gepubliceerd op 30 juni 2015
Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 ingevolge de invoering van de gewestelijke aanvullende belasting op de personenbelasting als bedoeld in titel III/1 van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten, tot wijziging van de regels op het stuk van de belasting van niet-inwoners en tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling
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8 MEI 2014. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 ingevolge de invoering van de gewestelijke aanvullende belasting op de personenbelasting als bedoeld in titel III/1 van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten, tot wijziging van de regels op het stuk van de belasting van niet-inwoners en tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 mei 2014 tot wijziging van het Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992 ingevolge de invoering van de gewestelijke aanvullende belasting op de personenbelasting als bedoeld in titel III/1 van de bijzondere wet van 16 januari 1989 betreffende de financiering van de Gemeenschappen en de Gewesten, tot wijziging van de regels op het stuk van de belasting van niet-inwoners en tot wijziging van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 28 mei 2014, err. van 27 januari 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 8. MAI 2014 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 infolge der Einführung der in Titel III/1 des Sondergesetzes vom 16.Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnten regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, zur Abänderung der Regeln im Bereich der Steuer der Gebietsfremden und zur Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Anwendung der regionalen Besteuerungsregeln auf die Steuer der Gebietsfremden Art. 2 - In Titel V des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Kapitel 5 mit der Überschrift "Kapitel 5 - Anwendung der regionalen Besteuerungsregeln" eingefügt.
Art. 3 - In Titel V Kapitel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, wird ein Artikel 248/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 248/1 - Steuerermäßigungen, die aufgrund von Artikel 6 § 2 Absatz 1 Nr. 4 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, so wie er vor seiner Abänderung durch das Sondergesetz vom 6. Januar 2014 bestand, von einer Region gewährt werden, werden in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen gewährt, wenn sie jede der folgenden Bedingungen erfüllen: 1. Der Steuerpflichtige ist in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig.2. Der Steuerpflichtige hat in Belgien steuerpflichtige Berufseinkünfte erzielt oder bezogen, die mindestens 75 Prozent der Gesamtheit seiner während des Besteuerungszeitraums erzielten oder bezogenen Berufseinkünfte belgischer und ausländischer Herkunft betragen. 3. Der Steuerpflichtige ist gemäß den Artikeln 248/2 und 248/3 in der Region lokalisiert, die die Ermäßigungen gewährt." Art. 4 - Artikel 248/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt ersetzt: "Art. 248/1 - Um den regionalen steuerrechtlichen Bestimmungen Rechnung zu tragen, wird ein in Artikel 227 Nr. 1 erwähnter Steuerpflichtiger, für den die Steuer gemäß Artikel 244 berechnet wird, gemäß den Artikeln 248/2 und 248/3 in einer Region lokalisiert." Art. 5 - In Titel V Kapitel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, wird ein Artikel 248/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 248/2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels werden in Artikel 227 Nr. 1 erwähnte Gebietsfremde in einer einzigen Region lokalisiert.
Nur in Belgien steuerpflichtige Berufseinkünfte, die gemäß den Artikeln 232 und 248 §§ 2 und 3 tatsächlich in der Erklärung regularisiert werden, werden für die Anwendung des vorliegenden Kapitels berücksichtigt. § 2 - Um einen Gebietsfremden in einer Region zu lokalisieren, werden folgende Regeln nacheinander angewandt: 1. Hat der Gebietsfremde seine in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte in einer einzigen Region erzielt, gilt er als in dieser Region lokalisiert.2. Hat der Gebietsfremde seine in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte in mehreren Regionen erzielt, gilt er als in der Region lokalisiert, wo die höchsten Nettoberufseinkünfte - auf zwei Dezimalstellen berechnet - erzielt worden sind.3. Hat der Gebietsfremde seine in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte in mehreren Regionen erzielt und hat er entweder in jeder Region gleiche Nettoberufseinkünfte - auf zwei Dezimalstellen berechnet - erzielt oder in zwei Regionen gleich hohe Nettoberufseinkünfte erzielt, gilt er als in der Region mit der höchsten Anzahl effektiv geleisteter Arbeitstage lokalisiert.4. Hat der Gebietsfremde gleich hohe Nettoberufseinkünfte in mehr als einer Region erzielt und hat er in jeder dieser Regionen die gleiche Anzahl effektiver Arbeitstage geleistet, gilt er als in der Region lokalisiert, wo er im vorhergehenden Besteuerungszeitraum lokalisiert war. Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter Nettoberufseinkünften Berufseinkünfte nach Abzug der Werbungskosten und vor Anwendung der wirtschaftlichen Steuerbefreiungen und Abzug der beruflichen Verluste. § 3 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt: 1. werden beide Ehepartner in derselben Region lokalisiert, 2.wird für die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 die Gesamtheit der Nettoberufseinkünfte der beiden Ehepartner berücksichtigt, 3. wird für die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nr.3 die Gesamtheit der von den beiden Ehepartnern effektiv geleisteten Arbeitstage berücksichtigt." Art. 6 - In Titel V Kapitel 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes, wird ein Artikel 248/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 248/3 - § 1 - Zur Bestimmung der Region, wo Berufseinkünfte erzielt worden sind, werden die in § 2 erwähnten Regeln angewandt. § 2 - Für Entlohnungen von Arbeitnehmern, die keine Entschädigungen sind, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall bezogen werden, gilt, dass sie in folgender Region erzielt werden: 1. in Bezug auf Entlohnungen eines Arbeitnehmers, der den größten Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber an ein und demselben Arbeitsplatz in Belgien erfüllt: in der Region, wo dieser gewöhnliche Arbeitsplatz gelegen ist. Für einen Arbeitnehmer, der seine Berufstätigkeit an Bord eines Beförderungsmittels ausübt, das zum nationalen oder internationalen Güter- oder Personenverkehr genutzt wird, gilt, dass er seinen gewöhnlichen Arbeitsplatz an dem Ort in Belgien hat, an dem er in der Regel einen Dienstzeitraum oder eine Reihe von Dienstzeiträumen beginnt oder beendet, 2. in Bezug auf Entlohnungen eines Arbeitnehmers, der keinen gewöhnlichen Arbeitsplatz im Sinne von Nr.1 hat: in der Region, wo die Niederlassung des Arbeitgebers, in oder von der er seine Anweisungen erhält, gelegen ist, 3. in Bezug auf Entlohnungen, die nicht aufgrund der Nummern 1 und 2 lokalisiert werden können: - in der Region, wo die Berufstätigkeit tatsächlich ausgeübt worden ist, wenn die Berufstätigkeit in Belgien ausgeübt wird, - in der Region, wo der Arbeitgeber ansässig ist, in den anderen Fällen. Für Entlohnungen von Unternehmensleitern, die keine Entschädigungen sind, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall bezogen werden, gilt, dass sie in folgender Region erzielt werden: 1. in Bezug auf Entlohnungen, die für die Ausübung des Mandats eines Verwalters, Geschäftsführers, Liquidators oder ähnlicher Funktionen erzielt werden: in der Region, wo die juristische Person ansässig ist, 2.in Bezug auf andere Entlohnungen: in der Region, die gemäß den in Absatz 1 erwähnten Regeln für Entlohnungen von Arbeitnehmern bestimmt wird.
Für Gewinne, die keine Entschädigungen sind, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinnausfall bezogen werden, gilt, dass sie in folgender Region erzielt werden: 1. in der Region, wo die belgische Niederlassung, der die Gewinne zuerkannt werden können, gelegen ist, 2.in Bezug auf Einkünfte aus der Veräußerung oder Vermietung eines unbeweglichen Gutes und aus der Begründung oder Abtretung dinglicher Rechte an einem unbeweglichen Gut, die nicht einer belgischen Niederlassung zuerkannt werden können: in der Region, wo das unbewegliche Gut gelegen ist, 3. in Bezug auf Gewinne, die aufgrund der Eigenschaft als Gesellschafter in einer Gesellschaft, einem Verband oder einer Vereinigung erzielt werden, die/der aufgrund von Artikel 29 § 2 als Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit gilt: in der Region, wo die Gesellschaft, der Verband oder die Vereinigung ansässig ist. Für Profite, die keine Entschädigungen sind, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Profitausfall bezogen werden, gilt, dass sie in folgender Region erzielt werden: 1. in der Region, wo die Niederlassung, der die Profite zuerkannt werden können, gelegen ist, 2.in Bezug auf Einkünfte, die nicht aufgrund von Nr. 1 lokalisiert werden können: in der Region, wo die Berufstätigkeit ausgeübt wird.
Für Gewinne und Profite einer früheren Berufstätigkeit gilt, dass sie in der Region erzielt werden, die gemäß den Regeln für Gewinne beziehungsweise Profite bestimmt wird.
Für Entlohnungen von mithelfenden Ehepartnern gilt, dass sie in der Region erzielt werden, wo der Ehepartner, der die Entlohnungen zuerkennt, Gewinne oder Profite erzielt.
Für Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Einkommensausfall bezogen werden, gilt, dass sie in folgender Region erzielt werden: 1. in Bezug auf Entschädigungen, die von einer Region zuerkannt werden: in der Region, die die Entschädigung zuerkennt, 2.in Bezug auf andere Entschädigungen: - in der Region, wo die Einkünfte aus der Berufstätigkeit, aufgrund deren die Entschädigungen gezahlt werden, gemäß den in den vorhergehenden Absätzen aufgeführten Regeln zuletzt erzielt worden sind, - in der Region, wo der Schuldner der Entschädigungen ansässig ist, wenn die Entschädigungen nicht aufgrund der Ausübung einer Berufstätigkeit gezahlt werden.
Für Pensionen, Renten und als solche geltende Zulagen gilt, dass sie in folgender Region erzielt werden: 1. in der Region, wo gemäß den in den vorhergehenden Absätzen aufgeführten Regeln die höchsten Nettoberufseinkünfte erzielt worden sind oder im Falle der Anwendung von Artikel 248/2 § 2 Absatz 1 Nr.3 im Besteuerungszeitraum vor dem Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige in den Ruhestand versetzt wird oder seine bleibende Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird, die höchste Anzahl Arbeitstage effektiv geleistet worden ist, 2. vorbehaltlich der Nummer 1 in der Region, wo gemäß den in den vorhergehenden Absätzen aufgeführten Regeln die Berufseinkünfte, die Pensionsansprüche eröffnet haben, erzielt worden sind, 3.vorbehaltlich der Nummern 1 und 2 in der Region, wo der Schuldner der Pension ansässig ist, wenn: - die Berufseinkünfte, die die Pensionsansprüche eröffnet haben, nicht in Zusammenhang mit einer in Belgien ausgeübten Berufstätigkeit stehen, - nicht nachgewiesen werden kann, in welcher Region die Berufseinkünfte, die die Pensionsansprüche eröffnet haben, erzielt worden sind, - die Pension nicht in Zusammenhang mit der Ausübung einer Berufstätigkeit steht.
Für die in Artikel 228 § 3 erwähnten Einkünfte gilt, dass sie in der Region erzielt werden, wo der Schuldner der Einkünfte ansässig ist." Art. 7 - Die Artikel 2, 3, 5 und 6 sind ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.
Artikel 4 ist ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Hinblick auf die Einführung der regionalen Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen Abschnitt 1 - Abänderungen der Bestimmungen in Bezug auf die Steuer der natürlichen Personen Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen Art. 8 - Artikel 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 17. Mai 2004, 15.Dezember 2004, 27. Dezember 2006, 11. Dezember 2008 und 30. Juli 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 Absatz 1 Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) natürliche Personen: - deren Wohnsitz in Belgien liegt, - deren Vermögenssitz in Belgien liegt, wenn sie keinen Wohnsitz in Belgien haben,". 2. In § 1 Nr.1 Absatz 2 werden die Wörter "der Wohn- oder Vermögenssitz" durch die Wörter "der Wohnsitz" ersetzt. 3. Paragraph 1 wird durch eine Nr.15 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "15. Eigene Wohnung Unter eigener Wohnung versteht man die Wohnung, die in Artikel 5/5 § 4 Absatz 2 bis 8 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt ist." 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches und seiner Ausführungserlasse haben die Begriffe "Staatssteuer", "reduzierte Staatssteuer", "föderale Steuer der natürlichen Personen", "regionale Zuschlaghundertstel", "regionale Steuersenkung", "regionale Steuererhöhung", "regionale Steuerermäßigung", "regionale Steuergutschrift", "regionale Steuer der natürlichen Personen" und "Gesamtsteuer" die Bedeutung, die ihnen in Titel III/1 des Sondergesetzes vom 16.Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen gegeben wird." Unterabschnitt 2 - Abänderungen in Bezug auf die Grundlage der Steuer der natürlichen Personen Art. 9 - In Artikel 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 30. März 1994, 27. Dezember 2004 und 22. Dezember 2009, werden die Wörter "die in Artikel 12 § 3 erwähnte Wohnung" durch die Wörter "die eigene Wohnung" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem einzigen Absatz, der Absatz 2 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts und vorbehaltlich des Artikels 494 §§ 3 und 6 gilt für ein Katastereinkommen, das aus einer Bewertung oder Neubewertung hervorgeht, dass es ab dem Tag gilt, an dem das Ereignis, dessen Erklärung in Artikel 473 vorgeschrieben ist, eingetreten ist." 2. Im einzigen Absatz, der Absatz 2 geworden ist, werden die Wörter "ausgedrückt in Monaten" durch die Wörter "ausgedrückt in Tagen" ersetzt. Art. 11 - Artikel 12 § 3, eingefügt durch das Programmgesetz vom 31.
Dezember 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Das Einkommen der eigenen Wohnung ist steuerfrei." Art. 12 - Artikel 14 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 und 27. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ersetzt: "1. Zinsen auf Schulden, die spezifisch für Erwerb oder Erhaltung unbeweglicher Güter gemacht wurden, deren Einkünfte nach Anwendung von Artikel 12 in den steuerpflichtigen Einkünften aus unbeweglichen Gütern enthalten sind, wobei Zinsen auf Schulden, die für ein einziges unbewegliches Gut gemacht wurden, vom Gesamtbetrag der Einkünfte aus unbeweglichen Gütern abgezogen werden können,". 2. In Absatz 1 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern" und dem Wort", ausschließlich" die Wörter "in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten Güter" eingefügt. 3. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Hat ein unbewegliches Gut, für das in Absatz 1 Nr.1 erwähnte Schulden gemacht wurden oder in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Gebühren gezahlt wurden, nach Anwendung von Artikel 12 steuerpflichtige Einkünfte aus unbeweglichen Gütern nur während eines Teils des Besteuerungszeitraums erzeugt, sind in Absatz 1 erwähnte Zinsen und Gebühren nur abzugsfähig, wenn sie während des Teils des Besteuerungszeitraums gezahlt wurden, in dem das unbewegliche Gut steuerpflichtige Einkünfte aus unbeweglichen Gütern erzeugt hat." Art. 13 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) Verträge, die eine garantierte Leistung vorsehen und für die keine Prämie: - zu einer Steuerermäßigung für langfristiges Sparen in Anwendung der Artikel 1451 bis 14516 geführt hat, - zu einer regionalen Steuerermäßigung oder regionalen Steuergutschrift geführt hat,".
Art. 14 - Artikel 31 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, wird aufgehoben.
Art. 15 - Artikel 34 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 19. Juli 2000, 28. April 2003, 27.
Dezember 2004, 22. Dezember 2008 und 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 Absatz 1 Buchstabe d) werden die Wörter "in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 2" ersetzt. 2. Paragraph 1 Nr.2 Absatz 1 wird durch einen Buchstaben e) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "e) Beiträge, für die eine regionale Steuerermäßigung oder regionale Steuergutschrift gewährt wurde." 3. In § 5 werden die Wörter "in den Artikeln 104 Nr.9 und 1451 Nr. 2" durch die Wörter "in § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe d) und e)" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 39 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 27. Dezember 2005, wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: "a) keine Steuerbefreiung aufgrund von Bestimmungen, die vor dem Steuerjahr 1993 anwendbar waren, durchgeführt wurde, die in Artikel 1451 Nr. 2 erwähnte Steuerermäßigung nicht gewährt wurde und keine regionale Steuerermäßigung oder regionale Steuergutschrift gewährt wurde,".
Art. 17 - In Artikel 87 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "außer wenn die Veranlagung dadurch erhöht wird" durch die Wörter "außer wenn die Staatssteuer, erhöht um die Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Nr. 6 und 9 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten, für beide Ehepartner zusammengenommen dadurch erhöht wird" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 88 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt ersetzt: "Vorliegende Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn die Staatssteuer, erhöht um die Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Nr. 6 und 9 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten, für beide Ehepartner zusammengenommen dadurch erhöht wird." Art. 19 - Artikel 93bis Nr. 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Oktober 1996 [sic, zu lesen ist: 20.
Dezember 1996] und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt ersetzt: "1. der entgeltlichen Abtretung der Wohnung, die für einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten vor dem Monat der Veräußerung die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen war. Zwischen dem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und dem Monat der Veräußerung kann jedoch ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten liegen, in dem die Wohnung ungenutzt war,".
Art. 20 - Artikel 104 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "Folgende Ausgaben werden von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abgezogen in dem Maße, wie sie während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt wurden:".2. Nummer 9 wird aufgehoben. Art. 21 - Artikel 105 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 105 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, werden die in Artikel 104 erwähnten Abzüge wie folgt angerechnet: 1. Zuerst werden Ausgaben, die die Ehepartner gemeinsam tragen, proportional auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden Ehepartner angerechnet. 2. Dann werden Ausgaben vorrangig auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des Ehepartners angerechnet, der die Ausgaben persönlich trägt, und ein möglicher Restbetrag wird auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des anderen Ehepartners angerechnet." Art. 22 - In Titel II Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzbuches wird die Unterteilung "E. Abzug für die einzige Wohnung" mit den Artikeln 115 und 116, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 25. April 2007 und 24. Dezember 2008, aufgehoben.
Art. 23 - In Artikel 131 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Im Falle der Anwendung der Artikel 14537 oder 539 und wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen 15.220 EUR, erhöht um die Differenz zwischen dem in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Grundbetrag und dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Grundbetrag, übersteigt, entspricht der steuerfreie Grundbetrag in Abweichung von Absatz 1 4.095 EUR, erhöht um die Plusdifferenz zwischen: a) der Differenz zwischen dem in Absatz 1 Nr.1 erwähnten Grundbetrag und dem in Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Grundbetrag und b) der Plusdifferenz zwischen: - dem steuerpflichtigen Einkommen, verringert um den Betrag, der grundsätzlich für die Anwendung der in den Artikeln 14537 und 539 erwähnten Steuerermäßigungen, eventuell begrenzt auf den in diesen Artikeln festgelegten Höchstbetrag, in Betracht kommt, und - 15.220 EUR." Unterabschnitt 3 - Berechnung der Steuer der natürlichen Personen Art. 24 - Artikel 1451 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 17.
November 1998, 25. Januar 1999, 17. Mai 2000, 24. Dezember 2002, 28.
April 2003, 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2005 und 27. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "in dem Maße, wie dieses Kapital nicht für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dient, die für die in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung aufgenommen wurde," aufgehoben. 2. In Nr.3 werden die Wörter "die in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung" durch die Wörter "die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen" ersetzt.
Art. 25 - Artikel 1454 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.
September 2001 [sic, zu lesen ist: 10. August 2001], 24. Dezember 2002 und 22. Dezember 2008, wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. dass das in Ausführung des Lebensversicherungsvertrags gebildete Kapital nicht für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dient, die für Erwerb oder Erhaltung der Wohnung aufgenommen wird, die zum Zeitpunkt der Zahlung der Prämien oder Beiträge die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist." Art. 26 - Artikel 1455 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2000 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.
Dezember 2004, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Artikel 1451 Nr. 3 erwähnte Zahlungen kommen für die Ermäßigung nicht in Betracht, wenn die Wohnung, für die die Hypothekenanleihe aufgenommen wird, zum Zeitpunkt der Zahlungen die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist." Art. 27 - Artikel 1456 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.Im ersten Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "der Berufseinkünfte" und den Wörtern "und 6 Prozent der restlichen Berufseinkünfte" die Wörter "ausschließlich der gemäß Artikel 171 besteuerten Berufseinkünfte" eingefügt. 2. Der zweite Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- und andererseits dem Betrag der Ausgaben für Erwerb oder Erhaltung der eigenen Wohnung, für die die in den Artikeln 14537 und 14539 erwähnten Ermäßigungen gewährt werden können, jedoch ohne Berücksichtigung der eventuellen Erhöhungen wie in Artikel 14537 § 2 Absatz 2 und 3 erwähnt." Art. 28 - Artikel 1457 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001, dessen heutiger Text § 1 wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Sind die betreffenden Aktien oder Anteile innerhalb fünf Jahren nach ihrem Erwerb Gegenstand einer anderen Übertragung als einer Übertragung von Todes wegen, wird die Gesamtsteuer in Bezug auf die Einkünfte des Besteuerungszeitraums der Übertragung um einen Betrag erhöht, der so viele Male ein Sechzigstel der gemäß § 1 erhaltenen Steuerermäßigung beträgt, wie ganze Monate bis zum Ende des Zeitraums von sechzig Monaten übrig bleiben." Art. 29 - Artikel 14523 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 14523 - § 1 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die in Artikel 14521 erwähnte Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. § 2 - Der Teil der in Artikel 14521 erwähnten Steuerermäßigung, der sich auf Ausgaben für Leistungen bezieht, die mit Dienstleistungsschecks vergütet werden, und der nicht auf die regionalen Zuschlaghundertstel und regionalen Steuererhöhungen oder auf den Saldo der föderalen Steuer der natürlichen Personen angerechnet werden kann, wird in eine erstattungsfähige regionale Steuergutschrift umgewandelt.
Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn das steuerpflichtige Einkommen des Steuerpflichtigen ausschließlich der gemäß Artikel 171 besteuerten Einkünfte den in Artikel 131 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Betrag übersteigt.
Vorliegender Paragraph ist ebenfalls nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer in Bezug auf ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden." Art. 30 - Artikel 14524 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011, wird wie folgt abgeändert: 1.Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Ermäßigungen für Ausgaben zur Energieeinsparung, die 2011 und 2012 gezahlt wurden und gemäß den auf diese Ausgaben anwendbaren Bestimmungen auf die drei Besteuerungszeiträume nach dem Besteuerungszeitraum übertragen werden können, in dem die Ausgaben tatsächlich getätigt worden sind, werden in den Grenzen und gemäß den Modalitäten gewährt, die in vorliegendem Paragraphen festgelegt sind.
Der Gesamtbetrag der verschiedenen Steuerermäßigungen darf pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung nicht mehr als 2.000 EUR betragen. Dieser Betrag wird jedoch um 600 EUR erhöht, sofern diese Erhöhung ausschließlich eine übertragene Steuerermäßigung für Ausgaben für die Installation von photovoltaischen Solarzellen zur Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie betrifft. Übersteigt der Gesamtbetrag der übertragenen Steuerermäßigungen den in Absatz 2 erwähnten Grenzbetrag, kann der Überschuss in Bezug auf den noch übertragbaren Teil der übertragenen Ermäßigungen übertragen werden.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.
Der Teil der Steuerermäßigungen, der sich auf Ausgaben zur Energieeinsparung bezieht, die in Absatz 1 Nr. 1 und 4 bis 7 erwähnt sind, so wie er für den Besteuerungszeitraum anwendbar war, in dem die Ausgaben gezahlt worden sind, und der nach Anwendung von Artikel 178/1 nicht angerechnet ist, wird in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt.
Vorhergehender Absatz ist nicht auf Steuerpflichtige anwendbar, die Berufseinkünfte beziehen, die aufgrund eines Abkommens steuerfrei sind und nicht für die Berechnung der Steuer in Bezug auf ihre anderen Einkünfte berücksichtigt werden.
Der König legt die Reihenfolge fest, in der die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Ermäßigungen angerechnet werden." 2. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Steuerpflichtigen" aufgehoben. 3. Paragraph 3 Absatz 3 Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) für die die Anwendung der Artikel 14, 526 § 1 oder 539 oder eine regionale Steuerermäßigung oder regionale Steuergutschrift beantragt wurde." 4. Paragraph 3 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 31 - Artikel 14525 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 8. April 2003, 9. Juli 2004, 14. April 2011 und 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 4 Buchstabe c) wird aufgehoben. 2. Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 32 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 2septies "Ermäßigung für den Erwerb von Schuldverschreibungen, die vom Fonds für Soziale und Nachhaltige Wirtschaft ausgegeben werden - Rücknahme der Ermäßigung" mit Artikel 14526, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003, aufgehoben.
Art. 33 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 2octies "Ermäßigung für den Erwerb von Schuldverschreibungen, die vom Starterfonds ausgegeben werden - Rücknahme der Ermäßigung" mit Artikel 14527, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2003, aufgehoben.
Art. 34 - In Artikel 14528 § 1 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2009 und 13. Dezember 2012, wird der letzte Absatz wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 35 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 2decies "Ermäßigung für den Erwerb von Schuldverschreibungen, die vom Fonds zur Senkung der Gesamtenergiekosten ausgegeben werden - Rücknahme der Ermäßigung" mit Artikel 14529, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, aufgehoben.
Art. 36 - Artikel 14530 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2009 in Bezug auf den niederländischen Text und das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "der Artikel 14524 oder 14525" durch die Wörter "von Artikel 14525" ersetzt. 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 37 - Artikel 14531 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und abgeändert durch die Gesetze vom 8.
Juli 2008 [sic, zu lesen ist: 8. Juni 2008], 22. Dezember 2009 und 13.
Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Buchstabe c) werden die Wörter "der Artikel 14524," durch die Wörter "der Artikel" ersetzt. 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 38 - In Artikel 14532 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 1. Juni 2008 und ersetzt durch das Gesetz vom 31.
Dezember 2009, werden die Wörter "die Steuer" durch die Wörter "die Gesamtsteuer" ersetzt.
Art. 39 - Artikel 14533 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern "der Nettoeinkünfte" und den Wörtern "noch 250.000 EUR" die Wörter "ausschließlich der gemäß Artikel 171 besteuerten Einkünfte" eingefügt. 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 40 - Artikel 14534 Absatz 7 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 41 - Artikel 14535 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 42 - Artikel 14536 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) für die Anwendung der Artikel 14525, 14530 und 14531 in Betracht kommen." 2. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." 3. Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "In Absatz 1 erwähnte Ausgaben sind Ausgaben, die nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde getätigt werden, um diese Güter oder einen Teil davon instand zu halten, in ihren früheren Zustand wiederherzustellen oder in historischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder ästhetischer Hinsicht aufzuwerten." 4. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten bebaute unbewegliche Güter, Teile von bebauten unbeweglichen Gütern oder Landschaften als für die Öffentlichkeit zugänglich, wenn sie von der zuständigen Behörde als solche anerkannt sind. Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der Steuerermäßigung." Art. 43 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2octodecies mit der Überschrift "Unterabschnitt 2octodecies - Steuerermäßigung für die eigene Wohnung" eingefügt.
Art. 44 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14537 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14537 - § 1 - Für folgende Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt worden sind, wird eine Steuerermäßigung gewährt: - Zinsen und Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt worden sind, die spezifisch für Erwerb oder Erhaltung einer einzigen Wohnung aufgenommen wurde, - Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den er individuell abgeschlossen hat ausschließlich für die Wiederherstellung einer solchen oder als Sicherheit für eine solche Hypothekenanleihe, definitiv gezahlt hat für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall.
In Absatz 1 erwähnte Zinsen, Summen und Beiträge kommen für die Ermäßigung nur in Betracht, wenn die Wohnung, für die diese Ausgaben getätigt worden sind, zum Zeitpunkt dieser Ausgaben die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist. § 2 - Der Betrag der in § 1 erwähnten Zinsen, Summen und Beiträge, der für die Steuerermäßigung berücksichtigt wird, darf pro Steuerpflichtigen und pro Besteuerungszeitraum nicht mehr als 1.500 EUR betragen.
Der in Absatz 1 erwähnte Betrag wird in den ersten zehn Besteuerungszeiträumen ab dem Besteuerungszeitraum des Abschlusses des Anleihevertrags um 500 EUR erhöht.
Der in Absatz 2 erwähnte Betrag wird um 50 EUR erhöht, wenn der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags drei oder mehr als drei Kinder zu Lasten hat.
Für die Anwendung von Absatz 3 werden Kinder, die als behindert gelten, doppelt gezählt.
In den Absätzen 2 und 3 erwähnte Erhöhungen werden ab dem ersten Besteuerungszeitraum, in dem der Steuerpflichtige Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter oder Nießbraucher einer zweiten Wohnung wird, nicht angewandt. Die Situation wird am 31.
Dezember des Besteuerungszeitraums beurteilt.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt und haben beide Ehepartner Ausgaben getätigt, die zur Steuerermäßigung berechtigen, können die Ehepartner diese Ausgaben in den in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Grenzen frei aufteilen. § 3 - Die Steuerermäßigung wird zu dem für den Steuerpflichtigen höchsten Steuersatz wie in Artikel 130 erwähnt berechnet, mit einem Mindestsatz von 30 Prozent. Falls die für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sich auf mehr als einen Steuersatz beziehen, wird für jeden Teil dieser Summen und Beiträge der entsprechende Steuersatz berücksichtigt. § 4 - Die Steuerermäßigung kann in eine erstattungsfähige Steuergutschrift umgewandelt werden, wenn gleichzeitig folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Die Anleihe ist vor dem 1.Januar 2015 aufgenommen worden. 2. Eine gemeinsame Veranlagung wird festgelegt.3. Das gemäß Artikel 130 besteuerte Einkommen des Steuerpflichtigen ist niedriger als die Summe des ihm in Anwendung von Artikel 131 zuerkannten Steuerfreibetrags und des gemäß den Paragraphen 1 und 2 bestimmten Betrags, für den die Steuerermäßigung gewährt werden kann. Die Steuergutschrift wird jedoch auf die Plusdifferenz begrenzt zwischen: 1. dem gemäß den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Betrag der Steuerermäßigung, jedoch mit Ausnahme der Anwendung des Mindestsatzes von 30 Prozent für die in § 1 erwähnten Ausgaben, die gegebenenfalls auf den Betrag des gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommens begrenzt werden, und 2.der Summe: - des Betrags der Steuerermäßigung, der auf den Gesamtbetrag der regionalen Zuschlaghundertstel und regionalen Steuererhöhungen, verringert um die regionalen Steuersenkungen, und auf den Saldo der föderalen Steuer der natürlichen Personen angerechnet worden ist, - des Betrags der Steuerermäßigungen, die in Anwendung der Artikel 146 bis 154, 155 und 156 gewährt worden sind, - des Betrags der anderen regionalen Steuerermäßigungen, der auf den Gesamtbetrag der regionalen Zuschlaghundertstel und regionalen Steuererhöhungen, verringert um die regionalen Steuersenkungen, und auf den Saldo der föderalen Steuer der natürlichen Personen angerechnet worden ist, - des Betrags, der auf die in den Artikeln 1451 bis 14516, 14524, 14528, 14532 bis 14535 und 154bis erwähnten Steuerermäßigungen angerechnet worden ist.
Der gemäß vorhergehendem Absatz bestimmte Betrag wird darüber hinaus auf die vom anderen Ehepartner geschuldete Gesamtsteuer begrenzt." Art. 45 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14538 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14538 - § 1 - Die in Artikel 14537 erwähnte Ermäßigung wird unter folgenden Bedingungen gewährt: 1. Die Ausgaben müssen für die Wohnung getätigt werden, die am 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen ist und die er an diesem Datum persönlich bewohnt. 2. Die Hypothekenanleihe und der Lebensversicherungsvertrag erwähnt in Artikel 14537 § 1 werden vom Steuerpflichtigen bei einem Institut, dessen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, aufgenommen beziehungsweise abgeschlossen für Erwerb oder Erhaltung seiner eigenen Wohnung in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums.3. Die Hypothekenanleihe ist ab dem 1.Januar 2005 aufgenommen worden und hat eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren. 4. Der Lebensversicherungsvertrag ist abgeschlossen worden: a) vom Steuerpflichtigen, der ausschließlich sich selbst versichert hat, b) vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren;Verträge, die über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus verlängert, wieder in Kraft gesetzt, geändert oder erhöht werden, nachdem der Versicherte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, gelten nicht als vor diesem Alter abgeschlossen, c) für eine Mindestdauer von zehn Jahren, wenn er Vorteile zu Lebzeiten vorsieht.5. Die Vorteile des in Nr.4 erwähnten Vertrags werden bestimmt: a) zu Lebzeiten zugunsten des Steuerpflichtigen ab dem Alter von fünfundsechzig Jahren, b) im Todesfall zugunsten der Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Nießbrauch dieser Wohnung erhalten. Bei der Bestimmung, ob die Wohnung des Steuerpflichtigen am 31.
Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die einzige Wohnung ist, die er persönlich bewohnt, wird für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 Folgendes nicht berücksichtigt: 1. andere Wohnungen, deren Miteigentümer, bloßer Eigentümer oder Nießbraucher er aufgrund einer Erbschaft ist, 2.eine andere Wohnung, die an diesem Datum auf dem Immobilienmarkt zum Verkauf angeboten wird und spätestens am 31. Dezember des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags auch tatsächlich verkauft worden ist, 3. die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Wohnung nicht persönlich bewohnt: a) aus beruflichen oder sozialen Gründen, b) weil er aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Hindernisse die Wohnung an diesem Datum unmöglich selbst bewohnen kann, c) weil er aufgrund des Standes der Bau- oder Renovierungsarbeiten nicht in der Lage ist, die Wohnung tatsächlich an diesem Datum zu bewohnen. Die Steuerermäßigung kann nicht mehr gewährt werden: 1. ab dem Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn am 31.Dezember dieses Jahres die in vorhergehendem Absatz Nr. 2 erwähnte andere Wohnung nicht tatsächlich verkauft worden ist, 2. ab dem zweiten Jahr nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags, wenn der Steuerpflichtige am 31.Dezember dieses Jahres die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wird, nicht persönlich bewohnt, außer wenn er sie aus beruflichen oder sozialen Gründen nicht selbst bewohnt.
Wenn die Steuerermäßigung in Anwendung von vorhergehendem Absatz Nr. 2 während eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume nicht gewährt werden konnte und der Steuerpflichtige die Wohnung, für die die Anleihe aufgenommen wird, am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums, in dem die in Absatz 2 Nr. 3 Buchstabe b) und c) erwähnten Hindernisse weggefallen sind, persönlich bewohnt, kann die Steuerermäßigung ab diesem Besteuerungszeitraum erneut gewährt werden. § 2 - In Artikel 14537 § 1 erwähnte Anleihen gelten als spezifisch aufgenommen für Erwerb oder Erhaltung einer Wohnung, wenn sie abgeschlossen werden, um: 1. ein unbewegliches Gut zu kaufen, 2.ein unbewegliches Gut zu bauen, 3. ein unbewegliches Gut ganz oder teilweise zu renovieren, 4.die Erbschafts- oder Schenkungssteuer in Bezug auf die in Artikel 14537 § 1 erwähnte Wohnung zu zahlen, bei verspäteter Zahlung geschuldete Verzugszinsen ausgenommen.
In Bezug auf die in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Renovierung sind die diesbezüglichen Dienstleistungen diejenigen, die in Tabelle A Rubrik XXXI der Anlage zum Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen erwähnt sind. § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten der Anwendung der in Artikel 14537 erwähnten Ermäßigung." Art. 46 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14539 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14539 - In Grenzen und unter Bedingungen, die in Artikel 14540 vorgesehen sind, wird eine Steuerermäßigung gewährt, die auf folgende Ausgaben berechnet wird, die während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt worden sind: 1. als Beiträge zu einer Alters- und Todesfallzusatzversicherung, die der Steuerpflichtige in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags, den er individuell abgeschlossen hat, definitiv in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gezahlt hat für die Bildung einer Rente oder eines Kapitals zu Lebzeiten oder im Todesfall, wenn dieses Kapital für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dient, die spezifisch für Erwerb oder Erhaltung einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Wohnung aufgenommen wurde, die zum Zeitpunkt der Zahlung dieser Beiträge die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, 2.als Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt worden sind, die spezifisch für Bau, Erwerb oder Umbau einer in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen Wohnung aufgenommen wurde, die zum Zeitpunkt der Zahlung die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist.
Die Steuerermäßigung wird zum Satz von 30 Prozent berechnet." Art. 47 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14540 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14540 - § 1 - In Artikel 14539 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Beiträge werden für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung: 1. dass der Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen wird: a) vom Steuerpflichtigen, der zudem ausschließlich sich selbst versichert hat, b) vor dem Alter von fünfundsechzig Jahren;Verträge, die über den ursprünglich vorgesehenen Zeitraum hinaus verlängert, wieder in Kraft gesetzt, geändert oder erhöht werden, nachdem der Versicherte das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, gelten nicht als vor diesem Alter abgeschlossen, c) für eine Mindestdauer von zehn Jahren, wenn er Vorteile zu Lebzeiten vorsieht, 2.dass die Vorteile des Vertrags bestimmt werden: a) zu Lebzeiten zugunsten des Steuerpflichtigen ab dem Alter von fünfundsechzig Jahren, b) im Todesfall: - bis zu dem versicherten Kapital, das für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten der Personen, die infolge des Todes des Versicherten das Volleigentum oder den Nießbrauch dieses unbeweglichen Gutes erhalten, - bis zu dem versicherten Kapital, das nicht für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die Anleihe dient, zugunsten des Ehepartners oder von Verwandten bis zum zweiten Grad des Steuerpflichtigen, 3.dass diese Beiträge weder ganz noch teilweise für die Anwendung der Artikel 52 Nr. 7bis oder 14537 berücksichtigt werden können. § 2 - In Artikel 14539 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, werden für die Steuerermäßigung berücksichtigt unter der Bedingung: 1. dass die Anleihe für eine Laufzeit von mindestens zehn Jahren bei einem Institut, dessen Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum liegt, aufgenommen wird, 2.dass diese Summen für die Anwendung von Artikel 14537 nicht in Betracht kommen.
In Artikel 14539 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Zahlungen werden für die Gewährung der Ermäßigung nur berücksichtigt in dem Maße, wie sie sich auf den ersten Teilbetrag von 50.000 EUR des Anfangsbetrags der für diese Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen.
Für Anleihen, die vor dem 1. Januar 2001 aufgenommen wurden, beläuft sich der in vorhergehendem Absatz erwähnte erste Teilbetrag auf 2.000.000 BEF. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 178 indexiert, so wie er für das Steuerjahr anwendbar war, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anleihe aufgenommen wurde, und anschließend in Euro umgerechnet. § 3 - In Artikel 14539 Absatz 1 erwähnte Beiträge und Summen, die gegebenenfalls gemäß den Paragraphen 1 und 2 begrenzt werden, werden für die Steuerermäßigung berücksichtigt in dem Maße, wie diese Ausgaben die Plusdifferenz zwischen folgenden Beträgen nicht übersteigen: - einerseits 15 Prozent des ersten Teilbetrags von 1.250 EUR der Gesamtheit der Berufseinkünfte ausschließlich der gemäß Artikel 171 besteuerten Berufseinkünfte und 6 Prozent der restlichen Berufseinkünfte, wobei ein Höchstbetrag von 1.500 EUR gilt, - und andererseits dem Betrag, für den in Anwendung von Artikel 14537 eine Steuerermäßigung gewährt wurde, ohne Berücksichtigung der eventuellen Erhöhungen wie in § 2 Absatz 2 und 3 des vorerwähnten Artikels erwähnt. § 4 - Beiträge und Prämien, die in Ausführung von Lebensversicherungsverträgen gezahlt werden, die vor dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden und für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Anleihe dienen, die für Erwerb oder Erhaltung eines unbeweglichen Gutes aufgenommen wurde, und der Begünstigungsklausel erwähnt in § 1 Absatz 1 Nr. 2 nicht entsprechen, werden trotzdem für die Steuerermäßigung berücksichtigt, sofern diese Verträge der Begünstigungsklausel, so wie sie in Artikel 1454 bestand, bevor er durch Artikel 173 des Gesetzes vom 27. Dezember 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen und Artikel 114 des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) abgeändert wurde, entsprechen. § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der Steuerermäßigung." Art. 48 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14541 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14541 - Vorliegender Artikel ist auf die in Artikel 14539 erwähnten Ausgaben anwendbar, wenn diese Ausgaben Folgendes betreffen: 1. Anleihen, die für Bau, Erwerb oder Umbau der eigenen Wohnung aufgenommen wurden und vor dem 1.Januar 1993 abgeschlossen wurden, 2. Lebensversicherungsverträge, die ausschließlich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Nr.1 erwähnte Hypothekenanleihe dienen.
In diesen Fällen: 1. werden Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, in Bezug auf Anleihen, die bis zum 31.Dezember 1988 aufgenommen wurden, für die in Artikel 14539 erwähnte Steuerermäßigung nur unter den in Artikel 516 § 1 Nr. 1 erwähnten Bedingungen berücksichtigt, 2. werden Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, in Abweichung von Artikel 14540 § 2 Absatz 2 für die Steuerermäßigung in den Grenzen wie erwähnt in Artikel 516 §§ 1 und 2 Absatz 2, so wie dieser Absatz vor seiner Aufhebung durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8.Mai 2014 bestand, berücksichtigt, 3. wird die Steuerermäßigung in Abweichung von Artikel 14539 Absatz 2 zu dem gemäß Artikel 14537 § 3 bestimmten Satz berechnet für: - die in Artikel 14539 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Beiträge zu individuellen Lebensversicherungen, die ausschließlich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Artikel 14539 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Hypothekenanleihe dienen, in dem Maße, wie sie sich auf den ersten Teilbetrag der Anleihen beziehen, der gemäß Artikel 516 § 3, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, bestimmt wird, - die in Artikel 14539 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung von Hypothekenanleihen gezahlt werden.
Wenn die Anwendung der Artikel 86 Absatz 1, 87 und 88 hinsichtlich eines vor dem 1. Januar 1989 auf den Namen nur eines der Ehepartner abgeschlossenen Vertrags zur Folge hat, dass die in Artikel 14539 Absatz 1 erwähnten Beiträge und Summen nicht zu einer Steuerermäßigung oder einer erhöhten Steuerermäßigung zugunsten dieses Ehepartners in den in Artikel 14540 § 3 erwähnten Grenzen führen, darf die Differenz ohne Teilung des Vertrags in denselben Grenzen zu einer zusätzlichen Ermäßigung zugunsten des anderen Ehepartners führen." Art. 49 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14542 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14542 - Vorliegender Artikel ist auf die in Artikel 14539 erwähnten Ausgaben anwendbar, wenn diese Ausgaben Folgendes betreffen: 1. Hypothekenanleihen, die aufgenommen wurden: a) ab dem 1.Januar 1993 und vor dem 1. Januar 2005 für Bau, Erwerb oder Umbau einer im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Wohnung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anleihe die einzige Wohnung im Besitz des Steuerpflichtigen ist, b) ab dem 1.Januar 2005 für Bau, Erwerb oder Umbau einer im Europäischen Wirtschaftsraum gelegenen Wohnung, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Anleihe die einzige Wohnung im Besitz des Steuerpflichtigen ist, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere Hypothekenanleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen in Betracht kommt, 2. Lebensversicherungsverträge, die ausschließlich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Nr.1 erwähnte Hypothekenanleihe dienen.
In diesen Fällen: 1. werden in Artikel 14539 Absatz 1 Nr.2 erwähnte Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer Hypothekenanleihe gezahlt werden, in Abweichung von Artikel 14540 § 2 Absatz 2 für die Steuerermäßigung berücksichtigt in dem Maße, wie sie sich auf den ersten Teilbetrag von 50.000 EUR, 52.500 EUR, 55.000 EUR, 60.000 EUR oder 65.000 EUR des Anfangsbetrags der für die einzige Wohnung aufgenommenen Anleihen beziehen, je nachdem ob der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags kein Kind oder ein, zwei, drei beziehungsweise mehr als drei Kinder zu Lasten hat, 2. wird in Abweichung von Artikel 14539 Absatz 2 die Steuerermäßigung zu dem gemäß Artikel 14537 § 3 bestimmten Satz berechnet für: - die in Artikel 14539 Absatz 1 Nr.1 erwähnten Beiträge zu individuellen Lebensversicherungen, die ausschließlich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Artikel 14539 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Hypothekenanleihe dienen, in dem Maße, wie sie sich auf den ersten Teilbetrag der Anleihen beziehen, der gemäß Nr. 1 bestimmt wird, - die in Artikel 14539 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung von Hypothekenanleihen gezahlt werden.
Für Anleihen, die vor dem 1. Januar 2001 aufgenommen wurden, beläuft sich der in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte erste Teilbetrag auf 2.000.000 BEF, 2.100.000 BEF, 2.200.000 BEF, 2.400.000 BEF beziehungsweise 2.600.000 BEF. Diese Beträge werden gemäß Artikel 178 indexiert, so wie er für das Steuerjahr anwendbar war, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anleihe aufgenommen wurde, und anschließend in Euro umgerechnet.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) gilt als: 1. Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen: der Vorteil erwähnt in Artikel 104 Nr.9, so wie er vor seiner Abänderung durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 bestand und aufgrund von Artikel 526 anwendbar geblieben ist, und erwähnt in Artikel 14545, 2. Bausparen: die erhöhte Ermäßigung erwähnt in den Artikeln 14517 bis 14520, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 bestanden und aufgrund von Artikel 526 anwendbar geblieben sind, und erwähnt in Artikel 14541 Absatz 2 Nr. 3 oder Absatz 2." Art. 50 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14543 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14543 - Eine Steuerermäßigung wird gewährt für: 1. Zinsen auf Schulden, die vor dem 1.Januar 2015 spezifisch für Erwerb oder Erhaltung der Wohnung gemacht wurden, die zum Zeitpunkt der Zahlung dieser Zinsen die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, deren Einkommen vor Anwendung von Artikel 12 in seinen steuerpflichtigen Einkünften aus unbeweglichen Gütern enthalten ist, ausschließlich der Zinsen, die für die in Artikel 14537 erwähnte Steuerermäßigung in Betracht kommen, 2. Gebühren und Wert damit gleichgesetzter Lasten für den Erwerb eines Erbpachtrechts, Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern, die keine in Artikel 10 § 2 erwähnten Nutzungsrechte an der in Nr.1 erwähnten Wohnung sind.
In Absatz 1 erwähnte Zinsen und Gebühren kommen für die Steuerermäßigung in Betracht, sofern sie das Nettoeinkommen aus den unbeweglichen Gütern des Steuerpflichtigen nicht übersteigen.
Der gemäß Absatz 2 bestimmte Betrag der Zinsen und Gebühren wird verringert um: 1. den Betrag dieser Zinsen und Gebühren im Verhältnis des Nettoeinkommens aus den im Ausland gelegenen unbeweglichen Gütern, das aufgrund von internationalen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei ist, im gesamten Nettoeinkommen aus den unbeweglichen Gütern, 2.die Hälfte des Betrags dieser Zinsen und Gebühren im Verhältnis des Nettoeinkommens aus nicht in Nr. 1 erwähnten im Ausland gelegenen unbeweglichen Gütern im gesamten Nettoeinkommen aus den unbeweglichen Gütern.
Die Steuerermäßigung wird zu dem gemäß Artikel 14537 § 3 bestimmten Satz auf den Betrag der Zinsen und Gebühren berechnet, die gemäß den vorhergehenden Absätzen berücksichtigt werden können.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt: - werden in Absatz 1 erwähnte Zinsen und Gebühren und das Nettoeinkommen aus den unbeweglichen Gütern der beiden Ehepartner addiert, - wird der Betrag, auf den die Steuerermäßigung berechnet wird, entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 51 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14544 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14544 - § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar, wenn Anleihen, die spezifisch für Erwerb oder Erhaltung der eigenen Wohnung aufgenommen wurden, abgeschlossen wurden: a) vor dem 1.Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere in Buchstabe a) erwähnte Anleihe besteht, die für den in Artikel 14 erwähnten Abzug von Zinsen oder für die Anwendung des vorliegenden Artikels in Betracht kommt. § 2 - In den in § 1 erwähnten Fällen wird eine Steuerermäßigung für folgende Ausgaben und Lasten gewährt, die während des Besteuerungszeitraums gezahlt oder getragen wurden: - Zinsen der in § 1 erwähnten Anleihen, - Gebühren und Wert damit gleichgesetzter Lasten für den Erwerb eines Erbpachtrechts, Erbbaurechts oder gleichartiger Rechte an unbeweglichen Gütern, die keine in Artikel 10 § 2 erwähnten Nutzungsrechte an der eigenen Wohnung sind, für die die im ersten Gedankenstrich erwähnten Zinsen gezahlt wurden.
Zinsen und Gebühren kommen für die Steuerermäßigung in Betracht, wenn die Wohnung, für die sie gezahlt oder getragen wurden, zu diesem Zeitpunkt die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, deren Einkommen vor Anwendung von Artikel 12 in den steuerpflichtigen Einkünften aus unbeweglichen Gütern des Steuerpflichtigen enthalten sind.
Zinsen und Gebühren kommen für die Steuerermäßigung jedoch nur in Betracht in dem Maße, wie: 1. sie nicht für die in Artikel 14543 erwähnte Steuerermäßigung berücksichtigt werden, 2.sie das gemäß den Artikeln 7 § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erster Gedankenstrich, 8 bis 11, 13, 15 und 518 bestimmte Einkommen der eigenen Wohnung nicht übersteigen.
Die Steuerermäßigung beträgt 12,5 Prozent der berücksichtigten Zinsen und Gebühren.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung für beide Ehepartner zusammen berechnet. Die derart berechnete Steuerermäßigung wird entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt." Art. 52 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14545 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14545 - § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar, wenn: 1. Anleihen, die für Erwerb oder Erhaltung der Wohnung, die am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums die einzige Wohnung des Steuerpflichtigen ist, aufgenommen wurden, abgeschlossen wurden: a) ab dem 1.Mai 1986 und vor dem 1. Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere Hypothekenanleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen in Betracht kommt, 2. die Wohnung, für die die Hypothekenanleihen aufgenommen wurden, zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist. Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) gilt als: 1. Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen: der Steuervorteil erwähnt in Artikel 104 Nr.9, so wie er vor seiner Abänderung durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004 bestand und aufgrund von Artikel 526 anwendbar geblieben ist, und erwähnt in vorliegendem Artikel, 2. Bausparen: die erhöhte Ermäßigung erwähnt in den Artikeln 14517 bis 14520, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 bestanden und aufgrund von Artikel 526 anwendbar geblieben sind, und erwähnt in Artikel 14541 Absatz 2 Nr. 3 und Artikel 14542 Absatz 2. § 2 - Für Zinsen der in § 1 erwähnten Hypothekenanleihen, die zum Zeitpunkt gezahlt worden sind, zu dem die Wohnung, für die die Anleihen aufgenommen wurden, die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, wird eine Steuerermäßigung unter folgenden Bedingungen gewährt: 1. Die Hypothekenanleihe wird für eine Mindestdauer von zehn Jahren aufgenommen.2. Die Hypothekenanleihe wird vom Steuerpflichtigen aufgenommen, um eine im Europäischen Wirtschaftsraum gelegene Wohnung, die am 31. Dezember des Besteuerungszeitraums die einzige Wohnung im Besitz des Steuerpflichtigen ist, a) zu bauen, b) in Neuzustand zu erwerben;diese Bedingung ist erfüllt, wenn der Verkäufer dem Steuerpflichtigen die Wohnung unter Anwendung der Mehrwertsteuer abtritt, c) ganz oder teilweise zu renovieren, unter der Bedingung, dass das Gut bewohnt ist: - seit mindestens zwanzig Jahren bei Abschluss des Anleihevertrags für die vor dem 1.November 1995 aufgenommenen Hypothekenanleihen, - seit mindestens fünfzehn Jahren bei Abschluss des Anleihevertrags für die ab dem 1. November 1995 aufgenommenen Hypothekenanleihen. 3. In Bezug auf die vollständige oder teilweise Renovierung der Wohnung: a) müssen die Gesamtkosten der Arbeiten einschließlich Mehrwertsteuer mindestens 19.800 EUR betragen; wenn der gemäß § 3 Absatz 2 berechnete Teilbetrag der Anleihe höher als die Gesamtkosten der Arbeiten ist, wird dieser Teilbetrag jedoch nur in Höhe des Betrags dieser Kosten berücksichtigt, b) werden Leistungen in Bezug auf diese Arbeiten, deren Art vom König bestimmt wird, für den Steuerpflichtigen erbracht und ihm in Rechnung gestellt. § 3 - In § 2 erwähnte Zinsen kommen für die Steuerermäßigung nur in Betracht in dem Maße, wie diese Zinsen zusammen mit den anderen in Artikel 14543 Absatz 1 erwähnten Zinsen und Gebühren das Nettoeinkommen aus den unbeweglichen Gütern des Steuerpflichtigen, erhöht um das gemäß den Artikeln 7 bis 11, 13, 15 und 518 bestimmte steuerpflichtige Einkommen der eigenen Wohnung, übersteigen. Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, werden die in Artikel 14543 Absatz 1 erwähnten Zinsen und Gebühren und das Einkommen aus den unbeweglichen Gütern der beiden Ehepartner zusammen berücksichtigt.
Darüber hinaus kommen die gemäß vorhergehendem Absatz begrenzten Zinsen für die Steuerermäßigung nur in Betracht in dem Maße, wie sie sich bei einer zu bauenden oder in Neustand zu erwerbenden Wohnung auf den ersten Teilbetrag von 50.000 EUR, 52.500 EUR, 55.000 EUR, 60.000 EUR oder 65.000 EUR des Anfangsbetrags der Anleihen oder bei einer zu renovierenden Wohnung auf den ersten Teilbetrag von 25.000 EUR, 26.250 EUR, 27.500 EUR, 30.000 EUR oder 32.500 EUR beziehen, je nachdem ob der Steuerpflichtige am 1. Januar des Jahres nach dem Jahr des Abschlusses des Anleihevertrags kein Kind oder ein, zwei, drei beziehungsweise mehr als drei Kinder zu Lasten hat. § 4 - Der Vorteil wird während höchstens zwölf aufeinander folgender Besteuerungszeiträume gewährt, in denen das Einkommen der Wohnung, für die die Anleihen aufgenommen wurden, in dem gemäß den Artikeln 7 bis 11, 13 und 15 bestimmten Einkommen aus den unbeweglichen Gütern enthalten ist.
Für jeden der ersten fünf Besteuerungszeiträume wird die Steuerermäßigung zu den gemäß Artikel 14537 § 3 bestimmten Satz auf 80 Prozent des gemäß § 3 bestimmten Betrags der Zinsen berechnet und für jeden der sieben folgenden Besteuerungszeiträume auf 70, 60, 50, 40, 30, 20 beziehungsweise 10 Prozent dieser Zinsen. § 5 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird der Betrag, auf den die Steuerermäßigung berechnet wird, entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt. § 6 - Für Anleihen, die vor dem 1. Januar 2001 aufgenommen wurden: 1. betragen die in § 2 Absatz 1 Nr.3 erwähnten Gesamtkosten der Arbeiten einschließlich Mehrwertsteuer 800.000 BEF, 2. betragen die in § 3 Absatz 3 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnten ersten Teilbeträge 2.000.000 BEF, 2.100.000 BEF, 2.200.000 BEF, 2.400.000 BEF und 2.600.000 BEF beziehungsweise 1.000.000 BEF, 1.050.000 BEF, 1.100.000 BEF, 1.200.000 BEF und 1.300.000 BEF. In vorhergehendem Absatz erwähnte Beträge werden gemäß Artikel 178 indexiert, so wie er für das Steuerjahr anwendbar war, das sich auf den Besteuerungszeitraum bezieht, in dem die Anleihe aufgenommen wurde, und anschließend in Euro umgerechnet." Art. 53 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2octodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 43, wird ein Artikel 14546 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14546 - § 1 - Wenn der Steuerpflichtige: - zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2013 eine Hypothekenanleihe für Erwerb oder Erhaltung einer Wohnung aufgenommen hat, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe bestand, die für das Bausparen oder für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel 526 § 2, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 101 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, in Betracht kam und - in seiner Erklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem eine Anleihe ab dem 1. Januar 2005 aufgenommen wurde, angegeben hat, dass er für diese Anleihe oder den Lebensversicherungsvertrag, der ausschließlich für die Wiederherstellung der oder als Sicherheit für die vorerwähnte Anleihe dient, für die Anwendung des Abzugs für die einzige Wohnung erwähnt in Artikel 104 Nr. 9, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, optiert, finden die Artikel 14543, 14544 und 14545 keine Anwendung mehr auf Zinsen in Bezug auf Anleihen, die spätestens am 31. Dezember 2013 für Erwerb oder Erhaltung derselben Wohnung aufgenommen wurden, und kommen die in Artikel 14539 erwähnten Ausgaben in Bezug auf Anleihen, die spätestens am 31. Dezember 2013 für Erwerb oder Erhaltung derselben Wohnung aufgenommen wurden, und auf Versicherungsverträge, die für die Wiederherstellung dieser oder oder als Sicherheit für diese Anleihen dienen, für die in diesem Artikel erwähnte Steuerermäßigung nicht mehr in Betracht. § 2 - Wenn der Steuerpflichtige ab dem 1. Januar 2014: - eine Hypothekenanleihe für Erwerb oder Erhaltung einer in Artikel 14538 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Wohnung aufnimmt, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere Anleihe besteht, die für die Anwendung der Artikel 14541 § 1 Absatz 2 Nr. 3, 14542 § 1 Absatz 2 Nr. 2 oder 14545, für die Ermäßigung für das Bausparen oder für die Ermäßigung für Zinsen von Hypothekenanleihen in Anwendung von Artikel 526 in Betracht kommt und - in seiner Erklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem diese Anleihe aufgenommen wurde, oder in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem die Wohnung die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen wird - sofern dieser Besteuerungszeitraum ein späterer Besteuerungszeitraum als derjenige ist, in dem die Anleihe aufgenommen wurde -, die Anwendung der in Artikel 14537 erwähnten Steuerermäßigung für die ab dem 1. Januar 2014 aufgenommene Anleihe oder für den Lebensversicherungsvertrag, der ausschließlich für die Wiederherstellung dieser oder als Sicherheit für diese Anleihe dient, beantragt, finden die Artikel 14543, 14544 und 14545 keine Anwendung mehr auf Zinsen in Bezug auf Anleihen, die vorher für Erwerb oder Erhaltung derselben Wohnung aufgenommen wurden, und kommen die in Artikel 14539 erwähnten Ausgaben in Bezug auf Anleihen, die vorher für Erwerb oder Erhaltung derselben Wohnung aufgenommen wurden, und auf Versicherungsverträge, die für die Wiederherstellung dieser oder als Sicherheit für diese Anleihen dienen, für die in diesem Artikel erwähnte Steuerermäßigung nicht mehr in Betracht. § 3 - Die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Optionen sind definitiv, unwiderruflich und bindend für den Steuerpflichtigen.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, müssen beide Steuerpflichtige dieselbe Option treffen." Art. 54 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Unterabschnitt 2novodecies mit der Überschrift "Unterabschnitt 2novodecies - Steuerermäßigung für Ausgaben für Dachisolation" eingefügt.
Art. 55 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2novodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 54, wird ein Artikel 14547 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 14547 - Für Ausgaben, die während des Besteuerungszeitraums tatsächlich gezahlt werden für die Isolation des Daches einer Wohnung, deren Eigentümer, Besitzer, Erbpächter, Erbbauberechtigter, Nießbraucher oder Mieter der Steuerpflichtige ist, wird eine Steuerermäßigung gewährt.
Die Steuerermäßigung ist nicht anwendbar auf Ausgaben, die: a) als tatsächliche Werbungskosten berücksichtigt werden, b) zu dem in Artikel 69 erwähnten Investitionsabzug berechtigen, c) für die Anwendung der Artikel 14525, 14530, 14531 oder 14536 in Betracht kommen, d) sich auf Arbeiten beziehen, die an einer Wohnung durchgeführt werden, deren Erstbezug weniger als fünf Jahre vor Beginn dieser Arbeiten liegt. Die Steuerermäßigung entspricht 30 Prozent der in Absatz 1 erwähnten tatsächlich gezahlten Ausgaben.
Der Gesamtbetrag der Steuerermäßigung darf pro Besteuerungszeitraum und pro Wohnung nicht mehr als 2.000 EUR betragen.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, wird die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt.
Der König legt die Bedingungen fest, denen die Arbeiten in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausgaben unterliegen." Art. 56 - Im einleitenden Satz von Artikel 147 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 23. Dezember 2005, 17. Mai 2007, 27. März 2009, 22.
Dezember 2009 und 17. Juni 2013, werden die Wörter "die Steuer" durch die Wörter "die gemäß den Artikeln 130 bis 145 bestimmte Steuer" ersetzt.
Art. 57 - In Artikel 152bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008, werden zwischen den Wörtern "Absatz 1 Nr. 1 oder 2" und den Wörtern "angewandten Steuerfreibetrag" die Wörter "oder Absatz 2" eingefügt.
Art. 58 - In Artikel 153 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Steuer" durch die Wörter "der gemäß den Artikeln 130 bis 145 bestimmten Steuer" ersetzt.
Art. 59 - Artikel 154bis Absatz 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Juli 2005 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, wird wie folgt ersetzt: "Die Steuerermäßigung darf jedoch die Staatssteuer auf den Nettobetrag der in Artikel 30 Nr.1 erwähnten Entlohnungen, die gemäß Artikel 130 besteuert werden, ausschließlich der Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Lohnausfall bezogen werden, nicht übersteigen." Art. 60 - Im einleitenden Satz von Artikel 156 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, werden die Wörter "der Steuer" durch die Wörter "der gemäß den Artikeln 130 bis 145, 146 bis 154, 169 und 170 berechneten Steuer" ersetzt.
Art. 61 - Artikel 156bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. Juni 2008 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. März 2009 und 28. Dezember 2011, wird aufgehoben.
Art. 62 - In Artikel 157 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002, werden die Wörter "die Steuer" durch die Wörter "die Gesamtsteuer" ersetzt. Art. 63 - In Artikel 158 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 22. Dezember 2009, werden die Wörter "die Steuer" durch die Wörter "die Gesamtsteuer" ersetzt und wird das Wort "Immobiliensteuervorabzug," aufgehoben.
Art. 64 - In Artikel 165 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "die Steuer 106 Prozent der Staatssteuer" durch die Wörter "die Gesamtsteuer 106 Prozent" ersetzt.
Art. 65 - Artikel 166 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und das Gesetz vom 24.
Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "Art. 166 - Für die Anwendung des vorliegenden Unterabschnitts umfassen Gewinne, Profite und in Artikel 30 Nr. 2 und 3 erwähnte Entlohnungen nicht: 1. die Entschädigungen, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen zeitweiligen Gewinn-, Lohn- oder Profitausfall bezogen werden, 2.die Einkünfte, die gemäß Artikel 171 besteuert werden." Art. 66 - Artikel 169 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992, 17. Mai 2000, 24. Dezember 2002 und 27.Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Nachstehend erwähnte Kapitalien werden für die Festlegung der steuerpflichtigen Grundlage nur bis zum Betrag der Leibrente berücksichtigt, die aus der Umwandlung dieser Kapitalien und Rückkaufswerte entsprechend Koeffizienten, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt werden und nicht mehr als 5 Prozent betragen dürfen, hervorgehen würde: 1. Kapitalien, die als vollständige Entschädigung oder Teilentschädigung für einen dauerhaften Ausfall der Berufseinkünfte anzusehen sind, 2.Kapitalien, die bei normalem Vertragsablauf oder bei Tod des Versicherten ausgezahlt werden, und Rückkaufswerte, die in einem der fünf Jahre vor dem normalen Vertragsablauf ausgezahlt werden, sofern es sich um Kapitalien und Rückkaufswerte handelt, die gezahlt werden aufgrund: a) von ergänzenden Pensionen gemäß Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr.72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, so wie er vor seiner Ersetzung durch Artikel 70 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002 anwendbar war, oder von ergänzenden Pensionen erwähnt in Titel II Kapitel 1 Abschnitt 4 des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002, b) von individuell abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen, die keine in Artikel 34 § 1 Nr.2 Absatz 1 Buchstabe c) erwähnten individuellen Weiterführungen einer Pensionsvereinbarung und keine in Artikel 14516 Nr. 3 erwähnten Sparversicherungsverträge sind, dies bis zum Betrag, der für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dient." Art. 67 - Artikel 171 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Programmgesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "In Abweichung von den Artikeln 130 bis 145 und 146 bis 156 sind getrennt steuerpflichtig, außer wenn die derart berechnete Steuer, erhöht um die Staatssteuer in Bezug auf die anderen Einkünfte, höher ist als die gemäß den vorerwähnten Artikeln berechnete Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr.1 bis 3 und 90 Nr. 6 und 9 erwähnten Einkünfte und auf die aufgrund von Artikel 90 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten, erhöht um die Staatssteuer in Bezug auf die Gesamtheit der anderen steuerpflichtigen Einkünfte:". 2. In Nr.2 Buchstabe d) werden die Wörter "der in den Artikeln 104 Nr. 9 und 1451 Nr. 2 erwähnten Lebensversicherungsverträge" durch die Wörter "der Lebensversicherungsverträge, die durch die in Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe d) und e) erwähnten Beiträge gebildet werden," ersetzt. 3. In Nr.5 wird der einleitende Satz durch die Wörter ", der auf der Grundlage der in Anwendung der Artikel 130 bis 145 und 146 bis 154 geschuldeten Steuer, verringert um die in den Artikeln 1451 bis 14516, 14524, 14528, 14532 bis 14535 und 154bis erwähnten Steuerermäßigungen, berechnet wird" ergänzt. 4. In Nr.6 wird der einleitende Satz durch die Wörter ", der auf der Grundlage der in Anwendung der Artikel 130 bis 145 und 146 bis 154 geschuldeten Steuer, verringert um die in den Artikeln 1451 bis 14516, 14524, 14528, 14532 bis 14535 und 154bis erwähnten Steuerermäßigungen, berechnet wird" ergänzt.
Art. 68 - In Artikel 172 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, werden die Wörter "die Artikel 104 bis 116" durch die Wörter "die Artikel 104 bis 106" ersetzt.
Art. 69 - Artikel 175 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Der einleitende Satz wird wie folgt ersetzt: "Auf die auf 106 Prozent erhöhte Gesamtsteuer, die um die in den Artikeln 1457 § 2 und 14532 § 2 erwähnten Erhöhungen erhöht wurde und ermäßigt wurde um".2. In Nr.1 werden vor dem Wort "Steuergutschrift" die Wörter "föderale oder regionale" eingefügt.
Art. 70 - In Titel II Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 5 mit der Überschrift "Abschnitt 5 - Anrechnung der Steuerermäßigungen und Steuersenkungen" eingefügt.
Art. 71 - In Titel II Kapitel 3 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 70, wird ein Artikel 178/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 178/1 - § 1 - In den Artikeln 1451 bis 14516, 14524, 14528, 14532 bis 14535 und 154bis erwähnte Steuerermäßigungen werden angerechnet auf die reduzierte Staatssteuer in Bezug auf die gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte und auf die Steuer in Bezug auf die in den Artikeln 17 § 1 Nr. 1 bis 3 und 90 Nr. 6 und 9 erwähnten Einkünfte und in Bezug auf die aufgrund von Artikel 90 Nr. 1 steuerpflichtigen Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten, wenn sie gemäß Artikel 130 besteuert werden.
In Absatz 1 erwähnte Steuerermäßigungen, die nicht auf die dort erwähnte Steuer angerechnet werden können, werden auf die regionale Steuer der natürlichen Personen in Bezug auf die gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte angerechnet. § 2 - Steuerermäßigungen und Steuersenkungen werden auf die Steuer in Bezug auf jede Einkommenskategorie im Verhältnis zu der Steuer in Bezug auf jede dieser Kategorien angerechnet.
Steuerermäßigungen werden in nachstehend erwähnter Reihenfolge angerechnet: 1. Zuerst werden Steuerermäßigungen, die weder in eine Steuergutschrift umgewandelt noch später besteuert werden können, in der Reihenfolge angerechnet, in der sie in vorliegendem Gesetzbuch aufgenommen sind.2. Anschließend werden Steuerermäßigungen, die nicht in eine Steuergutschrift umgewandelt, aber später besteuert werden können, in der Reihenfolge angerechnet, in der sie in vorliegendem Gesetzbuch aufgenommen sind. 3. Schließlich werden Steuerermäßigungen, die in eine Steuergutschrift umgewandelt werden können, angerechnet." Unterabschnitt 4 - Inkrafttreten Art. 72 - Vorliegender Abschnitt ist ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar, mit Ausnahme: 1. von Artikel 8 Nr.1 und 2, der auf Besteuerungszeiträume anwendbar ist, die am 1. Januar 2014 oder später beginnen, 2. von Artikel 67 Nr.3, der anwendbar ist, wenn das letzte vorhergehende Jahr, in dem der Steuerpflichtige eine normale Berufstätigkeit hatte, an das Steuerjahr 2015 oder ein späteres Steuerjahr gebunden ist.
Die Artikel 23 und 57 werden auf die in den Artikeln 14537 und 539 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Verträge wirksam, die spätestens am 31. Dezember 2014 abgeschlossen worden sind.
Werden in Artikel 171 Nr. 5 und 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnte Einkünfte 2014 oder 2015 gezahlt oder zuerkannt, werden zur Bestimmung des Durchschnittssteuersatzes, zu dem diese Einkünfte besteuert werden, ebenfalls regionale Steuerermäßigungen berücksichtigt.
Abschnitt 2 - Abänderungen der Bestimmungen in Bezug auf die Steuer der Gebietsfremden Art. 73 - Artikel 235bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird aufgehoben.
Art. 74 - Artikel 242 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 14. April 2011 und 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. In § 2 werden die Wörter "den Artikeln 104 bis 116" durch die Wörter "den Artikeln 104 bis 106" ersetzt und die Wörter "und in Grenzen" aufgehoben. Art. 75 - Artikel 243 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Artikel 126 bis 129, 1451 Nr.1, 2 und 5, 1452 bis 1454, 1456 in Bezug auf die Anwendung von Artikel 1451 Nr. 2, 1458 bis 14516, 14524, 14528, 14532, 154bis, 157 bis 169 und 171 bis 178/1 sind ebenfalls anwendbar, wobei: 1. in Bezug auf individuelle Lebensversicherungen, die für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dienen, Artikel 1451 Nr.2 nur anwendbar ist, wenn die Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: - eine in Belgien gelegene Wohnung, - eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die am 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, 2. für die Anwendung von Artikel 178/1 Steuerermäßigungen auf die gemäß den Artikeln 130, 146 bis 154 und 169 berechnete Steuer angerechnet werden, 3.für die Anwendung der Artikel 14532 § 2, 157, 158, 165 und 175 die gemäß den Artikeln 130, 1451 Nr. 1, 2 und 5, 1452 bis 1454, 1456, 1458 bis 14516, 14524, 14528, 14532 § 1, 154bis, 169 und 171 bis 178/1 berechnete Steuer als Gesamtsteuer gilt." 2. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 76 - In Titel V Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 243/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 243/1 - Hat der Steuerpflichtige in Belgien steuerpflichtige Berufseinkünfte erzielt oder bezogen, die mindestens 75 Prozent der Gesamtheit seiner während des Besteuerungszeitraums erzielten oder bezogenen Berufseinkünfte belgischer und ausländischer Herkunft betragen, sind in Abweichung von Artikel 243 die Artikel 86 bis 89 anwendbar und wird die Steuer gemäß den Artikeln 130 bis 14516, 14524, 14528, 14532 bis 14535, 146 bis 154bis, 157 bis 169 und 171 bis 178/1 berechnet, wobei: 1. für die Anwendung der Artikel 86 bis 89 und 146 bis 154 die Gesamtheit der Einkünfte belgischer und ausländischer Herkunft berücksichtigt wird, 2.die Artikel 1451 Nr. 2 in Bezug auf individuelle Lebensversicherungen, die für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dienen, und 1451 Nr. 3 nur anwendbar sind, wenn die Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: - eine in Belgien gelegene Wohnung, - eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die am 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist, 3. für die Anwendung von Artikel 178/1 Steuerermäßigungen auf die gemäß den Artikeln 130 bis 145, 146 bis 154 und 169 berechnete Steuer angerechnet werden, 4.für die Anwendung der Artikel 1457 § 2, 14532 § 2, 157, 158, 165 und 175 die gemäß den Artikeln 130 bis 1456, 1457 § 1, 1458 bis 14516, 14524, 14528, 14532 § 1, 14533 bis 14535, 154bis, 169 und 171 bis 178/1 berechnete Steuer als Gesamtsteuer gilt." Art. 77 - Artikel 244 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Januar 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007, 22. Dezember 2008 und 13. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 244 - Ist der Steuerpflichtige in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig und hat er in Belgien steuerpflichtige Berufseinkünfte erzielt oder bezogen, die mindestens 75 Prozent der Gesamtheit seiner während des Besteuerungszeitraums erzielten oder bezogenen Berufseinkünfte belgischer und ausländischer Herkunft betragen, wird die Steuer in Abweichung von den Artikeln 243 und 243/1 gemäß den in Titel II Kapitel 3 vorgesehenen Regeln und unter Berücksichtigung der Artikel 86 bis 89 und 126 bis 129 berechnet, wobei: 1. für die Anwendung der Artikel 86 bis 89 und 146 bis 154 die Gesamtheit der Einkünfte belgischer und ausländischer Herkunft berücksichtigt wird, 2.die Artikel 1451 Nr. 2 und 14539 Absatz 1 Nr. 1 in Bezug auf individuelle Lebensversicherungsprämien, die für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine Hypothekenanleihe dienen, und die Artikel 1451 Nr. 3 und 14539 Absatz 1 Nr. 2 nur anwendbar sind, wenn die Hypothekenanleihe aufgenommen wird für: - eine in Belgien gelegene Wohnung, - eine in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums gelegene Wohnung, die am 31. Dezember des Jahres des Abschlusses des Anleihevertrags die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist." Art. 78 - In Artikel 244bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13.
Juli 2001 und das Gesetz vom 10. August 2001, werden die Wörter "der Artikel 243 und 244" durch die Wörter "der Artikel 243 bis 244" ersetzt.
Art. 79 - Artikel 245 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird wie folgt ersetzt: "Die gemäß den Artikeln 243 bis 244 festgelegte Steuer wird zugunsten des Staates um sechs Zuschlaghundertstel erhöht, die wie folgt berechnet werden: 1. in Bezug auf die gemäß den Artikeln 243 und 243/1 festgelegte Steuer: auf die Steuer, die bestimmt wird: - vor Anwendung der in den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 bis 168 vorgesehenen Erhöhungen, - vor Anrechnung der in den Artikeln 134 § 3 und 14524 § 1 Absatz 5 erwähnten Steuergutschriften, der in den Artikeln 175 bis 177 erwähnten Vergütung, der in den Artikeln 157 bis 168 und 175 bis 177 erwähnten Vorauszahlungen, des Pauschalanteils ausländischer Steuer, des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs und der in den Artikeln 289bis, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften, - vor Anwendung der in Artikel 444 erwähnten Steuerzuschläge, 2.in Bezug auf die gemäß Artikel 244 festgelegte Steuer: wie in Artikel 466 bestimmt." Art. 80 - Die Artikel 73 bis 79 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
In Abweichung von Absatz 1 sind die Artikel 76 und 77 in Bezug auf die Anwendung des Berufssteuervorabzugs auf Berufseinkünfte und Unterhaltsleistungen anwendbar, die ab dem Ersten des Monats nach Ablauf einer Frist von zehn Tagen gezahlt oder zuerkannt werden, die am Tag nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt.
Abschnitt 3 - Abänderungen der gemeinsamen Bestimmungen für die vier Steuern Art. 81 - In Titel VI Kapitel 2 wird die Überschrift von Abschnitt 4bis wie folgt ersetzt: "Abschnitt 4bis - Steuergutschriften".
Art. 82 - In Titel VI Kapitel 2 wird die Überschrift von Abschnitt 5 wie folgt ersetzt: "Abschnitt 5 - Grenzen der Anrechnung des Mobiliensteuervorabzugs, des Pauschalanteils ausländischer Steuer und der Steuergutschriften".
Art. 83 - Artikel 289bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 17.Juni 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: " § 1 - Einwohnern des Königreichs, die in Artikel 23 § 1 Nr.1 und 2 erwähnte Gewinne oder Profite erzielen oder beziehen, und in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Gebietsfremden, die in Artikel 228 § 2 Nr. 3 und 4 erwähnte Gewinne oder Profite erzielen oder beziehen, wird eine Steuergutschrift von 10 Prozent - mit einem Höchstbetrag von 3.750 EUR - des nachfolgenden Überschusses gewährt:". 2. Absatz 5 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- wird die Steuergutschrift nur gewährt, wenn die Steuer gemäß Artikel 243/1 oder 244 berechnet wird,". Art. 84 - In Artikel 289ter § 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 17.
Juni 2013, werden die Wörter "Artikel 244" durch die Wörter "Artikel 243/1 oder 244" ersetzt.
Art. 85 - Artikel 290 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004 und 19. Juni 2011, wird wie folgt ersetzt: "Art. 290 - Für Einwohner des Königreichs: 1. ist der Pauschalanteil ausländischer Steuer in dem in Artikel 285 erwähnten Fall nur auf die Steuer anrechenbar in dem Maße, wie er den Anteil der Staatssteuer in Bezug auf Berufseinkünfte nicht übersteigt, 2.werden die in den Artikeln 289bis § 1, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften vollständig auf die Steuer angerechnet.
Für die Anwendung von Absatz 1 gilt als Steuer die Gesamtsteuer, erhöht um die in den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 erwähnten Erhöhungen." Art. 86 - Artikel 291 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 4. Mai 1999 und 10. August 2001, wird aufgehoben.
Art. 87 - Artikel 294 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Für die in Artikel 232 erwähnten Gebietsfremden, die in Belgien andere Einkünfte als in vorerwähntem Artikel erwähnte Einkünfte oder Einkünfte, die gemäß Artikel 248 §§ 2 und 3 zu den in Artikel 232 erwähnten Einkünften hinzugefügt werden, beziehen, wird auf die gemäß den Artikeln 243 bis 245 berechnete Steuer keine Anrechnung als Vorabzug in Bezug auf diese anderen Einkünfte durchgeführt.Außerdem wird auf diese Steuer auch kein Vorabzug in Bezug auf Einkünfte, auf die Artikel 248 § 1 Absatz 2 anwendbar ist, angerechnet." 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 4 wird, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die in Artikel 233 erwähnten Gebietsfremden, die in Belgien andere Einkünfte als in vorerwähntem Artikel erwähnte Einkünfte oder Einkünfte, die gemäß Artikel 248 § 3 zu den in Artikel 233 erwähnten Einkünften hinzugefügt werden, beziehen, wird auf die gemäß Artikel 246 Absatz 1 Nr.1 und Absatz 2 berechnete Steuer keine Anrechnung als Vorabzug in Bezug auf diese anderen Einkünfte durchgeführt." 3. In Absatz 5, der infolge von Nr.2 Absatz 6 [sic, zu lesen ist: Absatz 4, der infolge von Nr. 2 Absatz 5] geworden ist, werden zwischen den Wörtern "erwähnte Einkünfte" und dem Wort "beziehen" die Wörter "oder Einkünfte, die gemäß Artikel 248 § 3 zu den in Artikel 234 erwähnten Einkünften hinzugefügt werden," eingefügt.
Art. 88 - In Artikel 294 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Artikel 87, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2, der Absatz 3 wird, ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Für die in Artikel 232 erwähnten Gebietsfremden gilt jedoch für die Anwendung der Artikel 290 und 291 Folgendes: 1. Wenn die Steuer gemäß Artikel 243 oder 243/1 festgelegt wird, ist unter "Staatssteuer" die gemäß den Artikeln 130 bis 145, 146 bis 154, 169 und 171 bis 174 berechnete Steuer zu verstehen.2. Unter "Steuer" ist zu verstehen: - wenn die Steuer gemäß Artikel 243 festgelegt wird: die Gesamtsteuer wie in Artikel 243 Absatz 3 Nr.3 bestimmt, erhöht um die in den Artikeln 14532 § 2 und 157 erwähnten Erhöhungen, - wenn die Steuer gemäß Artikel 243/1 festgelegt wird: die Gesamtsteuer wie in Artikel 243/1 Nr. 4 bestimmt, erhöht um die in den Artikeln 1457 § 2, 14532 § 2 und 157 erwähnten Erhöhungen, - wenn die Steuer gemäß Artikel 244 festgelegt wird: die Steuer wie in Artikel 290 Absatz 2 bestimmt." Art. 89 - In Artikel 296 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 1998 [sic, zu lesen ist: 20.
Dezember 1995], werden die Wörter "den Immobiliensteuervorabzug," aufgehoben und die Wörter "die Steuergutschrift" durch die Wörter "die Steuergutschriften" ersetzt.
Art. 90 - Artikel 87 ist ab dem Steuerjahr 2014 anwendbar.
Die Artikel 81 bis 86, 88 und 89 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
Artikel 85 ist ebenfalls auf den in Artikel 289bis § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten Überschuss von Steuergutschriften anwendbar, die aufgrund von Artikel 291 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzbuches, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 86 des vorliegenden Gesetzes bestand, auf das Steuerjahr 2015 übertragen wurden.
Abschnitt 4 - Abänderungen der Bestimmungen über die Festlegung und Beitreibung der Steuern Art. 91 - Artikel 304 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 19. Juni 2011, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Für Einwohner des Königreichs wird der eventuelle Überschuss der in den Artikeln 134 § 3 und 14524 § 1 Absatz 5 erwähnten Steuergutschriften, der in den Artikeln 157 und 175 erwähnten Vorauszahlungen, der in den Artikeln 270 bis 272 erwähnten Berufssteuervorabzüge, der in den Artikeln 279 und 284 erwähnten tatsächlichen oder fiktiven Mobiliensteuervorabzüge, der in den Artikeln 289bis § 1, 289ter und 289ter/1 erwähnten Steuergutschriften und der regionalen Steuergutschriften gegebenenfalls auf die in Titel VIII erwähnten Zuschlagsteuern auf die Steuer der natürlichen Personen angerechnet und wird der Restbetrag erstattet, sofern er mindestens 2,50 EUR beträgt." Art. 92 - In Artikel 376 § 3 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 15. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "die aus der Anwendung der Artikel 88, 131 bis 135, 138, 139, 1451 bis 156 und 257 hervorgehenden Ermäßigungen" durch die Wörter "die aus der Anwendung der Artikel 88, 131 bis 135, 138, 139, 1451 bis 156, 257, 526 § 1 und 539 hervorgehenden Ermäßigungen und die regionalen Steuerermäßigungen und Steuersenkungen" ersetzt. Art. 93 - Artikel 91 ist ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
Artikel 92 ist auf Nachlässe von Amts wegen in Bezug auf das Steuerjahr 2015 und folgende anwendbar.
Abschnitt 5 - Abänderungen der Bestimmungen über die Zuweisungen an die Provinzen, Agglomerationen und Gemeinden Art. 94 - Artikel 466 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 10. August 2001, 22. Dezember 2009 und 14. April 2011, wird wie folgt ersetzt: "Die Gemeindezuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen und die Agglomerationszuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen werden auf die Gesamtsteuer berechnet." Art. 95 - In Artikel 466bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2002 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2011, werden die Wörter "die Staatssteuer" durch die Wörter "die Gesamtsteuer" ersetzt. Art. 96 - Die Artikel 94 und 95 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
Abschnitt 6 - Abänderungen der Bestimmungen über das Katastereinkommen Art. 97 - Artikel 494 § 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 8. April 2003 und ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2006 [sic, zu lesen ist: 27. Dezember 2006], wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 erster Gedankenstrich wird durch die Wörter "so wie er bis zum Steuerjahr 2014 anwendbar war," ergänzt.2. Absatz 1 zweiter Gedankenstrich wird durch die Wörter ", so wie er bis zum Steuerjahr 2014 anwendbar war" ergänzt.3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Absatz 1 ist nur anwendbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.Es handelt sich um eine in § 1 Nr. 2 oder 3 erwähnte Neubewertung. 2. Das Ereignis, dessen Erklärung in Artikel 473 vorgeschrieben ist, ist spätestens am 31.Dezember 2013 eingetreten." Art. 98 - Artikel 97 ist ab dem 1. Januar 2014 anwendbar.
Abschnitt 7 - Abänderungen der Übergangsbestimmungen Art. 99 - Artikel 516 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992 und abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 17. Mai 2000, die Königlichen Erlasse vom 13. Juli 2001 und 11. Dezember 2001 und das Gesetz vom 27.Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben.2. In § 4 werden die Wörter "in den Artikeln 1451 Nr.2 und 3 und 14517 Nr. 1 und 2, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 397 und 400 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden" durch die Wörter "in Artikel 1451 Nr. 2 und 3, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 397 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2004 bestand" ersetzt und die Wörter "oder einer erhöhten Steuerermäßigung" aufgehoben. 3. In § 5 werden die Wörter "und § 3 Absatz 3" aufgehoben. Art. 100 - Artikel 518 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 10. August 2001, 27. Dezember 2004 und 22. Dezember 2008, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "16, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 389 des Programmgesetzes vom 27.Dezember 2004 bestand," aufgehoben und die Wörter ", 255 und 277, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 407 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestand," durch die Wörter "und 255" ersetzt. 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 101 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.
April 2007, 22. Dezember 2008 und 13. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Paragraphen 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorliegender Paragraph ist anwendbar, wenn Hypothekenanleihen, die für Erwerb oder Erhaltung der einzigen Wohnung aufgenommen wurden, abgeschlossen wurden: a) vor dem 1.Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005 und spätestens am 31. Dezember 2013, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere in Buchstabe a) erwähnte Hypothekenanleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen in Betracht kommt.
In diesem Fall kann der Steuerpflichtige für die Zinsen einer in Absatz 1 erwähnten Hypothekenanleihe die Anwendung der Artikel 104, 115 und 116, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 394 und 395 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, und von Artikel 242 § 2, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 74 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, beantragen, wobei jedoch: 1. der Vorteil in der Form einer Steuerermäßigung gewährt wird, die auf den Betrag berechnet wird, der gemäß vorerwähntem Artikel 116 von der Gesamtheit der Nettoeinkünfte abzugsfähig wäre, 2.die Steuerermäßigung zu dem für den Steuerpflichtigen höchsten Steuersatz wie in Artikel 130 erwähnt berechnet wird, mit einem Mindestsatz von 30 Prozent. Falls die für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sich auf mehr als einen Steuersatz beziehen, wird für jeden Teil dieser Ausgaben der entsprechende Steuersatz berücksichtigt, 3. wenn eine gemeinsame Veranlagung festgelegt wird, der Betrag, auf den die Steuerermäßigung berechnet wird, entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt wird, 4.die Steuerermäßigung nach der in Artikel 1451 Nr. 1 erwähnten Steuerermäßigung gemäß Artikel 178/1 angerechnet wird, 5. zur Bestimmung der in Artikel 171 Nr.5 und 6 erwähnten Durchschnittssteuersätze die Steuerermäßigung berücksichtigt wird.
In vorerwähntem Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Zinsen kommen für die Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn die Wohnung, für die die Hypothekenanleihe aufgenommen wurde, zum Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist.
Für die Anwendung des vorerwähnten Artikels 115 wird der Begriff "in Belgien" durch den Begriff "in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums" ersetzt. § 2 - Vorliegender Paragraph ist anwendbar, wenn: 1. Hypothekenanleihen, die für Erwerb oder Erhaltung der einzigen Wohnung aufgenommen wurden, abgeschlossen wurden: a) vor dem 1.Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005 und spätestens am 31. Dezember 2013, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere in Buchstabe a) erwähnte Hypothekenanleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen in Betracht kommt, 2. es sich um Lebensversicherungsverträge handelt, die ausschließlich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Nr.1 erwähnte Hypothekenanleihe dienen.
In diesem Fall kann der Steuerpflichtige für die Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Hypothekenanleihe gezahlt werden, oder für die Beiträge, die in Ausführung eines in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Versicherungsvertrags gezahlt werden, die Anwendung der Artikel 14517 bis 14520, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2004 bestanden, beantragen. § 3 - Ausgaben in Bezug die in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Anleihen und Verträge werden weder für den in Artikel 14 erwähnten Abzug noch für die in Artikel 1451 Nr. 2 und 3 und in § 1 erwähnten Steuerermäßigungen berücksichtigt, wenn: 1. der Steuerpflichtige: - zwischen dem 1.Januar 2005 und dem 31. Dezember 2013 eine Hypothekenanleihe für Erwerb oder Erhaltung der einzigen Wohnung aufgenommen hat, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere in § 1 Absatz 1 Nr. 1 oder § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Anleihe bestand, die für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen in Betracht kam, oder - einen individuellen Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen hat, der ausschließlich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Buchstabe a) erwähnte Anleihe dient, 2. und der Steuerpflichtige in seiner Erklärung in Bezug auf den Besteuerungszeitraum, in dem eine in Buchstabe a) erwähnte Anleihe aufgenommen oder ein in Buchstabe b) erwähnter Vertrag abgeschlossen wurde, angegeben hat, dass er für die Anwendung des Abzugs für die einzige Wohnung erwähnt in Artikel 104 Nr.9, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, optiert.
Diese Option ist definitiv, unwiderruflich und bindend für den Steuerpflichtigen.
Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, müssen beide Steuerpflichtige dieselbe Option treffen." 2. In § 4 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 178 beziehungsweise 518" durch die Wörter "gemäß Artikel 178" ersetzt. Art. 102 - Artikel 526 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25.
April 2007, 22. Dezember 2008 und 13. Dezember 2012 und durch Artikel 101 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorliegender Paragraph ist anwendbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.Der Steuerpflichtige hat für Bau, Erwerb oder Umbau seiner einzigen Wohnung eine oder mehrere Hypothekenanleihen aufgenommen: a) vor dem 1.Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005 und spätestens am 31. Dezember 2013, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere in Buchstabe a) erwähnte Hypothekenanleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen in Betracht kommt. 2. Die Wohnung, für die die in Nr.1 erwähnten Hypothekenanleihen aufgenommen wurden, war die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen und ist vor dem 1. Januar 2016 eine andere Wohnung als die eigene Wohnung geworden. 3. Für den vorhergehenden Besteuerungszeitraum hat der Steuerpflichtige für die Zinsen der in Nr.1 erwähnten Hypothekenanleihen die Anwendung der Artikel 104 Nr. 9, 115 und 116, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 394 und 395 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, beantragt." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Vorliegender Paragraph ist anwendbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1.Der Steuerpflichtige hat für Bau, Erwerb oder Umbau seiner einzigen Wohnung eine oder mehrere Hypothekenanleihen aufgenommen: a) vor dem 1.Januar 2005, b) ab dem 1.Januar 2005 und spätestens am 31. Dezember 2013, wobei zu diesem Zeitpunkt für dieselbe Wohnung eine andere in Buchstabe a) erwähnte Hypothekenanleihe besteht, die für den Abzug von Zinsen von Hypothekenanleihen oder für das Bausparen in Betracht kommt. 2. Die Wohnung, für die die in Nr.1 erwähnte Hypothekenanleihe aufgenommen wurde, war die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen und ist vor dem 1. Januar 2016 eine andere Wohnung als die eigene Wohnung geworden. 3. Für den vorhergehenden Besteuerungszeitraum hat der Steuerpflichtige für die Zahlungen für die in Nr.1 erwähnten Hypothekenanleihen und für die Beiträge, die in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags gezahlt werden, der ausschließlich für die Wiederherstellung dieser oder als Sicherheit für diese Anleihen dient, die Anwendung der Artikel 14517 bis 14520, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, beantragt.
In diesem Fall kann der Steuerpflichtige für die Summen, die für Tilgung oder Wiederherstellung einer in Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Hypothekenanleihe gezahlt werden, oder für die Beiträge, die in Ausführung eines Versicherungsvertrags gezahlt werden, der ausschließlich für die Wiederherstellung dieser oder als Sicherheit für diese Anleihen dient, die Anwendung der Artikel 14517 bis 14520, so wie sie vor ihrer Aufhebung durch Artikel 400 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2004 bestanden, beantragen." Art. 103 - In Artikel 527 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden in Absatz 1 die Wörter "nicht in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Lebensversicherungsverträge ausgezahlt werden" durch die Wörter "Lebensversicherungsverträge ausgezahlt werden, die nicht in Artikel 104 Nr. 9 erwähnt sind, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand" ersetzt und in Absatz 3 werden die Wörter "einem nicht in Artikel 104 Nr. 9 erwähnten individuellen Lebensversicherungsvertrag hervorgehen" durch die Wörter "einem individuellen Lebensversicherungsvertrag hervorgehen, der nicht in Artikel 104 Nr. 9 erwähnt ist, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand" ersetzt.
Art. 104 - Artikel 535 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 2011 und ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ergänzt: ", wobei: - wenn eine gemeinsame Veranlagung festgelegt wird, die Steuerermäßigung entsprechend dem gemäß Artikel 130 besteuerten Einkommen jedes Ehepartners in der Gesamtheit der gemäß Artikel 130 besteuerten Einkünfte der beiden Ehepartner proportional aufgeteilt wird, - zur Bestimmung der in Artikel 171 Nr. 5 und 6 erwähnten Durchschnittssteuersätze die Steuerermäßigung berücksichtigt wird, - die Steuerermäßigung nach der in Artikel 14524 Nr. 1 erwähnten Steuerermäßigung gemäß Artikel 178/1 angerechnet wird." Art. 105 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 539 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 539 - § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar, wenn: 1. Hypothekenanleihen, die für Erwerb oder Erhaltung der einzigen Wohnung aufgenommen wurden, ab dem 1.Januar 2005 und spätestens am 31. Dezember 2013 abgeschlossen wurden, 2.es sich um Lebensversicherungsverträge handelt, die ausschließlich für die Wiederherstellung einer oder als Sicherheit für eine in Nr. 1 erwähnte Hypothekenanleihe dienen.
In diesen Fällen kann der Steuerpflichtige für diese Anleihen und Verträge die Anwendung der Artikel 104 Nr. 9, 115, 116, 1451 Nr. 2 und 3 und 242 § 2, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 20, 22, 24 und 74 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestanden, beantragen, wobei: 1. der Vorteil in der Form einer Steuerermäßigung gewährt wird, 2.der gemäß den vorerwähnten Artikeln 115 § 1 Absatz 1 Nr. 6 und 116 berechnete Höchstbetrag, für den die Steuerermäßigung gewährt werden kann, um den Betrag der Ausgaben für Erwerb oder Erhaltung der eigenen Wohnung, für die die in den Artikeln 14537 und 14539 erwähnten Ermäßigungen gewährt werden können, verringert wird, 3. die Steuerermäßigung zu dem für den Steuerpflichtigen höchsten Steuersatz wie in Artikel 130 erwähnt berechnet wird, mit einem Mindestsatz von 30 Prozent.Falls die für die Ermäßigung zu berücksichtigenden Ausgaben sich auf mehr als einen Steuersatz beziehen, wird für jeden Teil dieser Ausgaben der entsprechende Steuersatz berücksichtigt, 4. wenn eine gemeinsame Veranlagung festgelegt wird und beide Ehepartner Ausgaben getätigt haben, für die die Anwendung der vorerwähnten Artikel beantragt wird, die Ehepartner diese Ausgaben in den in den vorerwähnten Artikeln 115 § 1 Absatz 1 Nr.6 und 116 erwähnten Grenzen frei aufteilen können, 5. die Steuerermäßigung nach der in Artikel 1451 Nr.1 erwähnten Steuerermäßigung gemäß Artikel 178/1 angerechnet wird, 6. zur Bestimmung der in Artikel 171 Nr.5 und 6 erwähnten Durchschnittssteuersätze die Steuerermäßigung berücksichtigt wird.
Die Steuerermäßigung wird gewährt, sofern die Wohnung, für die die Hypothekenanleihe aufgenommen wurde, zum Zeitpunkt der Ausgaben nicht die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen ist. § 2 - Zinsen der in § 1 Absatz 1 erwähnten Anleihen, für die der Steuerpflichtige gemäß § 1 Absatz 2 die Anwendung der dort erwähnten Artikel beantragt hat, kommen für die Anwendung von Artikel 14 nicht in Betracht.
Der Betrag, für den die Steuerermäßigung gewährt wird, wird von dem in Artikel 1456 Absatz 1 erster Gedankenstrich erwähnten Betrag abgezogen ohne Berücksichtigung der Differenz zwischen den eventuellen Erhöhungen erwähnt in dem in § 1 Absatz 2 erwähnten Artikel 116 und der eventuellen Erhöhungen erwähnt in Artikel 14537 § 2 Absatz 2 und 3, für die die in diesem Artikel erwähnte Steuerermäßigung gewährt werden kann. § 3 - Die auf Euro lautenden Beträge, die in den in § 1 Absatz 2 erwähnten Artikeln 115 und 116 erwähnt sind, werden je nach Fall jährlich und gleichzeitig gemäß Artikel 178 an den Verbraucherpreisindex des Königreichs angepasst." Art. 106 - Artikel 539 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 105 des vorliegenden Gesetzes, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Der Steuerpflichtige hat ab dem 1.Januar 2005 und spätestens am 31. Dezember 2013 für Bau, Erwerb oder Umbau seiner einzigen Wohnung eine oder mehrere Hypothekenanleihen aufgenommen.2. Die Wohnung, für die eine in Nr.1 erwähnte Hypothekenanleihe aufgenommen wurde, war die eigene Wohnung des Steuerpflichtigen und ist vor dem 1. Januar 2016 eine andere Wohnung als die eigene Wohnung geworden. 3. Für den vorhergehenden Besteuerungszeitraum hat der Steuerpflichtige für die Zahlungen für die in Nr.1 erwähnten Hypothekenanleihen und für die Beiträge, die in Ausführung eines Lebensversicherungsvertrags gezahlt werden, der ausschließlich für die Wiederherstellung dieser oder als Sicherheit für diese Hypothekenanleihen dient, die Anwendung der Artikel 104 Nr. 9, 115, 116 und 1451 Nr. 2 und 3, so wie sie vor ihrer Abänderung oder Aufhebung durch die Artikel 20, 22 und 24 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestanden, beantragt." Art. 107 - In Titel X desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 540 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 540 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a), so wie er vor seiner Ersetzung durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, bleibt auf Einkünfte anwendbar, die in Kapitalien und Rückkaufswerten enthalten sind, die zu Lebzeiten ausgezahlt werden, sofern für die dort erwähnten Verträge keine Prämie, die für den Abzug für die einzige Wohnung erwähnt in Artikel 104 Nr. 9 in Betracht kam, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8.
Mai 2014 bestand oder aufgrund von Artikel 539 anwendbar geblieben ist, zu den vorerwähnten Vorteilen geführt hat.
Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe d), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, bleibt anwendbar, sofern die dort erwähnten Kapitalien, Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen, Pensionen, ergänzenden Pensionen und Renten ganz oder teilweise durch Beiträge erwähnt in Artikel 104 Nr. 9, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8.
Mai 2014 bestand oder aufgrund von Artikel 539 anwendbar geblieben ist, gebildet werden.
Artikel 34 § 5, so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, bleibt anwendbar, sofern die dort erwähnten Rückkaufswerte ganz oder teilweise durch Beiträge erwähnt in Artikel 104 Nr. 9, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand oder aufgrund von Artikel 539 anwendbar geblieben ist, gebildet werden.
Artikel 39 § 2 Nr. 2 Buchstabe a), so wie er vor seiner Ersetzung durch Artikel 16 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, bleibt anwendbar, sofern die dort erwähnten Kapitalien, Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen, Pensionen, ergänzenden Pensionen und Renten ganz oder teilweise durch Beiträge erwähnt in Artikel 104 Nr. 9, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8.
Mai 2014 bestand oder aufgrund von Artikel 539 anwendbar geblieben ist, gebildet werden.
Artikel 169 § 1 Absatz 1, so wie er vor seiner Ersetzung durch Artikel 66 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, bleibt anwendbar, sofern die dort erwähnten Kapitalien und Rückkaufswerte ganz oder teilweise durch Beiträge erwähnt in Artikel 104 Nr. 9, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand oder aufgrund von Artikel 539 anwendbar geblieben ist, gebildet werden.
Artikel 171 Nr. 2 Buchstabe d), so wie er vor seiner Abänderung durch Artikel 67 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand, bleibt anwendbar, sofern es sich um Kapitalien und Rückkaufswerte von Lebensversicherungsverträgen erwähnt in Artikel 104 Nr. 9, so wie er vor seiner Aufhebung durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. Mai 2014 bestand oder aufgrund von Artikel 539 anwendbar geblieben ist, handelt." Art. 108 - Die Artikel 99 bis 101, 103 bis 105 und 107 sind ab dem Steuerjahr 2015 anwendbar.
Die Artikel 102 und 106 sind ab dem Steuerjahr 2017 anwendbar.
KAPITEL 4 - Koordinierungsermächtigung Art. 109 - Der König kann die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzbuches vom 10. April 1992 mit Bestimmungen, durch die sie bis zum Zeitpunkt der Koordinierung explizit oder implizit abgeändert worden sind, ganz oder teilweise koordinieren.
Zu diesem Zweck kann Er: 1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, 2.die Verweise in den zu koordinierenden Bestimmungen ändern, damit sie mit der neuen Nummerierung übereinstimmen, 3. den Wortlaut der zu koordinierenden Bestimmungen ändern, um die Übereinstimmung der Bestimmungen zu gewährleisten und die Terminologie zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen, 4.die Bestimmungen des KE/EStGB 92, die durch Gesetz bestätigt worden sind, in das Gesetzbuch aufnehmen.
Den Gesetzgebenden Kammern wird unverzüglich ein Gesetzentwurf zur Bestätigung des Königlichen Koordinierungserlasses eingereicht.
Die Koordinierung wird erst ab dem durch das Bestätigungsgesetz festgelegten Datum wirksam.
Die Koordinierung wird folgende Überschrift tragen: "Einkommensteuergesetzbuch", gefolgt von der Jahreszahl des Jahres, in dem das Bestätigungsgesetz in Kraft treten wird.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten Art. 110 - Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten wird wie folgt ersetzt: "Art. 15 - In Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Nr. 5bis durch die Wörter ", der Beteiligungsfonds - Flandern, der Beteiligungsfonds - Wallonie und der Beteiligungsfonds - Brüssel," ergänzt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM