← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de arbeidswet van 16 maart 1971 "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de arbeidswet van 16 maart 1971 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 mars 1971 sur le travail |
---|---|
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
28 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 28 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van | en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 |
de arbeidswet van 16 maart 1971 | mars 1971 sur le travail |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande : |
- van de wet van 4 december 1998 tot omzetting van sommige bepalingen | - de la loi du 4 décembre 1998 transposant certaines dispositions de |
van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal | la directive 93/104/CE du 23 novembre 1993 concernant certains aspects |
aspecten van de organisatie van de arbeidstijd, | de l'aménagement du temps de travail, |
- van artikel 143 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale | - de l'article 143 de la loi du 25 janvier 1999 portant des |
bepalingen, | dispositions sociales, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn |
Article 1er.Les textes figurant aux annexes 1 et 2 du présent arrêté |
de officiële Duitse vertaling : | constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van de wet van 4 december 1998 tot omzetting van sommige bepalingen | - de la loi du 4 décembre 1998 transposant certaines dispositions de |
van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal | la directive 93/104/CE du 23 novembre 1993 concernant certains aspects |
aspecten van de organisatie van de arbeidstijd; | de l'aménagement du temps de travail; |
- van artikel 143 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale | - de l'article 143 de la loi du 25 janvier 1999 portant des |
bepalingen. | dispositions sociales. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999. | Donné à Bruxelles, le 28 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
4. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen der | 4. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen der |
Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der | Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der |
Arbeitszeitgestaltung | Arbeitszeitgestaltung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1979 und 6. Dezember 1996, | abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1979 und 6. Dezember 1996, |
werden folgende Abänderungen angebracht: | werden folgende Abänderungen angebracht: |
1. In § 1 werden die Wörter « Abschnitte I und II über die | 1. In § 1 werden die Wörter « Abschnitte I und II über die |
Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte I und | Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte I und |
II und IV bis VII » ersetzt. | II und IV bis VII » ersetzt. |
2. In § 3 werden die Wörter « Abschnitt II über die Arbeitszeit » | 2. In § 3 werden die Wörter « Abschnitt II über die Arbeitszeit » |
durch die Wörter « Abschnitte II und IV bis VII » ersetzt. | durch die Wörter « Abschnitte II und IV bis VII » ersetzt. |
3. In § 1 Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1979, werden | 3. In § 1 Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1979, werden |
die Wörter « oder Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich | die Wörter « oder Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich |
auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten » gestrichen. | auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten » gestrichen. |
Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 6. Dezember 1996, werden die Wörter « Abschnitte I und II | Gesetz vom 6. Dezember 1996, werden die Wörter « Abschnitte I und II |
betreffend die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « | betreffend die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « |
Abschnitte I und II und IV bis VII » ersetzt. | Abschnitte I und II und IV bis VII » ersetzt. |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 3ter - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte I und II und | « Art. 3ter - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte I und II und |
IV bis VII gelten nicht für in der Ausbildung befindliche Fachärzte | IV bis VII gelten nicht für in der Ausbildung befindliche Fachärzte |
und für Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf den | und für Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf den |
Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten. | Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss |
den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die in Absatz 1 | den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die in Absatz 1 |
erwähnten Bestimmungen ganz oder teilweise auf in der Ausbildung | erwähnten Bestimmungen ganz oder teilweise auf in der Ausbildung |
befindliche Fachärzte und auf Studenten, die ein Praktikum absolvieren | befindliche Fachärzte und auf Studenten, die ein Praktikum absolvieren |
und sich auf den Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes | und sich auf den Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes |
vorbereiten, für anwendbar erklären. » | vorbereiten, für anwendbar erklären. » |
Art. 5 - In Artikel 26bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 5 - In Artikel 26bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch | Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, 21. Dezember 1994 und | die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, 21. Dezember 1994 und |
26. Juli 1996, werden folgende Abänderungen angebracht: | 26. Juli 1996, werden folgende Abänderungen angebracht: |
1. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 folgender Absatz | 1. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 folgender Absatz |
eingefügt: | eingefügt: |
« Sie kann jedoch nur vom König oder durch ein vom König für | « Sie kann jedoch nur vom König oder durch ein vom König für |
allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert | allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert |
werden, wenn sie auf Nachtarbeiter anwendbar ist. Für die Anwendung | werden, wenn sie auf Nachtarbeiter anwendbar ist. Für die Anwendung |
des vorliegenden Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, | des vorliegenden Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, |
der gewöhnlich im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten | der gewöhnlich im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten |
Arbeitsregelung beschäftigt ist. » | Arbeitsregelung beschäftigt ist. » |
2. In § 3 Absatz 2 und 4 werden die Wörter « Absatz 3 » durch die | 2. In § 3 Absatz 2 und 4 werden die Wörter « Absatz 3 » durch die |
Wörter « Absatz 8 » ersetzt. | Wörter « Absatz 8 » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen | Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch das Gesetz | Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 22. Januar 1985, wird wie folgt ersetzt: | vom 22. Januar 1985, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 27 - § 1 - Ausser in den Fällen, die in den Artikeln 22 Nr. 2 | « Art. 27 - § 1 - Ausser in den Fällen, die in den Artikeln 22 Nr. 2 |
und 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 vorgesehen sind, darf die Arbeitszeit | und 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 vorgesehen sind, darf die Arbeitszeit |
selbst im Fall gleichzeitiger Anwendung mehrerer Bestimmungen elf | selbst im Fall gleichzeitiger Anwendung mehrerer Bestimmungen elf |
Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche nicht überschreiten. | Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche nicht überschreiten. |
§ 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 22 Nr. 2 gearbeitet wird, ist die | § 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 22 Nr. 2 gearbeitet wird, ist die |
Arbeitszeit jedoch auf zwölf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro | Arbeitszeit jedoch auf zwölf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro |
Woche begrenzt. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf sechsundfünfzig | Woche begrenzt. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf sechsundfünfzig |
Stunden erhöht werden, wenn die tägliche Arbeitszeit acht Stunden | Stunden erhöht werden, wenn die tägliche Arbeitszeit acht Stunden |
nicht überschreitet. Diese täglichen und wöchentlichen Grenzen können | nicht überschreitet. Diese täglichen und wöchentlichen Grenzen können |
im Fall der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 | im Fall der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 |
überschritten werden. | überschritten werden. |
§ 3 - Der König kann die Überschreitung der in den Paragraphen 1 und 2 | § 3 - Der König kann die Überschreitung der in den Paragraphen 1 und 2 |
vorgesehenen Fünfzigstundengrenze in Beschäftigungszweigen, | vorgesehenen Fünfzigstundengrenze in Beschäftigungszweigen, |
Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenze nicht | Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenze nicht |
angewendet werden kann, erlauben, ausser wenn der Arbeitnehmer im | angewendet werden kann, erlauben, ausser wenn der Arbeitnehmer im |
Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt | Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt |
ist. | ist. |
§ 4 - Die in den Artikeln 22 Nr. 1 und 2, 23 und 24 vorgesehenen | § 4 - Die in den Artikeln 22 Nr. 1 und 2, 23 und 24 vorgesehenen |
Abweichungen finden keine Anwendung auf Nachtarbeiter, wenn ihre | Abweichungen finden keine Anwendung auf Nachtarbeiter, wenn ihre |
Arbeit mit besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder | Arbeit mit besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder |
geistigen Anspannungen einhergeht. Für die Anwendung des vorliegenden | geistigen Anspannungen einhergeht. Für die Anwendung des vorliegenden |
Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, der gewöhnlich | Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, der gewöhnlich |
im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung | im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung |
beschäftigt ist. | beschäftigt ist. |
Diese besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder geistigen | Diese besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder geistigen |
Anspannungen werden durch ein vom König für allgemeinverbindlich | Anspannungen werden durch ein vom König für allgemeinverbindlich |
erklärtes kollektives Arbeitsabkommen oder in Ermangelung eines | erklärtes kollektives Arbeitsabkommen oder in Ermangelung eines |
solchen kollektiven Arbeitsabkommens vom König festgelegt. Bestimmte | solchen kollektiven Arbeitsabkommens vom König festgelegt. Bestimmte |
dieser Abweichungen können durch dieses kollektive Arbeitsabkommen | dieser Abweichungen können durch dieses kollektive Arbeitsabkommen |
oder in dessen Ermangelung vom König ganz oder teilweise auf die in | oder in dessen Ermangelung vom König ganz oder teilweise auf die in |
Absatz 1 erwähnten Nachtarbeiter für anwendbar erklärt werden. » | Absatz 1 erwähnten Nachtarbeiter für anwendbar erklärt werden. » |
Art. 7 - In Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 7 - In Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 17. Februar 1997, werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die | Gesetz vom 17. Februar 1997, werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die |
in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie | in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie |
er durch die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » | er durch die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » |
durch das Wort « Arbeitnehmer » ersetzt. | durch das Wort « Arbeitnehmer » ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 38ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 38ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 17. Februar 1997, werden folgende Abänderungen angebracht: | Gesetz vom 17. Februar 1997, werden folgende Abänderungen angebracht: |
1. In § 1 werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die in den | 1. In § 1 werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die in den |
Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie er durch | Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie er durch |
die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » durch das | die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » durch das |
Wort « Arbeitnehmer » ersetzt. | Wort « Arbeitnehmer » ersetzt. |
2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: | 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: |
« § 3 - Die Dauer der aufgrund von § 1 gewährten Ruhezeit kommt zu der | « § 3 - Die Dauer der aufgrund von § 1 gewährten Ruhezeit kommt zu der |
in Artikel 11 erwähnten Sonntagsruhe oder der in Artikel 16 erwähnten | in Artikel 11 erwähnten Sonntagsruhe oder der in Artikel 16 erwähnten |
Ausgleichsruhe hinzu, so dass der Arbeitnehmer eine | Ausgleichsruhe hinzu, so dass der Arbeitnehmer eine |
Arbeitsunterbrechung von fünfunddreissig aufeinanderfolgenden Stunden | Arbeitsunterbrechung von fünfunddreissig aufeinanderfolgenden Stunden |
erhält. | erhält. |
Von der Bestimmung von Absatz 1 kann in den in § 2 vorgesehenen Fällen | Von der Bestimmung von Absatz 1 kann in den in § 2 vorgesehenen Fällen |
abgewichen werden. | abgewichen werden. |
In Abweichung von Absatz 1 können die Arbeitnehmer, die | In Abweichung von Absatz 1 können die Arbeitnehmer, die |
Transportarbeiten durchführen, entweder eine Arbeitsunterbrechung | Transportarbeiten durchführen, entweder eine Arbeitsunterbrechung |
gemäss Absatz 1 oder eine Arbeitsunterbrechung von siebzig | gemäss Absatz 1 oder eine Arbeitsunterbrechung von siebzig |
aufeinanderfolgenden Stunden innerhalb einer Periode von zwei Wochen | aufeinanderfolgenden Stunden innerhalb einer Periode von zwei Wochen |
erhalten. Diese Periode von zwei Wochen kann durch ein vom König für | erhalten. Diese Periode von zwei Wochen kann durch ein vom König für |
allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert | allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert |
werden, sofern die Arbeitsunterbrechung im selben Verhältnis | werden, sofern die Arbeitsunterbrechung im selben Verhältnis |
verlängert wird. » | verlängert wird. » |
Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt VII mit | Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt VII mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt VII - Pausen | « Abschnitt VII - Pausen |
Art. 38quater - § 1 - Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als sechs Stunden | Art. 38quater - § 1 - Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als sechs Stunden |
ununterbrochen arbeiten. | ununterbrochen arbeiten. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die |
Anwendung von Artikel 34. | Anwendung von Artikel 34. |
§ 2 - Überschreitet die Arbeitszeit sechs Stunden, wird dem | § 2 - Überschreitet die Arbeitszeit sechs Stunden, wird dem |
Arbeitnehmer eine Pause gewährt. Die Dauer und die Modalitäten für die | Arbeitnehmer eine Pause gewährt. Die Dauer und die Modalitäten für die |
Gewährung dieser Pause werden durch das gemäss dem Gesetz vom 5. | Gewährung dieser Pause werden durch das gemäss dem Gesetz vom 5. |
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen | paritätischen Kommissionen abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen |
oder, für die Arbeitgeber, die nicht in den Anwendungsbereich des | oder, für die Arbeitgeber, die nicht in den Anwendungsbereich des |
Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und | Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und |
die paritätischen Kommissionen fallen, vom König festgelegt. | die paritätischen Kommissionen fallen, vom König festgelegt. |
§ 3 - In Ermangelung eines in Anwendung von § 2 abgeschlossenen | § 3 - In Ermangelung eines in Anwendung von § 2 abgeschlossenen |
kollektiven Arbeitsabkommens oder eines Königlichen Erlasses wird dem | kollektiven Arbeitsabkommens oder eines Königlichen Erlasses wird dem |
Arbeitnehmer spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Dauer der | Arbeitnehmer spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Dauer der |
Leistungen 6 Stunden erreicht, mindestens eine Viertelstunde Pause | Leistungen 6 Stunden erreicht, mindestens eine Viertelstunde Pause |
gewährt. | gewährt. |
§ 4 - Von den durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels | § 4 - Von den durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels |
auferlegten Verpflichtungen kann im Falle von Arbeiten zur Bewältigung | auferlegten Verpflichtungen kann im Falle von Arbeiten zur Bewältigung |
eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, | eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, |
abgewichen werden. » | abgewichen werden. » |
Art. 10 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | Art. 10 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und | die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 26. Juli 1996, | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 26. Juli 1996, |
werden die Wörter « Absatz 4 » durch die Wörter « Absatz 8 » ersetzt. | werden die Wörter « Absatz 4 » durch die Wörter « Absatz 8 » ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 9 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 1997 | Art. 11 - In Artikel 9 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 1997 |
über die Nachtarbeit werden die Wörter « des vorliegenden Absatzes » | über die Nachtarbeit werden die Wörter « des vorliegenden Absatzes » |
durch die Wörter « des vorangehenden Absatzes » ersetzt. | durch die Wörter « des vorangehenden Absatzes » ersetzt. |
Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 1 beeinträchtigen nicht | Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 1 beeinträchtigen nicht |
die Anwendung der kollektiven Arbeitsabkommen, die vor dem 8. April | die Anwendung der kollektiven Arbeitsabkommen, die vor dem 8. April |
1998 bei der Kanzlei des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit | 1998 bei der Kanzlei des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit |
hinterlegt worden sind. | hinterlegt worden sind. |
Art. 13 - Die Bestimmungen des neuen Artikels 38quater § 3 des | Art. 13 - Die Bestimmungen des neuen Artikels 38quater § 3 des |
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit finden keine Anwendung auf | Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit finden keine Anwendung auf |
die Ruhezeiten, die durch Arbeitsordnungen festgelegt worden sind, von | die Ruhezeiten, die durch Arbeitsordnungen festgelegt worden sind, von |
denen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem vom König | denen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem vom König |
bestimmten Beamten aufgrund von Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April | bestimmten Beamten aufgrund von Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April |
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eine Kopie zugesandt worden | 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eine Kopie zugesandt worden |
ist. | ist. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen | 25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
TITEL II - Soziale Angelegenheiten | TITEL II - Soziale Angelegenheiten |
KAPITEL VI - Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung | KAPITEL VI - Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung |
Abschnitt 3 - Mutterschaftsversicherung | Abschnitt 3 - Mutterschaftsversicherung |
Art. 143 - In Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 143 - In Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 29. | Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 29. |
Dezember 1990, werden die Absätze 1 und 3 jeweils durch folgende | Dezember 1990, werden die Absätze 1 und 3 jeweils durch folgende |
Absätze ersetzt: | Absätze ersetzt: |
« Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr frühestens ab | « Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr frühestens ab |
der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, | der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, |
wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor | wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor |
diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens acht Wochen vor dem | diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens acht Wochen vor dem |
voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt | voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt |
vorgesehen ist, zehn Wochen vor diesem Datum händigt die | vorgesehen ist, zehn Wochen vor diesem Datum händigt die |
Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches Attest | Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches Attest |
aus. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum, | aus. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum, |
so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert. | so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert. |
Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die achte Woche | Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die achte Woche |
hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des | hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des |
Zeitraums entspricht, in dem sie ab der siebten Woche oder, wenn eine | Zeitraums entspricht, in dem sie ab der siebten Woche oder, wenn eine |
Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor dem genauen | Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor dem genauen |
Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle | Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle |
einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des | einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des |
Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat. | Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat. |
Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des | Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des |
Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen | Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen |
handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der | handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der |
Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit | Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit |
Arbeitsperioden gleichsetzen. » | Arbeitsperioden gleichsetzen. » |
(...) | (...) |
Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
L. VAN DEN BOSSCHE | L. VAN DEN BOSSCHE |
Der Minister, beauftragt mit der Energie | Der Minister, beauftragt mit der Energie |
J.-P. PONCELET | J.-P. PONCELET |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen | Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen |
M. COLLA | M. COLLA |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE GALAN | Frau M. DE GALAN |
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe | Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes | Der Minister des Öffentlichen Dienstes |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung | Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung |
J. PEETERS | J. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |