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Wet van 10 december 2009
gepubliceerd op 12 januari 2011

Wet betreffende de betalingsdiensten. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000699
pub.
12/01/2011
prom.
10/12/2009
ELI
eli/wet/2009/12/10/2010000699/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


10 DECEMBER 2009. - Wet betreffende de betalingsdiensten. - Duitse vertaling


De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 december 2009 betreffende de betalingsdiensten (Belgisch Staatsblad van 15 januari 2010).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. DEZEMBER 2009 - Gesetz über die Zahlungsdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Es setzt teilweise die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG um.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. "Zahlungsdienst": im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Kauf angebotener Dienst wie nachfolgend aufgeführt: a) Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge, b) Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge, c) Ausführung von Zahlungsvorgängen einschliesslich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister: - Ausführung von Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments, - Ausführung von Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen, d) Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditvertrag für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind, - Ausführung von Lastschriften, - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels einer Zahlungskarte oder eines ähnlichen Instruments, - Ausführung von Überweisungen einschliesslich Daueraufträgen, e) Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten, f) Finanztransfer, g) Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert, 2."Zahlungsdienstleister": juristische Personen, die Zahlungsdienste für Zahlungsdienstnutzer erbringen und den Merkmalen einer der nachfolgend angeführten Stellen entsprechen: a) in Belgien ansässige Kreditinstitute, die in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt sind, und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums errichtete Kreditinstitute, für die die Regelung in Artikel 66 des vorerwähnten Gesetzes gilt, b) in Belgien ansässige E-Geld-Institute, die in Artikel 1 Absatz 3 Nr.2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt sind, und nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums errichtete E-Geld-Institute, für die die Regelung in Artikel 66bis des vorerwähnten Gesetzes gilt, c) Die Post AG öffentlichen Rechts, d) Zahlungsinstitute: juristische Personen, die ermächtigt sind, gemäss dem Gesetz vom 21.Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen Zahlungsdienste zu erbringen, e) Belgische Nationalbank und Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln, f) belgische föderale, regionale und lokale Behörden, sofern sie aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihren Auftrag regeln, und/oder ihres Statuts dazu ermächtigt sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Behörde handeln. Wer im Rahmen seiner hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste für einen Zahlungsdienstnutzer erbringt, ohne über die erforderliche Zulassung beziehungsweise Ermächtigung zu verfügen, unterliegt dennoch den bindenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, 3. "Zahlungsdienstnutzer": natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt, 4."Zahler": natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt, 5. "Zahlungsempfänger": natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Empfänger erhalten soll, 6."Zahlungsvorgang": Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst vom Zahler oder Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger, 7. "Zahlungsauftrag": Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt, 8."Zahlungskonto": auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird, 9. "Geldbetrag": Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.7 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, ergänzt durch das Gesetz vom 25. Februar 2003, 10. "Zahlungsinstrument": personalisiertes Instrument und/oder personalisierter Verfahrensablauf, das beziehungsweise der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das beziehungsweise der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen, 11."Authentifizierung": Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschliesslich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann, 12. "Kundenidentifikator": Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann, 13."Lastschrift": vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt, 14. "Finanztransfer": Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschliesslich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird, 15."Zahlungssystem": System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen, 16. "Rahmenvertrag": Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann, 17."Geschäftstag": Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers beziehungsweise des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält, 18. "Wertstellungsdatum": Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt, 19."Referenzwechselkurs": Wechselkurs, der bei Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt, 20. "Referenzzinssatz": Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt, 21."Fernkommunikationsmittel": Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann, 22. "dauerhaftem Datenträger": Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht, 23."Verbraucher": natürliche Person, die bei den durch vorliegendes Gesetz erfassten Zahlungsdienstverträgen zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, 24. "personalisiertem Sicherheitsmerkmal": technisches Mittel, das ein Zahlungsdienstleister einem bestimmten Nutzer für die Nutzung eines Zahlungsinstruments zuweist.Dieses dem Zahlungsdienstnutzer eigene Mittel, für dessen sichere Aufbewahrung er zu sorgen hat, ermöglicht die Überprüfung der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinsruments und dient zur Authentifizierung des Nutzers, 25. "Agent": natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt, 26."Zweigniederlassung": Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts mit einer Hauptverwaltung in einem anderen Mitgliedstaat, die sich in ein und demselben Mitgliedstaat befinden, gelten als eine einzige Zweigniederlassung, 27. "Gruppe": Gruppe von Unternehmen, die aus einem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen und den Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder seine Tochterunternehmen direkt oder indirekt eine Beteiligung halten, besteht, sowie Unternehmen, mit denen ein Konzern gebildet wird, und Unternehmen, die von solchen Unternehmen kontrolliert werden oder an denen diese eine Beteiligung halten, 28."Kreditvertrag": Vertrag, mit dem ein Zahlungsdienstleister einem Zahlungsdienstnutzer einen Kredit in der Form einer Zahlungsfrist, eines Darlehens oder einer anderen ähnlichen Zahlungserleichterung gewährt oder zu gewähren sich verpflichtet.

Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz gilt für Zahlungsdienste, wenn sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Europäischen Union ansässig sind oder - falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist - dieser in der Europäischen Union ansässig ist und die Zahlungsdienste in Belgien zum Kauf angeboten werden.

Die Artikel 48 und 61 gelten ebenfalls für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder der des Empfängers in Belgien ansässig ist.

Die Artikel 36 und 37 gelten ebenfalls für Zahlungsdienste, sobald der Zahlungsdienstleister des Zahlers in Belgien ansässig ist.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter Berücksichtigung von vergleichbaren, in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Gesetzesbestimmungen, von Art und Verfügbarkeit des angebotenen Zahlungsdienstes und der reellen Möglichkeit für Zahlungsdienstleister, zusätzliche Informationen bereitzustellen, die Liste der im vorhergehenden Absatz aufgezählten Artikel ganz oder teilweise um die Artikel 5 bis 20, 22 § 1, 23, 25 bis 28, 30 bis 34, 40 bis 42, 49 und 56 § 1 erweitern.

Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes werden Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Mitgliedstaaten der Europäschen Union gleichgestellt. § 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt vorliegendes Gesetz für Zahlungsdienste wie in § 1 erwähnt, die in Euro oder in der Währung eines Mitgliedstaats ausserhalb der Eurozone erbracht werden.

Die Artikel 36 und 37 gelten jedoch für Zahlungsdienste ungeachtet der benutzten Währung.

Art. 4 - Vom Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes ausgenommen sind: 1. Zahlungsvorgänge, die ohne zwischengeschaltete Stellen ausschliesslich als direkte Bargeldzahlung vom Zahler an den Zahlungsempfänger erfolgen, 2.Zahlungsvorgänge zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über einen Handelsagenten, der befugt ist, den Verkauf oder Kauf von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers auszuhandeln oder abzuschliessen, 3. gewerbsmässiger Transport von Banknoten und Münzen einschliesslich Entgegennahme, Bearbeitung und Übergabe, 4.nicht gewerbsmässige Entgegennahme und Übergabe von Bargeld im Rahmen einer gemeinnützigen Tätigkeit oder einer Tätigkeit ohne Erwerbszweck, 5. Dienste, bei denen der Zahlungsempfänger dem Zahler Bargeld im Rahmen eines Zahlungsvorgangs aushändigt, nachdem ihn der Zahlungsdienstnutzer kurz vor der Ausführung eines Zahlungsvorgangs zum Erwerb von Waren oder Dienstleistungen ausdrücklich hierum gebeten hat, 6.Geldwechselgeschäfte, das heisst Bargeschäfte, sofern die betreffenden Beträge nicht auf einem Zahlungskonto liegen, 7. Zahlungsvorgänge, denen eines der folgenden Dokumente zugrunde liegt, das auf den Zahlungsdienstleister gezogen ist und die Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger vorsieht: a) ein Papierscheck im Sinne von Artikel 1 des Gesetzes vom 1.März 1961 über die Einführung des einheitlichen Gesetzes über den Scheck in die nationalen Rechtsvorschriften und über das Inkrafttreten dieses Gesetzes oder eine andere gleichartige Form des Papierschecks, wie der im Gesetz vom 2. Mai 1956 über den Postscheck erwähnte Postscheck, ein Zirkularscheck oder ein anderer Scheck, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, b) ein Wechsel in Papierform im Sinne von Artikel 1 der koordinierten Gesetze vom 31.Dezember 1955 über die Wechsel oder eine andere gleichartige Form des Wechsels in Papierform, der ungeachtet seiner Bezeichnung dieselben Rechtsfolgen hat, c) ein Gutschein in Papierform, worunter der Dienstleistungsscheck in Papierform im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich und der Mahlzeitscheck in Papierform, d) ein Reisescheck in Papierform, e) eine Postanweisung in Papierform, ausgestellt und/oder in bar eingezahlt am Schalter eines Postamtes oder an einer anderen Postservicestelle, 8.Zahlungsvorgänge, die innerhalb eines Zahlungs- oder Wertpapierabwicklungssystems zwischen Zahlungsausgleichsagenten, zentralen Gegenparteien, Clearingstellen und/oder Zentralbanken und anderen Teilnehmern des Systems und Zahlungsdienstleistern abgewickelt werden, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 49 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen, 9.Zahlungsvorgänge im Zusammenhang mit der Bedienung von Wertpapieranlagen, wie zum Beispiel Dividenden, Erträge oder sonstige Ausschüttungen oder deren Einlösung oder Veräusserung, die von den in Nr. 8 erwähnten Personen oder von Wertpapierdienstleistungen erbringenden Wertpapierfirmen, Kreditinstituten, Organismen für gemeinsame Anlagen oder Vermögensverwaltungsgesellschaften und jeder anderen Einrichtung, die für die Verwahrung von Finanzinstrumenten zugelassen ist, durchgeführt werden, 10. Dienste, die von technischen Dienstleistern erbracht werden, die zwar zur Erbringung der Zahlungsdienste beitragen, jedoch zu keiner Zeit in den Besitz der zu transferierenden Geldbeträge gelangen, wie die Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Massnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie-(IT-) und Kommunikationsnetzen sowie Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen, 11.Dienste, die auf Zahlungsinstrumenten beruhen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen nur in den Geschäftsräumen des Ausstellers oder im Rahmen einer Geschäftsvereinbarung mit dem Aussteller entweder für den Erwerb innerhalb eines begrenzten Netzes von Dienstleistern oder für den Erwerb einer begrenzten Auswahl von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können, wobei: - diese Zahlungsinstrumente weder direkt noch indirekt mit einem Kreditvertrag verbunden sind oder, - wenn es sich um ein Zahlungsinstrument handelt, auf das elektronisches Geld geladen oder von dem elektronisches Geld heruntergeladen werden kann, mit diesem Zahlungsinstrument kein direkter Zugang zu dem zum Laden beziehungsweise Herunterladen dienenden Zahlungskonto möglich ist, 12. Zahlungsvorgänge, die über ein Telekommunikations-, ein Digital- oder IT-Gerät ausgeführt werden, wenn die Waren oder Dienstleistungen an ein Telekommunikations-, ein Digital- oder ein IT-Gerät geliefert werden und mittels eines solchen Geräts genutzt werden sollen, vorausgesetzt, dass der Betreiber des Telekommunikations-, Digital- oder IT-Systems oder -Netzes nicht ausschliesslich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert, 13.Zahlungsvorgänge, die von Zahlungsdienstleistern untereinander auf eigene Rechnung oder von ihren Agenten oder Zweigniederlassungen untereinander auf eigene Rechnung ausgeführt werden, 14. Zahlungsvorgänge zwischen einem Mutterunternehmen und seinem Tochterunternehmen oder zwischen Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ohne Mitwirkung eines Zahlungsdienstleisters, der nicht ein Unternehmen der gleichen Gruppe ist, 15.Dienste von Dienstleistern, die keinen Rahmenvertrag mit dem Geld von einem Zahlungskonto abhebenden Kunden geschlossen haben, bei denen für einen oder mehrere Kartenemittenten an multifunktionalen Bankautomaten Bargeld abgehoben wird, vorausgesetzt, dass diese Dienstleister keine anderen der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten Zahlungsdienste erbringen.

TITEL II - Transparenz der Vertragsbedingungen und Informationspflichten für Zahlungsdienste KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 5 - Vorliegender Titel gilt für Einzelzahlungen sowie für Rahmenverträge und die von ihnen erfassten einzelnen Zahlungsvorgänge.

Die Bestimmungen des vorliegenden Titels lassen andere Gesetzesbestimmungen, die zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die vorvertragliche Unterrichtung oder besondere Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher enthalten, unberührt.

KAPITEL 2 - Einzelzahlungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 6 - Vorliegendes Kapitel gilt für Einzelzahlungen, die nicht Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

Abschnitt 2 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. 7 - Wird ein Zahlungsauftrag für eine Einzelzahlung über ein rahmenvertraglich geregeltes Zahlungsinstrument übermittelt, so ist der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet, Informationen, die der Zahlungsdienstnutzer bereits aufgrund eines Rahmenvertrags mit einem anderen Zahlungsdienstleister erhalten hat oder erhalten wird, mitzuteilen oder zugänglich zu machen.

Art. 8 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister macht dem Zahlungsdienstnutzer die Informationen und Vertragsbedingungen gemäss Artikel 9 in leicht zugänglicher Form zugänglich, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Vertrag oder ein Angebot über die Ausführung einer Einzelzahlung gebunden ist.

Auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers stellt ihm der Zahlungsdienstleister die Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung.

Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen. § 2 - Wurde der Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs. § 3 - Die Pflichten gemäss § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Entwurfs für einen Vertrag über die Ausführung einer Einzelzahlung beziehungsweise des Entwurfs für einen Zahlungsauftrag, der die nach Artikel 9 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.

Art. 9 - § 1 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen oder zugänglich zu machen: 1. vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemässe Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, 2.maximale Ausführungsfrist für den zu erbringenden Zahlungsdienst, 3. Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls ihre Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls dem Zahlungsvorgang zugrunde zu legender tatsächlicher Wechselkurs oder Referenzwechselkurs. § 2 - Andere in Artikel 14 genannte einschlägige Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer gegebenenfalls in einer leicht zugänglichen Form zugänglich zu machen.

Abschnitt 3 - Informationen nach Eingang des Zahlungsauftrags und nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. 10 - Unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem nach Massgabe des Artikels 8 § 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der im Zahlungsauftrag verwendeten Währung, 3. Höhe der vom Zahler für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, oder einen Verweis darauf, sofern dieser Kurs von dem in Artikel 9 § 1 Nr. 4 genannten Kurs abweicht, und Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, 5. Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. Art. 11 - Unverzüglich nach Ausführung des Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem nach Massgabe des Artikels 8 § 1 die nachstehenden Informationen mit oder macht sie ihm zugänglich: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der er dem Zahlungsempfänger zur Verfügung steht, 3. Höhe der vom Zahlungsempfänger für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, 5. Wertstellungsdatum der Gutschrift. KAPITEL 3 - Rahmenverträge und einzelne Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind Abschnitt 1 - Anwendungsbereich Art. 12 - Vorliegendes Kapitel gilt für Zahlungsvorgänge, die Gegenstand eines Rahmenvertrags sind.

Abschnitt 2 - Rahmenverträge Unterabschnitt 1 - Vorvertragliche Unterrichtung und Vertragsbedingungen Art. 13 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahlungsdienstnutzer rechtzeitig die Informationen und Vertragsbedingungen gemäss Artikel 14 in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mit, bevor der Zahlungsdienstnutzer durch einen Rahmenvertrag oder ein Vertragsangebot gebunden ist.

Die Informationen und Vertragsbedingungen sind in der oder den Sprachen des Sprachgebietes, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, oder in einer anderen zwischen den Parteien vereinbarten Sprache klar und verständlich abzufassen. § 2 - Wurde der Rahmenvertrag auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers mittels eines Fernkommunikationsmittels geschlossen, das es dem Zahlungsdienstleister nicht erlaubt, seinen Verpflichtungen nach § 1 nachzukommen, so erfüllt der Zahlungsdienstleister diese Pflichten unverzüglich nach Abschluss des Rahmenvertrags. § 3 - Die Pflichten gemäss § 1 können auch erfüllt werden, indem eine Kopie des Rahmenvertragsentwurfs, der die nach Artikel 14 erforderlichen Informationen und Vertragsbedingungen enthält, bereitgestellt wird.

Art. 14 - Zumindest folgende Informationen und Vertragsbedingungen sind dem Zahlungsdienstnutzer mitzuteilen: 1. über den Zahlungsdienstleister: a) Identität des Zahlungsdienstleisters, gegebenenfalls einschliesslich seiner Unternehmensnummer, Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in Belgien, wo der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Anschriften einschliesslich der Anschrift für elektronische Post, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind, b) Angaben über die für vorbeugende Aufsicht zuständige Behörde und das bei dieser Behörde geführte relevante Register, in dem der Zahlungsdienstleister zwecks Zulassung eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung, 2.über die Nutzung des Zahlungsdienstes: a) Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes, gegebenenfalls einschliesslich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments und insbesondere der Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Ausgabenobergrenzen für die Nutzung des Zahlungsinstruments nach Massgabe des Artikels 30 § 1 zu vereinbaren, b) vom Zahlungsdienstnutzer mitzuteilende Informationen oder Kundenidentifikatoren, die für die ordnungsgemässe Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind, c) Form und Verfahren für die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs beziehungsweise für den Widerruf dieser Zustimmung gemäss den Artikeln 28 und 42, d) Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag gemäss Artikel 40 als eingegangen gilt, und gegebenenfalls der vom Zahlungsdienstleister festgelegte äusserste Zeitpunkt, e) maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste, 3.über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse: a) Entgelte, die der Zahlungsdienstnutzer an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung, b) gegebenenfalls zugrunde gelegte Zinssätze auf Jahresbasis und Wechselkurse oder - bei Anwendung von Referenzzinssätzen beziehungsweise -wechselkursen - Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen und massgeblicher Stichtag und Index oder Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses, c) soweit vereinbart, unmittelbare Anwendung von Änderungen des Referenzzinssatzes beziehungsweise -wechselkurses und Informationspflichten in Bezug auf diese Änderungen gemäss Artikel 16 § 2, 4.über die Kommunikation: a) gegebenenfalls Kommunikationsmittel, die zwischen den Parteien für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten nach Massgabe des vorliegenden Gesetzes vereinbart werden, einschliesslich ihrer Anforderungen an die technische Ausstattung des Zahlungsdienstnutzers, b) Angaben dazu, wie und wie oft die nach vorliegendem Gesetz geforderten Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind, c) Sprache oder Sprachen, in der beziehungsweise denen der Rahmenvertrag zu schliessen ist und in der beziehungsweise denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll, d) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, Informationen und die Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags nach Massgabe des Artikels 15 zu erhalten, 5.über die Schutz- und Abhilfemassnahmen: a) gegebenenfalls Beschreibung der Risiken und der Vorkehrungen, die der Zahlungsdienstnutzer für die sichere Verwahrung eines Zahlungsinstruments zu treffen hat, und wie der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister nach Artikel 31 § 1 Nr.2 nachzukommen hat, b) soweit vereinbart, Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument nach Massgabe des Artikels 30 zu sperren, c) Haftung des Zahlers nach Artikel 37 einschliesslich Angaben zum relevanten Betrag, d) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Zahlungsdienstnutzer dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Zahlungsvorgänge nach Massgabe des Artikels 34 anzeigen muss, sowie Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen nach Massgabe des Artikels 36, e) Haftung des Zahlungsdienstleisters bei der Ausführung von Zahlungsvorgängen nach Massgabe der Artikel 50 bis 52, f) Bedingungen für Erstattungen nach den Artikeln 38 und 39, 6.über Änderungen und Kündigung des Rahmenvertrags: a) soweit vereinbart, Angabe, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung der Bedingungen nach Artikel 16 als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, b) Laufzeit des Rahmenvertrags, c) Hinweis auf das Recht des Zahlungsdienstnutzers, den Rahmenvertrag zu kündigen, und auf sonstige kündigungsrelevante Vereinbarungen nach den Artikeln 16 § 1 und 17, 7.über den Rechtsbehelf: a) Vertragsklauseln über das auf den Rahmenvertrag anwendbare Recht und/oder die zuständigen Gerichte, b) Hinweis auf die dem Zahlungsdienstnutzer gemäss Titel IV zugänglichen Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren, einschliesslich Anschrift der Stellen, an die ein Zahlungsdienstnutzer seine Beschwerden richten kann, worunter die Kontaktinformationen der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, K.M.B., Mittelstand und Energie.

Art. 15 - Der Zahlungsdienstnutzer kann jederzeit während der Vertragslaufzeit die Vorlage der Vertragsbedingungen des Rahmenvertrags und der in Artikel 14 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen.

Unterabschnitt 2 - Änderungen der Vertragsbedingungen und Kündigung des Rahmenvertrags Art. 16 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister schlägt Änderungen des Rahmenvertrags und der in Artikel 14 genannten Informationen und Vertragsbedingungen in der in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise spätestens zwei Monate vor dem geplanten Zeitpunkt ihrer Anwendung vor.

Der Zahlungsdienstleister muss den Zahlungsdienstnutzer davon in Kenntnis setzen, dass seine Zustimmung zu den Änderungen als erteilt gilt, wenn er dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bedingungen angezeigt hat, sofern dies gemäss Artikel 14 Nr. 6 Buchstabe a) vereinbart wurde. In diesem Fall weist der Zahlungsdienstleister auch darauf hin, dass der Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, den Rahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Tag der Anwendung der Änderungen kostenfrei fristlos zu kündigen. § 2 - Änderungen der Zinssätze oder der Wechselkurse können unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung angewandt werden, sofern dieses Recht im Rahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den nach Massgabe des Artikels 14 Nr. 3 Buchstabe b) und c) vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen.

Der Zahlungsdienstnutzer ist so rasch wie möglich in der in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise von jeder Änderung des Zinssatzes zu unterrichten, es sei denn, die Parteien haben eine Vereinbarung darüber getroffen, wie oft und wie die Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden sollen. Änderungen der Zinssätze oder Wechselkurse, die für den Zahlungsdienstnutzer günstiger sind, können jedoch ohne Benachrichtigung angewandt werden. § 3 - Den Zahlungsvorgängen zugrunde gelegte geänderte Zinssätze oder Wechselkurse sind neutral auszuführen und so zu berechnen, dass Zahlungsdienstnutzer nicht benachteiligt werden.

Art. 17 - § 1 - Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kostenfrei und mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist von maximal einem Monat vereinbart worden ist.

Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Massgabe des Artikels 13 § 1 kündigen. § 2 - Regelmässig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmässig bis zu Vertragsende durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind unverzüglich anteilmässig zu erstatten ab dem Monat nach dem Zeitpunkt des Vertragsendes.

Der Zahlungsdienstleister zahlt dem Zahlungsdienstnutzer ohne zusätzliche Entgelte das Guthaben auf dem Zahlungskonto einschliesslich der Gesamtheit der Zinsen aus, auf die er aufgrund der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und der allgemeinen Bedingungen Anrecht hat, oder zahlt diese Beträge auf ein vom Zahlungsdienstnutzer angegebenes Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister ein.

Nach Schliessung eines Zahlungskontos hat der Zahlungsdienstleister die vom Zahlungsdienstnutzer auf Jahresbasis für das Zahlungskonto entrichteten Kontoführungsgebühren zu erstatten im Verhältnis zur Anzahl vollständiger Kalendermonate ab dem Monat nach dem Zeitpunkt der Schliessung des Kontos bis zum Ende des Zeitraums, für den Kontoführungsgebühren entrichtet wurden. § 3 - Vorliegender Artikel gilt ebenfalls für Sparkonten, die in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. August 1993 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnt sind.

Abschnitt 3 - Einzelne Zahlungsvorgänge Unterabschnitt 1 - Informationen vor Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. 18 - Im Falle eines einzelnen Zahlungsvorgangs innerhalb eines Rahmenvertrags, der durch den Zahler ausgelöst wurde, teilt der Zahlungsdienstleister diesem auf Verlangen des Zahlers vorab die maximale Ausführungsfrist für diesen Zahlungsvorgang sowie die ihm in Rechnung gestellten Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung mit.

Unterabschnitt 2 - Informationen nach Ausführung des Zahlungsvorgangs Art. 19 - § 1 - Nach Belastung des Kontos des Zahlers mit dem Betrag eines einzelnen Zahlungsvorgangs oder - falls der Zahler kein Zahlungskonto verwendet - nach Eingang des Zahlungsauftrags teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahler die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs ermöglicht, sowie gegebenenfalls Angaben zum Zahlungsempfänger, 2.Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der das Zahlungskonto des Zahlers belastet wird, oder in der Währung, die im Zahlungsauftrag verwendet wird, 3. Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder der vom Zahler zu entrichtenden Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, der nach dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, 5. Wertstellungsdatum der Belastung oder Datum des Eingangs des Zahlungsauftrags. § 2 - Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach § 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahler die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann in Abweichung von § 2 und gemäss Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die in § 1 erwähnten Informationen auf Verlangen des Zahlers einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.

Art. 20 - § 1 - Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem unverzüglich die nachstehenden Angaben in der in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise mit: 1. Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs und gegebenenfalls des Zahlers ermöglicht, sowie weitere mit dem Zahlungsvorgang übermittelte Angaben, 2.Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, in der Währung, in der dieser Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird, 3. Betrag der für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls deren Aufschlüsselung oder der vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen, 4.gegebenenfalls Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und Betrag, der vor dieser Währungsumrechnung Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, 5. Wertstellungsdatum der Gutschrift. § 2 - Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach § 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so übermittelt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann, damit er seine Ausgaben auf annehmbare Weise verfolgen kann. § 3 - Der König kann in Abweichung von § 2 und gemäss Modalitäten, die Er festlegt, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass vom Zahlungsdienstleister verlangen, dass die in § 1 erwähnten Informationen auf Verlangen des Zahlungsempfängers einmal monatlich kostenlos in Papierform mitgeteilt werden.

Abschnitt 4 - Abweichende Bestimmungen Art. 21 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäss dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, gilt vorliegendes Kapitel in nachfolgend beschriebenem Masse: 1. Der Zahlungsdienstleister teilt dem Zahler abweichend von den Artikeln 13, 14 und 18 nur die wesentlichen Merkmale des Zahlungsdienstes, einschliesslich der Nutzungsmöglichkeiten des Zahlungsinstruments, Haftungshinweise sowie der anfallenden Entgelte und anderer wesentlicher Informationen mit, die notwendig sind, um in Kenntnis der Sachlage entscheiden zu können;ferner gibt er an, wo die weiteren nach Artikel 14 vorgeschriebenen Informationen und Vertragsbedingungen in leicht zugänglicher Form zugänglich gemacht werden. 2. Es kann vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister abweichend von Artikel 16 Änderungen der Vertragsbedingungen nicht in der in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Weise vorschlagen muss.3. Es kann abweichend von den Artikeln 19 und 20 vereinbart werden, dass der Zahlungsdienstleister nach Ausführung eines Zahlungsvorgangs: a) dem Zahlungsdienstnutzer nur eine Referenz mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, die diesem die Identifizierung des betreffenden Zahlungsvorgangs, des Betrags des Zahlungsvorgangs und der entsprechenden Entgelte ermöglicht, und/oder im Falle mehrerer gleichartiger Zahlungsvorgänge an den gleichen Zahlungsempfänger nur Informationen über den Gesamtbetrag und die entsprechenden Entgelte für diese Zahlungsvorgänge, b) die unter Buchstabe a) genannten Informationen nicht mitteilt beziehungsweise zugänglich macht, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Weise technisch nicht in der Lage ist, diese Informationen mitzuteilen.Der Zahlungsdienstleister bietet dem Zahler jedoch die Möglichkeit zur Überprüfung der gespeicherten Beträge. § 2 - Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen.

KAPITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 22 - § 1 - Die Zahlungen erfolgen in der zwischen den Parteien vereinbarten Währung. § 2 - Wird vor der Auslösung eines Zahlungsvorgangs an der Verkaufsstelle oder vom Zahlungsempfänger eine Währungsumrechnung angeboten, muss der Anbieter dieser Währungsumrechnung dem Zahler alle damit verbundenen Entgelte und den der Währungsumrechnung zugrunde gelegten Wechselkurs offenlegen.

Der Zahler muss der auf dieser Grundlage angebotenen Währungsumrechnung zustimmen.

Art. 23 - Verlangt der Zahlungsempfänger für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt oder bietet er eine Ermässigung an, so teilt er dies dem Zahler vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

Verlangt ein Zahlungsdienstleister oder ein Dritter für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt, so teilt er dies dem Zahlungsdienstnutzer vor der Auslösung des Zahlungsvorgangs mit.

Art. 24 - Wird ein in Artikel 5 Absatz 1 erwähnter Zahlungsdienstvertrag im Fernabsatz geschlossen, ersetzen die in den Artikeln 8, 9, 13 und 14 erwähnten Informationen die in Artikel 83ter § 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher erwähnten Informationen, Nr. 2 Buchstabe c) bis g), Nr. 3 Buchstabe a), d) und e) und Nr. 4 Buchstabe b) ausgenommen.

Art. 25 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer die Bereitstellung von Informationen nach vorliegendem Titel nicht in Rechnung stellen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können Entgelte für darüber hinausgehende Informationen oder für deren häufigere Bereitstellung oder für ihre Übermittlung über andere als die im Rahmenvertrag vorgesehenen Kommunikationsmittel vereinbaren, sofern die betreffenden Leistungen auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers erbracht werden.

Darf ein Zahlungsdienstleister für die Bereitstellung von Informationen nach dem vorhergehenden Absatz ein Entgelt in Rechnung stellen, so muss es angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

Art. 26 - Die Beweislast für die Erfüllung der in vorliegendem Titel erwähnten Anforderungen über die Bereitstellung von Informationen liegt beim Zahlungsdienstleister.

Art. 27 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Bestimmungen des vorliegenden Titels ganz oder teilweise nicht angewandt werden.

TITEL III - Rechte und Pflichten bei der Erbringung und Nutzung von Zahlungsdiensten KAPITEL 1 - Autorisierung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zustimmung zur Ausführung von Zahlungsvorgängen und mögliche Begrenzungen der Nutzung von Zahlungsinstrumenten Art. 28 - § 1 - Ein Zahlungsvorgang gilt als autorisiert, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat.

Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder - sofern zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister so vereinbart - nach der Ausführung autorisieren. § 2 - Die Zustimmung zur Ausführung eines oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der Form und gemäss dem Verfahren erteilt, die zwischen dem Zahler und seinem Zahlungsdienstleister vereinbart werden.

Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. § 3 - Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 42 die Unwiderruflichkeit eintritt.

Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden, so dass jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert gilt.

Art. 29 - § 1 - Bei Lastschriftaufträgen muss der Zahler je nach Fall einer oder mehreren der folgenden Personen einen entsprechenden Auftrag erteilen: 1. dem Zahlungsempfänger, 2.dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers, 3. dem Zahlungsdienstleister des Zahlers. Ein Exemplar der betreffenden Vollmacht ist dem Zahler auszuhändigen. § 2 - Der in § 1 Absatz 1 erwähnte Auftrag, auch wenn er nicht im selben Schriftstück wie dem Hauptvertrag aufgenommen ist, dessen Ausführung er gewährleistet, entspricht zumindest folgenden Bedingungen: 1. ausdrückliche Zustimmung des Zahlers, 2.ausdrücklicher Verweis in der zu erteilenden Vollmacht auf den zugrunde liegenden Vertrag, in dem seinerseits die Tragweite des betreffenden Lastschriftauftrags in Bezug auf Art, Fälligkeitstermin und wenn möglich genauen Betrag der betreffenden Schuldforderungen bestimmt wird.

Der Lastschriftauftrag kann nur rechtsgültig erfolgen, wenn der Zahler vorab über den zugrunde liegenden Vertrag informiert worden ist. § 3 - Wenn der genaue Betrag oder der Tag der Belastung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Lastschriftauftrags nicht feststeht, teilt der Zahlungsempfänger unbeschadet der Anwendung von Artikel 38 § 3 dem Zahler diese Angaben am vereinbarten Datum innerhalb angemessener Frist vor Auslösung des Zahlungsvorgangs mit. § 4 - Ein Lastschriftauftrag und die damit verbundene Vollmacht kann jederzeit von jeder Partei durch Anzeige an den Vertragspartner gekündigt werden.

Die Kündigung des Lastschriftauftrags seitens des Zahlers ist rechtsgültig und wirksam all seinen Beauftragten gegenüber, wenn der Zahler sie entweder seinem Gläubiger oder seinem Zahlungsdienstleister anzeigt, sofern letztere Möglichkeit ausdrücklich vereinbart worden ist.

Art. 30 - § 1 - In Fällen, in denen die Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und der Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsdienste, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren. § 2 - Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Verwendung des Zahlungsinstruments besteht oder im Falle eines Zahlungsinstruments mit einem Kreditvertrag ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann.

In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form und unbeschadet der Anwendung von Artikel 59 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit von der Sperrung des Zahlungsinstruments und den Gründen hierfür.

Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn dies objektiven Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften verstossen würde.

Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt dieses durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind.

Abschnitt 2 - Pflichten in Bezug auf Zahlungsinstrumente Art. 31 - § 1 - Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hat folgende Pflichten: 1. Er muss bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung einhalten.2. Er muss dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle Verlust, Diebstahl, missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich anzeigen, sobald er davon Kenntnis erhält. § 2 - Für die Zwecke von § 1 Nr. 1 trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments insbesondere alle zumutbaren Vorkehrungen, um das Zahlungsinstrument und die personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Art. 32 - Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt, hat folgende Pflichten: 1. Er muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 31 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments keiner anderen Partei als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind.2. Er darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden.3. Er muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäss Artikel 31 § 1 Nr.2 vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung gemäss Artikel 30 § 2 letzter Absatz zu beantragen; auf Anfrage stellt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer die Mittel zur Verfügung, mit denen er bis zu achtzehn Monate nach der Anzeige beweisen kann, dass er seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist. 4. Er muss jedwede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 31 § 1 Nr.2 erfolgt ist. 5. Er trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments an den Zahler oder der Versendung jeglicher Mittel, die seine Nutzung ermöglichen, insbesondere personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments. Art. 33 - Der Zahlungsdienstleister muss während eines Zeitraums von mindestens fünf Jahren ab Ausführung der Zahlungsvorgänge für eine interne Aufzeichnung der Zahlungsvorgänge sorgen.

Diese Bestimmung lässt andere Gesetzesbestimmungen im Bereich der Bereitstellung von Belegen unberührt.

Abschnitt 3 - Anzeige und Beanstandung nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge Art. 34 - Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn er unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs - einschliesslich eines Anspruchs nach den Artikeln 50 bis 52 - geführt hat, jedoch spätestens dreizehn Monate nach dem Tag der Belastung oder Gutschrift seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet, es sei denn, der Zahlungsdienstleister hat, soweit anwendbar, die Angaben nach Massgabe des Titels II des vorliegenden Gesetzes zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder zugänglich gemacht.

Art. 35 - § 1 - Wenn ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäss ausgeführt wurde, obliegt der Nachweis, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäss aufgezeichnet und verbucht und nicht durch einen technischen Zusammenbruch oder eine andere Panne beeinträchtigt wurde, dem Zahlungsdienstleister. § 2 - Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments als solche nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 31 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. § 3 - Der König kann Regeln auferlegen, denen der Authentifizierungs-, Aufzeichnungs- und Verbuchungsnachweis über einen beanstandeten Zahlungsvorgang genügen muss. Er kann einen Unterschied machen je nach Art des Zahlungsvorgangs und je nach Zahlungsinstrument, das zur Erteilung eines Zahlungsauftrags verwendet wurde. Der König kann auch Sanktionen festlegen, die bei Nichteinhaltung der somit auferlegten Regeln anwendbar sind.

Abschnitt 4 - Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge Art. 36 - Unbeschadet der Anwendung des Artikels 34 muss im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach einer Prima-facie-Untersuchung, ob kein Betrug seitens des Zahlers vorliegt, diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich erstatten und gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand bringen, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag.

Darüber hinaus muss der Zahlungsdienstleister des Zahlers andere eventuelle finanzielle Folgen erstatten, insbesondere die vom Zahlungsdienstnutzer für die Ermittlung des zu ersetzenden Schadens getragenen Kosten.

Art. 37 - § 1 - Abweichend von Artikel 36 trägt der Zahler bis zur Anzeige gemäss Artikel 31 § 1 Nr. 2 und bis höchstens 150 EUR den Schaden infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs, der infolge der Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder - in dem Fall, dass der Zahler die personalisierten Sicherheitsmerkmale nicht sicher aufbewahrt hat - infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entsteht.

Der Zahler trägt alle Schäden, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie herbeigeführt hat, indem er in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 31 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. In diesen Fällen findet der in Absatz 1 erwähnte Höchstbetrag keine Anwendung.

In Fällen, in denen der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 31 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, trägt er abweichend von den vorhergehenden Absätzen keinerlei Schaden in folgenden Fällen: 1. Das Zahlungsinstrument wurde nicht tatsächlich vorgelegt und ohne elektronische Identifizierung verwendet.2. Das Zahlungsinstrument wurde von einem Dritten kopiert oder missbräuchlich verwendet, sofern der Zahler zum Zeitpunkt des beanstandeten Zahlungsvorgangs im Besitz des Zahlungsinsruments war. § 2 - Nach der Anzeige gemäss Artikel 31 § 1 Nr. 2 trägt der Zahler keine finanziellen Folgen aus der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, der Zahlungsdienstleister erbringt den Nachweis, dass der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. § 3 - Die Beweislast in Bezug auf Betrug, Vorsätzlichkeit oder grobe Fahrlässigkeit liegt beim Zahlungsdienstleister.

Als grobe Fahrlässigkeit wie in § 1 erwähnt gelten unter anderem die Tatsache, dass der Zahler seine personalisierten Sicherheitsmerkmale wie seine persönliche Identifikationsnummer oder jeglichen sonstigen Code in leicht erkennbarer Form insbesondere auf dem Zahlungsinstrument selbst oder auf jeglichem Gegenstand oder Zettel vermerkt, den er zusammen mit dem Instrument aufbewahrt oder bei sich führt, und die Tatsache, dass er dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle Verlust oder Diebstahl nicht unverzüglich anzeigt, sobald er davon Kenntnis erhält.

Für die Beurteilung der Fahrlässigkeit trägt der Richter allen tatsächlichen Umständen Rechnung. Die Vorlage seitens des Zahlungsdienstleisters der in Artikel 35 erwähnten Aufzeichnungen und die Verwendung des Zahlungsinstruments mit dem nur vom Zahlungsdienstnutzer selbst gekannten Code stellen keine ausreichende Vermutung seiner Fahrlässigkeit dar.

Abschnitt 5 - Erstattung eines von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs Art. 38 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers muss dem Zahler einen autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgang erstatten, wenn die folgenden Voraussetzungen beide erfüllt sind: 1. Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben.2. Der Betrag des Zahlungsvorgangs übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend seinem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen seines Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters hat der Zahler die Sachumstände in Bezug auf diese Voraussetzungen darzulegen.

Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs.

Im Falle von Lastschriften können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister im Rahmenvertrag vereinbaren, dass der Zahler auch dann einen Anspruch auf Erstattung gegen seinen Zahlungsdienstleister hat, wenn die Voraussetzungen für eine Rückerstattung nach Absatz 1 nicht erfüllt sind. § 2 - Allerdings darf der Zahler für die Zwecke von § 1 Absatz 1 Nr. 2 keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Massgabe der Artikel 9 § 1 Nr. 4 und 14 Nr. 3 Buchstabe b) vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. § 3 - Im Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn: 1. er seine Zustimmung zur Durchführung des Zahlungsvorgangs unmittelbar seinem Zahlungsdienstleister gegeben hat und 2.ihm die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden.

Art. 39 - § 1 - Der Zahler kann die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 38 innerhalb acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen. § 2 - Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsverlangens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs oder teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stelle oder der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 72 bis 75 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert.

Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Absatz 1, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den in Artikel 38 § 1 letzter Absatz erwähnten Fall.

KAPITEL 2 - Ausführung von Zahlungsvorgängen Abschnitt 1 - Zahlungsaufträge und transferierte Beträge Art. 40 - § 1 - Als Zeitpunkt des Eingangs des Zahlungsauftrags gilt der Zeitpunkt, zu dem der unmittelbar von dem Zahler oder mittelbar von einem oder über einen Zahlungsempfänger übermittelte Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge, die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe am Ende eines Geschäftstags eingehen, so behandelt werden, als seien sie am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. § 2 - Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und sein Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke der Artikel 45 und 78 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so wird der eingegangene Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen.

Art. 41 - § 1 - Lehnt der Zahlungsdienstleister ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen, so unterrichtet er den Zahlungsdienstnutzer hiervon, sofern möglich unter Angabe der Gründe und des Verfahrens zur Berichtigung sachlicher Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften.

Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäss den Artikeln 45 und 78 in der vereinbarten Form mitzuteilen oder zugänglich zu machen.

Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. § 2 - Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob er von einem Zahler oder aber von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, unbeschadet der Anwendung von Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder eines Verbots aufgrund sonstiger einschlägiger Rechtsvorschriften. § 3 - Für die Zwecke der Artikel 45, 50, 51 und 78 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen.

Art. 42 - Der Zahlungsdienstnutzer kann einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen, sofern in vorliegendem Artikel nichts anderes festgelegt ist.

Wurde der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so kann der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er den Zahlungsauftrag oder seine Zustimmung zu dessen Ausführung an den Zahlungsempfänger übermittelt hat.

Im Falle einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen.

In dem in Artikel 40 § 2 erwähnten Fall kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen.

Nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fristen kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister dies vereinbart haben. In den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Fällen ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Der Zahlungsdienstleister kann die Ausübung dieses zusätzlichen Widerrufsrechts in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart ist.

Art. 43 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers, der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen der Zahlungsdienstleister müssen den Betrag in voller Höhe transferieren und dürfen keine Entgelte vom transferierten Betrag abziehen.

Der Zahlungsempfänger und sein Zahlungsdienstleister können allerdings vereinbaren, dass der Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen.

Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten Entgelte von dem transferierten Betrag abgezogen, so stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so stellt sein Zahlungsdienstleister sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält.

Abschnitt 2 - Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum Art. 44 - § 1 - Vorliegender Abschnitt gilt für 1. Zahlungsvorgänge in Euro, 2.Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden europäischen Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und - im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen - der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet. § 2 - Vorliegender Abschnitt findet auf andere Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und seinem Zahlungsdienstleister nicht etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 48, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können.

Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und sein Zahlungsdienstleister jedoch für innergemeinschaftliche Zahlungsvorgänge innerhalb der Europäischen Union eine längere als die in den Artikeln 45 und 78 festgelegte Frist, so darf diese Frist vier Geschäftstage nach dem Zeitpunkt des Eingangs gemäss Artikel 40 nicht überschreiten.

Art. 45 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlers stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt gemäss Artikel 40 der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

Für die Ausführung von elektronisch ausgelösten inländischen Zahlungsvorgängen zwischen zwei Zahlungskonten, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers dieselbe Person ist, wird die in vorhergehendem Absatz erwähnte Frist auf das Ende des Geschäftstags des Eingangszeitpunkts gemäss Artikel 40 verkürzt. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers hat den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäss Artikel 48 wertzustellen und verfügbar zu machen, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat. § 3 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers übermittelt dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen.

Art. 46 - Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese für ihn innerhalb der in den Artikeln 45 und 78 genannten Frist verfügbar.

Art. 47 - Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach dem Zeitpunkt der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird.

Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, so muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein.

Art. 48 - § 1 - Das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers ist spätestens der Geschäftstag, an dem der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde. § 2 - Das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers ist frühestens der Zeitpunkt, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag belastet wird, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist.

Abschnitt 3 - Haftung bei fehlerhaften Kundenidentifikatoren, nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung Art. 49 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, so gilt der Zahlungsauftrag im Hinblick auf den durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. § 2 - Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, so haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäss den Artikeln 50 und 51 für die fehlerhafte oder nicht erfolgte Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch, soweit ihm dies vernünftigerweise zugemutet werden kann, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen.

Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn dies im Rahmenvertrag vereinbart wurde. § 3 - Macht der Zahlungsdienstnutzer weiter gehende Angaben als in den Artikeln 9 § 1 Nr. 1 oder 14 Nr. 2 Buchstabe b) festgelegt, so haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator.

Art. 50 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler ausgelöst, so haftet sein Zahlungsdienstleister unbeschadet der Artikel 34, 49 §§ 2 und 3 und 54 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs.

Abweichend von Absatz 1 haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers diesem gegenüber für die ordnungsgemässe Ausführung des Zahlungsvorgangs, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen kann, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, gemäss Artikel 45 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. § 2 - Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach § 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach § 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut. § 3 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, muss dessen Zahlungsdienstleister sich auf Verlangen des Zahlers - ungeachtet der Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen, und den Zahler über das Ergebnis unterrichten.

Art. 51 - § 1 - Wird ein Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, so haftet dessen Zahlungsdienstleister unbeschadet der Artikel 34, 49 §§ 2 und 3 und 54 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemässe Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäss Artikel 45 Absatz 4 [sic, zu lesen ist: Artikel 45 § 3 ].

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach vorhergehendem Absatz, so muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. § 2 - Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers haftet unbeschadet der Artikel 34, 49 §§ 2 und 3 und 54 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 48.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach vorhergehendem Absatz, so stellt er sicher, dass der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem die Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers erfolgt ist. § 3 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Paragraphen 1 und 2 des vorliegenden Artikels haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler.

Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach vorhergehendem Absatz, so erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag, der Gegenstand des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs ist, und bringt das belastete Zahlungskonto unverzüglich wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. § 4 - Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde, muss dessen Zahlungsdienstleister sich auf Verlangen des Zahlungsempfängers - ungeachtet der Haftung nach vorliegendem Artikel - unverzüglich darum bemühen, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen, und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis unterrichten.

Art. 52 - Die Zahlungsdienstleister haften gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge der nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden.

Weiter hat der Zahlungsdienstnutzer Anspruch auf zusätzliche Entschädigung für andere finanzielle Folgen als diejenigen, die in vorliegendem Abschnitt vorgesehen sind.

Art. 53 - Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 50 und 51 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, so entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 50 und 51 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge.

Weitere finanzielle Entschädigungen können sich aus den Vereinbarungen zwischen den Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und aus dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht ergeben.

Art. 54 - Die Haftung nach den Kapiteln 1 und 2 des vorliegenden Titels erstreckt sich nicht auf Fälle höherer Gewalt oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen des nationalen Rechts oder des Rechts der Europäischen Union gebunden ist.

KAPITEL 3 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 55 - Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, so können die Parteien vereinbaren, dass die Artikel 28 § 3, 29, 35, 37 bis 39, 42, 50 bis 52 und 56 § 1 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Die Parteien können auch eine andere als die in Artikel 34 vorgesehene Frist vereinbaren.

Die Bestimmungen des vorliegenden Titels lassen andere Gesetzesbestimmungen in Bezug auf zusätzliche Rechte und Pflichten für die Gewährung von Krediten unberührt, unter anderem aus dem Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit. Art. 56 - § 1 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Pflichten nach vorliegendem Titel ausser gegenteiliger Vereinbarung keine Entgelte in Rechnung stellen.

Abweichend von vorhergehendem Absatz darf der Zahlungsdienstleister in den in den Artikeln 41 § 1, 42 Absatz 5 oder 49 § 2 erwähnten Fällen Entgelte in Rechnung stellen, sofern diese Entgelte im Rahmenvertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart sind und in dem Masse, wie sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sind. § 2 - Ist mit einem Zahlungsvorgang keine Währungsumrechnung verbunden, so tragen Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte. § 3 - Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen oder ihm eine Ermässigung anzubieten.

Abweichend von vorhergehendem Absatz kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Recht des Zahlungsempfängers auf Erhebung von Entgelten für die Ausführung von Zahlungsvorgängen anhand eines Zahlungsinstruments untersagen oder begrenzen, um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern.

Der König kann ebenfalls durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höchstbeträge für Entgelte ungeachtet ihrer Bezeichnung oder Form festlegen, die der Zahlungsdienstleister vom Zahlungsempfänger für die Bereitstellung der Ausstattung verlangt, die die Erbringung von Zahlungsdiensten anhand eines Zahlungsinstruments erleichtern.

Art. 57 - § 1 - Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäss dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass: 1. die Artikel 31 § 1 Nr.2, 32 Nr. 3 und 4 und 37 § 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument es nicht ermöglicht, es zu sperren oder eine weitere Nutzung zu verhindern, 2. die Artikel 35, 36 und 37 § 1 Absatz 1 und 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument eigen sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war, 3.abweichend von Artikel 41 § 1 der Zahlungsdienstleister nicht gehalten ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht, 4. abweichend von Artikel 42 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung beziehungsweise nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann, 5.abweichend von den Artikeln 45, 46 und 78 andere Ausführungsfristen gelten. § 2 - Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die in § 1 Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln und diese Beträge für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis auf bis zu 500 EUR erhöhen. § 3 - Die Artikel 36 und 37 gelten auch für elektronisches Geld im Sinne des Artikels 3 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, ausser in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto oder das Zahlungsinstrument zu sperren, und das Zahlungsinstrument den Nutzungsbedingungen nach der einleitenden Bestimmung von § 1 entspricht.

KAPITEL 4 - Datenschutz Art. 58 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister gestattet, sofern dies zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten der Verarbeitung hinsichtlich der in diesem Gesetz festgelegten und gerechtfertigten Zwecke näher bestimmen.

TITEL IV - Aussergerichtliche Beschwerdeverfahren und Streitbeilegungsverfahren KAPITEL 1 - Unterlassungsklage Art. 59 - Die in Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und zur Einführung der Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste erwähnte Unterlassungsklage wird gemäss den Regeln erhoben, die hinsichtlich der Unterlassungsklage in den Rechtsvorschriften über die Handelspraktiken vorgesehen sind.

KAPITEL 2 - Verwarnungsverfahren Art. 60 - Wenn festgestellt wird, dass eine Handlung einen Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen seiner Ausführungserlasse bildet oder dass sie Anlass zu einer Unterlassungsklage geben kann, kann der vom Minister in Anwendung des Artikels 72 § 1 bestellte Bedienstete dem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen, mit der er ihn zur Einstellung dieser Handlung auffordert.

Die Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Feststellung des Sachverhaltes per Einschreiben mit Rückschein oder durch Aushändigung einer Abschrift des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes notifiziert.

In der Verwarnung werden folgende Angaben vermerkt: 1. der zur Last gelegte Sachverhalt und die Gesetzesbestimmung(en), gegen die verstossen wird, 2.die Frist zur Behebung der Missstände, 3. dass, sollte der Verwarnung nicht Folge geleistet werden, entweder eine Unterlassungsklage eingeleitet wird, die in Anwendung der Artikel 72 § 1 und 74 bestellten Bediensteten den Prokurator des Königs informieren oder die in Artikel 74 vorgesehene Vergleichsregelung anwenden können oder bei der für vorbeugende Aufsicht zuständigen Behörde Aussetzung oder Entzug der Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten beantragt wird, 4.dass die Zusicherung des Zuwiderhandelnden, den Verstoss zu beheben, öffentlich bekanntgegeben werden kann.

KAPITEL 3 - Sanktionen Abschnitt 1 - Zivilrechtliche Sanktionen Art. 61 - Verboten und von Rechts wegen nichtig sind: 1. Klauseln, durch die ein Zahlungsdienstnutzer selbst teilweise auf Rechte aus vorliegendem Gesetz verzichtet, 2.Klauseln, durch die ein Zahlungsdienstleister selbst teilweise von Verpflichtungen aus vorliegendem Gesetz befreit ist, 3. Klauseln und Bedingungen beziehungsweise Kombinationen von Klauseln und Bedingungen, mit denen bezweckt wird, die Beweislast für die Erfüllung aller oder eines Teils der in vorliegendem Gesetz erwähnten Verpflichtungen des Zahlungsdienstleisters dem Zahlungsdienstnutzer aufzuerlegen. Art. 62 - Ausser wenn der Zahlungsdienstleister nachweist, dass der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat, bleibt der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer gegenüber haftbar für die Folgen der Nutzung eines Zahlungsinstruments durch einen nicht berechtigten Dritten, wenn der Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 14 Nr. 5 Buchstabe a) und 32 Nr. 1 und 3 nicht nachgekommen ist.

Art. 63 - Kommt der Zahlungsdienstleister seinen Verpflichtungen nach den Artikeln 13, 14 Nr. 2 bis 6, 15, 16, 21, 23 Absatz 2, 25, 29, 32, 36 Absatz 1, 38, 39 § 2, 40, 41, 43, 45 bis 48, 50 bis 52, 56, 57 und 78 nicht nach, kann der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet gemeinrechtlicher Sanktionen durch ein mit Gründen versehenes Einschreiben den Rahmenvertrag fristlos kostenfrei und ohne eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen kündigen ab dem Zeitpunkt, zu dem ihm bekannt war oder er nicht in Unkenntnis der Tatsache sein konnte, dass diese Verpflichtungen nicht eingehalten werden.

Abschnitt 2 - Strafrechtliche Sanktionen Art. 64 - Mit einer Geldbusse von 250 bis zu 100.000 EUR wird belegt, wer gegen die Bestimmungen verstösst: 1. der Artikel 8, 9 und 10 in Bezug auf die Informationspflichten bei Einzelzahlungen, 2.der Artikel 13 und 14 in Bezug auf die Informationspflichten bei Rahmenverträgen über Zahlungsdienste und des Artikels 15 in Bezug auf den Zugang zu den Informationen und Bedingungen der Rahmenverträge, 3. des Artikels 16 in Bezug auf Änderungen der Bedingungen der Rahmenverträge, 4.des Artikels 17 in Bezug auf die Kündigung eines Rahmenvertrags und die Folgen einer solchen Kündigung, 5. der Artikel 18, 19 und 20 in Bezug auf die Informationspflichten bei einzelnen Zahlungsvorgängen innerhalb eines Rahmenvertrags, 6.des Artikels 21 in Bezug auf die Informationspflichten bei Zahlungsinstrumenten für geringe Beträge und elektronisches Geld, 7. des Artikels 23 in Bezug auf die Informationspflichten bei zusätzlichen Entgelten oder Ermässigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, 8.des Artikels 25 in Bezug auf Entgelte für die Bereitstellung von Informationen, 9. des Artikels 28 in Bezug auf die Autorisierung von Zahlungsvorgängen und des Artikels 29 in Bezug auf Lastschriftaufträge, 10.des Artikels 32 in Bezug auf die Pflichten des Zahlungsdienstleisters im Zusammenhang mit Zahlungsinstrumenten, 11. der Artikel 36 und 37 §§ 1 bis 4 [sic ] in Bezug auf die vollständige und geteilte Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, 12.der Artikel 38 § 1 und 39 § 1 in Bezug auf Erstattungen der von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgänge, 13. der Artikel 40 und 41 in Bezug auf Eingang und Ablehnung von Zahlungsaufträgen beim Zahlungsdienstleister, 14.des Artikels 43 in Bezug auf transferierte und erhaltene Beträge und den Abzug von Entgelten, 15. der Artikel 45 bis 48 und 78 in Bezug auf Ausführungsfrist und Wertstellungsdatum bei Zahlungsvorgängen, 16.der Artikel 50 bis 52 in Bezug auf die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung von Zahlungsvorgängen, 17. des Artikels 56 §§ 1 und 2 in Bezug auf Entgelte, die der Zahlungsdienstleister in Rechnung stellt, und des Artikels 56 § 3 in Bezug auf zusätzliche Entgelte oder Ermässigungen für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, die der Zahlungsempfänger anwendet, 18.des Artikels 57 in Bezug auf die Pflichten und die Haftung bei Zahlungsinstrumenten für geringe Beträge und elektronisches Geld, 19. der Verordnung (EG) Nr.924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001.

Art. 65 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse von 1.000 bis zu 100.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen wird belegt: 1. wer einem Urteil oder Entscheid, ergangen aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 22.Dezember 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und zur Einführung der Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste infolge einer Unterlassungsklage, nicht nachkommt, 2. wer absichtlich die Ausführung des Auftrags der in den Artikeln 72 bis 74 erwähnten Personen hinsichtlich der Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen beziehungsweise der Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes be- oder verhindert, 3.wer selbst oder über eine Mittelsperson absichtlich Anschläge ganz oder teilweise vernichtet, versteckt oder zerreisst, die in Anwendung der Artikel 59 und 66 und des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und zur Einführung der Unterlassungsklage bei Verstössen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste angebracht werden. Art. 66 - Falls die dem Gericht vorgelegten Handlungen Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, kann über die Strafverfolgung erst entschieden werden, nachdem ein rechtskräftiger Beschluss in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.

Art. 67 - Unbeschadet der Anwendung der üblichen Regeln bei Rückfall wird im Falle eines Verstosses innerhalb fünf Jahren nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen des gleichen Verstosses die in den Artikeln 64 und 65 vorgesehene Strafe verdoppelt.

Art. 68 - Das Gericht kann anordnen, dass auf Kosten des Zuwiderhandelnden das Urteil oder die von ihm erstellte Zusammenfassung während des von ihm festgelegten Zeitraums sowohl ausserhalb als auch innerhalb der Niederlassungen des Zuwiderhandelnden angeschlagen wird und in einer oder mehreren Zeitungen oder sonst irgendwie veröffentlicht wird; es kann ebenfalls die Einziehung der durch den Verstoss erzielten unerlaubten Gewinne anordnen.

Art. 69 - Gesellschaften und Vereinigungen mit Rechtspersönlichkeit haften zivilrechtlich für Verurteilungen zu Schadenersatz, Geldbussen, Kosten, Einziehungen, Erstattungen und sonstigen finanziellen Sanktionen, die gegen ihre Organe beziehungsweise Angestellten aufgrund von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ausgesprochen werden.

Gleiches gilt für Mitglieder von Handelsvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Verstoss von einem Gesellschafter, Geschäftsführer oder Angestellten bei einem Geschäft im Rahmen der Tätigkeit der Vereinigung begangen wurde. Der zivilrechtlich haftbare Gesellschafter haftet jedoch persönlich nur entsprechend den Beträgen oder Werten, die das Geschäft ihm eingebracht hat.

Diese Gesellschaften, Vereinigungen und Mitglieder können von der Staatsanwaltschaft oder der Zivilpartei unmittelbar vor das Strafgericht geladen werden.

Art. 70 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse.

In Abweichung von Artikel 43 des Strafgesetzbuches liegt es ihm Ermessen des Gerichts, ob bei der Verurteilung aufgrund eines der im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse ebenfalls die Sondereinziehung anzuordnen ist. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei Rückfall, wie in Artikel 67 erwähnt.

Nach Ablauf einer zehntägigen Frist ab Urteilsverkündung hat der Greffier des Gerichts beziehungsweise des Gerichtshofes den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister durch gewöhnlichen Brief von jedem Urteil beziehungsweise jedem Entscheid in Zusammenhang mit einem in vorliegendem Gesetz erwähnten Verstoss in Kenntnis zu setzen.

Der Greffier hat den für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister ebenfalls unverzüglich von jeder Beschwerde gegen eine derartige Entscheidung in Kenntnis zu setzen.

Abschnitt 3 - Verwaltungssanktionen Art. 71 - Stellen die in Artikel 72 § 1 erwähnten befugten Bediensteten fest, dass ein Zahlungsdienstleister einer oder mehrerer Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht nachkommt, teilen sie diese Feststellungen der Aufsichtsbehörde mit, die die Zulassung für die Erbringung von Zahlungsdiensten erteilt hat. Diese Aufsichtsbehörde untersucht, ob und in welchem Masse gemäss dem spezifischen Status des Zahlungsdienstleisters Verwaltungssanktionen oder andere besondere Massnahmen gegen den Zahlungsdienstleister ergriffen werden müssen.

KAPITEL 4 - Ermittlung und Feststellung der Verstösse gegen vorliegendes Gesetz Art. 72 - § 1 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die Bediensteten, die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister bestellt werden, befugt, durch die Artikel 64 und 65 vorgesehene Verstösse zu ermitteln und festzustellen.

Von diesen Bediensteten aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Eine Abschrift des Protokolls wird dem Zuwiderhandelnden innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum der Feststellungen per Einschreiben mit Rückschein übermittelt. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten: 1. während der üblichen Öffnungs- beziehungsweise Arbeitszeiten Werkstätten, Gebäude, angrenzende Höfe und eingefriedete Grundstücke betreten, zu denen sie für die Erfüllung ihres Auftrags Zugang haben müssen, 2.alle zweckdienlichen Feststellungen machen, sich bei der ersten Forderung an Ort und Stelle die für ihre Ermittlungen und Feststellungen erforderlichen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen und Abschriften davon anfertigen, 3. die in Nr.2 erwähnten Unterlagen, die zum Nachweis eines Verstosses beziehungsweise zur Ermittlung der Mittäter und Komplizen des Zuwiderhandelnden erforderlich sind, gegen Empfangsbescheinigung beschlagnahmen; in Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft innerhalb einer Frist von fünfzehn Kalendertagen ist die Beschlagnahme von Rechts wegen aufgehoben, 4. mit vorheriger Ermächtigung des Richters am Polizeigericht bewohnte Räumlichkeiten betreten, falls der begründete Verdacht auf einen Verstoss besteht;Besuche in bewohnten Räumlichkeiten müssen zwischen acht und achtzehn Uhr erfolgen und von mindestens zwei Bediensteten gemeinsam durchgeführt werden. § 3 - In der Ausübung ihres Amtes dürfen die in § 1 erwähnten Bediensteten die Unterstützung der Polizeikräfte anfordern. § 4 - Die bestellten Bediensteten üben die ihnen durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben. § 5 - Falls Artikel 60 zur Anwendung kommt, wird das in § 1 erwähnte Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Verwarnung nicht Folge geleistet wird.

Falls Artikel 74 zur Anwendung kommt, wird das Protokoll nur dann dem Prokurator des Königs übermittelt, wenn der Zuwiderhandelnde auf den Vergleichsvorschlag nicht eingeht.

Art. 73 - § 1 - Die in Artikel 72 § 1 erwähnten Bediensteten sind ebenfalls befugt, Sachverhalte zu ermitteln und festzustellen, die zwar nicht strafbar sind, gegen die aber auf Betreiben des für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Ministers eine Unterlassungsklage eingeleitet werden kann. Diesbezüglich aufgenommene Protokolle haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils. § 2 - In der Ausübung ihres Amtes verfügen die in § 1 erwähnten Bediensteten über die in Artikel 72 § 2 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Befugnisse.

Art. 74 - Die von dem für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständigen Minister zu diesem Zweck bestellten Bediensteten können aufgrund der Protokolle zur Feststellung eines Verstosses gegen die in den Artikeln 64 und 65 erwähnten Bestimmungen, die von den in Artikel 72 § 1 erwähnten Bediensteten aufgenommen wurden, dem Zuwiderhandelnden einen Betrag vorschlagen, durch dessen Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

Tarife und Zahlungs- und Einziehungsmodalitäten werden vom König festgelegt.

Dieser Betrag darf die höchste in den Artikeln 64 und 65 des vorliegenden Gesetzes vorgesehene Geldbusse zuzüglich Zuschlagzehnteln nicht überschreiten.

Durch die in der angegebenen Frist geleistete Zahlung erlischt die Strafverfolgung, ausser wenn zuvor eine Klage beim Prokurator des Königs eingereicht worden ist, der Untersuchungsrichter aufgefordert wurde, eine Untersuchung einzuleiten, oder die Sache beim Gericht anhängig gemacht worden ist. In diesen Fällen werden gezahlte Beträge dem Zuwiderhandelnden erstattet.

KAPITEL 5 - Aussergerichtliche Streitbeilegung Art. 75 - Für die Beilegung von eventuellen Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und ihren Zahlungsdienstleistern über die aus vorliegendem Gesetz und der Verordnung Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 erwachsenden Rechte und Pflichten richten diese Zahlungsdienstleister ein angemessenes aussergerichtliches Streitbeilegungsverfahren durch eine unabhängige Stelle ein, deren Entscheidungen von den Zahlungsdienstleistern angenommen werden können.

Vorliegender Artikel kommt nur zur Anwendung, wenn der Zahlungsdienstnutzer ein Verbraucher ist.

TITEL V - Abänderungs- Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Abschnitt 1 - Abänderungsbestimmungen Art. 76 - Das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit wird wie folgt abgeändert: 1. In Artikel 1 Nr.12, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter "mittels Zahlungs- oder Legitimationskarte" durch die Wörter "anhand eines Zahlungsinstruments" ersetzt. 2. In Artikel 58 § 2 Nr.6 werden die Wörter "mittels einer Karte oder einer Legitimation" durch die Wörter "anhand eines Zahlungsinstruments im Sinne der Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste" ersetzt. 3. In Artikel 59 § 1 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 24.März 2003, werden die Wörter "des Gesetzes vom 10. Juli 1997 über das Wertstellungsdatum von Bankgeschäften" durch die Wörter "des Gesetzes vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste" ersetzt. 4. In Artikel 74 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Februar 1994, werden zwischen den Wörtern "in Artikel 78 des Gesetzes vom 22.

März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte Finanzinstitute" und den Wörtern ", die in ihrem Herkunftsstaat tatsächlich Verbraucherkredite gewähren" die Wörter "und im Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen erwähnte Zahlungsinstitute" eingefügt. 5. Artikel 75 § 6, abgeändert durch das Gesetz vom 24.August 2005, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Es wird davon ausgegangen, dass die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen ebenfalls erfüllt werden von Zahlungsinstituten, die gemäss dem Gesetz vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen der Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen unterliegen und denen eine Zulassung erteilt worden ist, auf deren Grundlage ein Zusatzkredit in Ausführung eines Zahlungsvorgangs angeboten werden darf." 6. In Artikel 75bis § 1 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter "Sobald die Kommission für das Bank- und Finanzwesen gemäss den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute von der Kontrollbehörde des Herkunftsstaates eines in Artikel 74 Absatz 3 erwähnten Instituts" durch die Wörter "Sobald die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen gemäss den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 22.

März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute oder gemäss Artikel 39 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister und den Zugang zu Zahlungssystemen von der Kontrollbehörde des Herkunftsstaates eines in Artikel 74 Absatz 2 erwähnten Instituts" ersetzt. 7. In Artikel 75bis § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 11.Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter "Kredit- und Finanzinstitute" durch die Wörter "Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute" ersetzt. 8. In Artikel 75bis § 3 Absatz 1, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003, werden die Wörter "ein Kredit- oder Finanzinstitut" durch die Wörter "ein Kredit-, Finanz- oder Zahlungsinstitut" ersetzt.

Abschnitt 2 - Aufhebungsbestimmungen Art. 77 - Es werden aufgehoben: 1. das Gesetz vom 10.Juli 1997 über das Wertstellungsdatum von Bankgeschäften, 2. das Gesetz vom 9.Januar 2000 über die grenzüberschreitenden Geldüberweisungen und Zahlungen, abgeändert durch das Gesetz vom 24.

Dezember 2002, 3. das Gesetz vom 17.Juli 2002 über die mit Instrumenten für elektronischen Geldtransfer getätigten Geschäfte, 4. Artikel 83novies des Gesetzes vom 14.Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, eingefügt durch Artikel 16 [sic, zu lesen ist: Artikel 17 ] des Gesetzes vom 24. August 2005 zur Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, 5. das Gesetz vom 15.Mai 2007 über bestimmte Bankdienstleistungen.

Abschnitt 3 - Übergangsbestimmungen Art. 78 - Für inländische Zahlungsvorgänge, die vom Zahlungsempfänger ausgelöst werden, und für grenzüberschreitende Zahlungsvorgänge können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister bis zum 1. Januar 2012 die in Artikel 45 § 1 Absatz 1 und 2 erwähnte Frist bis auf höchstens drei Geschäftstage verlängern. Für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge kann diese Frist um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden.

Art. 79 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bleiben laufende Vollmachten, die im Rahmen eines Lastschriftauftrags erteilt worden sind, rechtsgültig bis zu ihrer Kündigung oder Revision. Änderungen in der Verwaltung von Lastschriftaufträgen infolge von Änderungen der Verwaltungsverträge, die zwischen den betreffenden Zahlungsdienstleistern und gegebenenfalls dem Zahlungsempfänger abgeschlossen worden sind, sind dem Zahler gegenüber wirksam, sofern das Verfahren und die Bedingungen von Artikel 16 § 1 eingehalten werden.

Art. 80 - Vorliegendes Gesetz ist auf laufende Verträge und Vorgänge anwendbar, die durch vorliegendes Gesetz geregelt werden, mit Ausnahme der Artikel 7, 8, 9, 13, 14, 24 und 29 §§ 1 und 2.

In dem Masse, wie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zur Folge haben, dass vertragliche Verpflichtungen aus laufenden Verträgen geändert werden, müssen diese Verträge spätestens am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes gemäss dem in Artikel 16 vorgesehenen Verfahren angepasst werden.

TITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 81 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgisches Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgisches Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Klimas und der Energie, beauftragt mit dem Verbraucherschutz P. MAGNETTE Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK

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