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Meertalige weergave van Wet van 09/05/2008
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Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à l'implication des travailleurs au sein de la Société coopérative européenne. - Coordination officieuse en langue allemande
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9 MEI 2008. - Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot 9 MAI 2008. - Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui
de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe
vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de de représentation et de procédures relatives à l'implication des
werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze travailleurs au sein de la Société coopérative européenne. -
coördinatie in het Duits Coordination officieuse en langue allemande
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 9 mei 2008 houdende begeleidende maatregelen met betrekking allemande de la loi du 9 mai 2008 portant des mesures d'accompagnement
tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation,
vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de d'un organe de représentation et de procédures relatives à
werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap (Belgisch l'implication des travailleurs au sein de la Société coopérative
Staatsblad van 23 juli 2008), zoals het werd gewijzigd bij de wet van européenne (Moniteur belge du 23 juillet 2008), tel qu'il a été
24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van modifié par la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions
7 augustus 2008). diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
9. MAI 2008 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich 9. MAI 2008 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich
der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines
Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der
Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie
2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der
Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der
Arbeitnehmer. Arbeitnehmer.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Europäischer Genossenschaft oder SCE: eine gemäß der Verordnung 1. Europäischer Genossenschaft oder SCE: eine gemäß der Verordnung
(EG) Nr. 1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003 (EG) Nr. 1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003
über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) gegründete über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) gegründete
Genossenschaft, Genossenschaft,
2. beteiligten juristischen Personen: Gesellschaften im Sinne von 2. beteiligten juristischen Personen: Gesellschaften im Sinne von
Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen
Gemeinschaft einschließlich Genossenschaften sowie gemäß dem Recht Gemeinschaft einschließlich Genossenschaften sowie gemäß dem Recht
eines Mitgliedstaats errichtete und diesem Recht unterliegende eines Mitgliedstaats errichtete und diesem Recht unterliegende
juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer
Europäischen Genossenschaft beteiligt sind. Europäischen Genossenschaft beteiligt sind.
Als unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft Als unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft
beteiligt gelten Genossenschaften, deren Mitglieder infolge der beteiligt gelten Genossenschaften, deren Mitglieder infolge der
Gründung der Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser Gründung der Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser
Genossenschaft werden und Anteile an ihr halten, oder juristische Genossenschaft werden und Anteile an ihr halten, oder juristische
Personen, die selbst Anteile an der Europäischen Genossenschaft Personen, die selbst Anteile an der Europäischen Genossenschaft
halten, halten,
3. Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder 3. Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder
einer Europäischen Genossenschaft: ein Unternehmen, auf das die einer Europäischen Genossenschaft: ein Unternehmen, auf das die
betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische
Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt.
Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt bis zum Beweis des Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt bis zum Beweis des
Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt: Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt:
a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann oder Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann oder
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen
verbundenen Stimmrechte verfügt oder verbundenen Stimmrechte verfügt oder
c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens
hält. hält.
Wenn mehrere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe eines der in Wenn mehrere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe eines der in
Absatz 2 erwähnten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das Absatz 2 erwähnten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das
das in Buchstabe a) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das das in Buchstabe a) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das
den beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein Unternehmen das in den beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein Unternehmen das in
Buchstabe a) erwähnte Kriterium erfüllt, gilt das Unternehmen, das das Buchstabe a) erwähnte Kriterium erfüllt, gilt das Unternehmen, das das
in Buchstabe b) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das den in Buchstabe b) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das den
beherrschenden Einfluss ausübt. beherrschenden Einfluss ausübt.
Für die Anwendung von Absatz 2 sind den Stimm- und Bestellungsrechten Für die Anwendung von Absatz 2 sind den Stimm- und Bestellungsrechten
des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen
sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar in sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar in
eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder
eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen. eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen.
Ein beherrschender Einfluss gilt nicht allein aufgrund der Tatsache Ein beherrschender Einfluss gilt nicht allein aufgrund der Tatsache
als gegeben, dass eine bevollmächtigte Person ihre Funktionen gemäß als gegeben, dass eine bevollmächtigte Person ihre Funktionen gemäß
den in einem Mitgliedstaat für die Liquidation, den Konkurs, die den in einem Mitgliedstaat für die Liquidation, den Konkurs, die
Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein
ähnliches Verfahren geltenden Rechtsvorschriften ausübt. ähnliches Verfahren geltenden Rechtsvorschriften ausübt.
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist ein Unternehmen kein "herrschendes Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist ein Unternehmen kein "herrschendes
Unternehmen" in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile Unternehmen" in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile
hält, wenn es sich um eine in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) oder c) hält, wenn es sich um eine in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) oder c)
der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates der Europäischen der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates der Europäischen
Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft handelt, Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft handelt,
4. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine 4. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine
Tochtergesellschaft oder ein Betrieb einer beteiligten juristischen Tochtergesellschaft oder ein Betrieb einer beteiligten juristischen
Person, die/der bei der Gründung einer SCE zu einer Person, die/der bei der Gründung einer SCE zu einer
Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser SCE wird und in einem Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser SCE wird und in einem
Mitgliedstaat niedergelassen ist. Mitgliedstaat niedergelassen ist.
Folgende Einrichtungen müssen als betroffene Tochtergesellschaften Folgende Einrichtungen müssen als betroffene Tochtergesellschaften
oder betroffene Betriebe betrachtet werden, sofern der in Nr. 3 oder betroffene Betriebe betrachtet werden, sofern der in Nr. 3
bestimmte beherrschende Einfluss als gegeben gelten kann: bestimmte beherrschende Einfluss als gegeben gelten kann:
- direkte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen, - direkte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen,
die entweder demselben einzelstaatlichen Recht unterliegen oder nicht, die entweder demselben einzelstaatlichen Recht unterliegen oder nicht,
- direkte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, die entweder - direkte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, die entweder
in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht,
- indirekte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen - indirekte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen
Personen, das heißt Tochtergesellschaften von direkten Personen, das heißt Tochtergesellschaften von direkten
Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen sowie Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen sowie
Tochtergesellschaften von indirekten Tochtergesellschaften, Tochtergesellschaften von indirekten Tochtergesellschaften,
- indirekte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, das heißt - indirekte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, das heißt
Betriebe von indirekten Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften, Betriebe von indirekten Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften,
5. Vertretungsorgan: das länderübergreifende Organ zur Vertretung der 5. Vertretungsorgan: das länderübergreifende Organ zur Vertretung der
Arbeitnehmer, das vorschriftsmäßig eingesetzt wird, um die Arbeitnehmer, das vorschriftsmäßig eingesetzt wird, um die
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einer SCE sowie ihrer Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einer SCE sowie ihrer
Tochtergesellschaften und Betriebe in einem Mitgliedstaat vorzunehmen Tochtergesellschaften und Betriebe in einem Mitgliedstaat vorzunehmen
und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die SCE und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die SCE
wahrzunehmen, wahrzunehmen,
6. besonderem Verhandlungsgremium: das vorschriftsmäßig eingesetzte 6. besonderem Verhandlungsgremium: das vorschriftsmäßig eingesetzte
Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der
beteiligten juristischen Personen die Vereinbarung über die beteiligten juristischen Personen die Vereinbarung über die
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE auszuhandeln, Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE auszuhandeln,
7. Beteiligung der Arbeitnehmer: die Unterrichtung, die Anhörung und 7. Beteiligung der Arbeitnehmer: die Unterrichtung, die Anhörung und
die Mitbestimmung, so wie sie im vorliegenden Gesetz festgelegt die Mitbestimmung, so wie sie im vorliegenden Gesetz festgelegt
werden, werden,
8. Unterrichtung: die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der 8. Unterrichtung: die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der
Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige
Organ der SCE über Angelegenheiten, die die SCE selbst oder eine ihrer Organ der SCE über Angelegenheiten, die die SCE selbst oder eine ihrer
Tochtergesellschaften oder Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat Tochtergesellschaften oder Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat
betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der
Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, wobei Zeitpunkt, Form Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, wobei Zeitpunkt, Form
und Inhalt der Unterrichtung den Arbeitnehmervertretern eine und Inhalt der Unterrichtung den Arbeitnehmervertretern eine
eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die
Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der SCE Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der SCE
ermöglichen, ermöglichen,
9. Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines 9. Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines
Meinungsaustauschs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer Meinungsaustauschs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer
und/oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der SCE, und/oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der SCE,
wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung den wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung den
Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der Unterrichtung eine Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der Unterrichtung eine
Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs
ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der
SCE berücksichtigt werden kann, SCE berücksichtigt werden kann,
10. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der 10. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der
Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die
Angelegenheiten einer juristischen Person durch Angelegenheiten einer juristischen Person durch
- die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- - die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts-
oder des Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen oder zu oder des Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen oder zu
bestellen bestellen
oder oder
- die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der - die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der
Mitglieder oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des Mitglieder oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des
Verwaltungsorgans der juristischen Person zu empfehlen und/oder Verwaltungsorgans der juristischen Person zu empfehlen und/oder
abzulehnen, abzulehnen,
11. Mitgliedstaat: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die 11. Mitgliedstaat: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die
anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wie in der anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wie in der
Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 erwähnt. Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 erwähnt.
KAPITEL 3 - Anwendbares Recht KAPITEL 3 - Anwendbares Recht
Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen
Verhandlungsgremiums - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder Verhandlungsgremiums - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder
Bestellung seiner Mitglieder -, auf das Verfahren zur Aushandlung Bestellung seiner Mitglieder -, auf das Verfahren zur Aushandlung
einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE
und auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des und auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des
Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der satzungsmäßige Sitz Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der satzungsmäßige Sitz
der SCE befindet. der SCE befindet.
Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise
des Vertretungsorgans - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder des Vertretungsorgans - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder
Bestellung seiner Mitglieder - sowie auf die Schaffung eines Bestellung seiner Mitglieder - sowie auf die Schaffung eines
Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE unterliegen dem Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE unterliegen dem
Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der
satzungsmäßige Sitz der SCE befindet. satzungsmäßige Sitz der SCE befindet.
Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl
beschäftigter Arbeitnehmer, auf den Begriff Arbeitnehmer sowie auf das beschäftigter Arbeitnehmer, auf den Begriff Arbeitnehmer sowie auf das
Verfahren für die Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter Verfahren für die Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter
unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden
Betriebe oder Unternehmen befinden. Betriebe oder Unternehmen befinden.
Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der
Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem
ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision
wird dieses Recht gemäß dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen wird dieses Recht gemäß dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse
anzuwendende Recht festgelegt. anzuwendende Recht festgelegt.
KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen
Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SCE Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SCE
beziehungsweise einer beteiligten juristischen Person ist es erlaubt, beziehungsweise einer beteiligten juristischen Person ist es erlaubt,
den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums oder des den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums oder des
Vertretungsorgans, den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines Vertretungsorgans, den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und
den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen:
1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren 1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren
Verbreitung der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, Verbreitung der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen könnte,
zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese
Informationen nicht verbreiten, Informationen nicht verbreiten,
2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, 2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird,
nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass ihre Bekanntmachung bei nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass ihre Bekanntmachung bei
Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb der Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb der
Gesellschaft erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. Gesellschaft erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte.
[KAPITEL 5 - Kündigungsschutz [KAPITEL 5 - Kündigungsschutz
[Kapitel 5 mit Art. 9 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli [Kapitel 5 mit Art. 9 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli
2008 (B.S. vom 7. August 2008)] 2008 (B.S. vom 7. August 2008)]
Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die
Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre
Funktionen im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren Funktionen im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren
erfüllen, sowie die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder erfüllen, sowie die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder
Verwaltungsorgan einer SCE sitzen oder an der Generalversammlung, der Verwaltungsorgan einer SCE sitzen oder an der Generalversammlung, der
Sektor- oder der Sektionsversammlung teilnehmen und Arbeitnehmer der Sektor- oder der Sektionsversammlung teilnehmen und Arbeitnehmer der
SCE, ihrer Tochtergesellschaften, ihrer Betriebe oder einer SCE, ihrer Tochtergesellschaften, ihrer Betriebe oder einer
beteiligten Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss beteiligten Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss
der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur
Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des
Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit,
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die
Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist. Diese besondere Regelung Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist. Diese besondere Regelung
ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum
stattfindet, der am dreißigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und stattfindet, der am dreißigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und
am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.] am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.]
[KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen [KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen
[Kapitel 6 mit den Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 89 des G. [Kapitel 6 mit den Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 89 des G.
(I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)]
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der
Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE. Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.
Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des
Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Funktionen im Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Funktionen im
Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und die Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und die
bestellten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen verbreitet bestellten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen verbreitet
haben, die der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen oder den haben, die der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen oder den
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen könnten.] Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen könnten.]
[KAPITEL 7 - Inkrafttreten [KAPITEL 7 - Inkrafttreten
[Kapitel 7 mit Art. 14 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli [Kapitel 7 mit Art. 14 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli
2008 (B.S. vom 7. August 2008)] 2008 (B.S. vom 7. August 2008)]
Art. 14 - Die Artikel 1 bis 9 des vorliegenden Gesetzes werden wirksam Art. 14 - Die Artikel 1 bis 9 des vorliegenden Gesetzes werden wirksam
mit 18. August 2006.] mit 18. August 2006.]
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