gepubliceerd op 27 mei 2021
Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 17 tot 19 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 7 - Abänderungen der Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen hinsichtlich des Zulassungsverfahrens und der durch Universitätskrankenhäuser speziell gegründeten Stiftungen Art. 17 - In Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Einkommensteuer-gesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2018, werden die Wörter "durch vorerwähnte zugelassene Universitätskrankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen speziell dafür gegründet wurden" durch die Wörter "durch vorerwähnte zugelassene Universitätskrankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums speziell dafür gegründet wurden" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 14533 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe d) werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe e) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 4. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe g) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 5. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe i) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 6. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe j) werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 7. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe l) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 8. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 9. In § 1 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 10. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. Art. 19 - Artikel 14533 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2018, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der vom Minister der Finanzen bestimmte Beauftragte erstattet diesem Minister im Rahmen der Beauftragung jedes Jahr Bericht über die im vorhergehenden Jahr zugelassenen Einrichtungen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS