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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 10/11/2005
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 NOVEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 10 NOVEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative aux droits
rechten van vrijwilligers des volontaires
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de wet van 3 Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du
juli 2005 betreffende de rechten van vrijwilligers, opgemaakt door de 3 juillet 2005 relative aux droits des volontaires, établi par le
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Service central de traduction allemande auprès du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de wet van 3 juli 2005 betreffende de rechten van officielle en langue allemande de la loi du 3 juillet 2005 relative
vrijwilligers. aux droits des volontaires.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 10 novembre 2005. ALBERT
Par le Roi :
uitvoering van dit besluit. Le Ministre de l'Intérieur,
Gegeven te Brussel, 10 november 2005. P. DEWAEL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 10 novembre 2005.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe - Bijlage Annexe
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
3. JULI 2005 - Gesetz über die Rechte der Freiwilligen 3. JULI 2005 - Gesetz über die Rechte der Freiwilligen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die auf Belgischem Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt die auf Belgischem
Staatsgebiet verrichtete Freiwilligenarbeit sowie die Staatsgebiet verrichtete Freiwilligenarbeit sowie die
Freiwilligenarbeit, die ausserhalb des Belgischen Staatsgebiets Freiwilligenarbeit, die ausserhalb des Belgischen Staatsgebiets
verrichtet, jedoch von Belgien aus organisiert wird, unter der verrichtet, jedoch von Belgien aus organisiert wird, unter der
Bedingung, dass der Freiwillige seinen Hauptwohnort in Belgien hat, Bedingung, dass der Freiwillige seinen Hauptwohnort in Belgien hat,
und unbeschadet der Bestimmungen, die in dem Land, wo die und unbeschadet der Bestimmungen, die in dem Land, wo die
Freiwilligenarbeit verrichtet wird, anwendbar sind. Freiwilligenarbeit verrichtet wird, anwendbar sind.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmte Personenkategorien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes bestimmte Personenkategorien aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes
ausschliessen. ausschliessen.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen KAPITEL II - Begriffsbestimmungen
Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Freiwilligenarbeit: jede Tätigkeit, die 1. Freiwilligenarbeit: jede Tätigkeit, die
a) unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird, a) unentgeltlich und nicht verpflichtend ausgeübt wird,
b) für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die b) für eine oder mehrere andere Personen als diejenige, die die
Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe, eine Organisation oder die Tätigkeit ausübt, für eine Gruppe, eine Organisation oder die
Kollektivität ausgeübt wird, Kollektivität ausgeübt wird,
c) durch eine andere Organisation als das familiäre oder private c) durch eine andere Organisation als das familiäre oder private
Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird und Umfeld der Person, die die Tätigkeit ausübt, organisiert wird und
d) nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen d) nicht durch dieselbe Person und für dieselbe Organisation im Rahmen
eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer eines Arbeitsvertrags, eines Dienstleistungsvertrags oder einer
statutarischen Anstellung ausgeübt wird, statutarischen Anstellung ausgeübt wird,
2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine unter Nr. 1 erwähnte 2. Freiwilligem: jede natürliche Person, die eine unter Nr. 1 erwähnte
Tätigkeit ausübt, Tätigkeit ausübt,
3. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische 3. Organisation: jede nichtrechtsfähige Vereinigung oder juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne Person des öffentlichen oder privaten Rechts ohne
Gewinnerzielungsabsicht, die mit Freiwilligen arbeitet, Gewinnerzielungsabsicht, die mit Freiwilligen arbeitet,
4. Organisationsmitteilung: das Dokument, das die Organisation dem 4. Organisationsmitteilung: das Dokument, das die Organisation dem
Freiwilligen im Voraus übermittelt und dessen Inhalt zumindest die in Freiwilligen im Voraus übermittelt und dessen Inhalt zumindest die in
Artikel 4 erwähnten Angaben umfasst. Artikel 4 erwähnten Angaben umfasst.
KAPITEL III - Die Organisationsmitteilung KAPITEL III - Die Organisationsmitteilung
Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer Art. 4 - Bevor der Freiwillige mit seinen Tätigkeiten bei einer
Organisation beginnt, übermittelt diese ihm zur Information eine Organisation beginnt, übermittelt diese ihm zur Information eine
Organisationsmitteilung, in der zumindest Folgendes präzisiert wird: Organisationsmitteilung, in der zumindest Folgendes präzisiert wird:
a) die soziale Zielsetzung und die Rechtsform der Organisation; wenn a) die soziale Zielsetzung und die Rechtsform der Organisation; wenn
es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, die Identität es sich um eine nichtrechtsfähige Vereinigung handelt, die Identität
des oder der Verantwortlichen der Vereinigung, des oder der Verantwortlichen der Vereinigung,
b) dass die Organisation eine in Artikel 6 § 1 erwähnte Versicherung b) dass die Organisation eine in Artikel 6 § 1 erwähnte Versicherung
zur Deckung der zivilen Haftpflicht für die Freiwilligenarbeit zur Deckung der zivilen Haftpflicht für die Freiwilligenarbeit
abgeschlossen hat, abgeschlossen hat,
c) ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken gedeckt c) ob andere mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken gedeckt
sind und, wenn ja, welche, sind und, wenn ja, welche,
d) ob die Organisation den Freiwilligen Entschädigungen zahlt und, d) ob die Organisation den Freiwilligen Entschädigungen zahlt und,
wenn ja, welche und in welchen Fällen, wenn ja, welche und in welchen Fällen,
e) dass die vom Freiwilligen ausgeübte Tätigkeit die Einhaltung des in e) dass die vom Freiwilligen ausgeübte Tätigkeit die Einhaltung des in
Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnisses Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnisses
beinhaltet, wobei dieser Artikel vollständig übernommen wird. beinhaltet, wobei dieser Artikel vollständig übernommen wird.
Die Beweislast für die Übermittlung der Organisationsmitteilung Die Beweislast für die Übermittlung der Organisationsmitteilung
obliegt der Organisation. obliegt der Organisation.
Die Organisation darf darum bitten, dass der Freiwillige ein Exemplar Die Organisation darf darum bitten, dass der Freiwillige ein Exemplar
der Organisationsmitteilung als Empfangsbestätigung unterschreibt. Bei der Organisationsmitteilung als Empfangsbestätigung unterschreibt. Bei
der Unterschrift wird das Datum angebeben. der Unterschrift wird das Datum angebeben.
KAPITEL IV - Haftung des Freiwilligen und der Organisation KAPITEL IV - Haftung des Freiwilligen und der Organisation
Art. 5 - Jede Organisation haftet für die Schäden, die der Freiwillige Art. 5 - Jede Organisation haftet für die Schäden, die der Freiwillige
bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit Dritten zufügt, und zwar so bei der Ausübung der Freiwilligenarbeit Dritten zufügt, und zwar so
wie ein Auftraggeber für die Schäden haftet, die seine Angestellten wie ein Auftraggeber für die Schäden haftet, die seine Angestellten
verursachen. verursachen.
Wenn der Freiwillige der Organisation oder Dritten bei der Ausübung Wenn der Freiwillige der Organisation oder Dritten bei der Ausübung
der Freiwilligenarbeit Schaden zufügt, haftet er nur für seine der Freiwilligenarbeit Schaden zufügt, haftet er nur für seine
arglistige Täuschung und für seinen schwerwiegenden Fehler. arglistige Täuschung und für seinen schwerwiegenden Fehler.
Für seinen leichten Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher Für seinen leichten Fehler haftet er nur, wenn es sich um einen eher
gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt. gewohnheitsmässigen als zufälligen Fehler handelt.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird unwiderlegbar davon Für die Anwendung des vorliegenden Artikels wird unwiderlegbar davon
ausgegangen, dass die Person, die die Organisationsmitteilung einer ausgegangen, dass die Person, die die Organisationsmitteilung einer
nichtrechtsfähigen Vereinigung als Freiwillige(r) unterschreibt, kein nichtrechtsfähigen Vereinigung als Freiwillige(r) unterschreibt, kein
Mitglied dieser nichtrechtsfähigen Vereinigung ist. Mitglied dieser nichtrechtsfähigen Vereinigung ist.
KAPITEL V - Freiwilligenarbeitsversicherung KAPITEL V - Freiwilligenarbeitsversicherung
Art. 6 - § 1 - Die Organisation schliesst eine Versicherung ab, um die Art. 6 - § 1 - Die Organisation schliesst eine Versicherung ab, um die
mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu decken. Diese mit der Freiwilligenarbeit verbundenen Risiken zu decken. Diese
Versicherung deckt mindestens: Versicherung deckt mindestens:
1. die zivile Haftpflicht der Organisation, mit Ausnahme der 1. die zivile Haftpflicht der Organisation, mit Ausnahme der
Vertragshaftung, Vertragshaftung,
2. die zivile Haftpflicht der Freiwilligen, mit Ausnahme der 2. die zivile Haftpflicht der Freiwilligen, mit Ausnahme der
Vertragshaftung, was die Schäden betrifft, die der Organisation, dem Vertragshaftung, was die Schäden betrifft, die der Organisation, dem
Begünstigten, anderen Freiwilligen oder Dritten bei der Ausübung der Begünstigten, anderen Freiwilligen oder Dritten bei der Ausübung der
Freiwilligenarbeit oder anlässlich der im Rahmen dieser Freiwilligenarbeit oder anlässlich der im Rahmen dieser
Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden. Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden.
§ 2 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von § 2 - Der König kann für die von Ihm bestimmten Kategorien von
Freiwillligen die Deckung des Versicherungsvertrags durch einen im Freiwillligen die Deckung des Versicherungsvertrags durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass ausdehnen auf: Ministerrat beratenen Erlass ausdehnen auf:
1. Körperschäden, die den Freiwilligen anlässlich von Unfällen während 1. Körperschäden, die den Freiwilligen anlässlich von Unfällen während
der Freiwilligenarbeit oder während der im Rahmen dieser der Freiwilligenarbeit oder während der im Rahmen dieser
Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden, Freiwilligenarbeit getätigten Fahrten zugefügt wurden,
2. den Rechtsschutz für die in § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten 2. den Rechtsschutz für die in § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 Nr. 1 erwähnten
Risiken. Risiken.
§ 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 3 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Mindestgarantiebedingungen für die Versicherungsverträge zur Deckung Mindestgarantiebedingungen für die Versicherungsverträge zur Deckung
der Freiwilligenarbeit fest. der Freiwilligenarbeit fest.
Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Art. 7 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur
Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge Festlegung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge
zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich zur Deckung der ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich
des Privatlebens abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. des Privatlebens abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24.
Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert: Dezember 1992, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "Dieser Ausschluss findet 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: "Dieser Ausschluss findet
ebenfalls keine Anwendung auf die durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom ebenfalls keine Anwendung auf die durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom
3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für obligatorisch 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen für obligatorisch
erklärte Versicherung der zivilen Haftplicht.", erklärte Versicherung der zivilen Haftplicht.",
2. Nummer 4 wird aufgehoben. 2. Nummer 4 wird aufgehoben.
Art. 8 - Es wird davon ausgegangen, dass die für eine Organisation Art. 8 - Es wird davon ausgegangen, dass die für eine Organisation
verrichtete Freiwilligenarbeit im Rahmen des Privatlebens im Sinne des verrichtete Freiwilligenarbeit im Rahmen des Privatlebens im Sinne des
Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der Königlichen Erlasses vom 12. Januar 1984 zur Festlegung der
Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der Mindestgarantiebedingungen der Versicherungsverträge zur Deckung der
ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des ausservertraglichen zivilrechtlichen Haftung bezüglich des
Privatlebens ausgeübt wird. Privatlebens ausgeübt wird.
KAPITEL VI - Arbeitsrecht KAPITEL VI - Arbeitsrecht
Art. 9 - § 1 - Der König kann die Freiwilligen, die im Rahmen ihrer Art. 9 - § 1 - Der König kann die Freiwilligen, die im Rahmen ihrer
Freiwilligenarbeit Arbeitsleistungen unter Anweisung einer anderen Freiwilligenarbeit Arbeitsleistungen unter Anweisung einer anderen
Person erbringen, aufgrund der Art ihrer Arbeit ganz oder teilweise Person erbringen, aufgrund der Art ihrer Arbeit ganz oder teilweise
vom Anwendungsbereich folgender Rechtsbestimmungen befreien: vom Anwendungsbereich folgender Rechtsbestimmungen befreien:
- des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, - des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit,
- des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage, - des Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage,
- des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der - des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der
Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
- des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, - des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen,
- des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven - des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven
Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen, Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen,
- des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung - des Königlichen Erlasses Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 über die Führung
der Sozialdokumente. der Sozialdokumente.
§ 2 - Unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 2 - Unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegten Bedingungen finden das Gesetz vom 30. April 1999 über die festgelegten Bedingungen finden das Gesetz vom 30. April 1999 über die
Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und dessen Ausführungserlasse Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und dessen Ausführungserlasse
keine Anwendung auf die Freiwilligenarbeit. keine Anwendung auf die Freiwilligenarbeit.
KAPITEL VII - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit KAPITEL VII - Entschädigungen für Freiwilligenarbeit
Art. 10 - Der unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit bedeutet Art. 10 - Der unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit bedeutet
nicht, dass der Freiwillige keine Entschädigungen beziehen darf, was nicht, dass der Freiwillige keine Entschädigungen beziehen darf, was
die für die Organisation eingegangenen Kosten angeht. Der Freiwillige die für die Organisation eingegangenen Kosten angeht. Der Freiwillige
ist nicht dazu verpflichtet, zu beweisen, dass diese Kosten ist nicht dazu verpflichtet, zu beweisen, dass diese Kosten
tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe, insofern der tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe, insofern der
Gesamtbetrag der bezogenen Entschädigungen 24,79 EUR pro Tag, 600 EUR Gesamtbetrag der bezogenen Entschädigungen 24,79 EUR pro Tag, 600 EUR
pro Trimester und 991,57 EUR pro Jahr nicht überschreitet. Diese pro Trimester und 991,57 EUR pro Jahr nicht überschreitet. Diese
Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden Beträge sind an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) gebunden
und schwanken gemäss dem Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung und schwanken gemäss dem Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung
einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und
Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für
die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der
Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den
Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den
Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verbraucherpreisindex gebunden werden.
Der Betrag der bezogenen Entschädigungen wird zwei Jahre nach dem Der Betrag der bezogenen Entschädigungen wird zwei Jahre nach dem
In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einer Bewertung unterzogen. In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes einer Bewertung unterzogen.
Die Modalitäten dieser Bewertung werden vom König durch einen im Die Modalitäten dieser Bewertung werden vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, wobei davon ausgegangen wird, Ministerrat beratenen Erlass festgelegt, wobei davon ausgegangen wird,
dass diese Bewertung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen für dass diese Bewertung in Zusammenarbeit mit den Einrichtungen für
soziale Sicherheit geschieht und dass vorher die Stellungnahme des soziale Sicherheit geschieht und dass vorher die Stellungnahme des
Nationalen Arbeitsrates und des Hohen Rates der Freiwilligen eingeholt Nationalen Arbeitsrates und des Hohen Rates der Freiwilligen eingeholt
wird. Der Bewertungsbericht wird unmittelbar an die Abgeordnetenkammer wird. Der Bewertungsbericht wird unmittelbar an die Abgeordnetenkammer
und an den Senat weitergeleitet. und an den Senat weitergeleitet.
Überschreitet der Gesamtbetrag der vom Freiwilligen seitens der Überschreitet der Gesamtbetrag der vom Freiwilligen seitens der
Organisation bezogenen Entschädigungen die in Absatz 1 erwähnten Organisation bezogenen Entschädigungen die in Absatz 1 erwähnten
Beträge, können diese Entschädigungen nur als Erstattung der vom Beträge, können diese Entschädigungen nur als Erstattung der vom
Freiwilligen für die Organisation getragenen Kosten angesehen werden, Freiwilligen für die Organisation getragenen Kosten angesehen werden,
wenn anhand von Belegen nachgewiesen werden kann, dass diese Kosten wenn anhand von Belegen nachgewiesen werden kann, dass diese Kosten
tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe. Der Betrag der Kosten tatsächlich entstanden sind und in welcher Höhe. Der Betrag der Kosten
kann gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. März 1965 zur Einführung kann gemäss dem Königlichen Erlass vom 26. März 1965 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen einer allgemeinen Regelung in Bezug auf Vergütungen und Zulagen
zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt zugunsten des Personals der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt
werden. werden.
Art. 11 - Eine Tätigkeit kann nicht als Freiwilligenarbeit angesehen Art. 11 - Eine Tätigkeit kann nicht als Freiwilligenarbeit angesehen
werden, wenn einer der oder alle in Artikel 10 erwähnten Höchstbeträge werden, wenn einer der oder alle in Artikel 10 erwähnten Höchstbeträge
überschritten werden und der in Artikel 10 Absatz 3 erwähnte Nachweis überschritten werden und der in Artikel 10 Absatz 3 erwähnte Nachweis
nicht erbracht werden kann. Wer diese Tätigkeit ausübt, kann in diesem nicht erbracht werden kann. Wer diese Tätigkeit ausübt, kann in diesem
Fall nicht als Freiwilliger betrachtet werden. Fall nicht als Freiwilliger betrachtet werden.
Art. 12 - Der König kann für bestimmte Kategorien von Freiwilligen und Art. 12 - Der König kann für bestimmte Kategorien von Freiwilligen und
unter den Bedingungen, die Er festlegt, die in Artikel 10 vorgesehenen unter den Bedingungen, die Er festlegt, die in Artikel 10 vorgesehenen
Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen. Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.
KAPITEL VIII - Zulagenberechtigte Freiwillige KAPITEL VIII - Zulagenberechtigte Freiwillige
Abschnitt I - Arbeitslose Abschnitt I - Arbeitslose
Art. 13 - Ein entschädigter Arbeitsloser kann unter Beibehaltung der Art. 13 - Ein entschädigter Arbeitsloser kann unter Beibehaltung der
Zulagen, die er bezieht, Freiwilligenarbeit ausüben, unter der Zulagen, die er bezieht, Freiwilligenarbeit ausüben, unter der
Bedingung, dass er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für Bedingung, dass er dem Arbeitslosigkeitsbüro des Landesamtes für
Arbeitsbeschaffung dies vorher schriftlich meldet. Arbeitsbeschaffung dies vorher schriftlich meldet.
Der Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros kann die Ausübung der Der Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros kann die Ausübung der
Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen verbieten oder sie mit Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen verbieten oder sie mit
bestimmten Einschränkungen akzeptieren, wenn er beweisen kann, dass: bestimmten Einschränkungen akzeptieren, wenn er beweisen kann, dass:
1. die besagte Tätigkeit die Merkmale der Freiwilligenarbeit im Sinne 1. die besagte Tätigkeit die Merkmale der Freiwilligenarbeit im Sinne
des vorliegenden Gesetzes nicht aufweist, des vorliegenden Gesetzes nicht aufweist,
2. die Tätigkeit wegen ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Frequenz oder 2. die Tätigkeit wegen ihrer Art, ihrer Dauer und ihrer Frequenz oder
wegen des Rahmens, in dem sie verrichtet wird, die Merkmale einer wegen des Rahmens, in dem sie verrichtet wird, die Merkmale einer
Tätigkeit, die im Vereinsleben üblicherweise von Freiwilligen ausgeübt Tätigkeit, die im Vereinsleben üblicherweise von Freiwilligen ausgeübt
wird, nicht oder nicht mehr aufweist, wird, nicht oder nicht mehr aufweist,
3. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt dadurch 3. die Verfügbarkeit des Arbeitslosen für den Arbeitsmarkt dadurch
beschränkt wird. beschränkt wird.
Es wird davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Ausübung der Es wird davon ausgegangen, dass die unentgeltliche Ausübung der
Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen akzeptiert ist, wenn binnen Tätigkeit mit Beibehaltung der Zulagen akzeptiert ist, wenn binnen
zwei Wochen nach dem Empfang einer vollständigen Meldung kein zwei Wochen nach dem Empfang einer vollständigen Meldung kein
Beschluss gefasst ist. Wird nach Ablauf dieser Frist eventuell ein Beschluss gefasst ist. Wird nach Ablauf dieser Frist eventuell ein
Verbots- oder Einschränkungsbeschluss gefasst, gilt dieser nur für die Verbots- oder Einschränkungsbeschluss gefasst, gilt dieser nur für die
Zukunft, ausser wenn die besagte Tätigkeit nicht unentgeltlich Zukunft, ausser wenn die besagte Tätigkeit nicht unentgeltlich
ausgeübt worden ist. ausgeübt worden ist.
Der König bestimmt: Der König bestimmt:
1. die Modalitäten für das Meldeverfahren und für das Verfahren, das 1. die Modalitäten für das Meldeverfahren und für das Verfahren, das
Anwendung findet, wenn der Direktor die Ausübung der Tätigkeit mit Anwendung findet, wenn der Direktor die Ausübung der Tätigkeit mit
Beibehaltung der Zulagen verbietet, Beibehaltung der Zulagen verbietet,
2. die Bedingungen, unter denen das Landesamt für Arbeitsbeschaffung 2. die Bedingungen, unter denen das Landesamt für Arbeitsbeschaffung
für die Meldung bestimmter Tätigkeiten eine Freistellung erteilen für die Meldung bestimmter Tätigkeiten eine Freistellung erteilen
kann, insbesondere wenn festgestellt werden kann, dass die betroffenen kann, insbesondere wenn festgestellt werden kann, dass die betroffenen
Tätigkeiten allgemein der Definition der Freiwilligenarbeit Tätigkeiten allgemein der Definition der Freiwilligenarbeit
entsprechen, entsprechen,
3. die Bedingungen, unter denen das Fehlen einer vorherigen Meldung 3. die Bedingungen, unter denen das Fehlen einer vorherigen Meldung
nicht den Verlust der Zulagen bedeutet. nicht den Verlust der Zulagen bedeutet.
Abschnitt II - Frühpensionierte Abschnitt II - Frühpensionierte
Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehene Regelung findet ebenfalls Art. 14 - Die in Artikel 13 vorgesehene Regelung findet ebenfalls
Anwendung auf die Frühpensionierten und halbzeitig Frühpensionierten Anwendung auf die Frühpensionierten und halbzeitig Frühpensionierten
unter Vorbehalt der vom König aufgrund ihrer spezifischen unter Vorbehalt der vom König aufgrund ihrer spezifischen
Rechtsstellung vorgesehenen Abweichungen. Rechtsstellung vorgesehenen Abweichungen.
Abschnitt III - Arbeitsunfähige Abschnitt III - Arbeitsunfähige
Art. 15 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Art. 15 - In Artikel 100 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten
Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Gesetzes über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung wird folgender Absatz zwischen die Entschädigungspflichtversicherung wird folgender Absatz zwischen die
Absätze 1 und 2 eingefügt: Absätze 1 und 2 eingefügt:
« Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die « Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die
Rechte der Freiwilligen wird nicht als Tätigkeit betrachtet unter der Rechte der Freiwilligen wird nicht als Tätigkeit betrachtet unter der
Bedingung, dass der Vertrauensarzt feststellt, dass diese Tätigkeit Bedingung, dass der Vertrauensarzt feststellt, dass diese Tätigkeit
mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden vereinbar ist. mit dem allgemeinen Gesundheitszustand des Betreffenden vereinbar ist.
» »
Abschnitt IV - Eingliederungseinkommen Abschnitt IV - Eingliederungseinkommen
Art. 16 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der Art. 16 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die
Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug der in Artikel 10 Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug der in Artikel 10
erwähnten Entschädigungen vereinbar mit dem Anspruch auf das erwähnten Entschädigungen vereinbar mit dem Anspruch auf das
Eingliederungseinkommen. Eingliederungseinkommen.
Abschnitt V - Beihilfe zur Unterstützung von Betagten Abschnitt V - Beihilfe zur Unterstützung von Betagten
Art. 17 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der Art. 17 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die
Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10
erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die Beihilfe erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die Beihilfe
zur Unterstützung von Betagten. zur Unterstützung von Betagten.
Abschnitt VI - Garantiertes Einkommen für Betagte Abschnitt VI - Garantiertes Einkommen für Betagte
Art. 18 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung Art. 18 - Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung
eines garantierten Einkommens für Betagte, abgeändert durch den eines garantierten Einkommens für Betagte, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1969, das Gesetz vom 29. Dezember Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1969, das Gesetz vom 29. Dezember
1990 und das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung 1990 und das Gesetz vom 20. Juli 1991, wird durch folgende Bestimmung
ergänzt: ergänzt:
« 9. Entschädigungen, die ihm Rahmen der Freiwilligenarbeit bezogen « 9. Entschädigungen, die ihm Rahmen der Freiwilligenarbeit bezogen
werden, insofern sie die in Kapitel VII des Gesetzes vom 3. Juli 2005 werden, insofern sie die in Kapitel VII des Gesetzes vom 3. Juli 2005
über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Beträge nicht über die Rechte der Freiwilligen erwähnten Beträge nicht
überschreiten. » überschreiten. »
Abschnitt VII - Familienbeihilfen Abschnitt VII - Familienbeihilfen
Art. 19 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19. Art. 19 - In Artikel 62 der durch den Königlichen Erlass vom 19.
Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für
Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird ein § Lohnempfänger, ersetzt durch das Gesetz vom 29. April 1996, wird ein §
6 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 6 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 6 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird die « § 6 - Für die Anwendung der vorliegenden Gesetze wird die
Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die Freiwilligenarbeit im Sinne des Gesetzes vom 3. Juli 2005 über die
Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die Rechte der Freiwilligen nicht als Erwerbstätigkeit betrachtet. Die
Entschädigungen im Sinne von Artikel 10 des oben erwähnten Gesetzes Entschädigungen im Sinne von Artikel 10 des oben erwähnten Gesetzes
werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder werden nicht als Einkommen, Gewinn, Bruttoentlohnung oder
Sozialleistung betrachtet, insofern der gemäss demselben Artikel Sozialleistung betrachtet, insofern der gemäss demselben Artikel
desselben Gesetzes unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit desselben Gesetzes unentgeltliche Charakter der Freiwilligenarbeit
dadurch nicht verloren geht. » dadurch nicht verloren geht. »
Art. 20 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung Art. 20 - In Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1971 zur Einführung
garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8. garantierter Familienleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 8.
August 1980, den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und August 1980, den Königlichen Erlass Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 und
die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 25. die Gesetze vom 20. Juli 1991, 29. April 1996, 22. Februar 1998, 25.
Januar 1999, 12. August 2000 und 24. Dezember 2002, wird folgender Januar 1999, 12. August 2000 und 24. Dezember 2002, wird folgender
Absatz zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt: Absatz zwischen die Absätze 1 und 2 eingefügt:
« Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der « Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der
Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis
für die Gewährung von Familienleistungen. » für die Gewährung von Familienleistungen. »
Art. 21 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der Art. 21 - Unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die der
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt, sind die
Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10 Ausübung einer Freiwilligenarbeit und der Bezug einer in Artikel 10
erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die erwähnten Entschädigung vereinbar mit dem Anspruch auf die
garantierten Familienleistungen. garantierten Familienleistungen.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen KAPITEL IX - Schlussbestimmungen
Art. 22 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der Art. 22 - § 1 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der
König den Organisationen, die gleichzeitig Freiwillige und andere König den Organisationen, die gleichzeitig Freiwillige und andere
Personen beschäftigen, zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Personen beschäftigen, zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen. Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes auferlegen.
In den im vorherigen Absatz erwähnten Fällen kann der König durch In den im vorherigen Absatz erwähnten Fällen kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beschäftigung von einen im Ministerrat beratenen Erlass die Beschäftigung von
Freiwilligen im Sinne des vorliegenden Gesetzes an eine vorherige Freiwilligen im Sinne des vorliegenden Gesetzes an eine vorherige
Erlaubnis des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers Erlaubnis des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers
knüpfen. knüpfen.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass,
wie überprüft wird, ob die durch einen Freiwilligen ausgeübten wie überprüft wird, ob die durch einen Freiwilligen ausgeübten
Tätigkeiten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Tätigkeiten den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen
Ausführungserlasse entsprechen. Ausführungserlasse entsprechen.
§ 3 - Der König bestimmt die Beamten, die damit beauftragt sind, die § 3 - Der König bestimmt die Beamten, die damit beauftragt sind, die
Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und dessen
Ausführungserlasse zu überwachen. Ausführungserlasse zu überwachen.
Art. 23 - Der König kann die Bestimmungen, die durch Artikel 7 Art. 23 - Der König kann die Bestimmungen, die durch Artikel 7
abgeändert werden, erneut abändern, aufheben oder ergänzen. abgeändert werden, erneut abändern, aufheben oder ergänzen.
Art. 24 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. Juli Art. 24 - § 1 - Artikel 9 des vorliegenden Gesetzes tritt am 1. Juli
2006 in Kraft. 2006 in Kraft.
§ 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen tritt vorliegendes § 2 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen tritt vorliegendes
Gesetz am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Gesetz am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatblatt in Kraft.
§ 3 - Die Organisationen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des § 3 - Die Organisationen, die am Tag des In-Kraft-Tretens des
vorliegenden Erlasses Freiwillige beschäftigen, dürfen diese weiter vorliegenden Erlasses Freiwillige beschäftigen, dürfen diese weiter
beschäftigen, insofern sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes beschäftigen, insofern sie den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
binnen sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten entsprechen. binnen sechs Monaten nach seinem In-Kraft-Treten entsprechen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau F. VANDEN BOSSCHE Frau F. VANDEN BOSSCHE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 10 november 2005. ALBERT
Van Koningswege :
De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL
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