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Meertalige weergave van Wet van 06/01/2014
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Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming 6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat
inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. -
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1, 2, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
9, 10, 18 en 27 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de articles 1, 2, 9, 10, 18 et 27 de la loi du 6 janvier 2014 relative à
Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à
van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die
in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel TITEL 2 - Verstärkung der Sicherheitspolitik in Brüssel
KAPITEL 1 - Abänderungen des Provinzialgesetzes KAPITEL 1 - Abänderungen des Provinzialgesetzes
Art. 2 - Artikel 5 des Provinzialgesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 2 - Artikel 5 des Provinzialgesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1994 vom 16. Juli 1993 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. Juli 1994
[sic, zu lesen ist: 11. Juli 1994], wird wie folgt abgeändert: [sic, zu lesen ist: 11. Juli 1994], wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird aufgehoben. 1. Paragraph 1 wird aufgehoben.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "außer dem in § 1 vorgesehenen 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "außer dem in § 1 vorgesehenen
Kommissar der Föderalregierung, dem Gouverneur, einen weiteren Kommissar der Föderalregierung, dem Gouverneur, einen weiteren
Kommissar" durch die Wörter "einen Kommissar" ersetzt. Kommissar" durch die Wörter "einen Kommissar" ersetzt.
3. Paragraph 2 Absatz 5 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 Absatz 5 wird aufgehoben.
4. Paragraph 2 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 2 Absatz 8 wird wie folgt ersetzt:
"Im Übrigen ist sein Status identisch mit dem des Kommissars der "Im Übrigen ist sein Status identisch mit dem des Kommissars der
Föderalregierung, des Provinzgouverneurs." Föderalregierung, des Provinzgouverneurs."
5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Dem Vizegouverneur stehen Mitglieder des Staatspersonals bei, " § 3 - Dem Vizegouverneur stehen Mitglieder des Staatspersonals bei,
die ihm von der Föderalregierung zur Verfügung gestellt werden. Er die ihm von der Föderalregierung zur Verfügung gestellt werden. Er
leitet dieses Personal." leitet dieses Personal."
(...) (...)
TITEL 3 - Gesetzesänderungen in Zusammenhang mit der Übertragung der TITEL 3 - Gesetzesänderungen in Zusammenhang mit der Übertragung der
Zuständigkeiten in Sachen Mobilität und Verkehrssicherheit Zuständigkeiten in Sachen Mobilität und Verkehrssicherheit
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen
Verkehrssicherheit Verkehrssicherheit
Art. 9 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die Art. 9 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2005 über die
Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen Erstellung und Finanzierung von Aktionsplänen in Sachen
Verkehrssicherheit werden zwischen dem Wort "beschrieben," und dem Verkehrssicherheit werden zwischen dem Wort "beschrieben," und dem
Wort "werden" die Wörter "mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis Wort "werden" die Wörter "mit Ausnahme derjenigen, die in Artikel 2bis
des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der
Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind," eingefügt. Gemeinschaften und Regionen erwähnt sind," eingefügt.
Art. 10 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 10 - In Artikel 5 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 8. Juni 2008 und 23. Dezember 2009, wird Nr. 1 wie folgt Gesetze vom 8. Juni 2008 und 23. Dezember 2009, wird Nr. 1 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"1. Der Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird um den "1. Der Gesamtbetrag der in Artikel 2 erwähnten Einnahmen wird um den
Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 verringert und um 181.100.000 EUR Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 verringert und um 181.100.000 EUR
erhöht. erhöht.
Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember Der Betrag dieser Einnahmen im Jahr 2002 ist an den am 31. Dezember
2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar 2002 erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar
jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten jeden Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten
Verbraucherpreisindex angepasst. Verbraucherpreisindex angepasst.
Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011 Der Betrag von 181.100.000 EUR ist an den am 31. Dezember 2011
erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden erreichten Verbraucherpreisindex gebunden und wird am 1. Januar jeden
Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten Jahres dem am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres erreichten
Verbraucherpreisindex angepasst." Verbraucherpreisindex angepasst."
(...) (...)
TITEL 6 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Vertretung der TITEL 6 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Vertretung der
Regionen im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Regionen im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für
Arbeitsbeschaffung Arbeitsbeschaffung
Art. 18 - In das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der Art. 18 - In das Gesetz vom 25. April 1963 über die Verwaltung der
Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Sicherheit und
Sozialfürsorge wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Sozialfürsorge wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 3ter - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für "Art. 3ter - Der geschäftsführende Ausschuss des Landesamtes für
Arbeitsbeschaffung setzt sich außerdem aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitsbeschaffung setzt sich außerdem aus Mitgliedern zusammen, die
die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung vertreten und von den die regionalen Ämter für Arbeitsbeschaffung vertreten und von den
Regierungen der Regionen und, bei Anwendung von Artikel 139 der Regierungen der Regionen und, bei Anwendung von Artikel 139 der
Verfassung, von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft Verfassung, von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft
bestimmt werden, nämlich: bestimmt werden, nämlich:
a) einem Mitglied, das von der Flämischen Regierung bestimmt wird, a) einem Mitglied, das von der Flämischen Regierung bestimmt wird,
b) einem Mitglied, das von der Regierung der Wallonischen Region b) einem Mitglied, das von der Regierung der Wallonischen Region
bestimmt wird, bestimmt wird,
c) einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt c) einem Mitglied, das von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt
bestimmt wird, bestimmt wird,
d) bei Anwendung von Artikel 139 der Verfassung: einem Mitglied, das d) bei Anwendung von Artikel 139 der Verfassung: einem Mitglied, das
von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt wird. von der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft bestimmt wird.
Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt." Diese Mitglieder sind nicht stimmberechtigt."
(...) (...)
TITEL 11 - Personal des Senats TITEL 11 - Personal des Senats
Art. 27 - Wer am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Art. 27 - Wer am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt statutarisches Personalmitglied des Senats ist, Belgischen Staatsblatt statutarisches Personalmitglied des Senats ist,
kann mit seinem Einverständnis einem öffentlichen Arbeitgeber kann mit seinem Einverständnis einem öffentlichen Arbeitgeber
überlassen oder zu einem öffentlichen Arbeitgeber versetzt werden. überlassen oder zu einem öffentlichen Arbeitgeber versetzt werden.
Unter öffentlichem Arbeitgeber versteht man jeglichen föderalen Unter öffentlichem Arbeitgeber versteht man jeglichen föderalen
öffentlichen Dienst, einschließlich der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 der öffentlichen Dienst, einschließlich der in Artikel 14 § 1 Nr. 2 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Behörden, sowie die koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Behörden, sowie die
Einrichtungen, die von ihnen abhängen. Einrichtungen, die von ihnen abhängen.
Als öffentliche Arbeitgeber gelten ebenfalls die im Gesetz vom 21. Als öffentliche Arbeitgeber gelten ebenfalls die im Gesetz vom 21.
März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher
Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen Wirtschaftsunternehmen erwähnten autonomen öffentlichen Unternehmen
und alle Einrichtungen, die von der Föderalbehörde abhängen. und alle Einrichtungen, die von der Föderalbehörde abhängen.
Das überlassene Personalmitglied übt sein Amt unter der Amtsgewalt des Das überlassene Personalmitglied übt sein Amt unter der Amtsgewalt des
öffentlichen Arbeitgebers aus und wird vom Senat entlohnt. Es behält öffentlichen Arbeitgebers aus und wird vom Senat entlohnt. Es behält
sein Rechtsverhältnis zum Senat, dessen Personalmitglied es bleibt. sein Rechtsverhältnis zum Senat, dessen Personalmitglied es bleibt.
Unter Versetzung versteht man die Eingliederung des Personalmitglieds Unter Versetzung versteht man die Eingliederung des Personalmitglieds
des Senats als Beamter beim öffentlichen Arbeitgeber. des Senats als Beamter beim öffentlichen Arbeitgeber.
Der öffentliche Arbeitgeber legt die Kriterien fest, die das Der öffentliche Arbeitgeber legt die Kriterien fest, die das
Personalmitglied des Senats erfüllen muss, um für eine Überlassung Personalmitglied des Senats erfüllen muss, um für eine Überlassung
oder Versetzung in Betracht zu kommen. oder Versetzung in Betracht zu kommen.
Überlassung und Versetzung bilden den Gegenstand einer Vereinbarung Überlassung und Versetzung bilden den Gegenstand einer Vereinbarung
zwischen dem Senat und dem öffentlichen Arbeitgeber. zwischen dem Senat und dem öffentlichen Arbeitgeber.
Die Vereinbarung umfasst: Die Vereinbarung umfasst:
1. gegebenenfalls die Dauer und die zusätzlichen Regeln der 1. gegebenenfalls die Dauer und die zusätzlichen Regeln der
Überlassung, einschließlich der Übernahme, Arbeitgeberbeiträge Überlassung, einschließlich der Übernahme, Arbeitgeberbeiträge
inbegriffen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, der inbegriffen, des Gehalts, der Zulagen, der Entschädigungen, der
Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der Prämien und der Vorteile aller Art, der sozialen Vorteile und der
Familienbeihilfen der überlassenen Personalmitglieder, Familienbeihilfen der überlassenen Personalmitglieder,
2. die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal 2. die Bestimmung des Dienstgrads, der Stufe und der auf das Personal
des öffentlichen Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, die das des öffentlichen Arbeitgebers anwendbaren Gehaltstabelle, die das
Personalmitglied innehaben wird, Personalmitglied innehaben wird,
3. die Bestimmung der Arbeitsregelung, 3. die Bestimmung der Arbeitsregelung,
4. gegebenenfalls die Dauer und den Inhalt der Ausbildung und des 4. gegebenenfalls die Dauer und den Inhalt der Ausbildung und des
Praktikums, Praktikums,
5. die finanziellen Vorteile, die der öffentliche Arbeitgeber dem 5. die finanziellen Vorteile, die der öffentliche Arbeitgeber dem
Personalmitglied in Anwendung des eigenen Statuts des öffentlichen Personalmitglied in Anwendung des eigenen Statuts des öffentlichen
Arbeitgebers gewährt, Arbeitgebers gewährt,
6. gegebenenfalls das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien, 6. gegebenenfalls das Bewertungsverfahren und die Bewertungskriterien,
die während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar sind, die während der Ausbildung und des Praktikums anwendbar sind,
7. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des 7. die Regeln in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung des
öffentlichen Arbeitgebers, öffentlichen Arbeitgebers,
8. das Datum der Versetzung, 8. das Datum der Versetzung,
9. das Versetzungsverfahren. 9. das Versetzungsverfahren.
Dem Personalmitglied wird eine Kopie der Arbeitsordnung und der Dem Personalmitglied wird eine Kopie der Arbeitsordnung und der
Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des Statuten, die auf die Mitglieder des statutarischen Personals des
öffentlichen Arbeitgebers anwendbar sind, ausgehändigt. öffentlichen Arbeitgebers anwendbar sind, ausgehändigt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, der Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, der
Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, abwesend: Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Umwelt, Mobilität und Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Umwelt, Mobilität und Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD Ph. COURARD
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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