gepubliceerd op 27 juli 2012
Wet inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
13 AUGUSTUS 2011. - Wet inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 13 augustus 2011 inzake overheidsopdrachten en bepaalde opdrachten voor werken, leveringen en diensten op defensie- en veiligheidsgebied (Belgisch Staatsblad van 1 februari 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 13. AUGUST 2011 - Gesetz über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. öffentlicher Auftraggeber: a) den Staat, b) Gebietskörperschaften, c) öffentlich-rechtliche Einrichtungen, d) Personen, die ungeachtet ihrer Form und Art am Tag des Beschlusses zur Ausschreibung eines Auftrags: i) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen und ii) Rechtspersönlichkeit besitzen und deren - Tätigkeit überwiegend von den in Nr.1 Buchstabe a), b) oder c) erwähnten Behörden oder Einrichtungen finanziert wird oder - Leitung der Aufsicht dieser Behörden oder Einrichtungen unterliegt oder - Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von diesen Behörden oder Einrichtungen ernannt worden sind, e) Verbände, die aus einem oder mehreren in Nr.1 Buchstabe a), b), c) oder d) erwähnten öffentlichen Auftraggebern bestehen, 2. öffentliches Unternehmen: ein Unternehmen, das eine Tätigkeit erwähnt in Titel III des Gesetzes vom 15.Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, nachstehend Gesetz vom 15. Juni 2006 genannt, ausübt, auf das öffentliche Auftraggeber aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Es wird vermutet, dass öffentliche Auftraggeber einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen ausüben, wenn sie unmittelbar oder mittelbar: - die Mehrheit des Kapitals des Unternehmens halten oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können, 3. Auftraggeber: eine privatrechtliche Person, die eine in Titel IV des Gesetzes vom 15.Juni 2006 erwähnte Tätigkeit auf der Grundlage von besonderen oder ausschliesslichen Rechten im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 dieses Gesetzes ausübt, 4. zentrale Beschaffungs- oder Auftragsstelle: einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne von Nr.1 oder eine europäische öffentliche Einrichtung, der/die a) für öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen oder Auftraggeber Lieferungen oder Dienstleistungen beschafft oder b) für öffentliche Auftraggeber, öffentliche Unternehmen oder Auftraggeber öffentliche Aufträge oder Aufträge über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen vergibt oder entsprechende Rahmenvereinbarungen schliesst, 5.Unternehmer, Lieferant und Dienstleistungserbringer: natürliche oder juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen oder Gruppen dieser Personen oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Waren beziehungsweise die Erbringung von Dienstleistungen anbieten, 6. Bewerber: einen Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer, der einen Teilnahmeantrag im Hinblick auf seine Auswahl im Rahmen eines öffentlichen Auftrags oder eines Auftrags einreicht, 7.Teilnahmeantrag: die schriftliche und ausdrückliche Willensbekundung eines Bewerbers, im Rahmen eines Auftrags, einer Liste ausgewählter Bewerber oder eines Prüfungssystems ausgewählt zu werden, 8. Auswahl: den Beschluss eines öffentlichen Auftraggebers über die Auswahl der Bewerber oder Bieter auf der Grundlage des Zugangsrechts und der qualitativen Auswahl, 9.ausgewählter Bewerber: einen bei der Auswahl gewählten Bewerber, 10. Bieter, auch Submittent genannt: einen Unternehmer, Lieferanten, Dienstleistungserbringer oder ausgewählten Bewerber, der ein Angebot für einen öffentlichen Auftrag oder einen Auftrag abgibt, 11.Angebot: die Verpflichtung des Bieters, den Auftrag auf der Grundlage der Auftragsunterlagen und zu den von ihm gebotenen Bedingungen auszuführen, 12. Auftragnehmer: den Bieter, mit dem der öffentliche Auftrag oder der Auftrag geschlossen wird. Art. 3 - Für die Anwendung von Titel 2 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. öffentlicher Auftrag: den zwischen einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Unternehmen geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Ausführung von Bauleistungen, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, 2.öffentlicher Bauauftrag: einen öffentlichen Auftrag über die Ausführung oder gleichzeitig die Planung und die Ausführung von Bauvorhaben im Zusammenhang mit einer der in Abteilung 45 des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV) genannten Tätigkeiten oder über ein Bauwerk oder die Erbringung einer Bauleistung, gleichgültig mit welchen Mitteln, gemäss den vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen genannten Bedürfnissen. Ein "Bauwerk" ist das Ergebnis einer Gesamtheit von Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, 3. öffentlicher Lieferauftrag: einen öffentlichen Auftrag über den Kauf, das Leasing, die Miete, die Pacht oder den Ratenkauf, mit oder ohne Kaufoption, von Waren, der kein Bauauftrag ist. Ein öffentlicher Auftrag über die Lieferung von Waren, der das Verlegen und die Installation lediglich als Nebenarbeiten umfasst, gilt als öffentlicher Lieferauftrag, 4. öffentlicher Dienstleistungsauftrag: einen öffentlichen Auftrag über die Erbringung von in den Anlagen 1 und 2 zu vorliegendem Gesetz erwähnten Dienstleistungen, der kein öffentlicher Bau- oder Lieferauftrag ist. Ein öffentlicher Auftrag, der sowohl Lieferungen als auch Dienstleistungen umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag, wenn der Wert der betreffenden Dienstleistungen den Wert der in den öffentlichen Auftrag einbezogenen Lieferungen übersteigt.
Ein öffentlicher Auftrag über die Erbringung von Dienstleistungen, der Tätigkeiten im Sinne von Abteilung 45 des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge lediglich als Nebenarbeiten im Verhältnis zum Hauptauftragsgegenstand umfasst, gilt als öffentlicher Dienstleistungsauftrag, 5. offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, das nur auf Aufträge, die den Schwellenwert für die europäische Bekanntmachung nicht erreichen, anwendbar ist, bei dem alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können und die Sitzung für die Öffnung der Angebote öffentlich ist, 6.nicht offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben können und nur die vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben und der Sitzung für die Öffnung der Angebote beiwohnen können, 7. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen sich an Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer seiner Wahl wendet und mit einem oder mehreren von ihnen über die Bedingungen des öffentlichen Auftrags verhandelt, 8.Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung: ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen die ausgewählten Bewerber nach vorhergehender Bekanntmachung zur Angebotsabgabe auffordert und anschliessend die Auftragsbedingungen verhandelt werden. Für Aufträge, die den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreichen, kann der König vorsehen, dass alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ein Angebot abgeben können, 9. wettbewerblicher Dialog: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle interessierten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben können und der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen einen Dialog mit den für die Teilnahme an diesem Verfahren ausgewählten Bewerbern führt, um eine oder mehrere seinen Bedürfnissen entsprechende Lösungen herauszuarbeiten, auf deren Grundlage/Grundlagen die ausgewählten Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, 10.elektronische Auktion: ein iteratives Verfahren, bei dem mittels einer elektronischen Vorrichtung nach einer ersten vollständigen Bewertung der Angebote jeweils neue, nach unten korrigierte Preise und/oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden, und das eine automatische Klassifizierung dieser Angebote ermöglicht. Folglich dürfen elektronische Auktionen für bestimmte Bau- und Dienstleistungsaufträge, bei denen eine geistige Leistung zu erbringen ist, nicht eingesetzt werden, 11. öffentlicher Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags: einen öffentlichen Auftrag, bei dem es sowohl um die Finanzierung und gleichzeitig die Ausführung von Bauleistungen als auch gegebenenfalls um jegliche damit verbundene Dienstleistung geht, 12.Rahmenvereinbarung: eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern oder öffentlichen Unternehmen und einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen, 13. Vergabe eines öffentlichen Auftrags: den vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen gefassten Beschluss zur Bestimmung des erfolgreichen Bieters, 14.Abschluss eines öffentlichen Auftrags: die Entstehung der vertraglichen Bindung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen und dem Auftragnehmer, 15. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge: die mit der Verordnung (EG) Nr.2195/2002 angenommene, auf öffentliche Aufträge anwendbare Referenzklassifikation, abgekürzt CPV, 16. Militärausrüstung: eine Ausrüstung, die eigens zu militärischen Zwecken konzipiert oder für militärische Zwecke angepasst wird und zum Einsatz als Waffe, Munition oder Kriegsmaterial bestimmt ist, 17.sensible Ausrüstung, sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen: Ausrüstung, Bauleistungen und Dienstleistungen für Sicherheitszwecke, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern und/oder beinhalten, 18. zivile Beschaffungen: Aufträge, die nicht Artikel 15 unterliegen und die Beschaffung von nicht-militärischen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für logistische Zwecke zum Gegenstand haben und nach Massgabe von Artikel 18 § 2 Nr.4 vergeben werden, 19. Verschlusssachen: Informationen beziehungsweise Material, denen/dem unabhängig von Form, Beschaffenheit oder Art der Übermittlung ein Geheimhaltungsgrad zugewiesen ist oder für die/das eine Schutzbedürftigkeit anerkannt wurde und die/das im Interesse der nationalen Sicherheit und nach den in einem Mitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen Missbrauch, Zerstörung, Entfernung, Bekanntgabe, Verlust oder Zugriff durch Unbefugte oder jede andere Art der Preisgabe an Unbefugte geschützt werden müssen/muss, 20.Regierung: eine nationale, regionale oder lokale Behörde eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands, 21. Krise: eine Situation in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland, in der ein Schadensereignis eingetreten ist, das deutlich über die Ausmasse von Schadensereignissen des täglichen Lebens hinausgeht und dabei Leben und Gesundheit zahlreicher Menschen erheblich gefährdet oder einschränkt, eine erhebliche Auswirkung auf Sachwerte hat oder lebensnotwendige Versorgungsmassnahmen für die Bevölkerung erforderlich macht.Eine Krise liegt auch vor, wenn das Eintreten eines solchen Schadensereignisses als unmittelbar bevorstehend angesehen wird. Bewaffnete Konflikte und Kriege sind Krisen im Sinne des vorliegenden Gesetzes, 22. Unterauftrag: den zwischen einem Auftragnehmer und einem oder mehreren Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern geschlossenen entgeltlichen Vertrag über die Ausführung des betreffenden Auftrags, dessen Gegenstand Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen sind, 23.verbundenes Unternehmen: ein Unternehmen, auf das der erfolgreiche Bieter unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, das seinerseits einen beherrschenden Einfluss auf den erfolgreichen Bieter ausüben kann oder das ebenso wie der erfolgreiche Bieter dem beherrschenden Einfluss eines dritten Unternehmens unterliegt, sei es aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Vorschriften. Ein beherrschender Einfluss wird vermutet, wenn ein Unternehmen unmittelbar oder mittelbar: - die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält oder - über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder - mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens ernennen kann, 24. schriftlich: eine aus Wörtern oder Ziffern bestehende Darstellung, die gelesen, reproduziert und mitgeteilt werden kann.Darin können auch elektronisch übermittelte und gespeicherte Informationen enthalten sein, 25. elektronisch: ein Verfahren, bei dem elektronische Geräte für die Verarbeitung - einschliesslich digitaler Kompression - und Speicherung von Daten zum Einsatz kommen und bei dem Informationen über Kabel, über Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden, 26.Lebenszyklus: alle aufeinander folgenden Phasen, die ein Produkt durchläuft, das heisst Forschung und Entwicklung, industrielle Entwicklung, Herstellung, Reparatur, Modernisierung, Änderung, Instandhaltung, Logistik, Schulung, Erprobung, Rücknahme und Beseitigung, 27. Forschung und Entwicklung: alle Tätigkeiten, die Grundlagenforschung, angewandte Forschung oder experimentelle Entwicklung beinhalten, wobei letztere die Herstellung von technologischen Demonstrationssystemen, das heisst von Vorrichtungen zur Demonstration der Leistungen eines neuen Konzepts oder einer neuen Technologie in einem relevanten oder repräsentativen Umfeld einschliessen kann, 28.Auftragsunterlagen: auf den Auftrag anwendbare Unterlagen einschliesslich aller zusätzlichen Unterlagen und der anderen Unterlagen, auf die sie verweisen. Gegebenenfalls umfassen sie die Auftragsbekanntmachung, das Sonderlastenheft, das die auf den Auftrag anwendbaren Sonderbestimmungen enthält, und die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung, 29. Los: eine Unterteilung eines Auftrags, die im Hinblick auf eine getrennte Ausführung im Prinzip einzeln vergeben werden kann. Art. 4 - Für die Anwendung von Titel 3 des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: 1. Auftrag: einen Vertrag, der von einem öffentlichen Auftrag nur insoweit abweicht, als er von einem oder mehreren Auftraggebern im Sinne von Artikel 2 Nr.3 geschlossen wird, 2. Bewerber, Teilnahmeantrag, Auswahl, ausgewählter Bewerber, Bieter, Angebot beziehungsweise Auftragnehmer: jeweils einen Grundbegriff, der von den Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Nr.6 bis 12 nur insoweit abweicht, als sich hier auf einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 bezogen wird, 3. Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: einen Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen im Sinne von Artikel 3 Nr.2 bis 4, 4. nicht offenes Verfahren: ein Vergabeverfahren, bei dem sich alle Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer um die Teilnahme bewerben können und nur die vom Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr.3 ausgewählten Bewerber ein Angebot abgeben können, 5. Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung, Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung beziehungsweise wettbewerblicher Dialog: Vergabeverfahren, die von den in Artikel 3 Nr.7, 8 und 9 definierten Verfahren nur insoweit abweichen, als sie von einem Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 angewandt werden, 6. elektronische Auktion beziehungsweise Rahmenvereinbarung: das Verfahren oder die Vereinbarung, die von den in Artikel 3 Nr.10 und 12 definierten Verfahren beziehungsweise Vereinbarungen nur insoweit abweichen, als sie von einem Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 angewandt werden, 7. Vergabe eines öffentlichen Auftrags beziehungsweise Abschluss eines öffentlichen Auftrags: jeweils einen Grundbegriff, der von den Begriffsbestimmungen von Artikel 3 Nr.13 und 14 nur insoweit abweicht, als sich hier auf einen Auftraggeber im Sinne von Artikel 2 Nr. 3 bezogen wird, 8. Gemeinsames Vokabular für öffentliche Aufträge, Militärausrüstung, sensible Ausrüstung, sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen, zivile Beschaffungen, Verschlusssachen, Regierung, Krise, Unterauftrag, verbundenes Unternehmen, schriftlich, elektronisch, Lebenszyklus, Forschung und Entwicklung, Auftragsunterlagen beziehungsweise Los: jeweils einen Grundbegriff mit derselben Tragweite wie die Begriffsbestimmungen von Artikel 3 Nr.15 bis 29.
TITEL 2 - Öffentliche Aufträge KAPITEL 1 - Allgemeine Grundsätze Art. 5 - Öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen behandeln alle Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer gleich, nichtdiskriminierend und gehen in transparenter Weise vor.
Art. 6 - Öffentliche Aufträge werden auf der Grundlage eines Wettbewerbs nach Prüfung des Zugangsrechts, nach qualitativer Auswahl und nach Prüfung der Angebote der Teilnehmer vergeben, und zwar gemäss einem der in Kapitel 4 bestimmten Vergabeverfahren.
Art. 7 - § 1 - Öffentliche Aufträge werden zu Pauschalpreisen vergeben.
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags zu Pauschalpreisen schliesst die Preisrevision aufgrund bestimmter wirtschaftlicher oder sozialer Faktoren nicht aus.
Die Revision muss der Preisentwicklung der Hauptkomponenten des Selbstkostenpreises entsprechen. Der König legt die Modalitäten der Revision fest und kann sie auferlegen für Aufträge, die einen bestimmten Wert oder bestimmte Ausführungsfristen, die Er festlegt, erreichen.
Wenn ein Unternehmer, ein Lieferant oder ein Dienstleistungserbringer Unterauftragnehmer, auch Subunternehmer genannt, in Anspruch nimmt, müssen diese gegebenenfalls gemäss den vom König festzulegenden Modalitäten und in dem Masse, das der Art der von ihnen erbrachten Leistungen entspricht, an der Preisrevision beteiligt sein. § 2 - Öffentliche Aufträge können ohne pauschale Preisfestsetzung vergeben werden: 1. in Ausnahmefällen bei Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die komplex sind oder bei denen eine neue Technik eingeführt wird und die mit bedeutenden technischen Risiken verbunden sind, sodass mit der Ausführung der Leistungen begonnen werden muss, obwohl alle damit verbundenen Durchführungsbedingungen und Auflagen nicht vollständig bestimmt werden können, 2.unter aussergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen, wenn Aufträge sich auf dringende Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beziehen, deren Art und Durchführungsbedingungen nicht leicht zu ermitteln sind.
Art. 8 - Zahlungen dürfen nur für erbrachte und angenommene Leistungen erfolgen. Als solche gelten gemäss den in den Auftragsunterlagen vorgesehenen Bestimmungen vom öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen genehmigte Belieferungen für die Ausführung des Auftrags.
Es können jedoch gemäss den vom König festgelegten Bedingungen Vorschüsse gewährt werden.
Art. 9 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung anderer Verbotsbestimmungen aus einem Gesetz, einem Dekret, einer Ordonnanz, einer Verordnung oder einer Satzung ist es Beamten, öffentlichen Amtsträgern oder anderen in irgendeiner Weise mit dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen verbundenen Personen verboten, sich in irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar in die Vergabe und Ausführung eines öffentlichen Auftrags einzuschalten, sobald sie dadurch persönlich oder über eine Mittelsperson in einen Interessenkonflikt mit einem Bewerber oder Bieter geraten könnten. § 2 - Ein solcher Interessenkonflikt wird jedenfalls vermutet, wenn: 1. zwischen einem Beamten, einem öffentlichen Amtsträger oder einer in § 1 erwähnten natürlichen Person und einem Bewerber, einem Bieter oder einer anderen natürlichen Person, die für Rechnung eines Bewerbers oder Bieters Weisungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt, in gerader Linie bis zum dritten Grad und in der Seitenlinie bis zum vierten Grad eine Blutsverwandtschaft oder eine Schwägerschaft oder ein gesetzliches Zusammenwohnen vorliegt, 2.ein Beamter, ein öffentlicher Amtsträger oder eine in § 1 erwähnte natürliche Person selbst oder über eine Mittelsperson Eigentümer, Miteigentümer oder aktiver Teilhaber eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens ist oder de jure oder de facto selbst oder über eine Mittelsperson Weisungs- oder Verwaltungsbefugnisse ausübt.
Beamte, öffentliche Amtsträger oder natürliche Personen, die sich in einer dieser Lagen befinden, sind verpflichtet, sich für befangen zu erklären. § 3 - Wenn Beamte, öffentliche Amtsträger oder in § 1 erwähnte natürliche oder juristische Personen selbst oder über eine Mittelsperson Aktien oder Anteile in Höhe von mindestens fünf Prozent des Gesellschaftskapitals eines sich bewerbenden oder bietenden Unternehmens halten, sind sie verpflichtet, den öffentlichen Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 10 - Handlungen, Vereinbarungen oder Absprachen, die die normalen Wettbewerbsbedingungen verfälschen könnten, sind verboten.
Teilnahmeanträge oder Angebote, die aufgrund einer solchen Handlung, Vereinbarung oder Absprache abgegeben werden, sind abzulehnen.
Führt eine derartige Handlung, Vereinbarung oder Absprache zum Abschluss eines öffentlichen Auftrags, so muss der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen die bei Nichteinhaltung der Auftragsklauseln vorgesehenen Massnahmen anwenden, es sei denn, er entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss anders darüber.
Art. 11 - Der König legt die Regeln fest, die auf die Kommunikationsmittel zwischen öffentlichen Auftraggebern und öffentlichen Unternehmen und Unternehmern, Lieferanten und Dienstleistungserbringern anwendbar sind. Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein verfügbar sein; sie dürfen daher nicht dazu führen, dass der Zugang zum Vergabeverfahren beschränkt wird.
Art. 12 - Öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen geben vorbehaltlich vertraglich erworbener Rechte keine ihnen von den Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften Informationen weiter. Dazu gehören insbesondere technische Geheimnisse und Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Aspekte der Angebote selbst. Öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen können Auflagen zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationen erteilen, die sie den Bewerbern und Bietern zur Verfügung stellen.
Jedenfalls haben Bewerber, Bieter und Dritte unter keinen Umständen Zugang zu den Unterlagen in Bezug auf das Verfahren zur Auftragsvergabe, solange der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen keinen Beschluss über die Auswahl der Bewerber, die Ordnungsmässigkeit der Angebote, die Auftragsvergabe beziehungsweise den Verzicht auf die Fortsetzung des Verfahrens gefasst hat.
KAPITEL 2 - Anwendungsbereich Art. 13 - Wenn öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen, sofern letztere eine in Titel III des Gesetzes vom 15. Juni 2006 erwähnte Tätigkeit ausüben, öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit vergeben, unterliegen sie der Anwendung des vorliegenden Gesetzes.
Art. 14 - Öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Unternehmen, die eine zentrale Beschaffungs- oder Auftragsstelle wie in Artikel 2 Nr. 4 definiert in Anspruch nehmen, sind von der Verpflichtung, ein Vergabeverfahren selbst zu organisieren, befreit.
Handelt es sich bei der zentralen Beschaffungs- oder Auftragsstelle um eine europäische öffentliche Einrichtung, ist der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen ebenfalls von dieser Verpflichtung befreit, sofern: - die von dieser Einrichtung angewandten Vergaberegeln mit allen Bestimmungen der Richtlinie 2009/81/EG im Einklang stehen und - gegen die Auftragsvergaben wirksame Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechtsbehelfen vergleichbar sind.
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz gilt für öffentliche Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, die Folgendes zum Gegenstand haben: 1. Lieferung von Militärausrüstung, einschliesslich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze, 2.Lieferung von sensibler Ausrüstung, einschliesslich dazugehöriger Teile, Bauteile und/oder Bausätze, 3. Bauleistungen, Lieferungen und Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der in Nr.1 und 2 genannten Ausrüstung in allen Phasen ihres Lebenszyklus, 4. Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen. Vorliegendes Gesetz gilt unbeschadet der Anwendung der Artikel 36, 51, 52, 62 und 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Art. 16 - Ein öffentlicher Auftrag über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die unter vorliegendes Gesetz und teilweise unter das Gesetz vom 15. Juni 2006 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge fallen, wird gemäss vorliegendem Gesetz vergeben, sofern die Vergabe eines einzigen öffentlichen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
Die Vergabe eines öffentlichen Auftrags über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, die zu einem Teil unter vorliegendes Gesetz fallen, während der andere Teil weder unter vorliegendes Gesetz noch unter das Gesetz vom 15. Juni 2006 fällt, unterliegt nicht vorliegendem Gesetz, sofern die Vergabe eines einzigen öffentlichen Auftrags aus objektiven Gründen gerechtfertigt ist.
Die Entscheidung über die Vergabe eines einzigen öffentlichen Auftrags darf jedoch nicht zu dem Zweck getroffen werden, Aufträge von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder des Gesetzes vom 15. Juni 2006 auszunehmen.
KAPITEL 3 - Ausnahmen Art. 17 - Die in vorliegendem Kapitel genannten Vorschriften, Verfahren oder Regelungen, Programme oder öffentlichen Aufträge dürfen ausnahmslos nicht zur Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes angewandt werden.
Art. 18 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die: 1. besonderen Verfahrensregeln einer zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittländern geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung unterliegen, 2.besonderen Verfahrensregeln einer geschlossenen internationalen Übereinkunft oder Vereinbarung im Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen unterliegen, die Unternehmen eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands betrifft, 3. besonderen Verfahrensregeln einer internationalen Organisation unterliegen, die für ihre Zwecke Beschaffungen tätigt, oder für Aufträge, die von einem Mitgliedstaat nach diesen Regeln vergeben werden müssen. § 2 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: 1. öffentliche Aufträge, bei denen die Anwendung der Vorschriften des vorliegenden Gesetzes einen Mitgliedstaat zwingen würde, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens nach seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht, 2.öffentliche Aufträge für die Zwecke nachrichtendienstlicher Tätigkeiten, 3. öffentliche Aufträge, die im Rahmen eines Kooperationsprogramms vergeben werden, das auf Forschung und Entwicklung beruht und von mindestens zwei Mitgliedstaaten für die Entwicklung eines neuen Produkts und gegebenenfalls die späteren Phasen des gesamten oder eines Teils des Lebenszyklus dieses Produkts durchgeführt wird.Beim Abschluss eines solchen Kooperationsprogramms allein zwischen Mitgliedstaaten teilen die Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission den Anteil der Forschungs- und Entwicklungsausgaben an den Gesamtkosten des Programms, die Vereinbarung über die Kostenteilung und gegebenenfalls den geplanten Anteil der Beschaffungen je Mitgliedstaat mit, 4. öffentliche Aufträge, die in einem Drittland vergeben werden, einschliesslich ziviler Beschaffungen im Rahmen des Einsatzes von Truppen ausserhalb des Gebiets der Union, wenn der Einsatz es erfordert, dass sie mit im Einsatzgebiet ansässigen Unternehmern, Lieferanten oder Dienstleistungserbringern geschlossen werden, 5.öffentliche Dienstleistungsaufträge, die den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder Rechte daran zum Gegenstand haben, ungeachtet der Finanzierungsmodalitäten dieser Aufträge, 6. öffentliche Aufträge, die eine Regierung an eine andere Regierung vergibt und die Folgendes betreffen: a) Lieferung von Militärausrüstung oder sensibler Ausrüstung, b) in unmittelbarem Zusammenhang mit dieser Ausrüstung stehende Bau- und Dienstleistungen oder c) Bau- und Dienstleistungen speziell für militärische Zwecke oder sensible Bauleistungen und sensible Dienstleistungen, 7.Schieds- und Schlichtungsleistungen, 8. Finanzdienstleistungen mit Ausnahme von Versicherungsdienstleistungen, 9.Arbeitsverträge, 10. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen.Das Gesetz gilt jedoch für öffentliche Aufträge, deren Ergebnisse ausschliesslich Eigentum des öffentlichen Auftraggebers oder des öffentlichen Unternehmens für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit sind und bei denen die Dienstleistung vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen vergütet wird.
KAPITEL 4 - Vergabeverfahren Abschnitt 1 - Bekanntmachung Art. 19 - Ausser in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen und unbeschadet der europäischen Bekanntmachung ab bestimmten Werten unterliegen öffentliche Aufträge einer angemessenen Bekanntmachung, deren Modalitäten der König festlegt.
Die Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen ist kostenlos, insofern die Angaben durch elektronische Online-Dateneingaben oder durch Datenübertragungen zwischen Systemen, die eine automatisierte und strukturierte Veröffentlichung ermöglichen, eingegeben werden.
Abschnitt 2 - Zugangsrecht und qualitative Auswahl Art. 20 - Der König legt die Regeln für das Zugangsrecht und die qualitative Auswahl der Bewerber und Bieter fest.
Ausser aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses ist ein Bewerber oder Bieter von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag auszuschliessen, wenn der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen Kenntnis davon hat, dass dieser Bewerber oder Bieter durch eine formell rechtskräftige gerichtliche Entscheidung wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Bestechung, Betrug oder Geldwäsche, terroristischer Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten oder in Verbindung mit solchen Straftaten wegen Anstiftung, Mittäterschaft oder Versuch verurteilt worden ist. Der König kann bei kleinen Aufträgen unter einem von Ihm festgelegten Wert von diesem Grundsatz abweichen.
Der König regelt die Folgen für ein Angebot, das von einer natürlichen Person abgegeben wird, wenn im Laufe des Vergabeverfahrens eine juristische Person an die Stelle dieser Person tritt. Er kann diesen Personen eine gesamtschuldnerische Haftung auferlegen.
Art. 21 - Unternehmer, Lieferanten und Dienstleistungserbringer aus Drittländern ausserhalb der Europäischen Union dürfen einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot in Anwendung des vorliegenden Titels nur abgeben, wenn sie sich dafür auf einen internationalen Vertrag oder einen Akt einer internationalen Organisation innerhalb der im betreffenden Akt vorgesehenen Grenzen und Bedingungen berufen können.
Eine umfassendere Bestimmung kann in der Auftragsbekanntmachung oder in deren Ermangelung in einer anderen Auftragsunterlage vorgesehen werden.
Abschnitt 3 - Vergabeverfahren Unterabschnitt 1 - Ausschreibung, Angebotsaufruf und Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung Art. 22 - Öffentliche Aufträge werden im nicht offenen Verfahren, entweder auf dem Wege einer nicht offenen Ausschreibung oder auf dem Wege eines nicht offenen Angebotsaufrufs, oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vergeben.
Nur öffentliche Aufträge, die die Werte für die europäische Bekanntmachung nicht erreichen, dürfen im offenen Verfahren vergeben werden, entweder auf dem Wege einer offenen Ausschreibung oder auf dem Wege eines offenen Angebotsaufrufs.
Der König bestimmt die Organisation dieser Vergabeverfahren. Er kann öffentliche Aufträge, auf die Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, spezifischen Vergaberegeln unterwerfen.
Art. 23 - Beschliesst ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen, den öffentlichen Auftrag auf dem Wege einer Ausschreibung zu vergeben, so muss er/es diesen dem Bieter erteilen, der das niedrigste ordnungsgemässe Angebot abgegeben hat; andernfalls hat er/es eine Pauschalentschädigung zu zahlen, die auf zehn Prozent des Betrags dieses Angebots ohne Mehrwertsteuer festgesetzt ist. Diese Pauschalentschädigung wird gegebenenfalls durch eine Entschädigung ergänzt im Hinblick auf eine vollständige Wiedergutmachung des Schadens, wenn dieser auf eine Bestechungshandlung im Sinne von Artikel 2 des am 4. November 1999 in Strassburg verabschiedeten Zivilrechtsübereinkommens über Korruption zurückzuführen ist.
Zur Bestimmung des niedrigsten ordnungsgemässen Angebots trägt der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen den angebotenen Preisen und anderen ausrechenbaren Faktoren Rechnung, die mit Sicherheit seine Ausgaben erhöhen werden.
Art. 24 - Beschliesst ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen, den öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Angebotsaufrufs zu vergeben, so muss er/es diesen dem Bieter erteilen, der unter Berücksichtigung der Zuschlagskriterien das aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers oder des öffentlichen Unternehmens wirtschaftlich günstigste ordnungsgemässe Angebot abgegeben hat.
Zuschlagskriterien müssen in der Auftragsbekanntmachung oder in einer anderen Auftragsunterlage angegeben werden. Diese Kriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und einen objektiven Vergleich der Angebote auf der Grundlage eines Werturteils ermöglichen.
Kriterien sind beispielsweise Qualität, Preis, technischer Wert, Ästhetik und Zweckmässigkeit, Umwelteigenschaften, Betriebskosten, Kosten während der gesamten Lebensdauer, Rentabilität, Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt und Lieferungs- oder Ausführungsfrist, Garantien für Ersatzteile, Versorgungssicherheit, Interoperabilität und Eigenschaften beim Einsatz.
Für öffentliche Aufträge, die den Wert für die europäische Bekanntmachung erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen die relative Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien, die gegebenenfalls mittels einer Marge angegeben werden kann, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Wenn eine solche Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht möglich ist, werden die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung angegeben.
Für öffentliche Aufträge, die den vorerwähnten Wert nicht erreichen, präzisiert der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen entweder ihre in vorhergehendem Absatz vorgesehene relative Gewichtung oder die absteigende Reihenfolge ihrer Bedeutung.
Ansonsten haben Zuschlagskriterien den gleichen Wert.
Unterabschnitt 2 - Verhandlungsverfahren Art. 25 - Öffentliche Aufträge dürfen nur in folgenden Fällen im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, wobei wenn möglich vorher mehrere Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer angesprochen worden sind: 1. bei einem öffentlichen Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: a) wenn die zu genehmigende Ausgabe für einen öffentlichen Auftrag die vom König festgelegten Werte ohne Mehrwertsteuer nicht übersteigt, b) wenn die Ausnahme von Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geltend gemacht wird.Diese Ausnahme kann nur geltend gemacht werden, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt ist oder der Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten dies gebietet, c) wenn im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs keine oder keine geeigneten Teilnahmeanträge oder Angebote abgegeben worden sind, insofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht grundlegend geändert werden;der Europäischen Kommission muss in diesem Fall ein Bericht vorgelegt werden, wenn sie dies wünscht.
Ist das erste Verfahren ein offenes Verfahren für einen öffentlichen Auftrag, der den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht wie in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt, gilt diese Bestimmung ebenfalls, d) wenn im Rahmen eines nicht offenen Verfahrens, eines Verhandlungsverfahrens mit Bekanntmachung oder eines wettbewerblichen Dialogs keine ordnungsgemässen Angebote oder nur unannehmbare Angebote abgegeben worden sind, insofern der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen alle Bieter anspricht, die den Anforderungen im Bereich qualitative Auswahl genügen und beim ersten Verfahren ein formal ordnungsgemässes Angebot eingereicht haben, und insofern die ursprünglichen Bedingungen des öffentlichen Auftrags nicht grundlegend geändert werden. Ist das erste Verfahren ein offenes Verfahren für einen öffentlichen Auftrag, der den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht wie in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt, gilt diese Bestimmung ebenfalls.
Bei einem ersten Verfahren mit obligatorischer europäischer Bekanntmachung dürfen nur Bieter, die den vorerwähnten Anforderungen und Bedingungen genügen, angesprochen werden.
Bei einem ersten Verfahren ohne obligatorische europäische Bekanntmachung kann der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen im Hinblick auf eine Ausweitung des Wettbewerbs ebenfalls Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer ansprechen, die seiner Ansicht nach den Anforderungen in den Bereichen Zugangsrecht und qualitative Auswahl genügen können, ungeachtet ob sie ein Angebot im Rahmen des ersten Verfahrens abgegeben haben oder nicht, e) wenn dringliche Gründe aufgrund einer Krise es nicht zulassen, die Fristen, auch nicht die vom König festgelegten verkürzten Fristen, einzuhalten, die für das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgeschrieben sind, f) soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen, die der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen nicht voraussehen konnten, es nicht zulassen, die Fristen, auch nicht die vom König festgelegten verkürzten Fristen, einzuhalten, die für das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung vorgeschrieben sind.Die angeführten Umstände zur Begründung der zwingenden Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen zuzuschreiben sein, g) wenn der öffentliche Auftrag aus technischen Gründen oder aufgrund des Schutzes von ausschliesslichen Rechten nur einem bestimmten Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer anvertraut werden kann, 2.bei einem öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag: a) wenn es sich um Forschungs- und Entwicklungsleistungen handelt, die nicht aufgrund von Artikel 18 § 2 Nr.10 ausgeschlossen sind, b) wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die ausschliesslich zu Forschungs- und Entwicklungszwecken hergestellt werden;dies gilt nicht für Serienfertigungen zum Nachweis der Marktfähigkeit eines Erzeugnisses oder zur Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten, 3. bei einem öffentlichen Lieferauftrag: a) wenn zusätzliche Lieferungen vom ursprünglichen Lieferanten durchzuführen sind, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten marktüblichen Waren oder Einrichtungen oder zur Erweiterung von bestehenden Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen Waren mit unterschiedlichen technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismässige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde. Die Laufzeit dieser Aufträge und der Daueraufträge darf fünf Jahre nicht überschreiten, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Lieferanten entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden, b) wenn es sich um auf einer Warenbörse notierte und gekaufte Lieferungen handelt, c) wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen bei einem Lieferanten, der seine Geschäftstätigkeit endgültig einstellt, oder bei Konkursverwaltern, Mandatsträgern, die mit einer Übertragung unter der Autorität des Gerichts beauftragt sind, oder Liquidatoren im Rahmen eines Konkursverfahrens, eines Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften oder Regelungen vorgesehenen gleichartigen Verfahrens gekauft werden, 4.bei einem öffentlichen Bau- oder Dienstleistungsauftrag: a) wenn zusätzliche Bau- oder Dienstleistungen, die weder in dem der Vergabe zugrunde liegenden Entwurf noch im ursprünglich geschlossenen Vertrag vorgesehen sind, wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses zur Ausführung der darin beschriebenen Bau- oder Dienstleistung erforderlich sind, sofern der Auftrag an den Unternehmer oder Dienstleistungserbringer vergeben wird, der diese Bau- oder Dienstleistung erbringt: i) wenn sich diese zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nicht ohne wesentlichen Nachteil für den öffentlichen Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen vom ursprünglichen Auftrag trennen lassen oder ii) wenn diese Bau- oder Dienstleistungen zwar von der Ausführung des ursprünglichen Auftrags getrennt werden können, aber für dessen Vollendung unbedingt erforderlich sind. Für öffentliche Aufträge, die den Wert für die europäische Bekanntmachung erreichen, darf der Gesamtwert der Aufträge für die zusätzlichen Bau- oder Dienstleistungen 50 Prozent des Wertes des ursprünglichen Auftrags nicht überschreiten, b) wenn neue Bau- oder Dienstleistungen, die in der Wiederholung gleichartiger Bau- oder Dienstleistungen bestehen, vom gleichen öffentlichen Auftraggeber oder öffentlichen Unternehmen an den Auftragnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem Grundentwurf entsprechen und dieser Entwurf Gegenstand des ursprünglichen Auftrags war, der in einem nicht offenen Verfahren, einem Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung oder einem wettbewerblichen Dialog vergeben wurde.Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für den ersten Auftrag angegeben.
Zudem muss der Beschluss zur Vergabe wiederkehrender Aufträge binnen fünf Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags erfolgen, abgesehen von Ausnahmefällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und den durch einen Wechsel des Auftragnehmers entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden.
Ist das erste Verfahren ein offenes Verfahren für einen öffentlichen Auftrag, der den Wert für die europäische Bekanntmachung nicht erreicht wie in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt, gilt diese Bestimmung ebenfalls, 5. bei Aufträgen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Luft- und Seeverkehrsdienstleistungen für die Streit- oder Sicherheitskräfte eines Mitgliedstaats, die im Ausland eingesetzt werden beziehungsweise eingesetzt werden sollen, wenn der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen diese Dienste bei Dienstleistungserbringern beschaffen muss, die die Gültigkeit ihrer Angebote nur für so kurze Zeit garantieren, dass die Frist für das nicht offene Verfahren oder das Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung, einschliesslich der vom König festgelegten verkürzten Fristen, nicht eingehalten werden kann. Art. 26 - Bei einem Verhandlungsverfahren mit oder ohne Bekanntmachung gewährleistet der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen, dass alle Bieter gleich behandelt werden. Insbesondere enthält er/es sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die bestimmte Bieter begünstigt werden könnten.
Der König legt die übrigen Regeln des Verhandlungsverfahrens ohne Bekanntmachung fest.
Unterabschnitt 3 - Wettbewerblicher Dialog Art. 27 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann den wettbewerblichen Dialog nur bei einem besonders komplexen Auftrag anwenden, wenn: 1. er/es objektiv nicht in der Lage ist, die technischen Mittel zu bestimmen, die seinen Bedürfnissen gerecht werden können, oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen oder rechtlichen Lösungen bieten kann, und 2.seines Erachtens die Vergabe eines Auftrags im Wege eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nicht möglich ist.
Der König legt die Regeln fest, die bei einem wettbewerblichen Dialog einzuhalten sind. Zu diesen Regeln gehören unter anderem: - die Gleichbehandlung aller Teilnehmer beim Dialog, - die Nichtweitergabe der Lösungsvorschläge oder anderer vertraulicher Informationen eines Teilnehmers am Dialog an die anderen Teilnehmer ohne seine Zustimmung.
Unterabschnitt 4 - Spezifische oder zusätzliche Aufträge und Verfahren Art. 28 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann unter den vom König festgelegten Bedingungen einen öffentlichen Auftrag auf dem Wege eines Baubetreuungsvertrags vergeben.
Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem: - die Festlegung vertraglicher Garantien, die vom Betreuer verlangt werden können, - die Pflicht für den Betreuer, alle einem Unternehmer in Anwendung der Artikel 1792 und 2270 des Zivilgesetzbuches zufallenden Verpflichtungen zu übernehmen, - die Pflicht für den Betreuer, entweder den gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Zulassung von Bauunternehmern nachzukommen oder Unternehmer in Anspruch zu nehmen, die diesen Verpflichtungen nachkommen, je nachdem ob er die Bauleistungen persönlich ausführt oder nicht.
Insofern es sich für Organisation und Leitung des öffentlichen Auftrags auf dem Wege eines Betreuungsvertrags als notwendig erweist, darf der König bei der Festlegung der weiter oben erwähnten Bedingungen von den Gesetzen vom 10. Januar 1824 über das Erbpachtrecht und über das Erbbaurecht abweichen.
Art. 29 - Im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren mit Bekanntmachung oder gegebenenfalls im offenen Verfahren kann ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen eine elektronische Auktion vorausgehen lassen, insofern die Spezifikationen des öffentlichen Auftrags hinreichend präzise beschrieben werden können.
Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer Rahmenvereinbarung und für die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergebenen Aufträge durchgeführt werden.
Elektronische Auktionen dürfen nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird oder der Auftragsgegenstand verändert wird.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine elektronische Auktion durchgeführt werden kann.
Art. 30 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann Rahmenvereinbarungen schliessen.
Die Auswahl der Parteien einer Rahmenvereinbarung und die Vergabe der auf dieser Vereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge müssen auf der Grundlage der gleichen Zuschlagskriterien erfolgen.
Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge dürfen die bereits in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen nicht grundlegend geändert werden.
Mit Ausnahme von Sonderfällen, die unter Berücksichtigung der zu erwartenden Nutzungsdauer gelieferter Güter, Anlagen oder Systeme und der durch einen Wechsel des Lieferanten entstehenden technischen Schwierigkeiten bestimmt werden, darf die Laufzeit der Rahmenvereinbarung sieben Jahre nicht überschreiten.
Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewandt werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.
Der König legt die Bedingungen fest, die die Rahmenvereinbarung regeln.
Unterabschnitt 5 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 31 - Die Durchführung eines Verfahrens bringt nicht die Verpflichtung zur Vergabe oder zum Abschluss eines öffentlichen Auftrags mit sich. Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann auf die Vergabe oder den Abschluss des öffentlichen Auftrags verzichten oder das Verfahren erneut einleiten, notfalls gemäss einem anderen Verfahren.
Art. 32 - Ein öffentlicher Auftrag kann in mehrere Lose unterteilt werden.
In diesem Fall hat der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen das Recht, nur einige davon zu vergeben und gegebenenfalls zu beschliessen, dass die übrigen Lose Gegenstand eines oder mehrerer neuer öffentlicher Aufträge sein werden, notfalls gemäss einem anderen Verfahren.
Art. 33 - § 1 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen kann einen öffentlichen Auftrag mit einem oder mehreren festen Abschnitten und einem oder mehreren bedingten Abschnitten vergeben, wenn er/es die Notwendigkeit dafür nachweist. Der Auftragsabschluss betrifft den gesamten öffentlichen Auftrag, jedoch verpflichtet sich der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen nur für die festen Abschnitte. Die Durchführung jedes bedingten Abschnitts hängt von seinem Beschluss ab, der dem Auftragnehmer gemäss den in den betreffenden Auftragsunterlagen vorgesehenen Modalitäten mitgeteilt wird. § 2 - Ein öffentlicher Auftrag kann sofort ab Abschluss gemäss den in den Auftragsunterlagen angegebenen Modalitäten einmal oder mehrmals verlängert werden. Die Gesamtlaufzeit einschliesslich Verlängerungen darf in der Regel vier Jahre ab Auftragsabschluss nicht überschreiten.
Art. 34 - Bei einem gemeinsamen Auftrag für Rechnung verschiedener öffentlicher Auftraggeber oder öffentlicher Unternehmen und gegebenenfalls privatrechtlicher Personen bestimmen die Betreffenden die Behörde oder das Organ, die/das in ihrem gemeinsamen Namen als öffentlicher Auftraggeber auftreten wird. In den Auftragsunterlagen kann für jede dieser Personen eine getrennte Zahlung vorgesehen werden.
KAPITEL 5 - Ausführungsbedingungen Abschnitt 1 - Allgemeine Ausführungsregeln Art. 35 - Der König legt die allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge fest.
Er kann öffentliche Aufträge, auf die Artikel 346 Absatz 1 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet, spezifischen Ausführungsregeln unterwerfen. Art. 36 - Unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen Ausführungsbedingungen auferlegen, insofern sie nicht unmittelbar oder mittelbar zu einer Diskriminierung führen und sie in den Auftragsunterlagen angegeben sind, mit denen beispielsweise folgende Zielsetzungen berücksichtigt werden können: 1. die Durchführung von Massnahmen zur beruflichen Ausbildung für Arbeitslose oder Jugendliche, 2.die Förderung der Chancengleichheitspolitik hinsichtlich der Beschäftigung von Personen, die nicht ausreichend im Arbeitsprozess eingegliedert sind, 3. die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit, 4.die Verpflichtung, die Bestimmungen der grundlegenden Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation, für den Fall, dass diese nicht bereits in das nationale Recht des Herstellungslands umgesetzt worden sind, im Wesentlichen einzuhalten, 5. der Schutz der Umwelt. Art. 37 - § 1 - Ein Bieter oder ein Auftragnehmer, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, darf seine Unterauftragnehmer für alle Unteraufträge, die nicht der in § 2 Nr. 2 genannten Bestimmung unterliegen, frei wählen. Von ihm darf insbesondere nicht verlangt werden, potenzielle Unterauftragnehmer aus Gründen der Staatsangehörigkeit zu diskriminieren. § 2 - In den Auftragsunterlagen kann insbesondere festgelegt sein, dass: 1. der Bieter, der kein öffentlicher Auftraggeber, öffentliches Unternehmen oder Auftraggeber ist, dazu verpflichtet ist: a) in seinem Angebot den Teil des öffentlichen Auftrags, den er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen zu vergeben gedenkt, und die bereits vorgeschlagenen Unterauftragnehmer und den Gegenstand der Unteraufträge an Dritte bekannt zu geben, b) jede im Zuge der Ausführung des Auftrags eintretende Änderung auf der Ebene der Unterauftragnehmer mitzuteilen, 2.der Bieter oder der Auftragnehmer, der kein öffentlicher Auftraggeber, öffentliches Unternehmen oder Auftraggeber ist, dazu verpflichtet ist, die Regeln für die Bekanntmachung und Auswahl anzuwenden, bevor er Unteraufträge mit Dritten schliesst.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten Gruppen von Unternehmen, die gebildet wurden, um den Zuschlag zu erhalten, oder mit den betreffenden Unternehmen verbundene Unternehmen wie in Artikel 3 Nr. 23 erwähnt nicht als Dritte.
Der König legt die übrigen Regeln fest, die auf den Einsatz von Unterauftragnehmern anwendbar sind. § 3 - Wenn der Bieter oder der Auftragnehmer ein öffentlicher Auftraggeber, ein öffentliches Unternehmen oder ein Auftraggeber ist, hält er bei öffentlichen Aufträgen oder Aufträgen, die er an Dritte vergibt, die Bestimmungen des Titels 2 oder 3 ein.
Art. 38 - Bei öffentlichen Aufträgen, bei denen Verschlusssachen verwendet werden oder die solche Verschlusssachen erfordern oder beinhalten, werden in den Auftragsunterlagen alle Massnahmen und Anforderungen benannt, die erforderlich sind, um den Schutz solcher Verschlusssachen zu gewährleisten.
Der König legt die übrigen Regeln fest, die auf die Informationssicherheit anwendbar sind.
Art. 39 - Hinsichtlich der Versorgungssicherheit umfassen die Auftragsunterlagen eine Bestimmung, gemäss der ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen verlangen kann, dass das Angebot unter anderem folgende Angaben enthält: 1. eine Bescheinigung oder Unterlagen, die belegen, dass der Bieter in Bezug auf Warenausfuhr, -verbringung und -transit die mit dem öffentlichen Auftrag verbundenen Verpflichtungen erfüllen kann, 2.die Zusage des Bieters, die zur Deckung möglicher Bedarfssteigerungen infolge einer Krisensituation erforderlichen Kapazitäten zu schaffen oder beizubehalten, 3. die Zusage des Bieters, für Wartung, Modernisierung oder Anpassung der im Rahmen des Auftrags gelieferten Güter zu sorgen, 4.die Zusage des Bieters, dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen alle speziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die für die Herstellung von Ersatzteilen, Bauteilen, Bausätzen und speziellen Testgeräten erforderlich sind, sofern er nicht mehr in der Lage sein sollte, diese Ersatzteile, Bauteile, Bausätze und Testgeräte zu liefern.
Der König legt die übrigen Regeln fest, die auf die Versorgungssicherheit anwendbar sind.
Abschnitt 2 - Technische Spezifikationen Art. 40 - Ein öffentlicher Auftraggeber oder ein öffentliches Unternehmen nimmt die technischen Spezifikationen in den Auftragsunterlagen auf.
Der König legt die anderen Modalitäten für die Formulierung der technischen Spezifikationen, der Normen und der technischen Zulassungen fest. Sie müssen formuliert werden: 1. entweder unter Bezugnahme auf technische Spezifikationen 2.oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen 3. oder in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäss Nr. 2 unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäss Nr. 1 als Mittel zur Vermutung der Konformität mit diesen Leistungs- oder Funktionsanforderungen 4. oder unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäss Nr.1 hinsichtlich bestimmter Merkmale und auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäss Nr. 2 hinsichtlich anderer Merkmale.
Abschnitt 3 - Soziale und steuerliche Verpflichtungen Art. 41 - § 1 - Der Unternehmer eines öffentlichen Bauauftrags ist verpflichtet: 1. alle Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen sowohl in puncto Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit als auch in puncto allgemeiner Arbeitsbedingungen - ungeachtet ob sie aus dem Gesetz oder aus auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene geschlossenen Tarifabkommen hervorgehen - einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von allen in gleich welcher Phase als Unterauftragnehmer handelnden Personen und von allen Personen, die Personal auf der Baustelle zur Verfügung stellen, eingehalten werden, 2.alle Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen in puncto Steuern und Sozialversicherung einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von seinen eigenen Unterauftragnehmern und von allen Personen, die ihm Personal zur Verfügung stellen, eingehalten werden, 3. bei Untätigkeit des Arbeitgebers dem Personal, das für Rechnung eines seiner Unterauftragnehmer auf der Baustelle gearbeitet hat oder noch dort arbeitet, die Beträge zu zahlen, die diesem Personal als Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und Berufssteuervorabzug für die auf der Baustelle erbrachten Leistungen geschuldet werden.Gleiches gilt für das Personal, das ihm oder einem seiner eigenen Unterauftragnehmer zur Verfügung gestellt wurde beziehungsweise wird, 4. unbeschadet der Anwendung von § 3 Absatz 2 bei Untätigkeit des Arbeitgebers dem Personal, das auf der unter seiner Verantwortung stehenden Baustelle gearbeitet hat oder noch dort arbeitet, die Beträge zu zahlen, die Unterauftragnehmer oder Personen, die auf dieser Baustelle Personal zur Verfügung gestellt haben, als Lohn für die dort erbrachten Leistungen schulden. § 2 - Lieferant und Dienstleistungserbringer eines öffentlichen Auftrags sind verpflichtet, alle in § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von ihren eigenen Unterauftragnehmern und von allen Personen, die ihnen Personal zur Verfügung stellen, eingehalten werden. § 3 - Unterauftragnehmer, die in Anspruch genommen werden, und Personen, die Personal für die Ausführung eines öffentlichen Auftrags zur Verfügung stellen, sind unter den gleichen Bedingungen wie der Auftragnehmer verpflichtet, die in § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 erwähnten Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen einzuhalten beziehungsweise dafür zu sorgen, dass sie von ihren eigenen Unterauftragnehmern und von allen Personen, die ihnen Personal zur Verfügung stellen, eingehalten werden.
Bei öffentlichen Bauaufträgen müssen Unterauftragnehmer ausserdem unter den in § 1 Nr. 3 festgelegten Bedingungen die Beträge zahlen, die als Lohn, Sozialversicherungsbeiträge und Berufssteuervorabzug geschuldet werden für die Leistungen des Personals, das für Rechnung eines ihrer eigenen Unterauftragnehmer auf der Baustelle gearbeitet hat oder noch dort arbeitet, und auch des Personals, das ihnen oder einem ihrer eigenen Unterauftragnehmer auf dieser Baustelle zur Verfügung gestellt wurde. § 4 - Bevor das Personal Ansprüche aufgrund von § 1 Nr. 3 und 4 oder § 3 Absatz 2 geltend machen kann, muss binnen einem Monat ab Fälligkeit des Lohns per Einschreiben eine Beschwerde an den Schuldner und auf jeden Fall an den Unternehmer gerichtet werden. Diese Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Versand der Beschwerde.
Personen, die die aufgrund von § 1 Nr. 3 und 4 und § 3 Absatz 2 geschuldeten Beträge gezahlt haben, treten gegenüber dem Arbeitgeber in die gesetzlichen Rechte und Vorrechte ein, die mit diesen Beträgen einhergehen. Unternehmer, die gemäss § 1 Nr. 4 Zahlungen geleistet haben, verfügen ausserdem unter den gleichen Bedingungen über einen Rückforderungsanspruch gegenüber dem Schuldner dieser Beträge aufgrund von § 3 Absatz 2. § 5 - Unbeschadet der Anwendung der in anderen Gesetzes-, Verordnungs- oder Vertragsbestimmungen vorgesehenen Sanktionen wird die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Verpflichtungen vom öffentlichen Auftraggeber festgestellt und sie führt zur Anwendung der bei Nichteinhaltung der Klauseln des öffentlichen Auftrags vorgesehenen Massnahmen.
Abschnitt 4 - Rechte Dritter an Forderungen Art. 42 - § 1 - Forderungen der Auftragnehmer, die in Ausführung eines öffentlichen Auftrags geschuldet werden, dürfen bis zur Abnahme nicht Gegenstand einer Pfändung, Vorpfändung beim Drittschuldner, Abtretung oder Verpfändung sein.
Bei einem öffentlichen Auftrag mit vorläufiger und endgültiger Abnahme endet das Verbot mit der vorläufigen Abnahme des gesamten Auftrags. § 2 - Mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Vorschüsse dürfen diese Forderungen sogar vor dem Abnahmedatum Gegenstand einer Pfändung oder einer Vorpfändung beim Drittschuldner sein: 1. seitens der Arbeiter und Angestellten des Unternehmers, Lieferanten oder Dienstleistungserbringers für Löhne und Gehälter, die ihnen für Leistungen im Rahmen des betreffenden öffentlichen Auftrags geschuldet werden, 2.seitens der Unterauftragnehmer und Lieferanten des Auftragnehmers für Beträge, die ihnen für die im Rahmen des betreffenden öffentlichen Auftrags ausgeführten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen geschuldet werden. § 3 - Mit Ausnahme der in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Vorschüsse dürfen Forderungen ebenfalls sogar vor der Abnahme vom Unternehmer, Lieferanten oder Dienstleistungserbringer zugunsten von Kreditgebern abgetreten oder verpfändet werden, wenn sie als Sicherheit für die zur Ausführung des betreffenden öffentlichen Auftrags gewährten Kredite oder Vorschüsse dienen sollen, insofern diese Kredite beziehungsweise Vorschüsse gleichzeitig mit oder nach der Zustellung dieser Abtretungen oder Verpfändungen in Anspruch genommen werden. § 4 - Abtretungen und Verpfändungen von Forderungen werden dem öffentlichen Auftraggeber oder dem öffentlichen Unternehmen von den Zessionaren per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt. Die Zustellung kann ebenfalls per Einschreiben seitens des Zessionars an den öffentlichen Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen erfolgen.
Zu diesem Zweck vermerkt der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen in den Auftragsunterlagen ausdrücklich die administrativen Angaben des Dienstes, an den dieser Brief geschickt werden muss. Um gültig zu sein, muss die Zustellung spätestens gleichzeitig mit der Zahlungsaufforderung des Zessionars erfolgen.
Abtretungen mehrerer Forderungen können anhand der gleichen Gerichtsvollzieherurkunde oder des gleichen Einschreibens zugestellt werden, insofern diese Forderungen sich auf den gleichen öffentlichen Auftraggeber oder das gleiche öffentliche Unternehmen beziehen und aus ein und demselben geschlossenen öffentlichen Auftrag anfallen. § 5 - Abtretungen und Verpfändungen werden erst wirksam, nachdem Arbeiter, Angestellte, Unterauftragnehmer und Lieferanten, die eine Drittpfändung oder eine Vorpfändung beim Drittschuldner vorgenommen haben, bezahlt worden sind.
Die hieraus anfallenden Beträge dürfen Kreditgeber, Zessionare oder Pfandgläubiger nicht zur Deckung von Forderungen an den Auftragnehmer bestimmen, die aus anderen Gründen vor oder während der Ausführung der finanzierten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen entstanden sind, solange diese Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht abgenommen worden sind. § 6 - Der öffentliche Auftraggeber oder das öffentliche Unternehmen teilt den Zessionaren und Pfandgläubigern von Forderungen per Einschreibebrief die Drittpfändungen oder Vorpfändungen beim Drittschuldner mit, die ihm auf Antrag der bevorrechtigten Gläubiger zugestellt worden sind.
TITEL 3 - Von Auftraggebern geschlossene Aufträge Art. 43 - Wenn Auftraggeber und in Artikel 72 des Gesetzes vom 15.
Juni 2006 erwähnte öffentliche Auftraggeber und öffentliche Unternehmen Aufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit vergeben, unterliegen sie der Anwendung der Artikel 5, 6, 11, 14 bis 20 Absatz 1 und 2, 22 Absatz 1 und 3, 23, 24 Absatz 1 bis 3, 25 Nr. 1 Buchstabe c) Absatz 1, Buchstabe d) Absatz 1, Buchstabe e), f) und g) und Nr. 2, 3, 4 und 5, 27, 29, 31 bis 34 und 36 bis 40 des vorliegenden Gesetzes.
TITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 44 - Die Berechnung der aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Fristen erfolgt gemäss der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine.
Art. 45 - Jeder Minister kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Beschlüsse über die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen für Rechnung der Föderalbehörde und der Einrichtungen, die seiner hierarchischen Gewalt unterstehen, fassen.
Für andere als in Absatz 1 erwähnte öffentlich-rechtliche Personen werden die Befugnisse für die Vergabe und Ausführung von öffentlichen Aufträgen von den Behörden und Organen ausgeübt, die aufgrund der für sie geltenden Bestimmungen eines Gesetzes, eines Dekrets, einer Ordonnanz, einer Verordnung oder einer Satzung dafür zuständig sind.
Die aufgrund der Absätze 1 und 2 zuerkannten Befugnisse können für die in diesen Absätzen erwähnten zuständigen Behörden und Organe, die der Föderalbehörde unterstehen, innerhalb der vom König festgelegten Grenzen übertragen werden, ausser wenn diese Übertragung durch eine besondere Gesetzesbestimmung geregelt ist.
Art. 46 - § 1 - Der König kann Massnahmen einschliesslich der Aufhebung, Ergänzung, Abänderung oder Ersetzung von Gesetzesbestimmungen treffen, die zur Umsetzung der Pflichtbestimmungen erforderlich sind, die aus dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den aufgrund dieses Vertrags ergangenen internationalen Akten hervorgehen und die sich auf öffentliche Aufträge und öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge beziehen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind.
Diese Massnahmen bilden den Gegenstand eines Berichts, der der Abgeordnetenkammer vorgelegt wird. § 2 - Der König kann den Premierminister mit der Anpassung bestimmter in den Ausführungsmassnahmen festgelegter Beträge beauftragen je nach in den europäischen Richtlinien vorgesehenen Neufestsetzungen, die den Wert der in diesen Richtlinien erwähnten Schwellenwerte festlegen.
Art. 47 - Der König kann für die in Artikel 2 Nr. 1 beziehungsweise Nr. 2 erwähnten öffentlichen Auftraggeber und öffentlichen Unternehmen, die aufgrund eines Gesetzes oder Erlasses der hierarchischen Gewalt oder der Aufsicht eines Föderalministers unterstehen, den Text der Grund- und Satzungsbestimmungen in Übereinstimmung mit dem Text des vorliegenden Gesetzes bringen.
Art. 48 - Artikel 57 des Gesetzes vom 30. März 1976 über Massnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage findet keine Anwendung auf öffentliche Aufträge, für die Titel 2 des vorliegenden Gesetzes gilt.
Art. 49 - Königliche Erlasse zur Ausführung oder zur Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden im Ministerrat beraten.
Art. 50 - Der König legt für jede Bestimmung der Titel 1, 2, 3 und 4 des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.
Vorliegender Artikel und Artikel 46 treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 13. August 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Institutionellen Reformen S. VANACKERE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts G. VANHENGEL Für die Ministerin des Innern, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts G. VANHENGEL Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK
ANLAGE 1 Dienstleistungen gemäss den Artikeln 3 Nr. 4 und 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Kategorie
Bezeichnung
CPV-Referenznummern
1
Instandhaltung und Reparatur
50000000-5, 50100000-6 bis 50884000-5 (ausser 50310000-1 bis 50324200-4 und 50116510-9, 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0) und 51000000-9 bis 51900000-1
2
Militärhilfe für das Ausland
75211300-1
3
Verteidigung, militärische Verteidigung und zivile Verteidigung
75220000-4, 75221000-1, 75222000-8
4
Detekteien sowie Wach- und Sicherheitsdienste
79700000-1 bis 79720000-7
5
Landverkehr
60000000-8, 60100000-9 bis 60183000-4 (ausser 60160000-7, 60161000-4) und 64120000-3 bis 64121200-2
6
Fracht- und Personenbeförderung im Flugverkehr, ohne Postverkehr
60400000-2, 60410000-5 bis 60424120-3 (ausser 60411000-2, 60421000-5), 60440000-4 bis 60445000-9 und 60500000-3
7
Postbeförderung im Landverkehr sowie Luftpostbeförderung
60160000-7, 60161000-4, 60411000-2, 60421000-5
8
Eisenbahnen
60200000-0 bis 60220000-6
9
Schifffahrt
60600000-4 bis 60653000-0 und 63727000-1 bis 63727200-3
10
Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs
63100000-0 bis 63111000-0, 63120000-6 bis 63121100-4, 63122000-0, 63512000-1 und 63520000-0 bis 6370000-6
11
Fernmeldewesen
64200000-8 bis 64228200-2, 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3
12
Finanzielle Dienstleistungen: Versicherungsdienstleistungen
66500000-5 bis 66720000-3
13
Datenverarbeitung und verbundene Tätigkeiten
50310000-1 bis 50324200-4, 72000000-5 bis 72920000-5 (ausser 72318000-7 und 72700000-7 bis 72720000-3), 79342410-4, 9342410-4
14
Forschungs- und Entwicklungsdienste, Bewertungstests (ohne Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen gemäss Artikel 18 § 2 Nr. 10)
73000000-2 bis 73436000-7
15
Buchführung, -haltung und -prüfung
79210000-9 bis 79212500-8
16
Unternehmensberatung (ohne Schiedsgerichts- und Schlichtungsleistungen) und verbundene Tätigkeiten
73200000-4 bis 73220000-0, 79400000-8 bis 79421200-3 und 79342000-3, 79342100-4, 79342300-6, 79342320-2, 79342321-9, 79910000-6, 79991000-7 und 98362000-8
17
Architektur, technische Beratung und Planung, integrierte technische Leistungen, Stadt- und Landschaftsplanung, zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, technische Versuche und Analysen
71000000-8 bis 71900000-7 (ausser 71550000-8) und 79994000-8
18
Gebäudereinigung und Hausverwaltung
70300000-4 bis 70340000-6 und 90900000-6 bis 90924000-0
19
Abfall- und Abwasserbeseitigung, sanitäre und ähnliche Dienstleistungen
90400000-1 bis 90743200-9 (ausser 90712200-3), 90910000-9 bis 90920000-2 und 50190000-3, 50229000-6, 50243000-0
20
Ausbildungs-, Schulungs- und Simulationsdienstleistungen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
80330000-6, 80600000-0, 80610000-3, 80620000-6, 80630000-9, 80640000-2, 80650000-5, 80660000-8
Gesehen, um dem Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Institutionellen Reformen S. VANACKERE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts G. VANHENGEL Für die Ministerin des Innern, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts G. VANHENGEL
ANLAGE 2 Dienstleistungen gemäss den Artikeln 3 Nr. 4 und 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit
Kategorie
Bezeichnung
CPV-Referenznummern
21
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
55100000-1 bis 55524000-9 und 98340000-8 bis 98341100-6
22
Hilfs- und Nebentätigkeiten für den Verkehr
63000000-9 bis 63734000-3 (ausser 63711200-8, 63712700-0, 63712710-3), 63727000-1 bis 63727200-3 und 98361000-1
23
Rechtsberatung
79100000-5 bis 79140000-7
24
Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung (mit Ausnahme von Arbeitsverträgen)
79600000-0 bis 79635000-4 (ausser 79611000-0, 79632000-3, 79633000-0), und 98500000-8 bis 98514000-9
25
Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen
79611000-0 und 85000000-9 bis 85323000-9 (ausser 85321000-5 und 85322000-2)
26
Sonstige Dienstleistungen
Gesehen, um dem Gesetz vom 13. August 2011 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Für den Minister der Landesverteidigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Auswärtigen Angelegenheiten und der Institutionellen Reformen S. VANACKERE Für den Minister für Unternehmung und Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts G. VANHENGEL Für die Ministerin des Innern, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts G. VANHENGEL