gepubliceerd op 12 augustus 2014
Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, 9, 10, 18 en 27 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel KAPITEL 1 - Abänderungen des Provinzialgesetzes Art. 2 - Artikel 5 des Provinzialgesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1994 [sic, zu lesen ist: 11. Juli 1994], wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "außer dem in § 1 vorgesehenen Kommissar der Föderalregierung, dem Gouverneur, einen weiteren Kommissar" durch die Wörter "einen Kommissar" ersetzt.3. Paragraph 2 Absatz 5 wird aufgehoben. 4. Paragraph 2 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: "Im Übrigen ist sein Status identisch mit dem des Kommissars der Föderalregierung, des Provinzgouverneurs." 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Dem Vizegouverneur stehen Mitglieder des Staatspersonals bei, die ihm von der Föderalregierung zur Verfügung gestellt werden.Er leitet dieses Personal." (...) TITEL 3 - Gesetzesänderungen in Zusammenhang mit der Übertragung der Zuständigkeiten in Sachen Mobilität und Verkehrssicherheit (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit Art. 9 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Verkehrssicherheit werden zwischen dem Wort "beschrieben," und dem Wort "werden" die Wörter "mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind," eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 2008 und 23. Dezember 2009, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. Der Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird um den Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 verringert und um 181.100.000 EUR erhöht.
Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst.
Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten Verbraucherpreisindex angepasst." (...) TITEL 6 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Vertretung der Regionen im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung Art. 18 - In das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Sozialfürsorge wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 3ter - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung setzt sich außerdem aus Mitgliedern zusammen, die die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung vertreten und von den Regierungen der Regionen und, bei Anwendung von Artikel 139 der Verfassung, von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt werden, nämlich: a) einem Mitglied, das von der Flämischen Regierung bestimmt wird, b) einem Mitglied, das von der Regierung der Wallonischen Region bestimmt wird, c) einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt bestimmt wird, d) bei Anwendung von Artikel 139 der Verfassung: einem Mitglied, das von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt wird. Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt." (...) TITEL 11 - Personal des Senats Art. 27 - Wer am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt statutarisches Personalmitglied des Senats ist, kann mit seinem Einverständnis einem öffentlichen Arbeitgeber überlassen oder zu einem öffentlichen Arbeitgeber versetzt werden.
Unter öffentlichem Arbeitgeber versteht man jeglichen föderalen öffentlichen Dienst, einschließlich der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Behörden, sowie die Einrichtungen, die von ihnen abhängen.
Als öffentliche Arbeitgeber gelten ebenfalls die im Gesetz vom 21.
März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen und alle Einrichtungen, die von der Föderalbehörde abhängen.
Das überlassene Personalmitglied übt sein Amt unter der Amtsgewalt des öffentlichen Arbeitgebers aus und wird vom Senat entlohnt. Es behält sein Rechtsverhältnis zum Senat, dessen Personalmitglied es bleibt.
Unter Versetzung versteht man die Eingliederung des Personalmitglieds des Senats als Beamter beim öffentlichen Arbeitgeber.
Der öffentliche Arbeitgeber legt die Kriterien fest, die das Personalmitglied des Senats erfüllen muss, um für eine Überlassung oder Versetzung in Betracht zu kommen. Überlassung und Versetzung bilden den Gegenstand einer Vereinbarung zwischen dem Senat und dem öffentlichen Arbeitgeber.
Die Vereinbarung umfasst: 1. gegebenenfalls die Dauer und die zusätzlichen Regeln der Überlassung, einschließlich der Übernahme, Arbeitgeberbeiträge inbegriffen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, der Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der Familienbeihilfen der überlassenen Personalmitglieder, 2.die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal des öffentlichen Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, die das Personalmitglied innehaben wird, 3. die Bestimmung der Arbeitsregelung, 4.gegebenenfalls die Dauer und den Inhalt der Ausbildung und des Praktikums, 5. die finanziellen Vorteile, die der öffentliche Arbeitgeber dem Personalmitglied in Anwendung des eigenen Statuts des öffentlichen Arbeitgebers gewährt, 6.gegebenenfalls das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, die während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar sind, 7. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des öffentlichen Arbeitgebers, 8.das Datum der Versetzung, 9. das Versetzungsverfahren. Dem Personalmitglied wird eine Kopie der Arbeitsordnung und der Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des öffentlichen Arbeitgebers anwendbar sind, ausgehändigt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister E. DI RUPO Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, der Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst K. GEENS Der Staatssekretär für Umwelt, Mobilität und Institutionelle Reformen M. WATHELET Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Ph. COURARD Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen S. VERHERSTRAETEN Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst H. BOGAERT Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM