gepubliceerd op 28 december 2005
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers
10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 10 november 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Annexe - Bijlage FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 3. JULI 2005 - Gesetz über die Rechte der Freiwilligen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die auf Belgischem Staatsgebiet verrichtete Freiwilligenarbeit sowie die Freiwilligenarbeit, die ausserhalb des Belgischen Staatsgebiets verrichtet, jedoch von Belgien aus organisiert wird, unter der Bedingung, dass der Freiwillige seinen Hauptwohnort in Belgien hat, und unbeschadet der Bestimmungen, die in dem Land, wo die Freiwilligenarbeit verrichtet wird, anwendbar sind. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmte Personenkategorien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausschliessen.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Freiwilligenarbeit: jede Tätigkeit, die a) unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird, b) für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe, eine Organisation oder die Kollektivität ausgeübt wird, c) durch eine andere Organisation als das familiäre oder private Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird und d) nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer statutarischen Anstellung ausgeübt wird, 2.Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine unter Nr. 1 erwähnte Tätigkeit ausübt, 3. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne Gewinnerzielungsabsicht, die mit Freiwilligen arbeitet, 4.Organisationsmitteilung: das Dokument, das die Organisation dem Freiwilligen im Voraus übermittelt und dessen Inhalt zumindest die in Artikel 4 erwähnten Angaben umfasst.
KAPITEL III - Die Organisationsmitteilung Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer Organisation beginnt, übermittelt diese ihm zur Information eine Organisationsmitteilung, in der zumindest Folgendes präzisiert wird: a) die soziale Zielsetzung und die Rechtsform der Organisation;wenn es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, die Identität des oder der Verantwortlichen der Vereinigung, b) dass die Organisation eine in Artikel 6 § 1 erwähnte Versicherung zur Deckung der zivilen Haftpflicht für die Freiwilligenarbeit abgeschlossen hat, c) ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken gedeckt sind und, wenn ja, welche, d) ob die Organisation den Freiwilligen Entschädigungen zahlt und, wenn ja, welche und in welchen Fällen, e) dass die vom Freiwilligen ausgeübte Tätigkeit die Einhaltung des in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnisses beinhaltet, wobei dieser Artikel vollständig übernommen wird. Die Beweislast für die Übermittlung der Organisationsmitteilung obliegt der Organisation.
Die Organisation darf darum bitten, dass der Freiwillige ein Exemplar der Organisationsmitteilung als Empfangsbestätigung unterschreibt. Bei der Unterschrift wird das Datum angebeben.
KAPITEL IV - Haftung des Freiwilligen und der Organisation Art. 5 - Jede Organisation haftet für die Schäden, die der Freiwillige bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit Dritten zufügt, und zwar so wie ein Auftraggeber für die Schäden haftet, die seine Angestellten verursachen.
Wenn der Freiwillige der Organisation oder Dritten bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit Schaden zufügt, haftet er nur für seine arglistige Täuschung und für seinen schwerwiegenden Fehler.
Für seinen leichten Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird unwiderlegbar davon ausgegangen, dass die Person, die die Organisationsmitteilung einer nichtrechtsfähigen Vereinigung als Freiwillige(r) unterschreibt, kein Mitglied dieser nichtrechtsfähigen Vereinigung ist.
KAPITEL V - Freiwilligenarbeitsversicherung Art. 6 - § 1 - Die Organisation schliesst eine Versicherung ab, um die mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu decken. Diese Versicherung deckt mindestens: 1. die zivile Haftpflicht der Organisation, mit Ausnahme der Vertragshaftung, 2.die zivile Haftpflicht der Freiwilligen, mit Ausnahme der Vertragshaftung, was die Schäden betrifft, die der Organisation, dem Begünstigten, anderen Freiwilligen oder Dritten bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit oder anlässlich der im Rahmen dieser Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden. § 2 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von Freiwillligen die Deckung des Versicherungsvertrags durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ausdehnen auf: 1. Körperschäden, die den Freiwilligen anlässlich von Unfällen während der Freiwilligenarbeit oder während der im Rahmen dieser Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden, 2.den Rechtsschutz für die in § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten Risiken. § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Mindestgarantiebedingungen für die Versicherungsverträge zur Deckung der Freiwilligenarbeit fest.
Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.
Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "Dieser Ausschluss findet ebenfalls keine Anwendung auf die durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 3.Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für obligatorisch erklärte Versicherung der zivilen Haftplicht.", 2. Nummer 4 wird aufgehoben. Art. 8 - Es wird davon ausgegangen, dass die für eine Organisation verrichtete Freiwilligenarbeit im Rahmen des Privatlebens im Sinne des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des Privatlebens ausgeübt wird.
KAPITEL VI - Arbeitsrecht Art. 9 - § 1 - Der König kann die Freiwilligen, die im Rahmen ihrer Freiwilligenarbeit Arbeitsleistungen unter Anweisung einer anderen Person erbringen, aufgrund der Art ihrer Arbeit ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich folgender Rechtsbestimmungen befreien: - des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, - des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage, - des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, - des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, - des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, - des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung der Sozialdokumente. § 2 - Unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Bedingungen finden das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und dessen Ausführungserlasse keine Anwendung auf die Freiwilligenarbeit.
KAPITEL VII - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit Art. 10 - Der unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit bedeutet nicht, dass der Freiwillige keine Entschädigungen beziehen darf, was die für die Organisation eingegangenen Kosten angeht. Der Freiwillige ist nicht dazu verpflichtet, zu beweisen, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe, insofern der Gesamtbetrag der bezogenen Entschädigungen 24,79 EUR pro Tag, 600 EUR pro Trimester und 991,57 EUR pro Jahr nicht überschreitet. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden und schwanken gemäss dem Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Der Betrag der bezogenen Entschädigungen wird zwei Jahre nach dem In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einer Bewertung unterzogen.
Die Modalitäten dieser Bewertung werden vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, dass diese Bewertung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen für soziale Sicherheit geschieht und dass vorher die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates und des Hohen Rates der Freiwilligen eingeholt wird. Der Bewertungsbericht wird unmittelbar an die Abgeordnetenkammer und an den Senat weitergeleitet. Überschreitet der Gesamtbetrag der vom Freiwilligen seitens der Organisation bezogenen Entschädigungen die in Absatz 1 erwähnten Beträge, können diese Entschädigungen nur als Erstattung der vom Freiwilligen für die Organisation getragenen Kosten angesehen werden, wenn anhand von Belegen nachgewiesen werden kann, dass diese Kosten tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe. Der Betrag der Kosten kann gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. März 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt werden.
Art. 11 - Eine Tätigkeit kann nicht als Freiwilligenarbeit angesehen werden, wenn einer der oder alle in Artikel 10 erwähnten Höchstbeträge überschritten werden und der in Artikel 10 Absatz 3 erwähnte Nachweis nicht erbracht werden kann. Wer diese Tätigkeit ausübt, kann in diesem Fall nicht als Freiwilliger betrachtet werden.
Art. 12 - Der König kann für bestimmte Kategorien von Freiwilligen und unter den Bedingungen, die Er festlegt, die in Artikel 10 vorgesehenen Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.
KAPITEL VIII - Zulagenberechtigte Freiwillige Abschnitt I - Arbeitslose Art. 13 - Ein entschädigter Arbeitsloser kann unter Beibehaltung der Zulagen, die er bezieht, Freiwilligenarbeit ausüben, unter der Bedingung, dass er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung dies vorher schriftlich meldet.
Der Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros kann die Ausübung der Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen verbieten oder sie mit bestimmten Einschränkungen akzeptieren, wenn er beweisen kann, dass: 1. die besagte Tätigkeit die Merkmale der Freiwilligenarbeit im Sinne des vorliegenden Gesetzes nicht aufweist, 2.die Tätigkeit wegen ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Frequenz oder wegen des Rahmens, in dem sie verrichtet wird, die Merkmale einer Tätigkeit, die im Vereinsleben üblicherweise von Freiwilligen ausgeübt wird, nicht oder nicht mehr aufweist, 3. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt dadurch beschränkt wird. Es wird davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Ausübung der Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen akzeptiert ist, wenn binnen zwei Wochen nach dem Empfang einer vollständigen Meldung kein Beschluss gefasst ist. Wird nach Ablauf dieser Frist eventuell ein Verbots- oder Einschränkungsbeschluss gefasst, gilt dieser nur für die Zukunft, ausser wenn die besagte Tätigkeit nicht unentgeltlich ausgeübt worden ist.
Der König bestimmt: 1. die Modalitäten für das Meldeverfahren und für das Verfahren, das Anwendung findet, wenn der Direktor die Ausübung der Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen verbietet, 2.die Bedingungen, unter denen das Landesamt für Arbeitsbeschaffung für die Meldung bestimmter Tätigkeiten eine Freistellung erteilen kann, insbesondere wenn festgestellt werden kann, dass die betroffenen Tätigkeiten allgemein der Definition der Freiwilligenarbeit entsprechen, 3. die Bedingungen, unter denen das Fehlen einer vorherigen Meldung nicht den Verlust der Zulagen bedeutet. Abschnitt II - Frühpensionierte Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehene Regelung findet ebenfalls Anwendung auf die Frühpensionierten und halbzeitig Frühpensionierten unter Vorbehalt der vom König aufgrund ihrer spezifischen Rechtsstellung vorgesehenen Abweichungen.
Abschnitt III - Arbeitsunfähige Art. 15 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird folgender Absatz zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt: « Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen wird nicht als Tätigkeit betrachtet unter der Bedingung, dass der Vertrauensarzt feststellt, dass diese Tätigkeit mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden vereinbar ist. » Abschnitt IV - Eingliederungseinkommen Art. 16 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug der in Artikel 10 erwähnten Entschädigungen vereinbar mit dem Anspruch auf das Eingliederungseinkommen.
Abschnitt V - Beihilfe zur Unterstützung von Betagten Art. 17 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.
Abschnitt VI - Garantiertes Einkommen für Betagte Art. 18 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1969, das Gesetz vom 29. Dezember 1990 und das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 9. Entschädigungen, die ihm Rahmen der Freiwilligenarbeit bezogen werden, insofern sie die in Kapitel VII des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Beträge nicht überschreiten. » Abschnitt VII - Familienbeihilfen Art. 19 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19.
Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird ein § 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 6 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird die Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Entschädigungen im Sinne von Artikel 10 des oben erwähnten Gesetzes werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder Sozialleistung betrachtet, insofern der gemäss demselben Artikel desselben Gesetzes unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit dadurch nicht verloren geht. » Art. 20 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8.
August 1980, den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 25.
Januar 1999, 12. August 2000 und 24. Dezember 2002, wird folgender Absatz zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt: « Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis für die Gewährung von Familienleistungen. » Art. 21 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die garantierten Familienleistungen.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 22 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König den Organisationen, die gleichzeitig Freiwillige und andere Personen beschäftigen, zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen.
In den im vorherigen Absatz erwähnten Fällen kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beschäftigung von Freiwilligen im Sinne des vorliegenden Gesetzes an eine vorherige Erlaubnis des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers knüpfen. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wie überprüft wird, ob die durch einen Freiwilligen ausgeübten Tätigkeiten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse entsprechen. § 3 - Der König bestimmt die Beamten, die damit beauftragt sind, die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse zu überwachen.
Art. 23 - Der König kann die Bestimmungen, die durch Artikel 7 abgeändert werden, erneut abändern, aufheben oder ergänzen.
Art. 24 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatblatt in Kraft. § 3 - Die Organisationen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses Freiwillige beschäftigen, dürfen diese weiter beschäftigen, insofern sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes binnen sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten entsprechen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VANDEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL