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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/11/2021
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Koninklijk besluit tot vastlegging van de modaliteiten van de openbare gerechtelijke elektronische verkoop van roerende goederen krachtens artikelen 1516, 1522 en 1526 van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling Arrêté royal déterminant les modalités de vente publique judiciaire électronique de biens meubles en vertu des articles 1516, 1522 et 1526 du Code judiciaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE
28 NOVEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de 28 NOVEMBRE 2021. - Arrêté royal déterminant les modalités de vente
modaliteiten van de openbare gerechtelijke elektronische verkoop van publique judiciaire électronique de biens meubles en vertu des
roerende goederen krachtens artikelen 1516, 1522 en 1526 van het articles 1516, 1522 et 1526 du Code judiciaire. - Traduction allemande
Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 november 2021 tot vastlegging van de modaliteiten van l'arrêté royal du 28 novembre 2021 déterminant les modalités de vente
de openbare gerechtelijke elektronische verkoop van roerende goederen publique judiciaire électronique de biens meubles en vertu des
krachtens artikelen 1516, 1522 en 1526 van het Gerechtelijk Wetboek articles 1516, 1522 et 1526 du Code judiciaire (Moniteur belge du 30
(Belgisch Staatsblad van 30 november 2021). novembre 2021).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
28. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten 28. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten
für den elektronischen gerichtlichen öffentlichen Verkauf beweglicher für den elektronischen gerichtlichen öffentlichen Verkauf beweglicher
Güter aufgrund der Artikel 1516, 1522 und 1526 des Güter aufgrund der Artikel 1516, 1522 und 1526 des
Gerichtsgesetzbuches Gerichtsgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1516 Absatz 3, 1522 Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1516 Absatz 3, 1522
Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels
1526 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 und 1526 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 und
abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021; abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Mai 2021; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Mai 2021;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom
30. Juni 2021; 30. Juni 2021;
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative
Vereinfachung durchgeführt worden ist; Vereinfachung durchgeführt worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 97/2021 der Datenschutzbehörde vom 14. Aufgrund der Stellungnahme Nr. 97/2021 der Datenschutzbehörde vom 14.
Juni 2021; Juni 2021;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.019/2/V des Staatsrates vom 30. August Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.019/2/V des Staatsrates vom 30. August
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, der Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. "Gerichtsvollzieher": Gerichtsvollzieher, der das 1. "Gerichtsvollzieher": Gerichtsvollzieher, der das
Zuschlagsprotokoll unterzeichnet, Zuschlagsprotokoll unterzeichnet,
2. "Gut": gepfändetes bewegliches Gut beziehungsweise Los von 2. "Gut": gepfändetes bewegliches Gut beziehungsweise Los von
gepfändeten beweglichen Gütern, gepfändeten beweglichen Gütern,
3. "Los": Sammlung von Gütern, die zusammen verkauft werden, 3. "Los": Sammlung von Gütern, die zusammen verkauft werden,
4. "Verkauf": gerichtlicher öffentlicher Verkauf auf elektronischem 4. "Verkauf": gerichtlicher öffentlicher Verkauf auf elektronischem
Weg über die Plattform, Weg über die Plattform,
5. "Plattform": gesichertes nationales Zentralregister für 5. "Plattform": gesichertes nationales Zentralregister für
gerichtliche öffentliche Verkäufe beweglicher Güter auf elektronischem gerichtliche öffentliche Verkäufe beweglicher Güter auf elektronischem
Weg, Weg,
6. "Kaufwilliger": jede natürliche oder juristische Person, die an 6. "Kaufwilliger": jede natürliche oder juristische Person, die an
einem Verkauf teilnehmen möchte, einem Verkauf teilnehmen möchte,
7. "Registrierung": der Abgabe eines Gebots vorausgehendes 7. "Registrierung": der Abgabe eines Gebots vorausgehendes
elektronisches Verfahren zur Eintragung und Identifizierung eines elektronisches Verfahren zur Eintragung und Identifizierung eines
Kaufwilligen auf der in Artikel 1526 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches Kaufwilligen auf der in Artikel 1526 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches
erwähnten Plattform, erwähnten Plattform,
8. "allgemeine Nutzungsbedingungen": für die Nutzung der Plattform 8. "allgemeine Nutzungsbedingungen": für die Nutzung der Plattform
geltende Bedingungen, geltende Bedingungen,
9. "besondere Verkaufsbedingungen": vom Gerichtsvollzieher festgelegte 9. "besondere Verkaufsbedingungen": vom Gerichtsvollzieher festgelegte
Verkaufsmodalitäten, Verkaufsmodalitäten,
10. "Gebot": Angebot, das von einem auf der Plattform registrierten 10. "Gebot": Angebot, das von einem auf der Plattform registrierten
Kaufwilligen anhand eines zertifizierten technischen Verfahrens Kaufwilligen anhand eines zertifizierten technischen Verfahrens
abgegeben wird. abgegeben wird.
KAPITEL 2 - Bekanntmachung KAPITEL 2 - Bekanntmachung
Art. 2 - Der Verkauf wird auf der Plattform bekannt gegeben: Art. 2 - Der Verkauf wird auf der Plattform bekannt gegeben:
1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, 1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet,
wird der Verkauf außerdem gemäß den Anforderungen in Artikel 1516 wird der Verkauf außerdem gemäß den Anforderungen in Artikel 1516
Absatz 1 zweiter und dritter Satz und Absatz 2 des Absatz 1 zweiter und dritter Satz und Absatz 2 des
Gerichtsgesetzbuches bekannt gegeben, Gerichtsgesetzbuches bekannt gegeben,
2. wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im 2. wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im
Auktionslokal stattfindet, wird der Verkauf außerdem gemäß den Auktionslokal stattfindet, wird der Verkauf außerdem gemäß den
Anforderungen in Artikel 1516 Absatz 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches Anforderungen in Artikel 1516 Absatz 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches
bekannt gegeben. bekannt gegeben.
Jede Person hat auch die Möglichkeit, automatisch Benachrichtigungen Jede Person hat auch die Möglichkeit, automatisch Benachrichtigungen
über bevorstehende Verkäufe zu erhalten. über bevorstehende Verkäufe zu erhalten.
Der Verkauf kann zusätzlich auch durch jedes andere vom Der Verkauf kann zusätzlich auch durch jedes andere vom
Gerichtsvollzieher gewählte elektronische Mittel bekannt gegeben Gerichtsvollzieher gewählte elektronische Mittel bekannt gegeben
werden. werden.
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1516 Absatz 1 des Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1516 Absatz 1 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Frist für die Bekanntmachung des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Frist für die Bekanntmachung des
Verkaufs an den Schuldner entscheidet der Gerichtsvollzieher über den Verkaufs an den Schuldner entscheidet der Gerichtsvollzieher über den
Zeitpunkt der elektronischen Bekanntmachung des Verkaufs. Zeitpunkt der elektronischen Bekanntmachung des Verkaufs.
§ 2 - Die Bekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben: § 2 - Die Bekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben:
1. Ort des Verkaufs, das heißt die Plattform, 1. Ort des Verkaufs, das heißt die Plattform,
2. Art der zum Verkauf stehenden Güter mit einer kurzen Beschreibung, 2. Art der zum Verkauf stehenden Güter mit einer kurzen Beschreibung,
3. Name des Gerichtsvollziehers sowie Name, Adresse, Telefonnummer und 3. Name des Gerichtsvollziehers sowie Name, Adresse, Telefonnummer und
E-Mail-Adresse seiner Amtsstube, E-Mail-Adresse seiner Amtsstube,
4. die besonderen Verkaufsbedingungen gemäß Artikel 8 § 1. 4. die besonderen Verkaufsbedingungen gemäß Artikel 8 § 1.
KAPITEL 3 - Der Verkauf KAPITEL 3 - Der Verkauf
Abschnitt 1 - Die Plattform Abschnitt 1 - Die Plattform
Art. 4 - § 1 - Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine Art. 4 - § 1 - Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine
Plattform für gerichtliche öffentliche Verkäufe von beweglichen Gütern Plattform für gerichtliche öffentliche Verkäufe von beweglichen Gütern
auf elektronischem Weg eingerichtet. auf elektronischem Weg eingerichtet.
Die Plattform ist eine computergestützte Datenbank, die von der Die Plattform ist eine computergestützte Datenbank, die von der
Nationalen Gerichtsvollzieherkammer organisiert und verwaltet wird und Nationalen Gerichtsvollzieherkammer organisiert und verwaltet wird und
in der die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Daten gesammelt in der die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Daten gesammelt
werden, die für die Bekanntmachung und Organisation des Verkaufs, die werden, die für die Bekanntmachung und Organisation des Verkaufs, die
Zuschlagserteilung und die Bezahlung der verkauften Güter und für die Zuschlagserteilung und die Bezahlung der verkauften Güter und für die
vom Gerichtsvollzieher ausgeübte Kontrolle über den reibungslosen vom Gerichtsvollzieher ausgeübte Kontrolle über den reibungslosen
Ablauf des Verkaufs erforderlich sind. Ablauf des Verkaufs erforderlich sind.
Der Verwalter der Plattform veröffentlicht die allgemeinen Der Verwalter der Plattform veröffentlicht die allgemeinen
Nutzungsbedingungen auf der Plattform. Nutzungsbedingungen auf der Plattform.
§ 2 - Auf der Plattform sind die in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnten § 2 - Auf der Plattform sind die in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnten
Identifizierungsdaten der registrierten Kaufwilligen zur Identifizierungsdaten der registrierten Kaufwilligen zur
Verwirklichung der in § 1 erwähnten Zwecke gespeichert. Verwirklichung der in § 1 erwähnten Zwecke gespeichert.
§ 3 - Zu Sicherheits-, Kontroll- und Beweiszwecken werden auf der § 3 - Zu Sicherheits-, Kontroll- und Beweiszwecken werden auf der
Plattform folgende Daten in Bezug auf die Verkäufe gespeichert: Plattform folgende Daten in Bezug auf die Verkäufe gespeichert:
1. Verkaufstag(e) und Uhrzeit des Verkaufsbeginns, 1. Verkaufstag(e) und Uhrzeit des Verkaufsbeginns,
2. Art und Beschreibung der verkauften Güter, 2. Art und Beschreibung der verkauften Güter,
3. die besonderen Verkaufsbedingungen, 3. die besonderen Verkaufsbedingungen,
4. Uhrzeit des Verkaufsendes, 4. Uhrzeit des Verkaufsendes,
5. Tag, Uhrzeit und Betrag jedes abgegebenen Gebots, 5. Tag, Uhrzeit und Betrag jedes abgegebenen Gebots,
6. in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnte personenbezogene Daten der Käufer, 6. in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnte personenbezogene Daten der Käufer,
7. die in Artikel 9 § 1 erwähnte elektronische Mitteilung, 7. die in Artikel 9 § 1 erwähnte elektronische Mitteilung,
8. Angaben in Bezug auf die geleisteten Zahlungen. 8. Angaben in Bezug auf die geleisteten Zahlungen.
§ 4 - Unbeschadet des Paragraphen 5 Nr. 3 werden die in Paragraph 2 § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 5 Nr. 3 werden die in Paragraph 2
erwähnten Daten ab der Registrierung oder Teilnahme an einem Verkauf erwähnten Daten ab der Registrierung oder Teilnahme an einem Verkauf
für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und, sofern der für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und, sofern der
Kaufwillige seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und vorher über Kaufwillige seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und vorher über
den Umfang dieser Zustimmung informiert wurde, für einen Zeitraum von den Umfang dieser Zustimmung informiert wurde, für einen Zeitraum von
höchstens fünf Jahren aufbewahrt. Diese Zustimmung kann jederzeit höchstens fünf Jahren aufbewahrt. Diese Zustimmung kann jederzeit
widerrufen werden. widerrufen werden.
Die in § 3 erwähnten Daten werden für einen Zeitraum von höchstens Die in § 3 erwähnten Daten werden für einen Zeitraum von höchstens
sechs Monaten nach Abschluss des Verkaufs aufbewahrt. sechs Monaten nach Abschluss des Verkaufs aufbewahrt.
§ 5 - Der Zugang zu den in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnten § 5 - Der Zugang zu den in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnten
personenbezogenen Daten wird folgenden Personen gemäß den folgenden personenbezogenen Daten wird folgenden Personen gemäß den folgenden
Modalitäten gewährt: Modalitäten gewährt:
1. Der in Artikel 5 erwähnte Verwalter der Plattform hat zur Erfüllung 1. Der in Artikel 5 erwähnte Verwalter der Plattform hat zur Erfüllung
seiner gesetzlichen Aufträge Zugang zu allen von der Plattform seiner gesetzlichen Aufträge Zugang zu allen von der Plattform
gesammelten und gespeicherten Daten. gesammelten und gespeicherten Daten.
2. Der Gerichtsvollzieher oder jeder Mitarbeiter, dem der 2. Der Gerichtsvollzieher oder jeder Mitarbeiter, dem der
Gerichtsvollzieher, stets unter seiner Verantwortung, ein Recht Gerichtsvollzieher, stets unter seiner Verantwortung, ein Recht
eingeräumt hat, hat Zugang zu den personenbezogenen Daten der eingeräumt hat, hat Zugang zu den personenbezogenen Daten der
Kaufwilligen, die am elektronischen gerichtlichen öffentlichen Kaufwilligen, die am elektronischen gerichtlichen öffentlichen
Verkauf, dessen Verwaltung und Organisation er übernimmt, teilnehmen. Verkauf, dessen Verwaltung und Organisation er übernimmt, teilnehmen.
3. Der registrierte Kaufwillige hat das Recht, seine eigenen 3. Der registrierte Kaufwillige hat das Recht, seine eigenen
personenbezogenen Daten jederzeit einzusehen, um sie berichtigen und personenbezogenen Daten jederzeit einzusehen, um sie berichtigen und
ändern zu lassen. Wer noch kein Gebot abgegeben hat und wer seit ändern zu lassen. Wer noch kein Gebot abgegeben hat und wer seit
mindestens sechs Monaten kein Gebot mehr abgegeben hat, kann jederzeit mindestens sechs Monaten kein Gebot mehr abgegeben hat, kann jederzeit
die Löschung seiner personenbezogenen Daten beantragen. die Löschung seiner personenbezogenen Daten beantragen.
§ 6 - Der Zugang zu den in § 3 erwähnten Daten in Bezug auf die § 6 - Der Zugang zu den in § 3 erwähnten Daten in Bezug auf die
Verkäufe wird folgenden Personen gewährt: Verkäufe wird folgenden Personen gewährt:
1. Die in § 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Daten sind öffentlich. 1. Die in § 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Daten sind öffentlich.
2. Die in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten sind dem in Artikel 5 2. Die in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten sind dem in Artikel 5
erwähnten Verwalter der Plattform und dem Gerichtsvollzieher oder erwähnten Verwalter der Plattform und dem Gerichtsvollzieher oder
jedem Mitarbeiter zugänglich, dem der Gerichtsvollzieher, stets unter jedem Mitarbeiter zugänglich, dem der Gerichtsvollzieher, stets unter
seiner Verantwortung, ein Recht eingeräumt hat und der mit der seiner Verantwortung, ein Recht eingeräumt hat und der mit der
Verwaltung und Organisation des Verkaufs beauftragt ist, an dem die Verwaltung und Organisation des Verkaufs beauftragt ist, an dem die
Personen, deren in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten eingesehen Personen, deren in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten eingesehen
werden, teilnehmen. werden, teilnehmen.
Art. 5 - § 1 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer, nachstehend Art. 5 - § 1 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer, nachstehend
"Verwalter" genannt, ist für die Verwaltung und die Kontrolle des "Verwalter" genannt, ist für die Verwaltung und die Kontrolle des
Betriebs und der Nutzung der Plattform verantwortlich. Betriebs und der Nutzung der Plattform verantwortlich.
§ 2 - Der Verwalter gilt als der Verantwortliche im Sinne von Artikel § 2 - Der Verwalter gilt als der Verantwortliche im Sinne von Artikel
4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
§ 3 - Die mit der Verwaltung der Plattform beauftragten Personen § 3 - Die mit der Verwaltung der Plattform beauftragten Personen
verpflichten sich schriftlich, die Vertraulichkeit der verpflichten sich schriftlich, die Vertraulichkeit der
personenbezogenen Daten zu wahren. personenbezogenen Daten zu wahren.
Abschnitt 2 - Registrierung Abschnitt 2 - Registrierung
Art. 6 - Jede natürliche oder juristische Person hat Zugang zur Art. 6 - Jede natürliche oder juristische Person hat Zugang zur
Plattform und muss sich für die Teilnahme an einem Verkauf auf der Plattform und muss sich für die Teilnahme an einem Verkauf auf der
Plattform registrieren und sich anhand des Authentifizierungsmoduls Plattform registrieren und sich anhand des Authentifizierungsmoduls
des elektronischen Personalausweises oder eines anderen geeigneten des elektronischen Personalausweises oder eines anderen geeigneten
Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau authentisieren. Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau authentisieren.
Diese Registrierung erfolgt gemäß dem vom Verwalter eingeführten Diese Registrierung erfolgt gemäß dem vom Verwalter eingeführten
technischen Verfahren. technischen Verfahren.
Art. 7 - § 1 - Für die Registrierung einer natürlichen Person sind Art. 7 - § 1 - Für die Registrierung einer natürlichen Person sind
folgende Daten erforderlich: folgende Daten erforderlich:
1. Name und Vornamen, 1. Name und Vornamen,
2. Wohnsitz, 2. Wohnsitz,
3. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 3. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1
erwähnten elektronischen Mitteilung, erwähnten elektronischen Mitteilung,
4. gegebenenfalls die Nationalregisternummer, 4. gegebenenfalls die Nationalregisternummer,
5. gegebenenfalls die Unternehmensnummer und ob die Person 5. gegebenenfalls die Unternehmensnummer und ob die Person
mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer
Rechnung, Rechnung,
§ 2 - Für die Registrierung des Vertreters einer juristischen Person § 2 - Für die Registrierung des Vertreters einer juristischen Person
sind folgende Daten erforderlich: sind folgende Daten erforderlich:
1. Bezeichnung, Unternehmensnummer und ob die Person 1. Bezeichnung, Unternehmensnummer und ob die Person
mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer
Rechnung, Rechnung,
2. Adresse des Gesellschaftssitzes, 2. Adresse des Gesellschaftssitzes,
3. Name und Vornamen des Vertreters der juristischen Person, 3. Name und Vornamen des Vertreters der juristischen Person,
4. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 4. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1
erwähnten elektronischen Mitteilung, erwähnten elektronischen Mitteilung,
5. gegebenenfalls die Nationalregisternummer des Vertreters der 5. gegebenenfalls die Nationalregisternummer des Vertreters der
juristischen Person. juristischen Person.
Abschnitt 3 - Ablauf des Verkaufs Abschnitt 3 - Ablauf des Verkaufs
Art. 8 - § 1 - In den besonderen Verkaufsbedingungen sind die Art. 8 - § 1 - In den besonderen Verkaufsbedingungen sind die
Verkaufsmodalitäten enthalten, und zwar: Verkaufsmodalitäten enthalten, und zwar:
1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, 1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet,
werden Tag und Uhrzeit des Verkaufsbeginns und gegebenenfalls Tag und werden Tag und Uhrzeit des Verkaufsbeginns und gegebenenfalls Tag und
Uhrzeit des Verkaufsendes sowie die Möglichkeit einer Verlängerung Uhrzeit des Verkaufsendes sowie die Möglichkeit einer Verlängerung
dieser Enduhrzeit angegeben, dieser Enduhrzeit angegeben,
2. wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im 2. wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im
Auktionslokal stattfindet, werden neben Tag und Uhrzeit des Auktionslokal stattfindet, werden neben Tag und Uhrzeit des
Verkaufsbeginns auch die Adresse des Auktionslokals sowie Tag und Verkaufsbeginns auch die Adresse des Auktionslokals sowie Tag und
Uhrzeit angegeben, zu denen der Kaufwillige physisch anwesend sein Uhrzeit angegeben, zu denen der Kaufwillige physisch anwesend sein
muss, um über den vor Ort anwesenden Gerichtsvollzieher Gebote muss, um über den vor Ort anwesenden Gerichtsvollzieher Gebote
abzugeben, abzugeben,
3. gegebenenfalls der Anfangsbetrag für den Verkauf der Güter und die 3. gegebenenfalls der Anfangsbetrag für den Verkauf der Güter und die
Modalitäten für die Abgabe der Gebote, Modalitäten für die Abgabe der Gebote,
4. gegebenenfalls die Adresse, unter der und der Zeitraum, in dem die 4. gegebenenfalls die Adresse, unter der und der Zeitraum, in dem die
Güter physisch besichtigt werden können. Güter physisch besichtigt werden können.
Die besonderen Verkaufsbedingungen werden vom Verwalter auf der Die besonderen Verkaufsbedingungen werden vom Verwalter auf der
Plattform veröffentlicht und müssen vom Kaufwilligen vor der Teilnahme Plattform veröffentlicht und müssen vom Kaufwilligen vor der Teilnahme
an jedem Verkauf angenommen werden. an jedem Verkauf angenommen werden.
§ 2 - Jeder Kaufwillige, der die besonderen Verkaufsbedingungen § 2 - Jeder Kaufwillige, der die besonderen Verkaufsbedingungen
angenommen hat, kann während der Dauer des Verkaufs Gebote abgeben. angenommen hat, kann während der Dauer des Verkaufs Gebote abgeben.
Der Käufer muss eine Gebühr an den Verwalter der Plattform zahlen. Der Käufer muss eine Gebühr an den Verwalter der Plattform zahlen.
Diese Gebühr besteht aus einem progressiven Betrag auf den Diese Gebühr besteht aus einem progressiven Betrag auf den
Verkaufspreis, der nach Stellungnahme der Nationalen Verkaufspreis, der nach Stellungnahme der Nationalen
Gerichtsvollzieherkammer vom Minister der Justiz festgelegt wird. Die Gerichtsvollzieherkammer vom Minister der Justiz festgelegt wird. Die
Höhe der Gebühr wird bei der Bestätigung jedes Gebots angezeigt. Höhe der Gebühr wird bei der Bestätigung jedes Gebots angezeigt.
§ 3 - Nach Registrierung des letzten Gebots, das während der Dauer des § 3 - Nach Registrierung des letzten Gebots, das während der Dauer des
Verkaufs abgegeben wurde, schließt der Gerichtsvollzieher den Verkauf Verkaufs abgegeben wurde, schließt der Gerichtsvollzieher den Verkauf
und erteilt gemäß Abschnitt 4 den Zuschlag für das Gut. und erteilt gemäß Abschnitt 4 den Zuschlag für das Gut.
Der Gerichtsvollzieher kann auch jederzeit beschließen, den Verkauf Der Gerichtsvollzieher kann auch jederzeit beschließen, den Verkauf
auszusetzen oder zu schließen, wenn er dies zum Schutz der Interessen auszusetzen oder zu schließen, wenn er dies zum Schutz der Interessen
des Schuldners für notwendig hält oder eine Störung der Plattform den des Schuldners für notwendig hält oder eine Störung der Plattform den
reibungslosen Ablauf des Verkaufs behindert. reibungslosen Ablauf des Verkaufs behindert.
Abschnitt 4 - Zuschlagserteilung Abschnitt 4 - Zuschlagserteilung
Art. 9 - § 1 - Der Kaufwillige der zu dem Zeitpunkt, zu dem der Art. 9 - § 1 - Der Kaufwillige der zu dem Zeitpunkt, zu dem der
Verkauf geschlossen wird, das letzte und höchste Gebot abgegeben hat, Verkauf geschlossen wird, das letzte und höchste Gebot abgegeben hat,
wird darüber unverzüglich durch eine elektronische Mitteilung, die wird darüber unverzüglich durch eine elektronische Mitteilung, die
folgende Angaben enthält, informiert: folgende Angaben enthält, informiert:
1. Gegenstand des Gebots, 1. Gegenstand des Gebots,
2. zu zahlender Betrag, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeitsdatum der 2. zu zahlender Betrag, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeitsdatum der
Zahlung, Zahlung,
3. Informationen über die Zuschlagserteilung und Folgen einer 3. Informationen über die Zuschlagserteilung und Folgen einer
Nichtzahlung, wie in Artikel 1526 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs Nichtzahlung, wie in Artikel 1526 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs
vorgesehen. vorgesehen.
§ 2 - Im Streitfall entscheidet der Gerichtsvollzieher über die § 2 - Im Streitfall entscheidet der Gerichtsvollzieher über die
Zuschlagserteilung. Zuschlagserteilung.
Art. 10 - § 1 - Binnen drei Werktagen nach Zusendung der in Artikel 9 Art. 10 - § 1 - Binnen drei Werktagen nach Zusendung der in Artikel 9
§ 1 erwähnten elektronischen Mitteilung erstellt der § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung erstellt der
Gerichtsvollzieher ein Zuschlagsprotokoll, das unbeschadet der anderen Gerichtsvollzieher ein Zuschlagsprotokoll, das unbeschadet der anderen
gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke folgende Angaben enthält: gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke folgende Angaben enthält:
1. in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnte Identifizierungsdaten des 1. in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnte Identifizierungsdaten des
Käufers, Käufers,
2. Beschreibung der gekauften Güter, 2. Beschreibung der gekauften Güter,
3. Tag, Uhrzeit und Betrag des letzten Gebots. 3. Tag, Uhrzeit und Betrag des letzten Gebots.
§ 2 - Der Käufer erhält auf Anfrage einen Auszug aus dem § 2 - Der Käufer erhält auf Anfrage einen Auszug aus dem
Zuschlagsprotokoll, das sich auf seinen Kauf bezieht. Zuschlagsprotokoll, das sich auf seinen Kauf bezieht.
KAPITEL 4 - Zahlung KAPITEL 4 - Zahlung
Art. 11 - Der vom Käufer geschuldete Betrag muss dem Art. 11 - Der vom Käufer geschuldete Betrag muss dem
Gerichtsvollzieher vor dem Fälligkeitsdatum, das dieser in der in Gerichtsvollzieher vor dem Fälligkeitsdatum, das dieser in der in
Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung bestimmt hat, Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung bestimmt hat,
gezahlt werden. gezahlt werden.
Art. 12 - Die Zahlung erfolgt über ein elektronisches Zahlungsmittel Art. 12 - Die Zahlung erfolgt über ein elektronisches Zahlungsmittel
gemäß den vom Verwalter festgelegten Modalitäten, die in der in gemäß den vom Verwalter festgelegten Modalitäten, die in der in
Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung angegeben sind. Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung angegeben sind.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft, an dem Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft, an dem
Artikel 28 des Gesetzes vom 28. November 2021 für eine humanere, Artikel 28 des Gesetzes vom 28. November 2021 für eine humanere,
schnellere und strengere Justiz in Kraft tritt. schnellere und strengere Justiz in Kraft tritt.
KAPITEL 6 - Ausführungsbestimmung KAPITEL 6 - Ausführungsbestimmung
Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung
des vorliegenden Erlasses beauftragt. des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2021 Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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