gepubliceerd op 22 april 2008
Wet tot wijziging van bepaalde aspecten van het statuut van de personeelsleden van de politiediensten en houdende diverse bepalingen met betrekking tot de politiediensten. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 JULI 2005. - Wet tot wijziging van bepaalde aspecten van het statuut van de personeelsleden van de politiediensten en houdende diverse bepalingen met betrekking tot de politiediensten. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 tot wijziging van bepaalde aspecten van het statuut van de personeelsleden van de politiediensten en houdende diverse bepalingen met betrekking tot de politiediensten (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2005).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 3. JULI 2005 - Gesetz zur Abänderung bestimmter Aspekte des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen über die Polizeidienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie Art. 2 - [Abänderungsbestimmung ] KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Art. 3 - Artikel 53 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes wird durch folgende Absätze ersetzt: « Die höheren Offiziere der lokalen Polizei werden vom König gemäss dem Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 121 auf einen mit Gründen versehenen Vorschlag des Gemeinderats beziehungsweise des Polizeirats hin unter den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern ernannt.
In Bezug auf die höheren Offiziere in den Fahndungsdiensten der lokalen Polizeikorps erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Ernennung nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof. Der Ernennung der anderen höheren Offiziere in den lokalen Polizeikorps geht eine Mitteilung der Liste der Bewerber um die zu besetzende Stelle an den Generalprokurator beim Appellationshof voraus. » Art. 4 - Artikel 54 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 54 - Die nicht in Artikel 53 erwähnten Offiziere der lokalen Polizei werden vom Gemeinderat beziehungsweise vom Polizeirat unter den von einer Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerbern ernannt.
In Bezug auf die Offiziere in den Fahndungsdiensten der lokalen Polizeikorps erfolgt die in Absatz 1 erwähnte Ernennung nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Generalprokurators beim Appellationshof. Der Ernennung der anderen Offiziere in den lokalen Polizeikorps geht eine Mitteilung der Liste der Bewerber um die zu besetzende Stelle an den Generalprokurator beim Appellationshof voraus. » Art. 5 - In Artikel 142sexies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 31. Mai 2001, werden zwischen den Wörtern "Die Grundausbildung wird" und den Wörtern "mit einer Abschlussprüfung abgeschlossen" die Wörter "ausser bei frühzeitiger freiwilliger oder nicht freiwilliger Beendigung" eingefügt.
Art. 6 - Artikel 252 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 26. April 2002, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « In Abweichung von Artikel 138 behalten die Polizeibeamten, die zum Einsatzkorps der lokalen Polizei überwechseln und die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers, eines Gerichtspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehatten, diese Eigenschaft, ungeachtet des Dienstgrads, in den sie eingestuft worden sind. » Art. 7 - Artikel 253 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ersetzt: « In Abweichung von Artikel 138 behalten die Polizeibeamten, die zum Einsatzkorps der föderalen Polizei überwechseln und die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers, eines Gerichtspolizeioffiziers oder eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, innehatten, diese Eigenschaft, ungeachtet des Dienstgrads, in den sie eingestuft worden sind. » KAPITEL IV - Abänderungen von Teil XII des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste ("RSPol"), bestätigt durch das Programmgesetz vom 30.Dezember 2001 Abschnitt 1 - Abänderungen von Teil XII Titel II RSPol Art. 8 - Artikel XII.II.20 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die in Anlage 11 Tabelle C dritte Spalte Punkt 3.9bis, 3.9ter und 3.9quater erwähnten derzeitigen Personalmitglieder haben die Eigenschaft eines Verwaltungspolizeioffiziers. » Art. 9 - Artikel XII.II.28 RSPol wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Unbeschadet des Absatzes 1 können die Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in den Anwendungsbereich von Artikel XII.II.26 fallen und die vor diesem Datum den in Absatz 2 erwähnten Gehaltszuschlag für Bereitschaftsdienst nicht erhielten, sich dafür entscheiden, ihren Referenzbetrag um 32.443 Franken (804,25 EUR) zu erhöhen. Auf diesen Betrag wird kein Multiplikationsfaktor angewandt. Diese Entscheidung erfolgt nach den in Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 3 Nr. 5 erwähnten Regeln. » Art. 10 - [Abänderung der Tabellen B und C von Anlage 11 RSPol ] Art. 11 - [Abänderung von Tabelle D1 von Anlage 11 RSPol ] Abschnitt 2 - Abänderungen von Teil XII Titel IV RSPol Art. 12 - In Artikel XII.IV.2 RSPol wird das Wort "derzeitigen" gestrichen und das Wort "fünf" durch das Wort "acht" ersetzt.
Art. 13 - In den RSPol wird ein Artikel XII.IV.6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.IV.6 - § 1 - Folgende Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst werden ganz von der Grundausbildung des Kaders des Personals im mittleren Dienst, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen und Ausbildungspraktika, befreit: 1. Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12.April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, oder des Brevets eines höheren Unteroffiziers, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, 2. Inhaber des Brevets eines Polizeiinspektors, das im Königlichen Erlass vom 13.Juli 1989 über die Ausbildung für die Dienstgrade eines Polizeiinspektors und eines Polizeihauptinspektors und über die Beförderung in diese Dienstgrade erwähnt ist, und des Brevets eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13. Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist. § 2 - Folgende Personalmitglieder werden ganz von der Grundausbildung des Offizierskaders, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen und Ausbildungspraktika, befreit: 1. Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12.April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, oder des Brevets eines höheren Unteroffiziers, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, 2. ehemalige Abteilungsinspektoren, die die Gehaltstabelle M5.2 erhalten, 3. Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M6 erhalten, 4.Personalmitglieder, die die Gehaltstabelle M7 oder M7bis erhalten. § 3 - Die in § 2 erwähnten Personalmitglieder sind von der in Artikel 41 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Kaderprüfung befreit. § 4 - Die in § 2 Nr. 3 erwähnte Befreiung gilt ab dem 1. April 2004 und die in § 3 erwähnte Befreiung ab dem 1. April 2006. » Art. 14 - In den RSPol wird ein Artikel XII.IV.7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.IV.7 - Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die am Datum der Einrichtung eines lokalen Polizeikorps in einer Stelle innerhalb eines Fahndungs- und Ermittlungsdienstes der lokalen Polizei bestellt sind, erhalten auf eigenen Antrag für die Dauer ihrer Bestellung die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, sofern sie an der diesbezüglichen Ausbildung teilnehmen. » Abschnitt 3 - Abänderungen von Teil XII Titel VI RSPol Art. 15 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VI.6bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VI.6bis - Die in Artikel XII.IV.6 § 1 erwähnten Personalmitglieder können sich ohne Bedingung hinsichtlich der Dauer der Anwesenheit in der derzeitigen Stelle durch Mobilität um Stellen bewerben, die Polizeihauptinspektoren offen stehen, wodurch sie anschliessend, wenn sie in eine solche Stelle durch Mobilität bestellt werden, in diesen Dienstgrad ernannt werden.
Der König kann die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Mobilität festlegen. » Art. 16 - In Artikel XII.VI.8 RSPol werden die Wörter "in die Gehaltstabellen M6" durch die Wörter "in die Gehaltstabellen M5.2, M6" ersetzt.
Art. 17 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VI.8bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VI.8bis - Die in Artikel XII.IV.6 § 2 erwähnten Personalmitglieder und die Personalmitglieder des Kaders des Personals im mittleren Dienst, die bereits vor dem 1. April 2001 die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, und eines Verwaltungspolizeioffiziers innehatten, sowie Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst, die Inhaber des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei sind, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, und entweder ein Kaderalter von mindestens zwölf Jahren oder Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sind, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe 1 in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden, können sich ohne Bedingung hinsichtlich der Dauer der Anwesenheit in der derzeitigen Stelle durch Mobilität um Stellen bewerben, die Polizeikommissaren offen stehen, wodurch sie anschliessend, wenn sie in eine solche Stelle durch Mobilität bestellt werden, in diesen Dienstgrad ernannt werden.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder erhalten am Datum ihrer Ernennung in den Dienstgrad eines Polizeikommissars die Gehaltstabelle O2.
Der König kann die Modalitäten für die in Absatz 1 erwähnte Mobilität festlegen. » Art. 18 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VI.9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VI.9bis - Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.26 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder können sich um Stellen bewerben, die Polizeihauptkommissaren offen stehen. » Abschnitt 4 - Abänderungen von Teil XII Titel VII RSPol Art. 19 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.11bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.11bis - Für die derzeitigen Personalmitglieder, die gemäss Artikel XII.II.21 Absatz 3 in die Gehaltstabelle M5.2 eingestuft werden und Inhaber des Brevets für die Beförderung in die Gehaltstabelle 2D sind, das in Artikel 110 des Königlichen Erlasses vom 19. Dezember 1997 zur Festlegung des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts der Personalmitglieder der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnt ist, oder des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, oder des Brevets eines höheren Unteroffiziers, das in Artikel 28 § 1 des Königlichen Erlasses vom 1. April 1996 über die Beförderung in den Dienstgrad eines Adjutanten der Gendarmerie erwähnt ist, wird eine Gehaltstabellenlaufbahn für den Übergang von der Gehaltstabelle M5.2 in die Gehaltstabelle M7bis nach achtzehn Jahren Kaderalter im Kader des Personals im mittleren Dienst eingeführt.
Die höhere Gehaltstabelle in der Gehaltstabellenlaufbahn wird nicht gewährt, wenn die Endnote der geltenden zweijährlichen Bewertung der Arbeitsweise "ungenügend" ist. » Art. 20 - An der Stelle des früheren Artikels XII.VII.15 § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) RSPol, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 102/2003 des Schiedshofes vom 22. Juli 2003 und dessen Berichtigungsbeschluss vom 14. Juli 2004, wird ein neuer Artikel XII.VII.15 § 3 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) RSPol mit folgendem Wortlaut eingefügt: « a) Inhabern des Brevets eines Offiziers der Gemeindepolizei, das im Königlichen Erlass vom 12. April 1965 über das Brevet eines Anwärters auf den Dienstgrad eines Polizeikommissars und eines beigeordneten Polizeikommissars oder in Artikel 1 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Bestimmungen über die Ausbildung der Offiziere der Gemeindepolizei, die Ernennungsbedingungen für die Dienstgrade eines Offiziers der Gemeindepolizei und die Anwerbungs- und Ernennungsbedingungen für den Dienstgrad eines angehenden Offiziers der Gemeindepolizei erwähnt ist, ».
Art. 21 - Artikel XII.VII.15 RSPol wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Art. XII.VII.15 - Während fünf Jahren ab dem 1. April 2006 werden pro Prüfung im Wettbewerbsverfahren 5 % der für die Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst vakanten Stellen den Mitgliedern des Kaders des Personals im einfachen Dienst vorbehalten, die erfolgreich an dieser Zulassungsprüfung teilgenommen haben und 1. die Inhaber des Brevets eines Polizeiinspektors sind, das im Königlichen Erlass vom 13.Juli 1989 über die Ausbildung für die Dienstgrade eines Polizeiinspektors und eines Polizeihauptinspektors und über die Beförderung in diese Dienstgrade erwähnt ist, 2. die Inhaber des Brevets eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, sind, das in Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 13.Juli 1989 über das Brevet eines Gerichtspolizeioffiziers, Hilfsbeamter des Prokurators des Königs, das bestimmten Mitgliedern der Gemeindepolizei ausgestellt wird, erwähnt ist, 3. die in Artikel 1 Nr.6 Buchstabe a) des Königlichen Erlass vom 25.
Januar 2000 über die Ernennung und die Beförderung der zur Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei und zur Festlegung verschiedener anderer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf diese Personalmitglieder, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 24.
August 2001, erwähnt sind und die erfolgreich an den bei der Eisenbahnpolizei organisierten Prüfungen zur Erlangung des Dienstgrades eines Aufsichtsunterkommissars teilgenommen haben, 4. die in Artikel 1 Nr.6 Buchstabe b) des Königlichen Erlass vom 25.
Januar 2000 über die Ernennung und die Beförderung der zur Gendarmerie versetzten Personalmitglieder der Schifffahrtspolizei, der Luftfahrtpolizei und der Eisenbahnpolizei und zur Festlegung verschiedener anderer statutarischer Bestimmungen in Bezug auf diese Personalmitglieder, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 24.
August 2001, erwähnt sind und die erfolgreich an den bei der Schifffahrtspolizei organisierten Prüfungen zur Erlangung des Dienstgrades eines Leutnants der Schifffahrtspolizei (20E) teilgenommen haben, 5. die auf der Grundlage von Artikel XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind. » Art. 22 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.15bis - Im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst werden die in Artikel XII.VII.21 erwähnten Personalmitglieder der föderalen Polizei von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung und dem in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlgespräch befreit. » Art. 23 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.15ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.15ter - Im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Kader des Personals im mittleren Dienst werden die Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel XII.VII.26 Absatz 2 in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors eingesetzt worden sind, während fünf Jahren ab dem 1. April 2006 von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung und dem in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlgespräch befreit.
Die Personalmitglieder, die erfolgreich an der in Absatz 1 erwähnten Prüfung im Wettbewerbsverfahren teilgenommen haben und erfolgreich die eventuelle Grundausbildung absolviert haben, werden ohne Bedingung hinsichtlich der Mobilität in den Dienstgrad eines Polizeihauptinspektors ernannt. » Art. 24 - Artikel XII.VII.16 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Art. XII.VII.16 - Während fünf Jahren ab dem 1. April 2001 werden pro Prüfung im Wettbewerbsverfahren 25 % der für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader vakanten Stellen den in Artikel XII.IV.6 § 2 erwähnten Personalmitgliedern, die erfolgreich an dieser Zulassungsprüfung teilgenommen haben, vorbehalten. » Art. 25 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.16bis - Im Rahmen der Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader werden die in den Artikeln XII.VII.23 und XII.VII.23bis erwähnten Personalmitglieder, die in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, von der in Artikel 41 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Kaderprüfung sowie von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung und dem in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlgespräch befreit. » Art. 26 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.16ter - Während fünf Jahren ab dem 1. April 2006 werden pro Prüfung im Wettbewerbsverfahren 5 % der für eine Beförderung durch Aufsteigen in den Offizierskader vakanten Stellen den in den Artikeln XII.VII.24 und XII.VII.26 erwähnten Personalmitgliedern, die in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt worden sind, vorbehalten.
Die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder werden von der in Artikel 41 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnten Kaderprüfung sowie von der in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Persönlichkeitsprüfung und dem in Artikel IV.I.15 Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlgespräch befreit.
Die Personalmitglieder, die erfolgreich an der in Absatz 1 erwähnten Prüfung im Wettbewerbsverfahren teilgenommen haben und erfolgreich die eventuelle Grundausbildung absolviert haben, werden ohne Bedingung hinsichtlich der Mobilität in den Dienstgrad eines Polizeikommissars, Gehaltstabelle O2, ernannt. » Art. 27 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.16quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.16quater - Die Personalmitglieder, die in Anwendung von Artikel XII.VII.25 oder XII.VII.26 in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars eingesetzt worden sind, werden ohne Bedingung hinsichtlich der Mobilität in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars ernannt, wenn sie die in Artikel 32 Nr.1, 3 bis 5 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste aufgeführten Bedingungen erfüllen. » Art. 28 - Artikel XII.VII.17 Absatz 1 und 2 RSPol wird durch folgende Absätze ersetzt: « In Abweichung von Artikel VII.II.6 und mit Ausnahme des in Artikel XII.VII.18 erwähnten Personalmitglieds kann der Polizeihauptinspektor, der am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels die Gehaltstabelle M5.2, M6, M7 oder M7bis erhält, in den Dienstgrad eines Polizeikommissars befördert werden, wenn er keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" hat.
Die in Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im fünften Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ein. Zu diesem Zweck werden alle in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder nach Herkunftskorps und nach den entsprechenden Dienstgraden, das heisst Hauptinspektor erster Klasse, Adjutant/ Oberadjutant der Gendarmerie, Abteilungsinspektor der Gerichtspolizei, Laborabteilungsinspektor, Abteilungsinspektor-Elektrotechniker beziehungsweise Abteilungsinspektor für gerichtliche Identifizierung auf sieben Jahre im Jahresverhältnis von einem Siebtel ihrer Gesamtanzahl innerhalb ihrer Kategorie verteilt, und zwar in abnehmender Reihenfolge ihres Dienstalters in diesem Dienstgrad am Datum vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Artikels, ergänzt durch das Dienstgradalter, das sie ab diesem Datum bis zum 1. April 2005 erworben haben. Zur Bestimmung dieser Reihenfolge haben Oberadjutanten der ehemaligen Gendarmerie Vorrang vor Adjutanten der ehemaligen Gendarmerie und, was die ehemalige Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften betrifft, Abteilungsinspektoren, die die Gehaltstabelle 2D erhalten, Vorrang vor den anderen Abteilungsinspektoren. Bei einer Bestellung in eine Stelle innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei nach dem 1. April 2005 bleibt die vorerwähnte Verteilung auf das betreffende Personalmitglied anwendbar. » Art. 29 - Artikel XII.VII.18 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 und Absatz 2, die mit Absatz 3 § 1 bilden werden, werden durch folgende Absätze ersetzt: « § 1 - In Abweichung von Artikel VII.II.6 kann der Polizeihauptinspektor, der Mitglied der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei und am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels die Gehaltstabelle M5.2, M6, M7 oder M7bis erhält, in den Dienstgrad eines Polizeikommissars befördert werden, wenn er keine Bewertung mit der Endnote "ungenügend" hat und sofern das in § 2 erwähnte proportionale Verhältnis eingehalten wird.
Die in Absatz 1 erwähnten Beförderungen setzen im fünften Jahr nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ein. Zu diesem Zweck werden alle in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder nach Herkunftskorps und nach den entsprechenden Dienstgraden, das heisst Hauptinspektor erster Klasse, Adjutant/ Oberadjutant der Gendarmerie, Abteilungsinspektor der Gerichtspolizei, Laborabteilungsinspektor, Abteilungsinspektor-Elektrotechniker beziehungsweise Abteilungsinspektor für gerichtliche Identifizierung auf sieben Jahre im Jahresverhältnis von einem Siebtel ihrer Gesamtanzahl innerhalb ihrer Kategorie verteilt, und zwar in abnehmender Reihenfolge ihres Dienstalters in diesem Dienstgrad am Datum vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Artikels, ergänzt durch das Dienstgradalter, das sie ab diesem Datum bis zum 1. April 2005 erworben haben. Zur Bestimmung dieser Reihenfolge haben Oberadjutanten der ehemaligen Gendarmerie Vorrang vor Adjutanten der ehemaligen Gendarmerie und, was die ehemalige Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften betrifft, Abteilungsinspektoren, die die Gehaltstabelle 2D erhalten, Vorrang vor den anderen Abteilungsinspektoren. Bei einer Bestellung in eine Stelle ausserhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei nach dem 1. April 2005 bleibt die vorerwähnte Verteilung auf das betreffende Personalmitglied anwendbar. » 2. Der Artikel wird durch folgende Paragraphen ergänzt: « § 2 - Das in § 1 Absatz 1 erwähnte proportionale Verhältnis besteht aus einem Verhältnis zwischen der Anzahl der in einen Offiziersdienstgrad ernannten und eingesetzten Personalmitglieder, die am 1.April 2001 der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei angehörten und aus der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften beziehungsweise der ehemaligen Gendarmerie kommen.
Die Personalmitglieder der ehemaligen Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften können bis zu der auf diese Weise in Bezug auf die ehemalige Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften bestimmten Höchstanzahl und unter Beachtung des evolutionären proportionalen Verhältnisses zum Polizeikommissar ernannt werden.
Die Personalmitglieder der ehemaligen Gendarmerie können bis zu der auf diese Weise in Bezug auf die ehemalige Gendarmerie bestimmten Höchstanzahl und unter Beachtung des evolutionären proportionalen Verhältnisses zum Polizeikommissar ernannt werden und danach können noch derzeitige Personalmitglieder, die dem Kader des Personals im mittleren Dienst der ehemaligen Gendarmerie angehörten, nach den vom König bestimmten Modalitäten, für die Ergänzung dieser Anzahl in Betracht kommen. § 3 - Die Personalmitglieder, die wegen des in § 2 erwähnten erforderlichen proportionalen Verhältnisses nicht binnen den in § 1 Absatz 2 erwähnten sieben Jahren befördert werden können, werden ab 2012 und spätestens bis 2015 in den Dienstgrad eines Polizeikommissars nach den vom König bestimmten Modalitäten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ernannt. » Art. 30 - In Artikel XII.VII.19 RSPol wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Personalmitglieder, die für diese Beförderung in Betracht kommen, werden vorher von der Behörde hinsichtlich ihrer Absicht befragt. Die schriftliche Antwort, die sie nach einer Bedenkzeit von drei Monaten gegen Empfangsbestätigung abgeben, ist unwiderruflich. Es wird davon ausgegangen, dass ein Personalmitglied definitiv auf diese Beförderungsmöglichkeit verzichtet, wenn es keine Antwort binnen der festgelegten Frist gibt. » Art. 31 - In den RSPol wird ein Artikel XII.VII.23bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. XII.VII.23bis - Die Personalmitglieder, die die in Artikel XII.VII.18 § 2 Absatz 3 erwähnte Anzahl ergänzen, werden in den Dienstgrad eines Polizeikommissars eingesetzt, solange sie Mitglied der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei bleiben.
Im Übrigen wird das Statut der in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder gemäss ihrer Einstufung in den Kader des Personals im mittleren Dienst festgelegt. » Art. 32 - Artikel XII.VII.25 Absatz 1 RSPol wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Die Ernennungsbehörde setzt die Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VI.9, XII.VI.9bis und XII.VII.27bis in eine Stelle als höherer Offizier bestellt worden sind, für die Dauer ihrer Bestellung in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars ein. » Art. 33 - In Teil XII Titel VII Kapitel II RSPol wird ein Abschnitt 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt 5 - Mandate Art. XII.VII.27bis - Die in Anlage 11 Tabelle D1 dritte Spalte Punkt 3.26 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder können sich um die durch Mandat zuzuteilenden Funktionen, wie in Artikel VII.III.3 erwähnt, bewerben. » Abschnitt 5 - Abänderungen von Teil XII Titel XI RSPol Art. 34 - In Artikel XII.XI.15 Absatz 3 RSPol werden zwischen den Wörtern "der Artikel" und den Wörtern "XII.VII.16 bis einschliesslich XII.VII.18" die Wörter "XII.VI.8bis und" eingefügt.
Art. 35 - Artikel XII.XI.17 § 2 Absatz 3 RSPol wird wie folgt ergänzt: « 5. erhöht, für die Personalmitglieder, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses in den Anwendungsbereich von Artikel XII.II.26 fallen, die den in Artikel XII.II.28 Absatz 2 erwähnten Gehaltszuschlag nicht erhielten und die sich für die Berücksichtigung dieses Gehaltszuschlags entscheiden, um 32.443 Franken (804,25 EUR). Zur Vermeidung der Unzulässigkeit ist diese Entscheidung binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der vorliegenden Nummer 5 im Belgischen Staatsblatt schriftlich gegen Empfangsbestätigung an das Sozialsekretariat GPI zu richten.
Bei Berücksichtigung des vorerwähnten Betrags können die Personalmitglieder jedoch endgültig und unwiderruflich bis zu ihrem eventuellen Übergang zu der Gehaltstabelle O5 oder O5ir keinen Anspruch auf die in den Artikeln XI.III.6 und XI.III.10 erwähnten Zulagen erheben. » Art. 36 - In Artikel XII.XI.18 § 2 Absatz 1 RSPol werden zwischen den Wörtern "in Anwendung der Artikel" und den Wörtern "XII.VII.16 bis einschliesslich XII.VII.18" die Wörter "XII.VI.8bis und" eingefügt und werden die Wörter ", das in die Übergangsgehaltstabellen des Kaders des Personals im mittleren Dienst eingestuft wird oder die Gehaltstabelle M4.1 oder M4.2 erhält," gestrichen.
Art. 37 - Artikel XII.XI.21 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ", das das Statut eines Personalmitglieds des operativen Korps der Gendarmerie oder eines Gemeindepolizeikorps besass," gestrichen. 2. In § 1 wird zwischen Absatz 2 und Absatz 3 folgender Absatz eingefügt: « Für die Personalmitglieder, die in der Gehaltstabelle M1.2 beziehungsweise M2.2, beziehungsweise M3.2, beziehungsweise M4.2 oder M5.2 beziehungsweise M7bis eingestuft sind, wird diese Zulage jedoch auf den Betrag begrenzt, der folgendermassen berechnet wird: das Gehalt eines Personalmitglieds, das mit dem gleichen finanziellen Dienstalter und der vergleichbaren Gehaltstabellenlaufbahn in der Gehaltstabelle M1.1, M2.1, M3.1, M4.1 beziehungsweise M7 eingestuft ist, erhöht um die in Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Zulage, verringert um das eigene Gehalt und gegebenenfalls die in Artikel XII.XI.51 § 1 erwähnte Zulage. » 3. In § 2 werden die Wörter "Die in Artikel XII.VII.22 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders und die in § 1 erwähnten Personalmitglieder" durch die Wörter "Die in § 1 erwähnten derzeitigen Personalmitglieder des Einsatzkaders" und die Wörter "in demselben Artikel XII.VII.22 erwähnten" durch die Wörter "von Uns bestimmten" ersetzt. 4. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Wenn der Anspruch eines Personalmitglieds auf die Zusatzzulage jedoch durch seine Bestellung in eine Stelle beim Under Cover Team der Direktion der Sondereinheiten der föderalen Polizei, bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, bei der Gemischten Antiterrorgruppe, beim Enquetendienst für die Polizeidienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste oder beim Enquetendienst für die Nachrichtendienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste endet, gilt dieser Anspruch erneut, wenn es nach Ablauf der vorerwähnten Bestellung direkt erneut für einen in § 1 erwähnten Dienst bestellt wird.» Art. 38 - Artikel XII.XI.23 § 3 RSPol wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Wenn das Personalmitglied die in Artikel XI.III.12 Absatz 1 Nr. 5 erwähnte Zulage erhält oder ein Anspruch auf eine Entsendungs- oder Abordnungsprämie oder eine andere funktionelle Zulage wegen seiner Bestellung oder seiner Entsendung in die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, in die Gemischte Antiterrorgruppe, in den Enquetendienst für die Polizeidienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste oder in den Enquetendienst für die Nachrichtendienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste hat, wird entweder von der oben erwähnten Entsendungs- oder Abordnungsprämie beziehungsweise anderen funktionellen Zulage oder von der in § 1 erwähnten Ausgleichszulage nur diejenige ausgezahlt, die am höchsten liegt, während der Anspruch auf die anderen in der Zwischenzeit ausgesetzt wird. » Art. 39 - Artikel XII.XI.24 RSPol wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Nr.1 in fine werden die Wörter "und e) erwähnten Diensten" durch die Wörter ", e) oder f) erwähnten Diensten, der Ermittlungsschule der föderalen Polizei" ersetzt. 2. Absatz 1 Nr.1 wird wie folgt ergänzt: « f) oder bei der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, bei der Gemischten Antiterrorgruppe, beim Enquetendienst für die Polizeidienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste oder beim Enquetendienst für die Nachrichtendienste beim Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Nachrichtendienste, ».
KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste Art. 40 - Die Überschrift von Kapitel II von Titel II und die Überschrift von Abschnitt 1 dieses Kapitels des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste werden wie folgt ersetzt: « KAPITEL II - Die Dienstgrade und die Titel « Abschnitt 1 - Die Dienstgrade und die Titel des Einsatzkaders ».
Art. 41 - Artikel 3 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2. Kader des Personals im mittleren Dienst: a) Polizeihauptinspektor/Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung/ Polizeihauptinspektor mit Spezialisierung als Polizeiassistent, b) Polizeihauptinspektor-Anwärter/Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Sonderspezialisierung/Polizeihauptinspektor-Anwärter mit Spezialisierung als Polizeiassistent, ». Art. 42 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - § 1 - Die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst benutzen für die Ausübung ihres Amtes und für die Dauer ihrer Bestellung in einer Stelle innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei den Funktionstitel "Ermittler".
Die ernannten und eingesetzten Polizeikommissare und die Polizeikommissare erster Klasse benutzen für die Ausübung ihres Amtes und für die Dauer ihrer Bestellung in einer Stelle innerhalb der Generaldirektion der Gerichtspolizei der föderalen Polizei den Funktionstitel "Gerichtspolizeikommissar". § 2 - Auf Beschluss des Gemeinderats beziehungsweise Polizeirats benutzen die Personalmitglieder des Kaders des Personals im einfachen Dienst und des Kaders des Personals im mittleren Dienst für die Ausübung ihres Amtes und für die Dauer ihrer Bestellung in einer Stelle innerhalb eines Fahndungs- und Ermittlungsdienstes der lokalen Polizei den Funktionstitel "Ermittler". » Art. 43 - In den Artikeln 12 Absatz 1 und 41 desselben Gesetzes wird das Wort "Polizeihauptinspektor" durch die Wörter "Polizeihauptinspektor/ Polizeihauptinspektor mit Sonderspezialisierung/Polizeihauptinspektor mit Spezialisierung als Polizeiassistent" ersetzt.
Art. 44 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 135bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 135bis - In Abweichung von Artikel 3 werden die in Anlage 11 Tabelle D1 Punkt 1.3 RSPol erwähnten Polizeikommissare erster Klasse hierarchisch zwischen Polizeikommissare und Polizeihauptkommissare eingestuft. » KAPITEL VI - Verschiedene Bestimmungen sowie Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 45 - Die gemeinsam vom Minister der Landesverteidigung und vom Minister des Innern bestimmten Personalmitglieder des Ministeriums der Landesverteidigung wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei über. Die gemeinsam vom Minister der Landesverteidigung und vom betreffenden Gemeinderat beziehungsweise Polizeirat bestimmten Personalmitglieder des Ministeriums der Landesverteidigung wechseln zum Verwaltungs- und Logistikkader der betreffenden lokalen Polizeizone über.
Artikel 242 Absatz 1 bis 3 oder, je nach Fall, Artikel 236 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste finden entsprechend Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnten Personalmitglieder.
Der König bestimmt das Datum und die Modalitäten des in Absatz 1 erwähnten Übergangs. Zu diesem Zweck kann Er von Artikel 242 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 236 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes abweichen.
Art. 46 - Ab 2002 werden von dem Betrag der Kopernikus-Prämie, die bestimmten Personalmitgliedern der auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizei gewährt wird, 13,07 % nach den vom König festgelegten Modalitäten einbehalten.
Art. 47 - Folgende Artikel werden aufgehoben: 1. Artikel XII.VI.8 RSPol, 2. Artikel XII.VI.9 RSPol.
Art. 48 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme: 1. von Artikel 2, der mit 1.März 1999 wirksam wird, 2. der Artikel 6 bis 13, 16, 18 bis 20, 24, 28 bis 33, 35, 37 bis 39, 41, 43 und 44, die mit 1.April 2001 wirksam werden, 3. von Artikel 46, der mit 1.Januar 2002 wirksam wird, 4. von Artikel 5, der mit 1.April 2003 wirksam wird, 5. der Artikel 21, 23 und 26, die mit 1.April 2006 wirksam werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX