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Meertalige weergave van Wet van 02/02/1983
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Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling Loi instituant un testament à forme internationale et modifiant diverses dispositions relatives au testament. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 FEBRUARI 1983. - Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 FEVRIER 1983. - Loi instituant un testament à forme internationale et modifiant diverses dispositions relatives au testament. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
februari 1983 tot invoering van een testament in de internationale loi du 2 février 1983 instituant un testament à forme internationale
vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het et modifiant diverses dispositions relatives au testament (Moniteur
testament (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 1983). belge du 11 octobre 1983).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
2. FEBRUAR 1983 - Gesetz zur Einführung eines Testaments in 2. FEBRUAR 1983 - Gesetz zur Einführung eines Testaments in
internationaler Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen internationaler Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über das Testament über das Testament
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Ein Testament ist rechtsgültig, was die Form betrifft, Artikel 1 - Ein Testament ist rechtsgültig, was die Form betrifft,
ungeachtet insbesondere des Ortes, an dem es errichtet wurde, der Lage ungeachtet insbesondere des Ortes, an dem es errichtet wurde, der Lage
der Güter, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Wohnortes der Güter, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Wohnortes
des Testators, wenn es in der Form des internationalen Testaments des Testators, wenn es in der Form des internationalen Testaments
gemäss den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 errichtet gemäss den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 errichtet
wurde. wurde.
Die Nichtigkeit des Testaments als internationales Testament Die Nichtigkeit des Testaments als internationales Testament
beeinträchtigt, was die Form betrifft, nicht seine eventuelle beeinträchtigt, was die Form betrifft, nicht seine eventuelle
Gültigkeit als Testament einer anderen Art. Gültigkeit als Testament einer anderen Art.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Formen Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Formen
testamentarischer Verfügungen, die von zwei oder mehreren Personen in testamentarischer Verfügungen, die von zwei oder mehreren Personen in
ein- und derselben Urkunde errichtet werden. ein- und derselben Urkunde errichtet werden.
Art. 3 - Das Testament muss schriftlich errichtet werden. Art. 3 - Das Testament muss schriftlich errichtet werden.
Es muss nicht zwangsläufig vom Testator selbst geschrieben werden. Es muss nicht zwangsläufig vom Testator selbst geschrieben werden.
Es kann in jeder beliebigen Sprache mit der Hand oder auf eine andere Es kann in jeder beliebigen Sprache mit der Hand oder auf eine andere
Weise geschrieben werden. Weise geschrieben werden.
Art. 4 - Der Testator erklärt in Anwesenheit von zwei Zeugen und einer Art. 4 - Der Testator erklärt in Anwesenheit von zwei Zeugen und einer
Person, die befugt ist, zu diesem Zweck tätig zu werden, dass es sich Person, die befugt ist, zu diesem Zweck tätig zu werden, dass es sich
bei dem Dokument um sein Testament handelt und dass er den Inhalt bei dem Dokument um sein Testament handelt und dass er den Inhalt
davon kennt. davon kennt.
Der Testator ist nicht verpflichtet, die Zeugen oder die befugte Der Testator ist nicht verpflichtet, die Zeugen oder die befugte
Person über den Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. Person über den Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen.
Art. 5 - In Anwesenheit der Zeugen und der befugten Person Art. 5 - In Anwesenheit der Zeugen und der befugten Person
unterzeichnet der Testator das Testament, oder, falls er es bereits zu unterzeichnet der Testator das Testament, oder, falls er es bereits zu
einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet hat, erkennt er seine einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet hat, erkennt er seine
Unterschrift an und bestätigt sie. Unterschrift an und bestätigt sie.
Falls der Testator nicht dazu imstande ist, zu unterzeichnen, gibt er Falls der Testator nicht dazu imstande ist, zu unterzeichnen, gibt er
der befugten Person die Ursache dafür an; die befugte Person erwähnt der befugten Person die Ursache dafür an; die befugte Person erwähnt
dies auf dem Testament. Ausserdem kann der Testator durch das Gesetz, dies auf dem Testament. Ausserdem kann der Testator durch das Gesetz,
kraft dessen die befugte Person benannt wurde, dazu berechtigt werden, kraft dessen die befugte Person benannt wurde, dazu berechtigt werden,
eine andere Person darum zu bitten, in seinem Namen zu unterzeichnen. eine andere Person darum zu bitten, in seinem Namen zu unterzeichnen.
Die Zeugen und die befugte Person bringen in Anwesenheit des Testators Die Zeugen und die befugte Person bringen in Anwesenheit des Testators
unverzüglich ihre Unterschrift auf dem Testament an. unverzüglich ihre Unterschrift auf dem Testament an.
Art. 6 - Die Unterschriften müssen am Ende des Testaments angebracht Art. 6 - Die Unterschriften müssen am Ende des Testaments angebracht
werden. werden.
Wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, muss jedes Blatt vom Wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, muss jedes Blatt vom
Testator oder, falls er zum Unterzeichnen nicht imstande ist, von der Testator oder, falls er zum Unterzeichnen nicht imstande ist, von der
Person, die in seinem Namen unterzeichnet, oder, in Ermangelung einer Person, die in seinem Namen unterzeichnet, oder, in Ermangelung einer
solchen Person, von der befugten Person unterzeichnet werden. Jedes solchen Person, von der befugten Person unterzeichnet werden. Jedes
Blatt muss ausserdem nummeriert werden. Blatt muss ausserdem nummeriert werden.
Art. 7 - Das Datum des Testaments ist das Datum, an dem die befugte Art. 7 - Das Datum des Testaments ist das Datum, an dem die befugte
Person das Testament unterzeichnet. Person das Testament unterzeichnet.
Art. 8 - Dieses Datum muss von der befugten Person am Ende des Art. 8 - Dieses Datum muss von der befugten Person am Ende des
Testaments angebracht werden. Testaments angebracht werden.
Art. 9 - Die befugte Person legt dem Testament eine Erklärung gemäss Art. 9 - Die befugte Person legt dem Testament eine Erklärung gemäss
den Bestimmungen von Artikel 10 bei, aus der hervorgeht, dass die den Bestimmungen von Artikel 10 bei, aus der hervorgeht, dass die
durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen
eingehalten wurden. eingehalten wurden.
Art. 10 - Die von der befugten Person abgegebene Erklärung wird in der Art. 10 - Die von der befugten Person abgegebene Erklärung wird in der
folgenden Form verfasst: folgenden Form verfasst:
Erklärung Erklärung
(Vereinbarung vom 26. Oktober 1973) (Vereinbarung vom 26. Oktober 1973)
1. Ich, . . . . . (Name, Adresse, Eigenschaft), als Person, die befugt 1. Ich, . . . . . (Name, Adresse, Eigenschaft), als Person, die befugt
bin, im Bereich der Erstellung internationaler Testamente tätig zu bin, im Bereich der Erstellung internationaler Testamente tätig zu
werden, werden,
2. erkläre hiermit, dass am . . . . . (Datum) in . . . . . (Ort) 2. erkläre hiermit, dass am . . . . . (Datum) in . . . . . (Ort)
3. (Testator) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) 3. (Testator) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort)
in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen: in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen:
4. a) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) 4. a) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort)
b) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) b) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort)
erklärt hat, dass das hier beiliegende Dokument sein Testament ist und erklärt hat, dass das hier beiliegende Dokument sein Testament ist und
er den Inhalt davon kennt. er den Inhalt davon kennt.
5. Ich erkläre ausserdem, dass: 5. Ich erkläre ausserdem, dass:
6. a) in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen 6. a) in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen
1. der Testator das Testament unterzeichnet hat oder seine bereits 1. der Testator das Testament unterzeichnet hat oder seine bereits
angebrachte Unterschrift anerkannt und bestätigt hat, angebrachte Unterschrift anerkannt und bestätigt hat,
2. der Testator erklärt hat, aus folgenden Gründen sein Testament 2. der Testator erklärt hat, aus folgenden Gründen sein Testament
nicht selbst unterschreiben zu können: (1) nicht selbst unterschreiben zu können: (1)
. . . . . . . . . .
Ich habe diesen Umstand auf dem Testament erwähnt. Ich habe diesen Umstand auf dem Testament erwähnt.
Die Unterschrift wurde von . . . . . (Name, Adresse) (1) angebracht, Die Unterschrift wurde von . . . . . (Name, Adresse) (1) angebracht,
7. b) die Zeugen und ich selber das Testament unterzeichnet haben, 7. b) die Zeugen und ich selber das Testament unterzeichnet haben,
8. c) jedes Blatt des Testaments von . . . . . unterzeichnet wurde (1) 8. c) jedes Blatt des Testaments von . . . . . unterzeichnet wurde (1)
und nummeriert wurde, und nummeriert wurde,
9. d) ich mich über die Identität des Testators und der oben erwähnten 9. d) ich mich über die Identität des Testators und der oben erwähnten
Zeugen vergewissert habe, Zeugen vergewissert habe,
10. e) die Zeugen die Bedingungen erfüllen, die gemäss dem Gesetz, 10. e) die Zeugen die Bedingungen erfüllen, die gemäss dem Gesetz,
kraft dessen ich tätig bin, erforderlich sind. kraft dessen ich tätig bin, erforderlich sind.
11. Ort 11. Ort
12. Datum 12. Datum
13. Unterschrift und gegebenenfalls Siegel 13. Unterschrift und gegebenenfalls Siegel
________ ________
(1) gegebenenfalls ausfüllen! (1) gegebenenfalls ausfüllen!
Art. 11 - Die befugte Person bewahrt ein Exemplar der Erklärung auf Art. 11 - Die befugte Person bewahrt ein Exemplar der Erklärung auf
und händigt ein Weiteres dem Testator aus. und händigt ein Weiteres dem Testator aus.
Art. 12 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird die Erklärung der Art. 12 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird die Erklärung der
befugten Person als ausreichender Beweis angenommen für die formelle befugten Person als ausreichender Beweis angenommen für die formelle
Gültigkeit der Urkunde als Testament im Sinne des vorliegenden Gültigkeit der Urkunde als Testament im Sinne des vorliegenden
Gesetzes. Gesetzes.
Art. 13 - Das Fehlen oder die Unregelmässigkeit einer Erklärung Art. 13 - Das Fehlen oder die Unregelmässigkeit einer Erklärung
beeinträchtigt nicht die formelle Gültigkeit eines gemäss vorliegendem beeinträchtigt nicht die formelle Gültigkeit eines gemäss vorliegendem
Gesetz errichteten Testaments. Gesetz errichteten Testaments.
Art. 14 - Das internationale Testament unterliegt den ordentlichen Art. 14 - Das internationale Testament unterliegt den ordentlichen
Regeln für die Widerrufung von Testamenten. Regeln für die Widerrufung von Testamenten.
Art. 15 - Für die Auslegung und die Anwendung der Bestimmungen des Art. 15 - Für die Auslegung und die Anwendung der Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes wird sein internationaler Ursprung und die vorliegenden Gesetzes wird sein internationaler Ursprung und die
Notwendigkeit seiner einheitlichen Auslegung berücksichtigt. Notwendigkeit seiner einheitlichen Auslegung berücksichtigt.
Art. 16 - Folgende Personen sind befugt, im Bereich der Erstellung Art. 16 - Folgende Personen sind befugt, im Bereich der Erstellung
internationaler Testamente tätig zu werden: internationaler Testamente tätig zu werden:
- auf belgischem Staatsgebiet: der Notar, - auf belgischem Staatsgebiet: der Notar,
- für im Ausland lebende belgische Staatsangehörige: die - für im Ausland lebende belgische Staatsangehörige: die
diplomatischen und konsularischen Vertreter mit notarieller Befugnis. diplomatischen und konsularischen Vertreter mit notarieller Befugnis.
Art. 17 - Der Notar, der die durch Artikel 9 vorgesehene Erklärung Art. 17 - Der Notar, der die durch Artikel 9 vorgesehene Erklärung
aufgesetzt hat, legt das Testament in einen Umschlag, der in aufgesetzt hat, legt das Testament in einen Umschlag, der in
Anwesenheit des Testators und der Zeugen versiegelt wird. Anwesenheit des Testators und der Zeugen versiegelt wird.
Er hinterlegt diesen Umschlag zusammen mit einem Exemplar der Er hinterlegt diesen Umschlag zusammen mit einem Exemplar der
Erklärung bei seinen Urschriften. Erklärung bei seinen Urschriften.
Art. 18 - Falls der Testator zwar nicht sprechen, aber schreiben kann, Art. 18 - Falls der Testator zwar nicht sprechen, aber schreiben kann,
kann er ein Testament in derselben Form wie ein internationales kann er ein Testament in derselben Form wie ein internationales
Testament errichten, unter der Bedingung, dass er in Anwesenheit des Testament errichten, unter der Bedingung, dass er in Anwesenheit des
Notars und der Zeugen unten auf dem Testament vermerkt, dass es sich Notars und der Zeugen unten auf dem Testament vermerkt, dass es sich
bei dem von ihm vorgelegten Papier um sein Testament handelt; im bei dem von ihm vorgelegten Papier um sein Testament handelt; im
Anschluss vermerkt der Notar auf dem Papier, dass der Testator diese Anschluss vermerkt der Notar auf dem Papier, dass der Testator diese
Worte in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen Worte in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen
niedergeschrieben hat. niedergeschrieben hat.
Art. 19 - 24 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] Art. 19 - 24 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 1983 Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 1983
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. GOL J. GOL
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
W. DE CLERCQ W. DE CLERCQ
Der Minister der Auswärtigen Beziehungen Der Minister der Auswärtigen Beziehungen
L. TINDEMANS L. TINDEMANS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
J. GOL J. GOL
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