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Meertalige weergave van Wet van 02/05/2019
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Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la réduction d'impôt pour libéralités. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 17 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la réduction d'impôt pour libéralités. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
tot 19 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse bepalingen inzake articles 17 à 19 de la loi du 2 mai 2019 portant des dispositions
belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la
belastingvermindering voor giften (Belgisch Staatsblad van 15 mei réduction d'impôt pour libéralités (Moniteur belge du 15 mai 2019).
2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für
unentgeltliche Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 7 - Abänderungen der Steuerermäßigung für unentgeltliche KAPITEL 7 - Abänderungen der Steuerermäßigung für unentgeltliche
Zuwendungen hinsichtlich des Zulassungsverfahrens und der durch Zuwendungen hinsichtlich des Zulassungsverfahrens und der durch
Universitätskrankenhäuser speziell gegründeten Stiftungen Universitätskrankenhäuser speziell gegründeten Stiftungen
Art. 17 - In Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Art. 17 - In Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des
Einkommensteuer-gesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz Einkommensteuer-gesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 2018, werden die Wörter "durch vorerwähnte zugelassene vom 4. Mai 2018, werden die Wörter "durch vorerwähnte zugelassene
Universitätskrankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen speziell dafür Universitätskrankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen speziell dafür
gegründet wurden" durch die Wörter "durch vorerwähnte zugelassene gegründet wurden" durch die Wörter "durch vorerwähnte zugelassene
Universitätskrankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen eines anderen Universitätskrankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen eines anderen
Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums speziell dafür Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums speziell dafür
gegründet wurden" ersetzt. gegründet wurden" ersetzt.
Art. 18 - Artikel 14533 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 18 - Artikel 14533 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: vom 4. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "vom Minister 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) werden die Wörter "vom Minister
der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten" ersetzt. seinem Beauftragten" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) werden die Wörter "vom König" 2. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) werden die Wörter "vom König"
durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem
Beauftragten" ersetzt. Beauftragten" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) werden die Wörter "vom Minister 3. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e) werden die Wörter "vom Minister
der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten" ersetzt. seinem Beauftragten" ersetzt.
4. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g) werden die Wörter "vom Minister 4. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe g) werden die Wörter "vom Minister
der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten" ersetzt. seinem Beauftragten" ersetzt.
5. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i) werden die Wörter "vom Minister 5. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe i) werden die Wörter "vom Minister
der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten" ersetzt. seinem Beauftragten" ersetzt.
6. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe j) werden die Wörter "vom König" 6. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe j) werden die Wörter "vom König"
durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem
Beauftragten" ersetzt. Beauftragten" ersetzt.
7. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe l) werden die Wörter "vom Minister 7. In § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe l) werden die Wörter "vom Minister
der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten" ersetzt. seinem Beauftragten" ersetzt.
8. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" 8. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "vom Minister der Finanzen"
durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem
Beauftragten" ersetzt. Beauftragten" ersetzt.
9. In § 1 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" 9. In § 1 Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "vom Minister der Finanzen"
durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem
Beauftragten" ersetzt. Beauftragten" ersetzt.
10. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter 10. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter
"vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt.
Art. 19 - Artikel 14533 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 19 - Artikel 14533 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 2018, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut vom 4. Mai 2018, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Der vom Minister der Finanzen bestimmte Beauftragte erstattet " § 5 - Der vom Minister der Finanzen bestimmte Beauftragte erstattet
diesem Minister im Rahmen der Beauftragung jedes Jahr Bericht über die diesem Minister im Rahmen der Beauftragung jedes Jahr Bericht über die
im vorhergehenden Jahr zugelassenen Einrichtungen." im vorhergehenden Jahr zugelassenen Einrichtungen."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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