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Wet van 05 december 2017
gepubliceerd op 23 maart 2018

Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft het beginsel van de eenheid van loopbaan en het vervroegd rustpensioen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2018011307
pub.
23/03/2018
prom.
05/12/2017
ELI
eli/wet/2017/12/05/2018011307/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


5 DECEMBER 2017. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft het beginsel van de eenheid van loopbaan en het vervroegd rustpensioen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 december 2017 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft het beginsel van de eenheid van loopbaan en het vervroegd rustpensioen (Belgisch Staatsblad van 29 december 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige, was das Prinzip der Laufbahneinheit und die Vorruhestandspension betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Lohnempfänger Art. 2 - Artikel 3ter Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. "vollzeitäquivalente Tage": Tage in den in Nr. 3 definierten Arbeitszeiträumen, den vom König aufgrund von Artikel 8 damit gleichgesetzten Inaktivitätszeiträumen und den aufgrund von Artikel 3 angerechneten Zeiträumen, die in eine Vollzeitarbeitsregelung im Sinne von Nr. 7 umgewandelt werden." Art. 3 - Artikel 10bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983 und ersetzt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040 notwendig ist. Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Lohnempfängers mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040.

Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Arbeitstage sind, die effektiv als Lohnempfänger geleistet worden sind. In diesem Fall werden diese effektiv geleisteten vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension des Lohnempfängers berücksichtigt.

Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert werden, der entweder in Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist.

Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1."anderer Regelung": a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension, Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung, mit Ausnahme derjenigen für Selbständige, b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten registrierten Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten Versicherungszeiträumen, c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, 2."vollzeitäquivalenten Tagen": a) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel 3ter Absatz 1 Nr.9 definiert sind, b) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14 des Königlichen Erlasses Nr.72 vom 10. November 1967 erwähnten Laufbahn einbegriffen ist, c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden, 3."globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage in der Pensionsregelung für Lohnempfänger, in der Pensionsregelung für Selbständige und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2 definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen; sie wird wie folgt festgelegt: a) Die in einer anderen Regelung registrierten vollzeitäquivalenten Tage werden zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt.b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger und/oder in der Pensionsregelung für Selbständige registrierten vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt.c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage, 4."effektiv als Lohnempfänger geleisteten Arbeitstagen": wie in Artikel 3ter Absatz 1 Nr. 2 definierte Arbeitstage und aufgrund von Artikel 32bis des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angerechnete Tage". 3. Paragraph 3 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden".

Art. 4 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird § 4 aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Lohnempfängers, wie sie in Artikel 10bis § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 definiert ist, mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Arbeitstage sind, die effektiv als Lohnempfänger geleistet worden sind. In diesem Fall werden diese effektiv geleisteten vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt." Art. 6 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 4 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in Absatz 4 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." Art. 7 - Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Begrenzung der Laufbahn ist jedoch nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden sind;in diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." 2. In § 3 werden die Wörter "Absatz 7 und 8" durch die Wörter "Absatz 8 und 9" ersetzt. KAPITEL 3 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Selbständige Art. 8 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040 notwendig ist. Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040.

Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension des Selbständigen berücksichtigt.

Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines Selbständigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert werden, der entweder in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26.

Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, was die Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist.

Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen die in Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter: 1."anderer Regelung": a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension, Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung, b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten registrierten Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten Versicherungszeiträumen, c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist, 2."vollzeitäquivalenten Tagen": a) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14 erwähnten Laufbahn einbegriffen ist, b) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel 3ter Absatz 1 Nr.9 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger definiert sind, c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden, 3."globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage in der Pensionsregelung für Selbständige, in der Pensionsregelung für Lohnempfänger und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2 definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen; sie wird wie folgt festgelegt: a) Die vollzeitäquivalenten Tage, die in einer anderen Regelung, mit Ausnahme der Regelung für Lohnempfänger, registriert sind, werden zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt.b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Selbständige und/oder in der Pensionsregelung für Lohnempfänger registrierten vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage." 3. In Paragraph 3 wird Nr.7 aufgehoben. 4. Paragraph 3 Nr.8 wird wie folgt ersetzt: "8. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden".

Art. 9 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, wird § 3bis aufgehoben.

Art. 10 - In Artikel 6 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind.

In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt." Art. 11 - In Artikel 9 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." Art. 12 - Artikel 9bis § 6 desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen Art. 13 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2019 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2018 eingesetzt haben.

Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen D. BACQUELAINE Der Minister der Selbständigen D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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