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Koninklijk besluit tot vastlegging van de modaliteiten van de openbare gerechtelijke elektronische verkoop van roerende goederen krachtens artikelen 1516, 1522 en 1526 van het Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling | Arrêté royal déterminant les modalités de vente publique judiciaire électronique de biens meubles en vertu des articles 1516, 1522 et 1526 du Code judiciaire. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
28 NOVEMBER 2021. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de | 28 NOVEMBRE 2021. - Arrêté royal déterminant les modalités de vente |
modaliteiten van de openbare gerechtelijke elektronische verkoop van | publique judiciaire électronique de biens meubles en vertu des |
roerende goederen krachtens artikelen 1516, 1522 en 1526 van het | articles 1516, 1522 et 1526 du Code judiciaire. - Traduction allemande |
Gerechtelijk Wetboek. - Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 november 2021 tot vastlegging van de modaliteiten van | l'arrêté royal du 28 novembre 2021 déterminant les modalités de vente |
de openbare gerechtelijke elektronische verkoop van roerende goederen | publique judiciaire électronique de biens meubles en vertu des |
krachtens artikelen 1516, 1522 en 1526 van het Gerechtelijk Wetboek | articles 1516, 1522 et 1526 du Code judiciaire (Moniteur belge du 30 |
(Belgisch Staatsblad van 30 november 2021). | novembre 2021). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
28. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten | 28. NOVEMBER 2021 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Modalitäten |
für den elektronischen gerichtlichen öffentlichen Verkauf beweglicher | für den elektronischen gerichtlichen öffentlichen Verkauf beweglicher |
Güter aufgrund der Artikel 1516, 1522 und 1526 des | Güter aufgrund der Artikel 1516, 1522 und 1526 des |
Gerichtsgesetzbuches | Gerichtsgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1516 Absatz 3, 1522 | Aufgrund des Gerichtsgesetzbuches, der Artikel 1516 Absatz 3, 1522 |
Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels | Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019, und des Artikels |
1526 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 und | 1526 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Mai 2019 und |
abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021; | abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2021; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Mai 2021; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Mai 2021; |
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom | Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom |
30. Juni 2021; | 30. Juni 2021; |
Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die | Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die |
gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur | gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative | Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative |
Vereinfachung durchgeführt worden ist; | Vereinfachung durchgeführt worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme Nr. 97/2021 der Datenschutzbehörde vom 14. | Aufgrund der Stellungnahme Nr. 97/2021 der Datenschutzbehörde vom 14. |
Juni 2021; | Juni 2021; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.019/2/V des Staatsrates vom 30. August | Aufgrund des Gutachtens Nr. 70.019/2/V des Staatsrates vom 30. August |
2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2021, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme |
der Minister, die im Rat darüber beraten haben, | der Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. "Gerichtsvollzieher": Gerichtsvollzieher, der das | 1. "Gerichtsvollzieher": Gerichtsvollzieher, der das |
Zuschlagsprotokoll unterzeichnet, | Zuschlagsprotokoll unterzeichnet, |
2. "Gut": gepfändetes bewegliches Gut beziehungsweise Los von | 2. "Gut": gepfändetes bewegliches Gut beziehungsweise Los von |
gepfändeten beweglichen Gütern, | gepfändeten beweglichen Gütern, |
3. "Los": Sammlung von Gütern, die zusammen verkauft werden, | 3. "Los": Sammlung von Gütern, die zusammen verkauft werden, |
4. "Verkauf": gerichtlicher öffentlicher Verkauf auf elektronischem | 4. "Verkauf": gerichtlicher öffentlicher Verkauf auf elektronischem |
Weg über die Plattform, | Weg über die Plattform, |
5. "Plattform": gesichertes nationales Zentralregister für | 5. "Plattform": gesichertes nationales Zentralregister für |
gerichtliche öffentliche Verkäufe beweglicher Güter auf elektronischem | gerichtliche öffentliche Verkäufe beweglicher Güter auf elektronischem |
Weg, | Weg, |
6. "Kaufwilliger": jede natürliche oder juristische Person, die an | 6. "Kaufwilliger": jede natürliche oder juristische Person, die an |
einem Verkauf teilnehmen möchte, | einem Verkauf teilnehmen möchte, |
7. "Registrierung": der Abgabe eines Gebots vorausgehendes | 7. "Registrierung": der Abgabe eines Gebots vorausgehendes |
elektronisches Verfahren zur Eintragung und Identifizierung eines | elektronisches Verfahren zur Eintragung und Identifizierung eines |
Kaufwilligen auf der in Artikel 1526 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches | Kaufwilligen auf der in Artikel 1526 Absatz 3 des Gerichtsgesetzbuches |
erwähnten Plattform, | erwähnten Plattform, |
8. "allgemeine Nutzungsbedingungen": für die Nutzung der Plattform | 8. "allgemeine Nutzungsbedingungen": für die Nutzung der Plattform |
geltende Bedingungen, | geltende Bedingungen, |
9. "besondere Verkaufsbedingungen": vom Gerichtsvollzieher festgelegte | 9. "besondere Verkaufsbedingungen": vom Gerichtsvollzieher festgelegte |
Verkaufsmodalitäten, | Verkaufsmodalitäten, |
10. "Gebot": Angebot, das von einem auf der Plattform registrierten | 10. "Gebot": Angebot, das von einem auf der Plattform registrierten |
Kaufwilligen anhand eines zertifizierten technischen Verfahrens | Kaufwilligen anhand eines zertifizierten technischen Verfahrens |
abgegeben wird. | abgegeben wird. |
KAPITEL 2 - Bekanntmachung | KAPITEL 2 - Bekanntmachung |
Art. 2 - Der Verkauf wird auf der Plattform bekannt gegeben: | Art. 2 - Der Verkauf wird auf der Plattform bekannt gegeben: |
1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, | 1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, |
wird der Verkauf außerdem gemäß den Anforderungen in Artikel 1516 | wird der Verkauf außerdem gemäß den Anforderungen in Artikel 1516 |
Absatz 1 zweiter und dritter Satz und Absatz 2 des | Absatz 1 zweiter und dritter Satz und Absatz 2 des |
Gerichtsgesetzbuches bekannt gegeben, | Gerichtsgesetzbuches bekannt gegeben, |
2. wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im | 2. wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im |
Auktionslokal stattfindet, wird der Verkauf außerdem gemäß den | Auktionslokal stattfindet, wird der Verkauf außerdem gemäß den |
Anforderungen in Artikel 1516 Absatz 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches | Anforderungen in Artikel 1516 Absatz 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches |
bekannt gegeben. | bekannt gegeben. |
Jede Person hat auch die Möglichkeit, automatisch Benachrichtigungen | Jede Person hat auch die Möglichkeit, automatisch Benachrichtigungen |
über bevorstehende Verkäufe zu erhalten. | über bevorstehende Verkäufe zu erhalten. |
Der Verkauf kann zusätzlich auch durch jedes andere vom | Der Verkauf kann zusätzlich auch durch jedes andere vom |
Gerichtsvollzieher gewählte elektronische Mittel bekannt gegeben | Gerichtsvollzieher gewählte elektronische Mittel bekannt gegeben |
werden. | werden. |
Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1516 Absatz 1 des | Art. 3 - § 1 - Unbeschadet der in Artikel 1516 Absatz 1 des |
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Frist für die Bekanntmachung des | Gerichtsgesetzbuches erwähnten Frist für die Bekanntmachung des |
Verkaufs an den Schuldner entscheidet der Gerichtsvollzieher über den | Verkaufs an den Schuldner entscheidet der Gerichtsvollzieher über den |
Zeitpunkt der elektronischen Bekanntmachung des Verkaufs. | Zeitpunkt der elektronischen Bekanntmachung des Verkaufs. |
§ 2 - Die Bekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben: | § 2 - Die Bekanntmachung enthält insbesondere folgende Angaben: |
1. Ort des Verkaufs, das heißt die Plattform, | 1. Ort des Verkaufs, das heißt die Plattform, |
2. Art der zum Verkauf stehenden Güter mit einer kurzen Beschreibung, | 2. Art der zum Verkauf stehenden Güter mit einer kurzen Beschreibung, |
3. Name des Gerichtsvollziehers sowie Name, Adresse, Telefonnummer und | 3. Name des Gerichtsvollziehers sowie Name, Adresse, Telefonnummer und |
E-Mail-Adresse seiner Amtsstube, | E-Mail-Adresse seiner Amtsstube, |
4. die besonderen Verkaufsbedingungen gemäß Artikel 8 § 1. | 4. die besonderen Verkaufsbedingungen gemäß Artikel 8 § 1. |
KAPITEL 3 - Der Verkauf | KAPITEL 3 - Der Verkauf |
Abschnitt 1 - Die Plattform | Abschnitt 1 - Die Plattform |
Art. 4 - § 1 - Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine | Art. 4 - § 1 - Bei der Nationalen Gerichtsvollzieherkammer wird eine |
Plattform für gerichtliche öffentliche Verkäufe von beweglichen Gütern | Plattform für gerichtliche öffentliche Verkäufe von beweglichen Gütern |
auf elektronischem Weg eingerichtet. | auf elektronischem Weg eingerichtet. |
Die Plattform ist eine computergestützte Datenbank, die von der | Die Plattform ist eine computergestützte Datenbank, die von der |
Nationalen Gerichtsvollzieherkammer organisiert und verwaltet wird und | Nationalen Gerichtsvollzieherkammer organisiert und verwaltet wird und |
in der die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Daten gesammelt | in der die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Daten gesammelt |
werden, die für die Bekanntmachung und Organisation des Verkaufs, die | werden, die für die Bekanntmachung und Organisation des Verkaufs, die |
Zuschlagserteilung und die Bezahlung der verkauften Güter und für die | Zuschlagserteilung und die Bezahlung der verkauften Güter und für die |
vom Gerichtsvollzieher ausgeübte Kontrolle über den reibungslosen | vom Gerichtsvollzieher ausgeübte Kontrolle über den reibungslosen |
Ablauf des Verkaufs erforderlich sind. | Ablauf des Verkaufs erforderlich sind. |
Der Verwalter der Plattform veröffentlicht die allgemeinen | Der Verwalter der Plattform veröffentlicht die allgemeinen |
Nutzungsbedingungen auf der Plattform. | Nutzungsbedingungen auf der Plattform. |
§ 2 - Auf der Plattform sind die in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnten | § 2 - Auf der Plattform sind die in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnten |
Identifizierungsdaten der registrierten Kaufwilligen zur | Identifizierungsdaten der registrierten Kaufwilligen zur |
Verwirklichung der in § 1 erwähnten Zwecke gespeichert. | Verwirklichung der in § 1 erwähnten Zwecke gespeichert. |
§ 3 - Zu Sicherheits-, Kontroll- und Beweiszwecken werden auf der | § 3 - Zu Sicherheits-, Kontroll- und Beweiszwecken werden auf der |
Plattform folgende Daten in Bezug auf die Verkäufe gespeichert: | Plattform folgende Daten in Bezug auf die Verkäufe gespeichert: |
1. Verkaufstag(e) und Uhrzeit des Verkaufsbeginns, | 1. Verkaufstag(e) und Uhrzeit des Verkaufsbeginns, |
2. Art und Beschreibung der verkauften Güter, | 2. Art und Beschreibung der verkauften Güter, |
3. die besonderen Verkaufsbedingungen, | 3. die besonderen Verkaufsbedingungen, |
4. Uhrzeit des Verkaufsendes, | 4. Uhrzeit des Verkaufsendes, |
5. Tag, Uhrzeit und Betrag jedes abgegebenen Gebots, | 5. Tag, Uhrzeit und Betrag jedes abgegebenen Gebots, |
6. in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnte personenbezogene Daten der Käufer, | 6. in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnte personenbezogene Daten der Käufer, |
7. die in Artikel 9 § 1 erwähnte elektronische Mitteilung, | 7. die in Artikel 9 § 1 erwähnte elektronische Mitteilung, |
8. Angaben in Bezug auf die geleisteten Zahlungen. | 8. Angaben in Bezug auf die geleisteten Zahlungen. |
§ 4 - Unbeschadet des Paragraphen 5 Nr. 3 werden die in Paragraph 2 | § 4 - Unbeschadet des Paragraphen 5 Nr. 3 werden die in Paragraph 2 |
erwähnten Daten ab der Registrierung oder Teilnahme an einem Verkauf | erwähnten Daten ab der Registrierung oder Teilnahme an einem Verkauf |
für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und, sofern der | für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten und, sofern der |
Kaufwillige seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und vorher über | Kaufwillige seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und vorher über |
den Umfang dieser Zustimmung informiert wurde, für einen Zeitraum von | den Umfang dieser Zustimmung informiert wurde, für einen Zeitraum von |
höchstens fünf Jahren aufbewahrt. Diese Zustimmung kann jederzeit | höchstens fünf Jahren aufbewahrt. Diese Zustimmung kann jederzeit |
widerrufen werden. | widerrufen werden. |
Die in § 3 erwähnten Daten werden für einen Zeitraum von höchstens | Die in § 3 erwähnten Daten werden für einen Zeitraum von höchstens |
sechs Monaten nach Abschluss des Verkaufs aufbewahrt. | sechs Monaten nach Abschluss des Verkaufs aufbewahrt. |
§ 5 - Der Zugang zu den in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnten | § 5 - Der Zugang zu den in Artikel 7 §§ 1 und 2 erwähnten |
personenbezogenen Daten wird folgenden Personen gemäß den folgenden | personenbezogenen Daten wird folgenden Personen gemäß den folgenden |
Modalitäten gewährt: | Modalitäten gewährt: |
1. Der in Artikel 5 erwähnte Verwalter der Plattform hat zur Erfüllung | 1. Der in Artikel 5 erwähnte Verwalter der Plattform hat zur Erfüllung |
seiner gesetzlichen Aufträge Zugang zu allen von der Plattform | seiner gesetzlichen Aufträge Zugang zu allen von der Plattform |
gesammelten und gespeicherten Daten. | gesammelten und gespeicherten Daten. |
2. Der Gerichtsvollzieher oder jeder Mitarbeiter, dem der | 2. Der Gerichtsvollzieher oder jeder Mitarbeiter, dem der |
Gerichtsvollzieher, stets unter seiner Verantwortung, ein Recht | Gerichtsvollzieher, stets unter seiner Verantwortung, ein Recht |
eingeräumt hat, hat Zugang zu den personenbezogenen Daten der | eingeräumt hat, hat Zugang zu den personenbezogenen Daten der |
Kaufwilligen, die am elektronischen gerichtlichen öffentlichen | Kaufwilligen, die am elektronischen gerichtlichen öffentlichen |
Verkauf, dessen Verwaltung und Organisation er übernimmt, teilnehmen. | Verkauf, dessen Verwaltung und Organisation er übernimmt, teilnehmen. |
3. Der registrierte Kaufwillige hat das Recht, seine eigenen | 3. Der registrierte Kaufwillige hat das Recht, seine eigenen |
personenbezogenen Daten jederzeit einzusehen, um sie berichtigen und | personenbezogenen Daten jederzeit einzusehen, um sie berichtigen und |
ändern zu lassen. Wer noch kein Gebot abgegeben hat und wer seit | ändern zu lassen. Wer noch kein Gebot abgegeben hat und wer seit |
mindestens sechs Monaten kein Gebot mehr abgegeben hat, kann jederzeit | mindestens sechs Monaten kein Gebot mehr abgegeben hat, kann jederzeit |
die Löschung seiner personenbezogenen Daten beantragen. | die Löschung seiner personenbezogenen Daten beantragen. |
§ 6 - Der Zugang zu den in § 3 erwähnten Daten in Bezug auf die | § 6 - Der Zugang zu den in § 3 erwähnten Daten in Bezug auf die |
Verkäufe wird folgenden Personen gewährt: | Verkäufe wird folgenden Personen gewährt: |
1. Die in § 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Daten sind öffentlich. | 1. Die in § 3 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Daten sind öffentlich. |
2. Die in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten sind dem in Artikel 5 | 2. Die in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten sind dem in Artikel 5 |
erwähnten Verwalter der Plattform und dem Gerichtsvollzieher oder | erwähnten Verwalter der Plattform und dem Gerichtsvollzieher oder |
jedem Mitarbeiter zugänglich, dem der Gerichtsvollzieher, stets unter | jedem Mitarbeiter zugänglich, dem der Gerichtsvollzieher, stets unter |
seiner Verantwortung, ein Recht eingeräumt hat und der mit der | seiner Verantwortung, ein Recht eingeräumt hat und der mit der |
Verwaltung und Organisation des Verkaufs beauftragt ist, an dem die | Verwaltung und Organisation des Verkaufs beauftragt ist, an dem die |
Personen, deren in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten eingesehen | Personen, deren in § 3 Nr. 5, 6, 7 und 8 erwähnten Daten eingesehen |
werden, teilnehmen. | werden, teilnehmen. |
Art. 5 - § 1 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer, nachstehend | Art. 5 - § 1 - Die Nationale Gerichtsvollzieherkammer, nachstehend |
"Verwalter" genannt, ist für die Verwaltung und die Kontrolle des | "Verwalter" genannt, ist für die Verwaltung und die Kontrolle des |
Betriebs und der Nutzung der Plattform verantwortlich. | Betriebs und der Nutzung der Plattform verantwortlich. |
§ 2 - Der Verwalter gilt als der Verantwortliche im Sinne von Artikel | § 2 - Der Verwalter gilt als der Verantwortliche im Sinne von Artikel |
4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und | 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und |
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der | des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der |
Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur | Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur |
Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). | Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung). |
§ 3 - Die mit der Verwaltung der Plattform beauftragten Personen | § 3 - Die mit der Verwaltung der Plattform beauftragten Personen |
verpflichten sich schriftlich, die Vertraulichkeit der | verpflichten sich schriftlich, die Vertraulichkeit der |
personenbezogenen Daten zu wahren. | personenbezogenen Daten zu wahren. |
Abschnitt 2 - Registrierung | Abschnitt 2 - Registrierung |
Art. 6 - Jede natürliche oder juristische Person hat Zugang zur | Art. 6 - Jede natürliche oder juristische Person hat Zugang zur |
Plattform und muss sich für die Teilnahme an einem Verkauf auf der | Plattform und muss sich für die Teilnahme an einem Verkauf auf der |
Plattform registrieren und sich anhand des Authentifizierungsmoduls | Plattform registrieren und sich anhand des Authentifizierungsmoduls |
des elektronischen Personalausweises oder eines anderen geeigneten | des elektronischen Personalausweises oder eines anderen geeigneten |
Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau authentisieren. | Systems mit einem gleichwertigen Sicherheitsniveau authentisieren. |
Diese Registrierung erfolgt gemäß dem vom Verwalter eingeführten | Diese Registrierung erfolgt gemäß dem vom Verwalter eingeführten |
technischen Verfahren. | technischen Verfahren. |
Art. 7 - § 1 - Für die Registrierung einer natürlichen Person sind | Art. 7 - § 1 - Für die Registrierung einer natürlichen Person sind |
folgende Daten erforderlich: | folgende Daten erforderlich: |
1. Name und Vornamen, | 1. Name und Vornamen, |
2. Wohnsitz, | 2. Wohnsitz, |
3. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 | 3. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 |
erwähnten elektronischen Mitteilung, | erwähnten elektronischen Mitteilung, |
4. gegebenenfalls die Nationalregisternummer, | 4. gegebenenfalls die Nationalregisternummer, |
5. gegebenenfalls die Unternehmensnummer und ob die Person | 5. gegebenenfalls die Unternehmensnummer und ob die Person |
mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer | mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer |
Rechnung, | Rechnung, |
§ 2 - Für die Registrierung des Vertreters einer juristischen Person | § 2 - Für die Registrierung des Vertreters einer juristischen Person |
sind folgende Daten erforderlich: | sind folgende Daten erforderlich: |
1. Bezeichnung, Unternehmensnummer und ob die Person | 1. Bezeichnung, Unternehmensnummer und ob die Person |
mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer | mehrwertsteuerpflichtig ist, im Hinblick auf die Ausstellung einer |
Rechnung, | Rechnung, |
2. Adresse des Gesellschaftssitzes, | 2. Adresse des Gesellschaftssitzes, |
3. Name und Vornamen des Vertreters der juristischen Person, | 3. Name und Vornamen des Vertreters der juristischen Person, |
4. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 | 4. E-Mail-Adresse, im Hinblick auf die Zusendung der in Artikel 9 § 1 |
erwähnten elektronischen Mitteilung, | erwähnten elektronischen Mitteilung, |
5. gegebenenfalls die Nationalregisternummer des Vertreters der | 5. gegebenenfalls die Nationalregisternummer des Vertreters der |
juristischen Person. | juristischen Person. |
Abschnitt 3 - Ablauf des Verkaufs | Abschnitt 3 - Ablauf des Verkaufs |
Art. 8 - § 1 - In den besonderen Verkaufsbedingungen sind die | Art. 8 - § 1 - In den besonderen Verkaufsbedingungen sind die |
Verkaufsmodalitäten enthalten, und zwar: | Verkaufsmodalitäten enthalten, und zwar: |
1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, | 1. wenn der Verkauf ausschließlich auf elektronischem Weg stattfindet, |
werden Tag und Uhrzeit des Verkaufsbeginns und gegebenenfalls Tag und | werden Tag und Uhrzeit des Verkaufsbeginns und gegebenenfalls Tag und |
Uhrzeit des Verkaufsendes sowie die Möglichkeit einer Verlängerung | Uhrzeit des Verkaufsendes sowie die Möglichkeit einer Verlängerung |
dieser Enduhrzeit angegeben, | dieser Enduhrzeit angegeben, |
2. wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im | 2. wenn der Verkauf gleichzeitig auf elektronischem Weg und im |
Auktionslokal stattfindet, werden neben Tag und Uhrzeit des | Auktionslokal stattfindet, werden neben Tag und Uhrzeit des |
Verkaufsbeginns auch die Adresse des Auktionslokals sowie Tag und | Verkaufsbeginns auch die Adresse des Auktionslokals sowie Tag und |
Uhrzeit angegeben, zu denen der Kaufwillige physisch anwesend sein | Uhrzeit angegeben, zu denen der Kaufwillige physisch anwesend sein |
muss, um über den vor Ort anwesenden Gerichtsvollzieher Gebote | muss, um über den vor Ort anwesenden Gerichtsvollzieher Gebote |
abzugeben, | abzugeben, |
3. gegebenenfalls der Anfangsbetrag für den Verkauf der Güter und die | 3. gegebenenfalls der Anfangsbetrag für den Verkauf der Güter und die |
Modalitäten für die Abgabe der Gebote, | Modalitäten für die Abgabe der Gebote, |
4. gegebenenfalls die Adresse, unter der und der Zeitraum, in dem die | 4. gegebenenfalls die Adresse, unter der und der Zeitraum, in dem die |
Güter physisch besichtigt werden können. | Güter physisch besichtigt werden können. |
Die besonderen Verkaufsbedingungen werden vom Verwalter auf der | Die besonderen Verkaufsbedingungen werden vom Verwalter auf der |
Plattform veröffentlicht und müssen vom Kaufwilligen vor der Teilnahme | Plattform veröffentlicht und müssen vom Kaufwilligen vor der Teilnahme |
an jedem Verkauf angenommen werden. | an jedem Verkauf angenommen werden. |
§ 2 - Jeder Kaufwillige, der die besonderen Verkaufsbedingungen | § 2 - Jeder Kaufwillige, der die besonderen Verkaufsbedingungen |
angenommen hat, kann während der Dauer des Verkaufs Gebote abgeben. | angenommen hat, kann während der Dauer des Verkaufs Gebote abgeben. |
Der Käufer muss eine Gebühr an den Verwalter der Plattform zahlen. | Der Käufer muss eine Gebühr an den Verwalter der Plattform zahlen. |
Diese Gebühr besteht aus einem progressiven Betrag auf den | Diese Gebühr besteht aus einem progressiven Betrag auf den |
Verkaufspreis, der nach Stellungnahme der Nationalen | Verkaufspreis, der nach Stellungnahme der Nationalen |
Gerichtsvollzieherkammer vom Minister der Justiz festgelegt wird. Die | Gerichtsvollzieherkammer vom Minister der Justiz festgelegt wird. Die |
Höhe der Gebühr wird bei der Bestätigung jedes Gebots angezeigt. | Höhe der Gebühr wird bei der Bestätigung jedes Gebots angezeigt. |
§ 3 - Nach Registrierung des letzten Gebots, das während der Dauer des | § 3 - Nach Registrierung des letzten Gebots, das während der Dauer des |
Verkaufs abgegeben wurde, schließt der Gerichtsvollzieher den Verkauf | Verkaufs abgegeben wurde, schließt der Gerichtsvollzieher den Verkauf |
und erteilt gemäß Abschnitt 4 den Zuschlag für das Gut. | und erteilt gemäß Abschnitt 4 den Zuschlag für das Gut. |
Der Gerichtsvollzieher kann auch jederzeit beschließen, den Verkauf | Der Gerichtsvollzieher kann auch jederzeit beschließen, den Verkauf |
auszusetzen oder zu schließen, wenn er dies zum Schutz der Interessen | auszusetzen oder zu schließen, wenn er dies zum Schutz der Interessen |
des Schuldners für notwendig hält oder eine Störung der Plattform den | des Schuldners für notwendig hält oder eine Störung der Plattform den |
reibungslosen Ablauf des Verkaufs behindert. | reibungslosen Ablauf des Verkaufs behindert. |
Abschnitt 4 - Zuschlagserteilung | Abschnitt 4 - Zuschlagserteilung |
Art. 9 - § 1 - Der Kaufwillige der zu dem Zeitpunkt, zu dem der | Art. 9 - § 1 - Der Kaufwillige der zu dem Zeitpunkt, zu dem der |
Verkauf geschlossen wird, das letzte und höchste Gebot abgegeben hat, | Verkauf geschlossen wird, das letzte und höchste Gebot abgegeben hat, |
wird darüber unverzüglich durch eine elektronische Mitteilung, die | wird darüber unverzüglich durch eine elektronische Mitteilung, die |
folgende Angaben enthält, informiert: | folgende Angaben enthält, informiert: |
1. Gegenstand des Gebots, | 1. Gegenstand des Gebots, |
2. zu zahlender Betrag, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeitsdatum der | 2. zu zahlender Betrag, Zahlungsmodalitäten und Fälligkeitsdatum der |
Zahlung, | Zahlung, |
3. Informationen über die Zuschlagserteilung und Folgen einer | 3. Informationen über die Zuschlagserteilung und Folgen einer |
Nichtzahlung, wie in Artikel 1526 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs | Nichtzahlung, wie in Artikel 1526 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuchs |
vorgesehen. | vorgesehen. |
§ 2 - Im Streitfall entscheidet der Gerichtsvollzieher über die | § 2 - Im Streitfall entscheidet der Gerichtsvollzieher über die |
Zuschlagserteilung. | Zuschlagserteilung. |
Art. 10 - § 1 - Binnen drei Werktagen nach Zusendung der in Artikel 9 | Art. 10 - § 1 - Binnen drei Werktagen nach Zusendung der in Artikel 9 |
§ 1 erwähnten elektronischen Mitteilung erstellt der | § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung erstellt der |
Gerichtsvollzieher ein Zuschlagsprotokoll, das unbeschadet der anderen | Gerichtsvollzieher ein Zuschlagsprotokoll, das unbeschadet der anderen |
gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke folgende Angaben enthält: | gesetzlich vorgeschriebenen Vermerke folgende Angaben enthält: |
1. in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnte Identifizierungsdaten des | 1. in Artikel 7 § 1 oder § 2 erwähnte Identifizierungsdaten des |
Käufers, | Käufers, |
2. Beschreibung der gekauften Güter, | 2. Beschreibung der gekauften Güter, |
3. Tag, Uhrzeit und Betrag des letzten Gebots. | 3. Tag, Uhrzeit und Betrag des letzten Gebots. |
§ 2 - Der Käufer erhält auf Anfrage einen Auszug aus dem | § 2 - Der Käufer erhält auf Anfrage einen Auszug aus dem |
Zuschlagsprotokoll, das sich auf seinen Kauf bezieht. | Zuschlagsprotokoll, das sich auf seinen Kauf bezieht. |
KAPITEL 4 - Zahlung | KAPITEL 4 - Zahlung |
Art. 11 - Der vom Käufer geschuldete Betrag muss dem | Art. 11 - Der vom Käufer geschuldete Betrag muss dem |
Gerichtsvollzieher vor dem Fälligkeitsdatum, das dieser in der in | Gerichtsvollzieher vor dem Fälligkeitsdatum, das dieser in der in |
Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung bestimmt hat, | Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung bestimmt hat, |
gezahlt werden. | gezahlt werden. |
Art. 12 - Die Zahlung erfolgt über ein elektronisches Zahlungsmittel | Art. 12 - Die Zahlung erfolgt über ein elektronisches Zahlungsmittel |
gemäß den vom Verwalter festgelegten Modalitäten, die in der in | gemäß den vom Verwalter festgelegten Modalitäten, die in der in |
Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung angegeben sind. | Artikel 9 § 1 erwähnten elektronischen Mitteilung angegeben sind. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft, an dem | Art. 13 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft, an dem |
Artikel 28 des Gesetzes vom 28. November 2021 für eine humanere, | Artikel 28 des Gesetzes vom 28. November 2021 für eine humanere, |
schnellere und strengere Justiz in Kraft tritt. | schnellere und strengere Justiz in Kraft tritt. |
KAPITEL 6 - Ausführungsbestimmung | KAPITEL 6 - Ausführungsbestimmung |
Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 14 - Der für Justiz zuständige Minister ist mit der Ausführung |
des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2021 | Gegeben zu Brüssel, den 28. November 2021 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |