Etaamb.openjustice.be
Wet van 04 april 2014
gepubliceerd op 04 mei 2015

Wet betreffende de verzekeringen

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2015000219
pub.
04/05/2015
prom.
04/04/2014
ELI
eli/wet/2014/04/04/2015000219/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


4 APRIL 2014. - Wet betreffende de verzekeringen


Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 323 tot 332, 338 tot 343, 347, 350 en 352 van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 4. APRIL 2014 - Gesetz über die Versicherungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TEIL 9 - BESTIMMUNGEN VERSCHIEDENER ART (...) TITEL 3 - Abänderungsbestimmungen Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen Art. 323 - Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bank bestimmt die Auskünfte, die die Versicherungsunternehmen erteilen müssen, damit nachgeprüft werden kann, ob diese Unternehmen die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, einhalten.Die Bank bestimmt ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten der Berichterstattung." 2. Paragraph 1bis Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Auf einfaches Verlangen der Bank sind die in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungsunternehmen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung des Auftrags der Bank erforderlich sind." 3. Paragraph 1bis Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die Bank kann am Sitz der Unternehmen oder ihrer Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros in Belgien alle Bücher, Rechnungsbelege, Prospekte und andere Unterlagen einsehen sowie alle Untersuchungen in Bezug auf die finanzielle Lage und die Tätigkeiten dieser Unternehmen durchführen." 4. Paragraph 1bis Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: "Die Bank kann bei den Zweigniederlassungen der belgischen Unternehmen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates die in Absatz 4 erwähnten Inspektionen durchführen. Sie kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der Zweigniederlassung ebenso beantragen, diese Inspektionen für ihre Rechnung durchzuführen." 5. Paragraph 1bis Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: "Auf einfaches Verlangen sind Agenten, Makler und Versicherungsvermittler verpflichtet, der Bank, was ihren Zuständigkeitsbereich betrifft, alle Auskünfte in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen." 6. Paragraph 1bis Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: "Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden Absätze Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." 7. In § 1ter Absatz 1 werden die Wörter "können die Bank und die FSMA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter "kann die Bank" ersetzt.8. In § 1ter Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Die Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt.9. In § 1ter letzter Absatz werden die Wörter "beziehungsweise die Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens gegenüber den Versicherten oder Begünstigten der Versicherungsverträge" gestrichen. Art. 324 - Artikel 21octies desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Bank verlangt die Rücknahme oder die Änderung von Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei denen sie feststellt, dass sie mit den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht übereinstimmen.Sie setzt die FSMA davon in Kenntnis." 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 138bis-4 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 25.Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "des Artikels 204 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 4.

April 2014 über die Versicherungen" ersetzt und werden die Wörter "Artikel 138bis-2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikel 202 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.

Art. 325 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen.2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die Bank und die FSMA können verlangen, dass die von ihnen" durch die Wörter "Die Bank kann verlangen, dass die von ihr" ersetzt.3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die FSMA und die Bank erklärt haben, dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben werden" durch die Wörter "die Bank erklärt hat, dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben wird" ersetzt.4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen.5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder die FSMA - jede für ihren Zuständigkeitsbereich -" gestrichen. Art. 326 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die Bank davon in Kenntnis setzen, dass dieses Unternehmen gegen die in diesem Mitgliedstaat festgelegten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, deren Einhaltung diese Behörden kontrollieren und die in Belgien in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, verstoßen hat, ergreift die Bank schnellstmöglich die geeignetsten der in den Artikeln 26 und 27 vorgesehenen Maßnahmen, damit das betroffene Unternehmen diesen Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. Sie bringt dies den vorerwähnten Behörden zur Kenntnis." Art. 327 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 69 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, auf Antrag der Bank alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln im Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses, die in Belgien auf Versicherungsunternehmen und ihre Tätigkeiten Anwendung finden und in den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen. Die in diesem Absatz erwähnten Auskünfte und Schriftstücke müssen in der durch Gesetz oder Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden.

Zum selben Zweck kann die Bank vor Ort bei belgischen Zweigniederlassungen nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates Inspektionen vornehmen oder alle Daten, die das Versicherungsunternehmen besitzt, einsehen und eine Kopie von diesen Daten anfertigen.

Zum selben Zweck sind Agenten, Makler oder Versicherungsvermittler verpflichtet, der Bank auf einfaches Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, die in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem Besitz stehen, die in Belgien belegene Risiken betreffen.

Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." Art. 328 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Stellt die Bank fest, dass ein Versicherungsunternehmen in Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht einhält, fordert sie das Versicherungsunternehmen auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist der festgestellten Lage abzuhelfen. Die Bank setzt die FSMA von ihrer Absicht in Kenntnis, den vorhergehenden Absatz anzuwenden.

Ist nach Ablauf der vorerwähnten Frist keine Abhilfe geschaffen worden, so setzt die Bank die zuständigen Behörden des betreffenden Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis.

Bei fortdauerndem Verstoß kann die Bank, nachdem sie die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, geeignete Maßnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmäßigkeiten vorzubeugen. Sofern die Umstände dies erforderlich machen, kann die Bank diesem Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken betreffen. Die Bank kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen.

Artikel 26 § 2bis findet Anwendung.

Die Bank setzt die FSMA von den Maßnahmen in Kenntnis, die in Anwendung der vorhergehenden Absätze ergriffen worden sind." 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 kann die Bank im Dringlichkeitsfall geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Verstoß gegen Regeln vorzubeugen, die auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden und die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen.Die Bank kann Versicherungsunternehmen insbesondere daran hindern, neue Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken betreffen. Sie kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen.

Die Bank setzt die FSMA und die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich von den von ihr ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis." 3. In § 4 werden die Wörter "Die FSMA und die Bank können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. Art. 329 - Artikel 73/3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Bank und die FSMA können im Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder Zeitschriften eine Bekanntmachung veröffentlichen lassen" durch den Satz "Artikel 298 des Gesetzes vom 4.April 2014 über die Versicherungen findet Anwendung" ersetzt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 330 - In Artikel 73/4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt.

Art. 331 - In Artikel 81 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann je nach Fall die Bank oder die FSMA" durch die Wörter "kann die Bank" ersetzt.

Art. 332 - In Artikel 82 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die FSMA oder" und die Wörter "je nach Fall der FSMA oder" gestrichen. (...) Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 338 - Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird wie folgt abgeändert: 1. Buchstabe a) wird aufgehoben.2. Buchstabe b) wird aufgehoben.3. Buchstabe d) wird aufgehoben.4. Buchstabe e) wird aufgehoben. Art. 339 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 340 - Kapitel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Abänderungen des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko Art. 341 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem Gesundheitsrisiko wird aufgehoben.

Art. 342 - Die Artikel 4 bis 17 desselben Gesetzes werden aufgehoben.

Art. 343 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird aufgehoben.2. In Absatz 2 wird das Wort "jedoch" gestrichen. (...) Titel 4 - Aufhebungsbestimmungen Art. 347 - Es werden aufgehoben: - Artikel 3 § 3, Artikel 9 § 1 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 19 § 1, Artikel 19bis, Artikel 19ter, Artikel 20, Artikel 21 § 1bis Absatz 1 und 2, Artikel 21octies § 2 Absatz 3, die Artikel 28ter bis 28decies, Artikel 41, Artikel 65, Artikel 76 und Artikel 77 des Gesetzes vom 9.

Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, - das Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, - Titel 1 Kapitel 2, 3 und 4, Titel 2, Titel 3 Kapitel 1, 3, 4 und 5, Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1, mit Ausnahme von Artikel 97 Abschnitt 2, 3, 4 und 5 und Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, - das Gesetz vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und XI des Handelsgesetzbuches. Versicherungen im Allgemeinen - Einige Versicherungen im Besonderen, - Artikel 86ter § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen.

TITEL 5 - Andere Bestimmungen (...) Art. 350 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen auf die Versicherungsbranche, - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen. (...) TITEL 6 - Inkrafttreten Art. 352 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, außer was die Bestimmungen betrifft, deren Inkrafttreten gemäß Artikel 353 festgelegt wird.

In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 334 und 335 am zehnten Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft, tritt Artikel 350 am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt Artikel 351 am 30. April 2014 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

^