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Wet van 09 mei 2008
gepubliceerd op 27 september 2013

Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2013000608
pub.
27/09/2013
prom.
09/05/2008
ELI
eli/wet/2008/05/09/2013000608/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


9 MEI 2008. - Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze coördinatie in het Duits


De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 9 mei 2008 houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap (Belgisch Staatsblad van 23 juli 2008), zoals het werd gewijzigd bij de wet van 24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van 7 augustus 2008).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 9. MAI 2008 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Europäischer Genossenschaft oder SCE: eine gemäß der Verordnung (EG) Nr.1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) gegründete Genossenschaft, 2. beteiligten juristischen Personen: Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich Genossenschaften sowie gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats errichtete und diesem Recht unterliegende juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligt sind. Als unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft beteiligt gelten Genossenschaften, deren Mitglieder infolge der Gründung der Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser Genossenschaft werden und Anteile an ihr halten, oder juristische Personen, die selbst Anteile an der Europäischen Genossenschaft halten, 3. Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder einer Europäischen Genossenschaft: ein Unternehmen, auf das die betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt bis zum Beweis des Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt: a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann oder b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens hält. Wenn mehrere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe eines der in Absatz 2 erwähnten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das das in Buchstabe a) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das den beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein Unternehmen das in Buchstabe a) erwähnte Kriterium erfüllt, gilt das Unternehmen, das das in Buchstabe b) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das den beherrschenden Einfluss ausübt.

Für die Anwendung von Absatz 2 sind den Stimm- und Bestellungsrechten des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar in eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen.

Ein beherrschender Einfluss gilt nicht allein aufgrund der Tatsache als gegeben, dass eine bevollmächtigte Person ihre Funktionen gemäß den in einem Mitgliedstaat für die Liquidation, den Konkurs, die Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein ähnliches Verfahren geltenden Rechtsvorschriften ausübt.

Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist ein Unternehmen kein "herrschendes Unternehmen" in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile hält, wenn es sich um eine in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) oder c) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft handelt, 4. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine Tochtergesellschaft oder ein Betrieb einer beteiligten juristischen Person, die/der bei der Gründung einer SCE zu einer Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser SCE wird und in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist. Folgende Einrichtungen müssen als betroffene Tochtergesellschaften oder betroffene Betriebe betrachtet werden, sofern der in Nr. 3 bestimmte beherrschende Einfluss als gegeben gelten kann: - direkte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen, die entweder demselben einzelstaatlichen Recht unterliegen oder nicht, - direkte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, die entweder in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, - indirekte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen, das heißt Tochtergesellschaften von direkten Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen sowie Tochtergesellschaften von indirekten Tochtergesellschaften, - indirekte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, das heißt Betriebe von indirekten Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften, 5. Vertretungsorgan: das länderübergreifende Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer, das vorschriftsmäßig eingesetzt wird, um die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einer SCE sowie ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in einem Mitgliedstaat vorzunehmen und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die SCE wahrzunehmen, 6.besonderem Verhandlungsgremium: das vorschriftsmäßig eingesetzte Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen die Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE auszuhandeln, 7. Beteiligung der Arbeitnehmer: die Unterrichtung, die Anhörung und die Mitbestimmung, so wie sie im vorliegenden Gesetz festgelegt werden, 8.Unterrichtung: die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Organ der SCE über Angelegenheiten, die die SCE selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung den Arbeitnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der SCE ermöglichen, 9. Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines Meinungsaustauschs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der SCE, wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung den Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der SCE berücksichtigt werden kann, 10.Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die Angelegenheiten einer juristischen Person durch - die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen oder zu bestellen oder - die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der Mitglieder oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsorgans der juristischen Person zu empfehlen und/oder abzulehnen, 11. Mitgliedstaat: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wie in der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22.Juli 2003 erwähnt.

KAPITEL 3 - Anwendbares Recht Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder Bestellung seiner Mitglieder -, auf das Verfahren zur Aushandlung einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE und auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der satzungsmäßige Sitz der SCE befindet.

Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise des Vertretungsorgans - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder Bestellung seiner Mitglieder - sowie auf die Schaffung eines Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der satzungsmäßige Sitz der SCE befindet.

Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl beschäftigter Arbeitnehmer, auf den Begriff Arbeitnehmer sowie auf das Verfahren für die Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden Betriebe oder Unternehmen befinden.

Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision wird dieses Recht gemäß dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht festgelegt.

KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SCE beziehungsweise einer beteiligten juristischen Person ist es erlaubt, den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums oder des Vertretungsorgans, den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: 1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren Verbreitung der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden;die Vertreter dürfen diese Informationen nicht verbreiten, 2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass ihre Bekanntmachung bei Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. [KAPITEL 5 - Kündigungsschutz [Kapitel 5 mit Art. 9 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Funktionen im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren erfüllen, sowie die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SCE sitzen oder an der Generalversammlung, der Sektor- oder der Sektionsversammlung teilnehmen und Arbeitnehmer der SCE, ihrer Tochtergesellschaften, ihrer Betriebe oder einer beteiligten Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist. Diese besondere Regelung ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum stattfindet, der am dreißigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.] [KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen [Kapitel 6 mit den Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE. Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.

Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Funktionen im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und die bestellten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen verbreitet haben, die der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen oder den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen könnten.] [KAPITEL 7 - Inkrafttreten [Kapitel 7 mit Art. 14 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] Art. 14 - Die Artikel 1 bis 9 des vorliegenden Gesetzes werden wirksam mit 18. August 2006.]

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