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| Wet betreffende de verzekeringen | Loi relative aux assurances |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 4 APRIL 2014. - Wet betreffende de verzekeringen | 4 AVRIL 2014. - Loi relative aux assurances |
| Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 323 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
| tot 332, 338 tot 343, 347, 350 en 352 van de wet van 4 april 2014 | articles 323 à 332, 338 à 343, 347, 350 et 352 de la loi du 4 avril |
| betreffende de verzekeringen (Belgisch Staatsblad van 30 april 2014). | 2014 relative aux assurances (Moniteur belge du 30 avril 2014). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 4. APRIL 2014 - Gesetz über die Versicherungen | 4. APRIL 2014 - Gesetz über die Versicherungen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TEIL 9 - BESTIMMUNGEN VERSCHIEDENER ART | TEIL 9 - BESTIMMUNGEN VERSCHIEDENER ART |
| (...) | (...) |
| TITEL 3 - Abänderungsbestimmungen | TITEL 3 - Abänderungsbestimmungen |
| Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Abänderungen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen | Versicherungsunternehmen |
| Art. 323 - Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle | Art. 323 - Artikel 21 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle |
| der Versicherungsunternehmen wird wie folgt abgeändert: | der Versicherungsunternehmen wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Die Bank bestimmt die Auskünfte, die die | " § 1 - Die Bank bestimmt die Auskünfte, die die |
| Versicherungsunternehmen erteilen müssen, damit nachgeprüft werden | Versicherungsunternehmen erteilen müssen, damit nachgeprüft werden |
| kann, ob diese Unternehmen die auf sie anwendbaren Gesetzes- und | kann, ob diese Unternehmen die auf sie anwendbaren Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank | Verordnungsbestimmungen, die in den Zuständigkeitsbereich der Bank |
| fallen, einhalten. Die Bank bestimmt ebenfalls Häufigkeit und | fallen, einhalten. Die Bank bestimmt ebenfalls Häufigkeit und |
| Modalitäten der Berichterstattung." | Modalitäten der Berichterstattung." |
| 2. Paragraph 1bis Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1bis Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "Auf einfaches Verlangen der Bank sind die in Artikel 2 § 1 erwähnten | "Auf einfaches Verlangen der Bank sind die in Artikel 2 § 1 erwähnten |
| Versicherungsunternehmen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und | Versicherungsunternehmen verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und |
| alle Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung des Auftrags der | alle Unterlagen zu übermitteln, die für die Ausübung des Auftrags der |
| Bank erforderlich sind." | Bank erforderlich sind." |
| 3. Paragraph 1bis Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 1bis Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Bank kann am Sitz der Unternehmen oder ihrer | "Die Bank kann am Sitz der Unternehmen oder ihrer |
| Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros in Belgien alle Bücher, | Zweigniederlassungen, Agenturen und Büros in Belgien alle Bücher, |
| Rechnungsbelege, Prospekte und andere Unterlagen einsehen sowie alle | Rechnungsbelege, Prospekte und andere Unterlagen einsehen sowie alle |
| Untersuchungen in Bezug auf die finanzielle Lage und die Tätigkeiten | Untersuchungen in Bezug auf die finanzielle Lage und die Tätigkeiten |
| dieser Unternehmen durchführen." | dieser Unternehmen durchführen." |
| 4. Paragraph 1bis Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 4. Paragraph 1bis Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Bank kann bei den Zweigniederlassungen der belgischen | "Die Bank kann bei den Zweigniederlassungen der belgischen |
| Unternehmen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, nach | Unternehmen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, nach |
| vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden dieses | vorheriger Mitteilung an die zuständigen Behörden dieses |
| Mitgliedstaates die in Absatz 4 erwähnten Inspektionen durchführen. | Mitgliedstaates die in Absatz 4 erwähnten Inspektionen durchführen. |
| Sie kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der | Sie kann bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates der |
| Zweigniederlassung ebenso beantragen, diese Inspektionen für ihre | Zweigniederlassung ebenso beantragen, diese Inspektionen für ihre |
| Rechnung durchzuführen." | Rechnung durchzuführen." |
| 5. Paragraph 1bis Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: | 5. Paragraph 1bis Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: |
| "Auf einfaches Verlangen sind Agenten, Makler und | "Auf einfaches Verlangen sind Agenten, Makler und |
| Versicherungsvermittler verpflichtet, der Bank, was ihren | Versicherungsvermittler verpflichtet, der Bank, was ihren |
| Zuständigkeitsbereich betrifft, alle Auskünfte in Zusammenhang mit den | Zuständigkeitsbereich betrifft, alle Auskünfte in Zusammenhang mit den |
| Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen." | Versicherungsverträgen in ihrem Besitz zu erteilen." |
| 6. Paragraph 1bis Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: | 6. Paragraph 1bis Absatz 7 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden Absätze Mitglieder | "Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden Absätze Mitglieder |
| ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte | ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck bevollmächtigte |
| Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." | Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." |
| 7. In § 1ter Absatz 1 werden die Wörter "können die Bank und die FSMA | 7. In § 1ter Absatz 1 werden die Wörter "können die Bank und die FSMA |
| - jede für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter "kann die | - jede für ihren Zuständigkeitsbereich" durch die Wörter "kann die |
| Bank" ersetzt. | Bank" ersetzt. |
| 8. In § 1ter Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Die | 8. In § 1ter Absatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Wörter "Die |
| Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. | Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. |
| 9. In § 1ter letzter Absatz werden die Wörter "beziehungsweise die | 9. In § 1ter letzter Absatz werden die Wörter "beziehungsweise die |
| Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens | Überprüfung der Erfüllung der Verbindlichkeiten dieses Unternehmens |
| gegenüber den Versicherten oder Begünstigten der | gegenüber den Versicherten oder Begünstigten der |
| Versicherungsverträge" gestrichen. | Versicherungsverträge" gestrichen. |
| Art. 324 - Artikel 21octies desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 324 - Artikel 21octies desselben Gesetzes wird wie folgt |
| abgeändert: | abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Die Bank verlangt die Rücknahme oder die Änderung von | " § 1 - Die Bank verlangt die Rücknahme oder die Änderung von |
| Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei denen sie feststellt, dass sie mit | Vertrags- oder Werbeunterlagen, bei denen sie feststellt, dass sie mit |
| den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht | den durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Bestimmungen nicht |
| übereinstimmen. Sie setzt die FSMA davon in Kenntnis." | übereinstimmen. Sie setzt die FSMA davon in Kenntnis." |
| 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 138bis-4 §§ 2 und 3 | 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 138bis-4 §§ 2 und 3 |
| des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" | des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" |
| durch die Wörter "des Artikels 204 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 4. | durch die Wörter "des Artikels 204 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 4. |
| April 2014 über die Versicherungen" ersetzt und werden die Wörter | April 2014 über die Versicherungen" ersetzt und werden die Wörter |
| "Artikel 138bis-2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den | "Artikel 138bis-2 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den |
| Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikel 202 des Gesetzes | Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "Artikel 202 des Gesetzes |
| vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. | vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. |
| Art. 325 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 325 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. |
| 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die Bank und die FSMA können | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die Bank und die FSMA können |
| verlangen, dass die von ihnen" durch die Wörter "Die Bank kann | verlangen, dass die von ihnen" durch die Wörter "Die Bank kann |
| verlangen, dass die von ihr" ersetzt. | verlangen, dass die von ihr" ersetzt. |
| 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die FSMA und die Bank erklärt | 3. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "die FSMA und die Bank erklärt |
| haben, dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben werden" | haben, dass sie gegen die Änderung keinen Einspruch erheben werden" |
| durch die Wörter "die Bank erklärt hat, dass sie gegen die Änderung | durch die Wörter "die Bank erklärt hat, dass sie gegen die Änderung |
| keinen Einspruch erheben wird" ersetzt. | keinen Einspruch erheben wird" ersetzt. |
| 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. | 4. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und die FSMA" gestrichen. |
| 5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder die FSMA - jede für ihren | 5. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "oder die FSMA - jede für ihren |
| Zuständigkeitsbereich -" gestrichen. | Zuständigkeitsbereich -" gestrichen. |
| Art. 326 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 326 - Artikel 28 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 28 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen | "Art. 28 - Wenn die zuständigen Behörden eines anderen |
| Mitgliedstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen nach belgischem | Mitgliedstaates, in dem ein Versicherungsunternehmen nach belgischem |
| Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der | Recht eine Zweigniederlassung errichtet hat oder im Rahmen der |
| Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die Bank davon in Kenntnis | Dienstleistungsfreiheit Tätigkeiten ausübt, die Bank davon in Kenntnis |
| setzen, dass dieses Unternehmen gegen die in diesem Mitgliedstaat | setzen, dass dieses Unternehmen gegen die in diesem Mitgliedstaat |
| festgelegten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, | festgelegten Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen, |
| deren Einhaltung diese Behörden kontrollieren und die in Belgien in | deren Einhaltung diese Behörden kontrollieren und die in Belgien in |
| den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, verstoßen hat, ergreift die | den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen, verstoßen hat, ergreift die |
| Bank schnellstmöglich die geeignetsten der in den Artikeln 26 und 27 | Bank schnellstmöglich die geeignetsten der in den Artikeln 26 und 27 |
| vorgesehenen Maßnahmen, damit das betroffene Unternehmen diesen | vorgesehenen Maßnahmen, damit das betroffene Unternehmen diesen |
| Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. Sie bringt dies den vorerwähnten | Unregelmäßigkeiten ein Ende setzt. Sie bringt dies den vorerwähnten |
| Behörden zur Kenntnis." | Behörden zur Kenntnis." |
| Art. 327 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 327 - Artikel 69 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 69 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, auf Antrag der | "Art. 69 - Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, auf Antrag der |
| Bank alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln im | Bank alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen zu übermitteln im |
| Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzes- und | Hinblick auf die Kontrolle der Einhaltung der Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses, die in Belgien auf | Verordnungsbestimmungen allgemeinen Interesses, die in Belgien auf |
| Versicherungsunternehmen und ihre Tätigkeiten Anwendung finden und in | Versicherungsunternehmen und ihre Tätigkeiten Anwendung finden und in |
| den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen. Die in diesem Absatz | den Zuständigkeitsbereich der Bank fallen. Die in diesem Absatz |
| erwähnten Auskünfte und Schriftstücke müssen in der durch Gesetz oder | erwähnten Auskünfte und Schriftstücke müssen in der durch Gesetz oder |
| Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden. | Dekret auferlegten Sprache aufgesetzt werden. |
| Zum selben Zweck kann die Bank vor Ort bei belgischen | Zum selben Zweck kann die Bank vor Ort bei belgischen |
| Zweigniederlassungen nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen | Zweigniederlassungen nach vorheriger Mitteilung an die zuständigen |
| Behörden des Herkunftsmitgliedstaates Inspektionen vornehmen oder alle | Behörden des Herkunftsmitgliedstaates Inspektionen vornehmen oder alle |
| Daten, die das Versicherungsunternehmen besitzt, einsehen und eine | Daten, die das Versicherungsunternehmen besitzt, einsehen und eine |
| Kopie von diesen Daten anfertigen. | Kopie von diesen Daten anfertigen. |
| Zum selben Zweck sind Agenten, Makler oder Versicherungsvermittler | Zum selben Zweck sind Agenten, Makler oder Versicherungsvermittler |
| verpflichtet, der Bank auf einfaches Verlangen alle Auskünfte zu | verpflichtet, der Bank auf einfaches Verlangen alle Auskünfte zu |
| erteilen, die in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem | erteilen, die in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen in ihrem |
| Besitz stehen, die in Belgien belegene Risiken betreffen. | Besitz stehen, die in Belgien belegene Risiken betreffen. |
| Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze | Die Bank kann für die Ausführung der vorangehenden drei Absätze |
| Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck | Mitglieder ihres Personals oder selbständige, zu diesem Zweck |
| bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." | bevollmächtigte Sachverständige abordnen, die ihr Bericht erstatten." |
| Art. 328 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 328 - Artikel 71 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Stellt die Bank fest, dass ein Versicherungsunternehmen in | " § 1 - Stellt die Bank fest, dass ein Versicherungsunternehmen in |
| Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in ihren | Belgien geltende Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die in ihren |
| Zuständigkeitsbereich fallen, nicht einhält, fordert sie das | Zuständigkeitsbereich fallen, nicht einhält, fordert sie das |
| Versicherungsunternehmen auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist | Versicherungsunternehmen auf, innerhalb der von ihr bestimmten Frist |
| der festgestellten Lage abzuhelfen. | der festgestellten Lage abzuhelfen. |
| Die Bank setzt die FSMA von ihrer Absicht in Kenntnis, den | Die Bank setzt die FSMA von ihrer Absicht in Kenntnis, den |
| vorhergehenden Absatz anzuwenden. | vorhergehenden Absatz anzuwenden. |
| Ist nach Ablauf der vorerwähnten Frist keine Abhilfe geschaffen | Ist nach Ablauf der vorerwähnten Frist keine Abhilfe geschaffen |
| worden, so setzt die Bank die zuständigen Behörden des betreffenden | worden, so setzt die Bank die zuständigen Behörden des betreffenden |
| Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis. | Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis. |
| Bei fortdauerndem Verstoß kann die Bank, nachdem sie die zuständigen | Bei fortdauerndem Verstoß kann die Bank, nachdem sie die zuständigen |
| Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, | Behörden des Herkunftsmitgliedstaates davon in Kenntnis gesetzt hat, |
| geeignete Maßnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmäßigkeiten | geeignete Maßnahmen ergreifen, um weiteren Unregelmäßigkeiten |
| vorzubeugen. Sofern die Umstände dies erforderlich machen, kann die | vorzubeugen. Sofern die Umstände dies erforderlich machen, kann die |
| Bank diesem Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere | Bank diesem Versicherungsunternehmen insbesondere untersagen, weitere |
| Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken | Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken |
| betreffen. Die Bank kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die | betreffen. Die Bank kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die |
| Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und | Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und |
| Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten | Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten |
| und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. | und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. |
| Artikel 26 § 2bis findet Anwendung. | Artikel 26 § 2bis findet Anwendung. |
| Die Bank setzt die FSMA von den Maßnahmen in Kenntnis, die in | Die Bank setzt die FSMA von den Maßnahmen in Kenntnis, die in |
| Anwendung der vorhergehenden Absätze ergriffen worden sind." | Anwendung der vorhergehenden Absätze ergriffen worden sind." |
| 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 kann die Bank im | " § 2 - Unbeschadet der Anwendung von § 1 kann die Bank im |
| Dringlichkeitsfall geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Verstoß gegen | Dringlichkeitsfall geeignete Maßnahmen ergreifen, um dem Verstoß gegen |
| Regeln vorzubeugen, die auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden | Regeln vorzubeugen, die auf Versicherungsunternehmen Anwendung finden |
| und die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Bank kann | und die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen. Die Bank kann |
| Versicherungsunternehmen insbesondere daran hindern, neue | Versicherungsunternehmen insbesondere daran hindern, neue |
| Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken | Versicherungsverträge abzuschließen, die in Belgien belegene Risiken |
| betreffen. Sie kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die | betreffen. Sie kann zu Lasten des Versicherungsunternehmens die |
| Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und | Veröffentlichung der Verbotsmaßnahmen in den Tageszeitungen und |
| Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten | Veröffentlichungen ihrer Wahl oder an den von ihr festgelegten Orten |
| und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. | und für die von ihr festgelegte Dauer veranlassen. |
| Die Bank setzt die FSMA und die zuständigen Behörden des | Die Bank setzt die FSMA und die zuständigen Behörden des |
| Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich von den von ihr ergriffenen | Herkunftsmitgliedstaates unverzüglich von den von ihr ergriffenen |
| Maßnahmen in Kenntnis." | Maßnahmen in Kenntnis." |
| 3. In § 4 werden die Wörter "Die FSMA und die Bank können" durch die | 3. In § 4 werden die Wörter "Die FSMA und die Bank können" durch die |
| Wörter "Die Bank kann" ersetzt. | Wörter "Die Bank kann" ersetzt. |
| Art. 329 - Artikel 73/3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 329 - Artikel 73/3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Bank und die FSMA können im | 1. In Absatz 1 wird der Satz "Die Bank und die FSMA können im |
| Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder | Belgischen Staatsblatt und in zwei regionalen Tageszeitungen oder |
| Zeitschriften eine Bekanntmachung veröffentlichen lassen" durch den | Zeitschriften eine Bekanntmachung veröffentlichen lassen" durch den |
| Satz "Artikel 298 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Satz "Artikel 298 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
| Versicherungen findet Anwendung" ersetzt. | Versicherungen findet Anwendung" ersetzt. |
| 2. Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Absatz 2 wird aufgehoben. |
| Art. 330 - In Artikel 73/4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die | Art. 330 - In Artikel 73/4 desselben Gesetzes werden die Wörter "Die |
| Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. | Bank und die FSMA können" durch die Wörter "Die Bank kann" ersetzt. |
| Art. 331 - In Artikel 81 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann je | Art. 331 - In Artikel 81 desselben Gesetzes werden die Wörter "kann je |
| nach Fall die Bank oder die FSMA" durch die Wörter "kann die Bank" | nach Fall die Bank oder die FSMA" durch die Wörter "kann die Bank" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 332 - In Artikel 82 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die | Art. 332 - In Artikel 82 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die |
| FSMA oder" und die Wörter "je nach Fall der FSMA oder" gestrichen. | FSMA oder" und die Wörter "je nach Fall der FSMA oder" gestrichen. |
| (...) | (...) |
| Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des | Abänderungen des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und | Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und |
| Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und | Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und |
| des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und | des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und |
| Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten | Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten |
| Art. 338 - Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des | Art. 338 - Artikel 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und | Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und |
| Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und | Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen und |
| des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und | des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und |
| Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten | Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Buchstabe a) wird aufgehoben. | 1. Buchstabe a) wird aufgehoben. |
| 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. | 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. |
| 3. Buchstabe d) wird aufgehoben. | 3. Buchstabe d) wird aufgehoben. |
| 4. Buchstabe e) wird aufgehoben. | 4. Buchstabe e) wird aufgehoben. |
| Art. 339 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 339 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 340 - Kapitel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 340 - Kapitel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Abänderungen des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des | Abänderungen des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag | Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag |
| hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem | hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem |
| Gesundheitsrisiko | Gesundheitsrisiko |
| Art. 341 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung | Art. 341 - Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2010 zur Abänderung |
| des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag | des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag |
| hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem | hinsichtlich der Restschuldversicherung für Personen mit erhöhtem |
| Gesundheitsrisiko wird aufgehoben. | Gesundheitsrisiko wird aufgehoben. |
| Art. 342 - Die Artikel 4 bis 17 desselben Gesetzes werden aufgehoben. | Art. 342 - Die Artikel 4 bis 17 desselben Gesetzes werden aufgehoben. |
| Art. 343 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 343 - Artikel 18 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 wird aufgehoben. |
| 2. In Absatz 2 wird das Wort "jedoch" gestrichen. | 2. In Absatz 2 wird das Wort "jedoch" gestrichen. |
| (...) | (...) |
| Titel 4 - Aufhebungsbestimmungen | Titel 4 - Aufhebungsbestimmungen |
| Art. 347 - Es werden aufgehoben: | Art. 347 - Es werden aufgehoben: |
| - Artikel 3 § 3, Artikel 9 § 1 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 19 § 1, | - Artikel 3 § 3, Artikel 9 § 1 Absatz 1 letzter Satz, Artikel 19 § 1, |
| Artikel 19bis, Artikel 19ter, Artikel 20, Artikel 21 § 1bis Absatz 1 | Artikel 19bis, Artikel 19ter, Artikel 20, Artikel 21 § 1bis Absatz 1 |
| und 2, Artikel 21octies § 2 Absatz 3, die Artikel 28ter bis 28decies, | und 2, Artikel 21octies § 2 Absatz 3, die Artikel 28ter bis 28decies, |
| Artikel 41, Artikel 65, Artikel 76 und Artikel 77 des Gesetzes vom 9. | Artikel 41, Artikel 65, Artikel 76 und Artikel 77 des Gesetzes vom 9. |
| Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, | Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen, |
| - das Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und | - das Gesetz vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und |
| Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, | Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen, |
| - Titel 1 Kapitel 2, 3 und 4, Titel 2, Titel 3 Kapitel 1, 3, 4 und 5, | - Titel 1 Kapitel 2, 3 und 4, Titel 2, Titel 3 Kapitel 1, 3, 4 und 5, |
| Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1, mit Ausnahme von Artikel 97 Abschnitt | Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1, mit Ausnahme von Artikel 97 Abschnitt |
| 2, 3, 4 und 5 und Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 des | 2, 3, 4 und 5 und Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 6 Unterabschnitt 2 des |
| Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, | Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, |
| - das Gesetz vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und | - das Gesetz vom 11. Juni 1874 zur Einführung von Buch I Titel X und |
| XI des Handelsgesetzbuches. Versicherungen im Allgemeinen - Einige | XI des Handelsgesetzbuches. Versicherungen im Allgemeinen - Einige |
| Versicherungen im Besonderen, | Versicherungen im Besonderen, |
| - Artikel 86ter § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die | - Artikel 86ter § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die |
| Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. | Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen. |
| TITEL 5 - Andere Bestimmungen | TITEL 5 - Andere Bestimmungen |
| (...) | (...) |
| Art. 350 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: | Art. 350 - Bestätigt werden mit Wirkung am Datum ihres Inkrafttretens: |
| - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für | - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 über die Modalitäten für |
| die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 | die Anwendung der Artikel 27 bis 28bis des Gesetzes vom 2. August 2002 |
| über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen | über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen |
| auf die Versicherungsbranche, | auf die Versicherungsbranche, |
| - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des | - der Königliche Erlass vom 21. Februar 2014 zur Abänderung des |
| Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und | Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und |
| Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen. | Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen. |
| (...) | (...) |
| TITEL 6 - Inkrafttreten | TITEL 6 - Inkrafttreten |
| Art. 352 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 352 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
| Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach seiner | Ablauf einer Frist von sechs Monaten, die am Tag nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, außer | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft, außer |
| was die Bestimmungen betrifft, deren Inkrafttreten gemäß Artikel 353 | was die Bestimmungen betrifft, deren Inkrafttreten gemäß Artikel 353 |
| festgelegt wird. | festgelegt wird. |
| In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 334 und 335 am zehnten | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 334 und 335 am zehnten |
| Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft, tritt Artikel 350 am Tag nach der | Staatsblatt in Kraft, tritt Artikel 350 am Tag nach der |
| Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
| in Kraft und tritt Artikel 351 am 30. April 2014 in Kraft. | in Kraft und tritt Artikel 351 am 30. April 2014 in Kraft. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 4. April 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |