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Wet tot instelling van een Adviesraad van de magistratuur. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi instaurant un Conseil consultatif de la magistrature. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 MAART 1999. - Wet tot instelling van een Adviesraad van de | 8 MARS 1999. - Loi instaurant un Conseil consultatif de la |
magistratuur. - Officieuze coördinatie in het Duits | magistrature. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 8 maart 1999 tot instelling van een Adviesraad van de | allemande de la loi du 8 mars 1999 instaurant un Conseil consultatif |
magistratuur (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1999), zoals ze | de la magistrature (Moniteur belge du 19 mars 1999), telle qu'elle a |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | été modifiée successivement par : |
-de wet van 13 maart 2001 tot wijziging van diverse bepalingen met het | -la loi du 13 mars 2001 modifiant diverses dispositions en vue de |
oog op de oprichting van een algemene vergadering van vrederechters en | créer une assemblée générale des juges de paix et des juges au |
rechters in de politierechtbank (Belgisch Staatsblad van 30 maart | tribunal de police (Moniteur belge du 30 mars 2001); |
2001); - de wet van 10 april 2003 tot regeling van de rechtspleging voor de | - la loi du 10 avril 2003 réglant la procédure devant les juridictions |
militaire rechtscolleges en tot aanpassing van verscheidene wettelijke | militaires et adaptant diverses dispositions légales suite à la |
bepalingen naar aanleiding van de afschaffing van de militaire | suppression des juridictions militaires en temps de paix (Moniteur |
rechtscolleges in vredestijd (Belgisch Staatsblad van 7 mei 2003). | belge du 7 mai 2003). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
8. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Einführung eines Beirats der Magistratur | 8. MÄRZ 1999 - Gesetz zur Einführung eines Beirats der Magistratur |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Abschnitt 1 - Zusammensetzung | Abschnitt 1 - Zusammensetzung |
Art. 2 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Beirat der Magistratur, | Art. 2 - § 1- Für ganz Belgien wird ein Beirat der Magistratur, |
nachstehend Beirat genannt, eingeführt. Der Beirat setzt sich aus 44 | nachstehend Beirat genannt, eingeführt. Der Beirat setzt sich aus 44 |
Mitgliedern zusammen; er besteht aus einem niederländischsprachigen | Mitgliedern zusammen; er besteht aus einem niederländischsprachigen |
Kollegium und aus einem französischsprachigen Kollegium mit jeweils 22 | Kollegium und aus einem französischsprachigen Kollegium mit jeweils 22 |
Mitgliedern. | Mitgliedern. |
§ 2 - Jedes Kollegium setzt sich nach Instanzen zusammen aus: | § 2 - Jedes Kollegium setzt sich nach Instanzen zusammen aus: |
- vier Mitgliedern der Gerichtshöfe, darunter mindestens ein Mitglied, | - vier Mitgliedern der Gerichtshöfe, darunter mindestens ein Mitglied, |
das dem Kassationshof [oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Hof] | das dem Kassationshof [oder der Staatsanwaltschaft bei diesem Hof] |
angehört, und ein Mitglied, das einem Arbeitsgerichtshof angehört, | angehört, und ein Mitglied, das einem Arbeitsgerichtshof angehört, |
sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, | sowie mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, |
- zwei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen[, | - zwei Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichtshöfen[, |
der Kassationshof ausgenommen], darunter mindestens ein Mitglied jeden | der Kassationshof ausgenommen], darunter mindestens ein Mitglied jeden |
Geschlechts, | Geschlechts, |
- [acht Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz, der Arbeitsgerichte | - [acht Mitgliedern der Gerichte Erster Instanz, der Arbeitsgerichte |
und der Handelsgerichte, darunter mindestens ein Mitglied, das einem | und der Handelsgerichte, darunter mindestens ein Mitglied, das einem |
Arbeitsgericht angehört, ein Mitglied, das einem Handelsgericht | Arbeitsgericht angehört, ein Mitglied, das einem Handelsgericht |
angehört, sowie mindestens drei Mitglieder jeden Geschlechts,] | angehört, sowie mindestens drei Mitglieder jeden Geschlechts,] |
- vier Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten [...], | - vier Mitgliedern der Staatsanwaltschaft bei diesen Gerichten [...], |
darunter mindestens ein Mitglied, das einem Auditorat angehört, sowie | darunter mindestens ein Mitglied, das einem Auditorat angehört, sowie |
mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, | mindestens ein Mitglied jeden Geschlechts, |
- [zwei Friedensrichtern und zwei Richtern beim Polizeigericht, | - [zwei Friedensrichtern und zwei Richtern beim Polizeigericht, |
darunter jeweils einer jeden Geschlechts.] | darunter jeweils einer jeden Geschlechts.] |
[Art. 2 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch | [Art. 2 § 2 einziger Absatz erster Gedankenstrich abgeändert durch |
Art. 16 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 | Art. 16 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 |
einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 | einziger Absatz zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 16 Nr. 2 |
des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz | des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz |
dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 13. März | dritter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 16 Nr. 3 des G. vom 13. März |
2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz vierter | 2001 (B.S. vom 30. März 2001); § 2 einziger Absatz vierter |
Gedankenstrich abgeändert durch Art. 54 des G. vom 10. April 2003 | Gedankenstrich abgeändert durch Art. 54 des G. vom 10. April 2003 |
(B.S. vom 7. Mai 2003); § 2 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich | (B.S. vom 7. Mai 2003); § 2 einziger Absatz fünfter Gedankenstrich |
ersetzt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. | ersetzt durch Art. 16 Nr. 4 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. |
März 2001)] | März 2001)] |
Abschnitt 2 - Bestimmung der Mitglieder | Abschnitt 2 - Bestimmung der Mitglieder |
Art. 3 - § 1 - Die Mitglieder des Beirats werden direkt von und unter | Art. 3 - § 1 - Die Mitglieder des Beirats werden direkt von und unter |
den effektiven Berufsmagistraten der entsprechenden Sprachrolle | den effektiven Berufsmagistraten der entsprechenden Sprachrolle |
gewählt. Es gibt Wahlkollegien für die Wahl der Mitglieder des | gewählt. Es gibt Wahlkollegien für die Wahl der Mitglieder des |
niederländischsprachigen Kollegiums und Wahlkollegien für die Wahl der | niederländischsprachigen Kollegiums und Wahlkollegien für die Wahl der |
Mitglieder des französischsprachigen Kollegiums. | Mitglieder des französischsprachigen Kollegiums. |
Für die Richterschaft werden die Wahlkollegien pro Instanz organisiert | Für die Richterschaft werden die Wahlkollegien pro Instanz organisiert |
und setzen sich wie folgt zusammen: | und setzen sich wie folgt zusammen: |
- Das Wahlkollegium für die Gerichtshöfe setzt sich aus den Richtern | - Das Wahlkollegium für die Gerichtshöfe setzt sich aus den Richtern |
des Kassationshofs, den Magistraten der Staatsanwaltschaft beim | des Kassationshofs, den Magistraten der Staatsanwaltschaft beim |
Kassationshof und den Richtern [der Appellationshöfe und der | Kassationshof und den Richtern [der Appellationshöfe und der |
Arbeitsgerichtshöfe] zusammen. | Arbeitsgerichtshöfe] zusammen. |
- Das Wahlkollegium für die Gerichte setzt sich aus den Richtern der | - Das Wahlkollegium für die Gerichte setzt sich aus den Richtern der |
Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte [und der Arbeitsgerichte] | Gerichte Erster Instanz, der Handelsgerichte [und der Arbeitsgerichte] |
zusammen. | zusammen. |
- [Das Wahlkollegium für die Friedensrichter und die Richter beim | - [Das Wahlkollegium für die Friedensrichter und die Richter beim |
Polizeigericht setzt sich aus den Friedensrichtern, den Richtern beim | Polizeigericht setzt sich aus den Friedensrichtern, den Richtern beim |
Polizeigericht, den Komplementärfriedensrichtern und den | Polizeigericht, den Komplementärfriedensrichtern und den |
Komplementärrichtern beim Polizeigericht zusammen.] | Komplementärrichtern beim Polizeigericht zusammen.] |
Für die Magistrate der Staatsanwaltschaft wird ein einziges | Für die Magistrate der Staatsanwaltschaft wird ein einziges |
Wahlkollegium für alle Instanzen organisiert. Dieses Wahlkollegium | Wahlkollegium für alle Instanzen organisiert. Dieses Wahlkollegium |
setzt sich aus den Magistraten der Staatsanwaltschaft bei den | setzt sich aus den Magistraten der Staatsanwaltschaft bei den |
Appellationshöfen, den Arbeitsgerichtshöfen und den Gerichten Erster | Appellationshöfen, den Arbeitsgerichtshöfen und den Gerichten Erster |
Instanz zusammen. | Instanz zusammen. |
Es wird davon ausgegangen, dass die Assistenzmagistrate und die | Es wird davon ausgegangen, dass die Assistenzmagistrate und die |
Föderalmagistrate zu den Mitgliedern des Appellationshofs von Brüssel | Föderalmagistrate zu den Mitgliedern des Appellationshofs von Brüssel |
gehören. | gehören. |
Nur die effektiven Magistrate, die am Tag der Wahlen mindestens vier | Nur die effektiven Magistrate, die am Tag der Wahlen mindestens vier |
Jahre vor der in Artikel 383 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten | Jahre vor der in Artikel 383 § 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten |
Altersgrenze stehen, sind wählbar. | Altersgrenze stehen, sind wählbar. |
§ 2 - Die Stimmabgabe ist geheim. Jeder Magistrat verfügt über eine | § 2 - Die Stimmabgabe ist geheim. Jeder Magistrat verfügt über eine |
Stimme. | Stimme. |
Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Modalitäten ein | Für jedes Mitglied wird gemäss denselben Modalitäten ein |
Stellvertreter mit derselben Eigenschaft gewählt. | Stellvertreter mit derselben Eigenschaft gewählt. |
Das Wahlverfahren wird vom Beirat in Zusammenarbeit mit dem | Das Wahlverfahren wird vom Beirat in Zusammenarbeit mit dem |
Ministerium der Justiz nach den durch Königlichen Erlass festgelegten | Ministerium der Justiz nach den durch Königlichen Erlass festgelegten |
Regeln organisiert. | Regeln organisiert. |
§ 3 - Die Kandidaten werden pro Wahlkollegium nach der Anzahl der | § 3 - Die Kandidaten werden pro Wahlkollegium nach der Anzahl der |
erhaltenen Stimmen eingestuft. In dieser Reihenfolge sind die | erhaltenen Stimmen eingestuft. In dieser Reihenfolge sind die |
Magistrate gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben und | Magistrate gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben und |
gleichzeitig den in Artikel 2 § 2 vorgesehenen | gleichzeitig den in Artikel 2 § 2 vorgesehenen |
Zusammensetzungskriterien, denen jedes Kollegium entsprechen muss, | Zusammensetzungskriterien, denen jedes Kollegium entsprechen muss, |
genügen. Bei Stimmengleichheit wird dem jüngeren Kandidaten der | genügen. Bei Stimmengleichheit wird dem jüngeren Kandidaten der |
Vorrang gegeben. | Vorrang gegeben. |
§ 4 - Das Mandat im Beirat wird von Amts wegen beendet, wenn ein | § 4 - Das Mandat im Beirat wird von Amts wegen beendet, wenn ein |
Mitglied: | Mitglied: |
1. sein Amt als Magistrat nicht mehr ausübt, | 1. sein Amt als Magistrat nicht mehr ausübt, |
2. seine Eigenschaft verliert, auf deren Grundlage es in den Beirat | 2. seine Eigenschaft verliert, auf deren Grundlage es in den Beirat |
gewählt wurde, | gewählt wurde, |
3. Mitglied des Hohen Justizrates wird. | 3. Mitglied des Hohen Justizrates wird. |
§ 5 - [...] | § 5 - [...] |
[Art. 3 § 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 55 des | [Art. 3 § 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 55 des |
G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003); § 1 Abs. 2 zweiter | G. vom 10. April 2003 (B.S. vom 7. Mai 2003); § 1 Abs. 2 zweiter |
Gedankenstrich abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 | Gedankenstrich abgeändert durch Art. 17 Nr. 1 des G. vom 13. März 2001 |
(B.S. vom 30. März 2001); § 1 Abs. 2 dritter Gedankenstrich ersetzt | (B.S. vom 30. März 2001); § 1 Abs. 2 dritter Gedankenstrich ersetzt |
durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); | durch Art. 17 Nr. 2 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001); |
§ 5 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom | § 5 aufgehoben durch Art. 17 Nr. 3 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom |
30. März 2001)] | 30. März 2001)] |
Abschnitt 3 - Arbeitsweise | Abschnitt 3 - Arbeitsweise |
Art. 4 - § 1- Die Mitglieder des Beirats tagen für einen Zeitraum von | Art. 4 - § 1- Die Mitglieder des Beirats tagen für einen Zeitraum von |
vier Jahren, der ein Mal erneuerbar ist. | vier Jahren, der ein Mal erneuerbar ist. |
Die Veröffentlichung der Liste der Mitglieder des Beirats und ihrer | Die Veröffentlichung der Liste der Mitglieder des Beirats und ihrer |
Stellvertreter im Belgischen Staatsblatt gilt als Einsetzung. | Stellvertreter im Belgischen Staatsblatt gilt als Einsetzung. |
§ 2 - Jedes Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen | § 2 - Jedes Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen |
Vorsitzenden, einen Vizevorsitzenden und einen Sekretär. Diese bilden | Vorsitzenden, einen Vizevorsitzenden und einen Sekretär. Diese bilden |
zusammen das Präsidium des Beirats. | zusammen das Präsidium des Beirats. |
Der Vorsitz des Beirats wird für eine Frist von zwei Jahren | Der Vorsitz des Beirats wird für eine Frist von zwei Jahren |
abwechselnd von einem der beiden Vorsitzenden geführt, wobei der | abwechselnd von einem der beiden Vorsitzenden geführt, wobei der |
ältere Vorsitzende beginnt. | ältere Vorsitzende beginnt. |
Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz vom | Bei Abwesenheit des Vorsitzenden wird der Vorsitz vom |
Vizevorsitzenden, der demselben Kollegium angehört, geführt. | Vizevorsitzenden, der demselben Kollegium angehört, geführt. |
§ 3 - Der Generalversammlung gehören mit beratender Stimme folgende | § 3 - Der Generalversammlung gehören mit beratender Stimme folgende |
Personen an: | Personen an: |
- der Vertreter einer Magistratenvereinigung mit mindestens 75 | - der Vertreter einer Magistratenvereinigung mit mindestens 75 |
Mitgliedern während eines Jahres. Diese Frist wird jedes Mal um ein | Mitgliedern während eines Jahres. Diese Frist wird jedes Mal um ein |
Jahr verlängert unter der Bedingung, dass diese Vereinigung am ersten | Jahr verlängert unter der Bedingung, dass diese Vereinigung am ersten |
Januar des Kalenderjahres mindestens 75 Mitglieder zählt, | Januar des Kalenderjahres mindestens 75 Mitglieder zählt, |
- der Vorsitzende der Vereinigung der deutschsprachigen Magistrate, | - der Vorsitzende der Vereinigung der deutschsprachigen Magistrate, |
- [...]. | - [...]. |
§ 4 - Das Präsidium bereitet die Generalversammlungen vor, führt deren | § 4 - Das Präsidium bereitet die Generalversammlungen vor, führt deren |
Beschlüsse aus und koordiniert deren Tätigkeiten. | Beschlüsse aus und koordiniert deren Tätigkeiten. |
§ 5 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen werden die Beschlüsse | § 5 - Unbeschadet anders lautender Bestimmungen werden die Beschlüsse |
der Generalversammlung, der Kollegien und des Präsidiums mit einfacher | der Generalversammlung, der Kollegien und des Präsidiums mit einfacher |
Mehrheit gefasst, unter der Bedingung, dass mindestens die Hälfte der | Mehrheit gefasst, unter der Bedingung, dass mindestens die Hälfte der |
Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des | Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
Vorsitzenden ausschlaggebend. | Vorsitzenden ausschlaggebend. |
§ 6 - Die Generalversammlung und die Kollegien erstellen eine | § 6 - Die Generalversammlung und die Kollegien erstellen eine |
Geschäftsordnung, in der die Modalitäten ihrer Arbeitsweise festgelegt | Geschäftsordnung, in der die Modalitäten ihrer Arbeitsweise festgelegt |
werden. | werden. |
§ 7 - Ein Mitglied, das verhindert oder abwesend ist, wird von seinem | § 7 - Ein Mitglied, das verhindert oder abwesend ist, wird von seinem |
Stellvertreter ersetzt. Ein Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet, | Stellvertreter ersetzt. Ein Mitglied, dessen Mandat vorzeitig endet, |
wird von Amts wegen für die restliche Dauer des Mandats von seinem | wird von Amts wegen für die restliche Dauer des Mandats von seinem |
Stellvertreter ersetzt. | Stellvertreter ersetzt. |
[Art. 4 § 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich aufgehoben durch | [Art. 4 § 3 einziger Absatz dritter Gedankenstrich aufgehoben durch |
Art. 18 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001)] | Art. 18 des G. vom 13. März 2001 (B.S. vom 30. März 2001)] |
Abschnitt 4 - Aufgaben des Beirats und der Kollegien | Abschnitt 4 - Aufgaben des Beirats und der Kollegien |
Art. 5 - § 1- Der Beirat hat als Aufgabe, entweder auf eigene | Art. 5 - § 1- Der Beirat hat als Aufgabe, entweder auf eigene |
Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz oder der | Initiative oder auf Antrag des Ministers der Justiz oder der |
Gesetzgebenden Kammern Stellungnahmen abzugeben und mit diesen | Gesetzgebenden Kammern Stellungnahmen abzugeben und mit diesen |
Instanzen Absprache zu halten über alles, was sich auf das Statut, die | Instanzen Absprache zu halten über alles, was sich auf das Statut, die |
Rechte und die Arbeitsbedingungen der Richter und Mitglieder der | Rechte und die Arbeitsbedingungen der Richter und Mitglieder der |
Staatsanwaltschaft bezieht. | Staatsanwaltschaft bezieht. |
§ 2 - Jedes Kollegium bereitet die Stellungnahmen der | § 2 - Jedes Kollegium bereitet die Stellungnahmen der |
Generalversammlung sowie die Stellungnahmen über die Punkte, die | Generalversammlung sowie die Stellungnahmen über die Punkte, die |
entweder vom Vorsitzenden eines Kollegiums oder auf Antrag von | entweder vom Vorsitzenden eines Kollegiums oder auf Antrag von |
mindestens vier Mitgliedern eines Kollegiums auf die Tagesordnung | mindestens vier Mitgliedern eines Kollegiums auf die Tagesordnung |
gesetzt wurden, vor. | gesetzt wurden, vor. |
Die Tagesordnungen und die Stellungnahmen jedes Kollegiums werden dem | Die Tagesordnungen und die Stellungnahmen jedes Kollegiums werden dem |
anderen Kollegium nach den durch die Geschäftsordnung bestimmten | anderen Kollegium nach den durch die Geschäftsordnung bestimmten |
Modalitäten vom Präsidium übermittelt. Der Vorsitzende beruft den | Modalitäten vom Präsidium übermittelt. Der Vorsitzende beruft den |
Beirat entweder auf Antrag eines der Kollegien oder auf eigene | Beirat entweder auf Antrag eines der Kollegien oder auf eigene |
Initiative zur Generalversammlung ein. | Initiative zur Generalversammlung ein. |
Die Generalversammlung befindet über die Stellungnahmen der Kollegien. | Die Generalversammlung befindet über die Stellungnahmen der Kollegien. |
Wenn die Endstellungnahme der Generalversammlung nicht die einstimmige | Wenn die Endstellungnahme der Generalversammlung nicht die einstimmige |
Meinung der Mitglieder oder der Kollegien widerspiegelt, hat jedes | Meinung der Mitglieder oder der Kollegien widerspiegelt, hat jedes |
Mitglied oder Kollegium das Recht, der Endstellungnahme die Darlegung | Mitglied oder Kollegium das Recht, der Endstellungnahme die Darlegung |
seiner persönlichen Meinung beizufügen. | seiner persönlichen Meinung beizufügen. |
§ 3 - Die Art und Weise, wie die Stellungnahmen erstellt werden, und | § 3 - Die Art und Weise, wie die Stellungnahmen erstellt werden, und |
die Fristen, in denen die Stellungnahmen den konsultierenden Behörden | die Fristen, in denen die Stellungnahmen den konsultierenden Behörden |
übermittelt werden, werden durch Königlichen Erlass bestimmt. | übermittelt werden, werden durch Königlichen Erlass bestimmt. |
§ 4 - Der Minister der Justiz übermittelt dem Beirat alle Vorentwürfe | § 4 - Der Minister der Justiz übermittelt dem Beirat alle Vorentwürfe |
von Gesetzen, die vom Ministerrat gebilligt wurden und sich auf die | von Gesetzen, die vom Ministerrat gebilligt wurden und sich auf die |
Aufgaben des Beirats beziehen. | Aufgaben des Beirats beziehen. |
§ 5 - Die Stellungnahmen des Beirats haben weder verbindliche noch | § 5 - Die Stellungnahmen des Beirats haben weder verbindliche noch |
aufschiebende Wirkung. | aufschiebende Wirkung. |
Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmungen | Abschnitt 5 - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 6 - § 1 - Ein Mitglied des Beirats darf nicht | Art. 6 - § 1 - Ein Mitglied des Beirats darf nicht |
disziplinarrechtlich verfolgt werden wegen einer Meinung, die es im | disziplinarrechtlich verfolgt werden wegen einer Meinung, die es im |
Rahmen der Ausübung der Aufgaben des Beirats geäussert hat. | Rahmen der Ausübung der Aufgaben des Beirats geäussert hat. |
§ 2 - Das Personal, das Material und die Räumlichkeiten, die zur | § 2 - Das Personal, das Material und die Räumlichkeiten, die zur |
Unterstützung der Tätigkeit des Beirats notwendig sind, werden vom | Unterstützung der Tätigkeit des Beirats notwendig sind, werden vom |
Minister der Justiz zur Verfügung gestellt. Der Stellenplan wird durch | Minister der Justiz zur Verfügung gestellt. Der Stellenplan wird durch |
Königlichen Erlass bestimmt. Die für die Arbeit des Beirats | Königlichen Erlass bestimmt. Die für die Arbeit des Beirats |
erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushaltsplan des | erforderlichen Haushaltsmittel werden im Haushaltsplan des |
Ministeriums der Justiz angelegt. | Ministeriums der Justiz angelegt. |
§ 3 - Der Sitz des Beirats liegt im Verwaltungsbezirk | § 3 - Der Sitz des Beirats liegt im Verwaltungsbezirk |
Brüssel-Hauptstadt. | Brüssel-Hauptstadt. |
Art. 7 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 3 werden die ersten | Art. 7 - In Abweichung von Artikel 3 § 2 Absatz 3 werden die ersten |
Wahlen für den Beirat vom Minister der Justiz organisiert, und zwar | Wahlen für den Beirat vom Minister der Justiz organisiert, und zwar |
gleichzeitig mit den Wahlen für den Hohen Justizrat. | gleichzeitig mit den Wahlen für den Hohen Justizrat. |