← Terug naar "Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe de représentation et de procédures relatives à l'implication des travailleurs au sein de la Société coopérative européenne. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 MEI 2008. - Wet houdende begeleidende maatregelen met betrekking tot | 9 MAI 2008. - Loi portant des mesures d'accompagnement en ce qui |
de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een | concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, d'un organe |
vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de | de représentation et de procédures relatives à l'implication des |
werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap. - Officieuze | travailleurs au sein de la Société coopérative européenne. - |
coördinatie in het Duits | Coordination officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 9 mei 2008 houdende begeleidende maatregelen met betrekking | allemande de la loi du 9 mai 2008 portant des mesures d'accompagnement |
tot de instelling van een bijzondere onderhandelingsgroep, een | en ce qui concerne l'institution d'un groupe spécial de négociation, |
vertegenwoordigingsorgaan en procedures betreffende de rol van de | d'un organe de représentation et de procédures relatives à |
werknemers in de Europese coöperatieve vennootschap (Belgisch | l'implication des travailleurs au sein de la Société coopérative |
Staatsblad van 23 juli 2008), zoals het werd gewijzigd bij de wet van | européenne (Moniteur belge du 23 juillet 2008), tel qu'il a été |
24 juli 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch Staatsblad van | modifié par la loi du 24 juillet 2008 portant des dispositions |
7 augustus 2008). | diverses (I) (Moniteur belge du 7 août 2008). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
9. MAI 2008 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich | 9. MAI 2008 - Gesetz zur Festlegung von Begleitmaßnahmen hinsichtlich |
der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines | der Einsetzung eines besonderen Verhandlungsgremiums und eines |
Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der | Vertretungsorgans und der Schaffung von Verfahren zur Beteiligung der |
Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft | Arbeitnehmer in der Europäischen Genossenschaft |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie |
2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der | 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der |
Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der | Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der |
Arbeitnehmer. | Arbeitnehmer. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist |
beziehungsweise sind zu verstehen unter: | beziehungsweise sind zu verstehen unter: |
1. Europäischer Genossenschaft oder SCE: eine gemäß der Verordnung | 1. Europäischer Genossenschaft oder SCE: eine gemäß der Verordnung |
(EG) Nr. 1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003 | (EG) Nr. 1435/2003 des Rates der Europäischen Union vom 22. Juli 2003 |
über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) gegründete | über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) gegründete |
Genossenschaft, | Genossenschaft, |
2. beteiligten juristischen Personen: Gesellschaften im Sinne von | 2. beteiligten juristischen Personen: Gesellschaften im Sinne von |
Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen | Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen |
Gemeinschaft einschließlich Genossenschaften sowie gemäß dem Recht | Gemeinschaft einschließlich Genossenschaften sowie gemäß dem Recht |
eines Mitgliedstaats errichtete und diesem Recht unterliegende | eines Mitgliedstaats errichtete und diesem Recht unterliegende |
juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer | juristische Personen, die unmittelbar an der Gründung einer |
Europäischen Genossenschaft beteiligt sind. | Europäischen Genossenschaft beteiligt sind. |
Als unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft | Als unmittelbar an der Gründung einer Europäischen Genossenschaft |
beteiligt gelten Genossenschaften, deren Mitglieder infolge der | beteiligt gelten Genossenschaften, deren Mitglieder infolge der |
Gründung der Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser | Gründung der Europäischen Genossenschaft Mitglieder dieser |
Genossenschaft werden und Anteile an ihr halten, oder juristische | Genossenschaft werden und Anteile an ihr halten, oder juristische |
Personen, die selbst Anteile an der Europäischen Genossenschaft | Personen, die selbst Anteile an der Europäischen Genossenschaft |
halten, | halten, |
3. Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder | 3. Tochtergesellschaft einer beteiligten juristischen Person oder |
einer Europäischen Genossenschaft: ein Unternehmen, auf das die | einer Europäischen Genossenschaft: ein Unternehmen, auf das die |
betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische | betreffende juristische Person oder die betreffende Europäische |
Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. | Genossenschaft einen beherrschenden Einfluss ausübt. |
Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt bis zum Beweis des | Die Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt bis zum Beweis des |
Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt: | Gegenteils als gegeben, wenn ein Unternehmen direkt oder indirekt: |
a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder | a) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder |
Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann oder | Aufsichtsorgans eines anderen Unternehmens bestellen kann oder |
b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen | b) über die Mehrheit der mit den Anteilen an einem anderen Unternehmen |
verbundenen Stimmrechte verfügt oder | verbundenen Stimmrechte verfügt oder |
c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens | c) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals eines anderen Unternehmens |
hält. | hält. |
Wenn mehrere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe eines der in | Wenn mehrere Unternehmen derselben Unternehmensgruppe eines der in |
Absatz 2 erwähnten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das | Absatz 2 erwähnten Kriterien erfüllen, so gilt das Unternehmen, das |
das in Buchstabe a) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das | das in Buchstabe a) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das |
den beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein Unternehmen das in | den beherrschenden Einfluss ausübt. Wenn kein Unternehmen das in |
Buchstabe a) erwähnte Kriterium erfüllt, gilt das Unternehmen, das das | Buchstabe a) erwähnte Kriterium erfüllt, gilt das Unternehmen, das das |
in Buchstabe b) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das den | in Buchstabe b) genannte Kriterium erfüllt, als Unternehmen, das den |
beherrschenden Einfluss ausübt. | beherrschenden Einfluss ausübt. |
Für die Anwendung von Absatz 2 sind den Stimm- und Bestellungsrechten | Für die Anwendung von Absatz 2 sind den Stimm- und Bestellungsrechten |
des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen | des herrschenden Unternehmens die Rechte aller abhängigen Unternehmen |
sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar in | sowie aller natürlichen oder juristischen Personen, die zwar in |
eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder | eigenem Namen, aber für Rechnung des herrschenden Unternehmens oder |
eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen. | eines anderen abhängigen Unternehmens handeln, hinzuzurechnen. |
Ein beherrschender Einfluss gilt nicht allein aufgrund der Tatsache | Ein beherrschender Einfluss gilt nicht allein aufgrund der Tatsache |
als gegeben, dass eine bevollmächtigte Person ihre Funktionen gemäß | als gegeben, dass eine bevollmächtigte Person ihre Funktionen gemäß |
den in einem Mitgliedstaat für die Liquidation, den Konkurs, die | den in einem Mitgliedstaat für die Liquidation, den Konkurs, die |
Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein | Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung, den Vergleich oder ein |
ähnliches Verfahren geltenden Rechtsvorschriften ausübt. | ähnliches Verfahren geltenden Rechtsvorschriften ausübt. |
Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist ein Unternehmen kein "herrschendes | Ungeachtet der Absätze 1 und 2 ist ein Unternehmen kein "herrschendes |
Unternehmen" in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile | Unternehmen" in Bezug auf ein anderes Unternehmen, an dem es Anteile |
hält, wenn es sich um eine in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) oder c) | hält, wenn es sich um eine in Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a) oder c) |
der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates der Europäischen | der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates der Europäischen |
Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von | Gemeinschaften vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von |
Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft handelt, | Unternehmenszusammenschlüssen erwähnte Gesellschaft handelt, |
4. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine | 4. betroffener Tochtergesellschaft oder betroffenem Betrieb: eine |
Tochtergesellschaft oder ein Betrieb einer beteiligten juristischen | Tochtergesellschaft oder ein Betrieb einer beteiligten juristischen |
Person, die/der bei der Gründung einer SCE zu einer | Person, die/der bei der Gründung einer SCE zu einer |
Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser SCE wird und in einem | Tochtergesellschaft oder einem Betrieb dieser SCE wird und in einem |
Mitgliedstaat niedergelassen ist. | Mitgliedstaat niedergelassen ist. |
Folgende Einrichtungen müssen als betroffene Tochtergesellschaften | Folgende Einrichtungen müssen als betroffene Tochtergesellschaften |
oder betroffene Betriebe betrachtet werden, sofern der in Nr. 3 | oder betroffene Betriebe betrachtet werden, sofern der in Nr. 3 |
bestimmte beherrschende Einfluss als gegeben gelten kann: | bestimmte beherrschende Einfluss als gegeben gelten kann: |
- direkte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen, | - direkte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen, |
die entweder demselben einzelstaatlichen Recht unterliegen oder nicht, | die entweder demselben einzelstaatlichen Recht unterliegen oder nicht, |
- direkte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, die entweder | - direkte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, die entweder |
in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, | in demselben Mitgliedstaat niedergelassen sind oder nicht, |
- indirekte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen | - indirekte Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen |
Personen, das heißt Tochtergesellschaften von direkten | Personen, das heißt Tochtergesellschaften von direkten |
Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen sowie | Tochtergesellschaften der beteiligten juristischen Personen sowie |
Tochtergesellschaften von indirekten Tochtergesellschaften, | Tochtergesellschaften von indirekten Tochtergesellschaften, |
- indirekte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, das heißt | - indirekte Betriebe der beteiligten juristischen Personen, das heißt |
Betriebe von indirekten Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften, | Betriebe von indirekten Tochtergesellschaften dieser Gesellschaften, |
5. Vertretungsorgan: das länderübergreifende Organ zur Vertretung der | 5. Vertretungsorgan: das länderübergreifende Organ zur Vertretung der |
Arbeitnehmer, das vorschriftsmäßig eingesetzt wird, um die | Arbeitnehmer, das vorschriftsmäßig eingesetzt wird, um die |
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einer SCE sowie ihrer | Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer einer SCE sowie ihrer |
Tochtergesellschaften und Betriebe in einem Mitgliedstaat vorzunehmen | Tochtergesellschaften und Betriebe in einem Mitgliedstaat vorzunehmen |
und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die SCE | und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte in Bezug auf die SCE |
wahrzunehmen, | wahrzunehmen, |
6. besonderem Verhandlungsgremium: das vorschriftsmäßig eingesetzte | 6. besonderem Verhandlungsgremium: das vorschriftsmäßig eingesetzte |
Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der | Gremium, das die Aufgabe hat, mit dem jeweils zuständigen Organ der |
beteiligten juristischen Personen die Vereinbarung über die | beteiligten juristischen Personen die Vereinbarung über die |
Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE auszuhandeln, | Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE auszuhandeln, |
7. Beteiligung der Arbeitnehmer: die Unterrichtung, die Anhörung und | 7. Beteiligung der Arbeitnehmer: die Unterrichtung, die Anhörung und |
die Mitbestimmung, so wie sie im vorliegenden Gesetz festgelegt | die Mitbestimmung, so wie sie im vorliegenden Gesetz festgelegt |
werden, | werden, |
8. Unterrichtung: die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der | 8. Unterrichtung: die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der |
Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige | Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter durch das zuständige |
Organ der SCE über Angelegenheiten, die die SCE selbst oder eine ihrer | Organ der SCE über Angelegenheiten, die die SCE selbst oder eine ihrer |
Tochtergesellschaften oder Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat | Tochtergesellschaften oder Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat |
betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der | betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der |
Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, wobei Zeitpunkt, Form | Ebene des einzelnen Mitgliedstaats hinausgehen, wobei Zeitpunkt, Form |
und Inhalt der Unterrichtung den Arbeitnehmervertretern eine | und Inhalt der Unterrichtung den Arbeitnehmervertretern eine |
eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die | eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die |
Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der SCE | Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der SCE |
ermöglichen, | ermöglichen, |
9. Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines | 9. Anhörung: die Einrichtung eines Dialogs und eines |
Meinungsaustauschs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer | Meinungsaustauschs zwischen dem Organ zur Vertretung der Arbeitnehmer |
und/oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der SCE, | und/oder den Arbeitnehmervertretern und dem zuständigen Organ der SCE, |
wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung den | wobei Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung den |
Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der Unterrichtung eine | Arbeitnehmervertretern auf der Grundlage der Unterrichtung eine |
Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs | Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs |
ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der | ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der |
SCE berücksichtigt werden kann, | SCE berücksichtigt werden kann, |
10. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der | 10. Mitbestimmung: die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der |
Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die | Arbeitnehmer und/oder der Arbeitnehmervertreter auf die |
Angelegenheiten einer juristischen Person durch | Angelegenheiten einer juristischen Person durch |
- die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- | - die Wahrnehmung des Rechts, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- |
oder des Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen oder zu | oder des Verwaltungsorgans der juristischen Person zu wählen oder zu |
bestellen | bestellen |
oder | oder |
- die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der | - die Wahrnehmung des Rechts, die Bestellung eines Teils der |
Mitglieder oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des | Mitglieder oder aller Mitglieder des Aufsichts- oder des |
Verwaltungsorgans der juristischen Person zu empfehlen und/oder | Verwaltungsorgans der juristischen Person zu empfehlen und/oder |
abzulehnen, | abzulehnen, |
11. Mitgliedstaat: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die | 11. Mitgliedstaat: die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die |
anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wie in der | anderen Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, wie in der |
Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 erwähnt. | Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 erwähnt. |
KAPITEL 3 - Anwendbares Recht | KAPITEL 3 - Anwendbares Recht |
Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen | Art. 4 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung eines besonderen |
Verhandlungsgremiums - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder | Verhandlungsgremiums - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder |
Bestellung seiner Mitglieder -, auf das Verfahren zur Aushandlung | Bestellung seiner Mitglieder -, auf das Verfahren zur Aushandlung |
einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE | einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE |
und auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des | und auf den Inhalt dieser Vereinbarung unterliegen dem Recht des |
Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der satzungsmäßige Sitz | Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der satzungsmäßige Sitz |
der SCE befindet. | der SCE befindet. |
Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise | Art. 5 - Die Regeln in Bezug auf die Einsetzung und die Arbeitsweise |
des Vertretungsorgans - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder | des Vertretungsorgans - ungeachtet des Verfahrens für die Wahl oder |
Bestellung seiner Mitglieder - sowie auf die Schaffung eines | Bestellung seiner Mitglieder - sowie auf die Schaffung eines |
Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE unterliegen dem | Verfahrens zur Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE unterliegen dem |
Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der | Recht des Mitgliedstaats, auf dessen Staatsgebiet sich der |
satzungsmäßige Sitz der SCE befindet. | satzungsmäßige Sitz der SCE befindet. |
Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl | Art. 6 - Die Regeln in Bezug auf die Berechnung der Anzahl |
beschäftigter Arbeitnehmer, auf den Begriff Arbeitnehmer sowie auf das | beschäftigter Arbeitnehmer, auf den Begriff Arbeitnehmer sowie auf das |
Verfahren für die Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter | Verfahren für die Wahl oder Bestellung der Arbeitnehmervertreter |
unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden | unterliegen dem Recht des Mitgliedstaats, in dem sich die betreffenden |
Betriebe oder Unternehmen befinden. | Betriebe oder Unternehmen befinden. |
Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der | Art. 7 - Das Recht, das die Regeln in Bezug auf die Rechtsstellung der |
Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem | Arbeitnehmervertreter regelt, ist das Recht des Mitgliedstaats, in dem |
ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision | ihr Arbeitgeber niedergelassen ist; im Falle einer Rechtskollision |
wird dieses Recht gemäß dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen | wird dieses Recht gemäß dem am 19. Juni 1980 in Rom abgeschlossenen |
Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse | Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse |
anzuwendende Recht festgelegt. | anzuwendende Recht festgelegt. |
KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen | KAPITEL 4 - Vertrauliche Informationen |
Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SCE | Art. 8 - Dem Aufsichts- oder Verwaltungsorgan einer SCE |
beziehungsweise einer beteiligten juristischen Person ist es erlaubt, | beziehungsweise einer beteiligten juristischen Person ist es erlaubt, |
den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums oder des | den Mitgliedern des besonderen Verhandlungsgremiums oder des |
Vertretungsorgans, den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines | Vertretungsorgans, den Arbeitnehmervertretern, die im Rahmen eines |
Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und | Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens Informationen erhalten, und |
den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: | den Sachverständigen, die ihnen eventuell beistehen: |
1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren | 1. den vertraulichen Charakter bestimmter Informationen, deren |
Verbreitung der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, | Verbreitung der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen könnte, |
zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese | zum Zeitpunkt ihrer Mitteilung zu melden; die Vertreter dürfen diese |
Informationen nicht verbreiten, | Informationen nicht verbreiten, |
2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, | 2. bestimmte Informationen, deren Liste vom König festgelegt wird, |
nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass ihre Bekanntmachung bei | nicht mitzuteilen, wenn sie derart sind, dass ihre Bekanntmachung bei |
Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb der | Zugrundelegung objektiver Kriterien den Geschäftsbetrieb der |
Gesellschaft erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. | Gesellschaft erheblich beeinträchtigen oder ihm schaden könnte. |
[KAPITEL 5 - Kündigungsschutz | [KAPITEL 5 - Kündigungsschutz |
[Kapitel 5 mit Art. 9 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli | [Kapitel 5 mit Art. 9 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli |
2008 (B.S. vom 7. August 2008)] | 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] |
Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die | Art. 9 - Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die |
Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre | Mitglieder des Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre |
Funktionen im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren | Funktionen im Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren |
erfüllen, sowie die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder | erfüllen, sowie die Arbeitnehmervertreter, die im Aufsichts- oder |
Verwaltungsorgan einer SCE sitzen oder an der Generalversammlung, der | Verwaltungsorgan einer SCE sitzen oder an der Generalversammlung, der |
Sektor- oder der Sektionsversammlung teilnehmen und Arbeitnehmer der | Sektor- oder der Sektionsversammlung teilnehmen und Arbeitnehmer der |
SCE, ihrer Tochtergesellschaften, ihrer Betriebe oder einer | SCE, ihrer Tochtergesellschaften, ihrer Betriebe oder einer |
beteiligten Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss | beteiligten Gesellschaft sind, und ihre Vertreter kommen in den Genuss |
der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur | der besonderen Kündigungsregelung, die im Gesetz vom 19. März 1991 zur |
Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des | Einführung einer besonderen Kündigungsregelung für die Vertreter des |
Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, | Personals in den Betriebsräten und Ausschüssen für Arbeitssicherheit, |
Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die | Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze und für die |
Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist. Diese besondere Regelung | Kandidaten für diese Ämter vorgesehen ist. Diese besondere Regelung |
ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum | ist auf sie anwendbar für jede Entlassung, die im Zeitraum |
stattfindet, der am dreißigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und | stattfindet, der am dreißigsten Tag vor ihrer Bestellung beginnt und |
am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.] | am Tag, an dem ihr Mandat endet, endet.] |
[KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen | [KAPITEL 6 - Überwachung und Sanktionen |
[Kapitel 6 mit den Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 89 des G. | [Kapitel 6 mit den Artikeln 10 bis 13 eingefügt durch Art. 89 des G. |
(I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] | (I) vom 24. Juli 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] |
Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 10 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung der |
Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE. | Bestimmungen in Bezug auf die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SCE. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäß den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus. |
Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 11 - 12 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die | Art. 13 - Artikel 458 des Strafgesetzbuches findet Anwendung auf die |
Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des | Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums, die Mitglieder des |
Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Funktionen im | Vertretungsorgans, die Arbeitnehmervertreter, die ihre Funktionen im |
Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und die | Rahmen eines Unterrichtungs- und Anhörungsverfahrens erfüllen, und die |
bestellten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen verbreitet | bestellten Sachverständigen, die vertrauliche Informationen verbreitet |
haben, die der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen oder den | haben, die der Gesellschaft einen ernsthaften Schaden zufügen oder den |
Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen könnten.] | Geschäftsbetrieb der Gesellschaft erheblich beeinträchtigen könnten.] |
[KAPITEL 7 - Inkrafttreten | [KAPITEL 7 - Inkrafttreten |
[Kapitel 7 mit Art. 14 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli | [Kapitel 7 mit Art. 14 eingefügt durch Art. 89 des G. (I) vom 24. Juli |
2008 (B.S. vom 7. August 2008)] | 2008 (B.S. vom 7. August 2008)] |
Art. 14 - Die Artikel 1 bis 9 des vorliegenden Gesetzes werden wirksam | Art. 14 - Die Artikel 1 bis 9 des vorliegenden Gesetzes werden wirksam |
mit 18. August 2006.] | mit 18. August 2006.] |