gepubliceerd op 12 juli 2012
Wet houdende wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA onderzoek in strafzaken. - Duitse vertaling
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7 NOVEMBER 2011. - Wet houdende wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de
wet van 22 maart 1999Relevante gevonden documenten
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wet
prom.
22/03/1999
pub.
20/05/1999
numac
1999009419
bron
ministerie van justitie
Wet betreffende de identificatieprocedure via DNA-analyse in strafzaken
type
wet
prom.
22/03/1999
pub.
24/06/1999
numac
1999009736
bron
ministerie van justitie
Wet betreffende de identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken
sluiten betreffende de identificatieprocedure via DNA onderzoek in strafzaken. - Duitse vertaling
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 november 2011 houdende wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de
wet van 22 maart 1999Relevante gevonden documenten
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Wet betreffende de identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken
sluiten betreffende de identificatieprocedure via DNA onderzoek in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 30 november 2011).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 22.März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es : KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 44ter - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches versteht man unter: 1. DNA-Profil: einen alphanumerischen Code, der für jedes Individuum spezifisch ist und ausschliesslich anhand von nicht codierenden Erbgutsequenzen erstellt wird, 2.Referenzprobe: die Haarwurzeln, Wangenschleimhaut- oder Blutzellen, die einer Person im Hinblick auf die Erstellung ihres DNA-Profils entnommen wurden, 3. Vergleich von DNA-Profilen: den Vergleich von genetischen Profilen vorgefundener Spuren mit den genetischen Profilen von Referenzproben oder den Vergleich dieser Profile untereinander, 4.Labor: ein DNA-Analyse-Labor, das die vom König festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt, 5. nationalen DNA-Datenbanken: die nationalen DNA-Datenbanken "Kriminalistik" und "Verurteilte", die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie verwaltet werden, 6.Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken: die Person, die für die Verwaltung der nationalen DNA-Datenbanken im Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie verantwortlich ist, 7. ausländischen DNA-Datenbanken: die DNA-Datenbanken, die eingerichtet und verwaltet werden von anderen Staaten der Europäischen Union und von Ländern, mit denen ein Vertrag abgeschlossen wurde, der den Austausch von DNA-Profilen zu Zwecken des Strafverfahrens vorsieht, 8.DNA-Codenummer: die einzige Kennzeichnung, die vom nationalen Büro zugewiesen wird und es ermöglicht, ein DNA-Profil mit dem Namen einer Person zusammenzubringen. » Art. 3 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 44quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 44quater - § 1 - Der Prokurator des Königs kann durch einen mit Gründen versehenen Beschluss einen an ein Labor gebundenen Sachverständigen bestimmen: 1. um das DNA-Profil der vorgefundenen Spuren zu erstellen, 2.um gegebenenfalls die DNA-Profile der vorgefundenen Spuren miteinander zu vergleichen.
Der Sachverständige achtet darauf, dass ein ausreichender Teil der Probe aufbewahrt wird, um eine Gegenexpertise zu ermöglichen. Erweist sich das als unmöglich, vermerkt er es in seinem Bericht.
Gelingt es dem Sachverständigen, einen ausreichenden Teil der vorgefundenen Spur zur Ermöglichung einer Gegenexpertise aufzubewahren, sichert er dessen Aufbewahrung für höchstens dreissig Jahre, es sei denn, der zuständige Magistrat ordnet eine andere Aufbewahrungsfrist an. § 2 - Der Sachverständige übermittelt dem Prokurator des Königs binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Beweisstücke einen mit Gründen versehenen Bericht über die Durchführung seines Auftrags.
Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist gewähren. § 3 - Der Sachverständige lässt dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken die erhaltenen DNA-Profile binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung seines Berichts und ausser bei einem mit Gründen versehenen gegenteiligen Beschluss des Prokurators des Königs von Amts wegen zukommen, und zwar im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3 und 4 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen.
Ausserdem teilt er auch folgende Daten mit: 1. das Aktenzeichen der Strafakte, 2.den Namen und die Angaben des mit der Strafakte beauftragten Magistrats, 3. den Namen und die Angaben des Labors, das die DNA-Profile erstellt hat, sowie das Kennzeichen der Sachverständigenakte und die näheren Angaben zu den DNA-Profilen, 4.die biologische Art der untersuchten Proben, 5. das Geschlecht der Person, deren DNA-Profil erstellt wurde, 6.gegebenenfalls den positiven Zusammenhang zwischen den erhaltenen DNA-Profilen, 7. gegebenenfalls die DNA-Codenummer.» Art. 4 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 44quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 44quinquies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Betreffenden die Entnahme einer Referenzprobe bei einer Person anordnen, die das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat und gegen die Schuldindizien bei der Begehung der Taten in der Sache, mit der er befasst ist, oder bei der Begehung ähnlicher Taten vorliegen.
Das Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den Betreffenden vorher informiert hat: 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt wird, 2.über das Vorliegen von Indizien seiner Schuld bei der Begehung der Taten in der Sache, mit der er befasst ist, oder bei der Begehung ähnlicher Taten, 3. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit den DNA-Profilen der im Rahmen dieser Sache vorgefundenen Spuren, 4.über den einmaligen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den nationalen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen, 5. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank "Kriminalistik", wenn der Vergleich der DNA-Profile einen positiven Zusammenhang mit einem der in Nr.3 oder 4 erwähnten DNA-Profile aufweist, 6. im Fall der Registrierung seines DNA-Profils: über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den nationalen und ausländischen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen, 7.im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 6 erwähnten Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs.
Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des Betreffenden vermerkt. § 2 - Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen.
Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, erstellt ein Protokoll über die Entnahme. § 3 - Hat die in § 1 erwähnte Person das Alter von achtzehn Jahren noch nicht erreicht, muss sie sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer anderen volljährigen Person ihrer Wahl begleiten lassen. § 4 - Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor gebundenen Sachverständigen: 1. um das DNA-Profil der Referenzprobe zu erstellen, 2.um gegebenenfalls einen Vergleich dieses DNA-Profils mit den DNA-Profilen der im Rahmen dieser Sache vorgefundenen Spuren vorzunehmen. § 5 - Der Sachverständige übermittelt dem Prokurator des Königs binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Beweisstücke einen mit Gründen versehenen Bericht über die Durchführung seines Auftrags.
Der Prokurator des Königs kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist gewähren. § 6 - Das Resultat des Vergleichs der DNA-Profile wird der betreffenden Person nach den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert.
Diese Person kann innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen ab der Notifizierung beim Prokurator des Königs beantragen, dass er eine Gegenexpertise von einem an ein Labor gebundenen Sachverständigen, den sie bestimmt, durchführen lässt.
Die Gegenexpertise wird anhand einer neuen dem Betreffenden entnommenen Referenzprobe und anhand des bei der ersten Expertise nicht benutzten Teils der vorgefundenen Spur und, in Ermangelung dessen, anhand der der Spur extrahierten DNA und, in weiterer Ermangelung, anhand des vom ersten Sachverständigen erstellten DNA-Profils der Spur durchgeführt.
Der mit der Gegenexpertise beauftragte Sachverständige übermittelt dem Prokurator des Königs binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Beweisstücke seinen Bericht. Das Resultat der Gegenexpertise wird der betreffenden Person nach den vom König festgelegten Modalitäten notifiziert.
Die Kosten der Gegenexpertise, die gemäss der Ordnung über Gerichtskosten in Strafsachen geschätzt werden, werden von der betreffenden Person vorgestreckt. Bestätigt die Gegenexpertise das Resultat der ersten Expertise nicht, wird der Betrag, den der Betreffende vorgestreckt hat, vom Staat zurückgezahlt. § 7 - Ausser bei einem mit Gründen versehenen gegenteiligen Beschluss des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der in Anwendung von § 4 Nr. 1 mit der Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 2 bis 4 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen.
Er teilt ebenfalls die in Artikel 44quater § 3 Absatz 2 erwähnten diesbezüglichen Daten mit. § 8 - Unbeschadet von § 7 und ausser bei einem mit Gründen versehenen gegenteiligen Beschluss des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der mit der Durchführung des in § 4 Nr. 2 erwähnten Vergleichs beauftragt worden ist und einen positiven Zusammenhang hergestellt hat, dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken das DNA-Profil der Referenzprobe binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes.
Er teilt ebenfalls die in Artikel 44quater § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Strafgesetzbuches] erwähnten diesbezüglichen Daten mit. § 9 - Ausser bei einem gegenteiligen Beschluss des Prokurators des Königs vernichtet der Sachverständige die Referenzprobe und die daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, und zwar spätestens sechs Monate nach Übermittlung seines Berichts. » Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 44sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 44sexies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem schriftlichen Einverständnis des Betreffenden die Entnahme einer Referenzprobe bei einer Person anordnen, die das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat und nicht in Artikel 44quinquies erwähnt ist.
Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, den Betreffenden vorher informiert hat: 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt wird, 2.über den Vergleich seines DNA-Profils mit den DNA-Profilen der im Rahmen dieser Sache vorgefundenen Spuren, 3. über die Tatsache, dass sein DNA-Profil dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken nicht im Hinblick auf einen Vergleich oder eine Registrierung übermittelt wird. Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des Betreffenden vermerkt. § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung der Resultate an den Prokurator des Königs, die Notifizierung der Resultate an die betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, werden gemäss Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt.
Die Eigenschaft der Person wird dem mit der Durchführung des Vergleichs der DNA-Profile beauftragten Sachverständigen mitgeteilt. » Art. 6 - Artikel 90undecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. März 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 90undecies - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 56 § 1 Absatz 3 des vorliegenden Gesetzbuches kann der Untersuchungsrichter anordnen, dass einer Person, gegen die Schuldindizien bei Begehung der Taten, mit denen er befasst ist, vorliegen, eine Referenzprobe unter Zwang entnommen wird, wenn die Taten mit einer Strafe von höchstens fünf Jahren Gefängnis oder mit einer schwereren Strafe geahndet werden.
Der Untersuchungsrichter gibt in seinem mit Gründen versehenen Beschluss, den er dem Prokurator des Königs übermittelt, Folgendes an: 1. die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme angeordnet wird, 2.das Vorliegen von Indizien für die Schuld des Betreffenden bei Begehung der Taten, mit denen er befasst ist, 3. die Notwendigkeit, Zwang auszuüben, 4.gegebenenfalls: den Vergleich des DNA-Profils mit den DNA-Profilen der im Rahmen dieser Sache vorgefundenen Spuren, 5. den einmaligen Vergleich des DNA-Profils mit den in den nationalen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen, 6.im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 oder 5 erwähnten DNA-Profile: die Registrierung des DNA-Profils des Betreffenden in der DNA-Datenbank "Kriminalistik", 7. im Fall der Registrierung des DNA-Profils des Betreffenden: den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den nationalen und ausländischen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen, 8.im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 7 erwähnten Profile: die Registrierung dieses Zusammenhangs.
Bevor der Untersuchungsrichter die Entnahme unter Zwang anordnet, muss er die Person, bei der diese Entnahme vorgenommen werden soll, anhören und sie über die in Absatz 2 Nrn. 1 bis 8 aufgeführten Punkte in Kenntnis setzen.
Die Gründe, aus denen der Betreffende diese Massnahme eventuell verweigert oder ihr zustimmt, werden vom Untersuchungsrichter im Anhörungsprotokoll festgehalten. § 2 - Der Untersuchungsrichter fordert einen Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um einen Wangenschleimhautabstrich vornehmen oder eine Haarwurzelprobe entnehmen zu lassen.
Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, erstellt ein Protokoll über die Entnahme.
Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme verboten. § 3 - Hat die in § 1 erwähnte Person das Alter von achtzehn Jahren noch nicht erreicht, muss sie sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer anderen volljährigen Person ihrer Wahl begleiten lassen. § 4 - Der Untersuchungsrichter bestimmt einen an ein Labor gebundenen Sachverständigen: 1. um das DNA-Profil der Referenzprobe zu erstellen, 2.um gegebenenfalls einen Vergleich dieses DNA-Profils mit den DNA-Profilen der im Rahmen dieser Sache vorgefundenen Spuren vorzunehmen. § 5 - Der Sachverständige übermittelt dem Untersuchungsrichter binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Beweisstücke einen mit Gründen versehenen Bericht über die Durchführung seines Auftrags.
Der Untersuchungsrichter kann jedoch auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Sachverständigen hin eine zusätzliche Analysefrist gewähren. § 6 - Ausser bei einem mit Gründen versehenen gegenteiligen Beschluss des Untersuchungsrichters lässt der Sachverständige, der in Anwendung von § 4 Nr. 1 mit der Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken das DNA-Profil der Referenzprobe binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 2 bis 4 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen.
Er teilt ebenfalls die in Artikel 44quater § 3 Absatz 2 erwähnten diesbezüglichen Daten mit. § 7 - Unbeschadet von § 6 und ausser bei einem mit Gründen versehenen gegenteiligen Beschluss des Untersuchungsrichters lässt der Sachverständige, der mit der Durchführung des in § 4 Nr. 2 erwähnten Vergleichs beauftragt worden ist und einen positiven Zusammenhang hergestellt hat, dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken das DNA-Profil der Referenzprobe binnen fünfzehn Tagen nach der Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3 und 4 des vorerwähnten Gesetzes.
Er teilt ebenfalls die in Artikel 44quater § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes [sic, zu lesen ist: des Strafgesetzbuches] erwähnten diesbezüglichen Daten mit. § 8 - Die Notifizierung der Resultate an die betreffende Person, die Gegenexpertise sowie die Vernichtung der Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, erfolgen gemäss Artikel 44quinquies §§ 6 und 9. » Art. 7 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 90duodecies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 90duodecies - § 1 - Wenn die Taten, mit denen der Untersuchungsrichter befasst ist, mit einer Strafe von höchstens fünf Jahren Gefängnis oder mit einer schwereren Strafe geahndet werden, und er über Indizien verfügt, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der betreffenden Person und der gerichtlichen Untersuchung besteht, kann er anordnen, dass bei einer nicht in Artikel 90undecies erwähnten Person eine Referenzprobe unter Zwang vorgenommen wird.
Der Untersuchungsrichter gibt in seinem mit Gründen versehenen Beschluss, den er dem Prokurator des Königs übermittelt, Folgendes an: 1. die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme angeordnet wird, 2.die Notwendigkeit, Zwang auszuüben, 3. den Vergleich des DNA-Profils mit den DNA-Profilen der im Rahmen dieser Sache vorgefundenen Spuren, 4.die Tatsache, dass das DNA-Profil dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken nicht im Hinblick auf einen Vergleich oder eine Registrierung übermittelt wird. § 2 - Bevor der Untersuchungsrichter die Entnahme unter Zwang anordnet, muss er die Person, bei der diese Entnahme vorgenommen werden soll, anhören und sie über die in § 1 Absatz 2 Nr. 1 bis 4 aufgeführten Punkte in Kenntnis setzen.
Die Gründe, aus denen die Person diese Massnahme eventuell verweigert oder ihr zustimmt, werden vom Untersuchungsrichter im Anhörungsprotokoll angegeben. § 3 - Die Probeentnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung der Resultate an den Untersuchungsrichter, die Notifizierung der Resultate an die betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, werden gemäss Artikel 90undecies §§ 2 bis 5 und § 8 durchgeführt.
Die Eigenschaft der Person wird dem mit der Durchführung des Vergleichs der DNA-Profile beauftragten Sachverständigen mitgeteilt. » Art. 8 - In dasselbe Gesetzbuch Gesetzbuch wird ein Artikel 158quinquies mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 158quinquies - Das Gericht kann im Interesse der Wahrheitsfindung auf Anforderung des Prokurators des Königs, auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen den Prokurator des Königs auffordern, einen Untersuchungsrichter anzufordern, und zwar im Hinblick: 1. auf die Erstellung des DNA-Profils der vorgefundenen Spuren und gegebenenfalls auf einen Vergleich von DNA-Profilen in Anwendung von Artikel 44quater, 2.auf die Entnahme einer Referenzprobe beim Angeklagten, auf die Erstellung des DNA-Profils dieser Probe und gegebenenfalls auf einen Vergleich von DNA-Profilen in Anwendung von Artikel 90undecies, 3. auf die Entnahme einer Referenzprobe bei einer anderen Person, auf die Erstellung des DNA-Profils dieser Probe und gegebenenfalls auf einen Vergleich von DNA-Profilen in Anwendung von Artikel 90duodecies. » Art. 9 - Im selben Gesetzbuch wird ein Artikel 190quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 190quater - Das Gericht kann im Interesse der Wahrheitsfindung auf Anforderung des Prokurators des Königs, auf Antrag einer der Parteien oder von Amts wegen den Prokurator des Königs auffordern, einen Untersuchungsrichter anzufordern, und zwar im Hinblick: 1. auf die Erstellung des DNA-Profils der vorgefundenen Spuren und gegebenenfalls auf einen Vergleich von DNA-Profilen in Anwendung von Artikel 44quater, 2.auf die Entnahme einer Referenzprobe beim Angeklagten, auf die Erstellung des DNA-Profils dieser Probe und gegebenenfalls auf einen Vergleich von DNA-Profilen in Anwendung von Artikel 90undecies, 3. auf die Entnahme einer Referenzprobe bei einer anderen Person, auf die Erstellung des DNA-Profils dieser Probe und gegebenenfalls auf einen Vergleich von DNA-Profilen in Anwendung von Artikel 90duodecies. » KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen Art. 10 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen wird wie folgt ersetzt: « Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. DNA-Profil: einen alphanumerischen Code, der für jedes Individuum spezifisch ist und ausschliesslich anhand von nicht codierenden Erbgutsequenzen erstellt wird, 2.Referenzprobe: die Haarwurzeln, Wangenschleimhaut- oder Blutzellen, die einer Person im Hinblick auf die Erstellung ihres DNA-Profils entnommen wurden, 3. Vergleich von DNA-Profilen: den Vergleich von genetischen Profilen vorgefundener Spuren mit den genetischen Profilen von Referenzproben oder den Vergleich dieser Profile miteinander, 4.Labor: ein DNA-Analyse-Labor, das die vom König festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt, 5. nationalen DNA-Datenbanken: die nationalen DNA-Datenbanken "Kriminalistik" und "Verurteilte", die vom Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie verwaltet werden, 6.ausländischen DNA-Datenbanken: die DNA-Datenbanken, die eingerichtet und verwaltet werden von anderen Staaten der Europäischen Union und von Ländern, mit denen ein Vertrag abgeschlossen wurde, der den Austausch von DNA-Profilen zu Zwecken des Strafverfahrens vorsieht, 7. Kontaktstelle: eine nationale Kontaktstelle, die von jedem Mitgliedstaat bestimmt wird in Anwendung von Artikel 15 des Beschlusses 2008/615/JI des Rates der Europäischen Union vom 23.Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, oder von anderen Ländern, mit denen ein Vertrag abgeschlossen wurde, der den Austausch von DNA-Profilen vorsieht, 8. DNA-Codenummer: die einzige Kennzeichnung, die vom nationalen Büro zugewiesen wird und es ermöglicht, ein DNA-Profil mit dem Namen einer Person zusammenzubringen, 9.Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken: die Person, die für die Verwaltung der nationalen DNA-Datenbanken im Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie verantwortlich ist, 10. automatisiertem Abruf: einen Online-Zugriff, der es ermöglicht, die ausländischen DNA-Datenbanken einzusehen, 11.DNA-Fundstellensätze: das DNA-Profil und eine Kennung. » Art. 11 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - DNA-Analysen und Vergleiche von DNA-Profilen dürfen lediglich im Rahmen von Strafverfahren durchgeführt werden, um die Personen, die in die Begehung einer Straftat verwickelt sind, direkt oder indirekt identifizieren zu können, um den auf anderen Personen lastenden Verdacht auszuräumen oder um ihre Unschuld zu beweisen. » Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 3bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3bis - § 1 - Bei der Staatsanwaltschaft wird ein nationales Büro eingerichtet, das für die Zuweisung der DNA-Codenummern verantwortlich ist. Das nationale Büro untersteht der Amtsgewalt eines Magistrats der Staatsanwaltschaft, der mit einem diesbezüglichen Auftrag betraut ist und vom Minister der Justiz auf Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt wird. Dieser Zeitraum kann zwei Mal erneuert werden.
Auf Stellungnahme des Kollegiums der Generalprokuratoren kann der Minister der Justiz dem Auftrag dieses Magistrats wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen ein Ende setzen.
Dieser Magistrat verfügt über die Befugnisse eines Prokurators des Königs im Rahmen der Gesetzesbestimmungen mit Bezug auf die DNA-Analyse in Strafsachen.
Diesem nationalen Büro wird in Teil II Buch I Titel III des Gerichtsgesetzbuches erwähntes Gerichtspersonal zur Verfügung gestellt. Das so mit einem Auftrag betraute Gerichtspersonal behält sein Gehalt mit den damit verbundenen Vorteilen. § 2 - In Anwendung der Artikel 44quater, 44quinquies und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches und der Artikel 4, 5, 5bis und 5ter des vorliegenden Gesetzes besteht der Auftrag des nationalen Büros in der Koordination der mit der Zentralisierung und Verwaltung der DNA-Codenummern verbundenen Tätigkeiten, insbesondere: 1. in der Zuweisung der DNA-Codenummern, 2.in der Verwaltung einer Datenbank mit Verwaltungsdaten in Zusammenhang mit den DNA-Codenummern, 3. in der Koordination und Verwaltung des Austauschs und der Übermittlung von Daten in Zusammenhang mit dem Vergleich von Daten, die in den nationalen DNA-Datenbanken registriert sind, zwischen dem Dienst, der die nationalen DNA-Daten verwaltet, den betreffenden Magistraten und den zugelassenen Labors, 4.in der Koordination und Verwaltung der Referenzproben und der Aufträge in Sachen DNA-Analysen mit Bezug auf Verurteilte, 5. in der Erstellung der Pro Justitia, aus denen die Übereinstimmung zwischen der DNA-Codenummer und dem Namen der betreffenden Person hervorgeht, 6.in der Beratung des Kollegiums der Generalprokuratoren in Sachen Kriminalpolitik mit Bezug auf das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen. § 3 - Die DNA-Codenummer, wie definiert in Artikel 2, wird jeder Referenzprobe, die auf Antrag des Prokurators des Königs oder des Untersuchungsrichters gemäss den Artikeln 44quinquies und 90undecies des Strafprozessgesetzbuches und gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes entnommen wird, vor Einleitung der DNA-Analyse vom nationalen Büro zugewiesen. » Art. 13 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 4 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Kriminalistik" eingerichtet.
Diese DNA-Datenbank umfasst: 1. die DNA-Profile der im Rahmen von Strafsachen vorgefundenen Spuren, die gemäss Artikel 44quater § 3 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden, 2.die DNA-Profile von Referenzproben, die gemäss den Artikeln 44quinquies § 8 und 90undecies § 7 desselben Gesetzbuches übermittelt wurden, 3. die DNA-Profile von Referenzproben, für die ein positiver Zusammenhang gemäss Artikel 5quater § 2 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes hergestellt wurde, 4.für jedes der in den Nummern 1 bis 3 erwähnten DNA-Profile: die in Artikel 44quater § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches aufgeführten Daten, 5. die in den Artikeln 5quater § 3 und 8 § 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Daten. Die in Nr. 2 und 3 erwähnten DNA-Profile der Referenzproben dürfen lediglich unter ihrer DNA-Codenummer in der DNA-Datenbank "Kriminalistik" registriert werden. § 2 - Die DNA-Profile und die im vorliegenden Artikel erwähnten diesbezüglichen Daten werden auf Befehl der Staatsanwaltschaft in der DNA-Datenbank "Kriminalistik" gelöscht, sobald ihre Aufbewahrung in der Datenbank für das Strafverfahren nicht oder nicht mehr zweckdienlich ist.
Die DNA-Profile und die diesbezüglichen Daten werden, je nach Fall, sowieso in der Datenbank gelöscht, und zwar: 1. automatisch dreissig Jahre nach ihrer Registrierung in der Datenbank, was die nicht identifizierten DNA-Profile betrifft, 2.auf Befehl der Staatsanwaltschaft, sobald in der Akte, für die das DNA-Profil erstellt wurde, eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung ergangen ist, was die identifizierten DNA-Profile betrifft.
Eine Person, die Gegenstand eines Freispruchs oder einer rechtskräftig gewordenen Verfahrenseinstellung geworden ist, kann beim Prokurator des Königs die sofortige Löschung ihres DNA-Profils und der diesbezüglichen Daten beantragen. » Art. 14 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 5 - § 1 - Beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie wird eine DNA-Datenbank "Verurteilte" eingerichtet.
Diese DNA-Datenbank umfasst die DNA-Profile der Personen, die, weil sie eine der in Absatz 3 erwähnten Straftaten begangen haben, durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zu einer Arbeitsstrafe, einer Gefängnisstrafe oder einer schwereren Strafe verurteilt wurden oder Gegenstand einer Internierungsmassnahme geworden sind.
Zu einer Registrierung in der DNA-Datenbank führen die Straftaten, die erwähnt sind: 1. in den Artikeln 136bis bis 136septies des Strafgesetzbuches, 2.in den Artikeln 137 bis 141 desselben Gesetzbuches, 3. in den Artikeln 322 bis 324ter desselben Gesetzbuches, 4.in Artikel 347bis desselben Gesetzbuches, 5. in den Artikeln 372 bis 378 desselben Gesetzbuches, 6.in den Artikeln 379, 380 §§ 1 bis 5 und 381 desselben Gesetzbuches, 7. in Artikel 383bis §§ 1 und 3 desselben Gesetzbuches, 8.in den Artikeln 393 bis 397 desselben Gesetzbuches, 9. in den Artikeln 400 und 401 desselben Gesetzbuches, 10.in den Artikeln 417ter und 417quater desselben Gesetzbuches, 11. in den Artikeln 428 bis 430 desselben Gesetzbuches, 12.in den Artikeln 433sexies bis 433octies desselben Gesetzbuches, 13. in den Artikeln 467 Absatz 1, 471 bis 475 desselben Gesetzbuches, 14.in Artikel 477sexies desselben Gesetzbuches, 15. in den Artikeln 518, 531 und 532 desselben Gesetzbuches, 16.in den Artikeln 77ter, 77quater und 77quinquies des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, 17.in Artikel 2bis § 3 Buchstabe b) und § 4 Buchstabe b) des Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen oder Schlaf-, Betäubungs-, Desinfektions- oder antiseptischen Mitteln.
Die Verurteilung wegen des Versuchs, eine dieser Straftaten zu begehen, gibt ebenfalls Anlass zu einer Registrierung in der DNA-Datenbank.
Die Daten mit Bezug auf die vorerwähnten DNA-Profile, die in den Artikeln 5bis Absatz 2, 5ter § 3 Absatz 2, 5quater § 3 und 8 § 3 aufgezählt sind, werden ebenfalls in der DNA-Datenbank registriert.
Die DNA-Profile der Referenzproben dürfen lediglich unter ihrer DNA-Codenummer in der DNA-Datenbank "Verurteilte" registriert werden. § 2 - Die DNA-Profile und die diesbezüglichen Daten werden dreissig Jahre nach ihrer Registrierung automatisch in der DNA-Datenbank "Verurteilte" gelöscht, es sei denn, der zuständige Magistrat legt eine kürzere Frist fest.
Sie werden ebenfalls gelöscht, wenn der Verurteilte oder der Internierte, der binnen der ausserordentlichen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt hat, von den Straftaten, die die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank "Verurteilte" rechtfertigten, freigesprochen wird oder wenn die Entscheidung zur Verurteilung oder Internierung infolge eines Revisionsverfahrens annulliert wird. » Art. 15 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Wenn sich nach Konsultierung des nationalen Büros herausstellt, dass das DNA-Profil des Verurteilten oder Internierten bereits erstellt wurde, wird Letzterer vom Prokurator des Königs durch einen Gerichtsbrief informiert: 1. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank "Verurteilte", 2.über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den nationalen und ausländischen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen, 3. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr.2 erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs.
Das betreffende Labor übermittelt dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken auf Befehl des Prokurators des Königs das DNA-Profil des Verurteilten oder Internierten und die in Artikel 44quater § 3 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches aufgeführten diesbezüglichen Daten, damit sie in der DNA-Datenbank "Verurteilte" registriert werden. » Art. 16 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5ter - § 1 - Wenn sich nach Konsultierung des nationalen Büros herausstellt, dass das DNA-Profil des Verurteilten oder Internierten noch nicht erstellt wurde, ordnet der Prokurator des Königs die Entnahme - notwendigenfalls unter Zwang - einer Referenzprobe bei dieser Person an.
Bevor die Entnahme durchgeführt wird, teilt der Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, dem Betreffenden die in Artikel 5bis Absatz 1 erwähnten Informationen mit. § 2 - Der Prokurator des Königs fordert einen Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, oder einen Arzt an, um die Entnahme durchzuführen.
Für Blutabnahmen darf er lediglich einen Arzt anfordern.
Der Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, erstellt ein Protokoll über die Entnahme.
Wenn die Massnahme unter körperlichem Zwang durchgeführt werden muss, wird der körperliche Zwang von Polizeibeamten unter dem Befehl eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, ausgeübt. In diesem Fall ist eine Blutabnahme verboten. § 3 - Der Prokurator des Königs bestimmt einen an ein Labor gebundenen Sachverständigen, um das DNA-Profil der Referenzprobe zu erstellen.
Der Sachverständige lässt dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken das erstellte DNA-Profil und die in Artikel 44quater § 3 Absatz 2 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten diesbezüglichen Daten binnen einer Frist von höchstens einem Monat nach Erhalt seines Auftrags und der Referenzprobe von Amts wegen zukommen, damit sie in der DNA-Datenbank "Verurteilte" registriert werden.
Der Sachverständige vernichtet unverzüglich die Referenzprobe und die daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten. » Art. 17 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5quater - § 1 - Bei Erhalt registriert der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken oder sein Beauftragter die DNA-Profile, die ihm gemäss den Artikeln 44quater § 3, 44quinquies § 8, 90undecies § 7 des Strafprozessgesetzbuches und gemäss den Artikeln 5bis Absatz 2 und 5ter § 3 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes übermittelt wurden, und vergleicht sie mit den in den nationalen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen. § 2 - Der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken oder sein Beauftragter vergleicht die DNA-Profile, die ihm gemäss den Artikeln 44quinquies § 7 und 90undecies § 6 des Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden, nur ein einziges Mal mit den in den nationalen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen.
Wird ein positiver Zusammenhang hergestellt, werden die betreffenden DNA-Profile in der DNA-Datenbank registriert. § 3 - Wenn durch den in § 1 oder § 2 erwähnten Vergleich ein positiver Zusammenhang hergestellt wird, werden folgende Daten mit dem relevanten DNA-Profil registriert: 1. der positive Zusammenhang, 2.gegebenenfalls die DNA-Codenummer. § 4 - Binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Erhalt der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten DNA-Profile notifiziert der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken oder sein Beauftragter den zuständigen Magistraten von Amts wegen das Resultat des Vergleichs der DNA-Profile, und zwar: 1. durch eine ausführliche Notifizierung, wenn ein positiver Zusammenhang hergestellt wurde, 2.durch eine einfache Notifizierung, wenn der Vergleich keine Übereinstimmung aufweist.
Diese Notifizierung wird dem betreffenden Magistrat schriftlich übermittelt.
Diese Notifizierung muss über das nationale Büro erfolgen, wenn beim Vergleich ein positiver Zusammenhang mit einer DNA-Codenummer festgestellt wurde.
In diesem Fall erstellt das nationale Büro ein Pro Justitia, wie erwähnt in Artikel 3bis § 2 Nr. 5, um den Namen der betreffenden Person, der die beim Vergleich festgestellte DNA-Codenummer zugewiesen wird, mitzuteilen. Das Büro fügt der schriftlichen Notifizierung des Verwalters der nationalen DNA-Datenbanken oder seines Beauftragten dieses Pro Justitia bei und übermittelt dem ersuchenden Magistrat unverzüglich diese Dokumente.
Gegebenenfalls dürfen lediglich die zuständigen Magistrate über das nationale Büro von der Identität der Person, auf die sich das in den nationalen DNA-Datenbanken registrierte relevante DNA-Profil bezieht, Kenntnis nehmen und beschliessen, es bei einer strafrechtlichen Ermittlung zu benutzen. » Art. 18 - Artikel 6 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "von den Resultaten der DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "vom Resultat des Vergleichs von DNA-Profilen" ersetzt.2. In § 2 Nr.2 werden die Wörter "von den Resultaten der DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "vom Resultat des Vergleichs von DNA-Profilen" ersetzt. 3. Paragraph 2 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: « 3. oder wer die vorgefundenen Spuren oder die Referenzproben und die daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, zu anderen Zwecken als zu denen des Strafverfahrens benutzt hat ». 4. In § 3 werden die Wörter "eine DNA-Analyse im Sinne von Artikel 44ter § 1 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches" durch die Wörter "einen Vergleich von DNA-Profilen" ersetzt. Art. 19 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Der König bestimmt die Zusammensetzung und das Statut des Personals und die Organisation des nationalen Büros und auch, wie die vorgefundenen Spuren zu behandeln sind, wie die Entnahme der Referenzproben, die Aufbewahrung, die DNA-Analyse, die Vernichtung der Referenzproben und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, vorzunehmen sind, wie eine Gegenexpertise durchgeführt wird, welche Zulassungsbedingungen die belgischen und ausländischen Labors erfüllen müssen und wie die in den nationalen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profile notifiziert, registriert, verarbeitet und benutzt werden. » Art. 20 - Artikel 8 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Art. 8 - § 1 - Der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken oder sein Beauftragter hat die ausschliessliche Zuständigkeit, in Strafsachen DNA-Fundstellendatensätze, die in den nationalen DNA-Datenbanken registriert sind, mit den ausländischen Kontaktstellen auszutauschen, um automatisierte Abrufe und Vergleiche von DNA-Profilen vorzunehmen. § 2 - Um strafrechtliche Verstösse zu ermitteln, können die ausländischen Kontaktstellen die in den nationalen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Fundstellendatensätze automatisiert abrufen, um DNA-Profile zu vergleichen. Dieser automatisierte Abruf ist nur fallgebunden möglich.
Um strafrechtliche Verstösse zu ermitteln, kann der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken oder sein Beauftragter den ausländischen Kontaktstellen die nicht identifizierten DNA-Profile im Hinblick auf den Vergleich mit den in den ausländischen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Fundstellendatensätze übermitteln. Übermittlung und Vergleich erfolgen auf automatisierte Weise.
Wird durch einen automatisierten Abruf oder einen automatisierten Vergleich ein positiver Zusammenhang zwischen einem übermittelten DNA-Profil und den in den nationalen DNA-Datenbanken registrierten DNA-Profilen hergestellt, teilt der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken oder sein Beauftragter die DNA-Fundstellendatensätze, für die ein positiver Zusammenhang hergestellt wurde, auf automatisierte Weise mit. Kann kein positiver Zusammenhang hergestellt werden, wird auch das auf automatisierte Weise mitgeteilt. § 3 - Unbeschadet des Paragraphen 2 Absatz 3 teilt der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken oder sein Beauftragter der ausländischen Kontaktstelle binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen ab der Validierung des positiven Zusammenhangs folgende Informationen mit: 1. das DNA-Profil der vorgefundenen Spur des Verurteilten oder des Internierten, 2.die näheren Angaben zu diesem DNA-Profil, 3. den Namen und die Angaben der zuständigen Staatsanwaltschaft, 4.das Kennzeichen der Akte beim Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie, 5. gegebenenfalls die DNA-Codenummer, unter Ausschluss jeglicher anderen Daten. Der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken oder sein Beauftragter informiert die zuständige Staatsanwaltschaft binnen einer Frist von höchstens fünfzehn Tagen ab der Validierung des positiven Zusammenhangs über diesen Zusammenhang und teilt ihr folgende Daten mit: 1. die näheren Angaben zu diesem DNA-Profil, das von der ausländischen Kontaktstelle übermittelt wurde, 2.das Land, aus dem das DNA-Profil stammt, 3. den Namen und die Kontaktinformationen der ausländischen Kontaktstelle, 4.gegebenenfalls die DNA-Codenummer. § 4 - Der positive Zusammenhang und die in § 3 Absatz 2 Nrn. 1 bis 3 erwähnten Daten werden mit dem relevanten DNA-Profil registriert. § 5 - Unbeschadet der Anwendung des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten sorgt der Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken für die Einhaltung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Vorschriften mit Bezug auf den Schutz und die Löschung der mit den ausländischen Kontaktstellen ausgetauschten Daten und übermittelt dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens jährlich einen diesbezüglichen Bericht. » Art. 21 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8bis - Die an ein Labor gebundenen bestimmten Sachverständigen dürfen nur die Vergleiche von DNA-Profilen vornehmen, für die sie einen spezifischen Auftrag erhalten haben.
Unbeschadet von Absatz 1 können die Labors die Daten mit Bezug auf die DNA-Analysen anhand einer elektronischen Archivierung aufbewahren, um unter allen Umständen die Rückverfolgbarkeit zu gerichtlichen Zwecken gewährleisten zu können. Diese Daten werden nach dreissig Jahren gelöscht, es sei denn, der zuständige Magistrat hat eine kürzere Frist festgelegt.
Das Landesinstitut für Kriminalistik und Kriminologie ist die einzige Einrichtung, die dazu ermächtigt ist, die in verschiedenen Akten erhaltenen DNA-Profile vorgefundener Spuren und DNA-Profile von Referenzproben gemäss den Artikeln 5quater und 8 in den nationalen DNA-Datenbanken zu registrieren und zu vergleichen. » Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein neuer Artikel 8ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 8ter - Die Bestimmungen von Artikel 5 sind ebenfalls anwendbar auf Personen, die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes durch eine formell rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung zu einer Arbeitsstrafe, einer Gefängnisstrafe oder einer schwereren Strafe verurteilt wurden oder wegen Begehung einer der in Artikel 5 § 1 Absatzen 3 und 4 erwähnten Straftaten Gegenstand einer Internierungsmassnahme geworden sind und der Strafe oder Massnahme bereits unterzogen sind oder noch unterzogen werden müssen.
In diesem Fall wird gemäss den Artikeln 5bis und 5ter verfahren.
Gegebenenfalls wird das DNA-Profil dieser Personen während ihrer Freiheitsentziehung infolge ihrer Verurteilung oder der Internierungsmassnahme erstellt. » KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 23 - § 1 - Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes vernichten die Labors die Referenzproben und die daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, die sie seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen aufbewahrt haben, was die Akten betrifft, für die ihr Auftrag beendet ist. § 2 - Die Bestimmungen von Artikel 5quater des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen sind sofort anwendbar auf DNA-Profile, die dem Verwalter der nationalen DNA-Datenbanken vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes übermittelt wurden.
Art. 24 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK