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Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming | 6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat |
inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - | concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. - |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
9, 10, 18 en 27 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de | articles 1, 2, 9, 10, 18 et 27 de la loi du 6 janvier 2014 relative à |
Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 | la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à |
van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). | l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die | 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die |
in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten | in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel | TITEL 2 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Provinzialgesetzes | KAPITEL 1 - Abänderungen des Provinzialgesetzes |
Art. 2 - Artikel 5 des Provinzialgesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 2 - Artikel 5 des Provinzialgesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1994 | vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1994 |
[sic, zu lesen ist: 11. Juli 1994], wird wie folgt abgeändert: | [sic, zu lesen ist: 11. Juli 1994], wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 1 wird aufgehoben. |
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "außer dem in § 1 vorgesehenen | 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "außer dem in § 1 vorgesehenen |
Kommissar der Föderalregierung, dem Gouverneur, einen weiteren | Kommissar der Föderalregierung, dem Gouverneur, einen weiteren |
Kommissar" durch die Wörter "einen Kommissar" ersetzt. | Kommissar" durch die Wörter "einen Kommissar" ersetzt. |
3. Paragraph 2 Absatz 5 wird aufgehoben. | 3. Paragraph 2 Absatz 5 wird aufgehoben. |
4. Paragraph 2 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 2 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: |
"Im Übrigen ist sein Status identisch mit dem des Kommissars der | "Im Übrigen ist sein Status identisch mit dem des Kommissars der |
Föderalregierung, des Provinzgouverneurs." | Föderalregierung, des Provinzgouverneurs." |
5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Dem Vizegouverneur stehen Mitglieder des Staatspersonals bei, | " § 3 - Dem Vizegouverneur stehen Mitglieder des Staatspersonals bei, |
die ihm von der Föderalregierung zur Verfügung gestellt werden. Er | die ihm von der Föderalregierung zur Verfügung gestellt werden. Er |
leitet dieses Personal." | leitet dieses Personal." |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Gesetzesänderungen in Zusammenhang mit der Übertragung der | TITEL 3 - Gesetzesänderungen in Zusammenhang mit der Übertragung der |
Zuständigkeiten in Sachen Mobilität und Verkehrssicherheit | Zuständigkeiten in Sachen Mobilität und Verkehrssicherheit |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die |
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
Verkehrssicherheit | Verkehrssicherheit |
Art. 9 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die | Art. 9 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die |
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen | Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen |
Verkehrssicherheit werden zwischen dem Wort "beschrieben," und dem | Verkehrssicherheit werden zwischen dem Wort "beschrieben," und dem |
Wort "werden" die Wörter "mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis | Wort "werden" die Wörter "mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis |
des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der | des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der |
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind," eingefügt. | Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind," eingefügt. |
Art. 10 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 10 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 8. Juni 2008 und 23. Dezember 2009, wird Nr. 1 wie folgt | Gesetze vom 8. Juni 2008 und 23. Dezember 2009, wird Nr. 1 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"1. Der Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird um den | "1. Der Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird um den |
Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 verringert und um 181.100.000 EUR | Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 verringert und um 181.100.000 EUR |
erhöht. | erhöht. |
Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember | Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember |
2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar | 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar |
jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten | jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten |
Verbraucherpreisindex angepasst. | Verbraucherpreisindex angepasst. |
Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 | Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 |
erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden | erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden |
Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten | Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten |
Verbraucherpreisindex angepasst." | Verbraucherpreisindex angepasst." |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Vertretung der | TITEL 6 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Vertretung der |
Regionen im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für | Regionen im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für |
Arbeitsbeschaffung | Arbeitsbeschaffung |
Art. 18 - In das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der | Art. 18 - In das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der |
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und | Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und |
Sozialfürsorge wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Sozialfürsorge wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 3ter - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für | "Art. 3ter - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für |
Arbeitsbeschaffung setzt sich außerdem aus Mitgliedern zusammen, die | Arbeitsbeschaffung setzt sich außerdem aus Mitgliedern zusammen, die |
die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung vertreten und von den | die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung vertreten und von den |
Regierungen der Regionen und, bei Anwendung von Artikel 139 der | Regierungen der Regionen und, bei Anwendung von Artikel 139 der |
Verfassung, von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft | Verfassung, von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft |
bestimmt werden, nämlich: | bestimmt werden, nämlich: |
a) einem Mitglied, das von der Flämischen Regierung bestimmt wird, | a) einem Mitglied, das von der Flämischen Regierung bestimmt wird, |
b) einem Mitglied, das von der Regierung der Wallonischen Region | b) einem Mitglied, das von der Regierung der Wallonischen Region |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
c) einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt | c) einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
d) bei Anwendung von Artikel 139 der Verfassung: einem Mitglied, das | d) bei Anwendung von Artikel 139 der Verfassung: einem Mitglied, das |
von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt wird. | von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt wird. |
Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt." | Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt." |
(...) | (...) |
TITEL 11 - Personal des Senats | TITEL 11 - Personal des Senats |
Art. 27 - Wer am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | Art. 27 - Wer am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt statutarisches Personalmitglied des Senats ist, | Belgischen Staatsblatt statutarisches Personalmitglied des Senats ist, |
kann mit seinem Einverständnis einem öffentlichen Arbeitgeber | kann mit seinem Einverständnis einem öffentlichen Arbeitgeber |
überlassen oder zu einem öffentlichen Arbeitgeber versetzt werden. | überlassen oder zu einem öffentlichen Arbeitgeber versetzt werden. |
Unter öffentlichem Arbeitgeber versteht man jeglichen föderalen | Unter öffentlichem Arbeitgeber versteht man jeglichen föderalen |
öffentlichen Dienst, einschließlich der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 der | öffentlichen Dienst, einschließlich der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Behörden, sowie die | koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Behörden, sowie die |
Einrichtungen, die von ihnen abhängen. | Einrichtungen, die von ihnen abhängen. |
Als öffentliche Arbeitgeber gelten ebenfalls die im Gesetz vom 21. | Als öffentliche Arbeitgeber gelten ebenfalls die im Gesetz vom 21. |
März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher | März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher |
Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen | Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen |
und alle Einrichtungen, die von der Föderalbehörde abhängen. | und alle Einrichtungen, die von der Föderalbehörde abhängen. |
Das überlassene Personalmitglied übt sein Amt unter der Amtsgewalt des | Das überlassene Personalmitglied übt sein Amt unter der Amtsgewalt des |
öffentlichen Arbeitgebers aus und wird vom Senat entlohnt. Es behält | öffentlichen Arbeitgebers aus und wird vom Senat entlohnt. Es behält |
sein Rechtsverhältnis zum Senat, dessen Personalmitglied es bleibt. | sein Rechtsverhältnis zum Senat, dessen Personalmitglied es bleibt. |
Unter Versetzung versteht man die Eingliederung des Personalmitglieds | Unter Versetzung versteht man die Eingliederung des Personalmitglieds |
des Senats als Beamter beim öffentlichen Arbeitgeber. | des Senats als Beamter beim öffentlichen Arbeitgeber. |
Der öffentliche Arbeitgeber legt die Kriterien fest, die das | Der öffentliche Arbeitgeber legt die Kriterien fest, die das |
Personalmitglied des Senats erfüllen muss, um für eine Überlassung | Personalmitglied des Senats erfüllen muss, um für eine Überlassung |
oder Versetzung in Betracht zu kommen. | oder Versetzung in Betracht zu kommen. |
Überlassung und Versetzung bilden den Gegenstand einer Vereinbarung | Überlassung und Versetzung bilden den Gegenstand einer Vereinbarung |
zwischen dem Senat und dem öffentlichen Arbeitgeber. | zwischen dem Senat und dem öffentlichen Arbeitgeber. |
Die Vereinbarung umfasst: | Die Vereinbarung umfasst: |
1. gegebenenfalls die Dauer und die zusätzlichen Regeln der | 1. gegebenenfalls die Dauer und die zusätzlichen Regeln der |
Überlassung, einschließlich der Übernahme, Arbeitgeberbeiträge | Überlassung, einschließlich der Übernahme, Arbeitgeberbeiträge |
inbegriffen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, der | inbegriffen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, der |
Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der | Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der |
Familienbeihilfen der überlassenen Personalmitglieder, | Familienbeihilfen der überlassenen Personalmitglieder, |
2. die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal | 2. die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal |
des öffentlichen Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, die das | des öffentlichen Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, die das |
Personalmitglied innehaben wird, | Personalmitglied innehaben wird, |
3. die Bestimmung der Arbeitsregelung, | 3. die Bestimmung der Arbeitsregelung, |
4. gegebenenfalls die Dauer und den Inhalt der Ausbildung und des | 4. gegebenenfalls die Dauer und den Inhalt der Ausbildung und des |
Praktikums, | Praktikums, |
5. die finanziellen Vorteile, die der öffentliche Arbeitgeber dem | 5. die finanziellen Vorteile, die der öffentliche Arbeitgeber dem |
Personalmitglied in Anwendung des eigenen Statuts des öffentlichen | Personalmitglied in Anwendung des eigenen Statuts des öffentlichen |
Arbeitgebers gewährt, | Arbeitgebers gewährt, |
6. gegebenenfalls das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, | 6. gegebenenfalls das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, |
die während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar sind, | die während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar sind, |
7. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des | 7. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des |
öffentlichen Arbeitgebers, | öffentlichen Arbeitgebers, |
8. das Datum der Versetzung, | 8. das Datum der Versetzung, |
9. das Versetzungsverfahren. | 9. das Versetzungsverfahren. |
Dem Personalmitglied wird eine Kopie der Arbeitsordnung und der | Dem Personalmitglied wird eine Kopie der Arbeitsordnung und der |
Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des | Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des |
öffentlichen Arbeitgebers anwendbar sind, ausgehändigt. | öffentlichen Arbeitgebers anwendbar sind, ausgehändigt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit | Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, der | Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, der |
Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, abwesend: | Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
und der Volksgesundheit | und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für Umwelt, Mobilität und Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Umwelt, Mobilität und Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien | Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien |
Ph. COURARD | Ph. COURARD |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst | Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst |
H. BOGAERT | H. BOGAERT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |