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Loi du 02 mai 2019
publié le 27 mai 2021

Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la réduction d'impôt pour libéralités. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2021041363
pub.
27/05/2021
prom.
02/05/2019
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eli/loi/2019/05/02/2021041363/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


2 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la réduction d'impôt pour libéralités. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 17 à 19 de la loi du 2 mai 2019 portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la réduction d'impôt pour libéralités (Moniteur belge du 15 mai 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 7 - Abänderungen der Steuerermäßigung für unentgeltliche Zuwendungen hinsichtlich des Zulassungsverfahrens und der durch Universitätskrankenhäuser speziell gegründeten Stiftungen Art. 17 - In Artikel 14533 § 1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Einkommensteuer-gesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2018, werden die Wörter "durch vorerwähnte zugelassene Universitätskrankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen speziell dafür gegründet wurden" durch die Wörter "durch vorerwähnte zugelassene Universitätskrankenhäuser oder ähnliche Einrichtungen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums speziell dafür gegründet wurden" ersetzt.

Art. 18 - Artikel 14533 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2018, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe b) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe d) werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 3. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe e) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 4. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe g) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 5. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe i) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 6. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe j) werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 7. In § 1 Absatz 1 Nr.1 Buchstabe l) werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 8. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 9. In § 1 Absatz 1 Nr.3 werden die Wörter "vom Minister der Finanzen" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. 10. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "vom König" durch die Wörter "vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten" ersetzt. Art. 19 - Artikel 14533 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 2018, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Der vom Minister der Finanzen bestimmte Beauftragte erstattet diesem Minister im Rahmen der Beauftragung jedes Jahr Bericht über die im vorhergehenden Jahr zugelassenen Einrichtungen." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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