Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 28 november 2021
gepubliceerd op 14 september 2023

Koninklijk besluit tot vastlegging van de modaliteiten van de openbare gerechtelijke elektronische verkoop van roerende goederen krachtens artikelen 1516, 1522 en 1526 van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst justitie
numac
2023044395
pub.
14/09/2023
prom.
28/11/2021
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE


28 NOVEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de modaliteiten van de openbare gerechtelijke elektronische verkoop van roerende goederen krachtens artikelen 1516, 1522 en 1526 van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 november 2021 tot vastlegging van de modaliteiten van de openbare gerechtelijke elektronische verkoop van roerende goederen krachtens artikelen 1516, 1522 en 1526 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 30 november 2021).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

28. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten für den elektronischen gerichtlichen öffentlichen Verkauf beweglicher Güter aufgrund der Artikel 1516, 1522 und 1526 des Gerichtsgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1516 Absatz 3, 1522 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5.Mai 2019, und des Artikels 1526 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 und abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Mai 2021;

Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 30. Juni 2021; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 97/2021 der Datenschutzbehörde vom 14.

Juni 2021;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.019/2/V des Staatsrates vom 30. August 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Gerichtsvollzieher": Gerichtsvollzieher, der das Zuschlagsprotokoll unterzeichnet, 2."Gut": gepfändetes bewegliches Gut beziehungsweise Los von gepfändeten beweglichen Gütern, 3. "Los": Sammlung von Gütern, die zusammen verkauft werden, 4."Verkauf": gerichtlicher öffentlicher Verkauf auf elektronischem Weg über die Plattform, 5. "Plattform": gesichertes nationales Zentralregister für gerichtliche öffentliche Verkäufe beweglicher Güter auf elektronischem Weg, 6."Kaufwilliger": jede natürliche oder juristische Person, die an einem Verkauf teilnehmen möchte, 7. "Registrierung": der Abgabe eines Gebots vorausgehendes elektronisches Verfahren zur Eintragung und Identifizierung eines Kaufwilligen auf der in Artikel 1526 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Plattform, 8."allgemeine Nutzungsbedingungen": für die Nutzung der Plattform geltende Bedingungen, 9. "besondere Verkaufsbedingungen": vom Gerichtsvollzieher festgelegte Verkaufsmodalitäten, 10."Gebot": Angebot, das von einem auf der Plattform registrierten Kaufwilligen anhand eines zertifizierten technischen Verfahrens abgegeben wird.

KAPITEL 2 - Bekanntmachung Art. 2 - Der Verkauf wird auf der Plattform bekannt gegeben: 1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, wird der Verkauf außerdem gemäß den Anforderungen in Artikel 1516 Absatz 1 zweiter und dritter Satz und Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches bekannt gegeben, 2.wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im Auktionslokal stattfindet, wird der Verkauf außerdem gemäß den Anforderungen in Artikel 1516 Absatz 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches bekannt gegeben.

Jede Person hat auch die Möglichkeit, automatisch Benachrichtigungen über bevorstehende Verkäufe zu erhalten.

Der Verkauf kann zusätzlich auch durch jedes andere vom Gerichtsvollzieher gewählte elektronische Mittel bekannt gegeben werden.

Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1516 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Frist für die Bekanntmachung des Verkaufs an den Schuldner entscheidet der Gerichtsvollzieher über den Zeitpunkt der elektronischen Bekanntmachung des Verkaufs. § 2 - Die Bekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben: 1. Ort des Verkaufs, das heißt die Plattform, 2.Art der zum Verkauf stehenden Güter mit einer kurzen Beschreibung, 3. Name des Gerichtsvollziehers sowie Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse seiner Amtsstube, 4.die besonderen Verkaufsbedingungen gemäß Artikel 8 § 1.

KAPITEL 3 - Der Verkauf Abschnitt 1 - Die Plattform Art. 4 - § 1 - Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine Plattform für gerichtliche öffentliche Verkäufe von beweglichen Gütern auf elektronischem Weg eingerichtet.

Die Plattform ist eine computergestützte Datenbank, die von der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer organisiert und verwaltet wird und in der die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Daten gesammelt werden, die für die Bekanntmachung und Organisation des Verkaufs, die Zuschlagserteilung und die Bezahlung der verkauften Güter und für die vom Gerichtsvollzieher ausgeübte Kontrolle über den reibungslosen Ablauf des Verkaufs erforderlich sind.

Der Verwalter der Plattform veröffentlicht die allgemeinen Nutzungsbedingungen auf der Plattform. § 2 - Auf der Plattform sind die in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnten Identifizierungsdaten der registrierten Kaufwilligen zur Verwirklichung der in § 1 erwähnten Zwecke gespeichert. § 3 - Zu Sicherheits-, Kontroll- und Beweiszwecken werden auf der Plattform folgende Daten in Bezug auf die Verkäufe gespeichert: 1. Verkaufstag(e) und Uhrzeit des Verkaufsbeginns, 2.Art und Beschreibung der verkauften Güter, 3. die besonderen Verkaufsbedingungen, 4.Uhrzeit des Verkaufsendes, 5. Tag, Uhrzeit und Betrag jedes abgegebenen Gebots, 6.in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnte personenbezogene Daten der Käufer, 7. die in Artikel 9 § 1 erwähnte elektronische Mitteilung, 8.Angaben in Bezug auf die geleisteten Zahlungen. § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 5 Nr. 3 werden die in Paragraph 2 erwähnten Daten ab der Registrierung oder Teilnahme an einem Verkauf für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und, sofern der Kaufwillige seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und vorher über den Umfang dieser Zustimmung informiert wurde, für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren aufbewahrt. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden.

Die in § 3 erwähnten Daten werden für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach Abschluss des Verkaufs aufbewahrt. § 5 - Der Zugang zu den in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnten personenbezogenen Daten wird folgenden Personen gemäß den folgenden Modalitäten gewährt: 1. Der in Artikel 5 erwähnte Verwalter der Plattform hat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufträge Zugang zu allen von der Plattform gesammelten und gespeicherten Daten.2. Der Gerichtsvollzieher oder jeder Mitarbeiter, dem der Gerichtsvollzieher, stets unter seiner Verantwortung, ein Recht eingeräumt hat, hat Zugang zu den personenbezogenen Daten der Kaufwilligen, die am elektronischen gerichtlichen öffentlichen Verkauf, dessen Verwaltung und Organisation er übernimmt, teilnehmen.3. Der registrierte Kaufwillige hat das Recht, seine eigenen personenbezogenen Daten jederzeit einzusehen, um sie berichtigen und ändern zu lassen.Wer noch kein Gebot abgegeben hat und wer seit mindestens sechs Monaten kein Gebot mehr abgegeben hat, kann jederzeit die Löschung seiner personenbezogenen Daten beantragen. § 6 - Der Zugang zu den in § 3 erwähnten Daten in Bezug auf die Verkäufe wird folgenden Personen gewährt: 1. Die in § 3 Nr.1, 2, 3 und 4 erwähnten Daten sind öffentlich. 2. Die in § 3 Nr.5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten sind dem in Artikel 5 erwähnten Verwalter der Plattform und dem Gerichtsvollzieher oder jedem Mitarbeiter zugänglich, dem der Gerichtsvollzieher, stets unter seiner Verantwortung, ein Recht eingeräumt hat und der mit der Verwaltung und Organisation des Verkaufs beauftragt ist, an dem die Personen, deren in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten eingesehen werden, teilnehmen.

Art. 5 - § 1 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer, nachstehend "Verwalter" genannt, ist für die Verwaltung und die Kontrolle des Betriebs und der Nutzung der Plattform verantwortlich. § 2 - Der Verwalter gilt als der Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). § 3 - Die mit der Verwaltung der Plattform beauftragten Personen verpflichten sich schriftlich, die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu wahren.

Abschnitt 2 - Registrierung Art. 6 - Jede natürliche oder juristische Person hat Zugang zur Plattform und muss sich für die Teilnahme an einem Verkauf auf der Plattform registrieren und sich anhand des Authentifizierungsmoduls des elektronischen Personalausweises oder eines anderen geeigneten Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau authentisieren.

Diese Registrierung erfolgt gemäß dem vom Verwalter eingeführten technischen Verfahren.

Art. 7 - § 1 - Für die Registrierung einer natürlichen Person sind folgende Daten erforderlich: 1. Name und Vornamen, 2.Wohnsitz, 3. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung, 4.gegebenenfalls die Nationalregisternummer, 5. gegebenenfalls die Unternehmensnummer und ob die Person mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer Rechnung, § 2 - Für die Registrierung des Vertreters einer juristischen Person sind folgende Daten erforderlich: 1.Bezeichnung, Unternehmensnummer und ob die Person mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer Rechnung, 2. Adresse des Gesellschaftssitzes, 3.Name und Vornamen des Vertreters der juristischen Person, 4. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung, 5.gegebenenfalls die Nationalregisternummer des Vertreters der juristischen Person.

Abschnitt 3 - Ablauf des Verkaufs Art. 8 - § 1 - In den besonderen Verkaufsbedingungen sind die Verkaufsmodalitäten enthalten, und zwar: 1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, werden Tag und Uhrzeit des Verkaufsbeginns und gegebenenfalls Tag und Uhrzeit des Verkaufsendes sowie die Möglichkeit einer Verlängerung dieser Enduhrzeit angegeben, 2.wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im Auktionslokal stattfindet, werden neben Tag und Uhrzeit des Verkaufsbeginns auch die Adresse des Auktionslokals sowie Tag und Uhrzeit angegeben, zu denen der Kaufwillige physisch anwesend sein muss, um über den vor Ort anwesenden Gerichtsvollzieher Gebote abzugeben, 3. gegebenenfalls der Anfangsbetrag für den Verkauf der Güter und die Modalitäten für die Abgabe der Gebote, 4.gegebenenfalls die Adresse, unter der und der Zeitraum, in dem die Güter physisch besichtigt werden können.

Die besonderen Verkaufsbedingungen werden vom Verwalter auf der Plattform veröffentlicht und müssen vom Kaufwilligen vor der Teilnahme an jedem Verkauf angenommen werden. § 2 - Jeder Kaufwillige, der die besonderen Verkaufsbedingungen angenommen hat, kann während der Dauer des Verkaufs Gebote abgeben.

Der Käufer muss eine Gebühr an den Verwalter der Plattform zahlen.

Diese Gebühr besteht aus einem progressiven Betrag auf den Verkaufspreis, der nach Stellungnahme der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer vom Minister der Justiz festgelegt wird. Die Höhe der Gebühr wird bei der Bestätigung jedes Gebots angezeigt. § 3 - Nach Registrierung des letzten Gebots, das während der Dauer des Verkaufs abgegeben wurde, schließt der Gerichtsvollzieher den Verkauf und erteilt gemäß Abschnitt 4 den Zuschlag für das Gut.

Der Gerichtsvollzieher kann auch jederzeit beschließen, den Verkauf auszusetzen oder zu schließen, wenn er dies zum Schutz der Interessen des Schuldners für notwendig hält oder eine Störung der Plattform den reibungslosen Ablauf des Verkaufs behindert.

Abschnitt 4 - Zuschlagserteilung Art. 9 - § 1 - Der Kaufwillige der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkauf geschlossen wird, das letzte und höchste Gebot abgegeben hat, wird darüber unverzüglich durch eine elektronische Mitteilung, die folgende Angaben enthält, informiert: 1. Gegenstand des Gebots, 2.zu zahlender Betrag, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeitsdatum der Zahlung, 3. Informationen über die Zuschlagserteilung und Folgen einer Nichtzahlung, wie in Artikel 1526 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs vorgesehen. § 2 - Im Streitfall entscheidet der Gerichtsvollzieher über die Zuschlagserteilung.

Art. 10 - § 1 - Binnen drei Werktagen nach Zusendung der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung erstellt der Gerichtsvollzieher ein Zuschlagsprotokoll, das unbeschadet der anderen gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke folgende Angaben enthält: 1. in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnte Identifizierungsdaten des Käufers, 2.Beschreibung der gekauften Güter, 3. Tag, Uhrzeit und Betrag des letzten Gebots. § 2 - Der Käufer erhält auf Anfrage einen Auszug aus dem Zuschlagsprotokoll, das sich auf seinen Kauf bezieht.

KAPITEL 4 - Zahlung Art. 11 - Der vom Käufer geschuldete Betrag muss dem Gerichtsvollzieher vor dem Fälligkeitsdatum, das dieser in der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung bestimmt hat, gezahlt werden.

Art. 12 - Die Zahlung erfolgt über ein elektronisches Zahlungsmittel gemäß den vom Verwalter festgelegten Modalitäten, die in der in Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung angegeben sind.

KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft, an dem Artikel 28 des Gesetzes vom 28. November 2021 für eine humanere, schnellere und strengere Justiz in Kraft tritt.

KAPITEL 6 - Ausführungsbestimmung Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2021 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE

^