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Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen | Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction allemande de dispositions modificatives |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse | 10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction |
vertaling van wijzigingsbepalingen | allemande de dispositions modificatives |
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse | Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la |
vertaling : | traduction en langue allemande : |
- van de wet van 27 april 2007 tot invoering van een | - de la loi du 27 avril 2007 instaurant une réduction d'impôt pour |
belastingvermindering voor passiefhuizen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007); | maisons passives (Moniteur belge du 10 mai 2007); |
- van de wet van 4 mei 2007 betreffende het fiscaal statuut van de | - de la loi du 4 mai 2007 relative au statut fiscal des sportifs |
bezoldigde sportbeoefenaars (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2007); | rémunérés (Moniteur belge du 15 mai 2007); |
- van de artikelen 8 tot 20 van de wet van 11 mei 2007 tot aanpassing | - des articles 8 à 20 de la loi du 11 mai 2007 adaptant la législation |
van de wetgeving inzake de bestrijding van omkoping (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007); | en matière de la lutte contre la corruption (Moniteur belge du 8 juin 2007); |
- van de artikelen 25 tot 31 en 33 tot 41 van de wet van 17 mei 2007 | - des articles 25 à 31 et 33 à 41 de la loi du 17 mai 2007 portant |
houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode | exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 |
2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2007). | (Moniteur belge du 19 juin 2007). |
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
27. APRIL 2007 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für | 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für |
Passivhäuser | Passivhäuser |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I | Art. 2 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I |
Unterabschnitt IIquinquies des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Unterabschnitt IIquinquies des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch die Wörter | eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch die Wörter |
« und für Passivhäuser » ergänzt. | « und für Passivhäuser » ergänzt. |
Art. 3 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom | Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom |
5. August 2003, das Gesetz vom 31. Juli 2004 und die Programmgesetze | 5. August 2003, das Gesetz vom 31. Juli 2004 und die Programmgesetze |
vom 27. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 | vom 27. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 |
bilden wird, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: | bilden wird, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: |
« § 2 - Eine Steuerermässigung wird einem Steuerpflichtigen gewährt, | « § 2 - Eine Steuerermässigung wird einem Steuerpflichtigen gewährt, |
der als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter | der als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter |
investiert in: | investiert in: |
1. den Bau eines Passivhauses, | 1. den Bau eines Passivhauses, |
2. den Erwerb in Neuzustand eines Passivhauses, | 2. den Erwerb in Neuzustand eines Passivhauses, |
3. die vollständige oder teilweise Renovierung eines unbeweglichen | 3. die vollständige oder teilweise Renovierung eines unbeweglichen |
Gutes, um es in ein Passivhaus umzubauen. | Gutes, um es in ein Passivhaus umzubauen. |
Als Passivhäuser gelten Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat des | Als Passivhäuser gelten Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat des |
Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und folgende Bedingungen | Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und folgende Bedingungen |
erfüllen: | erfüllen: |
1. Der Gesamtenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume darf | 1. Der Gesamtenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume darf |
nicht über 15 kWh/m2 klimatisierter Fläche liegen. | nicht über 15 kWh/m2 klimatisierter Fläche liegen. |
2. Bei einer Luftdichtheitsprüfung (gemäss der Norm NBN EN 13829) mit | 2. Bei einer Luftdichtheitsprüfung (gemäss der Norm NBN EN 13829) mit |
einer Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen innen und aussen liegt der | einer Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen innen und aussen liegt der |
Luftverlust nicht über 60 Prozent des Volumens der Wohnung pro Stunde | Luftverlust nicht über 60 Prozent des Volumens der Wohnung pro Stunde |
(n50 nicht höher als 0,6/Stunde). | (n50 nicht höher als 0,6/Stunde). |
Die Steuerermässigung beträgt 600 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro | Die Steuerermässigung beträgt 600 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro |
Wohnung. | Wohnung. |
Die Steuerermässigung wird während zehn aufeinander folgender | Die Steuerermässigung wird während zehn aufeinander folgender |
Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem festgestellt | Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem festgestellt |
wird, dass die Wohnung ein Passivhaus ist, gewährt. Diese Feststellung | wird, dass die Wohnung ein Passivhaus ist, gewährt. Diese Feststellung |
geht aus einer Bescheinigung hervor, die von einer vom König | geht aus einer Bescheinigung hervor, die von einer vom König |
zugelassenen Einrichtung oder einer im Europäischen Wirtschaftsraum | zugelassenen Einrichtung oder einer im Europäischen Wirtschaftsraum |
ansässigen gleichwertigen Einrichtung ausgestellt wird. | ansässigen gleichwertigen Einrichtung ausgestellt wird. |
Die Steuerermässigung wird ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der | Die Steuerermässigung wird ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der |
Steuerpflichtige nicht mehr Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder | Steuerpflichtige nicht mehr Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder |
Erbbauberechtigter der in Absatz 1 erwähnten Wohnung ist, nicht mehr | Erbbauberechtigter der in Absatz 1 erwähnten Wohnung ist, nicht mehr |
gewährt. Die Situation wird am letzten Tag des Besteuerungszeitraums | gewährt. Die Situation wird am letzten Tag des Besteuerungszeitraums |
beurteilt. | beurteilt. |
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die | Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die |
Steuerermässigung für die in Absatz 1 erwähnte Wohnung entsprechend | Steuerermässigung für die in Absatz 1 erwähnte Wohnung entsprechend |
dem Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen dieser Wohnung | dem Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen dieser Wohnung |
proportional aufgeteilt. | proportional aufgeteilt. |
Werden zu Lasten mehrerer in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger | Werden zu Lasten mehrerer in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger |
getrennte Veranlagungen festgelegt, wird die Steuerermässigung jedem | getrennte Veranlagungen festgelegt, wird die Steuerermässigung jedem |
Steuerpflichtigen proportional zu seinem Anteil am Katastereinkommen | Steuerpflichtigen proportional zu seinem Anteil am Katastereinkommen |
dieser Wohnung gewährt. | dieser Wohnung gewährt. |
Der König legt Form und Inhalt der in Absatz 4 erwähnten Bescheinigung | Der König legt Form und Inhalt der in Absatz 4 erwähnten Bescheinigung |
fest. Die zugelassene Einrichtung setzt den Minister der Finanzen oder | fest. Die zugelassene Einrichtung setzt den Minister der Finanzen oder |
seinen Beauftragten von der Ausstellung der Bescheinigung in Kenntnis. | seinen Beauftragten von der Ausstellung der Bescheinigung in Kenntnis. |
Diese Inkenntnissetzung erfolgt in den vom König festgelegten Formen | Diese Inkenntnissetzung erfolgt in den vom König festgelegten Formen |
und Fristen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige die von einer im | und Fristen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige die von einer im |
Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Einrichtung ausgestellte | Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Einrichtung ausgestellte |
Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung halten. | Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung halten. |
Für die Anwendung der Steuerermässigung ersetzen die vor dem | Für die Anwendung der Steuerermässigung ersetzen die vor dem |
Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. April 2007 von der « VZW | Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. April 2007 von der « VZW |
Passiefhuis-Platform » und von der « Plate-forme Maison passive ASBL » | Passiefhuis-Platform » und von der « Plate-forme Maison passive ASBL » |
ausgestellten Bescheinigungen « kwaliteitsverklaring passiefhuis » | ausgestellten Bescheinigungen « kwaliteitsverklaring passiefhuis » |
beziehungsweise « déclaration de qualité de maison passive » die in | beziehungsweise « déclaration de qualité de maison passive » die in |
Absatz 4 erwähnte Bescheinigung, sofern die Wohnung den in Absatz 2 | Absatz 4 erwähnte Bescheinigung, sofern die Wohnung den in Absatz 2 |
festgelegten Normen entspricht. Diese Bescheinigungen gelten als am 1. | festgelegten Normen entspricht. Diese Bescheinigungen gelten als am 1. |
Januar 2007 ausgestellt. » | Januar 2007 ausgestellt. » |
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar. | Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen | Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
4. MAI 2007 - Gesetz über den steuerrechtlichen Status der entlohnten | 4. MAI 2007 - Gesetz über den steuerrechtlichen Status der entlohnten |
Sportler | Sportler |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie | Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
a) Nummer 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. | a) Nummer 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. |
Dezember 1992 und 28. April 2003, wird wie folgt ergänzt: | Dezember 1992 und 28. April 2003, wird wie folgt ergänzt: |
« i) Berufseinkünfte, die folgenden Personen gezahlt oder zuerkannt | « i) Berufseinkünfte, die folgenden Personen gezahlt oder zuerkannt |
werden: | werden: |
- Sportlern aufgrund ihrer sportlichen Aktivitäten, sofern sie am 1. | - Sportlern aufgrund ihrer sportlichen Aktivitäten, sofern sie am 1. |
Januar des Steuerjahres mindestens 26 Jahre alt sind, | Januar des Steuerjahres mindestens 26 Jahre alt sind, |
- Schiedsrichtern aufgrund ihrer Tätigkeiten als Schiedsrichter bei | - Schiedsrichtern aufgrund ihrer Tätigkeiten als Schiedsrichter bei |
Sportwettkämpfen, | Sportwettkämpfen, |
- Ausbildern, Trainern und Betreuern aufgrund ihrer ausbildenden, | - Ausbildern, Trainern und Betreuern aufgrund ihrer ausbildenden, |
betreuenden oder unterstützenden Tätigkeit zugunsten von Sportlern, | betreuenden oder unterstützenden Tätigkeit zugunsten von Sportlern, |
unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen Berufstätigkeit | unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen Berufstätigkeit |
Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag | Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag |
höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der | höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der |
Berufseinkünfte, die sie aufgrund ihrer vorerwähnten Tätigkeit als | Berufseinkünfte, die sie aufgrund ihrer vorerwähnten Tätigkeit als |
Sportler, Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer oder Betreuer beziehen, | Sportler, Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer oder Betreuer beziehen, |
». | ». |
b) Nummer 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. | b) Nummer 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. |
Dezember 1992, 24. Dezember 1993 und 6. Juli 1994, den Königlichen | Dezember 1992, 24. Dezember 1993 und 6. Juli 1994, den Königlichen |
Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28. | Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28. |
April 2003, 23. Dezember 2005 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt | April 2003, 23. Dezember 2005 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt |
ergänzt: | ergänzt: |
« j) Entlohnungen, die Sportlern für eine in dieser Eigenschaft | « j) Entlohnungen, die Sportlern für eine in dieser Eigenschaft |
ausgeübte Tätigkeit gezahlt oder zuerkannt werden, sofern sie am 1. | ausgeübte Tätigkeit gezahlt oder zuerkannt werden, sofern sie am 1. |
Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt und jünger als 26 | Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt und jünger als 26 |
Jahre sind, für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR pro | Jahre sind, für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR pro |
Besteuerungszeitraum, ». | Besteuerungszeitraum, ». |
Art. 3 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 3 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ergänzt: | durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ergänzt: |
« c) in Belgien während des Besteuerungszeitraums Einkünfte als | « c) in Belgien während des Besteuerungszeitraums Einkünfte als |
Sportler beziehen wie in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnt, und zwar | Sportler beziehen wie in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnt, und zwar |
während eines Zeitraums von mehr als dreissig Tagen, der pro Schuldner | während eines Zeitraums von mehr als dreissig Tagen, der pro Schuldner |
der Einkünfte berechnet wird. » | der Einkünfte berechnet wird. » |
Art. 4 - In Artikel 248 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 4 - In Artikel 248 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 28. Juli 1992, werden die Wörter « die in Artikel 228 § | das Gesetz vom 28. Juli 1992, werden die Wörter « die in Artikel 228 § |
2 Nr. 8 erwähnten Einkünfte und die Steuer in Bezug auf » gestrichen. | 2 Nr. 8 erwähnten Einkünfte und die Steuer in Bezug auf » gestrichen. |
Art. 5 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches | Art. 5 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 2756 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 2756 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2756 - In Artikel 270 Nr. 1 erwähnte Schuldner des | « Art. 2756 - In Artikel 270 Nr. 1 erwähnte Schuldner des |
Berufssteuervorabzugs, die Sportlern, die am 1. Januar des Jahres nach | Berufssteuervorabzugs, die Sportlern, die am 1. Januar des Jahres nach |
dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, keine 26 Jahre alt | dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, keine 26 Jahre alt |
sind, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, sind von der Zuführung von | sind, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, sind von der Zuführung von |
70 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse befreit. | 70 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse befreit. |
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs wird ebenfalls bewilligt, wenn sie nicht in | Berufssteuervorabzugs wird ebenfalls bewilligt, wenn sie nicht in |
Absatz 1 erwähnten Sportlern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, | Absatz 1 erwähnten Sportlern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, |
unter der Bedingung, dass spätestens am 31. Dezember des Jahres nach | unter der Bedingung, dass spätestens am 31. Dezember des Jahres nach |
dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, die Hälfte dieser | dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, die Hälfte dieser |
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung | Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung |
junger Sportler verwendet wird, die mindestens 12 Jahre alt und jünger | junger Sportler verwendet wird, die mindestens 12 Jahre alt und jünger |
als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die | als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die |
Befreiung beantragt wird. | Befreiung beantragt wird. |
Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die | Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die |
Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Zahlung von Löhnen an | Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Zahlung von Löhnen an |
Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser | Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser |
jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt | jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt |
sind, und die Zahlung von Löhnen an diese jungen Sportler. | sind, und die Zahlung von Löhnen an diese jungen Sportler. |
Bei Ablauf der vorerwähnten Frist müssen nicht verwendete Beträge | Bei Ablauf der vorerwähnten Frist müssen nicht verwendete Beträge |
erhöht um die gemäss Artikel 414 berechneten Verzugszinsen der | erhöht um die gemäss Artikel 414 berechneten Verzugszinsen der |
Staatskasse zugeführt werden. | Staatskasse zugeführt werden. |
Um die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Um die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Schuldner den Nachweis, | Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Schuldner den Nachweis, |
dass die Sportler, für die die Befreiung beantragt wird, im gesamten | dass die Sportler, für die die Befreiung beantragt wird, im gesamten |
Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, die Bedingungen erfüllen | Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, die Bedingungen erfüllen |
und dass die Beträge tatsächlich gemäss den Absätzen 2 und 3 verwendet | und dass die Beträge tatsächlich gemäss den Absätzen 2 und 3 verwendet |
wurden, zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | wurden, zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
halten. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses | halten. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses |
Nachweises. | Nachweises. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Prozentsatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs | Prozentsatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs |
auf höchstens 80 Prozent erhöhen oder auf höchstens 60 Prozent | auf höchstens 80 Prozent erhöhen oder auf höchstens 60 Prozent |
herabsetzen. » | herabsetzen. » |
Art. 6 - Im Laufe des ersten Quartals jeden Jahres setzt der Minister | Art. 6 - Im Laufe des ersten Quartals jeden Jahres setzt der Minister |
der Finanzen die für Sport zuständigen Gemeinschaftsminister von der | der Finanzen die für Sport zuständigen Gemeinschaftsminister von der |
Verteilung der in Artikel 2756 Absatz 2 des | Verteilung der in Artikel 2756 Absatz 2 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge in Kenntnis. | Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge in Kenntnis. |
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Januar 2008 | Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Januar 2008 |
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
11. MAI 2007 - Gesetz zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die | 11. MAI 2007 - Gesetz zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die |
Bekämpfung der Bestechung | Bekämpfung der Bestechung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL III - Finanzen | TITEL III - Finanzen |
Art. 8 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert | Art. 8 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert |
durch die Gesetze vom 30. März 1994, 7. April 1995 und 20. Dezember | durch die Gesetze vom 30. März 1994, 7. April 1995 und 20. Dezember |
1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom | 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom |
7. März 2002, 24. Dezember 2002, 28. April 2003, 10. Mai 2004 und 27. | 7. März 2002, 24. Dezember 2002, 28. April 2003, 10. Mai 2004 und 27. |
Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt: | Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt: |
« 24. Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere | « 24. Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere |
Ermässigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare, | Ermässigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare, |
Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art, die einer Person | Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art, die einer Person |
direkt oder indirekt bewilligt werden: | direkt oder indirekt bewilligt werden: |
a) im Rahmen einer in Artikel 246 des Strafgesetzbuches erwähnten | a) im Rahmen einer in Artikel 246 des Strafgesetzbuches erwähnten |
öffentlichen Bestechung in Belgien oder einer in Artikel 504bis | öffentlichen Bestechung in Belgien oder einer in Artikel 504bis |
desselben Gesetzbuches erwähnten Privatbestechung in Belgien, | desselben Gesetzbuches erwähnten Privatbestechung in Belgien, |
b) im Rahmen einer in Artikel 250 desselben Gesetzbuches erwähnten | b) im Rahmen einer in Artikel 250 desselben Gesetzbuches erwähnten |
öffentlichen Bestechung einer Person, die in einem ausländischen Staat | öffentlichen Bestechung einer Person, die in einem ausländischen Staat |
oder einer völkerrechtlichen Organisation ein öffentliches Amt ausübt. | oder einer völkerrechtlichen Organisation ein öffentliches Amt ausübt. |
» | » |
Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Februar 1999, wird aufgehoben. | Gesetz vom 10. Februar 1999, wird aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, | Art. 10 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 2. Mai 2005, | abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 2. Mai 2005, |
werden die Wörter « 21 bis 23 » durch die Wörter « 21 bis 24 » | werden die Wörter « 21 bis 23 » durch die Wörter « 21 bis 24 » |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 11 - In Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern « | durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern « |
freiwilligen Vorteilen hervorgeht, » und den Wörtern « noch auf die | freiwilligen Vorteilen hervorgeht, » und den Wörtern « noch auf die |
Grundlage » die Wörter « noch auf erhaltene finanzielle Vorteile oder | Grundlage » die Wörter « noch auf erhaltene finanzielle Vorteile oder |
Vorteile jeglicher Art, die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnt sind, » | Vorteile jeglicher Art, die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnt sind, » |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 12 - Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 12 - Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch die Wörter «, und auf die in | das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch die Wörter «, und auf die in |
Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile | Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile |
jeglicher Art » ergänzt. | jeglicher Art » ergänzt. |
Art. 13 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 13 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, |
aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird mit folgendem | aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird mit folgendem |
Wortlaut wieder aufgenommen: | Wortlaut wieder aufgenommen: |
« 3. der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder | « 3. der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder |
Vorteile jeglicher Art. » | Vorteile jeglicher Art. » |
Art. 14 - Artikel 225 Absatz 2 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzbuches, | Art. 14 - Artikel 225 Absatz 2 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzbuches, |
abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass | abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass |
vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28. April 2003 | vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28. April 2003 |
und 15. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: | und 15. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: |
« 4. zum Satz von 300 Prozent auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 | « 4. zum Satz von 300 Prozent auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 |
erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und auf die in Artikel 223 | erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und auf die in Artikel 223 |
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher | Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher |
Art, | Art, |
5. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz auf die in Artikel | 5. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz auf die in Artikel |
223 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beiträge, Pensionen, Renten und Zulagen | 223 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beiträge, Pensionen, Renten und Zulagen |
und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen | und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen |
Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, ». | Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, ». |
Art. 15 - Artikel 233 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 15 - Artikel 233 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: |
« Eine getrennte Steuer wird ausserdem auf nicht nachgewiesene | « Eine getrennte Steuer wird ausserdem auf nicht nachgewiesene |
Ausgaben und Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf | Ausgaben und Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf |
finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 219 | finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 219 |
erwähnt festgelegt. » | erwähnt festgelegt. » |
Art. 16 - Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches wird durch | Art. 16 - Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches wird durch |
die Wörter « und auf die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen | die Wörter « und auf die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen |
Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, » ergänzt. | Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, » ergänzt. |
Art. 17 - Artikel 246 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 17 - Artikel 246 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: |
« 2. wird die getrennte Steuer auf nicht nachgewiesene Ausgaben und | « 2. wird die getrennte Steuer auf nicht nachgewiesene Ausgaben und |
Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf finanzielle | Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf finanzielle |
Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 233 Absatz 2 | Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 233 Absatz 2 |
erwähnt zum Satz von 300 Prozent berechnet. » | erwähnt zum Satz von 300 Prozent berechnet. » |
Art. 18 - Artikel 247 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch | Art. 18 - Artikel 247 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 30. März 1994, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 30. März 1994, wird wie folgt ersetzt: |
« 3. zum Satz von 300 Prozent in Bezug auf nicht nachgewiesene | « 3. zum Satz von 300 Prozent in Bezug auf nicht nachgewiesene |
Ausgaben und auf finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie | Ausgaben und auf finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie |
in Artikel 234 Nr. 4 erwähnt. » | in Artikel 234 Nr. 4 erwähnt. » |
Art. 19 - Artikel 463bis § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 19 - Artikel 463bis § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben. | durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben. |
TITEL IV - Inkrafttreten | TITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 14, der in | Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 14, der in |
Bezug auf die Verweise auf Artikel 223 Absatz 1 am 1. Januar 2006 in | Bezug auf die Verweise auf Artikel 223 Absatz 1 am 1. Januar 2006 in |
Kraft tritt. | Kraft tritt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
H. JAMAR | H. JAMAR |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Anlage 4 | Anlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für | 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für |
den Zeitraum 2007-2008 | den Zeitraum 2007-2008 |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL III - FINANZEN | TITEL III - FINANZEN |
KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die soziale | KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die soziale |
Konzertierung | Konzertierung |
Art. 25 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, | Art. 25 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, |
eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das |
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
« Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens: | Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens: |
- 66,81 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche | - 66,81 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche |
Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, | Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, |
- 57,75 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche | - 57,75 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche |
Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist. » | Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist. » |
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt | « Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt |
sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode | sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode |
eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in | eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in |
Ausführung des vorhergehenden Artikels. » | Ausführung des vorhergehenden Artikels. » |
Art. 26 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 26 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz (I) | Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz (I) |
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
« Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens: | Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens: |
- 32,19 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche | - 32,19 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche |
Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, | Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, |
- 41,25 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche | - 41,25 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche |
Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist. » | Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist. » |
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt | « Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt |
sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode | sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode |
eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in | eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in |
Ausführung des vorhergehenden Artikels. » | Ausführung des vorhergehenden Artikels. » |
Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 sind auf die ab dem 1. April 2007 | Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 sind auf die ab dem 1. April 2007 |
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die als | gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die als |
Überarbeit geleistet werden. | Überarbeit geleistet werden. |
Art. 28 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches | Art. 28 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 2757 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 2757 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2757 - In Absatz 2 bestimmte Arbeitgeber, die Entlohnungen | « Art. 2757 - In Absatz 2 bestimmte Arbeitgeber, die Entlohnungen |
zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 den | zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 den |
Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind von der | Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind von der |
Zuführung eines Teils dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse | Zuführung eines Teils dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse |
befreit unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten | befreit unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten |
Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. | Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf: | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf: |
- Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember | - Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember |
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen fallen, | Kommissionen fallen, |
- für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die im ersten Gedankenstrich | - für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die im ersten Gedankenstrich |
erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen. | erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen. |
Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 0,25 | Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 0,25 |
Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen | Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen |
Sozialversicherungsbeiträge. | Sozialversicherungsbeiträge. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden | Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden |
Artikels. » | Artikels. » |
Art. 29 - Artikel 28 ist auf die ab dem 1. Oktober 2007 gezahlten oder | Art. 29 - Artikel 28 ist auf die ab dem 1. Oktober 2007 gezahlten oder |
zuerkannten Entlohnungen anwendbar. | zuerkannten Entlohnungen anwendbar. |
Art. 30 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches | Art. 30 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches |
wird ein Artikel 2758 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 2758 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 2758 - Vorliegender Artikel ist auf Arbeitgeber anwendbar, die | « Art. 2758 - Vorliegender Artikel ist auf Arbeitgeber anwendbar, die |
ausschliesslich im Pilzanbau tätig sind, der Paritätischen Kommission | ausschliesslich im Pilzanbau tätig sind, der Paritätischen Kommission |
für den Gartenbau unterstehen und in Anwendung von Artikel 270 Nr. 1 | für den Gartenbau unterstehen und in Anwendung von Artikel 270 Nr. 1 |
Schuldner des Berufssteuervorabzugs sind. | Schuldner des Berufssteuervorabzugs sind. |
In Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber sind für einen Teil des | In Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber sind für einen Teil des |
Berufssteuervorabzugs, den sie aufgrund der in Artikel 273 Nr. 1 | Berufssteuervorabzugs, den sie aufgrund der in Artikel 273 Nr. 1 |
erwähnten Zahlung oder Zuerkennung von steuerpflichtigen Entlohnungen | erwähnten Zahlung oder Zuerkennung von steuerpflichtigen Entlohnungen |
an Arbeitnehmer schulden, von der Verpflichtung zur Zuführung dieses | an Arbeitnehmer schulden, von der Verpflichtung zur Zuführung dieses |
Vorsteuerabzugs an die Staatskasse befreit. Vorliegende Bestimmung | Vorsteuerabzugs an die Staatskasse befreit. Vorliegende Bestimmung |
darf jedoch nur auf den in Ausführung von Artikel 272 einbehaltenen | darf jedoch nur auf den in Ausführung von Artikel 272 einbehaltenen |
Berufssteuervorabzug angewandt werden. | Berufssteuervorabzug angewandt werden. |
Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 6 | Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 6 |
Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen | Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen |
Sozialversicherungsbeiträge. | Sozialversicherungsbeiträge. |
Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des | Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des |
Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner | Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner |
Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die | Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die |
Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, | Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, |
auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, im | auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, im |
Pilzanbau beschäftigt waren. Der König bestimmt die Modalitäten der | Pilzanbau beschäftigt waren. Der König bestimmt die Modalitäten der |
Erbringung dieses Nachweises. » | Erbringung dieses Nachweises. » |
Art. 31 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 31 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
das Datum des Inkrafttretens von Artikel 30 fest. | das Datum des Inkrafttretens von Artikel 30 fest. |
(...) | (...) |
KAPITEL II - Abänderung von Artikel 31bis des | KAPITEL II - Abänderung von Artikel 31bis des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
und von Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung | und von Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen | verschiedener Bestimmungen |
Art. 33 - Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt | Art. 33 - Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: |
« 1. Frühpensionen und Zusatzentschädigungen, die der Arbeitnehmer in | « 1. Frühpensionen und Zusatzentschädigungen, die der Arbeitnehmer in |
einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der | einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der |
Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der | Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der |
Arbeit als Selbständiger bezieht. Vorerwähnte Zusatzentschädigungen | Arbeit als Selbständiger bezieht. Vorerwähnte Zusatzentschädigungen |
sind, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese | sind, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese |
Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, | Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, |
tatsächlich in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem | tatsächlich in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem |
individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der | individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der |
Zusatzentschädigung vorsieht: ». | Zusatzentschädigung vorsieht: ». |
2. Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
« - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das | « - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das |
Alter von fünfzig Jahren erreicht hat und als Vollarbeitsloser | Alter von fünfzig Jahren erreicht hat und als Vollarbeitsloser |
Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht | Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht |
wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht, sofern das | wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht, sofern das |
diesbezügliche Abkommen kein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen | diesbezügliche Abkommen kein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen |
ist, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder kein | ist, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder kein |
Sektorenabkommen ist, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung | Sektorenabkommen ist, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung |
verlängert, ». | verlängert, ». |
3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: | 3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: |
« Frühpensionen setzen sich wie folgt zusammen: | « Frühpensionen setzen sich wie folgt zusammen: |
1. Arbeitslosengeld, | 1. Arbeitslosengeld, |
2. einer Zusatzentschädigung erwähnt in Artikel 4 § 3 zweiter | 2. einer Zusatzentschädigung erwähnt in Artikel 4 § 3 zweiter |
Gedankenstrich des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 17 vom 19. | Gedankenstrich des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 17 vom 19. |
Dezember 1974 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für | Dezember 1974 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für |
bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung und der | bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung und der |
Entschädigung erwähnt in einem kollektiven Arbeitsabkommen, das gemäss | Entschädigung erwähnt in einem kollektiven Arbeitsabkommen, das gemäss |
den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen |
abgeschlossen wurde und Vorteile vorsieht, die mindestens denen | abgeschlossen wurde und Vorteile vorsieht, die mindestens denen |
entsprechen, die in vorerwähntem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 17 | entsprechen, die in vorerwähntem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 17 |
vorgesehen sind. » | vorgesehen sind. » |
Art. 34 - Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 34 - Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt abgeändert: | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Artikel 276, 282 Nr. 1 und 283 sind auf die ab dem 1. Januar | « Die Artikel 276, 282 Nr. 1 und 283 sind auf die ab dem 1. Januar |
2006 gezahlten oder zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. » | 2006 gezahlten oder zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. » |
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: | 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: |
« Artikel 282 Nr. 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder | « Artikel 282 Nr. 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder |
zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. » | zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. » |
Art. 35 - Artikel 33 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder | Art. 35 - Artikel 33 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder |
zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. | zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. |
KAPITEL III - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | KAPITEL III - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
im Bereich der Steuerermässigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte | im Bereich der Steuerermässigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte |
Art. 36 - Artikel 146 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt | Art. 36 - Artikel 146 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden die Wörter « einschliesslich Frühpensionen » | a) In Nr. 1 werden die Wörter « einschliesslich Frühpensionen » |
gestrichen. | gestrichen. |
b) Nummer 2 wird aufgehoben. | b) Nummer 2 wird aufgehoben. |
Art. 37 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 37 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Pensionen oder anderen | « 2. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Pensionen oder anderen |
Ersatzeinkünften besteht: ein Teil des in Nr. 1 erwähnten Betrags, | Ersatzeinkünften besteht: ein Teil des in Nr. 1 erwähnten Betrags, |
wobei dieser Teil proportional ist zum Verhältnis zwischen einerseits | wobei dieser Teil proportional ist zum Verhältnis zwischen einerseits |
dem Nettobetrag der Pensionen und der anderen Ersatzeinkünfte und | dem Nettobetrag der Pensionen und der anderen Ersatzeinkünfte und |
andererseits dem Betrag des Nettoeinkommens ausschliesslich: | andererseits dem Betrag des Nettoeinkommens ausschliesslich: |
a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des | a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des |
Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger | Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger |
bezogen wird, im Falle des Bezugs: | bezogen wird, im Falle des Bezugs: |
- entweder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten | - entweder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten |
Zusatzentschädigung | Zusatzentschädigung |
- oder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten | - oder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten |
Zusatzentschädigung zusammen mit einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 | Zusatzentschädigung zusammen mit einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 |
erster Gedankenstrich und Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung | erster Gedankenstrich und Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung |
- oder einer in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und | - oder einer in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und |
Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung, | Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung, |
b) Einkünften aus Tätigkeiten im Falle des Bezugs durch einen | b) Einkünften aus Tätigkeiten im Falle des Bezugs durch einen |
Steuerpflichtigen, der das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht hat, | Steuerpflichtigen, der das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht hat, |
einer gesetzlichen Pension, die den in Artikel 154 § 2 Nr. 1 erwähnten | einer gesetzlichen Pension, die den in Artikel 154 § 2 Nr. 1 erwähnten |
Betrag nicht übersteigt, oder im Falle des Bezugs einer | Betrag nicht übersteigt, oder im Falle des Bezugs einer |
Hinterbliebenenpension, ». | Hinterbliebenenpension, ». |
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
« Als Einkünfte aus Tätigkeiten erwähnt in Absatz 1 Nr. 2 gelten | « Als Einkünfte aus Tätigkeiten erwähnt in Absatz 1 Nr. 2 gelten |
Berufseinkünfte abzüglich: | Berufseinkünfte abzüglich: |
1. der in Artikel 23 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte, | 1. der in Artikel 23 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte, |
2. der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder | 2. der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder |
Teilentschädigung für einen zeitweiligen Einkommensausfall bezogen | Teilentschädigung für einen zeitweiligen Einkommensausfall bezogen |
werden. » | werden. » |
Art. 38 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch | Art. 38 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: | das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 154 - § 1 - Eine zusätzliche Ermässigung wird gewährt, wenn die | « Art. 154 - § 1 - Eine zusätzliche Ermässigung wird gewährt, wenn die |
Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus Pensionen oder | Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus Pensionen oder |
Ersatzeinkünften zusammensetzt. | Ersatzeinkünften zusammensetzt. |
Die zusätzliche Ermässigung wird gemäss den in den nachfolgenden | Die zusätzliche Ermässigung wird gemäss den in den nachfolgenden |
Paragraphen festgelegten Regeln berechnet. | Paragraphen festgelegten Regeln berechnet. |
§ 2 - Die zusätzliche Ermässigung entspricht der Steuer, die nach | § 2 - Die zusätzliche Ermässigung entspricht der Steuer, die nach |
Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, wenn die Gesamtheit | Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, wenn die Gesamtheit |
der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich zusammensetzt aus: | der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich zusammensetzt aus: |
1. Pensionen oder Ersatzeinkünften und wenn der Gesamtbetrag dieser | 1. Pensionen oder Ersatzeinkünften und wenn der Gesamtbetrag dieser |
Einkünfte den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes | Einkünfte den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes |
ausschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt | ausschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt |
wird, nicht übersteigt, | wird, nicht übersteigt, |
2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den | 2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den |
Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, gegebenenfalls | Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, gegebenenfalls |
einschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt | einschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt |
wird, nicht übersteigt, wenn der Steuerpflichtige spätestens am 1. | wird, nicht übersteigt, wenn der Steuerpflichtige spätestens am 1. |
Januar des Steuerjahres das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, | Januar des Steuerjahres das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, |
3. gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und wenn | 3. gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und wenn |
der Betrag dieser Einkünfte zehn Neuntel des Höchstbetrags des | der Betrag dieser Einkünfte zehn Neuntel des Höchstbetrags des |
gesetzlichen Arbeitslosengeldes ausschliesslich der Alterszulage, die | gesetzlichen Arbeitslosengeldes ausschliesslich der Alterszulage, die |
älteren Arbeitslosen bewilligt wird, nicht übersteigt. | älteren Arbeitslosen bewilligt wird, nicht übersteigt. |
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung | Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung |
von Absatz 1 die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner | von Absatz 1 die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 3 - In Fällen, die nicht in § 2 erwähnt sind, entspricht die | § 3 - In Fällen, die nicht in § 2 erwähnt sind, entspricht die |
zusätzliche Ermässigung der Plusdifferenz zwischen: | zusätzliche Ermässigung der Plusdifferenz zwischen: |
1. dem Steuerbetrag, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig | 1. dem Steuerbetrag, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig |
bleibt, und | bleibt, und |
2. der Differenz zwischen: | 2. der Differenz zwischen: |
- den Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäss § 2 Nr. 1 | - den Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäss § 2 Nr. 1 |
anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich | anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich |
ausschliesslich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt, | ausschliesslich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt, |
- dem Arbeitslosengeld und dem gemäss § 2 Nr. 2 anwendbaren | - dem Arbeitslosengeld und dem gemäss § 2 Nr. 2 anwendbaren |
Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich | Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich |
ausschliesslich aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, | ausschliesslich aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, |
- den gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem | - den gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem |
gemäss § 2 Nr. 3 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der | gemäss § 2 Nr. 3 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der |
Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus gesetzlichen Krankheits- und | Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus gesetzlichen Krankheits- und |
Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt. | Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt. |
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich erwähnten Fall wird die | In dem in Absatz 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich erwähnten Fall wird die |
zusätzliche Ermässigung gegebenenfalls proportional zum Anteil der | zusätzliche Ermässigung gegebenenfalls proportional zum Anteil der |
Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt und | Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt und |
sich auf Pensionen oder andere Ersatzeinkünfte, auf Arbeitslosengeld | sich auf Pensionen oder andere Ersatzeinkünfte, auf Arbeitslosengeld |
beziehungsweise auf gesetzliche Krankheits- und | beziehungsweise auf gesetzliche Krankheits- und |
Invaliditätsentschädigungen bezieht, und zum Gesamtbetrag der Steuer, | Invaliditätsentschädigungen bezieht, und zum Gesamtbetrag der Steuer, |
der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt. | der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt. |
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung | Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung |
von Absatz 1 sowohl die Gesamtheit der Nettoeinkünfte als auch der | von Absatz 1 sowohl die Gesamtheit der Nettoeinkünfte als auch der |
Betrag der übrig bleibenden Steuer der beiden Ehepartner | Betrag der übrig bleibenden Steuer der beiden Ehepartner |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Die derart berechnete zusätzliche Ermässigung wird proportional auf | Die derart berechnete zusätzliche Ermässigung wird proportional auf |
den Betrag der Steuer jedes Ehepartners, die nach Anwendung der | den Betrag der Steuer jedes Ehepartners, die nach Anwendung der |
Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt. | Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt. |
Gegebenenfalls ist Artikel 153 anwendbar auf die Summe der Ermässigung | Gegebenenfalls ist Artikel 153 anwendbar auf die Summe der Ermässigung |
festgelegt in Anwendung der Artikel 147 bis 152 und der zusätzlichen | festgelegt in Anwendung der Artikel 147 bis 152 und der zusätzlichen |
Ermässigung festgelegt in Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » | Ermässigung festgelegt in Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » |
Art. 39 - Die Artikel 36, 37 und 38 sind auf die ab dem 1. Januar 2007 | Art. 39 - Die Artikel 36, 37 und 38 sind auf die ab dem 1. Januar 2007 |
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. | gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. |
KAPITEL IV - Abänderung von Artikel 515bis des | KAPITEL IV - Abänderung von Artikel 515bis des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
Art. 40 - Artikel 515bis letzter Absatz des | Art. 40 - Artikel 515bis letzter Absatz des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. | Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2000 und | Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2000 und |
23. Dezember 2005, wird wie folgt ergänzt: | 23. Dezember 2005, wird wie folgt ergänzt: |
« Der Betrag von 50.000 EUR wird jährlich und gleichzeitig gemäss | « Der Betrag von 50.000 EUR wird jährlich und gleichzeitig gemäss |
Artikel 178 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. » | Artikel 178 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. » |
Art. 41 - Artikel 40 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 ausgezahlten | Art. 41 - Artikel 40 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 ausgezahlten |
Kapitalien anwendbar. | Kapitalien anwendbar. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VAN VELTHOVEN | P. VAN VELTHOVEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |