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Koninklijk Besluit van 28 oktober 1999
gepubliceerd op 22 januari 2000

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de arbeidswet van 16 maart 1971

bron
ministerie van binnenlandse zaken
numac
1999000826
pub.
22/01/2000
prom.
28/10/1999
ELI
eli/besluit/1999/10/28/1999000826/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

28 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de arbeidswet van 16 maart 1971


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : - van de wet van 4 december 1998 tot omzetting van sommige bepalingen van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal aspecten van de organisatie van de arbeidstijd, - van artikel 143 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 4 december 1998 tot omzetting van sommige bepalingen van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal aspecten van de organisatie van de arbeidstijd; - van artikel 143 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 4. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen der Richtlinie 93/104/EG vom 23.November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1979 und 6. Dezember 1996, werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In § 1 werden die Wörter « Abschnitte I und II über die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte I und II und IV bis VII » ersetzt.2. In § 3 werden die Wörter « Abschnitt II über die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte II und IV bis VII » ersetzt.3. In § 1 Nr.6, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1979, werden die Wörter « oder Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten » gestrichen.

Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Dezember 1996, werden die Wörter « Abschnitte I und II betreffend die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte I und II und IV bis VII » ersetzt.

Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 3ter - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte I und II und IV bis VII gelten nicht für in der Ausbildung befindliche Fachärzte und für Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf den Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen ganz oder teilweise auf in der Ausbildung befindliche Fachärzte und auf Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf den Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten, für anwendbar erklären. » Art. 5 - In Artikel 26bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, 21. Dezember 1994 und 26. Juli 1996, werden folgende Abänderungen angebracht: 1.In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 folgender Absatz eingefügt: « Sie kann jedoch nur vom König oder durch ein vom König für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert werden, wenn sie auf Nachtarbeiter anwendbar ist. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, der gewöhnlich im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt ist. » 2. In § 3 Absatz 2 und 4 werden die Wörter « Absatz 3 » durch die Wörter « Absatz 8 » ersetzt. Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. Januar 1985, wird wie folgt ersetzt: « Art. 27 - § 1 - Ausser in den Fällen, die in den Artikeln 22 Nr. 2 und 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 vorgesehen sind, darf die Arbeitszeit selbst im Fall gleichzeitiger Anwendung mehrerer Bestimmungen elf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche nicht überschreiten. § 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 22 Nr. 2 gearbeitet wird, ist die Arbeitszeit jedoch auf zwölf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche begrenzt. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf sechsundfünfzig Stunden erhöht werden, wenn die tägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreitet. Diese täglichen und wöchentlichen Grenzen können im Fall der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 überschritten werden. § 3 - Der König kann die Überschreitung der in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Fünfzigstundengrenze in Beschäftigungszweigen, Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenze nicht angewendet werden kann, erlauben, ausser wenn der Arbeitnehmer im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt ist. § 4 - Die in den Artikeln 22 Nr. 1 und 2, 23 und 24 vorgesehenen Abweichungen finden keine Anwendung auf Nachtarbeiter, wenn ihre Arbeit mit besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder geistigen Anspannungen einhergeht. Für die Anwendung des vorliegenden Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, der gewöhnlich im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt ist.

Diese besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder geistigen Anspannungen werden durch ein vom König für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen oder in Ermangelung eines solchen kollektiven Arbeitsabkommens vom König festgelegt. Bestimmte dieser Abweichungen können durch dieses kollektive Arbeitsabkommen oder in dessen Ermangelung vom König ganz oder teilweise auf die in Absatz 1 erwähnten Nachtarbeiter für anwendbar erklärt werden. » Art. 7 - In Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997, werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie er durch die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » durch das Wort « Arbeitnehmer » ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 38ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 17. Februar 1997, werden folgende Abänderungen angebracht: 1. In § 1 werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie er durch die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » durch das Wort « Arbeitnehmer » ersetzt.2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: « § 3 - Die Dauer der aufgrund von § 1 gewährten Ruhezeit kommt zu der in Artikel 11 erwähnten Sonntagsruhe oder der in Artikel 16 erwähnten Ausgleichsruhe hinzu, so dass der Arbeitnehmer eine Arbeitsunterbrechung von fünfunddreissig aufeinanderfolgenden Stunden erhält. Von der Bestimmung von Absatz 1 kann in den in § 2 vorgesehenen Fällen abgewichen werden.

In Abweichung von Absatz 1 können die Arbeitnehmer, die Transportarbeiten durchführen, entweder eine Arbeitsunterbrechung gemäss Absatz 1 oder eine Arbeitsunterbrechung von siebzig aufeinanderfolgenden Stunden innerhalb einer Periode von zwei Wochen erhalten. Diese Periode von zwei Wochen kann durch ein vom König für allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert werden, sofern die Arbeitsunterbrechung im selben Verhältnis verlängert wird. » Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt VII mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt VII - Pausen Art. 38quater - § 1 - Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als sechs Stunden ununterbrochen arbeiten.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Anwendung von Artikel 34. § 2 - Überschreitet die Arbeitszeit sechs Stunden, wird dem Arbeitnehmer eine Pause gewährt. Die Dauer und die Modalitäten für die Gewährung dieser Pause werden durch das gemäss dem Gesetz vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen oder, für die Arbeitgeber, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen, vom König festgelegt. § 3 - In Ermangelung eines in Anwendung von § 2 abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder eines Königlichen Erlasses wird dem Arbeitnehmer spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Dauer der Leistungen 6 Stunden erreicht, mindestens eine Viertelstunde Pause gewährt. § 4 - Von den durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels auferlegten Verpflichtungen kann im Falle von Arbeiten zur Bewältigung eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, abgewichen werden. » Art. 10 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 26. Juli 1996, werden die Wörter « Absatz 4 » durch die Wörter « Absatz 8 » ersetzt.

Art. 11 - In Artikel 9 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 1997 über die Nachtarbeit werden die Wörter « des vorliegenden Absatzes » durch die Wörter « des vorangehenden Absatzes » ersetzt.

Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 1 beeinträchtigen nicht die Anwendung der kollektiven Arbeitsabkommen, die vor dem 8. April 1998 bei der Kanzlei des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit hinterlegt worden sind.

Art. 13 - Die Bestimmungen des neuen Artikels 38quater § 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit finden keine Anwendung auf die Ruhezeiten, die durch Arbeitsordnungen festgelegt worden sind, von denen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem vom König bestimmten Beamten aufgrund von Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eine Kopie zugesandt worden ist.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL II - Soziale Angelegenheiten KAPITEL VI - Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung Abschnitt 3 - Mutterschaftsversicherung Art. 143 - In Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 29.

Dezember 1990, werden die Absätze 1 und 3 jeweils durch folgende Absätze ersetzt: « Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr frühestens ab der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens acht Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, zehn Wochen vor diesem Datum händigt die Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches Attest aus. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum, so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert.

Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die achte Woche hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, in dem sie ab der siebten Woche oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor dem genauen Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat.

Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen. » (...) Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister, beauftragt mit der Energie J.-P. PONCELET Der Minister des Haushalts H. VAN ROMPUY Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen M. COLLA Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau M. DE GALAN Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Der Minister des Öffentlichen Dienstes A. FLAHAUT Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung J. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE

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