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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de | en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits |
rechten van vrijwilligers | des volontaires |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du |
juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers, opgemaakt door de | 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires, établi par le |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van | officielle en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative |
vrijwilligers. | aux droits des volontaires. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
présent arrêté. | |
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005. ALBERT | |
Par le Roi : | |
uitvoering van dit besluit. | Le Ministre de l'Intérieur, |
Gegeven te Brussel, 10 november 2005. | P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe - Bijlage | Annexe |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
3. JULI 2005 - Gesetz über die Rechte der Freiwilligen | 3. JULI 2005 - Gesetz über die Rechte der Freiwilligen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die auf Belgischem | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die auf Belgischem |
Staatsgebiet verrichtete Freiwilligenarbeit sowie die | Staatsgebiet verrichtete Freiwilligenarbeit sowie die |
Freiwilligenarbeit, die ausserhalb des Belgischen Staatsgebiets | Freiwilligenarbeit, die ausserhalb des Belgischen Staatsgebiets |
verrichtet, jedoch von Belgien aus organisiert wird, unter der | verrichtet, jedoch von Belgien aus organisiert wird, unter der |
Bedingung, dass der Freiwillige seinen Hauptwohnort in Belgien hat, | Bedingung, dass der Freiwillige seinen Hauptwohnort in Belgien hat, |
und unbeschadet der Bestimmungen, die in dem Land, wo die | und unbeschadet der Bestimmungen, die in dem Land, wo die |
Freiwilligenarbeit verrichtet wird, anwendbar sind. | Freiwilligenarbeit verrichtet wird, anwendbar sind. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmte Personenkategorien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes | bestimmte Personenkategorien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes |
ausschliessen. | ausschliessen. |
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen | KAPITEL II - Begriffsbestimmungen |
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Freiwilligenarbeit: jede Tätigkeit, die | 1. Freiwilligenarbeit: jede Tätigkeit, die |
a) unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird, | a) unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird, |
b) für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die | b) für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die |
Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe, eine Organisation oder die | Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe, eine Organisation oder die |
Kollektivität ausgeübt wird, | Kollektivität ausgeübt wird, |
c) durch eine andere Organisation als das familiäre oder private | c) durch eine andere Organisation als das familiäre oder private |
Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird und | Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird und |
d) nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen | d) nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen |
eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer | eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer |
statutarischen Anstellung ausgeübt wird, | statutarischen Anstellung ausgeübt wird, |
2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine unter Nr. 1 erwähnte | 2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine unter Nr. 1 erwähnte |
Tätigkeit ausübt, | Tätigkeit ausübt, |
3. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische | 3. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische |
Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne | Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne |
Gewinnerzielungsabsicht, die mit Freiwilligen arbeitet, | Gewinnerzielungsabsicht, die mit Freiwilligen arbeitet, |
4. Organisationsmitteilung: das Dokument, das die Organisation dem | 4. Organisationsmitteilung: das Dokument, das die Organisation dem |
Freiwilligen im Voraus übermittelt und dessen Inhalt zumindest die in | Freiwilligen im Voraus übermittelt und dessen Inhalt zumindest die in |
Artikel 4 erwähnten Angaben umfasst. | Artikel 4 erwähnten Angaben umfasst. |
KAPITEL III - Die Organisationsmitteilung | KAPITEL III - Die Organisationsmitteilung |
Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer | Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer |
Organisation beginnt, übermittelt diese ihm zur Information eine | Organisation beginnt, übermittelt diese ihm zur Information eine |
Organisationsmitteilung, in der zumindest Folgendes präzisiert wird: | Organisationsmitteilung, in der zumindest Folgendes präzisiert wird: |
a) die soziale Zielsetzung und die Rechtsform der Organisation; wenn | a) die soziale Zielsetzung und die Rechtsform der Organisation; wenn |
es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, die Identität | es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, die Identität |
des oder der Verantwortlichen der Vereinigung, | des oder der Verantwortlichen der Vereinigung, |
b) dass die Organisation eine in Artikel 6 § 1 erwähnte Versicherung | b) dass die Organisation eine in Artikel 6 § 1 erwähnte Versicherung |
zur Deckung der zivilen Haftpflicht für die Freiwilligenarbeit | zur Deckung der zivilen Haftpflicht für die Freiwilligenarbeit |
abgeschlossen hat, | abgeschlossen hat, |
c) ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken gedeckt | c) ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken gedeckt |
sind und, wenn ja, welche, | sind und, wenn ja, welche, |
d) ob die Organisation den Freiwilligen Entschädigungen zahlt und, | d) ob die Organisation den Freiwilligen Entschädigungen zahlt und, |
wenn ja, welche und in welchen Fällen, | wenn ja, welche und in welchen Fällen, |
e) dass die vom Freiwilligen ausgeübte Tätigkeit die Einhaltung des in | e) dass die vom Freiwilligen ausgeübte Tätigkeit die Einhaltung des in |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnisses | Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnisses |
beinhaltet, wobei dieser Artikel vollständig übernommen wird. | beinhaltet, wobei dieser Artikel vollständig übernommen wird. |
Die Beweislast für die Übermittlung der Organisationsmitteilung | Die Beweislast für die Übermittlung der Organisationsmitteilung |
obliegt der Organisation. | obliegt der Organisation. |
Die Organisation darf darum bitten, dass der Freiwillige ein Exemplar | Die Organisation darf darum bitten, dass der Freiwillige ein Exemplar |
der Organisationsmitteilung als Empfangsbestätigung unterschreibt. Bei | der Organisationsmitteilung als Empfangsbestätigung unterschreibt. Bei |
der Unterschrift wird das Datum angebeben. | der Unterschrift wird das Datum angebeben. |
KAPITEL IV - Haftung des Freiwilligen und der Organisation | KAPITEL IV - Haftung des Freiwilligen und der Organisation |
Art. 5 - Jede Organisation haftet für die Schäden, die der Freiwillige | Art. 5 - Jede Organisation haftet für die Schäden, die der Freiwillige |
bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit Dritten zufügt, und zwar so | bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit Dritten zufügt, und zwar so |
wie ein Auftraggeber für die Schäden haftet, die seine Angestellten | wie ein Auftraggeber für die Schäden haftet, die seine Angestellten |
verursachen. | verursachen. |
Wenn der Freiwillige der Organisation oder Dritten bei der Ausübung | Wenn der Freiwillige der Organisation oder Dritten bei der Ausübung |
der Freiwilligenarbeit Schaden zufügt, haftet er nur für seine | der Freiwilligenarbeit Schaden zufügt, haftet er nur für seine |
arglistige Täuschung und für seinen schwerwiegenden Fehler. | arglistige Täuschung und für seinen schwerwiegenden Fehler. |
Für seinen leichten Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher | Für seinen leichten Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher |
gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt. | gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird unwiderlegbar davon | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird unwiderlegbar davon |
ausgegangen, dass die Person, die die Organisationsmitteilung einer | ausgegangen, dass die Person, die die Organisationsmitteilung einer |
nichtrechtsfähigen Vereinigung als Freiwillige(r) unterschreibt, kein | nichtrechtsfähigen Vereinigung als Freiwillige(r) unterschreibt, kein |
Mitglied dieser nichtrechtsfähigen Vereinigung ist. | Mitglied dieser nichtrechtsfähigen Vereinigung ist. |
KAPITEL V - Freiwilligenarbeitsversicherung | KAPITEL V - Freiwilligenarbeitsversicherung |
Art. 6 - § 1 - Die Organisation schliesst eine Versicherung ab, um die | Art. 6 - § 1 - Die Organisation schliesst eine Versicherung ab, um die |
mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu decken. Diese | mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu decken. Diese |
Versicherung deckt mindestens: | Versicherung deckt mindestens: |
1. die zivile Haftpflicht der Organisation, mit Ausnahme der | 1. die zivile Haftpflicht der Organisation, mit Ausnahme der |
Vertragshaftung, | Vertragshaftung, |
2. die zivile Haftpflicht der Freiwilligen, mit Ausnahme der | 2. die zivile Haftpflicht der Freiwilligen, mit Ausnahme der |
Vertragshaftung, was die Schäden betrifft, die der Organisation, dem | Vertragshaftung, was die Schäden betrifft, die der Organisation, dem |
Begünstigten, anderen Freiwilligen oder Dritten bei der Ausübung der | Begünstigten, anderen Freiwilligen oder Dritten bei der Ausübung der |
Freiwilligenarbeit oder anlässlich der im Rahmen dieser | Freiwilligenarbeit oder anlässlich der im Rahmen dieser |
Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden. | Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden. |
§ 2 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von | § 2 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von |
Freiwillligen die Deckung des Versicherungsvertrags durch einen im | Freiwillligen die Deckung des Versicherungsvertrags durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass ausdehnen auf: | Ministerrat beratenen Erlass ausdehnen auf: |
1. Körperschäden, die den Freiwilligen anlässlich von Unfällen während | 1. Körperschäden, die den Freiwilligen anlässlich von Unfällen während |
der Freiwilligenarbeit oder während der im Rahmen dieser | der Freiwilligenarbeit oder während der im Rahmen dieser |
Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden, | Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden, |
2. den Rechtsschutz für die in § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten | 2. den Rechtsschutz für die in § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten |
Risiken. | Risiken. |
§ 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Mindestgarantiebedingungen für die Versicherungsverträge zur Deckung | Mindestgarantiebedingungen für die Versicherungsverträge zur Deckung |
der Freiwilligenarbeit fest. | der Freiwilligenarbeit fest. |
Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur | Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur |
Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge | Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge |
zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich | zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich |
des Privatlebens abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. | des Privatlebens abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. |
Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "Dieser Ausschluss findet | 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "Dieser Ausschluss findet |
ebenfalls keine Anwendung auf die durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom | ebenfalls keine Anwendung auf die durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom |
3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für obligatorisch | 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für obligatorisch |
erklärte Versicherung der zivilen Haftplicht.", | erklärte Versicherung der zivilen Haftplicht.", |
2. Nummer 4 wird aufgehoben. | 2. Nummer 4 wird aufgehoben. |
Art. 8 - Es wird davon ausgegangen, dass die für eine Organisation | Art. 8 - Es wird davon ausgegangen, dass die für eine Organisation |
verrichtete Freiwilligenarbeit im Rahmen des Privatlebens im Sinne des | verrichtete Freiwilligenarbeit im Rahmen des Privatlebens im Sinne des |
Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der |
Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der | Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der |
ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des | ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des |
Privatlebens ausgeübt wird. | Privatlebens ausgeübt wird. |
KAPITEL VI - Arbeitsrecht | KAPITEL VI - Arbeitsrecht |
Art. 9 - § 1 - Der König kann die Freiwilligen, die im Rahmen ihrer | Art. 9 - § 1 - Der König kann die Freiwilligen, die im Rahmen ihrer |
Freiwilligenarbeit Arbeitsleistungen unter Anweisung einer anderen | Freiwilligenarbeit Arbeitsleistungen unter Anweisung einer anderen |
Person erbringen, aufgrund der Art ihrer Arbeit ganz oder teilweise | Person erbringen, aufgrund der Art ihrer Arbeit ganz oder teilweise |
vom Anwendungsbereich folgender Rechtsbestimmungen befreien: | vom Anwendungsbereich folgender Rechtsbestimmungen befreien: |
- des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | - des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
- des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage, | - des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage, |
- des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der | - des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der |
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
- des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, | - des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, |
- des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven | - des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven |
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, | Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, |
- des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung | - des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung |
der Sozialdokumente. | der Sozialdokumente. |
§ 2 - Unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 2 - Unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegten Bedingungen finden das Gesetz vom 30. April 1999 über die | festgelegten Bedingungen finden das Gesetz vom 30. April 1999 über die |
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und dessen Ausführungserlasse | Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und dessen Ausführungserlasse |
keine Anwendung auf die Freiwilligenarbeit. | keine Anwendung auf die Freiwilligenarbeit. |
KAPITEL VII - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit | KAPITEL VII - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit |
Art. 10 - Der unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit bedeutet | Art. 10 - Der unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit bedeutet |
nicht, dass der Freiwillige keine Entschädigungen beziehen darf, was | nicht, dass der Freiwillige keine Entschädigungen beziehen darf, was |
die für die Organisation eingegangenen Kosten angeht. Der Freiwillige | die für die Organisation eingegangenen Kosten angeht. Der Freiwillige |
ist nicht dazu verpflichtet, zu beweisen, dass diese Kosten | ist nicht dazu verpflichtet, zu beweisen, dass diese Kosten |
tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe, insofern der | tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe, insofern der |
Gesamtbetrag der bezogenen Entschädigungen 24,79 EUR pro Tag, 600 EUR | Gesamtbetrag der bezogenen Entschädigungen 24,79 EUR pro Tag, 600 EUR |
pro Trimester und 991,57 EUR pro Jahr nicht überschreitet. Diese | pro Trimester und 991,57 EUR pro Jahr nicht überschreitet. Diese |
Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden | Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden |
und schwanken gemäss dem Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung | und schwanken gemäss dem Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung |
einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und | einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und |
Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für | Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für |
die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der | die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der |
Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den | Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den |
Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den | Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den |
Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Der Betrag der bezogenen Entschädigungen wird zwei Jahre nach dem | Der Betrag der bezogenen Entschädigungen wird zwei Jahre nach dem |
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einer Bewertung unterzogen. | In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einer Bewertung unterzogen. |
Die Modalitäten dieser Bewertung werden vom König durch einen im | Die Modalitäten dieser Bewertung werden vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, | Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, |
dass diese Bewertung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen für | dass diese Bewertung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen für |
soziale Sicherheit geschieht und dass vorher die Stellungnahme des | soziale Sicherheit geschieht und dass vorher die Stellungnahme des |
Nationalen Arbeitsrates und des Hohen Rates der Freiwilligen eingeholt | Nationalen Arbeitsrates und des Hohen Rates der Freiwilligen eingeholt |
wird. Der Bewertungsbericht wird unmittelbar an die Abgeordnetenkammer | wird. Der Bewertungsbericht wird unmittelbar an die Abgeordnetenkammer |
und an den Senat weitergeleitet. | und an den Senat weitergeleitet. |
Überschreitet der Gesamtbetrag der vom Freiwilligen seitens der | Überschreitet der Gesamtbetrag der vom Freiwilligen seitens der |
Organisation bezogenen Entschädigungen die in Absatz 1 erwähnten | Organisation bezogenen Entschädigungen die in Absatz 1 erwähnten |
Beträge, können diese Entschädigungen nur als Erstattung der vom | Beträge, können diese Entschädigungen nur als Erstattung der vom |
Freiwilligen für die Organisation getragenen Kosten angesehen werden, | Freiwilligen für die Organisation getragenen Kosten angesehen werden, |
wenn anhand von Belegen nachgewiesen werden kann, dass diese Kosten | wenn anhand von Belegen nachgewiesen werden kann, dass diese Kosten |
tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe. Der Betrag der Kosten | tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe. Der Betrag der Kosten |
kann gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. März 1965 zur Einführung | kann gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. März 1965 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen | einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen |
zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt | zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt |
werden. | werden. |
Art. 11 - Eine Tätigkeit kann nicht als Freiwilligenarbeit angesehen | Art. 11 - Eine Tätigkeit kann nicht als Freiwilligenarbeit angesehen |
werden, wenn einer der oder alle in Artikel 10 erwähnten Höchstbeträge | werden, wenn einer der oder alle in Artikel 10 erwähnten Höchstbeträge |
überschritten werden und der in Artikel 10 Absatz 3 erwähnte Nachweis | überschritten werden und der in Artikel 10 Absatz 3 erwähnte Nachweis |
nicht erbracht werden kann. Wer diese Tätigkeit ausübt, kann in diesem | nicht erbracht werden kann. Wer diese Tätigkeit ausübt, kann in diesem |
Fall nicht als Freiwilliger betrachtet werden. | Fall nicht als Freiwilliger betrachtet werden. |
Art. 12 - Der König kann für bestimmte Kategorien von Freiwilligen und | Art. 12 - Der König kann für bestimmte Kategorien von Freiwilligen und |
unter den Bedingungen, die Er festlegt, die in Artikel 10 vorgesehenen | unter den Bedingungen, die Er festlegt, die in Artikel 10 vorgesehenen |
Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen. | Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen. |
KAPITEL VIII - Zulagenberechtigte Freiwillige | KAPITEL VIII - Zulagenberechtigte Freiwillige |
Abschnitt I - Arbeitslose | Abschnitt I - Arbeitslose |
Art. 13 - Ein entschädigter Arbeitsloser kann unter Beibehaltung der | Art. 13 - Ein entschädigter Arbeitsloser kann unter Beibehaltung der |
Zulagen, die er bezieht, Freiwilligenarbeit ausüben, unter der | Zulagen, die er bezieht, Freiwilligenarbeit ausüben, unter der |
Bedingung, dass er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für | Bedingung, dass er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für |
Arbeitsbeschaffung dies vorher schriftlich meldet. | Arbeitsbeschaffung dies vorher schriftlich meldet. |
Der Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros kann die Ausübung der | Der Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros kann die Ausübung der |
Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen verbieten oder sie mit | Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen verbieten oder sie mit |
bestimmten Einschränkungen akzeptieren, wenn er beweisen kann, dass: | bestimmten Einschränkungen akzeptieren, wenn er beweisen kann, dass: |
1. die besagte Tätigkeit die Merkmale der Freiwilligenarbeit im Sinne | 1. die besagte Tätigkeit die Merkmale der Freiwilligenarbeit im Sinne |
des vorliegenden Gesetzes nicht aufweist, | des vorliegenden Gesetzes nicht aufweist, |
2. die Tätigkeit wegen ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Frequenz oder | 2. die Tätigkeit wegen ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Frequenz oder |
wegen des Rahmens, in dem sie verrichtet wird, die Merkmale einer | wegen des Rahmens, in dem sie verrichtet wird, die Merkmale einer |
Tätigkeit, die im Vereinsleben üblicherweise von Freiwilligen ausgeübt | Tätigkeit, die im Vereinsleben üblicherweise von Freiwilligen ausgeübt |
wird, nicht oder nicht mehr aufweist, | wird, nicht oder nicht mehr aufweist, |
3. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt dadurch | 3. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt dadurch |
beschränkt wird. | beschränkt wird. |
Es wird davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Ausübung der | Es wird davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Ausübung der |
Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen akzeptiert ist, wenn binnen | Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen akzeptiert ist, wenn binnen |
zwei Wochen nach dem Empfang einer vollständigen Meldung kein | zwei Wochen nach dem Empfang einer vollständigen Meldung kein |
Beschluss gefasst ist. Wird nach Ablauf dieser Frist eventuell ein | Beschluss gefasst ist. Wird nach Ablauf dieser Frist eventuell ein |
Verbots- oder Einschränkungsbeschluss gefasst, gilt dieser nur für die | Verbots- oder Einschränkungsbeschluss gefasst, gilt dieser nur für die |
Zukunft, ausser wenn die besagte Tätigkeit nicht unentgeltlich | Zukunft, ausser wenn die besagte Tätigkeit nicht unentgeltlich |
ausgeübt worden ist. | ausgeübt worden ist. |
Der König bestimmt: | Der König bestimmt: |
1. die Modalitäten für das Meldeverfahren und für das Verfahren, das | 1. die Modalitäten für das Meldeverfahren und für das Verfahren, das |
Anwendung findet, wenn der Direktor die Ausübung der Tätigkeit mit | Anwendung findet, wenn der Direktor die Ausübung der Tätigkeit mit |
Beibehaltung der Zulagen verbietet, | Beibehaltung der Zulagen verbietet, |
2. die Bedingungen, unter denen das Landesamt für Arbeitsbeschaffung | 2. die Bedingungen, unter denen das Landesamt für Arbeitsbeschaffung |
für die Meldung bestimmter Tätigkeiten eine Freistellung erteilen | für die Meldung bestimmter Tätigkeiten eine Freistellung erteilen |
kann, insbesondere wenn festgestellt werden kann, dass die betroffenen | kann, insbesondere wenn festgestellt werden kann, dass die betroffenen |
Tätigkeiten allgemein der Definition der Freiwilligenarbeit | Tätigkeiten allgemein der Definition der Freiwilligenarbeit |
entsprechen, | entsprechen, |
3. die Bedingungen, unter denen das Fehlen einer vorherigen Meldung | 3. die Bedingungen, unter denen das Fehlen einer vorherigen Meldung |
nicht den Verlust der Zulagen bedeutet. | nicht den Verlust der Zulagen bedeutet. |
Abschnitt II - Frühpensionierte | Abschnitt II - Frühpensionierte |
Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehene Regelung findet ebenfalls | Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehene Regelung findet ebenfalls |
Anwendung auf die Frühpensionierten und halbzeitig Frühpensionierten | Anwendung auf die Frühpensionierten und halbzeitig Frühpensionierten |
unter Vorbehalt der vom König aufgrund ihrer spezifischen | unter Vorbehalt der vom König aufgrund ihrer spezifischen |
Rechtsstellung vorgesehenen Abweichungen. | Rechtsstellung vorgesehenen Abweichungen. |
Abschnitt III - Arbeitsunfähige | Abschnitt III - Arbeitsunfähige |
Art. 15 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten | Art. 15 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten |
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung wird folgender Absatz zwischen die | Entschädigungspflichtversicherung wird folgender Absatz zwischen die |
Absätze 1 und 2 eingefügt: | Absätze 1 und 2 eingefügt: |
« Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die | « Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die |
Rechte der Freiwilligen wird nicht als Tätigkeit betrachtet unter der | Rechte der Freiwilligen wird nicht als Tätigkeit betrachtet unter der |
Bedingung, dass der Vertrauensarzt feststellt, dass diese Tätigkeit | Bedingung, dass der Vertrauensarzt feststellt, dass diese Tätigkeit |
mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden vereinbar ist. | mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden vereinbar ist. |
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Abschnitt IV - Eingliederungseinkommen | Abschnitt IV - Eingliederungseinkommen |
Art. 16 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der | Art. 16 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die |
Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug der in Artikel 10 | Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug der in Artikel 10 |
erwähnten Entschädigungen vereinbar mit dem Anspruch auf das | erwähnten Entschädigungen vereinbar mit dem Anspruch auf das |
Eingliederungseinkommen. | Eingliederungseinkommen. |
Abschnitt V - Beihilfe zur Unterstützung von Betagten | Abschnitt V - Beihilfe zur Unterstützung von Betagten |
Art. 17 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der | Art. 17 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die |
Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 | Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 |
erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die Beihilfe | erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die Beihilfe |
zur Unterstützung von Betagten. | zur Unterstützung von Betagten. |
Abschnitt VI - Garantiertes Einkommen für Betagte | Abschnitt VI - Garantiertes Einkommen für Betagte |
Art. 18 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung | Art. 18 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung |
eines garantierten Einkommens für Betagte, abgeändert durch den | eines garantierten Einkommens für Betagte, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1969, das Gesetz vom 29. Dezember | Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1969, das Gesetz vom 29. Dezember |
1990 und das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung | 1990 und das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung |
ergänzt: | ergänzt: |
« 9. Entschädigungen, die ihm Rahmen der Freiwilligenarbeit bezogen | « 9. Entschädigungen, die ihm Rahmen der Freiwilligenarbeit bezogen |
werden, insofern sie die in Kapitel VII des Gesetzes vom 3. Juli 2005 | werden, insofern sie die in Kapitel VII des Gesetzes vom 3. Juli 2005 |
über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Beträge nicht | über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Beträge nicht |
überschreiten. » | überschreiten. » |
Abschnitt VII - Familienbeihilfen | Abschnitt VII - Familienbeihilfen |
Art. 19 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19. | Art. 19 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19. |
Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für | Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für |
Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird ein § | Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird ein § |
6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 6 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird die | « § 6 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird die |
Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die | Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die |
Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die | Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die |
Entschädigungen im Sinne von Artikel 10 des oben erwähnten Gesetzes | Entschädigungen im Sinne von Artikel 10 des oben erwähnten Gesetzes |
werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder | werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder |
Sozialleistung betrachtet, insofern der gemäss demselben Artikel | Sozialleistung betrachtet, insofern der gemäss demselben Artikel |
desselben Gesetzes unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit | desselben Gesetzes unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit |
dadurch nicht verloren geht. » | dadurch nicht verloren geht. » |
Art. 20 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung | Art. 20 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung |
garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. | garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. |
August 1980, den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und | August 1980, den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und |
die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 25. | die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 25. |
Januar 1999, 12. August 2000 und 24. Dezember 2002, wird folgender | Januar 1999, 12. August 2000 und 24. Dezember 2002, wird folgender |
Absatz zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt: | Absatz zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt: |
« Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der | « Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der |
Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis | Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis |
für die Gewährung von Familienleistungen. » | für die Gewährung von Familienleistungen. » |
Art. 21 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der | Art. 21 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die |
Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 | Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 |
erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die | erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die |
garantierten Familienleistungen. | garantierten Familienleistungen. |
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen | KAPITEL IX - Schlussbestimmungen |
Art. 22 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der | Art. 22 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der |
König den Organisationen, die gleichzeitig Freiwillige und andere | König den Organisationen, die gleichzeitig Freiwillige und andere |
Personen beschäftigen, zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die | Personen beschäftigen, zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen. |
In den im vorherigen Absatz erwähnten Fällen kann der König durch | In den im vorherigen Absatz erwähnten Fällen kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beschäftigung von | einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beschäftigung von |
Freiwilligen im Sinne des vorliegenden Gesetzes an eine vorherige | Freiwilligen im Sinne des vorliegenden Gesetzes an eine vorherige |
Erlaubnis des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers | Erlaubnis des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers |
knüpfen. | knüpfen. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, |
wie überprüft wird, ob die durch einen Freiwilligen ausgeübten | wie überprüft wird, ob die durch einen Freiwilligen ausgeübten |
Tätigkeiten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen | Tätigkeiten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen |
Ausführungserlasse entsprechen. | Ausführungserlasse entsprechen. |
§ 3 - Der König bestimmt die Beamten, die damit beauftragt sind, die | § 3 - Der König bestimmt die Beamten, die damit beauftragt sind, die |
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen | Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen |
Ausführungserlasse zu überwachen. | Ausführungserlasse zu überwachen. |
Art. 23 - Der König kann die Bestimmungen, die durch Artikel 7 | Art. 23 - Der König kann die Bestimmungen, die durch Artikel 7 |
abgeändert werden, erneut abändern, aufheben oder ergänzen. | abgeändert werden, erneut abändern, aufheben oder ergänzen. |
Art. 24 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. Juli | Art. 24 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. Juli |
2006 in Kraft. | 2006 in Kraft. |
§ 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen tritt vorliegendes | § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen tritt vorliegendes |
Gesetz am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner | Gesetz am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatblatt in Kraft. | Veröffentlichung im Belgischen Staatblatt in Kraft. |
§ 3 - Die Organisationen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des | § 3 - Die Organisationen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Erlasses Freiwillige beschäftigen, dürfen diese weiter | vorliegenden Erlasses Freiwillige beschäftigen, dürfen diese weiter |
beschäftigen, insofern sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | beschäftigen, insofern sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
binnen sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten entsprechen. | binnen sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten entsprechen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VANDEN BOSSCHE | Frau F. VANDEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005. ALBERT | |
Van Koningswege : | |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | |
P. DEWAEL |