Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 28/06/2019
← Terug naar "Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 42, § 4, van de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - Duitse vertaling "
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 42, § 4, van de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - Duitse vertaling Arrêté royal portant exécution de l'article 42, § 4, de la loi du 23 mars 2019 introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses concernant la présomption d'agrément comme entreprise agricole et comme entreprise sociale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE
28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 42, § 4, 28 JUIN 2019. - Arrêté royal portant exécution de l'article 42, § 4,
van de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van de la loi du 23 mars 2019 introduisant le Code des sociétés et des
vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake associations et portant des dispositions diverses concernant la
het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale présomption d'agrément comme entreprise agricole et comme entreprise
onderneming. - Duitse vertaling sociale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
besluit van 28 juni 2019 tot uitvoering van artikel 42, § 4, van de l'arrêté royal du 28 juin 2019 portant exécution de l'article 42, § 4,
wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van de la loi du 23 mars 2019 introduisant le Code des sociétés et des
vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake associations et portant des dispositions diverses concernant la
het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale présomption d'agrément comme entreprise agricole et comme entreprise
onderneming (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2019). sociale (Moniteur belge du 11 juillet 2019).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42 § 4 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42 § 4
des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der
Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen in Bezug auf die Vermutung der Anerkennung als Bestimmungen in Bezug auf die Vermutung der Anerkennung als
Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen, des Artikels 42 § 4; verschiedener Bestimmungen, des Artikels 42 § 4;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.805/2 des Staatsrates vom 25. April Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.805/2 des Staatsrates vom 25. April
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung
der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und
als Sozialunternehmen; als Sozialunternehmen;
In der Erwägung, dass für Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, die In der Erwägung, dass für Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur
Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird, zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird,
dass sie als Sozialunternehmen anerkannt sind, und dass der für dass sie als Sozialunternehmen anerkannt sind, und dass der für
Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann; Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann;
Dass es dem König zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die Dass es dem König zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die
Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen; Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen;
In der Erwägung, dass für landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum In der Erwägung, dass für landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur
Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird, zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird,
dass sie als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind, und dass der dass sie als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind, und dass der
für Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann; für Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann;
Dass es dem König ebenfalls zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die Dass es dem König ebenfalls zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die
Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen; Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der
Justiz Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
1. Gesetz: Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches 1. Gesetz: Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches
der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen, Bestimmungen,
2. Gesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, 2. Gesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen,
3. als Sozialunternehmen anerkannte Gesellschaft: Genossenschaft, die 3. als Sozialunternehmen anerkannte Gesellschaft: Genossenschaft, die
gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt
ist, ist,
4. als Landwirtschaftsunternehmen anerkannte Gesellschaft: offene 4. als Landwirtschaftsunternehmen anerkannte Gesellschaft: offene
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit
beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die gemäß Artikel 8:2 des beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die gemäß Artikel 8:2 des
Gesetzbuches als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt ist, Gesetzbuches als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt ist,
5. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, 5. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie. Mittelstand und Energie.
KAPITEL 2 - Sozialunternehmen KAPITEL 2 - Sozialunternehmen
Art. 2 - Gemäß Artikel 42 § 1 des Gesetzes wird für Gesellschaften mit Art. 2 - Gemäß Artikel 42 § 1 des Gesetzes wird für Gesellschaften mit
sozialer Zielsetzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des sozialer Zielsetzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als Sozialunternehmen Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als Sozialunternehmen
anerkannt sind. anerkannt sind.
Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft
zuständigen Ministers wird die in Artikel 2 erwähnte Vermutung in zuständigen Ministers wird die in Artikel 2 erwähnte Vermutung in
folgenden Fällen widerlegt: folgenden Fällen widerlegt:
1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags 1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags
auf Anerkennung als Sozialunternehmen gemäß Artikel 7 des Königlichen auf Anerkennung als Sozialunternehmen gemäß Artikel 7 des Königlichen
Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die
Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen
eine solche Anerkennung erteilt worden ist, eine solche Anerkennung erteilt worden ist,
2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen 2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen
Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die
Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen zu verzichten, Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen zu verzichten,
3. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die 3. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die
Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden, und Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden, und
ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist, ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist,
4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 nicht die 4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 nicht die
Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden, Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden,
5. wenn die betreffende Gesellschaft, die keine Genossenschaft ist, 5. wenn die betreffende Gesellschaft, die keine Genossenschaft ist,
sich nicht vor dem 1. Januar 2024 in eine Genossenschaft umgewandelt sich nicht vor dem 1. Januar 2024 in eine Genossenschaft umgewandelt
hat. hat.
§ 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in § 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in
den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen, den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen,
übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD
Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28.
Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als
Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD
Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten
Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist
übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen, übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen,
die für die betreffende Gesellschaft gilt, widerlegt. die für die betreffende Gesellschaft gilt, widerlegt.
Art. 4 - In den in Artikel 3 § 1 erwähnten Fällen streicht der für Art. 4 - In den in Artikel 3 § 1 erwähnten Fällen streicht der für
Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der
Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als
Sozialunternehmen anerkannt sind. Sozialunternehmen anerkannt sind.
KAPITEL 3 - Landwirtschaftsunternehmen KAPITEL 3 - Landwirtschaftsunternehmen
Art. 5 - Gemäß Artikel 42 § 2 des Gesetzes wird für Art. 5 - Gemäß Artikel 42 § 2 des Gesetzes wird für
landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als Inkrafttretens des Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als
Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind. Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind.
Art. 6 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft Art. 6 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft
zuständigen Ministers wird die in Artikel 5 erwähnte Vermutung in zuständigen Ministers wird die in Artikel 5 erwähnte Vermutung in
folgenden Fällen widerlegt: folgenden Fällen widerlegt:
1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags 1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags
auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen gemäß Artikel 3 des auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen gemäß Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen
für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als
Sozialunternehmen eine solche Anerkennung erteilt worden ist, Sozialunternehmen eine solche Anerkennung erteilt worden ist,
2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen 2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen
Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die
Vermutung der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen zu Vermutung der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen zu
verzichten, verzichten,
3. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die 3. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die
Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu
werden, und ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist, werden, und ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist,
4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 nicht die 4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 nicht die
Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu
werden, werden,
5. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 von 5. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 von
Rechts wegen in eine andere Rechtsform umgewandelt worden ist und Rechts wegen in eine andere Rechtsform umgewandelt worden ist und
nicht gemäß Artikel 41 § 3 des Gesetzes binnen einer Frist von sechs nicht gemäß Artikel 41 § 3 des Gesetzes binnen einer Frist von sechs
Monaten ab dieser Umwandlung eine Generalversammlung einberufen hat. Monaten ab dieser Umwandlung eine Generalversammlung einberufen hat.
§ 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in § 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in
den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen, den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen,
übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD
Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28.
Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als
Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD
Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten
Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist
übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als
Landwirtschaftsunternehmen, die für die betreffende Gesellschaft gilt, Landwirtschaftsunternehmen, die für die betreffende Gesellschaft gilt,
widerlegt. widerlegt.
Art. 7 - In den in Artikel 6 § 1 erwähnten Fällen streicht der für Art. 7 - In den in Artikel 6 § 1 erwähnten Fällen streicht der für
Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der
Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als
Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind. Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind.
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 3, das am Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 3, das am
15. Juli 2019 in Kraft tritt. 15. Juli 2019 in Kraft tritt.
Art. 9 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen Art. 9 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
^