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| Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 17 MEI 2007. - Wet houdende uitvoering van het interprofessioneel | 17 MAI 2007. - Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel |
| akkoord voor de periode 2007-2008. - Duitse vertaling van uittreksels | pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 9, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| 10, 21 en 22 van de wet van 17 mei 2007 houdende uitvoering van het | articles 9, 10, 21 et 22 de la loi du 17 mai 2007 portant exécution de |
| interprofessioneel akkoord voor de periode 2007-2008 (Belgisch | l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008 (Moniteur belge |
| Staatsblad van 19 juni 2007). | du 19 juin 2007). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für | 17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für |
| den Zeitraum 2007-2008 | den Zeitraum 2007-2008 |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL II - BESCHÄFTIGUNG | TITEL II - BESCHÄFTIGUNG |
| (...) | (...) |
| KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 | KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 |
| über die Arbeitsverträge | über die Arbeitsverträge |
| Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird | Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird |
| durch folgenden Absatz ergänzt: | durch folgenden Absatz ergänzt: |
| « Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur | « Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur |
| Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten | Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten |
| Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel | Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel |
| vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. » | vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. » |
| Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Kapitels fest. | Kapitels fest. |
| (...) | (...) |
| KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung |
| der Arbeitsordnungen | der Arbeitsordnungen |
| Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der | Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der |
| Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom | Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom |
| 21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit | 21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden | « Art. 12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden |
| die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen | die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen |
| einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen | einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertretenen |
| repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist | repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen worden ist |
| und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel | und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel |
| 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, | 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, |
| ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei | ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei |
| der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den | in die Arbeitsordnung eingefügt, wodurch die Arbeitsordnung mit den |
| Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in | Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in |
| Übereinstimmung gebracht wird. | Übereinstimmung gebracht wird. |
| § 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen | § 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen |
| eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ | eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ |
| abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible | abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible |
| Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. | Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. |
| März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt | März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt |
| der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei | der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei |
| der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen | der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung |
| in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive | in die Arbeitsordnung eingefügt, sofern dieses kollektive |
| Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz | Arbeitsabkommen alle durch die Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz |
| 4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält. | 4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält. |
| § 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten | § 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten |
| Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren | Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren |
| Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen | Berechnung und der Unterschied zwischen den alternativen Stundenplänen |
| und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der | und den normalen Stundenplänen deutlich festgelegt, darf der |
| Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die | Arbeitgeber in Abweichung von den Artikeln 11 und 12 die |
| Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 | Arbeitsordnung anpassen, damit sie mit den Bestimmungen von Artikel 6 |
| Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht | Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht |
| wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses | wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses |
| kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der | kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der |
| kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung. |
| § 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen | § 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen |
| nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem | nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem |
| paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine | paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine |
| flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes | flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes |
| vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur | vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur |
| Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln | Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln |
| 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung | 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung |
| mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden | mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden |
| Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. » | Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. » |
| Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | Art. 4 - Artikel 21 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
| Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 17. Mai 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VAN VELTHOVEN | P. VAN VELTHOVEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |