← Terug naar "Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling "
Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling | Loi instituant un testament à forme internationale et modifiant diverses dispositions relatives au testament. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 FEBRUARI 1983. - Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 FEVRIER 1983. - Loi instituant un testament à forme internationale et modifiant diverses dispositions relatives au testament. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 1983 tot invoering van een testament in de internationale | loi du 2 février 1983 instituant un testament à forme internationale |
vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het | et modifiant diverses dispositions relatives au testament (Moniteur |
testament (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 1983). | belge du 11 octobre 1983). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
2. FEBRUAR 1983 - Gesetz zur Einführung eines Testaments in | 2. FEBRUAR 1983 - Gesetz zur Einführung eines Testaments in |
internationaler Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | internationaler Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
über das Testament | über das Testament |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Ein Testament ist rechtsgültig, was die Form betrifft, | Artikel 1 - Ein Testament ist rechtsgültig, was die Form betrifft, |
ungeachtet insbesondere des Ortes, an dem es errichtet wurde, der Lage | ungeachtet insbesondere des Ortes, an dem es errichtet wurde, der Lage |
der Güter, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Wohnortes | der Güter, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Wohnortes |
des Testators, wenn es in der Form des internationalen Testaments | des Testators, wenn es in der Form des internationalen Testaments |
gemäss den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 errichtet | gemäss den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 errichtet |
wurde. | wurde. |
Die Nichtigkeit des Testaments als internationales Testament | Die Nichtigkeit des Testaments als internationales Testament |
beeinträchtigt, was die Form betrifft, nicht seine eventuelle | beeinträchtigt, was die Form betrifft, nicht seine eventuelle |
Gültigkeit als Testament einer anderen Art. | Gültigkeit als Testament einer anderen Art. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Formen | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Formen |
testamentarischer Verfügungen, die von zwei oder mehreren Personen in | testamentarischer Verfügungen, die von zwei oder mehreren Personen in |
ein- und derselben Urkunde errichtet werden. | ein- und derselben Urkunde errichtet werden. |
Art. 3 - Das Testament muss schriftlich errichtet werden. | Art. 3 - Das Testament muss schriftlich errichtet werden. |
Es muss nicht zwangsläufig vom Testator selbst geschrieben werden. | Es muss nicht zwangsläufig vom Testator selbst geschrieben werden. |
Es kann in jeder beliebigen Sprache mit der Hand oder auf eine andere | Es kann in jeder beliebigen Sprache mit der Hand oder auf eine andere |
Weise geschrieben werden. | Weise geschrieben werden. |
Art. 4 - Der Testator erklärt in Anwesenheit von zwei Zeugen und einer | Art. 4 - Der Testator erklärt in Anwesenheit von zwei Zeugen und einer |
Person, die befugt ist, zu diesem Zweck tätig zu werden, dass es sich | Person, die befugt ist, zu diesem Zweck tätig zu werden, dass es sich |
bei dem Dokument um sein Testament handelt und dass er den Inhalt | bei dem Dokument um sein Testament handelt und dass er den Inhalt |
davon kennt. | davon kennt. |
Der Testator ist nicht verpflichtet, die Zeugen oder die befugte | Der Testator ist nicht verpflichtet, die Zeugen oder die befugte |
Person über den Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. | Person über den Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. |
Art. 5 - In Anwesenheit der Zeugen und der befugten Person | Art. 5 - In Anwesenheit der Zeugen und der befugten Person |
unterzeichnet der Testator das Testament, oder, falls er es bereits zu | unterzeichnet der Testator das Testament, oder, falls er es bereits zu |
einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet hat, erkennt er seine | einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet hat, erkennt er seine |
Unterschrift an und bestätigt sie. | Unterschrift an und bestätigt sie. |
Falls der Testator nicht dazu imstande ist, zu unterzeichnen, gibt er | Falls der Testator nicht dazu imstande ist, zu unterzeichnen, gibt er |
der befugten Person die Ursache dafür an; die befugte Person erwähnt | der befugten Person die Ursache dafür an; die befugte Person erwähnt |
dies auf dem Testament. Ausserdem kann der Testator durch das Gesetz, | dies auf dem Testament. Ausserdem kann der Testator durch das Gesetz, |
kraft dessen die befugte Person benannt wurde, dazu berechtigt werden, | kraft dessen die befugte Person benannt wurde, dazu berechtigt werden, |
eine andere Person darum zu bitten, in seinem Namen zu unterzeichnen. | eine andere Person darum zu bitten, in seinem Namen zu unterzeichnen. |
Die Zeugen und die befugte Person bringen in Anwesenheit des Testators | Die Zeugen und die befugte Person bringen in Anwesenheit des Testators |
unverzüglich ihre Unterschrift auf dem Testament an. | unverzüglich ihre Unterschrift auf dem Testament an. |
Art. 6 - Die Unterschriften müssen am Ende des Testaments angebracht | Art. 6 - Die Unterschriften müssen am Ende des Testaments angebracht |
werden. | werden. |
Wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, muss jedes Blatt vom | Wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, muss jedes Blatt vom |
Testator oder, falls er zum Unterzeichnen nicht imstande ist, von der | Testator oder, falls er zum Unterzeichnen nicht imstande ist, von der |
Person, die in seinem Namen unterzeichnet, oder, in Ermangelung einer | Person, die in seinem Namen unterzeichnet, oder, in Ermangelung einer |
solchen Person, von der befugten Person unterzeichnet werden. Jedes | solchen Person, von der befugten Person unterzeichnet werden. Jedes |
Blatt muss ausserdem nummeriert werden. | Blatt muss ausserdem nummeriert werden. |
Art. 7 - Das Datum des Testaments ist das Datum, an dem die befugte | Art. 7 - Das Datum des Testaments ist das Datum, an dem die befugte |
Person das Testament unterzeichnet. | Person das Testament unterzeichnet. |
Art. 8 - Dieses Datum muss von der befugten Person am Ende des | Art. 8 - Dieses Datum muss von der befugten Person am Ende des |
Testaments angebracht werden. | Testaments angebracht werden. |
Art. 9 - Die befugte Person legt dem Testament eine Erklärung gemäss | Art. 9 - Die befugte Person legt dem Testament eine Erklärung gemäss |
den Bestimmungen von Artikel 10 bei, aus der hervorgeht, dass die | den Bestimmungen von Artikel 10 bei, aus der hervorgeht, dass die |
durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen | durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen |
eingehalten wurden. | eingehalten wurden. |
Art. 10 - Die von der befugten Person abgegebene Erklärung wird in der | Art. 10 - Die von der befugten Person abgegebene Erklärung wird in der |
folgenden Form verfasst: | folgenden Form verfasst: |
Erklärung | Erklärung |
(Vereinbarung vom 26. Oktober 1973) | (Vereinbarung vom 26. Oktober 1973) |
1. Ich, . . . . . (Name, Adresse, Eigenschaft), als Person, die befugt | 1. Ich, . . . . . (Name, Adresse, Eigenschaft), als Person, die befugt |
bin, im Bereich der Erstellung internationaler Testamente tätig zu | bin, im Bereich der Erstellung internationaler Testamente tätig zu |
werden, | werden, |
2. erkläre hiermit, dass am . . . . . (Datum) in . . . . . (Ort) | 2. erkläre hiermit, dass am . . . . . (Datum) in . . . . . (Ort) |
3. (Testator) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) | 3. (Testator) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) |
in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen: | in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen: |
4. a) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) | 4. a) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) |
b) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) | b) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) |
erklärt hat, dass das hier beiliegende Dokument sein Testament ist und | erklärt hat, dass das hier beiliegende Dokument sein Testament ist und |
er den Inhalt davon kennt. | er den Inhalt davon kennt. |
5. Ich erkläre ausserdem, dass: | 5. Ich erkläre ausserdem, dass: |
6. a) in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen | 6. a) in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen |
1. der Testator das Testament unterzeichnet hat oder seine bereits | 1. der Testator das Testament unterzeichnet hat oder seine bereits |
angebrachte Unterschrift anerkannt und bestätigt hat, | angebrachte Unterschrift anerkannt und bestätigt hat, |
2. der Testator erklärt hat, aus folgenden Gründen sein Testament | 2. der Testator erklärt hat, aus folgenden Gründen sein Testament |
nicht selbst unterschreiben zu können: (1) | nicht selbst unterschreiben zu können: (1) |
. . . . . | . . . . . |
Ich habe diesen Umstand auf dem Testament erwähnt. | Ich habe diesen Umstand auf dem Testament erwähnt. |
Die Unterschrift wurde von . . . . . (Name, Adresse) (1) angebracht, | Die Unterschrift wurde von . . . . . (Name, Adresse) (1) angebracht, |
7. b) die Zeugen und ich selber das Testament unterzeichnet haben, | 7. b) die Zeugen und ich selber das Testament unterzeichnet haben, |
8. c) jedes Blatt des Testaments von . . . . . unterzeichnet wurde (1) | 8. c) jedes Blatt des Testaments von . . . . . unterzeichnet wurde (1) |
und nummeriert wurde, | und nummeriert wurde, |
9. d) ich mich über die Identität des Testators und der oben erwähnten | 9. d) ich mich über die Identität des Testators und der oben erwähnten |
Zeugen vergewissert habe, | Zeugen vergewissert habe, |
10. e) die Zeugen die Bedingungen erfüllen, die gemäss dem Gesetz, | 10. e) die Zeugen die Bedingungen erfüllen, die gemäss dem Gesetz, |
kraft dessen ich tätig bin, erforderlich sind. | kraft dessen ich tätig bin, erforderlich sind. |
11. Ort | 11. Ort |
12. Datum | 12. Datum |
13. Unterschrift und gegebenenfalls Siegel | 13. Unterschrift und gegebenenfalls Siegel |
________ | ________ |
(1) gegebenenfalls ausfüllen! | (1) gegebenenfalls ausfüllen! |
Art. 11 - Die befugte Person bewahrt ein Exemplar der Erklärung auf | Art. 11 - Die befugte Person bewahrt ein Exemplar der Erklärung auf |
und händigt ein Weiteres dem Testator aus. | und händigt ein Weiteres dem Testator aus. |
Art. 12 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird die Erklärung der | Art. 12 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird die Erklärung der |
befugten Person als ausreichender Beweis angenommen für die formelle | befugten Person als ausreichender Beweis angenommen für die formelle |
Gültigkeit der Urkunde als Testament im Sinne des vorliegenden | Gültigkeit der Urkunde als Testament im Sinne des vorliegenden |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Art. 13 - Das Fehlen oder die Unregelmässigkeit einer Erklärung | Art. 13 - Das Fehlen oder die Unregelmässigkeit einer Erklärung |
beeinträchtigt nicht die formelle Gültigkeit eines gemäss vorliegendem | beeinträchtigt nicht die formelle Gültigkeit eines gemäss vorliegendem |
Gesetz errichteten Testaments. | Gesetz errichteten Testaments. |
Art. 14 - Das internationale Testament unterliegt den ordentlichen | Art. 14 - Das internationale Testament unterliegt den ordentlichen |
Regeln für die Widerrufung von Testamenten. | Regeln für die Widerrufung von Testamenten. |
Art. 15 - Für die Auslegung und die Anwendung der Bestimmungen des | Art. 15 - Für die Auslegung und die Anwendung der Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes wird sein internationaler Ursprung und die | vorliegenden Gesetzes wird sein internationaler Ursprung und die |
Notwendigkeit seiner einheitlichen Auslegung berücksichtigt. | Notwendigkeit seiner einheitlichen Auslegung berücksichtigt. |
Art. 16 - Folgende Personen sind befugt, im Bereich der Erstellung | Art. 16 - Folgende Personen sind befugt, im Bereich der Erstellung |
internationaler Testamente tätig zu werden: | internationaler Testamente tätig zu werden: |
- auf belgischem Staatsgebiet: der Notar, | - auf belgischem Staatsgebiet: der Notar, |
- für im Ausland lebende belgische Staatsangehörige: die | - für im Ausland lebende belgische Staatsangehörige: die |
diplomatischen und konsularischen Vertreter mit notarieller Befugnis. | diplomatischen und konsularischen Vertreter mit notarieller Befugnis. |
Art. 17 - Der Notar, der die durch Artikel 9 vorgesehene Erklärung | Art. 17 - Der Notar, der die durch Artikel 9 vorgesehene Erklärung |
aufgesetzt hat, legt das Testament in einen Umschlag, der in | aufgesetzt hat, legt das Testament in einen Umschlag, der in |
Anwesenheit des Testators und der Zeugen versiegelt wird. | Anwesenheit des Testators und der Zeugen versiegelt wird. |
Er hinterlegt diesen Umschlag zusammen mit einem Exemplar der | Er hinterlegt diesen Umschlag zusammen mit einem Exemplar der |
Erklärung bei seinen Urschriften. | Erklärung bei seinen Urschriften. |
Art. 18 - Falls der Testator zwar nicht sprechen, aber schreiben kann, | Art. 18 - Falls der Testator zwar nicht sprechen, aber schreiben kann, |
kann er ein Testament in derselben Form wie ein internationales | kann er ein Testament in derselben Form wie ein internationales |
Testament errichten, unter der Bedingung, dass er in Anwesenheit des | Testament errichten, unter der Bedingung, dass er in Anwesenheit des |
Notars und der Zeugen unten auf dem Testament vermerkt, dass es sich | Notars und der Zeugen unten auf dem Testament vermerkt, dass es sich |
bei dem von ihm vorgelegten Papier um sein Testament handelt; im | bei dem von ihm vorgelegten Papier um sein Testament handelt; im |
Anschluss vermerkt der Notar auf dem Papier, dass der Testator diese | Anschluss vermerkt der Notar auf dem Papier, dass der Testator diese |
Worte in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen | Worte in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen |
niedergeschrieben hat. | niedergeschrieben hat. |
Art. 19 - 24 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 19 - 24 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 1983 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 1983 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. GOL | J. GOL |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
W. DE CLERCQ | W. DE CLERCQ |
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. GOL | J. GOL |