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Meertalige weergave van Wet van 05/12/2017
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Wet tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft het beginsel van de eenheid van loopbaan en het vervroegd rustpensioen. - Duitse vertaling Loi modifiant diverses dispositions relatives aux régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs indépendants, en ce qui concerne le principe de l'unité de carrière et la pension de retraite anticipée. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
5 DECEMBER 2017. - Wet tot wijziging van diverse bepalingen 5 DECEMBRE 2017. - Loi modifiant diverses dispositions relatives aux
betreffende de pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs
wat betreft het beginsel van de eenheid van loopbaan en het vervroegd indépendants, en ce qui concerne le principe de l'unité de carrière et
rustpensioen. - Duitse vertaling la pension de retraite anticipée. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 5 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
december 2017 tot wijziging van diverse bepalingen betreffende de loi du 5 décembre 2017 modifiant diverses dispositions relatives aux
pensioenregelingen voor werknemers en zelfstandigen, wat betreft het régimes de pension des travailleurs salariés et des travailleurs
beginsel van de eenheid van loopbaan en het vervroegd rustpensioen indépendants, en ce qui concerne le principe de l'unité de carrière et
(Belgisch Staatsblad van 29 december 2017). la pension de retraite anticipée (Moniteur belge du 29 décembre 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 5. DEZEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige, was über die Pensionsregelungen für Lohnempfänger und Selbständige, was
das Prinzip der Laufbahneinheit und die Vorruhestandspension betrifft das Prinzip der Laufbahneinheit und die Vorruhestandspension betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Lohnempfänger KAPITEL 2 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Lohnempfänger
Art. 2 - Artikel 3ter Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Art. 2 - Artikel 3ter Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni
2001, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2001, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. "vollzeitäquivalente Tage": Tage in den in Nr. 3 definierten "9. "vollzeitäquivalente Tage": Tage in den in Nr. 3 definierten
Arbeitszeiträumen, den vom König aufgrund von Artikel 8 damit Arbeitszeiträumen, den vom König aufgrund von Artikel 8 damit
gleichgesetzten Inaktivitätszeiträumen und den aufgrund von Artikel 3 gleichgesetzten Inaktivitätszeiträumen und den aufgrund von Artikel 3
angerechneten Zeiträumen, die in eine Vollzeitarbeitsregelung im Sinne angerechneten Zeiträumen, die in eine Vollzeitarbeitsregelung im Sinne
von Nr. 7 umgewandelt werden." von Nr. 7 umgewandelt werden."
Art. 3 - Artikel 10bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Art. 3 - Artikel 10bis desselben Erlasses, eingefügt durch den
Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983 und ersetzt durch das Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29. August 1983 und ersetzt durch das
Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine Ruhestandspension " § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine Ruhestandspension
aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension
beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer
oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl
der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der
Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines
Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird
die für die Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger die für die Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger
berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage
verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040 verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040
notwendig ist. notwendig ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040
vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale
Berufslaufbahn des Lohnempfängers mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Berufslaufbahn des Lohnempfängers mehr als 14 040 vollzeitäquivalente
Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040.
Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Arbeitstage sind, die effektiv Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Arbeitstage sind, die effektiv
als Lohnempfänger geleistet worden sind. In diesem Fall werden diese als Lohnempfänger geleistet worden sind. In diesem Fall werden diese
effektiv geleisteten vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der effektiv geleisteten vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der
Ruhestandspension des Lohnempfängers berücksichtigt. Ruhestandspension des Lohnempfängers berücksichtigt.
Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare
Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines
Lohnempfängers Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Lohnempfängers Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine
Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung
beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer
oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl
der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten
Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312
vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert
werden, der entweder in Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Königlichen werden, der entweder in Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Königlichen
Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die Hinterbliebenenpension Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die Hinterbliebenenpension
betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was
die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist. die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist.
Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar,
wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in
Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet
und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl
vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom
verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden
sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der
Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung des Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung des
hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt."
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man " § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man
unter: unter:
1. "anderer Regelung": 1. "anderer Regelung":
a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension, a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension,
Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung, mit Ausnahme Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung, mit Ausnahme
derjenigen für Selbständige, derjenigen für Selbständige,
b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von
Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen
oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen
und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den
Unterzeichnerstaaten registrierten Versicherungszeiträume und Unterzeichnerstaaten registrierten Versicherungszeiträume und
Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im
Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten Verhältnis zu den in jedem von ihnen registrierten
Versicherungszeiträumen, Versicherungszeiträumen,
c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen
Einrichtung anwendbar ist, Einrichtung anwendbar ist,
2. "vollzeitäquivalenten Tagen": 2. "vollzeitäquivalenten Tagen":
a) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel a) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel
3ter Absatz 1 Nr. 9 definiert sind, 3ter Absatz 1 Nr. 9 definiert sind,
b) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der b) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der
Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit
gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14 des gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14 des
Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnten Laufbahn Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erwähnten Laufbahn
einbegriffen ist, einbegriffen ist,
c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung
der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste
umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden, umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden,
3. "globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage 3. "globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage
in der Pensionsregelung für Lohnempfänger, in der Pensionsregelung für in der Pensionsregelung für Lohnempfänger, in der Pensionsregelung für
Selbständige und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2 Selbständige und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2
definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als
geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen; geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen;
sie wird wie folgt festgelegt: sie wird wie folgt festgelegt:
a) Die in einer anderen Regelung registrierten vollzeitäquivalenten a) Die in einer anderen Regelung registrierten vollzeitäquivalenten
Tage werden zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. Tage werden zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt.
b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger und/oder b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Lohnempfänger und/oder
in der Pensionsregelung für Selbständige registrierten in der Pensionsregelung für Selbständige registrierten
vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der
globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. globalen Berufslaufbahn berücksichtigt.
c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung
höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage, höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage,
4. "effektiv als Lohnempfänger geleisteten Arbeitstagen": wie in 4. "effektiv als Lohnempfänger geleisteten Arbeitstagen": wie in
Artikel 3ter Absatz 1 Nr. 2 definierte Arbeitstage und aufgrund von Artikel 3ter Absatz 1 Nr. 2 definierte Arbeitstage und aufgrund von
Artikel 32bis des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur Artikel 32bis des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 1967 zur
Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und Einführung einer allgemeinen Regelung über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angerechnete Tage". Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger angerechnete Tage".
3. Paragraph 3 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 3 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden". "7. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden".
Art. 4 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 Art. 4 - In Artikel 4 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996
zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli zur Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli
1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz gesetzlichen Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 10. August 2015, wird § 4 aufgehoben. vom 10. August 2015, wird § 4 aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 5 § 1 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz
vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 "Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040
vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale
Berufslaufbahn des Lohnempfängers, wie sie in Artikel 10bis § 2bis Nr. Berufslaufbahn des Lohnempfängers, wie sie in Artikel 10bis § 2bis Nr.
3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 definiert ist, mehr als 14 040 3 des Königlichen Erlasses Nr. 50 definiert ist, mehr als 14 040
vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten
Tage über den 14 040. Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Tage über den 14 040. Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus
Arbeitstage sind, die effektiv als Lohnempfänger geleistet worden Arbeitstage sind, die effektiv als Lohnempfänger geleistet worden
sind. In diesem Fall werden diese effektiv geleisteten sind. In diesem Fall werden diese effektiv geleisteten
vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension vollzeitäquivalenten Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension
berücksichtigt." berücksichtigt."
Art. 6 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 6 - In Artikel 7 § 1 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 10. August 2015, wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein das Gesetz vom 10. August 2015, wird zwischen den Absätzen 5 und 6 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 4 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, "Die in Absatz 4 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar,
wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die in
Absatz 4 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet Absatz 4 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet
und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl
vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom vollzeitäquivalenter Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom
verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden verstorbenen Ehepartner effektiv als Lohnempfänger geleistet worden
sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Berechnung der
Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners
berücksichtigt." berücksichtigt."
Art. 7 - Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 7bis desselben Erlasses, eingefügt durch das Gesetz
vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015, vom 5. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. August 2015,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 1 Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Begrenzung der Laufbahn ist jedoch nicht anwendbar, wenn die "Die Begrenzung der Laufbahn ist jedoch nicht anwendbar, wenn die
globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Lohnempfängers die
Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl vollzeitäquivalenter vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl vollzeitäquivalenter
Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom verstorbenen Ehepartner effektiv Tage hinaus Arbeitstage sind, die vom verstorbenen Ehepartner effektiv
als Lohnempfänger geleistet worden sind; in diesem Fall werden diese als Lohnempfänger geleistet worden sind; in diesem Fall werden diese
Tage bei der Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Tage bei der Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen
Ehepartners berücksichtigt." Ehepartners berücksichtigt."
2. In § 3 werden die Wörter "Absatz 7 und 8" durch die Wörter "Absatz 2. In § 3 werden die Wörter "Absatz 7 und 8" durch die Wörter "Absatz
8 und 9" ersetzt. 8 und 9" ersetzt.
KAPITEL 3 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Selbständige KAPITEL 3 - Bestimmungen über die Pensionsregelung für Selbständige
Art. 8 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November Art. 8 - Artikel 19 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie Selbständige, ersetzt durch das Gesetz vom 24. April 2014, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine Ruhestandspension " § 1 - Wenn der Selbständige Anspruch auf eine Ruhestandspension
aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension
beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer
oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl
der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage, einschließlich der
Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines Tage in Bezug auf die Pension als geschiedener Ehepartner eines
Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird Lohnempfängers, 14 040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird
die für die Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger die für die Berechnung der Ruhestandspension als Selbständiger
berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage
verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040 verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14 040
notwendig ist. notwendig ist.
Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040 Die in Absatz 1 erwähnte Begrenzung der Laufbahn auf 14 040
vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale vollzeitäquivalente Tage ist nicht anwendbar, wenn die globale
Berufslaufbahn des Selbständigen mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Berufslaufbahn des Selbständigen mehr als 14 040 vollzeitäquivalente
Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. Tage umfasst und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040.
Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Tag der globalen Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten
Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension des Selbständigen Tage bei der Berechnung der Ruhestandspension des Selbständigen
berücksichtigt. berücksichtigt.
Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare Eine mit der in Absatz 1 vorgesehenen Reduzierung vergleichbare
Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines
Selbständigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Selbständigen Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine
Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine
Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung
beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer
oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl
der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten
Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312
vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert
werden, der entweder in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 des werden, der entweder in Artikel 7 § 2 oder § 3 Absatz 1 des
Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 über die Pensionsregelung für
Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26.
Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung
der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 §
1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion, was die Hinterbliebenenpension Wirtschafts- und Währungsunion, was die Hinterbliebenenpension
betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was
die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist. die Übergangsentschädigung betrifft, erwähnt ist.
Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar, Die in Absatz 3 erwähnte Begrenzung der Laufbahn ist nicht anwendbar,
wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen die in wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen die in
Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet
und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus und wenn die vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus
vom verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als vom verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der
Berechnung der Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung Berechnung der Hinterbliebenenpension oder der Übergangsentschädigung
des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt." des hinterbliebenen Ehepartners berücksichtigt."
2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man " § 2bis - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man
unter: unter:
1. "anderer Regelung": 1. "anderer Regelung":
a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension, a) jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestandspension,
Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung, Hinterbliebenenpension und Übergangsentschädigung,
b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von b) jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von
Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen
in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in in Sachen soziale Sicherheit oder von bilateralen Vereinbarungen in
Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen:
Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten registrierten Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten registrierten
Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu
Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen
registrierten Versicherungszeiträumen, registrierten Versicherungszeiträumen,
c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen c) jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen
Einrichtung anwendbar ist, Einrichtung anwendbar ist,
2. "vollzeitäquivalenten Tagen": 2. "vollzeitäquivalenten Tagen":
a) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der a) in der Pensionsregelung für Selbständige Tage in jedem Zeitraum der
Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit Berufstätigkeit als Selbständiger und jedem vom König damit
gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14 gleichgesetzten Inaktivitätszeitraum, der in der in Artikel 14
erwähnten Laufbahn einbegriffen ist, erwähnten Laufbahn einbegriffen ist,
b) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel b) in der Pensionsregelung für Lohnempfänger Tage, wie sie in Artikel
3ter Absatz 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 3ter Absatz 1 Nr. 9 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober
1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger
definiert sind, definiert sind,
c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung c) in einer anderen Pensionsregelung Tage, die die für die Berechnung
der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste der Pension in dieser Regelung berücksichtigten zulässigen Dienste
umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden, umfassen und die in eine Vollzeitarbeitsregelung umgewandelt werden,
3. "globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage 3. "globaler Berufslaufbahn": Gesamtheit der vollzeitäquivalenten Tage
in der Pensionsregelung für Selbständige, in der Pensionsregelung für in der Pensionsregelung für Selbständige, in der Pensionsregelung für
Lohnempfänger und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2 Lohnempfänger und in einer anderen Pensionsregelung, wie sie in Nr. 2
definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als definiert sind, unter Ausschluss der Tage in Bezug auf die Pension als
geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen; geschiedener Ehepartner eines Lohnempfängers und eines Selbständigen;
sie wird wie folgt festgelegt: sie wird wie folgt festgelegt:
a) Die vollzeitäquivalenten Tage, die in einer anderen Regelung, mit a) Die vollzeitäquivalenten Tage, die in einer anderen Regelung, mit
Ausnahme der Regelung für Lohnempfänger, registriert sind, werden Ausnahme der Regelung für Lohnempfänger, registriert sind, werden
zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. zunächst in der globalen Berufslaufbahn berücksichtigt.
b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Selbständige und/oder b) Dann werden die in der Pensionsregelung für Selbständige und/oder
in der Pensionsregelung für Lohnempfänger registrierten in der Pensionsregelung für Lohnempfänger registrierten
vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der vollzeitäquivalenten Tage entsprechend ihrer Registrierung in der
globalen Berufslaufbahn berücksichtigt. globalen Berufslaufbahn berücksichtigt.
c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung c) Jedes Kalenderjahr umfasst ungeachtet der Pensionsregelung
höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage." höchstens 312 vollzeitäquivalente Tage."
3. In Paragraph 3 wird Nr. 7 aufgehoben. 3. In Paragraph 3 wird Nr. 7 aufgehoben.
4. Paragraph 3 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 3 Nr. 8 wird wie folgt ersetzt:
"8. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden". "8. wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden".
Art. 9 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 Art. 9 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 10. August 2015, wird § 3bis aufgehoben. das Gesetz vom 10. August 2015, wird § 3bis aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel 6 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das Art. 10 - In Artikel 6 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das
Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht "Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht
anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des Selbständigen, wie sie
in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert
ist, mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die ist, mehr als 14 040 vollzeitäquivalente Tage umfasst und wenn die
vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. Tag der globalen vollzeitäquivalenten Tage über den 14 040. Tag der globalen
Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind. Berufslaufbahn hinaus Tage der Berufstätigkeit als Selbständiger sind.
In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der In diesem Fall werden diese vollzeitäquivalenten Tage bei der
Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt." Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt."
Art. 11 - In Artikel 9 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das Art. 11 - In Artikel 9 § 5 desselben Erlasses, ersetzt durch das
Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein Gesetz vom 24. April 2014, wird zwischen den Absätzen 2 und 3 ein
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht "Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung der Berufslaufbahn ist nicht
anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen anwendbar, wenn die globale Berufslaufbahn des verstorbenen
Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Selbständigen, wie sie in Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen
Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte Erlasses Nr. 72 definiert ist, die in Artikel 7 § 3 Absatz 2 erwähnte
Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die Höchstanzahl vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom
verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der
Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners Berechnung der Hinterbliebenenpension des hinterbliebenen Ehepartners
berücksichtigt." berücksichtigt."
Art. 12 - Artikel 9bis § 6 desselben Erlasses, eingefügt durch das Art. 12 - Artikel 9bis § 6 desselben Erlasses, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 25. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die "Die in Absatz 1 erwähnte Reduzierung ist nicht anwendbar, wenn die
globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in globale Berufslaufbahn des verstorbenen Selbständigen, wie sie in
Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist, Artikel 19 § 2bis Nr. 3 des Königlichen Erlasses Nr. 72 definiert ist,
die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl die in Artikel 7bis § 1 Absatz 3 erwähnte Höchstanzahl
vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die vollzeitäquivalenter Tage überschreitet und wenn die
vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom vollzeitäquivalenten Tage über diese Höchstanzahl hinaus vom
verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als verstorbenen Ehepartner geleistete Tage der Berufstätigkeit als
Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der Selbständiger sind. In diesem Fall werden diese Tage bei der
Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners Berechnung der Übergangsentschädigung des hinterbliebenen Ehepartners
berücksichtigt." berücksichtigt."
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 13 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar Art. 13 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar
auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.
Januar 2019 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die Januar 2019 einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die
auf der Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die auf der Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die
tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2018 tatsächlich und zum ersten Mal spätestens am 1. Dezember 2018
eingesetzt haben. eingesetzt haben.
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017 Gegeben zu Brüssel, den 5. Dezember 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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