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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/10/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de arbeidswet van 16 maart 1971 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 mars 1971 sur le travail
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
28 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 28 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16
de arbeidswet van 16 maart 1971 mars 1971 sur le travail
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling : Vu les projets de traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 4 december 1998 tot omzetting van sommige bepalingen - de la loi du 4 décembre 1998 transposant certaines dispositions de
van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal la directive 93/104/CE du 23 novembre 1993 concernant certains aspects
aspecten van de organisatie van de arbeidstijd, de l'aménagement du temps de travail,
- van artikel 143 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale - de l'article 143 de la loi du 25 janvier 1999 portant des
bepalingen, dispositions sociales,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn

Article 1er.Les textes figurant aux annexes 1 et 2 du présent arrêté

de officiële Duitse vertaling : constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 4 december 1998 tot omzetting van sommige bepalingen - de la loi du 4 décembre 1998 transposant certaines dispositions de
van de EG-richtlijn 93/104 van 23 november 1993 betreffende een aantal la directive 93/104/CE du 23 novembre 1993 concernant certains aspects
aspecten van de organisatie van de arbeidstijd; de l'aménagement du temps de travail;
- van artikel 143 van de wet van 25 januari 1999 houdende sociale - de l'article 143 de la loi du 25 janvier 1999 portant des
bepalingen. dispositions sociales.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 28 oktober 1999. Donné à Bruxelles, le 28 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
4. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen der 4. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Umsetzung bestimmter Bestimmungen der
Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der
Arbeitszeitgestaltung Arbeitszeitgestaltung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, Art. 2 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit,
abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1979 und 6. Dezember 1996, abgeändert durch die Gesetze vom 27. Juli 1979 und 6. Dezember 1996,
werden folgende Abänderungen angebracht: werden folgende Abänderungen angebracht:
1. In § 1 werden die Wörter « Abschnitte I und II über die 1. In § 1 werden die Wörter « Abschnitte I und II über die
Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte I und Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « Abschnitte I und
II und IV bis VII » ersetzt. II und IV bis VII » ersetzt.
2. In § 3 werden die Wörter « Abschnitt II über die Arbeitszeit » 2. In § 3 werden die Wörter « Abschnitt II über die Arbeitszeit »
durch die Wörter « Abschnitte II und IV bis VII » ersetzt. durch die Wörter « Abschnitte II und IV bis VII » ersetzt.
3. In § 1 Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1979, werden 3. In § 1 Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juli 1979, werden
die Wörter « oder Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich die Wörter « oder Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich
auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten » gestrichen. auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten » gestrichen.
Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - In Artikel 3bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 6. Dezember 1996, werden die Wörter « Abschnitte I und II Gesetz vom 6. Dezember 1996, werden die Wörter « Abschnitte I und II
betreffend die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter « betreffend die Sonntagsruhe und die Arbeitszeit » durch die Wörter «
Abschnitte I und II und IV bis VII » ersetzt. Abschnitte I und II und IV bis VII » ersetzt.
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 3ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 3ter - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte I und II und « Art. 3ter - Die Bestimmungen von Kapitel III Abschnitte I und II und
IV bis VII gelten nicht für in der Ausbildung befindliche Fachärzte IV bis VII gelten nicht für in der Ausbildung befindliche Fachärzte
und für Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf den und für Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf den
Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten. Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes vorbereiten.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss
den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die in Absatz 1 den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten die in Absatz 1
erwähnten Bestimmungen ganz oder teilweise auf in der Ausbildung erwähnten Bestimmungen ganz oder teilweise auf in der Ausbildung
befindliche Fachärzte und auf Studenten, die ein Praktikum absolvieren befindliche Fachärzte und auf Studenten, die ein Praktikum absolvieren
und sich auf den Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes und sich auf den Beruf eines Arztes, Tierarztes und Zahnarztes
vorbereiten, für anwendbar erklären. » vorbereiten, für anwendbar erklären. »
Art. 5 - In Artikel 26bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Art. 5 - In Artikel 26bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den
Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch
die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, 21. Dezember 1994 und die Gesetze vom 22. Januar 1985, 10. Juni 1993, 21. Dezember 1994 und
26. Juli 1996, werden folgende Abänderungen angebracht: 26. Juli 1996, werden folgende Abänderungen angebracht:
1. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 folgender Absatz 1. In § 1 wird zwischen Absatz 3 und Absatz 4 folgender Absatz
eingefügt: eingefügt:
« Sie kann jedoch nur vom König oder durch ein vom König für « Sie kann jedoch nur vom König oder durch ein vom König für
allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert
werden, wenn sie auf Nachtarbeiter anwendbar ist. Für die Anwendung werden, wenn sie auf Nachtarbeiter anwendbar ist. Für die Anwendung
des vorliegenden Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, des vorliegenden Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen,
der gewöhnlich im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten der gewöhnlich im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten
Arbeitsregelung beschäftigt ist. » Arbeitsregelung beschäftigt ist. »
2. In § 3 Absatz 2 und 4 werden die Wörter « Absatz 3 » durch die 2. In § 3 Absatz 2 und 4 werden die Wörter « Absatz 3 » durch die
Wörter « Absatz 8 » ersetzt. Wörter « Absatz 8 » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Art. 6 - Artikel 27 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen
Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch das Gesetz Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983 und abgeändert durch das Gesetz
vom 22. Januar 1985, wird wie folgt ersetzt: vom 22. Januar 1985, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 27 - § 1 - Ausser in den Fällen, die in den Artikeln 22 Nr. 2 « Art. 27 - § 1 - Ausser in den Fällen, die in den Artikeln 22 Nr. 2
und 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 vorgesehen sind, darf die Arbeitszeit und 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 vorgesehen sind, darf die Arbeitszeit
selbst im Fall gleichzeitiger Anwendung mehrerer Bestimmungen elf selbst im Fall gleichzeitiger Anwendung mehrerer Bestimmungen elf
Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche nicht überschreiten. Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Woche nicht überschreiten.
§ 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 22 Nr. 2 gearbeitet wird, ist die § 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 22 Nr. 2 gearbeitet wird, ist die
Arbeitszeit jedoch auf zwölf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro Arbeitszeit jedoch auf zwölf Stunden pro Tag und fünfzig Stunden pro
Woche begrenzt. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf sechsundfünfzig Woche begrenzt. Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf sechsundfünfzig
Stunden erhöht werden, wenn die tägliche Arbeitszeit acht Stunden Stunden erhöht werden, wenn die tägliche Arbeitszeit acht Stunden
nicht überschreitet. Diese täglichen und wöchentlichen Grenzen können nicht überschreitet. Diese täglichen und wöchentlichen Grenzen können
im Fall der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2 im Fall der Anwendung von Artikel 26 § 1 Nr. 1 und 2 und § 2
überschritten werden. überschritten werden.
§ 3 - Der König kann die Überschreitung der in den Paragraphen 1 und 2 § 3 - Der König kann die Überschreitung der in den Paragraphen 1 und 2
vorgesehenen Fünfzigstundengrenze in Beschäftigungszweigen, vorgesehenen Fünfzigstundengrenze in Beschäftigungszweigen,
Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenze nicht Unternehmenskategorien oder Unternehmenszweigen, wo diese Grenze nicht
angewendet werden kann, erlauben, ausser wenn der Arbeitnehmer im angewendet werden kann, erlauben, ausser wenn der Arbeitnehmer im
Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung beschäftigt
ist. ist.
§ 4 - Die in den Artikeln 22 Nr. 1 und 2, 23 und 24 vorgesehenen § 4 - Die in den Artikeln 22 Nr. 1 und 2, 23 und 24 vorgesehenen
Abweichungen finden keine Anwendung auf Nachtarbeiter, wenn ihre Abweichungen finden keine Anwendung auf Nachtarbeiter, wenn ihre
Arbeit mit besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder Arbeit mit besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder
geistigen Anspannungen einhergeht. Für die Anwendung des vorliegenden geistigen Anspannungen einhergeht. Für die Anwendung des vorliegenden
Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, der gewöhnlich Absatzes versteht man unter Nachtarbeiter denjenigen, der gewöhnlich
im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung im Rahmen einer in Artikel 38 § 4 erwähnten Arbeitsregelung
beschäftigt ist. beschäftigt ist.
Diese besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder geistigen Diese besonderen Risiken oder wichtigen körperlichen oder geistigen
Anspannungen werden durch ein vom König für allgemeinverbindlich Anspannungen werden durch ein vom König für allgemeinverbindlich
erklärtes kollektives Arbeitsabkommen oder in Ermangelung eines erklärtes kollektives Arbeitsabkommen oder in Ermangelung eines
solchen kollektiven Arbeitsabkommens vom König festgelegt. Bestimmte solchen kollektiven Arbeitsabkommens vom König festgelegt. Bestimmte
dieser Abweichungen können durch dieses kollektive Arbeitsabkommen dieser Abweichungen können durch dieses kollektive Arbeitsabkommen
oder in dessen Ermangelung vom König ganz oder teilweise auf die in oder in dessen Ermangelung vom König ganz oder teilweise auf die in
Absatz 1 erwähnten Nachtarbeiter für anwendbar erklärt werden. » Absatz 1 erwähnten Nachtarbeiter für anwendbar erklärt werden. »
Art. 7 - In Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 7 - In Artikel 35 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 17. Februar 1997, werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die Gesetz vom 17. Februar 1997, werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die
in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie in den Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie
er durch die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » er durch die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist »
durch das Wort « Arbeitnehmer » ersetzt. durch das Wort « Arbeitnehmer » ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 38ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 38ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. Februar 1997, werden folgende Abänderungen angebracht: Gesetz vom 17. Februar 1997, werden folgende Abänderungen angebracht:
1. In § 1 werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die in den 1. In § 1 werden die Wörter « Die Arbeitnehmer, die in den
Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie er durch Anwendungsbereich von Kapitel III Abschnitt II fallen, so wie er durch
die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » durch das die oder aufgrund der Artikel 1, 3 und 4 festgelegt ist » durch das
Wort « Arbeitnehmer » ersetzt. Wort « Arbeitnehmer » ersetzt.
2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt: 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:
« § 3 - Die Dauer der aufgrund von § 1 gewährten Ruhezeit kommt zu der « § 3 - Die Dauer der aufgrund von § 1 gewährten Ruhezeit kommt zu der
in Artikel 11 erwähnten Sonntagsruhe oder der in Artikel 16 erwähnten in Artikel 11 erwähnten Sonntagsruhe oder der in Artikel 16 erwähnten
Ausgleichsruhe hinzu, so dass der Arbeitnehmer eine Ausgleichsruhe hinzu, so dass der Arbeitnehmer eine
Arbeitsunterbrechung von fünfunddreissig aufeinanderfolgenden Stunden Arbeitsunterbrechung von fünfunddreissig aufeinanderfolgenden Stunden
erhält. erhält.
Von der Bestimmung von Absatz 1 kann in den in § 2 vorgesehenen Fällen Von der Bestimmung von Absatz 1 kann in den in § 2 vorgesehenen Fällen
abgewichen werden. abgewichen werden.
In Abweichung von Absatz 1 können die Arbeitnehmer, die In Abweichung von Absatz 1 können die Arbeitnehmer, die
Transportarbeiten durchführen, entweder eine Arbeitsunterbrechung Transportarbeiten durchführen, entweder eine Arbeitsunterbrechung
gemäss Absatz 1 oder eine Arbeitsunterbrechung von siebzig gemäss Absatz 1 oder eine Arbeitsunterbrechung von siebzig
aufeinanderfolgenden Stunden innerhalb einer Periode von zwei Wochen aufeinanderfolgenden Stunden innerhalb einer Periode von zwei Wochen
erhalten. Diese Periode von zwei Wochen kann durch ein vom König für erhalten. Diese Periode von zwei Wochen kann durch ein vom König für
allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert allgemeinverbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen verlängert
werden, sofern die Arbeitsunterbrechung im selben Verhältnis werden, sofern die Arbeitsunterbrechung im selben Verhältnis
verlängert wird. » verlängert wird. »
Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt VII mit Art. 9 - In Kapitel III desselben Gesetzes wird ein Abschnitt VII mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt VII - Pausen « Abschnitt VII - Pausen
Art. 38quater - § 1 - Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als sechs Stunden Art. 38quater - § 1 - Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als sechs Stunden
ununterbrochen arbeiten. ununterbrochen arbeiten.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die
Anwendung von Artikel 34. Anwendung von Artikel 34.
§ 2 - Überschreitet die Arbeitszeit sechs Stunden, wird dem § 2 - Überschreitet die Arbeitszeit sechs Stunden, wird dem
Arbeitnehmer eine Pause gewährt. Die Dauer und die Modalitäten für die Arbeitnehmer eine Pause gewährt. Die Dauer und die Modalitäten für die
Gewährung dieser Pause werden durch das gemäss dem Gesetz vom 5. Gewährung dieser Pause werden durch das gemäss dem Gesetz vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen paritätischen Kommissionen abgeschlossene kollektive Arbeitsabkommen
oder, für die Arbeitgeber, die nicht in den Anwendungsbereich des oder, für die Arbeitgeber, die nicht in den Anwendungsbereich des
Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und
die paritätischen Kommissionen fallen, vom König festgelegt. die paritätischen Kommissionen fallen, vom König festgelegt.
§ 3 - In Ermangelung eines in Anwendung von § 2 abgeschlossenen § 3 - In Ermangelung eines in Anwendung von § 2 abgeschlossenen
kollektiven Arbeitsabkommens oder eines Königlichen Erlasses wird dem kollektiven Arbeitsabkommens oder eines Königlichen Erlasses wird dem
Arbeitnehmer spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Dauer der Arbeitnehmer spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem die Dauer der
Leistungen 6 Stunden erreicht, mindestens eine Viertelstunde Pause Leistungen 6 Stunden erreicht, mindestens eine Viertelstunde Pause
gewährt. gewährt.
§ 4 - Von den durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels § 4 - Von den durch die Bestimmungen des vorliegenden Artikels
auferlegten Verpflichtungen kann im Falle von Arbeiten zur Bewältigung auferlegten Verpflichtungen kann im Falle von Arbeiten zur Bewältigung
eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht, eines Unfalls, der sich ereignet hat oder sich zu ereignen droht,
abgewichen werden. » abgewichen werden. »
Art. 10 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Art. 10 - In Artikel 11bis Absatz 3 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Juni 1981 und
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 26. Juli 1996, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 26. Juli 1996,
werden die Wörter « Absatz 4 » durch die Wörter « Absatz 8 » ersetzt. werden die Wörter « Absatz 4 » durch die Wörter « Absatz 8 » ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 9 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 1997 Art. 11 - In Artikel 9 § 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 17. Februar 1997
über die Nachtarbeit werden die Wörter « des vorliegenden Absatzes » über die Nachtarbeit werden die Wörter « des vorliegenden Absatzes »
durch die Wörter « des vorangehenden Absatzes » ersetzt. durch die Wörter « des vorangehenden Absatzes » ersetzt.
Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 1 beeinträchtigen nicht Art. 12 - Die Bestimmungen von Artikel 5 Nr. 1 beeinträchtigen nicht
die Anwendung der kollektiven Arbeitsabkommen, die vor dem 8. April die Anwendung der kollektiven Arbeitsabkommen, die vor dem 8. April
1998 bei der Kanzlei des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit 1998 bei der Kanzlei des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit
hinterlegt worden sind. hinterlegt worden sind.
Art. 13 - Die Bestimmungen des neuen Artikels 38quater § 3 des Art. 13 - Die Bestimmungen des neuen Artikels 38quater § 3 des
Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit finden keine Anwendung auf Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit finden keine Anwendung auf
die Ruhezeiten, die durch Arbeitsordnungen festgelegt worden sind, von die Ruhezeiten, die durch Arbeitsordnungen festgelegt worden sind, von
denen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem vom König denen vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem vom König
bestimmten Beamten aufgrund von Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April bestimmten Beamten aufgrund von Artikel 15 des Gesetzes vom 8. April
1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eine Kopie zugesandt worden 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen eine Kopie zugesandt worden
ist. ist.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1998 Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen 25. JANUAR 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
TITEL II - Soziale Angelegenheiten TITEL II - Soziale Angelegenheiten
KAPITEL VI - Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung KAPITEL VI - Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung
Abschnitt 3 - Mutterschaftsversicherung Abschnitt 3 - Mutterschaftsversicherung
Art. 143 - In Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Art. 143 - In Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 29. Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989 und 29.
Dezember 1990, werden die Absätze 1 und 3 jeweils durch folgende Dezember 1990, werden die Absätze 1 und 3 jeweils durch folgende
Absätze ersetzt: Absätze ersetzt:
« Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr frühestens ab « Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr frühestens ab
der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, der siebten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder,
wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor
diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens acht Wochen vor dem diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens acht Wochen vor dem
voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt
vorgesehen ist, zehn Wochen vor diesem Datum händigt die vorgesehen ist, zehn Wochen vor diesem Datum händigt die
Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches Attest Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches Attest
aus. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum, aus. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum,
so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert. so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert.
Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die achte Woche Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die achte Woche
hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des
Zeitraums entspricht, in dem sie ab der siebten Woche oder, wenn eine Zeitraums entspricht, in dem sie ab der siebten Woche oder, wenn eine
Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor dem genauen Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der neunten Woche vor dem genauen
Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle
einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des
Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat. Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat.
Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des
Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen
handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der
Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit
Arbeitsperioden gleichsetzen. » Arbeitsperioden gleichsetzen. »
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 25. Januar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister, beauftragt mit der Energie Der Minister, beauftragt mit der Energie
J.-P. PONCELET J.-P. PONCELET
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen Der Minister der Volksgesundheit und der Pensionen
M. COLLA M. COLLA
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE GALAN Frau M. DE GALAN
Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe Der Minister der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Der Minister des Öffentlichen Dienstes Der Minister des Öffentlichen Dienstes
A. FLAHAUT A. FLAHAUT
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
J. PEETERS J. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 28 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 28 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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