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Koninklijk Besluit van 18 juni 2019
gepubliceerd op 04 oktober 2022

Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5, 19° /1, 264, 266, 268 en 273 van de wet van 4 april 2014 betreffende de verzekeringen. - Officieuze coördinatie in het Duits

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2022033282
pub.
04/10/2022
prom.
18/06/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


18 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van de artikelen 5, 19° /1, 264, 266, 268 en 273 van de wet van 4 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/04/2014 pub. 30/04/2014 numac 2014011239 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Wet betreffende de verzekeringen type wet prom. 04/04/2014 pub. 04/05/2015 numac 2015000219 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verzekeringen type wet prom. 04/04/2014 pub. 15/05/2018 numac 2018012017 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verzekeringen type wet prom. 04/04/2014 pub. 15/01/2019 numac 2018015728 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verzekeringen sluiten betreffende de verzekeringen.- Officieuze coördinatie in het Duits


De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 18 juni 2019 tot uitvoering van de artikelen 5, 19° /1, 264, 266, 268 en 273 van de wet van 4 april 2014Relevante gevonden documenten type wet prom. 04/04/2014 pub. 30/04/2014 numac 2014011239 bron federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie Wet betreffende de verzekeringen type wet prom. 04/04/2014 pub. 04/05/2015 numac 2015000219 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verzekeringen type wet prom. 04/04/2014 pub. 15/05/2018 numac 2018012017 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verzekeringen type wet prom. 04/04/2014 pub. 15/01/2019 numac 2018015728 bron federale overheidsdienst binnenlandse zaken Wet betreffende de verzekeringen sluiten betreffende de verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 25 juni 2019), zoals het werd gewijzigd bij het koninklijk besluit van 12 december 2021 tot harmonisatie van verschillende koninklijke besluiten over de bemiddeling in de financiële en verzekeringssector (Belgisch Staatsblad van 24 december 2021).

Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 18. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung der Artikel 5 Nr. 19/1, 264, 266, 268 und 273 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen KAPITEL 1 - Allgemeines und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Königlicher Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Gesetz": Gesetz vom 4.April 2014 über die Versicherungen, 2. "Erkennungsdaten": a) für natürliche Personen, die im belgischen Nationalregister eingetragen sind: Namen, Vornamen, Adresse des Wohnsitzes, Nationalregisternummer, b) für natürliche Personen, die nicht im belgischen Nationalregister eingetragen sind: Namen, Vornamen, Geburtsort und -datum, Adresse des Wohnsitzes, c) für juristische Personen: Unternehmensnummer (für Unternehmen nach belgischem Recht), Rechtsform, Gesellschaftsnamen, nationales Recht der juristischen Person, Adresse des satzungsmäßigen Sitzes oder, wenn diese juristische Person nach ihrem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, Adresse, an der ihr Hauptsitz liegt, 3."Gesetz vom 13. März 2016": Gesetz vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, 4. "Gesetz vom 18.September 2017": Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld, 5. "Gesetz vom 6.Dezember 2018": Gesetz vom 6. Dezember 2018 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb, 6. "KAK": Kontrollamt der Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände. KAPITEL 2 - Beantragung und Aufrechterhaltung der Eintragung als Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler Art. 3 - Anträge auf Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler wie in Artikel 268 § 1 des Gesetzes erwähnt sind zusammen mit einer Akte gemäß den in den Artikeln 4 bis 6 vorgesehenen Bestimmungen an die FSMA zu richten.

Eintragungsantrag und -akte werden der FSMA elektronisch und gemäß den Modalitäten, die sie bestimmt, übermittelt und auf ihrer Website veröffentlicht.

Der Antrag wird von der natürlichen Person, die die Eintragung beantragt, oder von der Person, die zu diesem Zweck von ihr ermächtigt worden ist und unter ihrer Verantwortung handelt, oder, wenn der Antragsteller eine juristische Person ist, vom gesetzlichen Verwaltungsorgan oder von einer oder mehreren Personen eingereicht, die zu diesem Zweck ermächtigt worden sind und unter der Verantwortung des gesetzlichen Verwaltungsorgans handeln.

Jede Änderung des Eintragungsantrags oder der in den Artikeln 4 bis 6 erwähnten Angaben oder jede spätere Aktualisierung dieser Angaben oder Unterlagen muss der FSMA in der Form und gemäß den Modalitäten wie in Absatz 1 erwähnt mitgeteilt werden.

Art. 4 - Der Vermittlerkandidat gibt in seinem Antrag an, ob er in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, in das Register der Rückversicherungsvermittler oder in beide Register eingetragen werden möchte.

Der Kandidat, der eine Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler beantragt, gibt in seinem Antrag an, in welche Kategorie wie in Artikel 259 § 1 Absatz 4 und 6 des Gesetzes erwähnt er eingetragen werden möchte und ob er Vertriebstätigkeiten in Bezug auf die in Anlage I zum Gesetz vom 13.

März 2016 erwähnten Versicherungstätigkeiten "Nichtleben", in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte, wie in Artikel 5 Nr. 16/1 des Gesetzes bestimmt, und/oder in Bezug auf die in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten anderen Versicherungstätigkeiten "Leben" ausüben wird.

Wenn die Tätigkeit des Vertriebs von Versicherungsprodukten nicht die Haupttätigkeit des Kandidaten ist, gibt er in seinem Antrag zudem seine Haupttätigkeit an.

Art. 5 - Um den Antrag auf Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler auf gültige Weise einzureichen, muss der Vermittlerkandidat, der eine natürliche Person ist, unbeschadet des Rechts der FSMA, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie zur Beurteilung der Akte für notwendig erachtet, in seinem Antrag folgende Angaben erteilen und ihm folgende Unterlagen beifügen: 1. seine Erkennungsdaten und seine Unternehmensnummer, 2.einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 3. ein Erläuterungsschreiben, in dem seine angemessene Fachkompetenz und sein beruflicher Leumund wie in Artikel 266 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 4. den Nachweis, dass er die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie in Kapitel 6 bestimmt besitzt, 5.die Erkennungsdaten der bestimmten Vertriebsbeauftragten wie in Artikel 264 § 1 des Gesetzes erwähnt und die Rechtfertigung, dass ihre Anzahl den in Kapitel 4 vorgesehenen Regeln entspricht, für jeden dieser Vertriebsbeauftragten, die Angabe, ob die Vertriebstätigkeiten, die sie ausüben werden, die in Anlage I zum Gesetz vom 13. März 2016 erwähnten Versicherungstätigkeiten "Nichtleben", Versicherungsanlageprodukte, wie in Artikel 5 Nr. 16/1 des Gesetzes bestimmt, und/oder die in Anlage II zum Gesetz vom 13.

März 2016 erwähnten anderen Versicherungstätigkeiten "Leben" betreffen, 6. für jede der in Nr.5 erwähnten Personen, einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 7. für jede der in Nr.5 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem ihre angemessene Fachkompetenz und ihr beruflicher Leumund wie in Artikel 266 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen werden, 8. für jede der in Nr.5 erwähnten Personen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie in Kapitel 6 bestimmt besitzen, 9. die Anzahl Personen mit Kundenkontakt, die vom Vermittler für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs beschäftigt werden, 10.die Erkennungsdaten der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, mit denen der Vermittler ein Zusammenarbeitsabkommen geschlossen hat, und die Angabe der Versicherungszweige, auf die sich diese Zusammenarbeit bezieht, 11. die Erkennungsdaten und die Unternehmensnummer der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit wie in Artikel 258 § 1 des Gesetzes erwähnt, mit denen der Vermittler gegebenenfalls zusammenarbeiten wird, 12.eine Erklärung, in der der Vermittler bestätigt, dass er dafür sorgen wird, dass die in Nr. 11 erwähnten Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit den in Artikel 258 § 2 des Gesetzes erwähnten Verpflichtungen nachkommen und dass sie dabei unter seiner Verantwortung handeln, 13. eine Bescheinigung, die von dem Versicherungsunternehmen ausgestellt wird, bei dem die Berufshaftpflichtversicherung gemäß Artikel 266 Absatz 1 Nr.4 des Gesetzes abgeschlossen worden ist, und aus der hervorgeht, dass diese Versicherung die in Kapitel 5 festgelegten Bedingungen erfüllt, 14. die Bestätigung des Beitritts zum Verfahren der außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten wie in Artikel 266 Absatz 1 Nr.7 des Gesetzes erwähnt, 15. eine berufliche Anschrift für elektronische Post, an die die FSMA rechtsgültig die in Ausführung des Gesetzes oder des vorliegenden Erlasses vorgenommenen individuellen oder kollektiven Mitteilungen senden kann, 16.für Vermittler, die in die Kategorie "Versicherungsmakler" oder "Rückversicherungsmakler" eingetragen werden möchten, eine ehrenwörtliche Erklärung wie in Artikel 260 des Gesetzes erwähnt, 17. für Vermittler, die als gebundene Versicherungsagenten handeln, die Erkennungsdaten der Versicherungsunternehmen sowie die Tätigkeitsgruppe(n) und die Versicherungszweige, für die sie mit diesen Versicherungsunternehmen als gebundene Versicherungsagenten zusammenarbeiten, 18.für Vermittler, die in die Kategorie "Versicherungsunteragent" oder "Rückversicherungsunteragent" eingetragen werden möchten, eine Erklärung wie in Artikel 262 des Gesetzes erwähnt, die der Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler abgibt, unter dessen Verantwortung sie handeln werden, 19. für Vermittler, die in die Kategorie "Versicherungsagent" eingetragen werden möchten, den Vermerk eventueller exklusiver Agenturverträge, die mit diesen Vermittlern abgeschlossen werden, 20.für Vermittler, die Verpflichtete im Sinne von Artikel 5 § 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 18. September 2017 sein werden, die Erkennungsdaten der in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 erwähnten verantwortlichen Person(en), 21. wenn der Antrag von einer Person eingereicht wird, die zu diesem Zweck eine spezifische Ermächtigung wie in Artikel 3 Absatz 2 erwähnt erhalten hat, den Nachweis dieser Ermächtigung. Art. 6 - Um den Antrag auf Eintragung in das Register der Versicherungsvermittler und der Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler auf gültige Weise einzureichen, muss der Vermittlerkandidat, der eine juristische Person ist, unbeschadet des Rechts der FSMA, zusätzliche Informationen anzufordern, die sie zur Beurteilung der Akte für notwendig erachtet, in seinem Antrag zusätzlich zu den in Artikel 5 Nr. 5 bis 21 erwähnten Angaben und Unterlagen folgende Angaben erteilen und ihm folgende Unterlagen beifügen: 1. seine Erkennungsdaten, 2.die Erkennungsdaten der mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen wie in Artikel 267 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, Angabe aller mit der tatsächlichen Leitung beauftragten Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, wie in Artikel 267 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnt, 3. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, einen Auszug aus dem Strafregister für reglementierte Tätigkeiten, der nicht älter als drei Monate ist, 4. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen wird, dass sie über die für die Ausübung ihrer Funktion angemessene Fachkompetenz und den erforderlichen beruflichen Leumund verfügen wie in Artikel 267 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnt, 5. für jede der in Nr.2 erwähnten Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, den Nachweis, dass sie die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten wie in Kapitel 6 bestimmt besitzen, 6. die Erkennungsdaten der Aktionäre oder Mitglieder, die eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent an dem Vermittler halten, und die Beträge dieser Beteiligungen wie in Artikel 267 Absatz 1 Nr.3 Buchstabe a) des Gesetzes erwähnt, 7. die Erkennungsdaten der Personen, die enge Verbindungen mit dem Vermittler haben, 8.für jede der in den Nummern 6 und 7 erwähnten Personen, ein Erläuterungsschreiben, in dem gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen wird, dass sie unter Berücksichtigung der erforderlichen Gewährleistung einer gesunden und vorsichtigen Verwaltung die notwendigen Eigenschaften besitzen wie in Artikel 267 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnt, 9. ein Erläuterungsschreiben, in dem gemäß den von der FSMA festgelegten Modalitäten nachgewiesen wird, dass die in Nr.6 erwähnten Beteiligungen beziehungsweise die in Nr. 7 erwähnten engen Verbindungen die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufsichtsaufträge der FSMA nicht behindern, 10. für Vermittler, die Verpflichtete im Sinne von Artikel 5 § 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 18. September 2017 sein werden, die Erkennungsdaten der Person, die gemäß Artikel 9 § 1 dieses Gesetzes auf höchster Ebene dafür verantwortlich ist, für die Umsetzung und Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zu sorgen.

KAPITEL 3 - Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Art. 7 - Um zu ermöglichen, die Einhaltung der in den Artikeln 273 bis 276 des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen zu überprüfen, übermitteln die in Artikel 272 des Gesetzes erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der FSMA gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten folgende Angaben und Unterlagen: 1. die Erkennungsdaten der gemäß Artikel 273 des Gesetzes bestimmten Vertriebsbeauftragten und die Angabe, ob sie Vertriebstätigkeiten in Bezug auf die in Anlage I zum Gesetz vom 13.März 2016 erwähnten Versicherungstätigkeiten "Nichtleben", in Bezug auf Versicherungsanlageprodukte, wie in Artikel 5 Nr. 16/1 des Gesetzes bestimmt, und/oder in Bezug auf die in Anlage II zum Gesetz vom 13.

März 2016 erwähnten anderen Versicherungstätigkeiten "Leben" ausüben, 2. die Anzahl Personen mit Kundenkontakt, die unmittelbar an Vertriebstätigkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens beteiligt sind, 3.eine Erklärung, in der das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestätigt, dass die Vertriebsbeauftragten und die anderen Personen mit Kundenkontakt die in Artikel 274 des Gesetzes erwähnten Bedingungen erfüllen.

Um diese Erklärung zu untermauern hält das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen für jede der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Personen die in Artikel 5 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Angaben und Unterlagen zur Verfügung des FSMA gemäß den in Artikel 275 § 1 des Gesetzes bestimmten Modalitäten, 4. die Erkennungsdaten des vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmten Verantwortlichen wie in Artikel 275 § 2 des Gesetzes erwähnt, eine Erklärung des in Absatz 1 erwähnten Verantwortlichen, in der dieser bestätigt, dass er über seine Bestimmung informiert wurde und die ihm zugewiesenen Verantwortlichkeiten akzeptiert. KAPITEL 4 - Vertriebsbeauftragte bei Versicherungsvermittlern, Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittlern und bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Art. 8 - In Artikel 259 § 1 Absatz 1 und 3 des Gesetzes erwähnte Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler sowie in Artikel 272 des Gesetzes erwähnte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmen in jedem Fall mindestens einen Vertriebsbeauftragten.

Wenn die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mehr als zehn Personen mit Kundenkontakt beschäftigen, bestimmen sie einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten, und zwar unabhängig von der Anzahl Verkaufs- oder Vertriebsstellen, sofern die interne Organisation es erlaubt, in jeder Verkaufs- oder Vertriebsstelle die erforderliche Aufsicht über die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs von einem Vertriebsbeauftragten ausüben zu lassen.

Auf dieselbe Weise bestimmen sie für jede neue Gruppe von zehn Personen mit Kundenkontakt einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten.

In Abweichung von den Absätzen 2 und 3 bestimmen Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, die den Versicherungs- oder Rückversicherungsvertrieb nicht hauptberuflich betreiben, einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten, wenn sie mehr als zwanzig Personen mit Kundenkontakt beschäftigen.

Auf dieselbe Weise bestimmen sie für jede neue Gruppe von zwanzig Personen mit Kundenkontakt einen zusätzlichen Vertriebsbeauftragten.

KAPITEL 5 - Berufshaftpflichtversicherung Art. 9 - Jeder Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler muss dafür sorgen, dass seine Vertriebstätigkeiten jederzeit durch eine Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sind wie in Artikel 266 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnt.

Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnte Berufshaftpflichtversicherung muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. Sie ist bei einem zu diesem Zweck zugelassenen Versicherungsunternehmen abzuschließen.2. Sie deckt die Berufshaftpflicht, die sich aus der Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebstätigkeit des Versicherungsvermittlers, Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittlers, seiner Angestellten und, wenn es sich um eine juristische Person handelt, seiner Organe ergibt. 3. Die Deckung, die sie vorsieht, darf für jeden versicherten Vermittler und für jede versicherte Vertriebstätigkeit nicht weniger als 1.250.000 EUR pro Schadensfall und 1.850.000 EUR pro Versicherungsjahr betragen.

Wenn die EIOPA die Fünfjahresrevision dieser Beträge gemäß den Bestimmungen des Europäischen Rechts vornimmt, um die von Eurostat veröffentlichte Entwicklung des europäischen Verbraucherpreisindexes zu berücksichtigen, werden die in Absatz 1 erwähnten Beträge zum ersten folgenden Fälligkeitstermin des Vertrags entsprechend angepasst. 4. Ihre Laufzeit darf nicht weniger als ein Jahr betragen, wobei bei Abschluss des Vertrags während eines Kalenderjahres sein erster Fälligkeitstermin auf den 31.Dezember desselben Jahres festgelegt werden darf, unter der Voraussetzung, dass der Vertrag eine Klausel zur jährlichen stillschweigenden Verlängerung enthält und die Frist für die Kündigung des Vertrags sich auf mindestens drei Monate beläuft. 5. Sie muss das gesamte Gebiet des Europäischen Wirtschaftsraums abdecken.6. Wenn der Versicherungsvertrag die Berufshaftpflicht mehrerer Vermittler deckt, übermittelt das Versicherungsunternehmen jedem der versicherten Vermittler jährlich eine Bescheinigung über die auf seinen Namen abgeschlossene Einzelversicherung, in der bestätigt wird, dass die Versicherung die im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllt.7. Wenn die Berufshaftpflicht eines Vermittlers nicht mehr versichert ist, setzt das Versicherungsunternehmen, das diese Haftpflicht deckte, die FSMA unverzüglich davon in Kenntnis. Art. 11 - § 1 - Der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler übermittelt der FSMA eine Bescheinigung des Versicherungsunternehmens, in der bestätigt wird, dass die Berufshaftpflicht des betreffenden Vermittlers für die betreffende Vertriebstätigkeit versichert ist und dass die Versicherung die im vorliegenden Erlass festgelegten Bedingungen erfüllt.

Auf Ersuchen der FSMA muss der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler ihr eine Kopie des Versicherungsvertrags übermitteln. § 2 - Wenn die Berufshaftpflicht nicht mehr versichert ist, setzt der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler die FSMA unverzüglich davon in Kenntnis.

KAPITEL 6 - Erforderliche berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten Art. 12 - Unter den in Artikel 266 Absatz 1 Nr. 1 und Artikel 267 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten erforderlichen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten sind die in Abschnitt 1 erwähnten theoretischen Kenntnisse beziehungsweise die in Abschnitt 2 erwähnte praktische Erfahrung zu verstehen.

Abschnitt 1 - Theoretische Kenntnisse Art. 13 - § 1 - Personen mit Kundenkontakt bei einem Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen müssen mindestens ausreichende theoretische Kenntnisse in folgenden Bereichen besitzen: a) belgischer Versicherungsmarkt, b) für Versicherungsverträge und den Vertrieb von Versicherungsprodukten geltende Rechtsvorschriften, Rechtsvorschriften über Verbraucherschutz, Datenschutz und Geldwäsche und geltende steuerrechtliche, sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften, c) Grundsätze zur Beschwerdenbearbeitung, d) allgemeine Grundsätze zur Bearbeitung von Schadensfällen, e) Grundsätze zur Anwendung der Verhaltensregeln, einschließlich der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden und des Umgangs mit Interessenkonflikten, f) ethische Standards im Geschäftsleben, g) Grundkenntnisse im Finanzbereich, einschließlich theoretischer Grundkenntnisse der Hauptversicherungszweige und ihrer Merkmale, der Hauptspar- und -anlageprodukte und der Funktionsweise der belgischen Altersversorgungsregelung. § 2 - In Abweichung von § 1 darf eine Person mit Kundenkontakt, die die erforderlichen theoretischen Kenntnisse noch nicht besitzt, als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung bestimmt werden.

Binnen einem Jahr nach der ersten Bestimmung als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung muss die in Absatz 1 erwähnte Person die erforderlichen theoretischen Kenntnisse besitzen.

Solange die Person mit Kundenkontakt in der Ausbildung ist, handelt sie unter Aufsicht und mit Begleitung durch den Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder Rückversicherungsvermittler, einen zu diesem Zweck bestimmten Vertriebsbeauftragten beim Vermittler oder beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine zu diesem Zweck vom Vermittler oder vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmte Person mit Kundenkontakt, die die in § 1 erwähnten theoretischen Grundkenntnisse besitzt und die gemäß Artikel 17 § 1 verlangte praktische Erfahrung erworben hat.

Erfüllt die Person mit Kundenkontakt in Ausbildung die in Absatz 2 vorgesehene Bedingung nicht, kann sie nicht mehr als Person mit Kundenkontakt bestimmt werden.

Art. 14 - Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, ihre Vertriebsbeauftragten und die tatsächlichen Leiter der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, sowie die bestimmten Vertriebsbeauftragten bei den in Artikel 272 des Gesetzes erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen müssen in Bezug auf theoretische Kenntnisse folgende Bedingungen erfüllen: 1. mindestens Inhaber eines gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft ausgestellten Abschlusszeugnisses der Oberstufe des Sekundarunterrichts, das Zugang zum Hochschulunterricht gewährt, oder mindestens Inhaber eines gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig anerkannten ausländischen Diploms oder Zeugnisses sein, 2.die in Artikel 13 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzen, 3. wenn der Versicherungsvertreiber, das Rückversicherungsunternehmen oder der Rückversicherungsvermittler Versicherungen oder Rückversicherungen vertreibt, die unter einem oder mehreren der in Anlage I zum Gesetz vom 13.März 2016 bestimmten Versicherungszweige der Nichtlebensversicherung eingestuft sind, zusätzliche theoretische Kenntnisse in folgenden Bereichen besitzen: a) Hauptversicherungszweige der Nichtlebensversicherung, ihre Merkmale und damit verbundene Risiken, b) Besonderheiten der geltenden Rechtsvorschriften für Versicherungsverträge, die unter den Versicherungszweigen der Nichtlebensversicherung eingestuft sind, und gegebenenfalls geltende steuerrechtliche, sozialrechtliche und arbeitsrechtliche Vorschriften, c) Besonderheiten der Bearbeitung von Schadensfällen im Bereich der Nichtlebensversicherungen, d) Besonderheiten der Anwendung der Verhaltensregeln, einschließlich der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden hinsichtlich Nichtlebensversicherungen und des Umgangs mit Interessenkonflikten, 4.wenn der Versicherungsvertreiber, das Rückversicherungsunternehmen oder der Rückversicherungsvermittler Versicherungen oder Rückversicherungen vertreibt, die unter einem oder mehreren der in Anlage II zum Gesetz vom 13. März 2016 bestimmten Versicherungszweige der Lebensversicherung eingestuft sind, zusätzliche theoretische Kenntnisse in folgenden Bereichen besitzen: a) Versicherungszweige der Lebensversicherung, ihre Merkmale und damit verbundene Risiken, b) Besonderheiten der geltenden Rechtsvorschriften für Lebensversicherungsverträge, der Rechtsvorschriften über Datenschutz und Geldwäsche sowie der gegebenenfalls geltenden steuerrechtlichen, sozialrechtlichen und arbeitsrechtlichen Vorschriften, c) Organisation und garantierte Leistungen der Altersversorgungsregelung in Belgien, d) Versicherungsmarkt und andere relevante Finanzdienstleistungsmärkte, e) Besonderheiten der Anwendung der Verhaltensregeln, einschließlich der Einschätzung der Bedürfnisse des Kunden hinsichtlich Lebensversicherungen und des Umgangs mit Interessenkonflikten, 5.wenn der Versicherungsvertreiber, das Rückversicherungsunternehmen oder der Rückversicherungsvermittler Versicherungsanlageprodukte wie in Artikel 5 Nr. 16/1 des Gesetzes erwähnt vertreibt, die in Nr. 4 erwähnten theoretischen Kenntnisse und zusätzliche theoretische Kenntnisse in folgenden Bereichen besitzen: a) Versicherungsanlageprodukte, einschließlich der Vertragsbedingungen und der Nettoprämien sowie gegebenenfalls garantierter und nicht garantierter Leistungen, b) Vorzüge und Nachteile verschiedener Anlageoptionen für Versicherungsnehmer, c) finanzielle Risiken, die die Versicherungsnehmer tragen, d) Policen, die Lebensrisiken abdecken, und andere Sparprodukte. Art. 15 - § 1 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von § 2 wird der Nachweis der in den Artikeln 13 und 14 erwähnten erforderlichen theoretischen Kenntnisse durch das Bestehen einer oder mehrerer von der FSMA zugelassener Prüfungen erbracht, die durch oder aufgrund eines Dekrets von einer Berufsvereinigung, einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Kreditinstitut organisiert werden und sich auf die in den Artikeln 13 und 14 erwähnten Bereiche beziehen.

Die Organisatoren der Prüfungen teilen der FSMA Inhalt und Modalitäten der von ihnen gemäß dem vorhergehenden Absatz organisierten Prüfung mit. Die FSMA überprüft, ob die von ihnen organisierten Prüfungen sich auf die in den Artikeln 13 und 14 erwähnten Bereiche beziehen.

Die FSMA kann in einer Verordnung genauere Regeln festlegen, denen diese Prüfung entsprechen muss.

Die FSMA kann ihre Zulassung entziehen, wenn eine Prüfung sich nicht mehr auf die in den Artikeln 13 und 14 erwähnten Bereiche bezieht oder nicht den im vorhergehenden Absatz erwähnten Regeln entspricht. § 2 - Es wird davon ausgegangen, dass die Inhaber eines der folgenden Zeugnisse die in den Artikeln 13 und 14 erwähnten erforderlichen theoretischen Kenntnisse besitzen: 1. eines gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Universität oder Hochschule ausgestellten Masterdiploms oder eines gleichwertigen Diploms, das vor dem akademischen Jahr 2004-2005 ausgestellt worden ist, 2.eines gemäß einem Dekret der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Flämischen Gemeinschaft von einer Universität oder Hochschule ausgestellten Diploms eines akademischen Bachelors, eines von einer Hochschuleinrichtung ausgestellten Diploms eines berufsqualifizierenden Bachelors oder eines vor dem Schuljahr 2004-2005 ausgestellten gleichwertigen Diploms, für das das Kursusprogramm mindestens elf Credits in Bezug auf technische Kenntnisse im Bereich Versicherungen oder einen prozentual gleichwertigen Studienaufwand umfasst, 3. eines ausländischen Diploms, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit einem der in Nr.1 oder 2 erwähnten Diplome anerkannt wird. § 3 - In Abweichung von den Paragraphen 1 und 2: 1. wird bei Personen, die aufgrund der durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27.März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen festgelegten Übergangsbestimmungen in Sachen berufliche Kenntnisse, so wie er vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 22. Februar 2006 abgefasst war, im Register der Versicherungsvermittler eingetragen waren und die anschließend daraus weggelassen worden sind, die Befreiung von der Verpflichtung, einen Nachweis der erforderlichen beruflichen Kenntnisse zu erbringen, beibehalten, wenn sie innerhalb fünf Jahren ab ihrer Weglassung aus dem Register eine Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht.

Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen, brauchen sie ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, zudem das in Artikel 14 Nr. 1 erwähnte Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts nicht vorzulegen, 2. müssen nicht in Nr.1 erwähnte Personen, die bereits im Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder im Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen waren, aber anschließend daraus weggelassen worden sind, nicht nachweisen, dass sie den Anforderungen in Sachen berufliche Kenntnisse genügen, für die bereits bei der vorhergehenden Eintragung davon ausgegangen worden war, dass sie sie erfüllen, wenn sie innerhalb fünf Jahren ab ihrer Weglassung aus dem Register eine Wiedereintragung beantragen, ungeachtet der Kategorie des Registers, auf die sich der neue Antrag bezieht.

Wenn vorerwähnte Personen eine Wiedereintragung beantragen, brauchen sie ungeachtet des Zeitraums, der seit ihrer Weglassung aus dem Register verstrichen ist, zudem die in den Artikeln 14 Nr. 1 und 15 § 2 erwähnten Zeugnisse, die sie der FSMA bei ihrer vorhergehenden Eintragung bereits übermittelt haben, nicht erneut vorzulegen.

Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen gelten entsprechend für Personen, die als Vertriebsbeauftragte bestimmt worden sind, und für Personen mit Kundenkontakt, die nachweisen können, dass sie unter denselben Bedingungen tätig waren, sowie in Bezug auf Nr. 2 für tatsächliche Leiter der Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen und nicht für die Anwendung der in Artikel 21 § 1 Absatz 5 festgelegten Übergangsbestimmung in Betracht gekommen sind.

Die in Nr. 2 bestimmten Abweichungen finden keine Anwendung, wenn die Weglassung aus dem Register auf eine Streichungsmaßnahme zurückzuführen ist, die wegen Nichterfüllen der Anforderungen in Sachen berufliche Kenntnisse getroffen wurde. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 können die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen beruflichen Kenntnisse, die bestimmt sind für die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler, für ihre Vertriebsbeauftragten, für ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs tragen, und ihr Personal mit Kundenkontakt, und die Prüfungen in Bezug auf den Nachweis der erforderlichen beruflichen Kenntnisse, die bestimmt sind für Vertriebsbeauftragte und für das Personal mit Kundenkontakt der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit wie in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt von Mutassur organisiert werden.

Diese Prüfungen müssen vom KAK zugelassen sein. Das KAK legt die Kriterien fest, denen diese Prüfungen entsprechen müssen.

Art. 16 - Die theoretischen Kenntnisse sind Gegenstand regelmäßiger ergänzender Schulungen nach den in Abschnitt 3 des vorliegenden Kapitels festgelegten Modalitäten.

Abschnitt 2 - Praktische Erfahrung Art. 17 - § 1 - Personen mit Kundenkontakt bei einem Versicherungsvermittler, einem Rückversicherungsvermittler oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, ihre Vertriebsbeauftragten und ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, müssen eine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen, die bei einem Versicherungsvertreiber beziehungsweise bei einem Rückversicherungsvermittler oder einem Rückversicherungsunternehmen erworben wurde und die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Einreichungsdatum des Antrags auf Eintragung oder Bestimmung bei der FSMA oder, für Personen mit Kundenkontakt, vor dem Datum ihrer Bestimmung durch den Vermittler oder das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gesammelt worden ist.

Wenn in Absatz 1 erwähnte Personen mit Kundenkontakt keine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen können, dürfen sie in Abweichung von Absatz 1 diese Erfahrung unter Aufsicht und Begleitung durch einen Versicherungsvermittler, einen Rückversicherungsvermittler, einen Vertriebsbeauftragten, der zu diesem Zweck beim Vermittler oder beim Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmt wird, oder eine zu diesem Zweck beim Vermittler oder Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmte Person mit Kundenkontakt, die die in Artikel 13 § 1 vorgesehenen theoretischen Grundkenntnisse besitzt und die gemäß Absatz 1 verlangte praktische Erfahrung erworben hat, sammeln. [Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, ihre Vertriebsbeauftragten oder ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, wie in Absatz 1 erwähnt keine zweckdienliche praktische Erfahrung von sechs Monaten nachweisen können, dürfen sie in Abweichung von Absatz 1 diese Erfahrung unter Aufsicht und Begleitung durch den Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, unter dessen Verantwortung der betreffende Unteragent handelt, oder einen Vertriebsbeauftragten, der zu diesem Zweck bei diesem Vermittler bestimmt wird, sammeln.] [Die ausgeübte Aufsicht ist den von der betreffenden Person erbrachten Dienstleistungen, ihren relevanten Qualifikationen und ihrer relevanten Erfahrung angepasst.

Die erworbene Erfahrung als Person mit Kundenkontakt in Ausbildung wie in Artikel 13 § 2 erwähnt oder als Unteragent in Ausbildung wie in Absatz 3 erwähnt wird als zweckdienliche praktische Erfahrung berücksichtigt.] § 2 - Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler, mit der tatsächlichen Leitung eines solchen Maklers beauftragte Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, und Vertriebsbeauftragte, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler bestimmt werden, müssen eine zweckdienliche praktische Erfahrung von zwei Jahren nachweisen, die bei einem Versicherungsvertreiber beziehungsweise einem Rückversicherungsvermittler oder einem Rückversicherungsunternehmen erworben wurde und die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Einreichungsdatum des Antrags auf Eintragung oder Bestimmung bei der FSMA gesammelt worden ist. § 3 - Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten, mit der tatsächlichen Leitung eines solchen Agenten beauftragte Personen, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, und Vertriebsbeauftragte, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten oder von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bestimmt werden, müssen eine zweckdienliche praktische Erfahrung von einem Jahr nachweisen, die bei einem Versicherungsvertreiber beziehungsweise einem Rückversicherungsvermittler oder einem Rückversicherungsunternehmen erworben wurde und die in ihrer Gesamtheit im Laufe eines Zeitraums von sechs Jahren vor dem Einreichungsdatum des Antrags auf Eintragung oder Bestimmung bei der FSMA gesammelt worden ist. § 4 - Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Dauer der praktischen Erfahrung wird um die Hälfte verringert: 1. für Inhaber eines Masterdiploms wie in Artikel 15 § 2 Nr.1 erwähnt, für das das Kursusprogramm mindestens fünf Credits in Bezug auf technische Kenntnisse im Bereich Versicherungen oder einen gleichwertigen Studienaufwand umfasst, 2. für Inhaber eines Bachelordiploms wie in Artikel 15 § 2 Nr.2 erwähnt, 3. für Inhaber eines ausländischen Diploms, das gemäß den geltenden Rechtsvorschriften oder von der zuständigen Behörde als gleichwertig mit einem der in Nr.1 oder 2 erwähnten Diplome anerkannt wird, 4. für Personen, die eine von der FSMA zugelassene Prüfung im Bereich Versicherungen wie in Artikel 15 § 1 erwähnt bestanden haben. § 5 - [Die FSMA kann Struktur und Inhalt dieser praktischen Erfahrung und die Handlungen näher bestimmen, die während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung unter Aufsicht und Verantwortung eines eingetragenen Vermittlers oder eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens getätigt werden können. Die Dauer der praktischen Erfahrung wird auf der Grundlage von Vollzeitäquivalenten berechnet. Die FSMA kann jedoch spezifische Modalitäten zur Berechnung der Dauer der praktischen Erfahrung näher bestimmen, wenn sie von einem Kandidaten für mehrere Vermittlerstatus oder für eine Funktion bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erworben wird, der beziehungsweise das seine Tätigkeiten mit Kreditvermittlungstätigkeiten, Tätigkeiten eines Kreditgebers und/oder Tätigkeiten im Bereich Bank oder Investmentdienstleistungen kumuliert, und/oder wenn diese praktische Erfahrung bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erworben wird, der beziehungsweise das mehrere der vorerwähnten Tätigkeiten während des Zeitraums der Aneignung der praktischen Erfahrung kumuliert. Diese spezifischen Modalitäten werden insbesondere der Relevanz der erworbenen praktischen Erfahrung Rechnung tragen.] [Art. 17 § 1 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 28 Nr. 1 Buchstabe a) des K.E. vom 12. Dezember 2021 (B.S. vom 24. Dezember 2021); Abs. 4 und 5 ersetzt durch Art. 28 Nr. 1 Buchstabe b) des K.E. vom 12.

Dezember 2021 (B.S. vom 24. Dezember 2021); § 5 ersetzt durch Art. 28 Nr. 2 des K.E. vom 12. Dezember 2021 (B.S. vom 24. Dezember 2021)] Abschnitt 3 - Regelmäßige ergänzende Schulung Art. 18 - § 1 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler, ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, und ihre Vertriebsbeauftragten sowie Vertriebsbeauftragte, die bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wie in Artikel 272 des Gesetzes erwähnt bestimmt werden, müssen jährlich an mindestens fünfzehn Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten.

Während der ersten drei Jahre nach ihrer ersten Eintragung als Vermittler oder nach ihrer ersten Bestimmung als Vertriebsbeauftragter oder ihrer ersten Bestimmung als de facto verantwortlicher tatsächlicher Leiter muss die ergänzende Schulung der in Absatz 1 erwähnten Personen für mindestens zwölf Stunden jährlich auf die Aneignung von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf Versicherungsprodukte, die de facto durch sie oder durch Personen mit Kundenkontakt unter ihrer Verantwortung oder Aufsicht vertrieben werden, ausgerichtet sein. § 2 - Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, und die Vertriebsbeauftragten, die sie bestimmt haben, müssen jährlich an mindestens drei Stunden ergänzender Schulung teilnehmen. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte ergänzende Schulung muss von Ausbildungsorganisatoren, die von der FSMA zugelassen sind, gemäß den von der FSMA bestimmten Modalitäten erteilt werden. Die FSMA kann in einer Verordnung die organisatorischen, inhaltlichen und qualitativen Anforderungen, die Ausbildungsorganisatoren und die durch sie erteilte ergänzende Schulung erfüllen müssen, und die Modalitäten des Zulassungsverfahrens näher bestimmen. [Die FSMA veröffentlicht eine Liste der von ihr zugelassenen Ausbildungsorganisatoren auf ihrer Website.] [Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen die Ausbildungsorganisatoren ihr alle Auskünfte und Unterlagen besorgen, die sie als notwendig erachtet, um zu beurteilen, ob der Ausbildungsorganisator und die von ihm angebotenen ergänzenden Schulungen die Bedingungen von Absatz 1 erfüllen. Die FSMA kann bei den Ausbildungsorganisatoren zudem Inspektionen vornehmen und vor Ort alle Daten, über die sie verfügen, einsehen oder eine Kopie von diesen Daten anfertigen.

Stellt die FSMA fest, dass ein Ausbildungsorganisator den in Absatz 1 erwähnten Anforderungen nicht genügt, gibt sie die Frist an, innerhalb deren der festgestellten Lage abgeholfen werden muss.] [Die FSMA kann beschließen, dass die vom betreffenden Ausbildungsorganisator während dieser Frist erteilten Ausbildungen nicht für die im vorliegenden Artikel erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung in Betracht kommen. In diesem Fall informiert der betreffende Ausbildungsorganisator die Teilnehmer darüber.

Stellt die FSMA bei Ablauf der von ihr gemäß dem vorhergehenden Absatz festgelegten Frist fest, dass der Unzulänglichkeit nicht abgeholfen worden ist, streicht sie die Zulassung des betreffenden Ausbildungsorganisators.] In Abweichung von den Bestimmungen der vorhergehenden Absätze werden die Ausbildungsorganisatoren, die die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnte ergänzende Schulung erteilen, die bestimmt ist für die in Artikel 68 des Gesetzes vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler, für ihre Vertriebsbeauftragten, für ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs tragen, sowie für die Vertriebsbeauftragten der Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit wie in den Artikeln 43bis § 5 und 70 §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände erwähnt vom KAK gemäß den von ihm bestimmten Modalitäten zugelassen. § 4 - Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler sowie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sorgen dafür, dass die von ihnen beschäftigten Personen mit Kundenkontakt jährlich an mindestens fünfzehn Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten.

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sorgen dafür, dass die von ihnen beschäftigten Personen mit Kundenkontakt jährlich an mindestens drei Stunden ergänzender Schulung teilnehmen, um ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu aktualisieren und aufrechtzuerhalten. § 5 - Die in den Paragraphen 1, 2 und 4 erwähnte Verpflichtung zur ergänzenden Schulung beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres nach der Bestimmung der betreffenden Person in einer der in den Paragraphen 1, 2 oder 4 erwähnten Funktionen. [Art. 18 § 3 Abs. 1 ergänzt durch Art. 29 Nr. 1 des K.E. vom 12.

Dezember 2021 (B.S. vom 24. Dezember 2021); § 3 Abs. 2 und 3 ersetzt durch Art. 29 Nr. 2 des K.E. vom 12. Dezember 2021 (B.S. vom 24.

Dezember 2021); § 3 neue Absätze 4 und 5 eingefügt durch Art. 29 Nr. 3 des K.E. vom 12. Dezember 2021 (B.S. vom 24. Dezember 2021)] KAPITEL 7 - Zentrale Einrichtungen Art. 19 - In Artikel 56 des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 erwähnte zentrale Einrichtungen müssen der FSMA die Akten der eingetragenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler, die von ihnen beaufsichtigt werden, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses übermitteln. Die FSMA bestimmt in Absprache mit jeder betroffenen Einrichtung die Modalitäten und die Frist der Übermittlung dieser Akten.

KAPITEL 8 - Begriff des professionellen Kunden Art. 20 - Für die Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen versteht man unter "professionellen Kunden" Kunden, die die Kriterien erfüllen, die in der Anlage zum Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 2 Absatz 1 Nr. 28 des Gesetzes vom 2.

August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmt sind.

KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen Art. 21 - § 1 - Vermittler, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder im Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, müssen binnen drei Monaten nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genügen.

In Abweichung von Artikel 18 § 5 beginnt die Verpflichtung zur ergänzenden Schulung der in Artikel 18 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Personen, die vor dem 1. Januar 2019 in das Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder in das Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen worden sind oder vor dem 1. Januar 2019 in einer der in Artikel 18 §§ 1, 2 und 4 erwähnten Funktionen bestimmt worden sind, am 1. Januar 2020.

Unbeschadet des Artikels 18 wird davon ausgegangen, dass Vermittler, die am 28. Dezember 2018 im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen sind und die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen beruflichen Kenntnisse besitzen, die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen wie in Kapitel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnt.

Es wird davon ausgegangen, dass Vertriebsbeauftragte, die am 28.

Dezember 2018 ihre Funktionen bei einem im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ausüben und die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen beruflichen Kenntnisse besitzen, die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Funktionen besitzen wie in Kapitel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnt.

Es wird davon ausgegangen, dass tatsächliche Leiter, die am 28.

Dezember 2018 de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs bei einem im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler tragen, die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Funktionen bei diesem Vermittler besitzen wie in Kapitel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnt.

Es wird davon ausgegangen, dass Personen mit Kundenkontakt, die am 28.

Dezember 2018 direkt an der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs bei einem im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragenen Versicherungs- oder Rückversicherungsvermittler oder bei einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beteiligt sind und die bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen beruflichen Kenntnisse besitzen, die erforderlichen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung dieser Tätigkeiten besitzen wie in Kapitel 6 des vorliegenden Erlasses erwähnt.

Es wird davon ausgegangen, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses im Register der Versicherungs- und Rückversicherungsvermittler eingetragen sind, über die in Artikel 17 § 1 erwähnte praktische Erfahrung verfügen, und zwar solange sie in derselben Kategorie eingetragen bleiben. Es wird zudem davon ausgegangen, dass Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs dieser Unteragenten tragen, über die in Artikel 17 § 1 erwähnte praktische Erfahrung für die Ausübung dieser Funktionen bei diesem Vermittler oder einem anderen Unteragenten verfügen.

Es wird davon ausgegangen, dass Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, die am 28. Dezember 2018 ihre Vermittlungstätigkeit bereits seit mindestens einem Jahr ausüben, und ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungsvertriebs tragen, und ihre Vertriebsbeauftragten die in Artikel 14 Nr. 2 bis 5 erwähnten theoretischen Kenntnisse besitzen. Es wird zudem davon ausgegangen, dass Personen mit Kundenkontakt, die am 28. Dezember 2018 direkt an der Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs bei einem solchen Vermittler beteiligt sind, die in Artikel 13 erwähnten theoretischen Kenntnisse für die Ausübung dieser Tätigkeiten bei diesem Vermittler besitzen. § 2 - In Bezug auf Vermittler, die nach dem 28. Dezember 2018 und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses im Register der Versicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit oder im Register der Rückversicherungsvermittler eingetragen worden sind, ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, ihre Vertriebsbeauftragten und ihre Personen mit Kundenkontakt überprüft die FSMA, ob im Hinblick auf die Bestimmungen von Kapitel 6 die in den Artikeln 266 Absatz 1 Nr. 1 und 267 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Anforderungen in Sachen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten erfüllt sind.

Die FSMA überprüft zudem gemäß den Artikeln 266 Absatz 1 Nr. 1 und 267 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes das Erfüllen dieser Anforderungen im Hinblick auf die Bestimmungen von Kapitel 6 seitens der tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs bei einem Vermittler tragen, seitens der Vertriebsbeauftragten und seitens Personen mit Kundenkontakt bei den Vermittlern oder Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die nach dem 28. Dezember 2018 und vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses bestimmt worden sind.

Personen, für die bei dieser Überprüfung festgestellt wird, dass sie nicht den in Kapitel 6 erwähnten Anforderungen genügen, verfügen über eine Frist von zwei Monaten ab Notifizierung dieser Feststellung durch die FSMA, um ihnen zu entsprechen. § 3 - Um Artikel 15 § 1 zu entsprechen sind Personen mit Kundenkontakt, Versicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit und Rückversicherungsvermittler, ihre Vertriebsbeauftragten und ihre tatsächlichen Leiter, die de facto die Verantwortung für die Tätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsvertriebs tragen, sowie die Vertriebsbeauftragten, die bei den in Artikel 272 des Gesetzes erwähnten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bestimmt sind, berechtigt, sich auf das Bestehen der von der FSMA zugelassenen Prüfungen vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zu berufen, und zwar solange die FSMA keine Prüfungen zugelassen hat, die nach den in den Artikeln 13 und 14 beschriebenen neuen Modulen organisiert werden, und sofern die Sachgebiete, um die es bei diesen Prüfungen geht, sich auf die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten beziehen, insbesondere in Zusammenhang mit der Art des vertriebenen Versicherungsprodukts.

KAPITEL 10 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 22 - Der Königliche Erlass vom 25. März 1996 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Dezember 2014, wird aufgehoben.

Art. 23 - Artikel VII.4/4 §§ 1 und 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2017 zur Abänderung von Bestimmungen über Zahlungskonten und Zahlungsdienste in verschiedenen Büchern des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Einfügung solcher Bestimmungen in diese Bücher tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 24 - Die für Wirtschaft und Verbraucher, Finanzen, Mittelstand beziehungsweise Soziale Angelegenheiten zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

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