gepubliceerd op 07 december 2007
Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling : - van de wet van 27 april 2007 tot invoering van een belastingvermindering voor passiefhuizen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007); - van de wet van 4 mei 2007 betreffende het fiscaal statuut van de bezoldigde sportbeoefenaars (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2007); - van de artikelen 8 tot 20 van de wet van 11 mei 2007 tot aanpassing van de wetgeving inzake de bestrijding van omkoping (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007); - van de artikelen 25 tot 31 en 33 tot 41 van de wet van 17 mei 2007 houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2007).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für Passivhäuser ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I Unterabschnitt IIquinquies des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch die Wörter « und für Passivhäuser » ergänzt.
Art. 3 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom 5. August 2003, das Gesetz vom 31.Juli 2004 und die Programmgesetze vom 27. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 2 - Eine Steuerermässigung wird einem Steuerpflichtigen gewährt, der als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter investiert in: 1. den Bau eines Passivhauses, 2.den Erwerb in Neuzustand eines Passivhauses, 3. die vollständige oder teilweise Renovierung eines unbeweglichen Gutes, um es in ein Passivhaus umzubauen. Als Passivhäuser gelten Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und folgende Bedingungen erfüllen: 1. Der Gesamtenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume darf nicht über 15 kWh/m2 klimatisierter Fläche liegen.2. Bei einer Luftdichtheitsprüfung (gemäss der Norm NBN EN 13829) mit einer Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen innen und aussen liegt der Luftverlust nicht über 60 Prozent des Volumens der Wohnung pro Stunde (n50 nicht höher als 0,6/Stunde). Die Steuerermässigung beträgt 600 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung.
Die Steuerermässigung wird während zehn aufeinander folgender Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem festgestellt wird, dass die Wohnung ein Passivhaus ist, gewährt. Diese Feststellung geht aus einer Bescheinigung hervor, die von einer vom König zugelassenen Einrichtung oder einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen gleichwertigen Einrichtung ausgestellt wird.
Die Steuerermässigung wird ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige nicht mehr Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter der in Absatz 1 erwähnten Wohnung ist, nicht mehr gewährt. Die Situation wird am letzten Tag des Besteuerungszeitraums beurteilt.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermässigung für die in Absatz 1 erwähnte Wohnung entsprechend dem Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen dieser Wohnung proportional aufgeteilt.
Werden zu Lasten mehrerer in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger getrennte Veranlagungen festgelegt, wird die Steuerermässigung jedem Steuerpflichtigen proportional zu seinem Anteil am Katastereinkommen dieser Wohnung gewährt.
Der König legt Form und Inhalt der in Absatz 4 erwähnten Bescheinigung fest. Die zugelassene Einrichtung setzt den Minister der Finanzen oder seinen Beauftragten von der Ausstellung der Bescheinigung in Kenntnis.
Diese Inkenntnissetzung erfolgt in den vom König festgelegten Formen und Fristen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige die von einer im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Einrichtung ausgestellte Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung halten.
Für die Anwendung der Steuerermässigung ersetzen die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. April 2007 von der « VZW Passiefhuis-Platform » und von der « Plate-forme Maison passive ASBL » ausgestellten Bescheinigungen « kwaliteitsverklaring passiefhuis » beziehungsweise « déclaration de qualité de maison passive » die in Absatz 4 erwähnte Bescheinigung, sofern die Wohnung den in Absatz 2 festgelegten Normen entspricht. Diese Bescheinigungen gelten als am 1.
Januar 2007 ausgestellt. » Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 4. MAI 2007 - Gesetz über den steuerrechtlichen Status der entlohnten Sportler ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28.Juli 1992, 28.
Dezember 1992 und 28. April 2003, wird wie folgt ergänzt: « i) Berufseinkünfte, die folgenden Personen gezahlt oder zuerkannt werden: - Sportlern aufgrund ihrer sportlichen Aktivitäten, sofern sie am 1.
Januar des Steuerjahres mindestens 26 Jahre alt sind, - Schiedsrichtern aufgrund ihrer Tätigkeiten als Schiedsrichter bei Sportwettkämpfen, - Ausbildern, Trainern und Betreuern aufgrund ihrer ausbildenden, betreuenden oder unterstützenden Tätigkeit zugunsten von Sportlern, unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen Berufstätigkeit Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der Berufseinkünfte, die sie aufgrund ihrer vorerwähnten Tätigkeit als Sportler, Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer oder Betreuer beziehen, ». b) Nummer 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28.Juli 1992, 28.
Dezember 1992, 24. Dezember 1993 und 6. Juli 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28.
April 2003, 23. Dezember 2005 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt ergänzt: « j) Entlohnungen, die Sportlern für eine in dieser Eigenschaft ausgeübte Tätigkeit gezahlt oder zuerkannt werden, sofern sie am 1.
Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt und jünger als 26 Jahre sind, für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR pro Besteuerungszeitraum, ».
Art. 3 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ergänzt: « c) in Belgien während des Besteuerungszeitraums Einkünfte als Sportler beziehen wie in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnt, und zwar während eines Zeitraums von mehr als dreissig Tagen, der pro Schuldner der Einkünfte berechnet wird. » Art. 4 - In Artikel 248 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, werden die Wörter « die in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnten Einkünfte und die Steuer in Bezug auf » gestrichen.
Art. 5 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2756 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2756 - In Artikel 270 Nr. 1 erwähnte Schuldner des Berufssteuervorabzugs, die Sportlern, die am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, keine 26 Jahre alt sind, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, sind von der Zuführung von 70 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse befreit.
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs wird ebenfalls bewilligt, wenn sie nicht in Absatz 1 erwähnten Sportlern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, unter der Bedingung, dass spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, die Hälfte dieser Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung junger Sportler verwendet wird, die mindestens 12 Jahre alt und jünger als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird.
Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Zahlung von Löhnen an Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt sind, und die Zahlung von Löhnen an diese jungen Sportler.
Bei Ablauf der vorerwähnten Frist müssen nicht verwendete Beträge erhöht um die gemäss Artikel 414 berechneten Verzugszinsen der Staatskasse zugeführt werden.
Um die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Schuldner den Nachweis, dass die Sportler, für die die Befreiung beantragt wird, im gesamten Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, die Bedingungen erfüllen und dass die Beträge tatsächlich gemäss den Absätzen 2 und 3 verwendet wurden, zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen halten. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses Nachweises.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Prozentsatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs auf höchstens 80 Prozent erhöhen oder auf höchstens 60 Prozent herabsetzen. » Art. 6 - Im Laufe des ersten Quartals jeden Jahres setzt der Minister der Finanzen die für Sport zuständigen Gemeinschaftsminister von der Verteilung der in Artikel 2756 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge in Kenntnis.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Januar 2008 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. MAI 2007 - Gesetz zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die Bekämpfung der Bestechung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Finanzen Art. 8 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 7. April 1995 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 7. März 2002, 24.Dezember 2002, 28. April 2003, 10. Mai 2004 und 27.
Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt: « 24. Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere Ermässigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare, Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art, die einer Person direkt oder indirekt bewilligt werden: a) im Rahmen einer in Artikel 246 des Strafgesetzbuches erwähnten öffentlichen Bestechung in Belgien oder einer in Artikel 504bis desselben Gesetzbuches erwähnten Privatbestechung in Belgien, b) im Rahmen einer in Artikel 250 desselben Gesetzbuches erwähnten öffentlichen Bestechung einer Person, die in einem ausländischen Staat oder einer völkerrechtlichen Organisation ein öffentliches Amt ausübt. » Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Februar 1999, wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 2. Mai 2005, werden die Wörter « 21 bis 23 » durch die Wörter « 21 bis 24 » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern « freiwilligen Vorteilen hervorgeht, » und den Wörtern « noch auf die Grundlage » die Wörter « noch auf erhaltene finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnt sind, » eingefügt.
Art. 12 - Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch die Wörter «, und auf die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art » ergänzt.
Art. 13 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « 3. der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art. » Art. 14 - Artikel 225 Absatz 2 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28. April 2003 und 15. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: « 4. zum Satz von 300 Prozent auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, 5. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Beiträge, Pensionen, Renten und Zulagen und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, ».
Art. 15 - Artikel 233 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « Eine getrennte Steuer wird ausserdem auf nicht nachgewiesene Ausgaben und Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 219 erwähnt festgelegt. » Art. 16 - Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches wird durch die Wörter « und auf die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, » ergänzt.
Art. 17 - Artikel 246 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: « 2. wird die getrennte Steuer auf nicht nachgewiesene Ausgaben und Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 233 Absatz 2 erwähnt zum Satz von 300 Prozent berechnet. » Art. 18 - Artikel 247 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, wird wie folgt ersetzt: « 3. zum Satz von 300 Prozent in Bezug auf nicht nachgewiesene Ausgaben und auf finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 234 Nr. 4 erwähnt. » Art. 19 - Artikel 463bis § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben.
TITEL IV - Inkrafttreten Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 14, der in Bezug auf die Verweise auf Artikel 223 Absatz 1 am 1. Januar 2006 in Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung H. JAMAR Mit dem Staatssiegel versehen: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX
Anlage 4 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für den Zeitraum 2007-2008 ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - FINANZEN KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung Art. 25 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens: - 66,81 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, - 57,75 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist.» 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: « Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung des vorhergehenden Artikels.» Art. 26 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens: - 32,19 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, - 41,25 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist.» 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: « Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in Ausführung des vorhergehenden Artikels.» Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 sind auf die ab dem 1. April 2007 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die als Überarbeit geleistet werden.
Art. 28 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2757 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2757 - In Absatz 2 bestimmte Arbeitgeber, die Entlohnungen zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 den Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind von der Zuführung eines Teils dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse befreit unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf: - Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen, - für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die im ersten Gedankenstrich erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen.
Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 0,25 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge.
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Artikels. » Art. 29 - Artikel 28 ist auf die ab dem 1. Oktober 2007 gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Art. 30 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2758 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 2758 - Vorliegender Artikel ist auf Arbeitgeber anwendbar, die ausschliesslich im Pilzanbau tätig sind, der Paritätischen Kommission für den Gartenbau unterstehen und in Anwendung von Artikel 270 Nr. 1 Schuldner des Berufssteuervorabzugs sind.
In Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber sind für einen Teil des Berufssteuervorabzugs, den sie aufgrund der in Artikel 273 Nr. 1 erwähnten Zahlung oder Zuerkennung von steuerpflichtigen Entlohnungen an Arbeitnehmer schulden, von der Verpflichtung zur Zuführung dieses Vorsteuerabzugs an die Staatskasse befreit. Vorliegende Bestimmung darf jedoch nur auf den in Ausführung von Artikel 272 einbehaltenen Berufssteuervorabzug angewandt werden.
Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 6 Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Sozialversicherungsbeiträge.
Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, im Pilzanbau beschäftigt waren. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses Nachweises. » Art. 31 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens von Artikel 30 fest. (...) KAPITEL II - Abänderung von Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und von Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 33 - Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: « 1. Frühpensionen und Zusatzentschädigungen, die der Arbeitnehmer in einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit als Selbständiger bezieht. Vorerwähnte Zusatzentschädigungen sind, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, tatsächlich in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der Zusatzentschädigung vorsieht: ». 2. Absatz 1 Nr.1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: « - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat und als Vollarbeitsloser Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht, sofern das diesbezügliche Abkommen kein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen ist, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder kein Sektorenabkommen ist, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung verlängert, ». 3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: « Frühpensionen setzen sich wie folgt zusammen: 1.Arbeitslosengeld, 2. einer Zusatzentschädigung erwähnt in Artikel 4 § 3 zweiter Gedankenstrich des kollektiven Arbeitsabkommens Nr.17 vom 19.
Dezember 1974 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung und der Entschädigung erwähnt in einem kollektiven Arbeitsabkommen, das gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossen wurde und Vorteile vorsieht, die mindestens denen entsprechen, die in vorerwähntem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 17 vorgesehen sind. » Art. 34 - Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Die Artikel 276, 282 Nr.1 und 283 sind auf die ab dem 1. Januar 2006 gezahlten oder zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. » 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: « Artikel 282 Nr.2 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. » Art. 35 - Artikel 33 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar.
KAPITEL III - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Bereich der Steuerermässigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte Art. 36 - Artikel 146 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter « einschliesslich Frühpensionen » gestrichen. b) Nummer 2 wird aufgehoben. Art. 37 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: « 2.wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Pensionen oder anderen Ersatzeinkünften besteht: ein Teil des in Nr. 1 erwähnten Betrags, wobei dieser Teil proportional ist zum Verhältnis zwischen einerseits dem Nettobetrag der Pensionen und der anderen Ersatzeinkünfte und andererseits dem Betrag des Nettoeinkommens ausschliesslich: a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger bezogen wird, im Falle des Bezugs: - entweder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr.2 erwähnten Zusatzentschädigung - oder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Zusatzentschädigung zusammen mit einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 erster Gedankenstrich und Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung - oder einer in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung, b) Einkünften aus Tätigkeiten im Falle des Bezugs durch einen Steuerpflichtigen, der das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht hat, einer gesetzlichen Pension, die den in Artikel 154 § 2 Nr.1 erwähnten Betrag nicht übersteigt, oder im Falle des Bezugs einer Hinterbliebenenpension, ». 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Als Einkünfte aus Tätigkeiten erwähnt in Absatz 1 Nr.2 gelten Berufseinkünfte abzüglich: 1. der in Artikel 23 § 1 Nr.5 erwähnten Einkünfte, 2. der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Einkommensausfall bezogen werden.» Art. 38 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: « Art. 154 - § 1 - Eine zusätzliche Ermässigung wird gewährt, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt.
Die zusätzliche Ermässigung wird gemäss den in den nachfolgenden Paragraphen festgelegten Regeln berechnet. § 2 - Die zusätzliche Ermässigung entspricht der Steuer, die nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich zusammensetzt aus: 1. Pensionen oder Ersatzeinkünften und wenn der Gesamtbetrag dieser Einkünfte den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes ausschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt wird, nicht übersteigt, 2.Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, gegebenenfalls einschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt wird, nicht übersteigt, wenn der Steuerpflichtige spätestens am 1.
Januar des Steuerjahres das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, 3. gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und wenn der Betrag dieser Einkünfte zehn Neuntel des Höchstbetrags des gesetzlichen Arbeitslosengeldes ausschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt wird, nicht übersteigt. Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung von Absatz 1 die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner berücksichtigt. § 3 - In Fällen, die nicht in § 2 erwähnt sind, entspricht die zusätzliche Ermässigung der Plusdifferenz zwischen: 1. dem Steuerbetrag, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, und 2.der Differenz zwischen: - den Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäss § 2 Nr. 1 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt, - dem Arbeitslosengeld und dem gemäss § 2 Nr. 2 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, - den gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem gemäss § 2 Nr. 3 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt.
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich erwähnten Fall wird die zusätzliche Ermässigung gegebenenfalls proportional zum Anteil der Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt und sich auf Pensionen oder andere Ersatzeinkünfte, auf Arbeitslosengeld beziehungsweise auf gesetzliche Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen bezieht, und zum Gesamtbetrag der Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung von Absatz 1 sowohl die Gesamtheit der Nettoeinkünfte als auch der Betrag der übrig bleibenden Steuer der beiden Ehepartner berücksichtigt.
Die derart berechnete zusätzliche Ermässigung wird proportional auf den Betrag der Steuer jedes Ehepartners, die nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt.
Gegebenenfalls ist Artikel 153 anwendbar auf die Summe der Ermässigung festgelegt in Anwendung der Artikel 147 bis 152 und der zusätzlichen Ermässigung festgelegt in Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » Art. 39 - Die Artikel 36, 37 und 38 sind auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
KAPITEL IV - Abänderung von Artikel 515bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 40 - Artikel 515bis letzter Absatz des Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2000 und 23. Dezember 2005, wird wie folgt ergänzt: « Der Betrag von 50.000 EUR wird jährlich und gleichzeitig gemäss Artikel 178 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. » Art. 41 - Artikel 40 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 ausgezahlten Kapitalien anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VAN VELTHOVEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX