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Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft het beginsel van de eenheid van loopbaan en het vervroegd rustpensioen. - Duitse vertaling | Loi modifiant diverses dispositions relatives aux régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants, en ce qui concerne le principe de l'unité de carrière et la pension de retraite anticipée. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
5 DECEMBER 2017. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen | 5 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions relatives aux |
betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, | régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs |
wat betreft het beginsel van de eenheid van loopbaan en het vervroegd | indépendants, en ce qui concerne le principe de l'unité de carrière et |
rustpensioen. - Duitse vertaling | la pension de retraite anticipée. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2017 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de | loi du 5 décembre 2017 modifiant diverses dispositions relatives aux |
pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft het | régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs |
beginsel van de eenheid van loopbaan en het vervroegd rustpensioen | indépendants, en ce qui concerne le principe de l'unité de carrière et |
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). | la pension de retraite anticipée (Moniteur belge du 29 décembre 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
über die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige, was | über die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige, was |
das Prinzip der Laufbahneinheit und die Vorruhestandspension betrifft | das Prinzip der Laufbahneinheit und die Vorruhestandspension betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Lohnempfänger | KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Lohnempfänger |
Art. 2 - Artikel 3ter Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | Art. 2 - Artikel 3ter Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni | Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni |
2001, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2001, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. "vollzeitäquivalente Tage": Tage in den in Nr. 3 definierten | "9. "vollzeitäquivalente Tage": Tage in den in Nr. 3 definierten |
Arbeitszeiträumen, den vom König aufgrund von Artikel 8 damit | Arbeitszeiträumen, den vom König aufgrund von Artikel 8 damit |
gleichgesetzten Inaktivitätszeiträumen und den aufgrund von Artikel 3 | gleichgesetzten Inaktivitätszeiträumen und den aufgrund von Artikel 3 |
angerechneten Zeiträumen, die in eine Vollzeitarbeitsregelung im Sinne | angerechneten Zeiträumen, die in eine Vollzeitarbeitsregelung im Sinne |
von Nr. 7 umgewandelt werden." | von Nr. 7 umgewandelt werden." |
Art. 3 - Artikel 10bis desselben Erlasses, eingefügt durch den | Art. 3 - Artikel 10bis desselben Erlasses, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983 und ersetzt durch das | Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983 und ersetzt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine Ruhestandspension | " § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine Ruhestandspension |
aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension | aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension |
beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer | beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer |
oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl | oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl |
der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der | der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der |
Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines | Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines |
Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird | Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird |
die für die Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger | die für die Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger |
berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage | berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage |
verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040 | verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040 |
notwendig ist. | notwendig ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 | Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 |
vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale | vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale |
Berufslaufbahn des Lohnempfängers mehr als 14 040 vollzeitäquivalente | Berufslaufbahn des Lohnempfängers mehr als 14 040 vollzeitäquivalente |
Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. | Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. |
Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Arbeitstage sind, die effektiv | Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Arbeitstage sind, die effektiv |
als Lohnempfänger geleistet worden sind. In diesem Fall werden diese | als Lohnempfänger geleistet worden sind. In diesem Fall werden diese |
effektiv geleisteten vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der | effektiv geleisteten vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der |
Ruhestandspension des Lohnempfängers berücksichtigt. | Ruhestandspension des Lohnempfängers berücksichtigt. |
Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare | Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare |
Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines | Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines |
Lohnempfängers Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine | Lohnempfängers Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine |
Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine | Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine |
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung | Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung |
beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer | beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer |
oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl | oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl |
der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 | Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 |
vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert | vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert |
werden, der entweder in Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Königlichen | werden, der entweder in Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Königlichen |
Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die Hinterbliebenenpension | Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die Hinterbliebenenpension |
betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was | betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was |
die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist. | die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist. |
Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, | Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, |
wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in | wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in |
Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet | Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet |
und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl | und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl |
vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom | vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom |
verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden | verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden |
sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der | sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der |
Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung des | Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung des |
hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." | hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." |
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man | " § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man |
unter: | unter: |
1. "anderer Regelung": | 1. "anderer Regelung": |
a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension, | a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension, |
Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung, mit Ausnahme | Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung, mit Ausnahme |
derjenigen für Selbständige, | derjenigen für Selbständige, |
b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von | b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von |
Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen | Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen |
oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen | oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen |
und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den | und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den |
Unterzeichnerstaaten registrierten Versicherungszeiträume und | Unterzeichnerstaaten registrierten Versicherungszeiträume und |
Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im | Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im |
Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten | Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten |
Versicherungszeiträumen, | Versicherungszeiträumen, |
c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen | c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen |
Einrichtung anwendbar ist, | Einrichtung anwendbar ist, |
2. "vollzeitäquivalenten Tagen": | 2. "vollzeitäquivalenten Tagen": |
a) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel | a) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel |
3ter Absatz 1 Nr. 9 definiert sind, | 3ter Absatz 1 Nr. 9 definiert sind, |
b) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der | b) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der |
Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit | Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit |
gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14 des | gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14 des |
Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnten Laufbahn | Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnten Laufbahn |
einbegriffen ist, | einbegriffen ist, |
c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung | c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung |
der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste | der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste |
umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden, | umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden, |
3. "globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage | 3. "globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage |
in der Pensionsregelung für Lohnempfänger, in der Pensionsregelung für | in der Pensionsregelung für Lohnempfänger, in der Pensionsregelung für |
Selbständige und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2 | Selbständige und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2 |
definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als | definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als |
geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen; | geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen; |
sie wird wie folgt festgelegt: | sie wird wie folgt festgelegt: |
a) Die in einer anderen Regelung registrierten vollzeitäquivalenten | a) Die in einer anderen Regelung registrierten vollzeitäquivalenten |
Tage werden zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. | Tage werden zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. |
b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger und/oder | b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger und/oder |
in der Pensionsregelung für Selbständige registrierten | in der Pensionsregelung für Selbständige registrierten |
vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der | vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der |
globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. | globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. |
c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung | c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung |
höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage, | höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage, |
4. "effektiv als Lohnempfänger geleisteten Arbeitstagen": wie in | 4. "effektiv als Lohnempfänger geleisteten Arbeitstagen": wie in |
Artikel 3ter Absatz 1 Nr. 2 definierte Arbeitstage und aufgrund von | Artikel 3ter Absatz 1 Nr. 2 definierte Arbeitstage und aufgrund von |
Artikel 32bis des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur | Artikel 32bis des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur |
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und | Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angerechnete Tage". | Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angerechnete Tage". |
3. Paragraph 3 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 3 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
"7. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden". | "7. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden". |
Art. 4 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 | Art. 4 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 |
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli | zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli |
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz | gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. August 2015, wird § 4 aufgehoben. | vom 10. August 2015, wird § 4 aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz |
vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 | "Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 |
vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale | vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale |
Berufslaufbahn des Lohnempfängers, wie sie in Artikel 10bis § 2bis Nr. | Berufslaufbahn des Lohnempfängers, wie sie in Artikel 10bis § 2bis Nr. |
3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 definiert ist, mehr als 14 040 | 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 definiert ist, mehr als 14 040 |
vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten | vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten |
Tage über den 14 040. Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus | Tage über den 14 040. Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus |
Arbeitstage sind, die effektiv als Lohnempfänger geleistet worden | Arbeitstage sind, die effektiv als Lohnempfänger geleistet worden |
sind. In diesem Fall werden diese effektiv geleisteten | sind. In diesem Fall werden diese effektiv geleisteten |
vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension | vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension |
berücksichtigt." | berücksichtigt." |
Art. 6 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 6 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. August 2015, wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein | das Gesetz vom 10. August 2015, wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 4 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, | "Die in Absatz 4 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, |
wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in | wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in |
Absatz 4 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet | Absatz 4 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet |
und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl | und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl |
vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom | vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom |
verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden | verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden |
sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der | sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der |
Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners | Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners |
berücksichtigt." | berücksichtigt." |
Art. 7 - Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz |
vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, | vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Begrenzung der Laufbahn ist jedoch nicht anwendbar, wenn die | "Die Begrenzung der Laufbahn ist jedoch nicht anwendbar, wenn die |
globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die | globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die |
Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die | Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die |
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl vollzeitäquivalenter | vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl vollzeitäquivalenter |
Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom verstorbenen Ehepartner effektiv | Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom verstorbenen Ehepartner effektiv |
als Lohnempfänger geleistet worden sind; in diesem Fall werden diese | als Lohnempfänger geleistet worden sind; in diesem Fall werden diese |
Tage bei der Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen | Tage bei der Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen |
Ehepartners berücksichtigt." | Ehepartners berücksichtigt." |
2. In § 3 werden die Wörter "Absatz 7 und 8" durch die Wörter "Absatz | 2. In § 3 werden die Wörter "Absatz 7 und 8" durch die Wörter "Absatz |
8 und 9" ersetzt. | 8 und 9" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Selbständige | KAPITEL 3 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Selbständige |
Art. 8 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November | Art. 8 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie | Selbständige, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine Ruhestandspension | " § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine Ruhestandspension |
aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension | aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension |
beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer | beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer |
oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl | oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl |
der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der | der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der |
Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines | Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines |
Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird | Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird |
die für die Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger | die für die Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger |
berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage | berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage |
verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040 | verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040 |
notwendig ist. | notwendig ist. |
Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 | Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 |
vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale | vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale |
Berufslaufbahn des Selbständigen mehr als 14 040 vollzeitäquivalente | Berufslaufbahn des Selbständigen mehr als 14 040 vollzeitäquivalente |
Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. | Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. |
Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als | Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als |
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten | Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten |
Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension des Selbständigen | Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension des Selbständigen |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare | Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare |
Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines | Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines |
Selbständigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine | Selbständigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine |
Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine | Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine |
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung | Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung |
beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer | beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer |
oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl | oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl |
der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten | der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten |
Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 | Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 |
vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert | vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert |
werden, der entweder in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 des | werden, der entweder in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 des |
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für | Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für |
Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. | Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. |
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung | Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung |
der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § | der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § |
1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
Wirtschafts- und Währungsunion, was die Hinterbliebenenpension | Wirtschafts- und Währungsunion, was die Hinterbliebenenpension |
betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was | betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was |
die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist. | die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist. |
Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, | Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, |
wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen die in | wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen die in |
Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet | Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet |
und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus | und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus |
vom verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als | vom verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als |
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der | Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der |
Berechnung der Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung | Berechnung der Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung |
des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." | des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." |
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man | " § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man |
unter: | unter: |
1. "anderer Regelung": | 1. "anderer Regelung": |
a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension, | a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension, |
Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung, | Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung, |
b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von | b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von |
Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen | Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen |
in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in | in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in |
Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: | Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: |
Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten registrierten | Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten registrierten |
Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu | Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu |
Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen | Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen |
registrierten Versicherungszeiträumen, | registrierten Versicherungszeiträumen, |
c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen | c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen |
Einrichtung anwendbar ist, | Einrichtung anwendbar ist, |
2. "vollzeitäquivalenten Tagen": | 2. "vollzeitäquivalenten Tagen": |
a) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der | a) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der |
Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit | Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit |
gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14 | gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14 |
erwähnten Laufbahn einbegriffen ist, | erwähnten Laufbahn einbegriffen ist, |
b) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel | b) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel |
3ter Absatz 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober | 3ter Absatz 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober |
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger | 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger |
definiert sind, | definiert sind, |
c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung | c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung |
der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste | der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste |
umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden, | umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden, |
3. "globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage | 3. "globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage |
in der Pensionsregelung für Selbständige, in der Pensionsregelung für | in der Pensionsregelung für Selbständige, in der Pensionsregelung für |
Lohnempfänger und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2 | Lohnempfänger und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2 |
definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als | definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als |
geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen; | geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen; |
sie wird wie folgt festgelegt: | sie wird wie folgt festgelegt: |
a) Die vollzeitäquivalenten Tage, die in einer anderen Regelung, mit | a) Die vollzeitäquivalenten Tage, die in einer anderen Regelung, mit |
Ausnahme der Regelung für Lohnempfänger, registriert sind, werden | Ausnahme der Regelung für Lohnempfänger, registriert sind, werden |
zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. | zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. |
b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Selbständige und/oder | b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Selbständige und/oder |
in der Pensionsregelung für Lohnempfänger registrierten | in der Pensionsregelung für Lohnempfänger registrierten |
vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der | vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der |
globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. | globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. |
c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung | c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung |
höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage." | höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage." |
3. In Paragraph 3 wird Nr. 7 aufgehoben. | 3. In Paragraph 3 wird Nr. 7 aufgehoben. |
4. Paragraph 3 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 3 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: |
"8. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden". | "8. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden". |
Art. 9 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | Art. 9 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. August 2015, wird § 3bis aufgehoben. | das Gesetz vom 10. August 2015, wird § 3bis aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 6 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das | Art. 10 - In Artikel 6 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das |
Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein | Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht | "Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht |
anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie | anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie |
in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert | in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert |
ist, mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die | ist, mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die |
vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. Tag der globalen | vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. Tag der globalen |
Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. | Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. |
In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der | In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der |
Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt." | Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt." |
Art. 11 - In Artikel 9 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das | Art. 11 - In Artikel 9 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das |
Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein | Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht | "Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht |
anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen | anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen |
Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen | Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen |
Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte | Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte |
Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die | Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die |
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom | vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom |
verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als | verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als |
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der | Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der |
Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners | Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners |
berücksichtigt." | berücksichtigt." |
Art. 12 - Artikel 9bis § 6 desselben Erlasses, eingefügt durch das | Art. 12 - Artikel 9bis § 6 desselben Erlasses, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die | "Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die |
globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in | globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in |
Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, | Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, |
die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl | die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl |
vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die | vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die |
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom | vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom |
verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als | verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als |
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der | Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der |
Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners | Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners |
berücksichtigt." | berücksichtigt." |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen |
Art. 13 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar | Art. 13 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar |
auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. | auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. |
Januar 2019 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die | Januar 2019 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die |
auf der Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die | auf der Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die |
tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2018 | tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2018 |
eingesetzt haben. | eingesetzt haben. |
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |