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Meertalige weergave van Wet van 10/04/1992
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Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 Duitse 10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992 Traduction
vertaling van wijzigingsbepalingen allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 4 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 4 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van de wet van 27 april 2007 tot invoering van een - de la loi du 27 avril 2007 instaurant une réduction d'impôt pour
belastingvermindering voor passiefhuizen (Belgisch Staatsblad van 10 mei 2007); maisons passives (Moniteur belge du 10 mai 2007);
- van de wet van 4 mei 2007 betreffende het fiscaal statuut van de - de la loi du 4 mai 2007 relative au statut fiscal des sportifs
bezoldigde sportbeoefenaars (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2007); rémunérés (Moniteur belge du 15 mai 2007);
- van de artikelen 8 tot 20 van de wet van 11 mei 2007 tot aanpassing - des articles 8 à 20 de la loi du 11 mai 2007 adaptant la législation
van de wetgeving inzake de bestrijding van omkoping (Belgisch Staatsblad van 8 juni 2007); en matière de la lutte contre la corruption (Moniteur belge du 8 juin 2007);
- van de artikelen 25 tot 31 en 33 tot 41 van de wet van 17 mei 2007 - des articles 25 à 31 et 33 à 41 de la loi du 17 mai 2007 portant
houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008
2007-2008 (Belgisch Staatsblad van 19 juni 2007). (Moniteur belge du 19 juin 2007).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
27. APRIL 2007 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für
Passivhäuser Passivhäuser
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I Art. 2 - Die Überschrift von Titel II Kapitel III Abschnitt I
Unterabschnitt IIquinquies des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Unterabschnitt IIquinquies des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch die Wörter eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch die Wörter
« und für Passivhäuser » ergänzt. « und für Passivhäuser » ergänzt.
Art. 3 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Programmgesetz vom
5. August 2003, das Gesetz vom 31. Juli 2004 und die Programmgesetze 5. August 2003, das Gesetz vom 31. Juli 2004 und die Programmgesetze
vom 27. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1 vom 27. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text § 1
bilden wird, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: bilden wird, wird durch folgenden Paragraphen ergänzt:
« § 2 - Eine Steuerermässigung wird einem Steuerpflichtigen gewährt, « § 2 - Eine Steuerermässigung wird einem Steuerpflichtigen gewährt,
der als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter der als Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder Erbbauberechtigter
investiert in: investiert in:
1. den Bau eines Passivhauses, 1. den Bau eines Passivhauses,
2. den Erwerb in Neuzustand eines Passivhauses, 2. den Erwerb in Neuzustand eines Passivhauses,
3. die vollständige oder teilweise Renovierung eines unbeweglichen 3. die vollständige oder teilweise Renovierung eines unbeweglichen
Gutes, um es in ein Passivhaus umzubauen. Gutes, um es in ein Passivhaus umzubauen.
Als Passivhäuser gelten Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat des Als Passivhäuser gelten Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat des
Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und folgende Bedingungen Europäischen Wirtschaftsraums gelegen sind und folgende Bedingungen
erfüllen: erfüllen:
1. Der Gesamtenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume darf 1. Der Gesamtenergiebedarf für Heizung und Kühlung der Räume darf
nicht über 15 kWh/m2 klimatisierter Fläche liegen. nicht über 15 kWh/m2 klimatisierter Fläche liegen.
2. Bei einer Luftdichtheitsprüfung (gemäss der Norm NBN EN 13829) mit 2. Bei einer Luftdichtheitsprüfung (gemäss der Norm NBN EN 13829) mit
einer Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen innen und aussen liegt der einer Druckdifferenz von 50 Pascal zwischen innen und aussen liegt der
Luftverlust nicht über 60 Prozent des Volumens der Wohnung pro Stunde Luftverlust nicht über 60 Prozent des Volumens der Wohnung pro Stunde
(n50 nicht höher als 0,6/Stunde). (n50 nicht höher als 0,6/Stunde).
Die Steuerermässigung beträgt 600 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro Die Steuerermässigung beträgt 600 EUR pro Besteuerungszeitraum und pro
Wohnung. Wohnung.
Die Steuerermässigung wird während zehn aufeinander folgender Die Steuerermässigung wird während zehn aufeinander folgender
Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem festgestellt Besteuerungszeiträume ab dem Besteuerungszeitraum, in dem festgestellt
wird, dass die Wohnung ein Passivhaus ist, gewährt. Diese Feststellung wird, dass die Wohnung ein Passivhaus ist, gewährt. Diese Feststellung
geht aus einer Bescheinigung hervor, die von einer vom König geht aus einer Bescheinigung hervor, die von einer vom König
zugelassenen Einrichtung oder einer im Europäischen Wirtschaftsraum zugelassenen Einrichtung oder einer im Europäischen Wirtschaftsraum
ansässigen gleichwertigen Einrichtung ausgestellt wird. ansässigen gleichwertigen Einrichtung ausgestellt wird.
Die Steuerermässigung wird ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der Die Steuerermässigung wird ab dem Besteuerungszeitraum, in dem der
Steuerpflichtige nicht mehr Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder Steuerpflichtige nicht mehr Eigentümer, Besitzer, Erbpächter oder
Erbbauberechtigter der in Absatz 1 erwähnten Wohnung ist, nicht mehr Erbbauberechtigter der in Absatz 1 erwähnten Wohnung ist, nicht mehr
gewährt. Die Situation wird am letzten Tag des Besteuerungszeitraums gewährt. Die Situation wird am letzten Tag des Besteuerungszeitraums
beurteilt. beurteilt.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die
Steuerermässigung für die in Absatz 1 erwähnte Wohnung entsprechend Steuerermässigung für die in Absatz 1 erwähnte Wohnung entsprechend
dem Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen dieser Wohnung dem Anteil jedes Ehepartners am Katastereinkommen dieser Wohnung
proportional aufgeteilt. proportional aufgeteilt.
Werden zu Lasten mehrerer in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger Werden zu Lasten mehrerer in Absatz 1 erwähnter Steuerpflichtiger
getrennte Veranlagungen festgelegt, wird die Steuerermässigung jedem getrennte Veranlagungen festgelegt, wird die Steuerermässigung jedem
Steuerpflichtigen proportional zu seinem Anteil am Katastereinkommen Steuerpflichtigen proportional zu seinem Anteil am Katastereinkommen
dieser Wohnung gewährt. dieser Wohnung gewährt.
Der König legt Form und Inhalt der in Absatz 4 erwähnten Bescheinigung Der König legt Form und Inhalt der in Absatz 4 erwähnten Bescheinigung
fest. Die zugelassene Einrichtung setzt den Minister der Finanzen oder fest. Die zugelassene Einrichtung setzt den Minister der Finanzen oder
seinen Beauftragten von der Ausstellung der Bescheinigung in Kenntnis. seinen Beauftragten von der Ausstellung der Bescheinigung in Kenntnis.
Diese Inkenntnissetzung erfolgt in den vom König festgelegten Formen Diese Inkenntnissetzung erfolgt in den vom König festgelegten Formen
und Fristen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige die von einer im und Fristen. Gegebenenfalls muss der Steuerpflichtige die von einer im
Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Einrichtung ausgestellte Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Einrichtung ausgestellte
Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung halten. Bescheinigung zur Verfügung der Verwaltung halten.
Für die Anwendung der Steuerermässigung ersetzen die vor dem Für die Anwendung der Steuerermässigung ersetzen die vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. April 2007 von der « VZW Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. April 2007 von der « VZW
Passiefhuis-Platform » und von der « Plate-forme Maison passive ASBL » Passiefhuis-Platform » und von der « Plate-forme Maison passive ASBL »
ausgestellten Bescheinigungen « kwaliteitsverklaring passiefhuis » ausgestellten Bescheinigungen « kwaliteitsverklaring passiefhuis »
beziehungsweise « déclaration de qualité de maison passive » die in beziehungsweise « déclaration de qualité de maison passive » die in
Absatz 4 erwähnte Bescheinigung, sofern die Wohnung den in Absatz 2 Absatz 4 erwähnte Bescheinigung, sofern die Wohnung den in Absatz 2
festgelegten Normen entspricht. Diese Bescheinigungen gelten als am 1. festgelegten Normen entspricht. Diese Bescheinigungen gelten als am 1.
Januar 2007 ausgestellt. » Januar 2007 ausgestellt. »
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar. Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2008 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen Der Minister der Umwelt und Minister der Pensionen
B. TOBBACK B. TOBBACK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
4. MAI 2007 - Gesetz über den steuerrechtlichen Status der entlohnten 4. MAI 2007 - Gesetz über den steuerrechtlichen Status der entlohnten
Sportler Sportler
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie Art. 2 - Artikel 171 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) Nummer 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. a) Nummer 1, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28.
Dezember 1992 und 28. April 2003, wird wie folgt ergänzt: Dezember 1992 und 28. April 2003, wird wie folgt ergänzt:
« i) Berufseinkünfte, die folgenden Personen gezahlt oder zuerkannt « i) Berufseinkünfte, die folgenden Personen gezahlt oder zuerkannt
werden: werden:
- Sportlern aufgrund ihrer sportlichen Aktivitäten, sofern sie am 1. - Sportlern aufgrund ihrer sportlichen Aktivitäten, sofern sie am 1.
Januar des Steuerjahres mindestens 26 Jahre alt sind, Januar des Steuerjahres mindestens 26 Jahre alt sind,
- Schiedsrichtern aufgrund ihrer Tätigkeiten als Schiedsrichter bei - Schiedsrichtern aufgrund ihrer Tätigkeiten als Schiedsrichter bei
Sportwettkämpfen, Sportwettkämpfen,
- Ausbildern, Trainern und Betreuern aufgrund ihrer ausbildenden, - Ausbildern, Trainern und Betreuern aufgrund ihrer ausbildenden,
betreuenden oder unterstützenden Tätigkeit zugunsten von Sportlern, betreuenden oder unterstützenden Tätigkeit zugunsten von Sportlern,
unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen Berufstätigkeit unter der Bedingung, dass sie aufgrund einer anderen Berufstätigkeit
Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag Berufseinkünfte beziehen, deren steuerpflichtiger Gesamtbruttobetrag
höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der höher ist als der steuerpflichtige Gesamtbruttobetrag der
Berufseinkünfte, die sie aufgrund ihrer vorerwähnten Tätigkeit als Berufseinkünfte, die sie aufgrund ihrer vorerwähnten Tätigkeit als
Sportler, Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer oder Betreuer beziehen, Sportler, Schiedsrichter, Ausbilder, Trainer oder Betreuer beziehen,
». ».
b) Nummer 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. b) Nummer 4, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28.
Dezember 1992, 24. Dezember 1993 und 6. Juli 1994, den Königlichen Dezember 1992, 24. Dezember 1993 und 6. Juli 1994, den Königlichen
Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28. Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28.
April 2003, 23. Dezember 2005 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt April 2003, 23. Dezember 2005 und 27. Dezember 2005, wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
« j) Entlohnungen, die Sportlern für eine in dieser Eigenschaft « j) Entlohnungen, die Sportlern für eine in dieser Eigenschaft
ausgeübte Tätigkeit gezahlt oder zuerkannt werden, sofern sie am 1. ausgeübte Tätigkeit gezahlt oder zuerkannt werden, sofern sie am 1.
Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt und jünger als 26 Januar des Steuerjahres mindestens 16 Jahre alt und jünger als 26
Jahre sind, für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR pro Jahre sind, für einen Höchstbetrag von 12.300 EUR pro
Besteuerungszeitraum, ». Besteuerungszeitraum, ».
Art. 3 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 3 - Artikel 232 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ergänzt: durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, wird wie folgt ergänzt:
« c) in Belgien während des Besteuerungszeitraums Einkünfte als « c) in Belgien während des Besteuerungszeitraums Einkünfte als
Sportler beziehen wie in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnt, und zwar Sportler beziehen wie in Artikel 228 § 2 Nr. 8 erwähnt, und zwar
während eines Zeitraums von mehr als dreissig Tagen, der pro Schuldner während eines Zeitraums von mehr als dreissig Tagen, der pro Schuldner
der Einkünfte berechnet wird. » der Einkünfte berechnet wird. »
Art. 4 - In Artikel 248 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 4 - In Artikel 248 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 28. Juli 1992, werden die Wörter « die in Artikel 228 § das Gesetz vom 28. Juli 1992, werden die Wörter « die in Artikel 228 §
2 Nr. 8 erwähnten Einkünfte und die Steuer in Bezug auf » gestrichen. 2 Nr. 8 erwähnten Einkünfte und die Steuer in Bezug auf » gestrichen.
Art. 5 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches Art. 5 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 2756 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 2756 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 2756 - In Artikel 270 Nr. 1 erwähnte Schuldner des « Art. 2756 - In Artikel 270 Nr. 1 erwähnte Schuldner des
Berufssteuervorabzugs, die Sportlern, die am 1. Januar des Jahres nach Berufssteuervorabzugs, die Sportlern, die am 1. Januar des Jahres nach
dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, keine 26 Jahre alt dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, keine 26 Jahre alt
sind, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, sind von der Zuführung von sind, Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, sind von der Zuführung von
70 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse befreit. 70 Prozent dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse befreit.
Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Die in Absatz 1 erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs wird ebenfalls bewilligt, wenn sie nicht in Berufssteuervorabzugs wird ebenfalls bewilligt, wenn sie nicht in
Absatz 1 erwähnten Sportlern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen, Absatz 1 erwähnten Sportlern Entlohnungen zahlen oder zuerkennen,
unter der Bedingung, dass spätestens am 31. Dezember des Jahres nach unter der Bedingung, dass spätestens am 31. Dezember des Jahres nach
dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, die Hälfte dieser dem Jahr, in dem die Befreiung beantragt wird, die Hälfte dieser
Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs für die Ausbildung
junger Sportler verwendet wird, die mindestens 12 Jahre alt und jünger junger Sportler verwendet wird, die mindestens 12 Jahre alt und jünger
als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die als 23 Jahre sind am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr, in dem die
Befreiung beantragt wird. Befreiung beantragt wird.
Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die Für die Anwendung von Absatz 2 gelten als Beträge, die für die
Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Zahlung von Löhnen an Ausbildung junger Sportler verwendet werden, die Zahlung von Löhnen an
Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser Personen, die mit Ausbildung, Betreuung oder Unterstützung dieser
jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt jungen Sportler im Rahmen ihrer sportlichen Betätigung beauftragt
sind, und die Zahlung von Löhnen an diese jungen Sportler. sind, und die Zahlung von Löhnen an diese jungen Sportler.
Bei Ablauf der vorerwähnten Frist müssen nicht verwendete Beträge Bei Ablauf der vorerwähnten Frist müssen nicht verwendete Beträge
erhöht um die gemäss Artikel 414 berechneten Verzugszinsen der erhöht um die gemäss Artikel 414 berechneten Verzugszinsen der
Staatskasse zugeführt werden. Staatskasse zugeführt werden.
Um die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Befreiung von der Zahlung des Um die in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Schuldner den Nachweis, Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Schuldner den Nachweis,
dass die Sportler, für die die Befreiung beantragt wird, im gesamten dass die Sportler, für die die Befreiung beantragt wird, im gesamten
Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, die Bedingungen erfüllen Zeitraum, auf den die Befreiung sich bezieht, die Bedingungen erfüllen
und dass die Beträge tatsächlich gemäss den Absätzen 2 und 3 verwendet und dass die Beträge tatsächlich gemäss den Absätzen 2 und 3 verwendet
wurden, zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen wurden, zur Verfügung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
halten. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses halten. Der König bestimmt die Modalitäten der Erbringung dieses
Nachweises. Nachweises.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Prozentsatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs Prozentsatz der Befreiung von der Zahlung des Berufssteuervorabzugs
auf höchstens 80 Prozent erhöhen oder auf höchstens 60 Prozent auf höchstens 80 Prozent erhöhen oder auf höchstens 60 Prozent
herabsetzen. » herabsetzen. »
Art. 6 - Im Laufe des ersten Quartals jeden Jahres setzt der Minister Art. 6 - Im Laufe des ersten Quartals jeden Jahres setzt der Minister
der Finanzen die für Sport zuständigen Gemeinschaftsminister von der der Finanzen die für Sport zuständigen Gemeinschaftsminister von der
Verteilung der in Artikel 2756 Absatz 2 des Verteilung der in Artikel 2756 Absatz 2 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge in Kenntnis. Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Beträge in Kenntnis.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Januar 2008 Art. 7 - Vorliegendes Gesetz ist auf die ab dem 1. Januar 2008
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 4. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
11. MAI 2007 - Gesetz zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die 11. MAI 2007 - Gesetz zur Anpassung der Rechtsvorschriften über die
Bekämpfung der Bestechung Bekämpfung der Bestechung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL III - Finanzen TITEL III - Finanzen
Art. 8 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert Art. 8 - Artikel 53 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, abgeändert
durch die Gesetze vom 30. März 1994, 7. April 1995 und 20. Dezember durch die Gesetze vom 30. März 1994, 7. April 1995 und 20. Dezember
1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom
7. März 2002, 24. Dezember 2002, 28. April 2003, 10. Mai 2004 und 27. 7. März 2002, 24. Dezember 2002, 28. April 2003, 10. Mai 2004 und 27.
Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt: Dezember 2004, wird wie folgt ergänzt:
« 24. Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere « 24. Provisionen, Maklergebühren, kommerzielle oder andere
Ermässigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare, Ermässigungen, zufällige oder nicht zufällige Entgelte oder Honorare,
Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art, die einer Person Zuwendungen, Vergütungen oder Vorteile jeglicher Art, die einer Person
direkt oder indirekt bewilligt werden: direkt oder indirekt bewilligt werden:
a) im Rahmen einer in Artikel 246 des Strafgesetzbuches erwähnten a) im Rahmen einer in Artikel 246 des Strafgesetzbuches erwähnten
öffentlichen Bestechung in Belgien oder einer in Artikel 504bis öffentlichen Bestechung in Belgien oder einer in Artikel 504bis
desselben Gesetzbuches erwähnten Privatbestechung in Belgien, desselben Gesetzbuches erwähnten Privatbestechung in Belgien,
b) im Rahmen einer in Artikel 250 desselben Gesetzbuches erwähnten b) im Rahmen einer in Artikel 250 desselben Gesetzbuches erwähnten
öffentlichen Bestechung einer Person, die in einem ausländischen Staat öffentlichen Bestechung einer Person, die in einem ausländischen Staat
oder einer völkerrechtlichen Organisation ein öffentliches Amt ausübt. oder einer völkerrechtlichen Organisation ein öffentliches Amt ausübt.
» »
Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 9 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 10. Februar 1999, wird aufgehoben. Gesetz vom 10. Februar 1999, wird aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, Art. 10 - In Artikel 205 § 2 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und
abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 2. Mai 2005, abgeändert durch die Gesetze vom 28. April 2003 und 2. Mai 2005,
werden die Wörter « 21 bis 23 » durch die Wörter « 21 bis 24 » werden die Wörter « 21 bis 23 » durch die Wörter « 21 bis 24 »
ersetzt. ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 11 - In Artikel 207 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern « durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden zwischen den Wörtern «
freiwilligen Vorteilen hervorgeht, » und den Wörtern « noch auf die freiwilligen Vorteilen hervorgeht, » und den Wörtern « noch auf die
Grundlage » die Wörter « noch auf erhaltene finanzielle Vorteile oder Grundlage » die Wörter « noch auf erhaltene finanzielle Vorteile oder
Vorteile jeglicher Art, die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnt sind, » Vorteile jeglicher Art, die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnt sind, »
eingefügt. eingefügt.
Art. 12 - Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 12 - Artikel 219 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch die Wörter «, und auf die in das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch die Wörter «, und auf die in
Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile
jeglicher Art » ergänzt. jeglicher Art » ergänzt.
Art. 13 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, Art. 13 - Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches,
aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird mit folgendem aufgehoben durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird mit folgendem
Wortlaut wieder aufgenommen: Wortlaut wieder aufgenommen:
« 3. der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder « 3. der in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen Vorteile oder
Vorteile jeglicher Art. » Vorteile jeglicher Art. »
Art. 14 - Artikel 225 Absatz 2 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzbuches, Art. 14 - Artikel 225 Absatz 2 Nr. 4 und 5 desselben Gesetzbuches,
abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass
vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28. April 2003 vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 4. Mai 1999, 28. April 2003
und 15. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: und 15. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
« 4. zum Satz von 300 Prozent auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1 « 4. zum Satz von 300 Prozent auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 1
erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und auf die in Artikel 223 erwähnten nicht nachgewiesenen Ausgaben und auf die in Artikel 223
Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen Vorteile oder Vorteile jeglicher
Art, Art,
5. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz auf die in Artikel 5. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz auf die in Artikel
223 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beiträge, Pensionen, Renten und Zulagen 223 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Beiträge, Pensionen, Renten und Zulagen
und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen und auf die in Artikel 223 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten finanziellen
Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, ». Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, ».
Art. 15 - Artikel 233 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 15 - Artikel 233 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt:
« Eine getrennte Steuer wird ausserdem auf nicht nachgewiesene « Eine getrennte Steuer wird ausserdem auf nicht nachgewiesene
Ausgaben und Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf Ausgaben und Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf
finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 219 finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 219
erwähnt festgelegt. » erwähnt festgelegt. »
Art. 16 - Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches wird durch Art. 16 - Artikel 234 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches wird durch
die Wörter « und auf die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen die Wörter « und auf die in Artikel 53 Nr. 24 erwähnten finanziellen
Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, » ergänzt. Vorteile oder Vorteile jeglicher Art, » ergänzt.
Art. 17 - Artikel 246 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 17 - Artikel 246 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt ersetzt:
« 2. wird die getrennte Steuer auf nicht nachgewiesene Ausgaben und « 2. wird die getrennte Steuer auf nicht nachgewiesene Ausgaben und
Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf finanzielle Vorteile jeglicher Art, auf verschleierte Gewinne und auf finanzielle
Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 233 Absatz 2 Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie in Artikel 233 Absatz 2
erwähnt zum Satz von 300 Prozent berechnet. » erwähnt zum Satz von 300 Prozent berechnet. »
Art. 18 - Artikel 247 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 18 - Artikel 247 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 30. März 1994, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 30. März 1994, wird wie folgt ersetzt:
« 3. zum Satz von 300 Prozent in Bezug auf nicht nachgewiesene « 3. zum Satz von 300 Prozent in Bezug auf nicht nachgewiesene
Ausgaben und auf finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie Ausgaben und auf finanzielle Vorteile oder Vorteile jeglicher Art wie
in Artikel 234 Nr. 4 erwähnt. » in Artikel 234 Nr. 4 erwähnt. »
Art. 19 - Artikel 463bis § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 19 - Artikel 463bis § 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben. durch das Gesetz vom 12. August 2000, wird aufgehoben.
TITEL IV - Inkrafttreten TITEL IV - Inkrafttreten
Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 20 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 14, der in Belgischen Staatsblatt in Kraft mit Ausnahme von Artikel 14, der in
Bezug auf die Verweise auf Artikel 223 Absatz 1 am 1. Januar 2006 in Bezug auf die Verweise auf Artikel 223 Absatz 1 am 1. Januar 2006 in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 11. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die
Bekämpfung der Steuerhinterziehung Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR H. JAMAR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für
den Zeitraum 2007-2008 den Zeitraum 2007-2008
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL III - FINANZEN TITEL III - FINANZEN
KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die soziale KAPITEL I - Verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die soziale
Konzertierung Konzertierung
Art. 25 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, Art. 25 - Artikel 154bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992,
eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das
Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: Programmgesetz (I) vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens: Absatz 2 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens:
- 66,81 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche - 66,81 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche
Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist,
- 57,75 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche - 57,75 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche
Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist. » Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist. »
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt: 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird folgender Absatz eingefügt:
« Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt « Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt
sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode
eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in
Ausführung des vorhergehenden Artikels. » Ausführung des vorhergehenden Artikels. »
Art. 26 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 26 - Artikel 2751 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz (I) Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Programmgesetz (I)
vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
« Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens: Absatz 3 erwähnten Prozentsatz erhöhen auf höchstens:
- 32,19 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche - 32,19 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche
Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist, Lohnzulage von 20 Prozent anwendbar ist,
- 41,25 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche - 41,25 Prozent für geleistete Stunden, auf die eine gesetzliche
Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist. » Lohnzulage von 50 oder 100 Prozent anwendbar ist. »
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
« Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt « Der König reicht bei den Gesetzgebenden Kammern, wenn sie versammelt
sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode sind, unverzüglich und sonst, sobald die nächste Sitzungsperiode
eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in eröffnet ist, einen Gesetzentwurf ein zur Bestätigung der Erlasse in
Ausführung des vorhergehenden Artikels. » Ausführung des vorhergehenden Artikels. »
Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 sind auf die ab dem 1. April 2007 Art. 27 - Die Artikel 25 und 26 sind auf die ab dem 1. April 2007
gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die als gezahlten oder zuerkannten Entlohnungen für Stunden anwendbar, die als
Überarbeit geleistet werden. Überarbeit geleistet werden.
Art. 28 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches Art. 28 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 2757 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 2757 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 2757 - In Absatz 2 bestimmte Arbeitgeber, die Entlohnungen « Art. 2757 - In Absatz 2 bestimmte Arbeitgeber, die Entlohnungen
zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 den zahlen oder zuerkennen und aufgrund von Artikel 270 Nr. 1 den
Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind von der Berufssteuervorabzug auf diese Entlohnungen schulden, sind von der
Zuführung eines Teils dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse Zuführung eines Teils dieses Berufssteuervorabzugs an die Staatskasse
befreit unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten befreit unter der Bedingung, dass sie die Gesamtheit des vorerwähnten
Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten. Vorabzugs auf diese Entlohnungen einbehalten.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf: Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind anwendbar auf:
- Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember - Arbeitgeber, die in den Geltungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen fallen, Kommissionen fallen,
- für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die im ersten Gedankenstrich - für Leiharbeit zugelassene Unternehmen, die im ersten Gedankenstrich
erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen. erwähnten Unternehmen Leiharbeitnehmer zur Verfügung stellen.
Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 0,25 Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 0,25
Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen
Sozialversicherungsbeiträge. Sozialversicherungsbeiträge.
Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung des vorliegenden
Artikels. » Artikels. »
Art. 29 - Artikel 28 ist auf die ab dem 1. Oktober 2007 gezahlten oder Art. 29 - Artikel 28 ist auf die ab dem 1. Oktober 2007 gezahlten oder
zuerkannten Entlohnungen anwendbar. zuerkannten Entlohnungen anwendbar.
Art. 30 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches Art. 30 - In Titel VI Kapitel I Abschnitt IV desselben Gesetzbuches
wird ein Artikel 2758 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 2758 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 2758 - Vorliegender Artikel ist auf Arbeitgeber anwendbar, die « Art. 2758 - Vorliegender Artikel ist auf Arbeitgeber anwendbar, die
ausschliesslich im Pilzanbau tätig sind, der Paritätischen Kommission ausschliesslich im Pilzanbau tätig sind, der Paritätischen Kommission
für den Gartenbau unterstehen und in Anwendung von Artikel 270 Nr. 1 für den Gartenbau unterstehen und in Anwendung von Artikel 270 Nr. 1
Schuldner des Berufssteuervorabzugs sind. Schuldner des Berufssteuervorabzugs sind.
In Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber sind für einen Teil des In Absatz 1 erwähnte Arbeitgeber sind für einen Teil des
Berufssteuervorabzugs, den sie aufgrund der in Artikel 273 Nr. 1 Berufssteuervorabzugs, den sie aufgrund der in Artikel 273 Nr. 1
erwähnten Zahlung oder Zuerkennung von steuerpflichtigen Entlohnungen erwähnten Zahlung oder Zuerkennung von steuerpflichtigen Entlohnungen
an Arbeitnehmer schulden, von der Verpflichtung zur Zuführung dieses an Arbeitnehmer schulden, von der Verpflichtung zur Zuführung dieses
Vorsteuerabzugs an die Staatskasse befreit. Vorliegende Bestimmung Vorsteuerabzugs an die Staatskasse befreit. Vorliegende Bestimmung
darf jedoch nur auf den in Ausführung von Artikel 272 einbehaltenen darf jedoch nur auf den in Ausführung von Artikel 272 einbehaltenen
Berufssteuervorabzug angewandt werden. Berufssteuervorabzug angewandt werden.
Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 6 Der Berufssteuervorabzug, der nicht gezahlt werden muss, beträgt 6
Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen Prozent des Bruttobetrags der Entlohnungen vor Abzug der persönlichen
Sozialversicherungsbeiträge. Sozialversicherungsbeiträge.
Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des Um die in vorliegendem Artikel erwähnte Befreiung von der Zahlung des
Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner Berufssteuervorabzugs zu erhalten, muss der Arbeitgeber bei seiner
Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die Erklärung zum Berufssteuervorabzug den Nachweis erbringen, dass die
Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum, Arbeitnehmer, für die die Befreiung beantragt wird, in dem Zeitraum,
auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, im auf den die Erklärung zum Berufssteuervorabzug sich bezieht, im
Pilzanbau beschäftigt waren. Der König bestimmt die Modalitäten der Pilzanbau beschäftigt waren. Der König bestimmt die Modalitäten der
Erbringung dieses Nachweises. » Erbringung dieses Nachweises. »
Art. 31 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 31 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
das Datum des Inkrafttretens von Artikel 30 fest. das Datum des Inkrafttretens von Artikel 30 fest.
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderung von Artikel 31bis des KAPITEL II - Abänderung von Artikel 31bis des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
und von Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung und von Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen verschiedener Bestimmungen
Art. 33 - Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 33 - Artikel 31bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 1 einleitender Satz wird wie folgt ersetzt:
« 1. Frühpensionen und Zusatzentschädigungen, die der Arbeitnehmer in « 1. Frühpensionen und Zusatzentschädigungen, die der Arbeitnehmer in
einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der einem Inaktivitätszeitraum, einem Zeitraum der Wiederaufnahme der
Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber oder der Wiederaufnahme der
Arbeit als Selbständiger bezieht. Vorerwähnte Zusatzentschädigungen Arbeit als Selbständiger bezieht. Vorerwähnte Zusatzentschädigungen
sind, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese sind, sofern die Verpflichtung des ehemaligen Arbeitgebers, diese
Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen, Entschädigungen nach Wiederaufnahme der Arbeit weiterhin zu zahlen,
tatsächlich in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem tatsächlich in einem kollektiven Arbeitsabkommen oder einem
individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der individuellen Abkommen vermerkt ist, das die Zahlung der
Zusatzentschädigung vorsieht: ». Zusatzentschädigung vorsieht: ».
2. Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 1 zweiter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
« - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das « - Zusatzentschädigungen, die ein ehemaliger Arbeitnehmer, der das
Alter von fünfzig Jahren erreicht hat und als Vollarbeitsloser Alter von fünfzig Jahren erreicht hat und als Vollarbeitsloser
Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht Arbeitslosengeld erhält oder erhalten könnte, wenn er die Arbeit nicht
wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht, sofern das wieder aufgenommen hätte, direkt oder indirekt bezieht, sofern das
diesbezügliche Abkommen kein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen diesbezügliche Abkommen kein sektorielles kollektives Arbeitsabkommen
ist, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder kein ist, das vor dem 30. September 2005 abgeschlossen wurde, oder kein
Sektorenabkommen ist, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung Sektorenabkommen ist, das ein solches Abkommen ohne Unterbrechung
verlängert, ». verlängert, ».
3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt: 3. Der Artikel wird wie folgt ergänzt:
« Frühpensionen setzen sich wie folgt zusammen: « Frühpensionen setzen sich wie folgt zusammen:
1. Arbeitslosengeld, 1. Arbeitslosengeld,
2. einer Zusatzentschädigung erwähnt in Artikel 4 § 3 zweiter 2. einer Zusatzentschädigung erwähnt in Artikel 4 § 3 zweiter
Gedankenstrich des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 17 vom 19. Gedankenstrich des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 17 vom 19.
Dezember 1974 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für Dezember 1974 zur Einführung einer Zusatzentschädigungsregelung für
bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung und der bestimmte ältere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung und der
Entschädigung erwähnt in einem kollektiven Arbeitsabkommen, das gemäss Entschädigung erwähnt in einem kollektiven Arbeitsabkommen, das gemäss
den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen
abgeschlossen wurde und Vorteile vorsieht, die mindestens denen abgeschlossen wurde und Vorteile vorsieht, die mindestens denen
entsprechen, die in vorerwähntem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 17 entsprechen, die in vorerwähntem kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 17
vorgesehen sind. » vorgesehen sind. »
Art. 34 - Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 34 - Artikel 289 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt abgeändert: Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
« Die Artikel 276, 282 Nr. 1 und 283 sind auf die ab dem 1. Januar « Die Artikel 276, 282 Nr. 1 und 283 sind auf die ab dem 1. Januar
2006 gezahlten oder zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. » 2006 gezahlten oder zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. »
2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt: 2. Zwischen Absatz 4 und Absatz 5 wird folgender Absatz eingefügt:
« Artikel 282 Nr. 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder « Artikel 282 Nr. 2 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder
zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. » zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. »
Art. 35 - Artikel 33 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder Art. 35 - Artikel 33 ist auf die ab dem 1. Januar 2007 gezahlten oder
zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar. zuerkannten Zusatzentschädigungen anwendbar.
KAPITEL III - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 KAPITEL III - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992
im Bereich der Steuerermässigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte im Bereich der Steuerermässigung für Pensionen und Ersatzeinkünfte
Art. 36 - Artikel 146 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt Art. 36 - Artikel 146 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In Nr. 1 werden die Wörter « einschliesslich Frühpensionen » a) In Nr. 1 werden die Wörter « einschliesslich Frühpensionen »
gestrichen. gestrichen.
b) Nummer 2 wird aufgehoben. b) Nummer 2 wird aufgehoben.
Art. 37 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 37 - Artikel 147 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Pensionen oder anderen « 2. wenn das Nettoeinkommen teilweise aus Pensionen oder anderen
Ersatzeinkünften besteht: ein Teil des in Nr. 1 erwähnten Betrags, Ersatzeinkünften besteht: ein Teil des in Nr. 1 erwähnten Betrags,
wobei dieser Teil proportional ist zum Verhältnis zwischen einerseits wobei dieser Teil proportional ist zum Verhältnis zwischen einerseits
dem Nettobetrag der Pensionen und der anderen Ersatzeinkünfte und dem Nettobetrag der Pensionen und der anderen Ersatzeinkünfte und
andererseits dem Betrag des Nettoeinkommens ausschliesslich: andererseits dem Betrag des Nettoeinkommens ausschliesslich:
a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des a) des Lohns, der beim neuen Arbeitgeber bezogen wird, oder des
Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger Einkommens, das aus einer neuen Berufstätigkeit als Selbständiger
bezogen wird, im Falle des Bezugs: bezogen wird, im Falle des Bezugs:
- entweder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten - entweder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten
Zusatzentschädigung Zusatzentschädigung
- oder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten - oder einer in Artikel 31bis Absatz 3 Nr. 2 erwähnten
Zusatzentschädigung zusammen mit einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1 Zusatzentschädigung zusammen mit einer in Artikel 31bis Absatz 1 Nr. 1
erster Gedankenstrich und Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung erster Gedankenstrich und Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung
- oder einer in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und - oder einer in Artikel 31bis Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und
Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung, Absatz 2 erwähnten Zusatzentschädigung,
b) Einkünften aus Tätigkeiten im Falle des Bezugs durch einen b) Einkünften aus Tätigkeiten im Falle des Bezugs durch einen
Steuerpflichtigen, der das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht hat, Steuerpflichtigen, der das gesetzliche Ruhestandsalter erreicht hat,
einer gesetzlichen Pension, die den in Artikel 154 § 2 Nr. 1 erwähnten einer gesetzlichen Pension, die den in Artikel 154 § 2 Nr. 1 erwähnten
Betrag nicht übersteigt, oder im Falle des Bezugs einer Betrag nicht übersteigt, oder im Falle des Bezugs einer
Hinterbliebenenpension, ». Hinterbliebenenpension, ».
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Als Einkünfte aus Tätigkeiten erwähnt in Absatz 1 Nr. 2 gelten « Als Einkünfte aus Tätigkeiten erwähnt in Absatz 1 Nr. 2 gelten
Berufseinkünfte abzüglich: Berufseinkünfte abzüglich:
1. der in Artikel 23 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte, 1. der in Artikel 23 § 1 Nr. 5 erwähnten Einkünfte,
2. der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder 2. der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder
Teilentschädigung für einen zeitweiligen Einkommensausfall bezogen Teilentschädigung für einen zeitweiligen Einkommensausfall bezogen
werden. » werden. »
Art. 38 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 38 - Artikel 154 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 154 - § 1 - Eine zusätzliche Ermässigung wird gewährt, wenn die « Art. 154 - § 1 - Eine zusätzliche Ermässigung wird gewährt, wenn die
Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus Pensionen oder Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus Pensionen oder
Ersatzeinkünften zusammensetzt. Ersatzeinkünften zusammensetzt.
Die zusätzliche Ermässigung wird gemäss den in den nachfolgenden Die zusätzliche Ermässigung wird gemäss den in den nachfolgenden
Paragraphen festgelegten Regeln berechnet. Paragraphen festgelegten Regeln berechnet.
§ 2 - Die zusätzliche Ermässigung entspricht der Steuer, die nach § 2 - Die zusätzliche Ermässigung entspricht der Steuer, die nach
Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, wenn die Gesamtheit Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, wenn die Gesamtheit
der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich zusammensetzt aus: der Nettoeinkünfte sich ausschliesslich zusammensetzt aus:
1. Pensionen oder Ersatzeinkünften und wenn der Gesamtbetrag dieser 1. Pensionen oder Ersatzeinkünften und wenn der Gesamtbetrag dieser
Einkünfte den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes Einkünfte den Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes
ausschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt ausschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt
wird, nicht übersteigt, wird, nicht übersteigt,
2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den 2. Arbeitslosengeld und wenn der Betrag dieser Beihilfen den
Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, gegebenenfalls Höchstbetrag des gesetzlichen Arbeitslosengeldes, gegebenenfalls
einschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt einschliesslich der Alterszulage, die älteren Arbeitslosen bewilligt
wird, nicht übersteigt, wenn der Steuerpflichtige spätestens am 1. wird, nicht übersteigt, wenn der Steuerpflichtige spätestens am 1.
Januar des Steuerjahres das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat, Januar des Steuerjahres das Alter von fünfzig Jahren erreicht hat,
3. gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und wenn 3. gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und wenn
der Betrag dieser Einkünfte zehn Neuntel des Höchstbetrags des der Betrag dieser Einkünfte zehn Neuntel des Höchstbetrags des
gesetzlichen Arbeitslosengeldes ausschliesslich der Alterszulage, die gesetzlichen Arbeitslosengeldes ausschliesslich der Alterszulage, die
älteren Arbeitslosen bewilligt wird, nicht übersteigt. älteren Arbeitslosen bewilligt wird, nicht übersteigt.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung
von Absatz 1 die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner von Absatz 1 die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner
berücksichtigt. berücksichtigt.
§ 3 - In Fällen, die nicht in § 2 erwähnt sind, entspricht die § 3 - In Fällen, die nicht in § 2 erwähnt sind, entspricht die
zusätzliche Ermässigung der Plusdifferenz zwischen: zusätzliche Ermässigung der Plusdifferenz zwischen:
1. dem Steuerbetrag, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig 1. dem Steuerbetrag, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig
bleibt, und bleibt, und
2. der Differenz zwischen: 2. der Differenz zwischen:
- den Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäss § 2 Nr. 1 - den Pensionen oder Ersatzeinkünften und dem gemäss § 2 Nr. 1
anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich
ausschliesslich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt, ausschliesslich aus Pensionen oder Ersatzeinkünften zusammensetzt,
- dem Arbeitslosengeld und dem gemäss § 2 Nr. 2 anwendbaren - dem Arbeitslosengeld und dem gemäss § 2 Nr. 2 anwendbaren
Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der Nettoeinkünfte sich
ausschliesslich aus Arbeitslosengeld zusammensetzt, ausschliesslich aus Arbeitslosengeld zusammensetzt,
- den gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem - den gesetzlichen Krankheits- und Invaliditätsentschädigungen und dem
gemäss § 2 Nr. 3 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der gemäss § 2 Nr. 3 anwendbaren Höchstbetrag, wenn die Gesamtheit der
Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus gesetzlichen Krankheits- und Nettoeinkünfte sich ausschliesslich aus gesetzlichen Krankheits- und
Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt. Invaliditätsentschädigungen zusammensetzt.
In dem in Absatz 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich erwähnten Fall wird die In dem in Absatz 1 Nr. 2 erster Gedankenstrich erwähnten Fall wird die
zusätzliche Ermässigung gegebenenfalls proportional zum Anteil der zusätzliche Ermässigung gegebenenfalls proportional zum Anteil der
Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt und Steuer, der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt und
sich auf Pensionen oder andere Ersatzeinkünfte, auf Arbeitslosengeld sich auf Pensionen oder andere Ersatzeinkünfte, auf Arbeitslosengeld
beziehungsweise auf gesetzliche Krankheits- und beziehungsweise auf gesetzliche Krankheits- und
Invaliditätsentschädigungen bezieht, und zum Gesamtbetrag der Steuer, Invaliditätsentschädigungen bezieht, und zum Gesamtbetrag der Steuer,
der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt. der nach Anwendung der Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird für die Anwendung
von Absatz 1 sowohl die Gesamtheit der Nettoeinkünfte als auch der von Absatz 1 sowohl die Gesamtheit der Nettoeinkünfte als auch der
Betrag der übrig bleibenden Steuer der beiden Ehepartner Betrag der übrig bleibenden Steuer der beiden Ehepartner
berücksichtigt. berücksichtigt.
Die derart berechnete zusätzliche Ermässigung wird proportional auf Die derart berechnete zusätzliche Ermässigung wird proportional auf
den Betrag der Steuer jedes Ehepartners, die nach Anwendung der den Betrag der Steuer jedes Ehepartners, die nach Anwendung der
Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt. Artikel 147 bis 152 übrig bleibt, aufgeteilt.
Gegebenenfalls ist Artikel 153 anwendbar auf die Summe der Ermässigung Gegebenenfalls ist Artikel 153 anwendbar auf die Summe der Ermässigung
festgelegt in Anwendung der Artikel 147 bis 152 und der zusätzlichen festgelegt in Anwendung der Artikel 147 bis 152 und der zusätzlichen
Ermässigung festgelegt in Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » Ermässigung festgelegt in Anwendung des vorliegenden Paragraphen. »
Art. 39 - Die Artikel 36, 37 und 38 sind auf die ab dem 1. Januar 2007 Art. 39 - Die Artikel 36, 37 und 38 sind auf die ab dem 1. Januar 2007
gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar. gezahlten oder zuerkannten Einkünfte anwendbar.
KAPITEL IV - Abänderung von Artikel 515bis des KAPITEL IV - Abänderung von Artikel 515bis des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 Einkommensteuergesetzbuches 1992
Art. 40 - Artikel 515bis letzter Absatz des Art. 40 - Artikel 515bis letzter Absatz des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Einkommensteuergesetzbuches 1992, eingefügt durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2000 und Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2000 und
23. Dezember 2005, wird wie folgt ergänzt: 23. Dezember 2005, wird wie folgt ergänzt:
« Der Betrag von 50.000 EUR wird jährlich und gleichzeitig gemäss « Der Betrag von 50.000 EUR wird jährlich und gleichzeitig gemäss
Artikel 178 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. » Artikel 178 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst. »
Art. 41 - Artikel 40 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 ausgezahlten Art. 41 - Artikel 40 ist auf die ab dem 1. Januar 2006 ausgezahlten
Kapitalien anwendbar. Kapitalien anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VAN VELTHOVEN P. VAN VELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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