gepubliceerd op 05 maart 2012
Wet tot instelling van een Adviesraad van de magistratuur. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
8 MAART 1999. - Wet tot instelling van een Adviesraad van de magistratuur. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de wet van 8 maart 1999 tot instelling van een Adviesraad van de magistratuur (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1999), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : -de wet van 13 maart 2001 tot wijziging van diverse bepalingen met het oog op de oprichting van een algemene vergadering van vrederechters en rechters in de politierechtbank (Belgisch Staatsblad van 30 maart 2001); - de
wet van 10 april 2003Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
10/04/2003
pub.
27/10/2014
numac
2014000802
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd. - Officieuze coördinatie in het Duits
type
wet
prom.
10/04/2003
pub.
07/05/2003
numac
2003009371
bron
ministerie van landsverdediging en federale overheidsdienst justitie
Wet tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd
sluiten tot regeling van de rechtspleging voor de militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire rechtscolleges in vredestijd (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2003).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ 8. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Einführung eines Beirats der Magistratur Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Abschnitt 1 - Zusammensetzung Art. 2 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Beirat der Magistratur, nachstehend Beirat genannt, eingeführt. Der Beirat setzt sich aus 44 Mitgliedern zusammen; er besteht aus einem niederländischsprachigen Kollegium und aus einem französischsprachigen Kollegium mit jeweils 22 Mitgliedern. § 2 - Jedes Kollegium setzt sich nach Instanzen zusammen aus: - vier Mitgliedern der Gerichtshöfe, darunter mindestens ein Mitglied, das dem Kassationshof [oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Hof] angehört, und ein Mitglied, das einem Arbeitsgerichtshof angehört, sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, - zwei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen[, der Kassationshof ausgenommen], darunter mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, - [acht Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz, der Arbeitsgerichte und der Handelsgerichte, darunter mindestens ein Mitglied, das einem Arbeitsgericht angehört, ein Mitglied, das einem Handelsgericht angehört, sowie mindestens drei Mitglieder jeden Geschlechts,] - vier Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten [...], darunter mindestens ein Mitglied, das einem Auditorat angehört, sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, - [zwei Friedensrichtern und zwei Richtern beim Polizeigericht, darunter jeweils einer jeden Geschlechts.] [Art. 2 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz vierter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 54 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003); § 2 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30.
März 2001)] Abschnitt 2 - Bestimmung der Mitglieder Art. 3 - § 1 - Die Mitglieder des Beirats werden direkt von und unter den effektiven Berufsmagistraten der entsprechenden Sprachrolle gewählt. Es gibt Wahlkollegien für die Wahl der Mitglieder des niederländischsprachigen Kollegiums und Wahlkollegien für die Wahl der Mitglieder des französischsprachigen Kollegiums.
Für die Richterschaft werden die Wahlkollegien pro Instanz organisiert und setzen sich wie folgt zusammen: - Das Wahlkollegium für die Gerichtshöfe setzt sich aus den Richtern des Kassationshofs, den Magistraten der Staatsanwaltschaft beim Kassationshof und den Richtern [der Appellationshöfe und der Arbeitsgerichtshöfe] zusammen. - Das Wahlkollegium für die Gerichte setzt sich aus den Richtern der Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte [und der Arbeitsgerichte] zusammen. - [Das Wahlkollegium für die Friedensrichter und die Richter beim Polizeigericht setzt sich aus den Friedensrichtern, den Richtern beim Polizeigericht, den Komplementärfriedensrichtern und den Komplementärrichtern beim Polizeigericht zusammen.] Für die Magistrate der Staatsanwaltschaft wird ein einziges Wahlkollegium für alle Instanzen organisiert. Dieses Wahlkollegium setzt sich aus den Magistraten der Staatsanwaltschaft bei den Appellationshöfen, den Arbeitsgerichtshöfen und den Gerichten Erster Instanz zusammen.
Es wird davon ausgegangen, dass die Assistenzmagistrate und die Föderalmagistrate zu den Mitgliedern des Appellationshofs von Brüssel gehören.
Nur die effektiven Magistrate, die am Tag der Wahlen mindestens vier Jahre vor der in Artikel 383 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Altersgrenze stehen, sind wählbar. § 2 - Die Stimmabgabe ist geheim. Jeder Magistrat verfügt über eine Stimme.
Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Modalitäten ein Stellvertreter mit derselben Eigenschaft gewählt.
Das Wahlverfahren wird vom Beirat in Zusammenarbeit mit dem Ministerium der Justiz nach den durch Königlichen Erlass festgelegten Regeln organisiert. § 3 - Die Kandidaten werden pro Wahlkollegium nach der Anzahl der erhaltenen Stimmen eingestuft. In dieser Reihenfolge sind die Magistrate gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben und gleichzeitig den in Artikel 2 § 2 vorgesehenen Zusammensetzungskriterien, denen jedes Kollegium entsprechen muss, genügen. Bei Stimmengleichheit wird dem jüngeren Kandidaten der Vorrang gegeben. § 4 - Das Mandat im Beirat wird von Amts wegen beendet, wenn ein Mitglied: 1. sein Amt als Magistrat nicht mehr ausübt, 2.seine Eigenschaft verliert, auf deren Grundlage es in den Beirat gewählt wurde, 3. Mitglied des Hohen Justizrates wird. § 5 - [...] [Art. 3 § 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 55 des G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003); § 1 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 1 Abs. 2 dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 5 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001)] Abschnitt 3 - Arbeitsweise Art.4 - § 1- Die Mitglieder des Beirats tagen für einen Zeitraum von vier Jahren, der ein Mal erneuerbar ist.
Die Veröffentlichung der Liste der Mitglieder des Beirats und ihrer Stellvertreter im Belgischen Staatsblatt gilt als Einsetzung. § 2 - Jedes Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden, einen Vizevorsitzenden und einen Sekretär. Diese bilden zusammen das Präsidium des Beirats.
Der Vorsitz des Beirats wird für eine Frist von zwei Jahren abwechselnd von einem der beiden Vorsitzenden geführt, wobei der ältere Vorsitzende beginnt.
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz vom Vizevorsitzenden, der demselben Kollegium angehört, geführt. § 3 - Der Generalversammlung gehören mit beratender Stimme folgende Personen an: - der Vertreter einer Magistratenvereinigung mit mindestens 75 Mitgliedern während eines Jahres. Diese Frist wird jedes Mal um ein Jahr verlängert unter der Bedingung, dass diese Vereinigung am ersten Januar des Kalenderjahres mindestens 75 Mitglieder zählt, - der Vorsitzende der Vereinigung der deutschsprachigen Magistrate, - [...]. § 4 - Das Präsidium bereitet die Generalversammlungen vor, führt deren Beschlüsse aus und koordiniert deren Tätigkeiten. § 5 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen werden die Beschlüsse der Generalversammlung, der Kollegien und des Präsidiums mit einfacher Mehrheit gefasst, unter der Bedingung, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. § 6 - Die Generalversammlung und die Kollegien erstellen eine Geschäftsordnung, in der die Modalitäten ihrer Arbeitsweise festgelegt werden. § 7 - Ein Mitglied, das verhindert oder abwesend ist, wird von seinem Stellvertreter ersetzt. Ein Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet, wird von Amts wegen für die restliche Dauer des Mandats von seinem Stellvertreter ersetzt. [Art. 4 § 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich aufgehoben durch Art. 18 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001)] Abschnitt 4 - Aufgaben des Beirats und der Kollegien Art. 5 - § 1- Der Beirat hat als Aufgabe, entweder auf eigene Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz oder der Gesetzgebenden Kammern Stellungnahmen abzugeben und mit diesen Instanzen Absprache zu halten über alles, was sich auf das Statut, die Rechte und die Arbeitsbedingungen der Richter und Mitglieder der Staatsanwaltschaft bezieht. § 2 - Jedes Kollegium bereitet die Stellungnahmen der Generalversammlung sowie die Stellungnahmen über die Punkte, die entweder vom Vorsitzenden eines Kollegiums oder auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern eines Kollegiums auf die Tagesordnung gesetzt wurden, vor.
Die Tagesordnungen und die Stellungnahmen jedes Kollegiums werden dem anderen Kollegium nach den durch die Geschäftsordnung bestimmten Modalitäten vom Präsidium übermittelt. Der Vorsitzende beruft den Beirat entweder auf Antrag eines der Kollegien oder auf eigene Initiative zur Generalversammlung ein.
Die Generalversammlung befindet über die Stellungnahmen der Kollegien.
Wenn die Endstellungnahme der Generalversammlung nicht die einstimmige Meinung der Mitglieder oder der Kollegien widerspiegelt, hat jedes Mitglied oder Kollegium das Recht, der Endstellungnahme die Darlegung seiner persönlichen Meinung beizufügen. § 3 - Die Art und Weise, wie die Stellungnahmen erstellt werden, und die Fristen, in denen die Stellungnahmen den konsultierenden Behörden übermittelt werden, werden durch Königlichen Erlass bestimmt. § 4 - Der Minister der Justiz übermittelt dem Beirat alle Vorentwürfe von Gesetzen, die vom Ministerrat gebilligt wurden und sich auf die Aufgaben des Beirats beziehen. § 5 - Die Stellungnahmen des Beirats haben weder verbindliche noch aufschiebende Wirkung.
Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - § 1 - Ein Mitglied des Beirats darf nicht disziplinarrechtlich verfolgt werden wegen einer Meinung, die es im Rahmen der Ausübung der Aufgaben des Beirats geäussert hat. § 2 - Das Personal, das Material und die Räumlichkeiten, die zur Unterstützung der Tätigkeit des Beirats notwendig sind, werden vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt. Der Stellenplan wird durch Königlichen Erlass bestimmt. Die für die Arbeit des Beirats erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz angelegt. § 3 - Der Sitz des Beirats liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt.
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 3 werden die ersten Wahlen für den Beirat vom Minister der Justiz organisiert, und zwar gleichzeitig mit den Wahlen für den Hohen Justizrat.