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Wet van 02 februari 1983
gepubliceerd op 23 september 2010

Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2010000528
pub.
23/09/2010
prom.
02/02/1983
ELI
eli/wet/1983/02/02/2010000528/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN


2 FEBRUARI 1983. - Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 februari 1983 tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 1983).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ 2. FEBRUAR 1983 - Gesetz zur Einführung eines Testaments in internationaler Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über das Testament BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Ein Testament ist rechtsgültig, was die Form betrifft, ungeachtet insbesondere des Ortes, an dem es errichtet wurde, der Lage der Güter, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Wohnortes des Testators, wenn es in der Form des internationalen Testaments gemäss den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 errichtet wurde. Die Nichtigkeit des Testaments als internationales Testament beeinträchtigt, was die Form betrifft, nicht seine eventuelle Gültigkeit als Testament einer anderen Art.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Formen testamentarischer Verfügungen, die von zwei oder mehreren Personen in ein- und derselben Urkunde errichtet werden.

Art. 3 - Das Testament muss schriftlich errichtet werden.

Es muss nicht zwangsläufig vom Testator selbst geschrieben werden.

Es kann in jeder beliebigen Sprache mit der Hand oder auf eine andere Weise geschrieben werden.

Art. 4 - Der Testator erklärt in Anwesenheit von zwei Zeugen und einer Person, die befugt ist, zu diesem Zweck tätig zu werden, dass es sich bei dem Dokument um sein Testament handelt und dass er den Inhalt davon kennt.

Der Testator ist nicht verpflichtet, die Zeugen oder die befugte Person über den Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.

Art. 5 - In Anwesenheit der Zeugen und der befugten Person unterzeichnet der Testator das Testament, oder, falls er es bereits zu einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet hat, erkennt er seine Unterschrift an und bestätigt sie.

Falls der Testator nicht dazu imstande ist, zu unterzeichnen, gibt er der befugten Person die Ursache dafür an; die befugte Person erwähnt dies auf dem Testament. Ausserdem kann der Testator durch das Gesetz, kraft dessen die befugte Person benannt wurde, dazu berechtigt werden, eine andere Person darum zu bitten, in seinem Namen zu unterzeichnen.

Die Zeugen und die befugte Person bringen in Anwesenheit des Testators unverzüglich ihre Unterschrift auf dem Testament an.

Art. 6 - Die Unterschriften müssen am Ende des Testaments angebracht werden.

Wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, muss jedes Blatt vom Testator oder, falls er zum Unterzeichnen nicht imstande ist, von der Person, die in seinem Namen unterzeichnet, oder, in Ermangelung einer solchen Person, von der befugten Person unterzeichnet werden. Jedes Blatt muss ausserdem nummeriert werden.

Art. 7 - Das Datum des Testaments ist das Datum, an dem die befugte Person das Testament unterzeichnet.

Art. 8 - Dieses Datum muss von der befugten Person am Ende des Testaments angebracht werden.

Art. 9 - Die befugte Person legt dem Testament eine Erklärung gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 bei, aus der hervorgeht, dass die durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen eingehalten wurden.

Art. 10 - Die von der befugten Person abgegebene Erklärung wird in der folgenden Form verfasst: Erklärung (Vereinbarung vom 26. Oktober 1973) 1. Ich, .. . . . (Name, Adresse, Eigenschaft), als Person, die befugt bin, im Bereich der Erstellung internationaler Testamente tätig zu werden, 2. erkläre hiermit, dass am .. . . . (Datum) in . . . . . (Ort) 3. (Testator) .. . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen: 4. a) .. . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) b) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) erklärt hat, dass das hier beiliegende Dokument sein Testament ist und er den Inhalt davon kennt. 5. Ich erkläre ausserdem, dass: 6.a) in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen 1. der Testator das Testament unterzeichnet hat oder seine bereits angebrachte Unterschrift anerkannt und bestätigt hat, 2.der Testator erklärt hat, aus folgenden Gründen sein Testament nicht selbst unterschreiben zu können: (1) . . . . .

Ich habe diesen Umstand auf dem Testament erwähnt.

Die Unterschrift wurde von . . . . . (Name, Adresse) (1) angebracht, 7. b) die Zeugen und ich selber das Testament unterzeichnet haben, 8.c) jedes Blatt des Testaments von . . . . . unterzeichnet wurde (1) und nummeriert wurde, 9. d) ich mich über die Identität des Testators und der oben erwähnten Zeugen vergewissert habe, 10.e) die Zeugen die Bedingungen erfüllen, die gemäss dem Gesetz, kraft dessen ich tätig bin, erforderlich sind. 11. Ort 12.Datum 13. Unterschrift und gegebenenfalls Siegel ________ (1) gegebenenfalls ausfüllen! Art.11 - Die befugte Person bewahrt ein Exemplar der Erklärung auf und händigt ein Weiteres dem Testator aus.

Art. 12 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird die Erklärung der befugten Person als ausreichender Beweis angenommen für die formelle Gültigkeit der Urkunde als Testament im Sinne des vorliegenden Gesetzes.

Art. 13 - Das Fehlen oder die Unregelmässigkeit einer Erklärung beeinträchtigt nicht die formelle Gültigkeit eines gemäss vorliegendem Gesetz errichteten Testaments.

Art. 14 - Das internationale Testament unterliegt den ordentlichen Regeln für die Widerrufung von Testamenten.

Art. 15 - Für die Auslegung und die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wird sein internationaler Ursprung und die Notwendigkeit seiner einheitlichen Auslegung berücksichtigt.

Art. 16 - Folgende Personen sind befugt, im Bereich der Erstellung internationaler Testamente tätig zu werden: - auf belgischem Staatsgebiet: der Notar, - für im Ausland lebende belgische Staatsangehörige: die diplomatischen und konsularischen Vertreter mit notarieller Befugnis.

Art. 17 - Der Notar, der die durch Artikel 9 vorgesehene Erklärung aufgesetzt hat, legt das Testament in einen Umschlag, der in Anwesenheit des Testators und der Zeugen versiegelt wird.

Er hinterlegt diesen Umschlag zusammen mit einem Exemplar der Erklärung bei seinen Urschriften.

Art. 18 - Falls der Testator zwar nicht sprechen, aber schreiben kann, kann er ein Testament in derselben Form wie ein internationales Testament errichten, unter der Bedingung, dass er in Anwesenheit des Notars und der Zeugen unten auf dem Testament vermerkt, dass es sich bei dem von ihm vorgelegten Papier um sein Testament handelt; im Anschluss vermerkt der Notar auf dem Papier, dass der Testator diese Worte in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen niedergeschrieben hat.

Art. 19 - 24 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 1983 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Justiz J. GOL Der Minister der Finanzen W. DE CLERCQ Der Minister der Auswärtigen Beziehungen L. TINDEMANS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. GOL

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