gepubliceerd op 23 juli 2021
Wet op de aanbieding van beleggingsinstrumenten aan het publiek en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
11 JULI 2018. - Wet op de aanbieding van beleggingsinstrumenten aan het publiek en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt. - Officieuze coördinatie in het Duits van uittreksels
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de artikelen 1 tot 34, 37 tot 86, 96 en 101 tot 104 van de wet van 11 juli 2018 op de aanbieding van beleggingsinstrumenten aan het publiek en de toelating van beleggingsinstrumenten tot de verhandeling op een gereglementeerde markt (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2018), zoals ze werden gewijzigd bij de wet van 2 mei 2019 houdende diverse financiële bepalingen (Belgisch Staatsblad van 21 mei 2019).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 11. JULI 2018 - Gesetz über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten BUCH I - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Umsetzung (a) der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG und (b) der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds.
BUCH II - ÖFFENTLICHE ANGEBOTE VON ANLAGEINSTRUMENTEN TITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 3 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter "Anlageinstrumenten": 1. Wertpapiere, 2.Geldmarktinstrumente, 3. Rechte, die sich direkt oder indirekt auf bewegliche oder unbewegliche Güter beziehen, die in einer Vereinigung, einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss mit oder ohne Rechtspersönlichkeit organisiert sind, wobei die Inhaber nicht das ausschließliche Nutzungsrecht an diesen Gütern erhalten, deren gemeinsame Verwaltung einer oder mehreren Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten auftreten, übertragen wird, 4.Rechte, die eine Finanzinvestition ermöglichen und sich direkt oder indirekt auf ein oder mehrere bewegliche Güter oder ein Landwirtschaftsunternehmen beziehen, die/das in einer Vereinigung, einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft oder einem Zusammenschluss mit oder ohne Rechtspersönlichkeit organisiert sind/ist und deren/dessen gemeinsame Verwaltung einer oder mehreren Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten auftreten, übertragen wird, es sei denn, diese Rechte schließen die bedingungslose, unwiderrufliche und vollständige Lieferung von Gütern in Natur ein. Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Königlichen Erlass die in vorliegender Nummer vorgesehenen Güterarten erweitern oder einschränken, 5. Finanztermingeschäfte ("Futures") einschließlich solcher mit Barzahlung, 6.Zinstermingeschäfte ("Forward Rate Agreements"), 7. Zins- und Devisenswaps und Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis ("Equity Swaps"), 8.Devisen- und Zinsoptionen und alle anderen Optionen, die auf den Erwerb oder die Abtretung der in vorliegendem Artikel erwähnten Anlageinstrumente - insbesondere durch Zeichnung oder Umtausch - abzielen, einschließlich Optionen mit Barzahlung, 9. Derivatkontrakte in Bezug auf Edelmetalle und Rohstoffe, 10.Verträge, die Rechte an anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren verbriefen, 11. alle anderen Instrumente, die unabhängig von den Basiswerten eine Finanzinvestition ermöglichen. § 2 - Folgende Instrumente sind jedoch keine Anlageinstrumente im Sinne von § 1: 1. Geldeinlagen, die die in Artikel 28 Absatz 1 Nr.1 bis 5 und 7 erwähnten Einrichtungen einwerben oder entgegennehmen, 2. Devisen, Edelmetalle und Rohstoffe, 3.Verträge wie erwähnt in Artikel 2 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, die von Versicherungsunternehmen geschlossen werden.
Art. 4 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter: 1. "FSMA": die Autorität Finanzielle Dienste und Märkte, die gemäß Artikel 31 der Verordnung 2017/1129 als belgische zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe o) dieser Verordnung benannt wurde, 2."öffentlichem Angebot von Anlageinstrumenten": Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Anlageinstrumente enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Anlageinstrumente zu entscheiden. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Platzierung von Anlageinstrumenten durch Finanzvermittler.
Die kostenlose Zuteilung von Anlageinstrumenten stellt kein öffentliches Angebot dar, 3. "Werbenachricht", auch "Werbung" genannt: Mitteilung mit den folgenden beiden Eigenschaften: (i) die sich auf ein spezifisches öffentliches Angebot von Anlageinstrumenten oder deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder einem vom König in Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr.3 benannten MTF bezieht, (ii) die darauf abstellt, die potenzielle Zeichnung oder den potenziellen Erwerb von Anlageinstrumenten gezielt zu fördern, 4. "Marktbetreiber": Marktbetreiber im Sinne von Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU, 5. "Werktag": insbesondere für die Anwendung von Artikel 2 Buchstabe t) der Verordnung 2017/1129 Werktag in der Bankenbranche, mit Ausnahme von Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.Der König kann den Begriff des Werktags in der Bankenbranche näher bestimmen, 6. "Vermittlung": jedes Eingreifen, selbst zeitweilig oder begleitend, und in gleich welcher Eigenschaft, in Bezug auf Anleger im Rahmen einer Platzierung von Anlageinstrumenten für Rechnung des Anbieters oder des Emittenten gegen mittelbar oder unmittelbar vom Anbieter oder Emittenten gewährte Entlohnungen oder Vorteile gleich welcher Art, 7."Immobilienzertifikaten": Schuldtitel, die Rechte an den Einkünften, den Erträgen und dem Veräußerungswert eines oder mehrerer bei der Ausgabe der Zertifikate bestimmter unbeweglicher Güter verkörpern. Schiffe und Flugzeuge werden unbeweglichen Gütern gleichgesetzt, 8. "Gesetz vom 2.August 2002": das Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 9. "Verordnung 2017/1129": die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG. Art. 5 - Die in der Verordnung 2017/1129 und in den zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakten bestimmten Begriffe haben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen dieselbe Bedeutung.
TITEL II - Anwendungsbereich Art. 6 - § 1 - Unbeschadet der Paragraphen 2 und 3 findet vorliegendes Buch in der in den einzelnen Titeln angegebenen Weise Anwendung. § 2 - Auf Stellungnahme der FSMA kann der König unter den von Ihm festgelegten Bedingungen erklären, dass alle oder ein Teil der Bestimmungen des vorliegenden Buches nicht anwendbar sind: 1. auf Zulassungen der von Ihm bestimmten Anlageinstrumente, die keine Wertpapiere sind, zum Handel an belgischen geregelten Märkten, die Er bestimmt, wenn diese Zulassungen vom Marktbetreiber beantragt werden, und 2.auf öffentliche Angebote der von Ihm bestimmten Anlageinstrumente, die keine Wertpapiere sind, durch Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die Er bestimmt, auf belgischem Staatsgebiet, sofern diese Instrumente zum Handel an den von Ihm bestimmten geregelten Märkten zugelassen sind. § 3 - Vorliegendes Buch regelt nicht die Zulassungen von Optionen und Finanztermingeschäften zum Handel an einem belgischen geregelten Markt, wenn diese Zulassungen zum Handel vom Marktbetreiber, der den betreffenden geregelten Markt organisiert, beantragt werden.
TITEL III - Prospekt und Informationsblatt KAPITEL 1 - Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts Art. 7 - § 1 - Öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten sind von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts ausgenommen, sofern: 1. diese Angebote, wenn sie sich auf Wertpapiere beziehen, nicht der Notifizierung gemäß Artikel 25 der Verordnung 2017/1129 unterliegen und 2.der Gesamtgegenwert eines solchen Angebots in der Union: (a) über einen Zeitraum von zwölf Monaten 5.000.000 EUR nicht überschreitet oder (b) über einen Zeitraum von zwölf Monaten 8.000.000 EUR nicht überschreitet, sofern sich das Angebot auf Anlageinstrumente bezieht, die zum Handel an einem vom König auf Stellungnahme der FSMA benannten MTF zugelassen sind oder zugelassen werden sollen. § 2 - Die Artikel 8 und 9 finden Anwendung auf: 1. öffentliche Angebote von anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren, deren Gesamtgegenwert in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 5.000.000 EUR überschreitet, 2. öffentliche Angebote von anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren, die zum Handel an einem vom König auf Stellungnahme der FSMA benannten MTF zugelassen sind oder zugelassen werden sollen und deren Gesamtgegenwert in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 8.000.000 EUR überschreitet, 3. Zulassungen von anderen Anlageinstrumenten als Wertpapieren zum Handel an einem belgischen geregelten Markt. Art. 8 - Die Bestimmungen der Verordnung 2017/1129 sind entsprechend anwendbar auf die in Artikel 7 erwähnten öffentlichen Angebote oder Zulassungen zum Handel, mit Ausnahme der folgenden Artikel: 1. Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 3 Absatz 2, 2.die Artikel 24, 25, 26 und 27, 3. die Artikel 28, 29 und 30. Art. 9 - Der Prospekt muss in Französisch, Niederländisch oder einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden.
Die Zusammenfassung des Prospekts wird in französischer und niederländischer Sprache erstellt oder in diese Sprachen übersetzt.
Diese Übersetzung wird von dem Emittenten, dem Anbieter oder der für die Erstellung des Prospekts verantwortlichen Person in Auftrag gegeben. Sofern in Titel V erwähnte Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf das Geschäft nur in einer einzigen Landessprache verbreitet werden, ist es in Abweichung von dieser Regel auch möglich, die Zusammenfassung nur in dieser einen Sprache zu erstellen oder in diese Sprache zu übersetzen.
KAPITEL 2 - Pflicht zur Veröffentlichung eines Informationsblatts Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 10 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf: 1. öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, deren Gesamtgegenwert in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 5.000.000 EUR nicht überschreitet, 2. öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, die zum Handel an einem vom König auf Stellungnahme der FSMA benannten MTF zugelassen sind oder zugelassen werden sollen und deren Gesamtgegenwert in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 8.000.000 EUR nicht überschreitet, 3. Zulassungen von Anlageinstrumenten zum Handel an einem vom König auf Stellungnahme der FSMA benannten MTF oder in einem bestimmten Segment eines solchen MTF.Der König kann gegebenenfalls Ausnahmen von der vorerwähnten Verpflichtung festlegen. § 2 - In Abweichung von § 1 findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung auf folgende Arten von Anlageinstrumenten: 1. Anteilscheine, die von Organismen für gemeinsame Anlagen eines anderen als des geschlossenen Typs ausgegeben werden, 2.Nichtdividendenwerte, die von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Mitgliedstaats, von internationalen Organismen öffentlich-rechtlicher Art, denen ein oder mehrere Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums angehören, von der Europäischen Zentralbank oder von den Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ausgegeben werden, 3. Anteile am Kapital der Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, 4.Anlageinstrumente, die uneingeschränkt und unwiderruflich von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Mitgliedstaats garantiert werden, 5. Anlageinstrumente, die von Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit oder von von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums anerkannten Einrichtungen ohne Erwerbscharakter zum Zweck der Mittelbeschaffung für ihre nicht erwerbsorientierten Zwecke ausgegeben werden. § 3 - In Abweichung von § 1 findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung auf: 1. die in Artikel 1 Absatz 4 der Verordnung 2017/1129 erwähnten Arten öffentlicher Angebote, sofern sie sich auf Anlageinstrumente beziehen und die in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind, und 2.öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, deren Gesamtgegenwert in der Union über einen Zeitraum von zwölf Monaten 500.000 EUR nicht überschreitet, insofern (a) jeder Anleger das öffentliche Angebot nur bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR wahrnehmen kann, und (b) in allen Unterlagen in Bezug auf das öffentliche Angebot der Gesamtbetrag des öffentlichen Angebots und der Höchstbetrag pro Anleger angegeben sind. § 4 - In Abweichung von § 1 findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung auf öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere sind und aus Termingeschäften bestehen, die zum Zeitpunkt ihres Abschlusses keine Investition erfordern, sondern durch Barzahlung oder durch Lieferung des Basiswerts an eine der Vertragsparteien abgewickelt werden; diese öffentlichen Angebote fallen in den Anwendungsbereich von Kapitel 1. § 5 - In Abweichung von § 1 findet vorliegendes Kapitel keine Anwendung: 1. wenn der Emittent oder der Anbieter aufgrund der Verordnung 1286/2014 vom 26.November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte verpflichtet ist, Anlegern im Rahmen des betreffenden öffentlichen Angebots ein Basisinformationsblatt bereitzustellen, 2. wenn der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person verpflichtet ist, Anlegern ein anderes Informationsdokument bereitzustellen, das der König auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass als gleichwertig ansieht. § 6 - Vorliegendes Kapitel findet keine Anwendung, wenn der Emittent oder der Anbieter gemäß Artikel 4 der Verordnung 2017/1129 auf freiwilliger Basis einen Prospekt erstellt. § 7 - Der Anbieter, der Emittent oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person kann auf die Anwendung der Paragraphen 2, 3 und 5 verzichten und für die vorherige Veröffentlichung eines Informationsblatts gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes optieren.
Abschnitt 2 - Informationsblatt Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 11 - In vorliegendem Kapitel erwähnte Geschäfte erfordern die vorherige Veröffentlichung eines Informationsblatts durch den Emittenten, den Anbieter beziehungsweise die die Zulassung zum Handel beantragende Person.
Unterabschnitt 2 - Inhalt des Informationsblatts Art. 12 - § 1 - Die im Informationsblatt enthaltenen Informationen sind vorvertragliche Informationen. Der Inhalt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. § 2 - Das Informationsblatt enthält Informationen über den Emittenten, den Anbieter und die die Zulassung zum Handel beantragende Person, den Betrag und die Art der angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Anlageinstrumente und die Gründe und Einzelheiten des Angebots oder der Zulassung und die mit dem Emittenten und den betreffenden Anlageinstrumenten verbundenen Risiken.
Das Informationsblatt enthält insbesondere eine kurze Beschreibung folgender Punkte: 1. Beschreibung der mit dem Emittenten und den angebotenen Anlageinstrumenten verbundenen zentralen Risiken, die spezifisch für das betreffende Angebot oder die betreffende Zulassung zum Handel sind, 2.Informationen über den Emittenten und den Anbieter der Anlageinstrumente, einschließlich der Jahresabschlüsse des Emittenten für die letzten beiden Geschäftsjahre, 3. Informationen über die Bedingungen und Gründe für das Angebot von Anlageinstrumenten oder deren Zulassung zum Handel, 4.Informationen über die Merkmale der angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Anlageinstrumente.
Der obere Teil des Informationsblatts enthält an hervorstechender Stelle folgenden Vermerk: "Vorliegendes Dokument ist kein Prospekt und wurde von der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte weder geprüft noch gebilligt." § 3 - Das Informationsblatt erfüllt folgende Bedingungen: 1. Es ist als ein einziges Dokument in verständlicher Sprache verfasst.2. Es ist prägnant formuliert und höchstens fünfzehn DIN-A4-Seiten lang.3. Es ist in einer Weise präsentiert und aufgemacht, die leicht verständlich ist, wobei Buchstaben in gut leserlicher Größe verwendet werden. Art. 13 - § 1 - War der Emittent in Geschäftsjahren, für die der Jahresabschluss in das Informationsblatt aufgenommen werden muss, zur Bestellung eines Kommissars verpflichtet, so ist dem Jahresabschluss jeweils der Bericht des Kommissars beizufügen. § 2 - Wenn der Emittent in dem oder den betreffenden Geschäftsjahren nicht zur Bestellung eines Kommissars verpflichtet war, 1. muss dieser Jahresabschluss einer unabhängigen Prüfung durch einen Betriebsrevisor unterzogen werden oder einen Vermerk eines Betriebsrevisors enthalten, dass er für die Zwecke des Informationsblatts ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild gemäß den in Belgien anwendbaren Prüfungsstandards vermittelt, oder 2.muss das Informationsblatt folgenden Vermerk enthalten: "Der vorliegende Jahresabschluss wurde weder von einem Kommissar geprüft noch einer unabhängigen externen Prüfung unterzogen." Art. 14 - Das Informationsblatt wird in einer oder mehreren Landessprachen oder in Englisch erstellt oder in diese Sprache(n) übersetzt. Diese Übersetzung wird von dem Emittenten, dem Anbieter oder der für die Erstellung des Informationsblatts verantwortlichen Person in Auftrag gegeben.
Sofern in Titel V erwähnte Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf das Geschäft in einer der in Absatz 1 erwähnten Sprachen verbreitet werden, wird das Informationsblatt in dieser Sprache erstellt oder in diese Sprache übersetzt.
Art. 15 - Jeder wichtige neue Umstand, jede wesentliche Unrichtigkeit oder jede wesentliche Ungenauigkeit in Bezug auf die im Informationsblatt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Anlageinstrumente beeinflussen können und die zwischen der Zurverfügungstellung des Informationsblatts gemäß Artikel 17 und 1. der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder 2.- (a) falls dieser Zeitpunkt nach der Schließung des öffentlichen Angebots liegt oder (b) in dem in Artikel 10 § 1 Nr. 3 erwähnten Fall - der Eröffnung des Handels an dem betreffenden MTF auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag zum Informationsblatt genannt werden.
Der Nachtrag wird der Öffentlichkeit gemäß den Bestimmungen von Artikel 17 zur Verfügung gestellt.
Im Falle eines öffentlichen Angebots von Anlageinstrumenten haben Anleger, die Erwerb oder Zeichnung der Anlageinstrumente bereits vor Veröffentlichung des Nachtrags zugesagt haben, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Werktagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zu widerrufen, vorausgesetzt, dass der neue Umstand, die Unrichtigkeit oder die Ungenauigkeit gemäß Absatz 1 vor der endgültigen Schließung des öffentlichen Angebots oder - falls früher - der Lieferung der Anlageinstrumente eingetreten ist. Diese Frist kann vom Emittenten oder vom Anbieter verlängert werden. Die Frist für das Widerrufsrecht wird im Nachtrag angegeben.
Art. 16 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA durch Erlass: 1. zusätzliche oder genauere Anforderungen in Bezug auf den Inhalt des Informationsblatts auferlegen, 2.die Schemata festlegen, nach denen die Informationen im Informationsblatt präsentiert werden müssen, wobei gegebenenfalls zwischen verschiedenen Arten von Anlageinstrumenten, Emittenten oder Anbietern und/oder nach dem Gegenwert des Angebots oder der Zulassung zum Handel unterschieden wird.
Unterabschnitt 3 - Zurverfügungstellung und Hinterlegung bei der FSMA Art. 17 - Das Informationsblatt ist der Öffentlichkeit spätestens an dem Tag zur Verfügung zu stellen, an dem das öffentliche Angebot eröffnet wird oder die Zulassung zum Handel erfolgt.
Im Falle eines öffentlichen Angebots gilt das Informationsblatt als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn es in elektronischer Form auf der Website des Emittenten und/oder des Anbieters und gegebenenfalls der Website der die Anlageinstrumente platzierenden oder verkaufenden Finanzvermittler, einschließlich der Zahlstellen, veröffentlicht wird.
Im Falle der Zulassung zum Handel an einem in Artikel 10 § 1 Nr. 3 erwähnten MTF gilt das Informationsblatt als der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt, wenn es in elektronischer Form auf der Website der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder des Emittenten veröffentlicht wird.
Den Anlegern muss die Möglichkeit gegeben werden, kostenlos eine Kopie des Informationsblatts in gedruckter Form oder auf einem dauerhaften Datenträger zu erhalten.
Art. 18 - Spätestens zum Zeitpunkt der Zurverfügungstellung gemäß Artikel 17 muss der Emittent beziehungsweise der Anbieter das Informationsblatt bei der FSMA hinterlegen.
Jeder Nachtrag zum Informationsblatt wird ebenfalls sofort bei der FSMA hinterlegt.
Die FSMA veröffentlicht das Informationsblatt und etwaige Nachträge auf ihrer Website. Diese Veröffentlichung erfolgt unter der ausschließlichen Haftung des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person.
Die FSMA bestimmt die Modalitäten für Hinterlegung und Veröffentlichung.
Unterabschnitt 4 - Gültigkeitsdauer Art. 19 - Das Informationsblatt ist nach seiner Hinterlegung bei der FSMA zwölf Monate lang gültig, sofern es um etwaige gemäß Artikel 15 erforderliche Nachträge ergänzt wird.
TITEL IV - Vermittlung KAPITEL 1 - Anwendungsbereich Art. 20 - § 1 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Platzierungen von Anlageinstrumenten auf belgischem Staatsgebiet. § 2 - In Abweichung von § 1 ist vorliegender Titel nicht anwendbar auf: 1. die Platzierung von Anlageinstrumenten, die von Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, 2.ein in Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a) und b) der Verordnung 2017/1129 erwähntes Angebot, das sich auf Anlageinstrumente bezieht, 3. Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 11. Februar 2013 zur Regelung des Berufs des Immobilienmaklers fallen.
KAPITEL 2 - Vermittlungsmonopol Art. 21 - § 1 - Ausschließlich folgende Personen oder Einrichtungen dürfen Vermittlertätigkeiten erbringen: a) die Europäische Zentralbank, die Belgische Nationalbank und die anderen Zentralbanken der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, b) Kreditinstitute, die in dem in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, c) Zweigniederlassungen in Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäß Artikel 312 des Gesetzes vom 25.April 2014 eingetragen sind, d) nicht in Belgien ansässige Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Belgien gemäß Artikel 313 des Gesetzes vom 25.April 2014 tätig sind, e) in Buch XII Titel II des Gesetzes vom 25.April 2014 erwähnte Börsengesellschaften, f) Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften, die in Titel 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften erwähnt sind, g) Wertpapierfirmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und gemäß Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 1 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 in Belgien tätig sind, h) Zweigniederlassungen in Belgien von Wertpapierfirmen, die dem Recht von Ländern unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und gemäß Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 3 des Gesetzes vom 25.Oktober 2016 in Belgien tätig sind, i) Wertpapierfirmen, die dem Recht von Ländern unterliegen, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, und über die Erbringung von Dienstleistungen in Belgien tätig sind, sofern ihre Tätigkeit als Vermittler mit dem Status vereinbar ist, dem sie aufgrund von Titel 2 Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 unterliegen. § 2 - Die Bestimmungen von § 1 beeinträchtigen nicht die Möglichkeit des Anbieters oder des Emittenten: a) die von ihm ausgegebenen Instrumente selbst zu platzieren, b) Bank- oder Investmentdienstleistungsvermittlern, die in der in Artikel 7 § 3 des Gesetzes vom 22.März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten erwähnten Liste eingetragen sind, diese Aufgabe anzuvertrauen, falls der Emittent oder der Anbieter ein beaufsichtigtes Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist, c) einem mit dem Emittenten oder dem Anbieter verbundenen Unternehmen diese Aufgabe anzuvertrauen, falls das Angebot an die Mitglieder des Personals dieses verbundenen Unternehmens gerichtet ist, d) gemäß Titel 2 des Gesetzes vom 18.Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen auf die Dienstleistungen eines Erbringers von Alternativfinanzierungsdienstleistungen zurückzugreifen, um seine Anlageinstrumente zu vertreiben.
TITEL V - Werbenachrichten und andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf das Geschäft Art. 22 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Titels und des Artikels 22 Absatz 1 erster Satz und Absatz 2 bis 11 der Verordnung 2017/1129 sind anwendbar auf Werbenachrichten und andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf: 1. öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten auf belgischem Staatsgebiet, 2.Zulassungen von Anlageinstrumenten zum Handel an einem belgischen geregelten Markt, 3. Zulassungen von Anlageinstrumenten zum Handel an einem MTF wie in Artikel 10 § 1 Nr.3 erwähnt, die auf Betreiben des Emittenten, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder der von ihnen benannten Vermittler verbreitet werden. § 2 - In Abweichung von § 1 finden die Bestimmungen des vorliegenden Titels keine Anwendung auf: 1. öffentliche Angebote von Wertpapieren auf belgischem Staatsgebiet und Zulassungen von Wertpapieren zum Handel an einem belgischen geregelten Markt, die aufgrund von Artikel 1 Absatz 2, 4 und 5 der Verordnung 2017/1129 nicht die Veröffentlichung eines Prospekts erfordern, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung 2017/1129 wird angewandt, 2.öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere sind, auf belgischem Staatsgebiet und Zulassungen von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere sind, zum Handel an einem belgischen geregelten Markt, wenn aufgrund von Artikel 1 Absatz 2, 4 und 5 der Verordnung 2017/1129, wie durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes für anwendbar erklärt, die Veröffentlichung eines Prospekts nicht erforderlich ist, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung 2017/1129 wird angewandt, 3. öffentliche Angebote und Zulassungen zum Handel wie in Artikel 10 erwähnt, wenn aufgrund von Artikel 10 §§ 2 oder 3 die Veröffentlichung eines Informationsblatts nicht erforderlich ist, es sei denn, Artikel 10 § 7 wird angewandt, 4.[...]. [ § 3 - In Abweichung von § 1 findet Artikel 24 keine Anwendung auf: 1. Zulassungen von Anlageinstrumenten mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR zu einem geregelten Markt oder einem MTF, 2. öffentliche Angebote und Zulassungen zum Handel wie in Artikel 10 erwähnt.] [Art. 22 § 2 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 212 Nr. 1 des G. vom 2. Mai 2019 (B.S. vom 21. Mai 2019); § 3 eingefügt durch Art. 212 Nr. 2 des G. vom 2. Mai 2019 (B.S. vom 21. Mai 2019)] Art. 23 - Der König kann auf Stellungnahme der FSMA unter den Bedingungen und unter Berücksichtigung der von Ihm zu bestimmenden Anpassungen alle oder einige Bestimmungen des vorliegenden Titels mit Ausnahme seines Artikels 24, des Titels VI des vorliegenden Buchs, des Buchs IV und der Artikel 33 und 34 für anwendbar erklären auf Angebote von Anlageinstrumenten, die auf belgischem Staatsgebiet stattfinden und auf die in Artikel 6 §§ 2 und 3 oder Artikel 22 § 2 Bezug genommen wird.
Art. 24 - § 1 - Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen in Bezug auf die in vorliegendem Titel erwähnten öffentlichen Angebote oder Zulassungen zum Handel, die auf Betreiben des Emittenten, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder der von ihnen benannten Vermittler verbreitet werden, dürfen erst nach Billigung durch die FSMA unter Berücksichtigung der in und aufgrund von Artikel 22 Absatz 2 bis 4, 9 und 10 der Verordnung 2017/1129 und Absatz 2 des vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Anforderungen veröffentlicht werden.
Die FSMA kann Modalitäten und Verfahren festlegen, gemäß denen die Billigung der in Absatz 1 erwähnten Unterlagen erfolgen kann. Zu diesem Zweck berücksichtigt die FSMA Art und Inhalt dieser Unterlagen; als Kriterien verwendet sie dazu insbesondere standardisierte Form und Häufigkeit der Unterlagen und verwendetes Medium. § 2 - Die FSMA befindet binnen fünf Werktagen ab Erhalt der in § 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen.
Wenn in § 1 erwähnte Werbenachrichten, andere Unterlagen und Bekanntmachungen Angaben enthalten, deren Übereinstimmung mit den im Prospekt enthaltenen Angaben die FSMA nur dann überprüfen kann, wenn sie über die gebilligte Fassung des Prospekts verfügt, läuft die in Absatz 1 festgelegte Frist von fünf Werktagen: 1. ab der Billigung des Prospekts durch die FSMA gemäß Artikel 20 der Verordnung 2017/1129 beziehungsweise 2.ab der in Artikel 25 der Verordnung 2017/1129 erwähnten Notifizierung. § 3 - Eine Übersetzung der in § 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen ins Französische, Niederländische oder in eine in der internationalen Finanzwelt gebräuchliche und von der FSMA anerkannte Sprache ist der FSMA gegebenenfalls zusammen mit der ursprünglichen Fassung zur Überprüfung zu übermitteln. § 4 - Nur der Anbieter, der Emittent beziehungsweise die die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person und/oder die von ihnen benannten Vermittler dürfen gegen die Weigerung der FSMA zur Billigung der Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen Beschwerde gemäß Artikel 121 des Gesetzes vom 2.
August 2002 einreichen. Gegen den Beschluss zur Billigung von Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. § 5 - Abgesehen von dem Vermerk in Bezug auf die Billigung des Prospekts darf in den in § 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen keinerlei Vermerk in Bezug auf das Eingreifen der FSMA oder jeder anderen zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gemacht werden.
TITEL VI - Haftung Art. 25 - § 1 - Vorliegender Titel findet Anwendung in Bezug auf: 1. öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten auf belgischem Staatsgebiet, 2.Zulassungen von Anlageinstrumenten zum Handel an einem belgischen geregelten Markt, 3. Zulassungen von Anlageinstrumenten zum Handel an einem MTF wie in Artikel 10 § 1 Nr.3 erwähnt. § 2 - In Abweichung von § 1 finden die Bestimmungen des vorliegenden Titels keine Anwendung auf: 1. öffentliche Angebote von Wertpapieren auf belgischem Staatsgebiet und Zulassungen von Wertpapieren zum Handel an einem belgischen geregelten Markt, die aufgrund von Artikel 1 Absatz 2, 4 und 5 der Verordnung 2017/1129 nicht die Veröffentlichung eines Prospekts erfordern, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung 2017/1129 wird angewandt, 2.öffentliche Angebote von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere sind, auf belgischem Staatsgebiet und Zulassungen von Anlageinstrumenten, die keine Wertpapiere sind, zum Handel an einem belgischen geregelten Markt, wenn aufgrund von Artikel 1 Absatz 2, 4 und 5 der Verordnung 2017/1129, wie durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes für anwendbar erklärt, die Veröffentlichung eines Prospekts nicht erforderlich ist, es sei denn, Artikel 4 der Verordnung 2017/1129 wird angewandt, 3. öffentliche Angebote und Zulassungen zum Handel wie in Artikel 10 erwähnt, wenn aufgrund von Artikel 10 §§ 2 oder 3 die Veröffentlichung eines Informationsblatts nicht erforderlich ist, es sei denn, Artikel 10 § 7 wird angewandt. Art. 26 - § 1 - In Prospekten, die der FSMA zur Billigung vorgelegt werden, ist eindeutig angegeben, wer für den gesamten Prospekt und etwaige Nachträge dazu haftet. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihres Namens und ihrer Funktion - bei juristischen Personen ihres Namens und ihres satzungsmäßigen Sitzes - zu benennen.
Nur der Emittent und dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane, der Anbieter, die die Zulassung zum Handel beantragende Person oder der Garantiegeber können die Haftung für den gesamten Prospekt und etwaige Nachträge dazu tragen.
Der Prospekt enthält eine Erklärung der verantwortlichen Personen, dass ihres Wissens die Angaben in dem Prospekt richtig sind und darin keine Tatsachen verschwiegen werden, die die Aussage des Prospekts verändern können. Unbeschadet von Absatz 1 können im Prospekt Personen angegeben werden, die nur für einen Teil des Prospekts und etwaige Nachträge dazu haften. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften gemäß § 1 Absatz 1 benannte Personen den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der durch irreführende oder unrichtige Angaben, die im Prospekt und in etwaigen Nachträgen dazu enthalten sind, oder durch das Fehlen der in oder aufgrund der Verordnung 2017/1129 und des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Angaben im Prospekt und in etwaigen Nachträgen dazu verursacht wird.
Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten bis zum Gegenbeweis als Folge des Fehlens von Angaben beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Angaben im Prospekt und in etwaigen Nachträgen dazu, sofern dieses Fehlen oder diese irreführenden und unrichtigen Angaben ein positives Marktklima schaffen oder den Erwerbspreis der Anlageinstrumente positiv beeinflussen können. § 3 - Niemand haftet lediglich aufgrund der Prospektzusammenfassung nach Artikel 7 der Verordnung 2017/1129 oder der speziellen Zusammenfassung eines EU-Wachstumsprospekts nach Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung 2017/1129 samt etwaiger Übersetzungen, es sei denn, die Zusammenfassung ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, irreführend, unrichtig oder widersprüchlich oder sie vermittelt, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird, nicht die Basisinformationen, die in Bezug auf Anlagen in die betreffenden Anlageinstrumente für die Anleger eine Entscheidungshilfe darstellen würden. § 4 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften Emittenten, deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane, Anbieter beziehungsweise Garantiegeber den Interessehabenden gegenüber gesamtschuldnerisch für den Ersatz des Schadens, der durch irreführende oder unrichtige Angaben, die im Informationsblatt und in etwaigen Nachträgen dazu enthalten sind, oder durch das Fehlen der in oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Angaben im Informationsblatt und in etwaigen Nachträgen dazu verursacht wird.
Nur in Fällen, in denen grobes Verschulden oder arglistige Täuschung festgestellt wird, gelten Schäden zum Nachteil von Anlegern bis zum Gegenbeweis als Folge des Fehlens von Angaben beziehungsweise als Folge irreführender oder unrichtiger Angaben im Informationsblatt und in etwaigen Nachträgen dazu, sofern dieses Fehlen oder diese irreführenden und unrichtigen Angaben ein positives Marktklima schaffen oder den Erwerbspreis der Anlageinstrumente positiv beeinflussen können. § 5 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln haften der Emittent, der Anbieter oder die die Zulassung zum Handel beantragende Person und von ihnen benannte Vermittler für den Ersatz des Schadens, der die Folge ist von irreführenden, unrichtigen oder im Vergleich zum Prospekt beziehungsweise Informationsblatt widersprüchlichen Angaben in jeglichen, auf ihr Betreiben hin veröffentlichten Werbenachrichten, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen in Bezug auf das Geschäft oder der Nichtübereinstimmung dieser Werbung, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen mit den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung 2017/1129 oder den aufgrund dieses Artikels festgelegten Bestimmungen.
Schäden zum Nachteil von Anlegern gelten bis zum Gegenbeweis als Folge irreführender, unrichtiger oder im Vergleich zum Prospekt beziehungsweise Informationsblatt widersprüchlicher Angaben in jeglichen Werbenachrichten, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen in Bezug auf das Geschäft oder als Folge der Nichtübereinstimmung dieser Angaben mit den Bestimmungen von Artikel 22 der Verordnung 2017/1129 oder den aufgrund dieses Artikels festgelegten Bestimmungen, sofern diese irreführenden, unrichtigen oder widersprüchlichen Angaben oder diese Nichtübereinstimmung ein positives Marktklima schaffen oder den Erwerbspreis der Anlageinstrumente positiv beeinflussen können.
TITEL VII - Öffentliche Mitteilungen außerhalb des Rahmens eines öffentlichen Angebots Art. 27 - Es ist verboten, auf belgischem Staatsgebiet Nachrichten zu verteilen, die sich an mehr als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen, die keine qualifizierten Anleger sind, richten und deren Zweck es ist, Auskünfte oder Ratschläge zu erteilen beziehungsweise Ersuchen um Auskünfte oder Beratung hervorzurufen, die sich auf ausgegebene oder noch nicht ausgegebene Anlageinstrumente beziehen, für die ein Kauf- oder Zeichnungsangebot besteht oder erfolgen wird, wenn diese Nachrichten von der Person, die in der Lage ist, die betreffenden Anlageinstrumente auszugeben oder abzutreten, ausgehen oder für Rechnung dieser Person verteilt werden, es sei denn: 1. das Angebot von Anlageinstrumenten fällt oder die betreffenden Anlageinstrumente fallen in eine der in Artikel 1 Absatz 2, 4 oder 5 der Verordnung 2017/1129 erwähnten Kategorien, 2.die für die Billigung des Prospekts in Bezug auf das öffentliche Angebot zuständige Behörde ist vorab mit einem Antrag auf Billigung des Prospekts oder Befreiung von der Prospektpflicht befasst worden und hat über diese Billigung oder Befreiung noch nicht befunden und, wenn sich das öffentliche Angebot auf Anlageinstrumente bezieht, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, entweder (i) die FSMA ist vorab mit einem Eintragungsantrag gemäß Artikel 30 des Gesetzes vom 3. August 2012 befasst worden oder hat die Anzeige gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten oder (ii) die FSMA ist vorab mit einem Eintragungsantrag gemäß Artikel 197 oder 259 des Gesetzes vom 19. April 2014 befasst worden, 3. der Prospekt in Bezug auf das öffentliche Angebot ist von der FSMA beziehungsweise der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums ordnungsgemäß gebilligt worden und die in den Artikeln 24 bis 26 der Verordnung 2017/1129 erwähnten Bedingungen sind erfüllt und, wenn sich das öffentliche Angebot auf Anlageinstrumente bezieht, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, der betreffende Organismus und gegebenenfalls der betreffende Teilfonds sind (i) in dem in Artikel 33 beziehungsweise 149 des Gesetzes vom 3.August 2012 erwähnten Verzeichnis oder (ii) in dem in Artikel 200 beziehungsweise 260 des Gesetzes vom 19. April 2014 erwähnten Verzeichnis eingetragen oder, 4. falls das Angebot in den Anwendungsbereich von Buch II Titel III Kapitel 2 fällt, ein Informationsblatt wurde gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes veröffentlicht und, wenn sich das öffentliche Angebot auf Anlageinstrumente bezieht, die von einem Organismus für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, der betreffende Organismus und gegebenenfalls der betreffende Teilfonds sind in dem in Artikel 200 beziehungsweise 260 des Gesetzes vom 19.April 2014 erwähnten Verzeichnis eingetragen.
Wer von der Person, die in der Lage ist, die Anlageinstrumente auszugeben oder abzutreten, für diese Verrichtung mittelbar oder unmittelbar eine Entlohnung oder einen Vorteil erhält, wird als Person betrachtet, die für Rechnung dieser Person auftritt.
BUCH III - ÖFFENTLICHE AUFFORDERUNG ZUR ZEICHNUNG FÜR RÜCKZAHLBARE GELDER Art. 28 - Nur folgende Personen und Institute dürfen in Belgien öffentlich zur Zeichnung auffordern, um Geldeinlagen oder andere rückzahlbare Gelder, die bei Sicht, auf Termin oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist rückzahlbar sind, entgegenzunehmen, oder in Belgien solche Geldeinlagen oder rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennehmen: 1. Kreditinstitute, die in dem in Artikel 14, 312 oder 313 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnten Verzeichnis eingetragen sind, 2. die Belgische Nationalbank und die Europäische Zentralbank, 3.Die Post (Postscheckamt) und die Hinterlegungs- und Konsignationskasse, 4. Börsengesellschaften wie in Artikel 1 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 25.April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt, für die gemäß Artikel 533 des vorerwähnten Gesetzes entgegengenommenen Einlagen, 5. Unternehmen wie in Artikel 2 Nr.2 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der Börsengesellschaften erwähnt, für die in dieser Bestimmung erwähnten Kapitalisierungsgeschäfte, 6. Personen, Unternehmen und Institute, die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der Verordnung 2017/1129 Angebote zum Verkauf oder zur Zeichnung von Anlageinstrumenten vornehmen, durch die rückzahlbare Gelder entgegengenommen werden, 7.Krankenkassenlandesverbände, die dem Gesetz vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände unterliegen, für das in Artikel 7 § 4 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte voreheliche Sparen, 8. Personen und Unternehmen, die gemäß dem Gesetz vom 22.Juli 1991 über die Liquiditätsscheine und die Depositenzertifikate öffentliche Angebote von Liquiditätsscheinen vornehmen, 9. kleine Gesellschaften, für die Gewinne, die ihren Arbeitnehmern im Rahmen eines Investitionssparplans zuerkannt werden und die ihnen gemäß dem Gesetz vom 22.Mai 2001 über die Beteiligung der Arbeitnehmer am Kapital der Gesellschaften und zur Einführung einer Gewinnprämie für die Arbeitnehmer in Form von Darlehen von ihren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt werden.
Der König kann auf Stellungnahme der FSMA Kriterien für die Bestimmung des öffentlichen Charakters der in Absatz 1 erwähnten Verrichtungen festlegen.
Absatz 1 findet auch Anwendung, wenn in Belgien ansässige Personen oder Unternehmen vom belgischen Staatsgebiet aus außerhalb Belgiens öffentlich zur Zeichnung auffordern oder rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen. Übertragungen von Handelspapieren, sei es durch Indossament oder auf andere Weise, sind den in Absatz 1 erwähnten Verrichtungen, bei denen Gelder entgegengenommen werden, gleichgesetzt.
BUCH IV - AUFSICHT TITEL I - Befugnisse der FSMA Art. 29 - § 1 - Die FSMA ist befugt: a) von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel beantragenden Personen die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt oder das Informationsblatt zu verlangen, wenn der Anlegerschutz dies gebietet, b) von Emittenten, Anbietern oder die Zulassung zum Handel beantragenden Personen sowie von Personen, die diese kontrollieren oder von diesen kontrolliert werden, die Vorlage von Informationen und Unterlagen zu verlangen, c) von den Kommissaren und Leitern des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person sowie von den Finanzvermittlern, die an einem öffentlichen Angebot oder einer Zulassung zum Handel beteiligt sind, die Vorlage von Informationen zu verlangen, d) Emittenten, Anbieter, die Zulassung zum Handel beantragende Personen oder von ihnen benannte Vermittler anzuweisen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel unter Bedingungen erfolgen könnte oder erfolgt, durch die die Öffentlichkeit in Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Aussichten des Emittenten und/oder des Anbieters oder in Bezug auf Rechte, die mit den Anlageinstrumenten verbunden sind, die Gegenstand des Angebots oder der Zulassung sind, irregeführt werden kann, e) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel auszusetzen, bis die in Buchstabe d) erwähnten Maßnahmen ergriffen wurden, f) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Werktage auszusetzen, jedes Mal, wenn sie zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde, g) ein öffentliches Angebot oder eine Zulassung zum Handel zu untersagen, wenn sie feststellt oder zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde, h) den betreffenden Marktbetreiber oder Betreiber eines MTF oder OTF zur Aussetzung des Handels an einem geregelten Markt, an einem MTF oder einem OTF für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Werktage anzuweisen, jedes Mal, wenn sie zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde, i) den Handel an einem geregelten Markt, an einem MTF oder einem OTF zu untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde, j) die Verbreitung der in Artikel 22 § 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen für jeweils höchstens zehn aufeinander folgende Werktage auszusetzen, jedes Mal, wenn sie zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde, k) die Verbreitung der in Artikel 22 § 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen zu verbieten oder deren Zurückziehung anzuordnen, jedes Mal, wenn sie zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt, dass gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen wurde, l) Emittenten, Anbieter, die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Personen oder von ihnen benannte Vermittler anzuweisen, eine Berichtigung der Werbenachrichten, anderen Unterlagen oder Bekanntmachungen, die unter Verstoß gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verbreitet worden sind, zu verbreiten, m) gegebenenfalls selbst die gemäß Buchstabe l) angeordnete Verbreitung der Berichtigung vorzunehmen, wenn diese nach Ablauf der festgelegten Frist nicht erfolgt ist, n) gemäß den Buchstaben d) bis l) gefasste Beschlüsse bekannt zu machen, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt, o) den Umstand bekannt zu machen, dass ein Emittent, ein Anbieter, eine die Zulassung zum Handel beantragende Person oder ein von ihnen benannter Vermittler seinen/ihren Verpflichtungen nicht nachkommt oder dass die FSMA zu der hinreichend begründeten Auffassung gelangt ist, dass dies der Fall ist, sofern eine solche Bekanntgabe die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten keinen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügt, p) die Prüfung eines zur Billigung vorgelegten Prospekts auszusetzen oder ein öffentliches Angebot von Anlageinstrumenten oder eine Zulassung zum Handel auszusetzen oder einzuschränken, wenn die FSMA ihre Befugnis zur Verhängung von Verboten oder Beschränkungen nach Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr.600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 wahrnimmt oder wenn die betreffenden Finanzinstrumente in den Anwendungsbereich einer Verordnung zur Anwendung von Artikel 30bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 fallen, q) die Billigung eines von einem bestimmten Emittenten, einem bestimmten Anbieter oder einer bestimmten die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person erstellten Prospekts während höchstens fünf Jahren zu verweigern, wenn dieser Emittent, dieser Anbieter oder diese die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragende Person wiederholt und schwerwiegend gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse und -verordnungen oder die Verordnung 2017/1129 und die zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte verstoßen haben, r) zur Gewährleistung des Anlegerschutzes oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Bewertung der öffentlich angebotenen oder zum Handel zugelassenen Anlageinstrumente beeinflussen können, bekannt zu machen oder vom Emittenten die Bekanntgabe dieser Informationen zu verlangen, s) den Handel der Wertpapiere an einem geregelten Markt, einem MTF oder einem OTF auszusetzen oder vom Marktbetreiber oder Betreiber des MTF oder OTF die Aussetzung des Handels zu verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass der Handel angesichts der Lage des Emittenten den Anlegerinteressen abträglich wäre, t) Inspektionen und Expertisen vor Ort durchzuführen, alle Unterlagen, Datenbestände und Aufzeichnungen vor Ort einzusehen und zu kopieren und Zugang zu allen Datenverarbeitungssystemen zu erhalten, um die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen und der Verordnung 2017/1129 und der zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte zu überprüfen, wobei diese Untersuchungsbefugnisse sich nicht auf Privatwohnungen erstrecken. Die ESMA ist berechtigt, sich an Inspektionen vor Ort gemäß Buchstabe t) zu beteiligen, wenn jene Inspektionen zusammen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums durchgeführt werden. Wenn ein Beschluss in Artikel 22 § 1 erwähnte Werbenachrichten, andere Unterlagen oder Bekanntmachungen betrifft und der Initiator der Nachricht, Unterlage oder Bekanntmachung seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, kann der Beschluss auch an folgende Personen gerichtet werden: 1. den Herausgeber der schriftlichen Werbenachricht, Unterlage oder Bekanntmachung oder den Produzenten der audiovisuellen Werbenachricht oder Bekanntmachung, 2.den Drucker oder den Regisseur, falls der Herausgeber oder der Produzent seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat, 3. Verteiler und jede Person, die wissentlich dazu beiträgt, dass die Werbenachricht, Unterlage oder Bekanntmachung ihre Auswirkung hat, falls der Drucker oder der Regisseur seinen Wohnsitz nicht in Belgien hat und keinen Verantwortlichen mit Wohnsitz in Belgien bestimmt hat. § 2 - In § 1 erwähnte Beschlüsse werden dem Emittenten, dem Anbieter, der die Zulassung zum Handel beantragenden Person beziehungsweise den von ihnen benannten Vermittlern und den betreffenden Marktunternehmen und gegebenenfalls den in § 1 Absatz 2 erwähnten Personen per Einschreiben mit Rückschein notifiziert. § 3 - In den in § 1 Buchstabe f), h) und j) erwähnten Fällen kann die FSMA die Aussetzungsmaßnahme oder den an den Marktbetreiber oder den Betreiber eines MTF oder OTF gerichteten Aussetzungsantrag jeweils für einen Zeitraum von höchstens zehn aufeinander folgenden Werktagen verlängern. § 4 - Die FSMA kann Personen, die bei Ablauf der von der FSMA festgelegten Frist der aufgrund von § 1 an sie gerichteten Anordnung nicht nachgekommen sind, mit einem Zwangsgeld belegen, das sich pro Kalendertag auf höchstens 50.000 EUR und für die Missachtung derselben Anordnung auf höchstens 2.500.000 EUR beläuft. § 5 - Die Kosten für die in § 1 erwähnten Veröffentlichungsmaßnahmen gehen je nach Fall zu Lasten des Emittenten, des Anbieters, der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder der von ihnen benannten Vermittler.
TITEL II - Administrative Maßnahmen und Verwaltungsstrafen Art. 30 - § 1 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA für Personen, auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder der Verordnung 2017/1129 und der zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte anwendbar sind, eine Frist festlegen, innerhalb deren sie sich diesen Bestimmungen anpassen müssen.
Wenn die betreffende Person nach Ablauf der Frist säumig bleibt, kann die FSMA, insofern die betreffende Person ihre Rechtsmittel hat geltend machen können: 1. ihren Standpunkt in Bezug auf die aufgrund von Absatz 1 gemachten Feststellungen bekannt machen, wobei die Identität der für den Verstoß verantwortlichen Person und die Art des Verstoßes angegeben werden. Die Kosten dieser Bekanntmachung gehen zu Lasten der betreffenden Person, 2. die Zahlung eines Zwangsgeldes auferlegen, das pro Kalendertag, an dem die Aufforderung missachtet wird, 50.000 EUR nicht übersteigen darf und insgesamt nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen darf. § 2 - Unbeschadet anderer in vorliegendem Gesetz oder in anderen Gesetzen oder Verordnungen vorgesehener Maßnahmen kann die FSMA, wenn sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen oder der Verordnung 2017/1129 und der zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte feststellt, dem Zuwiderhandelnden eine administrative Geldbuße auferlegen.
Der Betrag der in Absatz 1 erwähnten administrativen Geldbußen wird wie folgt festgelegt: 1. Im Falle einer juristischen Person beläuft sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 5.000.000 EUR oder höchstens 3 Prozent des Gesamtjahresumsatzes der juristischen Person entsprechend dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan aufgestellten Jahresabschluss, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Handelt es sich bei der juristischen Person um ein Mutterunternehmen oder das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens, das einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtjahresumsatz der Gesamtjahresumsatz, der im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan des Mutterunternehmens an der Spitze gebilligt wurde. 2. Im Falle einer natürlichen Person beläuft sich der Betrag der administrativen Geldbuße für denselben Verstoß oder dieselbe Gesamtheit von Verstößen auf höchstens 700.000 EUR. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag ungeachtet des Vorhergehenden auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden.
Art. 31 - In Anwendung der Artikel 29 § 4 und 30 auferlegte Zwangsgelder und Geldbußen werden zugunsten der Staatskasse von der mit der Einnahme und Beitreibung von Zwangsgeldern und Geldbußen beauftragten Verwaltung eingenommen.
BUCH V - ZIVILRECHTLICHE SANKTIONEN UND STRAFBESTIMMUNGEN Art. 32 - § 1 - Unbeschadet des allgemeinen Rechts in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung und ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln erklärt der Richter den Ankauf oder die Zeichnung von Anlageinstrumenten für nichtig, wenn dieser Ankauf oder diese Zeichnung vorgenommen worden ist anlässlich: 1. eines öffentlichen Angebots, für das aufgrund der Verordnung 2017/1129 die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt, bei dem jedoch zuvor kein Prospekt veröffentlicht worden ist, der von der FSMA oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligt wurde, 2.eines öffentlichen Angebots, für das aufgrund von Artikel 8 die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt, bei dem jedoch zuvor kein von der FSMA gebilligter Prospekt veröffentlicht worden ist, 3. eines in Artikel 20 erwähnten öffentlichen Angebots, bei dem Artikel 21 nicht eingehalten wurde, 4.eines in Titel V erwähnten öffentlichen Angebots, bei dem die Person, mit der oder über deren Vermittlung der Anleger einen Vertrag geschlossen hat, die Bestimmungen von Artikel 24 nicht eingehalten hat, oder 5. eines in Buch II Titel III Kapitel 2 erwähnten öffentlichen Angebots, bei dem zuvor kein Informationsblatt veröffentlicht worden ist. Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 1 sind nicht anwendbar, wenn in Belgien vor einem öffentlichen Angebot ein von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter Prospekt veröffentlicht wird, ohne dass Artikel 25 der Verordnung 2017/1129 eingehalten wurde. § 2 - Ungeachtet gegenteiliger, für Anleger nachteiliger Klauseln wird davon ausgegangen, dass der durch den Ankauf oder die Zeichnung der betreffenden Anlageinstrumente verursachte Schaden eine Folge des Verstoßes gegen die in § 1 erwähnten Gesetzesbestimmungen darstellt.
Art. 33 - Mit einer Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu einem Jahr und einer Geldbuße von 75 bis zu 15.000 EUR, oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer Überprüfungen, denen er sich aufgrund des vorliegenden Gesetzes oder der Verordnung 2017/1129 unterwerfen muss, behindert oder sich weigert beziehungsweise versäumt, Auskünfte oder Unterlagen zu übermitteln, die er aufgrund des vorliegenden Gesetzes zur Verfügung zu stellen hat, oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Auskünfte oder Unterlagen übermittelt, 2.wer gegen die Artikel 3 und 20 Absatz 1 und Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung 2017/1129, wie durch Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes für anwendbar erklärt, verstößt, 3. wer gegen Artikel 11 verstößt, 4.wer gegen Artikel 21 oder 24 verstößt, 5. wer öffentlich zur Zeichnung auffordert, um Geldeinlagen oder andere rückzahlbare Gelder, die bei Sicht, auf Termin oder unter Einhaltung einer Kündigungsfrist rückzahlbar sind, entgegenzunehmen, und wer solche Geldeinlagen oder rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegennimmt, ohne dazu durch Artikel 28 ermächtigt zu sein, 6.wer aufgrund von Artikel 29 ausgesprochene Aussetzungen oder Verbote oder eine Verweigerung der Billigung des Prospekts missachtet, 7. wer in Belgien wissentlich einen Prospekt, ein Informationsblatt oder einen Nachtrag mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben veröffentlicht, die die Öffentlichkeit in Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Aussichten des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder in Bezug auf Rechte, die mit den angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Anlageinstrumenten verbunden sind, irreführen können, 8.wer in Belgien wissentlich Werbenachrichten mit irreführenden oder unrichtigen Angaben veröffentlicht, die die Öffentlichkeit in Bezug auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Aussichten des Emittenten, des Anbieters oder der die Zulassung zum Handel beantragenden Person oder in Bezug auf Rechte, die mit den angebotenen oder zum Handel zuzulassenden Anlageinstrumenten verbunden sind, irreführen können, 9. wer in Belgien einen Prospekt oder einen Nachtrag mit Verweis auf die Billigung seitens der FSMA oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums veröffentlicht, obwohl keine Billigung erfolgt ist, 10.wer in Belgien wissentlich einen Prospekt oder einen Nachtrag veröffentlicht, obwohl er nicht dem von der FSMA oder der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligten Prospekt beziehungsweise Nachtrag entspricht, 11. wer in Belgien wissentlich Werbenachrichten veröffentlicht, obwohl sie nicht den aufgrund von Artikel 24 von der FSMA gebilligten Werbenachrichten entsprechen, 12.wer das in Artikel 27 erwähnte Verbot wissentlich missachtet.
Art. 34 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII und Artikel 85 sind anwendbar auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten.
BUCH VI - ABÄNDERUNGSBESTIMMUNGEN (...) TITEL II - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen Art. 37 - In Artikel 2 Nr. 42 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 68bis Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten" durch die Wörter "Artikel 28 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten" ersetzt.
Art. 38 - Artikel 37sexies § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. April 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Anlageinstrumenten wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten erwähnt, deren Angebot a) sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, b) sich an weniger als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen in Belgien richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt, c) sich auf Anlageinstrumente mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR bezieht, d) sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 100.000 EUR pro Anleger erwerben,". b) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: "3.Anlageinstrumenten wie in Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten erwähnt, die Arbeitgeber oder verbundene Gesellschaften ehemaligen oder jetzigen Verwaltern oder Lohnempfängern im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 desselben Gesetzes öffentlich anbieten,". c) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: "4.Wertpapieren wie in Artikel 2 Buchstabe a) der Verordnung 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG erwähnt, die erst nach ihrer Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder über ein multilaterales Handelssystem Gegenstand eines öffentlichen Angebots in Belgien im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten sind." Art. 39 - In Artikel 86bis § 1 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 68bis des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten" durch die Wörter "Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten" ersetzt.
Art. 40 - In Artikel 86ter § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, werden die Wörter "Artikel 68bis des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten" durch die Wörter "Artikel 28 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten" ersetzt.
Art. 41 - Artikel 121 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 1. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "1. bei Beschlüssen, gegen die Beschwerde eingereicht werden kann und die in Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten und seiner Ausführungserlasse oder der Verordnung 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.
Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG und der zur Ausführung dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakte gefasst werden,".
Art. 42 - Artikel 125 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "gemeinsamen Portfolioverwaltung," und den Wörtern "das Gesetz vom 16.Juni 2006" werden die Wörter "das Gesetz vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter," eingefügt. 2. Die Wörter "16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten" werden durch die Wörter "11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten" ersetzt. 3. Zwischen den Wörtern "geregelten Märkten" und den Wörtern "oder das Gesetz vom 1.April 2007" werden die Wörter ", die Verordnung 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG" eingefügt.
TITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote Art. 43 - Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote, abgeändert durch das Gesetz vom 3.
März 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: a) Die Nummern 15 und 16 werden aufgehoben.b) Nummer 18 wird wie folgt ersetzt: "18."Verordnung 596/2014": die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 vom 16.
April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission,". c) Nummer 19 wird wie folgt ersetzt: "19."Verordnung 2017/1129": die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG,". d) Nummer 21 wird wie folgt ersetzt: "21."Richtlinie 2014/65/EU": die Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU,". e) Nummer 25 wird wie folgt ersetzt: "25."Gesetz vom 11. Juli 2018": das Gesetz vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten,".
Art. 44 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "oder in einem vom König bestimmten multilateralen Handelssystem" aufgehoben. 2. Ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Absatz 1 findet unter denselben Bedingungen auch im Falle einer Gesellschaft Anwendung, deren Wertpapiere mit Stimmrecht zumindest zum Teil zum Handel in einem vom König auf Stellungnahme der FSMA bestimmten multilateralen Handelssystem oder in einem bestimmten Segment eines solchen multilateralen Handelssystems zugelassen sind, wobei die in Absatz 1 erwähnte Schwelle für den Besitz von Wertpapieren dann auf fünfzig Prozent angehoben wird." 3. In Absatz 2, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "des vorangehenden Absatzes" durch die Wörter "der vorangehenden Absätze" ersetzt. Art. 45 - Artikel 6 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006" durch die Wörter "Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung 2017/1129" ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006" durch die Wörter "Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung 2017/1129" ersetzt.
Art. 46 - In Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird eine Nr. 8/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "8/1. in Bezug auf öffentliche Übernahmeangebote für die in Artikel 3 § 1 Nr. 8 Buchstabe a) Punkt ii) erwähnten Wertpapiere, die vom Ausgeber dieser Wertpapiere abgegeben werden, von den Bestimmungen von Titel II des vorliegenden Gesetzes abweichen,".
Art. 47 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Der Prospekt wird in elektronischer Form auf der Website des Bieters und gegebenenfalls auf der Website der Finanzvermittler, die der Bieter für die Entgegennahme der Annahmen und die Auszahlung des Preises bestimmt hat, veröffentlicht. Der Prospekt wird in einer beim Aufrufen der Website leicht zugänglichen eigenen Rubrik veröffentlicht. Er wird als herunterladbare, druckbare Datei in einem mit Suchfunktion ausgestatteten, jedoch nicht editierbaren elektronischen Format zur Verfügung gestellt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Wertpapierinhabern muss vom Bieter beziehungsweise von den Finanzvermittlern, die der Bieter für die Entgegennahme der Annahmen und die Auszahlung des Preises bestimmt hat, auf Verlangen kostenlos eine Version des Prospekts auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt werden.Für den Fall, dass ein Wertpapierinhaber ausdrücklich eine Papierkopie anfordert, stellen ihm der Bieter beziehungsweise die Finanzvermittler, die der Bieter für die Entgegennahme der Annahmen und die Auszahlung des Preises bestimmt hat, eine gedruckte Fassung des Prospekts zur Verfügung. Die Bereitstellung ist auf Rechtsordnungen beschränkt, in denen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes das Angebot unterbreitet wird." 3. In § 4 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "In jedem Einzeldokument ist anzugeben," und den Wörtern "wo die anderen Einzeldokumente erhältlich sind" die Wörter "dass es sich dabei lediglich um einen Teil des Prospekts handelt und" eingefügt. Art. 48 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Zusammenfassung darf keine Querverweise auf andere Teile des Prospekts oder Angaben in Form eines Verweises enthalten." 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Die FSMA kann gestatten, dass der Prospekt unter den durch oder aufgrund von Artikel 19 der Verordnung 2017/1129 vorgesehenen Bedingungen Angaben in Form eines Verweises enthält." Art. 49 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Kann der Nachtrag erst nach dem endgültigen Ablauf der Frist für die Annahme des Angebots, so wie sie ursprünglich vorgesehen war, veröffentlicht werden, verlängert sich diese Frist um zwei Werktage ab Veröffentlichung des Nachtrags." Art. 50 - Artikel 33 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Werbenachrichten, die auf Betreiben des Bieters, der Zielgesellschaft beziehungsweise der von ihnen bestimmten Finanzvermittler verbreitet werden, werden erst nach Billigung seitens der FSMA unter Berücksichtigung der in Artikel 31 §§ 1 bis 5 vorgesehenen Anforderungen veröffentlicht." 2. In § 2 werden die Wörter "der in § 1 erwähnten Werbenachrichten, anderen Unterlagen und Bekanntmachungen" durch die Wörter "der in § 1 erwähnten Werbenachrichten" ersetzt.3. In § 3 werden die Wörter ", anderen Unterlagen und Bekanntmachungen" jeweils aufgehoben.4. In § 4 werden die Wörter "den in § 1 erwähnten" und die Wörter ", anderen Unterlagen und Bekanntmachungen" aufgehoben. Art. 51 - Artikel 50 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA und die anderen Behörden der Mitgliedstaaten zur Beaufsichtigung der Kapitalmärkte, insbesondere die zuständigen Stellen gemäß der Richtlinie 2001/34/EG, der Verordnung 596/2014, der Verordnung 2017/1129, der Richtlinie 2014/65/EU und der Richtlinie 2004/109/EG, arbeiten zusammen." TITEL IV - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen Art. 52 - Artikel 3 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.2 Buchstabe a) werden die Wörter "oder im Ausland" gestrichen. b) Nummer 13 wird wie folgt ersetzt: "13."öffentlichem Angebot": i) Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Angebotsbedingungen und die anzubietenden Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung jener Wertpapiere zu entscheiden.Diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzvermittler, ii) Zulassung zum Handel an einem MTF oder einem geregelten Markt, der der Öffentlichkeit zugänglich ist,". c) In Nr.14 werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt ii)" ersetzt. d) In Nr.15 werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt i)" ersetzt. e) Nummer 30 wird wie folgt ersetzt: "30."Vertrieb von Wertpapieren von Organismen für gemeinsame Anlagen": ein öffentliches Angebot im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 Punkt i),". f) Nummer 44 wird wie folgt ersetzt: "44."Gesetz vom 7. Dezember 2016": das Gesetz vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren,". g) Nummer 53 wird wie folgt ersetzt: "53."Gesetz vom 11. Juli 2018": das Gesetz vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten,". h) Eine Nummer 63 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "63."Verordnung 2015/2365": die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,". i) Eine Nummer 64 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "64."Verordnung 2017/1129": die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG,". j) Eine Nummer 65 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "65."Verordnung 2017/1131": die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds." Art. 53 - Artikel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 und 2 werden die Wörter "Artikel 3 Nr.13 Buchstabe a) Punkt i)" jeweils durch die Wörter "Artikel 3 Nr.13 Punkt i)" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "Artikel 3 Nr.13 Buchstabe a) Punkt ii)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt ii)" ersetzt. 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter "gewerblichen Anlegern": qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung 2017/1129." c) In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien" durch die Wörter "gewerblichen Anleger" ersetzt. Art. 54 - In Artikel 70 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt ii)" ersetzt.
Art. 55 - Im einleitenden Satz von Artikel 71 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt i)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt i)" ersetzt.
Art. 56 - Artikel 96 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegendes Kapitel ist ebenfalls anwendbar in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131 und der von der Kommission in Ausführung der Richtlinie 2009/65/EG angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." 2. In § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 19.April 2014, wird das Wort "85bis" durch das Wort "86" ersetzt.
Art. 57 - In Artikel 101 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 79 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 86 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt.
Art. 58 - In Artikel 102 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt.
Art. 59 - In Artikel 107 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 79 des Gesetzes vom 22. Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 86 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt.
Art. 60 - In Artikel 110 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt ii)" ersetzt.
Art. 61 - Artikel 111 § 8 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Gesetzes vom 16.Juni 2006" werden durch die Wörter "der Verordnung 2017/1129 oder des Gesetzes vom 11. Juli 2018" ersetzt. 2. Die Wörter "mit dem Gesetz vom 16.Juni 2006" werden durch die Wörter "mit diesen Bestimmungen" ersetzt.
Art. 62 - Artikel 116, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 116 - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131 und der von der Kommission in Ausführung der Richtlinie 2009/65/EG angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." Art. 63 - Artikel 236 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Vorliegendes Kapitel ist ebenfalls anwendbar in Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131 und der von der Kommission in Ausführung der Richtlinie 2009/65/EG angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." 2. In § 4 wird das Wort "85" durch das Wort "86" ersetzt. Art. 64 - In Artikel 242 § 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 79 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 86 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt.
Art. 65 - In Artikel 243 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt.
Art. 66 - Artikel 255/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 255/1 - Vorliegender Titel ist anwendbar bei Nichteinhaltung der Bestimmungen der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131 und der von der Kommission in Ausführung der Richtlinie 2009/65/EG angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." Art. 67 - In Artikel 260 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird Nr. 1, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "1. die schriftliche Vereinbarung mit der Verwahrstelle gemäß Artikel 50 § 1 Absatz 2 und 3,".
Art. 68 - In Artikel 271/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Buchstabe a) Punkt ii)" durch die Wörter "Artikel 3 Nr. 13 Punkt ii)" ersetzt.
TITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter Art. 69 - Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.27 Buchstabe a) werden die Wörter ", und die von dem AOGA, von der Person, die in der Lage ist, die Wertpapiere abzutreten, oder für Rechnung des AOGA oder dieser Person vorgenommen wird." durch die Wörter "; diese Begriffsbestimmung gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren durch Finanzvermittler," ersetzt. b) In Nr.27 Buchstabe a) wird Absatz 2 aufgehoben. c) Nummer 30 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "30."gewerblichen Anlegern": qualifizierte Anleger im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung 2017/1129." d) In Nr.30 Absatz 2 werden die Wörter "gewerblichen Kunden und geeigneten Gegenparteien" durch die Wörter "gewerblichen Anleger" ersetzt. e) Nummer 72 wird wie folgt ersetzt: "72."Gesetz vom 7. Dezember 2016": das Gesetz vom 7. Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren,". f) Nummer 73 wird wie folgt ersetzt: "73."Gesetz vom 13. März 2016": das Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,". g) Nummer 80 wird wie folgt ersetzt: "80."Gesetz vom 11. Juli 2018": das Gesetz vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten,". h) [Abänderung des französischen Textes von Nr.104] i) Eine Nummer 105 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "105."Verordnung 2015/760": die Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds,". j) Eine Nummer 106 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "106."Verordnung 2017/1129": die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG,". k) Eine Nummer 107 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "107."Verordnung 2017/1131": die Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds." Art. 70 - In Artikel 11 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "in Artikel 3 Nr. 43" durch die Wörter "in Artikel 3 Nr. 22 des Gesetzes vom 3.
August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt.
Art. 71 - Artikel 70 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 70 - Ist der AOGA gemäß der Verordnung 2017/1129 oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften verpflichtet, einen Prospekt oder ein anderes Informationsdokument zu veröffentlichen, sind in Ergänzung zu den im Prospekt oder Informationsdokument enthaltenen Angaben lediglich die Angaben gemäß Artikel 68 gesondert oder als ergänzende Angaben im Prospekt oder Informationsdokument offenzulegen." Art. 72 - In Artikel 117 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Gesetzes vom 6.
April 1995" durch die Wörter "Gesetzes vom 25. Oktober 2016" ersetzt.
Art. 73 - Artikel 208 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Unbeschadet der Befugnisse des gesetzlichen Verwaltungsorgans in Bezug auf die Festlegung der allgemeinen Politik, wie im Gesellschaftsgesetzbuch vorgesehen, ergreifen die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Investmentgesellschaft beauftragt sind, unter der Aufsicht des gesetzlichen Verwaltungsorgans die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 26, 27 §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2, 28, 29 § 1 Absatz 1 Nr. 6, 40 bis 43, 44 Absatz 2 und 3 und 47 § 1, der Paragraphen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und der Artikel 18 Absatz 3 und 4, 22, 25, 31, 33, 35, 39 bis 48 und 57 bis 66 der Verordnung 231/2013 und ihrer Ausführungsbestimmungen zu gewährleisten.
Unbeschadet der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches muss das gesetzliche Verwaltungsorgan der Investmentgesellschaft mindestens einmal pro Jahr prüfen, ob die Gesellschaft die Bestimmungen der Artikel 26, 27 §§ 1 und 2 Absatz 1 und 2, 28, 29 § 1 Absatz 1 Nr. 6, 40 bis 43, 44 Absatz 2 und 3 und 47 § 1, der Paragraphen 2 bis 7 des vorliegenden Artikels und der Artikel 18 Absatz 3 und 4, 22, 25, 31, 33, 35, 39 bis 48 und 57 bis 66 der Verordnung 231/2013 und die Bestimmung von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und ihre Ausführungsbestimmungen einhält, und es nimmt die ergriffenen angemessenen Maßnahmen zur Kenntnis.
Die Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragt sind, erstatten dem gesetzlichen Verwaltungsorgan, der FSMA und dem zugelassenen Kommissar mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Einhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen und über die ergriffenen angemessenen Maßnahmen.
Diese Informationen werden der FSMA und dem zugelassenen Kommissar gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten übermittelt." Art. 74 - Artikel 222 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Bei öffentlichen Angeboten von Wertpapieren von AOGA, die nicht den in Absatz 1 erwähnten öffentlichen Angeboten entsprechen, muss in Fällen und gemäß Modalitäten, die in der Verordnung 2017/1129 beziehungsweise im Gesetz vom 11. Juli 2018 bestimmt sind, ein Prospekt oder ein Informationsblatt veröffentlicht werden." Art. 75 - Artikel 226 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch die Wörter "oder es wurde ein Informationsblatt veröffentlicht" ergänzt.
Art. 76 - Artikel 261 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch die Wörter "oder es wurde ein Informationsblatt veröffentlicht" ergänzt.
Art. 77 - Artikel 319 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Verordnung 231/2013" und den Wörtern "zu gewährleisten" die Wörter "und ihrer Ausführungsbestimmungen" eingefügt.2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "des vorliegenden Paragraphen" und dem Wort "einhält," die Wörter "und ihre Ausführungsbestimmungen" eingefügt. Art. 78 - Artikel 336 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 336 - Unbeschadet der Artikel 291 und 305 ist vorliegender Teil anwendbar in Bezug auf: 1. die Bestimmungen der Teile I, II, III Buch I und der Teile IV, VIII und IX, 2.die Bestimmungen der Verordnung 345/2013, der Verordnung 346/2013, der Verordnung 2015/760, der Verordnung 2015/2365, der Verordnung 2017/1131 und der von der Kommission in Ausführung der Richtlinie 2011/61/EU angenommenen Verordnungen und technischen Regulierungsstandards." Art. 79 - In Artikel 338 § 5 desselben Gesetzes wird das Wort "85bis" durch das Wort "86" ersetzt.
Art. 80 - Artikel 345 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9. Juli 1975, Artikel 98 des Gesetzes vom 16. Februar 2009" durch die Wörter "Artikel 338 Nr. 7 des Gesetzes vom 13. März 2016" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter ", Kapitel VIIbis des Gesetzes vom 9.Juli 1975 oder Titel VIII des Gesetzes vom 16. Februar 2009" durch die Wörter "oder Titel V Kapitel II des Gesetzes vom 13. März 2016" ersetzt. 3. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter ", Artikel 98 des Gesetzes vom 16.Februar 2009 oder Artikel 91octiesdecies des Gesetzes vom 9. Juli 1975" durch die Wörter "oder Titel V Kapitel III des Gesetzes vom 13.
März 2016" ersetzt.
Art. 81 - In Artikel 351 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 79 § 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 86 § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt.
Art. 82 - In Artikel 352 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 33 § 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt.
Art. 83 - In Artikel 356 § 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 79 des Gesetzes vom 22. Juli 1953" durch die Wörter "Artikel 86 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016" ersetzt.
Art. 84 - In Artikel 357 § 1 Absatz 1 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 26" durch die Wörter "den Artikeln 26, 208 und 319" ersetzt.
Art. 85 - Artikel 360 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes von § 1 Absatz 4] 2.Paragraph 9, umnummeriert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 9 - Unbeschadet der durch andere Gesetze und Verordnungen vorgeschriebenen Maßnahmen sind die Paragraphen 1 bis 5 anwendbar, wenn die FSMA feststellt, dass ein AOGA oder ein Teilfonds eines AOGA, der der Anwendung der Verordnung 2017/1129 oder des Gesetzes vom 11.
Juli 2018 unterliegt, nicht in Übereinstimmung mit diesen Bestimmungen arbeitet." 3. Die Bestimmung, die mit den Worten "Die Paragraphen 1 bis 5 sind anwendbar" beginnt, wird § 10 und die Bestimmung, die mit den Worten "Gelangt die FSMA zu der Auffassung" beginnt, wird § 11. Art. 86 - Artikel 367 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, wird aufgehoben. (...) TITEL X - Abänderungen des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen Art. 96 - Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2016 zur Regelung der Anerkennung und zur Festlegung des Rahmens von Crowdfunding und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Finanzen wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.4 werden die Wörter "Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten" durch die Wörter "Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2018 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und deren Zulassung zum Handel an geregelten Märkten" ersetzt. b) In Nr.9 werden die Wörter "Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten" durch die Wörter "Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG" ersetzt. (...) BUCH VII - ANDERE BESTIMMUNG Art. 101 - Bleiben bis zu ihrer ausdrücklichen Aufhebung anwendbar: 1. der Königliche Erlass vom 9.Oktober 2009 über den öffentlichen Charakter der Einwerbung von rückzahlbaren Geldern und 2. der Königliche Erlass vom 25.April 2014 über bestimmte Informationspflichten bei der Vermarktung von Finanzprodukten bei Kleinanlegern, mit Ausnahme - ausschließlich was die Vermarktung von Anlageinstrumenten betrifft - seiner Artikel 11 bis 25. [Art. 101/1 - Für die Zwecke der Anwendung der Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches wird präzisiert, dass eine Gesellschaft in folgenden Fällen nicht als Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, gilt: 1. Angebot von Anlageinstrumenten, das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, 2.Angebot von Anlageinstrumenten, das sich an weniger als hundertfünfzig natürliche oder juristische Personen pro Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums richtet, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt, 3. Angebot von Anlageinstrumenten, für das ein Gesamtgegenwert von mindestens 100.000 EUR pro Anleger und pro gesondertem Angebot erforderlich ist, 4. Angebot von Anlageinstrumenten mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR, 5. Angebot von Anlageinstrumenten mit einem Gesamtgegenwert im Europäischen Wirtschaftsraum von weniger als 100.000 EUR.] [Art. 101/1 eingefügt durch Art. 214 des G. vom 2. Mai 2019 (B.S. vom 21. Mai 2019)] BUCH VIII - ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND INKRAFTTRETEN Art.102 - Die Artikel 10 bis 19 sind nicht auf öffentliche Angebote anwendbar, wenn die Angebotsfrist zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens noch läuft.
In Abweichung von Absatz 1 sind die Artikel 10 bis 19 jedoch ab dem 21. Oktober 2018 auf diese öffentlichen Angebote anwendbar, wenn sie sich auf die in Artikel 18 § 1 Buchstabe a) und i) des Gesetzes vom 16.Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten erwähnten Anlageinstrumente beziehen.
Art. 103 - § 1 - Das vorerwähnte Gesetz vom 16. Juni 2006 wird an dem Datum aufgehoben, ab dem die Verordnung 2017/1129 wie in Artikel 49 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt gilt. § 2 - In Abweichung von § 1 werden Artikel 3 § 2 Absatz 1 Buchstabe e) und Absatz 2, Artikel 18 § 1 Buchstabe a), i), j) und k) und Artikel 42 Nr. 2 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 am 21. Juli 2018 aufgehoben.
Auf öffentliche Angebote, die am 21. Juli 2018 laufen, bleiben die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen jedoch anwendbar, mit Ausnahme von Artikel 18 § 1 Buchstabe a) und i), der ab dem 21. Oktober 2018 nicht mehr anwendbar ist. § 3 - In Abweichung von § 1 wird Artikel 18 § 2 Buchstabe a) und g) des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Juni 2006 am Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt aufgehoben.
Art. 104 - § 1 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem Datum in Kraft, ab dem die Verordnung 2017/1129 wie in Artikel 49 Absatz 2 dieser Verordnung bestimmt gilt. § 2 - In Abweichung von § 1 treten 1. der Artikel 7 § 1, die Bestimmungen von Buch II Titel III Kapitel 2, die Artikel 26 § 4, 27 Absatz 1 Nr.4, 32 § 1 Absatz 1 Nr. 5, 33 Nr. 3 und 6, 34 und 2. die Artikel 52 Buchstabe j), 56 Nr.1, 62, 63 Nr. 1, 66, 69 Buchstabe k), 71, 75, 76, 78, 86 und 92 am 21. Juli 2018 in Kraft.
Ab dem 21. Juli 2018 findet Artikel 60 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 ungeachtet des Artikels 57/1 desselben Gesetzes keine Anwendung mehr auf die in Artikel 10 erwähnten öffentlichen Angebote und Zulassungen zum Handel. § 3 - In Abweichung von § 1 treten die Artikel 20 § 2 Nr. 3, 39, 42 Nr. 1, 43 Buchstabe a), b), d), 44, 46, 49, 50, 52 Buchstabe a), f), h), 56 Nr. 2, 57, 58, 59, 63 Nr. 2, 64, 65, 67, 69 Buchstabe e), f), h), i), 70, 72, 73, 77, 79, 80, 81, 82, 83, 84, 90, 96, 98 und 99 am zehnten Tag nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 4 - Die Artikel 67, 68 und 69 bis 72 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 und Artikel 125 des Gesetzes vom 2. August 2002 finden in Bezug auf die in § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Bestimmungen Anwendung, sobald diese Bestimmungen in Kraft treten.