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Koninklijk Besluit van 28 juni 2019
gepubliceerd op 06 december 2021

Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 42, § 4, van de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst economie, k.m.o., middenstand en energie
numac
2021034048
pub.
06/12/2021
prom.
28/06/2019
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE


28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 42, § 4, van de wet van 23 maart 2019Relevante gevonden documenten type wet prom. 23/03/2019 pub. 04/04/2019 numac 2019040586 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen sluiten tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 juni 2019 tot uitvoering van artikel 42, § 4, van de wet van 23 maart 2019Relevante gevonden documenten type wet prom. 23/03/2019 pub. 04/04/2019 numac 2019040586 bron federale overheidsdienst justitie Wet tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen sluiten tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2019).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42 § 4 des Gesetzes vom 23.März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Vermutung der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, des Artikels 42 § 4;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.805/2 des Staatsrates vom 25. April 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen;

In der Erwägung, dass für Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird, dass sie als Sozialunternehmen anerkannt sind, und dass der für Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann;

Dass es dem König zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen;

In der Erwägung, dass für landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird, dass sie als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind, und dass der für Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann;

Dass es dem König ebenfalls zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen;

Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Gesetz: Gesetz vom 23.März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen, 2. Gesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, 3.als Sozialunternehmen anerkannte Gesellschaft: Genossenschaft, die gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt ist, 4. als Landwirtschaftsunternehmen anerkannte Gesellschaft: offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die gemäß Artikel 8:2 des Gesetzbuches als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt ist, 5.FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.

KAPITEL 2 - Sozialunternehmen Art. 2 - Gemäß Artikel 42 § 1 des Gesetzes wird für Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als Sozialunternehmen anerkannt sind.

Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft zuständigen Ministers wird die in Artikel 2 erwähnte Vermutung in folgenden Fällen widerlegt: 1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags auf Anerkennung als Sozialunternehmen gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 28.Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen eine solche Anerkennung erteilt worden ist, 2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen zu verzichten, 3.wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden, und ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist, 4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1.Januar 2024 nicht die Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden, 5. wenn die betreffende Gesellschaft, die keine Genossenschaft ist, sich nicht vor dem 1.Januar 2024 in eine Genossenschaft umgewandelt hat. § 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen, übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28.

Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen, die für die betreffende Gesellschaft gilt, widerlegt.

Art. 4 - In den in Artikel 3 § 1 erwähnten Fällen streicht der für Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als Sozialunternehmen anerkannt sind.

KAPITEL 3 - Landwirtschaftsunternehmen Art. 5 - Gemäß Artikel 42 § 2 des Gesetzes wird für landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind.

Art. 6 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft zuständigen Ministers wird die in Artikel 5 erwähnte Vermutung in folgenden Fällen widerlegt: 1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen gemäß Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 28.Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen eine solche Anerkennung erteilt worden ist, 2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die Vermutung der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen zu verzichten, 3.wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu werden, und ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist, 4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1.Januar 2024 nicht die Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu werden, 5. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1.Januar 2024 von Rechts wegen in eine andere Rechtsform umgewandelt worden ist und nicht gemäß Artikel 41 § 3 des Gesetzes binnen einer Frist von sechs Monaten ab dieser Umwandlung eine Generalversammlung einberufen hat. § 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen, übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28.

Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen, die für die betreffende Gesellschaft gilt, widerlegt.

Art. 7 - In den in Artikel 6 § 1 erwähnten Fällen streicht der für Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind.

KAPITEL 4 - Schlussbestimmung Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 3, das am 15. Juli 2019 in Kraft tritt. Art. 9 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister der Justiz K. GEENS

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