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Wet van 15 september 2013
gepubliceerd op 12 augustus 2014

Wet betreffende de melding van een veronderstelde integriteitsschending in de federale administratieve overheden door haar personeelsleden. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2014000283
pub.
12/08/2014
prom.
15/09/2013
ELI
eli/wet/2013/09/15/2014000283/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


15 SEPTEMBER 2013. - Wet betreffende de melding van een veronderstelde integriteitsschending in de federale administratieve overheden door haar personeelsleden. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 15 september 2013 betreffende de melding van een veronderstelde integriteitsschending in de federale administratieve overheden door haar personeelsleden (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 2013).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION 15. SEPTEMBER 2013 - Gesetz über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Personalmitglied: das statutarische Personalmitglied, das Personalmitglied auf Probe oder das aufgrund eines Arbeitsvertrags beschäftigte Personalmitglied, 2.föderalen Verwaltungsbehörden: die in Artikel 14 § 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten föderalen Verwaltungsbehörden, 3.mutmaßlicher Integritätsbeeinträchtigung: den Verdacht a) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die einen Verstoß gegen die auf die föderalen Verwaltungsbehörden und ihre Personalmitglieder anwendbaren Gesetze, Erlasse, Rundschreiben, internen Vorschriften und internen Verfahren darstellt, b) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die ein unannehmbares Risiko für das Leben, die Gesundheit oder die Sicherheit der Personen oder für die Umwelt darstellt, c) einer Handlung oder Unterlassung eines Personalmitglieds, die offensichtlich von einem schweren Verstoß gegen die Berufspflichten oder gegen die ordnungsgemäße Verwaltung einer föderalen Verwaltungsbehörde zeugt, d) dass ein Personalmitglied wissentlich angeordnet oder empfohlen hat, eine Integritätsbeeinträchtigung, wie in den Buchstaben a), b) und c) erwähnt, zu begehen, 4.Kontaktstelle: die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson als Kontaktstelle in der internen Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung und die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigungen" bei den föderalen Ombudsmännern als externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung.

Absatz 1 Nr. 3 betrifft nicht: 1. die moralische Belästigung gegenüber den in Artikel 2 § 1 Nr.1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnten Personen, 2. die Diskriminierung aufgrund: a) des Alters, der sexuellen Ausrichtung, des Personenstands, der Geburt, des Vermögens, der religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, der politischen Überzeugung, der gewerkschaftlichen Überzeugung, der Sprache, des aktuellen oder künftigen Gesundheitszustands, einer Behinderung, eines körperlichen oder genetischen Merkmals oder der sozialen Herkunft im Sinne von Artikel 4 Nr.4 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung, b) des Geschlechts, der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Mutterschaft im Sinne der Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 10.Mai 2007 zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, c) der Staatsangehörigkeit, der angeblichen Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung oder der nationalen oder ethnischen Herkunft im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 10.Mai 2007 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen.

KAPITEL 3 - Meldesystem Art. 3 - § 1 - Das System für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung wird für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung benutzt, die in den föderalen Verwaltungsbehörden von einem Personalmitglied, das bei einer dieser Behörden im aktiven Dienst ist, begangen wird. § 2 - Auf Vorschlag der für die Integritätskontrolle und den öffentlichen Dienst in den föderalen Verwaltungsbehörden zuständigen Minister bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Schaffung, die Organisation, die Arbeitsweise, die Verantwortlichkeiten, die Zuständigkeiten, die Rollen, die Funktionen und die Auswahl der internen Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung sowie alle anderen für die reibungslose Arbeitsweise dieser Komponente erforderlichen Modalitäten, die nicht in vorliegendem Gesetz geregelt sind.

Im Rahmen der internen Komponente verfügt jede föderale Verwaltungsbehörde über eine oder mehrere für Integritätsfragen zuständige Vertrauenspersonen pro Sprachrolle, die als Kontaktstelle fungieren. § 3 - Bei den föderalen Ombudsmännern wird die "Zentrale Kontaktstelle für mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigungen" geschaffen, die die externe Komponente des Systems für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung darstellt und nachstehend "Zentrale Kontaktstelle" genannt wird. Die Zentrale Kontaktstelle gehört zu den Diensten der föderalen Ombudsmänner.

Die föderalen Ombudsmänner der föderalen Verwaltungsbehörden führen die ihnen durch vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben aus. In Abweichung von Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner führen die föderalen Ombudsmänner diese Aufgaben auch in den föderalen Verwaltungsbehörden aus, die aufgrund einer besonderen Gesetzesbestimmung einen eigenen Ombudsmann haben.

Die föderalen Ombudsmänner sind mit der Leitung und Verwaltung der externen Komponente für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung beauftragt. Der Stellenplan und das Personalstatut der Zentralen Kontaktstelle werden gemäß Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner festgelegt.

Art. 4 - Das Personalmitglied, das beabsichtigt, eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung zu melden, kann sich jederzeit von einer für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson, von der Zentralen Kontaktstelle oder von der föderalen Verwaltungsbehörde, die dem für die Integritätskontrolle in den föderalen Verwaltungsbehörden zuständigen Minister untersteht, in Bezug auf den Inhalt und die Anwendung des vorliegenden Gesetzes informieren und beraten lassen.

Art. 5 - Das Personalmitglied meldet eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung: 1. die in den vorhergehenden fünf Kalenderjahren in einer föderalen Verwaltungsbehörde stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder zeitnah dort stattfinden wird, 2.die auf einer begründeten Vermutung beruht.

KAPITEL 4 - Vorherige Stellungnahme Art. 6 - § 1 - Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 1 handeln möchte, beantragt zunächst bei einer für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es im aktiven Dienst ist, schriftlich eine vorherige Stellungnahme.

Das Personalmitglied, das gemäß Artikel 8 § 2 handeln möchte, beantragt zunächst bei der Zentralen Kontaktstelle schriftlich eine vorherige Stellungnahme. § 2 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme muss durch Angaben gestützt werden, die auf der Grundlage einer ehrlichen und begründeten Vermutung mutmaßen lassen, dass die Integritätsbeeinträchtigung in den vorhergehenden fünf Jahren in einer föderalen Verwaltungsbehörde stattgefunden hat, zurzeit dort stattfindet oder zeitnah dort stattfinden wird.

Der Antrag auf vorherige Stellungnahme enthält mindestens folgende Angaben: 1. Datum der Versendung des Antrags auf vorherige Stellungnahme, 2.Name und Kontaktdaten des Personalmitglieds, das die vorherige Stellungnahme beantragt, 3. Name der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der das Personalmitglied im aktiven Dienst ist, 4.Name der föderalen Verwaltungsbehörde, die von der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist, 5. Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, 6.Datum oder Zeitraum, an beziehungsweise in dem die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, stattfindet oder stattfinden wird. § 3 - Der Antrag auf vorherige Stellungnahme, der mit den in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten Angaben ergänzt worden ist, wird vom Personalmitglied ausgefüllt und unterzeichnet und je nach Fall der für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson oder der Zentralen Kontaktstelle übermittelt. § 4 - Spätestens zwei Wochen nach Datum des Empfangs des Antrags auf vorherige Stellungnahme kann die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle das Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, auffordern, die im Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen Angaben zu erläutern.

Gegebenenfalls legen die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle und das Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, in gegenseitigem Einvernehmen die Modalitäten - wie Datum, Ort und Form - für die Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme fest.

Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle bestätigt dem Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, die Modalitäten für die Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme.

Die Erläuterung der im Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen Angaben muss spätestens vier Wochen nach Empfangsdatum abgeschlossen sein. § 5 - Spätestens sechs Wochen nach Empfangsdatum gibt die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle eine schriftliche und mit Gründen versehene Stellungnahme ab über die Zulässigkeit und die offensichtliche Begründetheit der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, und zwar auf der Grundlage der im Antrag auf vorherige Stellungnahme enthaltenen Angaben und gegebenenfalls der Erläuterungen zu der vorherigen Stellungnahme. § 6 - Spätestens acht Wochen nach Empfangsdatum übermittelt die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle dem Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, schriftlich ihre durch die Stellungnahme ergänzte Stellungnahme.

Die Stellungnahme ist günstig, wenn die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und offensichtlich begründet erachtet.

In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig. Wenn die Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie offensichtlich begründet ist, fügt die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder die Zentrale Kontaktstelle dieser Stellungnahme relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat. § 7 - Das Personalmitglied, das eine Stellungnahme beantragt hat, kann sich jederzeit an die Zentrale Kontaktstelle wenden, wenn es der Meinung ist, dass die Bearbeitung seines bei der für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson eingereichten Antrags auf Stellungnahme mit mangelnder Vertraulichkeit oder unzureichenden Unabhängigkeitsgarantien erfolgt. In diesem Fall kommt das in Artikel 8 § 2 bestimmte Meldeverfahren zur Anwendung.

Art. 7 - § 1 - Gibt eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson einer föderalen Verwaltungsbehörde eine ungünstige Stellungnahme ab und kann das Personalmitglied, das die vorherige Stellungnahme beantragt hat, dem Inhalt der Stellungnahme nicht zustimmen, kann dieses Personalmitglied seinen Antrag auf vorherige Stellungnahme, ergänzt durch die in Artikel 6 § 6 erwähnte Stellungnahme, spätestens zehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum zur Überprüfung an die Zentrale Kontaktstelle richten. § 2 - Die Zentrale Kontaktstelle übermittelt dem Personalmitglied, das die Überprüfung seines Antrags auf vorherige Stellungnahme beantragt hat, und der in § 1 erwähnten Vertrauensperson spätestens zwölf Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum schriftlich ihre mit Gründen versehene Stellungnahme.

Die Stellungnahme ist günstig, wenn die Zentrale Kontaktstelle die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung für zulässig und offensichtlich begründet erachtet.

In allen anderen Fällen ist die Stellungnahme ungünstig.

Wenn die Stellungnahme ungünstig ist, weil die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung unzulässig ist, obschon sie offensichtlich begründet ist, fügt die Zentrale Kontaktstelle dieser Stellungnahme relevante Empfehlungen für das Personalmitglied bei, das eine Überprüfung, wie in § 1 vorgesehen, beantragt hat.

KAPITEL 5 - Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung Art. 8 - § 1 - Ein Personalmitglied informiert seinen funktionellen Vorgesetzten oder einen hierarchischen Vorgesetzten ehrlich und auf der Grundlage einer begründeten Vermutung über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist. Der betreffende funktionelle oder hierarchische Vorgesetzte wahrt die Vertraulichkeit der Identität und der Rechtslage dieses Personalmitglieds und sorgt dafür, dass die Meldung keine nachteiligen Folgen für das Personalmitglied hat.

Wenn ein Personalmitglied weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch einen hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, informieren möchte, meldet es die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson. Zugleich teilt das Personalmitglied der für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson seine Wahl mit für: 1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es der für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis erteilt, seine Identität preiszugeben, oder 2.eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson die Identität des Personalmitglieds vertraulich behandelt, sie bestmöglich schützt und sie im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des betreffenden Personalmitglieds niemandem preisgibt. § 2 - Ein Personalmitglied macht eine Meldung bei der Zentralen Kontaktstelle: 1. wenn eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, nicht vorhanden ist, 2.wenn es weder seinen funktionellen Vorgesetzten noch einen hierarchischen Vorgesetzten über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, informieren möchte und wenn es die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung auch nicht der für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson seiner föderalen Verwaltungsbehörde melden möchte, 3. wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde, bei der es beschäftigt ist, bezieht und es den höchsten hierarchischen Vorgesetzten dieser föderalen Verwaltungsbehörde verdächtigt, darin verwickelt zu sein, 4.wenn seine Meldung sich auf eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde bezieht, bei der es nicht beschäftigt ist.

Art. 9 - § 1 - Das Personalmitglied, das eine günstige Stellungnahme erhält, bestätigt den föderalen Ombudsmännern spätestens zwei Wochen nach dem in Artikel 6 § 6 oder in Artikel 7 § 2 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung.

Zugleich teilt das Personalmitglied den föderalen Ombudsmännern seine Wahl mit für: 1. eine öffentliche Meldung, in deren Rahmen es den föderalen Ombudsmännern die ausdrückliche und schriftliche Erlaubnis erteilt, seine Identität preiszugeben, oder 2.eine vertrauliche Meldung, in deren Rahmen die föderalen Ombudsmänner die Identität des Personalmitglieds vertraulich behandeln, sie bestmöglich schützen und sie im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften ohne ausdrückliche schriftliche Erlaubnis des betreffenden Personalmitglieds niemandem preisgeben. § 2 - Spätestens vierzehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum setzen die föderalen Ombudsmänner den höchsten hierarchischen Vorgesetzten der föderalen Verwaltungsbehörde, auf die sich die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bezieht, von der Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in Kenntnis.

Wenn die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung jedoch in ausreichendem Maße darauf schließen lässt, dass der höchste hierarchische Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, in die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, informieren die föderalen Ombudsmänner den Minister, dem die föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss der öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, die von der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung betroffen ist.

KAPITEL 6 - Untersuchung in Bezug auf die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung Abschnitt 1 - Untersuchungsauftrag Art. 10 - § 1 - Nach Anwendung von Artikel 9 und spätestens fünfzehn Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum leiten die föderalen Ombudsmänner eine Untersuchung über die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung ein. § 2 - Die föderalen Ombudsmänner, die die Untersuchung leiten und koordinieren: 1. wenden die allgemeinen Grundsätze der guten Verwaltung an und wahren die Rechte der Verteidigung, 2.dokumentieren und rechtfertigen ordnungsgemäß und gewissenhaft alle Handlungen und Beschlüsse, 3. legen den Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung schriftlich fest. § 3 - Die föderalen Ombudsmänner können sich bei der Durchführung der Untersuchung über eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung von Sachverständigen beistehen lassen. § 4 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die Sachverständigen, die ihnen beistehen, können jedes Personalmitglied, das sie für nützlich erachten, in diese Untersuchung einbeziehen. Das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, hat das Recht, sich von einem Beistand beistehen zu lassen.

Art. 11 - § 1 - Der Auftrag für die Untersuchung über die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung enthält mindestens: 1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die Anlass zu der Untersuchung gibt, 2.den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die Untersuchung durchgeführt wird, 3. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, 4.die Fragen, die im Rahmen der Untersuchung zu beantworten sind, 5. das vorgesehene Enddatum der Untersuchung: Die Untersuchung muss spätestens zwanzig Wochen nach dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum abgeschlossen sein.Die vorgesehene Dauer kann um höchstens vier Wochen verlängert werden, vorausgesetzt, es liegt eine Begründung vor. § 2 - Jede Änderung des Untersuchungsauftrags wird von den föderalen Ombudsmännern in einem Addendum schriftlich festgehalten. § 3 - Der Untersuchungsauftrag und das in § 2 erwähnte Addendum werden von den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls von den Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, unterzeichnet und datiert.

Abschnitt 2 - Schriftliche Notifizierung der Untersuchung Art. 12 - Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, erhalten von den föderalen Ombudsmännern eine schriftliche Notifizierung der Untersuchung.

Diese Notifizierung enthält mindestens: 1. die Beschreibung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung, die Anlass zu der Untersuchung gibt, 2.die Möglichkeit, dass die Untersuchung auf die Begebenheiten und Umstände ausgedehnt wird, die im Laufe der Untersuchung bekannt werden und die für die Bestimmung des Ausmaßes, der Art und der Schwere der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung nützlich sein können, 3. das Recht des Personalmitglieds, das in die Untersuchung einbezogen wird, sich von einem Beistand beistehen zu lassen, 4.den Namen der föderalen Verwaltungsbehörde, bei der die Untersuchung durchgeführt wird, 5. den Namen, die Sprachrolle und die Kontaktdaten der föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen. Die Notifizierung kommt nicht zur Anwendung, wenn dies im Interesse der Untersuchung erforderlich ist. Die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird im schriftlichen Untersuchungsbericht mit Gründen versehen.

Abschnitt 3 - Persönliche Erklärung und schriftlicher Bericht Art. 13 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen: 1. gewährleisten, dass die Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, ihre Erklärung völlig frei abgeben können, 2.nehmen die persönliche Erklärung der Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, entgegen, um objektive Informationen zusammenzutragen, 3. erstellen einen schriftlichen Bericht über die Erklärung der Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden. § 2 - Die Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, erteilen den föderalen Ombudsmännern und gegebenenfalls den Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, alle relevanten und erläuternden Informationen, über die sie im Rahmen der Untersuchung verfügen. § 3 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte schriftliche Bericht wird den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen werden, übergeben, damit sie ihre Anmerkungen hinzufügen können. § 4 - Der in § 1 Nr. 3 erwähnte und gemäß § 3 ergänzte schriftliche Bericht trägt den Namen und die datierte Unterschrift der föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls der Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, sowie der Personalmitglieder, die in die Untersuchung einbezogen werden, und gegebenenfalls der Beistände, die diesen Personalmitgliedern beistehen.

Jede Seite des Berichts wird nummeriert.

Wenn ein Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, oder gegebenenfalls sein Beistand sich weigert, den Bericht zu unterzeichnen, wird dies im Bericht vermerkt.

Abschnitt 4 - Ergänzter schriftlicher Bericht Art. 14 - § 1 - Spätestens zwei Wochen nach dem Datum des Abschlusses der Untersuchung ergänzen die föderalen Ombudsmänner diesen Bericht durch ihre Standpunkte zum Inhalt, ihre Beurteilung und die Maßnahmen, die sie empfehlen. § 2 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt, dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung nicht stattgefunden hat, schließen sie die Untersuchung endgültig ab.

Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden Personen: 1. dem höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Verwaltungsbehörde, wo die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, 2.den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden, 3. dem Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat. § 3 - Sind die föderalen Ombudsmänner der Meinung, dass der ergänzte schriftliche Untersuchungsbericht, wie in § 1 erwähnt, genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt: 1. dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich stattgefunden hat, dass sie jedoch nicht über genügend Elemente verfügen, um zu schlussfolgern, dass sie von einem Verbrechen oder Vergehen Kenntnis erhalten haben, stellen sie dem höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Verwaltungsbehörde, wo die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den ergänzten schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur Verfügung, 2.dass die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung tatsächlich stattgefunden hat und dass es genügend Indizien gibt, die darauf schließen lassen, dass der höchste hierarchische Verantwortliche in die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist, stellen sie dem Minister, dem die föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder dem geschäftsführenden Ausschuss der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, wo die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung stattgefunden hat, den ergänzten schriftlichen Bericht zur weiteren Veranlassung zur Verfügung.

Die föderalen Ombudsmänner übermitteln den Beschluss folgenden Personen: 1. den Personalmitgliedern, die in die Untersuchung einbezogen wurden, 2.dem Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat. § 4 - Ist eine für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder ein föderaler Ombudsmann im Laufe des Meldeverfahrens der Meinung, über genügend Elemente zu verfügen, um schlussfolgern zu können, dass sie von einem Verbrechen oder Vergehen Kenntnis erhalten haben: 1. ist Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches unverzüglich anwendbar, was die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson betrifft. Diese setzt den höchsten hierarchischen Verantwortlichen der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, schriftlich davon in Kenntnis. Wenn sich jedoch in ausreichendem Maße herausstellt, dass der höchste hierarchische Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, darin verwickelt ist, setzt die Vertrauensperson den Minister, dem die föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, schriftlich davon in Kenntnis, 2. ist Artikel 12 des Gesetzes vom 22.März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner unverzüglich anwendbar, was den föderalen Ombudsmann betrifft. Wenn sich in ausreichendem Maße herausstellt, dass der höchste hierarchische Verantwortliche der föderalen Verwaltungsbehörde, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen verwickelt ist, setzt der föderale Ombudsmann den Minister, dem die föderale Verwaltungsbehörde untersteht, oder den geschäftsführenden Ausschuss der betreffenden öffentlichen Einrichtung für soziale Sicherheit, wo das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen stattgefunden hat, schriftlich davon in Kenntnis. § 5 - Die für Integritätsfragen zuständige Vertrauensperson oder der föderale Ombudsmann notifiziert die Angabe, die aus der Anwendung von § 4 Nr. 1 und 2 resultiert, dem Personalmitglied: 1. das gemäß Artikel 8 § 1 gehandelt hat, 2.das der Vertrauensperson oder dem föderalen Ombudsmann zufolge nicht in das mutmaßliche Verbrechen oder Vergehen, das zu melden ist, verwickelt ist.

KAPITEL 7 - Schutz vor einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder Arbeitsumstände nachteilig ist Art. 15 - § 1 - Die föderalen Ombudsmänner schützen folgende Personen vor einer in § 2 erwähnten Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung bei der für Integritätsfragen zuständigen Vertrauensperson oder bei der Zentralen Kontaktstelle resultiert: 1. das Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, 2.das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, und 3. das als Beistand auftretende Personalmitglied, das dem Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, beisteht. § 2 - Unter einer Maßnahme, die für die Arbeitsbedingungen oder Arbeitsumstände nachteilig ist und aus der Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung resultiert, versteht man unter anderem: 1. die Entlassung eines Personalmitglieds, mit Ausnahme der Entlassung auf Antrag, 2.die vorzeitige Beendigung oder die Nichtverlängerung einer zeitweiligen Anstellung, 3. die Nichtumwandlung einer zeitweiligen Anstellung für eine Probezeit in eine endgültige Anstellung, wenn diese in Aussicht gestellt werden kann, 4.die Versetzung eines Personalmitglieds oder die Ablehnung eines diesbezüglichen Antrags, 5. das Ergreifen einer Ordnungsmaßnahme, 6.das Ergreifen einer Maßnahme für die interne Ordnung, 7. das Ergreifen einer Disziplinarmaßnahme, 8.das Vorenthalten einer Lohnerhöhung, 9. das Vorenthalten von Aufstiegsmöglichkeiten, 10.das Vorenthalten von Vergünstigungen, die andere Mitarbeiter jedoch erhalten, 11. die Verweigerung eines Urlaubs, 12.die Erteilung einer ungünstigen Bewertung. § 3 - Der Schutzzeitraum beginnt: 1. für das Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, an dem in Artikel 6 § 4 Absatz 1 erwähnten Empfangsdatum, 2.für das Personalmitglied und das als Beistand auftretende Personalmitglied, die in die Untersuchung einbezogen werden, an dem Datum, an dem die föderalen Ombudsmänner und gegebenenfalls die Sachverständigen sie in die Untersuchung in Bezug auf die Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung einbeziehen.

Der König legt die Dauer des Schutzzeitraums fest. Diese beträgt mindestens zwei Jahre nach dem Abschluss des ergänzten schriftlichen Berichts oder nach einer endgültigen gerichtlichen Verurteilung. § 4 - Der Schutz wird dem Personalmitglied, das eine mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde melden möchte, jedoch nicht gemäß Artikel 8 gehandelt hat, nicht gewährt. § 5 - Der Schutz, der dem Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung meldet, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 gewährt wird, wird am Datum des Abschlusses des ergänzten schriftlichen Berichts, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, wenn dieser genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt: 1. dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, in der Kenntnis gehandelt hat, dass diese Meldung nicht ehrlich war, 2.dass das Personalmitglied, das die mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung gemeldet hat, selbst in die gemeldete mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt ist.

Der Schutz, der dem Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen wird, gemäß den Paragraphen 1, 2 und 3 gewährt wird, wird am Datum des Abschlusses des ergänzten schriftlichen Berichts, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, aufgehoben, wenn dieser genügend Elemente enthält, aus denen sich schlussfolgern lässt: 1. dass das Personalmitglied den Ermittlern im Rahmen seines Untersuchungsauftrags vorsätzlich unehrliche, nicht wahrheitsgetreue und offensichtlich unvollständige Informationen erteilt hat, 2.dass das Personalmitglied selbst in die gemeldete mutmaßliche Integritätsbeeinträchtigung verwickelt war. § 6 - Die föderalen Ombudsmänner notifizieren dem Personalmitglied schriftlich den Beschluss, den Schutz zu gewähren, ihn nicht zu gewähren oder ihn aufzuheben. § 7 - Die Untersuchung einer Beschwerde wird ausgesetzt, wenn die Fakten Gegenstand einer gerichtlichen Beschwerde oder einer organisierten administrativen Beschwerde sind. Die Verwaltungsbehörde informiert die föderalen Ombudsmänner über die Einreichung der Beschwerde.

In diesem Fall informieren die föderalen Ombudsmänner den Beschwerdeführer sofort über die Aussetzung der Untersuchung seiner Beschwerde.

Durch die Einreichung und die Untersuchung einer Beschwerde werden die Fristen für die Einreichung von gerichtlichen Beschwerden oder organisierten administrativen Beschwerden weder ausgesetzt noch unterbrochen. § 8 - Der in § 1 erwähnte Schutz wird von den föderalen Ombudsmännern von Rechts wegen gewährt.

Art. 16 - § 1 - Personalmitglieder, die behaupten, dass sie Opfer einer in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahme sind oder eine solche Maßnahme ihnen angedroht wird, können während des in Artikel 15 erwähnten Zeitraums eine mit Gründen versehene Beschwerde bei den föderalen Ombudsmännern einreichen. § 2 - Wenn während des Schutzzeitraums einem geschützten Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen getroffen werden, obliegt die Beweislast, dass keine Maßnahme getroffen oder angedroht wird oder worden ist, der föderalen Verwaltungsbehörde, wo vermutlich Maßnahmen getroffen oder angedroht werden oder worden sind. § 3 - Die föderalen Ombudsmänner ersuchen schriftlich den höchsten hierarchischen Verantwortlichen der in § 2 erwähnten föderalen Verwaltungsbehörde nachzuweisen, dass während des Schutzzeitraums dem geschützten Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme getroffen beziehungsweise angedroht worden ist. § 4 - Der in § 3 erwähnte hierarchische Verantwortliche verfügt ab dem Datum des Empfangs des in § 3 erwähnten schriftlichen Ersuchens über vier Wochen, um den föderalen Ombudsmännern einen schriftlichen Bericht zur Verfügung zu stellen, aus dem zweifelsfrei hervorgeht, ob dem geschützten Personalmitglied gegenüber in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahmen getroffen oder angedroht worden sind oder nicht. § 5 - Geht aus dem in § 4 erwähnten schriftlichen Bericht zweifelsfrei hervor: 1. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten Personalmitglied gegenüber die in Artikel 15 § 2 erwähnten Maßnahmen getroffen oder angedroht worden sind, ist Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner - unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer gesetzlicher Sanktionen - anwendbar und wird gegen das Personalmitglied der föderalen Verwaltungsbehörde, das eine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme getroffen oder angedroht hat, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, 2. dass dem von den föderalen Ombudsmännern geschützten Personalmitglied gegenüber keine in Artikel 15 § 2 erwähnte Maßnahme getroffen beziehungsweise angedroht worden ist und dass das Personalmitglied sich anhand einer unehrlichen und nicht wahrheitsgetreuen Erklärung bewusst auf § 1 berufen hat, ist Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner - unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer gesetzlicher Sanktionen - anwendbar und wird gegen das Personalmitglied ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

KAPITEL 8 - Sanktionen im Falle betrügerischer Meldungen Art. 17 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung anderer durch Gesetz vorgesehener Sanktionen ist Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.

März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner anwendbar und wird gegen ein Personalmitglied der föderalen Verwaltungsbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wenn aus dem ergänzten schriftlichen Bericht, wie in Artikel 14 § 1 erwähnt, zweifelsfrei hervorgeht: 1. dass das Personalmitglied vorsätzlich eine falsche und nicht wahrheitsgetreue Meldung der mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung gemacht hat, 2.dass das Personalmitglied, das in die Untersuchung einbezogen worden ist, den föderalen Ombudsmännern und den Sachverständigen, die ihnen bei der Durchführung der Untersuchung beistehen, vorsätzlich falsche, nicht wahrheitsgetreue oder unvollständige Informationen erteilt hat, 3. dass das Personalmitglied vorsätzlich gehandelt oder Beschlüsse gefasst hat, ausschließlich um die Untersuchung zu verhindern, zu erschweren beziehungsweise abzuschließen oder um eine Person dazu anzustiften. KAPITEL 9 - Abänderungsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderung des Strafprozessgesetzbuches Art. 18 - Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. März 1999, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Beamten, die auf der Grundlage des Gesetzes vom 15. September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder von dem Meldesystem Gebrauch machen, werden von der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung befreit." Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner Art. 19 - Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. Meldungen von mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigungen zu untersuchen gemäß dem Gesetz vom 15. September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder." Art. 20 - Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner, abgeändert durch das Gesetz vom 5.

Februar 2001, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese Berichte umfassen ebenfalls die Empfehlungen, die die föderalen Ombudsmänner in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes vom 15.

September 2013 über die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung in einer föderalen Verwaltungsbehörde durch eines ihrer Personalmitglieder formulieren und die dazu dienen, das System für die Meldung einer mutmaßlichen Integritätsbeeinträchtigung anzupassen und zu verbessern." KAPITEL 10 - Inkrafttreten Art. 21 - Vorliegendes Gesetz tritt sechs Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 15. September 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen und der Nachhaltigen Entwicklung, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst und die Modernisierung der Öffentlichen Dienststellen H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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