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Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 42, § 4, van de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale onderneming. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 42, § 4, de la loi du 23 mars 2019 introduisant le Code des sociétés et des associations et portant des dispositions diverses concernant la présomption d'agrément comme entreprise agricole et comme entreprise sociale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST ECONOMIE, K.M.O., MIDDENSTAND EN ENERGIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE |
28 JUNI 2019. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 42, § 4, | 28 JUIN 2019. - Arrêté royal portant exécution de l'article 42, § 4, |
van de wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van | de la loi du 23 mars 2019 introduisant le Code des sociétés et des |
vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake | associations et portant des dispositions diverses concernant la |
het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale | présomption d'agrément comme entreprise agricole et comme entreprise |
onderneming. - Duitse vertaling | sociale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
besluit van 28 juni 2019 tot uitvoering van artikel 42, § 4, van de | l'arrêté royal du 28 juin 2019 portant exécution de l'article 42, § 4, |
wet van 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van | de la loi du 23 mars 2019 introduisant le Code des sociétés et des |
vennootschappen en verenigingen en houdende diverse bepalingen inzake | associations et portant des dispositions diverses concernant la |
het vermoeden van erkenning als landbouwonderneming en als sociale | présomption d'agrément comme entreprise agricole et comme entreprise |
onderneming (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2019). | sociale (Moniteur belge du 11 juillet 2019). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42 § 4 | 28. JUNI 2019 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 42 § 4 |
des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der | des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches der |
Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener | Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen in Bezug auf die Vermutung der Anerkennung als | Bestimmungen in Bezug auf die Vermutung der Anerkennung als |
Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen | Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des | Aufgrund des Gesetzes vom 23. März 2019 zur Einführung des |
Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung | Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen, des Artikels 42 § 4; | verschiedener Bestimmungen, des Artikels 42 § 4; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.805/2 des Staatsrates vom 25. April | Aufgrund des Gutachtens Nr. 65.805/2 des Staatsrates vom 25. April |
2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2019, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung | In Erwägung des Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung |
der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und | der Bedingungen für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und |
als Sozialunternehmen; | als Sozialunternehmen; |
In der Erwägung, dass für Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, die | In der Erwägung, dass für Gesellschaften mit sozialer Zielsetzung, die |
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur | zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur |
Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und | Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird, | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird, |
dass sie als Sozialunternehmen anerkannt sind, und dass der für | dass sie als Sozialunternehmen anerkannt sind, und dass der für |
Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann; | Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann; |
Dass es dem König zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die | Dass es dem König zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die |
Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen; | Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen; |
In der Erwägung, dass für landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum | In der Erwägung, dass für landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum |
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur | Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 23. März 2019 zur |
Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und | Einführung des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen und |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird, | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen bestehen, vermutet wird, |
dass sie als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind, und dass der | dass sie als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind, und dass der |
für Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann; | für Wirtschaft zuständige Minister diese Vermutung widerlegen kann; |
Dass es dem König ebenfalls zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die | Dass es dem König ebenfalls zukommt, die Modalitäten in Bezug auf die |
Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen; | Widerlegung dieser Vermutung zu bestimmen; |
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der | Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und des Ministers der |
Justiz | Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
1. Gesetz: Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches | 1. Gesetz: Gesetz vom 23. März 2019 zur Einführung des Gesetzbuches |
der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener | der Gesellschaften und Vereinigungen und zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen, | Bestimmungen, |
2. Gesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, | 2. Gesetzbuch: Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen, |
3. als Sozialunternehmen anerkannte Gesellschaft: Genossenschaft, die | 3. als Sozialunternehmen anerkannte Gesellschaft: Genossenschaft, die |
gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt | gemäß Artikel 8:5 des Gesetzbuches als Sozialunternehmen anerkannt |
ist, | ist, |
4. als Landwirtschaftsunternehmen anerkannte Gesellschaft: offene | 4. als Landwirtschaftsunternehmen anerkannte Gesellschaft: offene |
Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit | Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft mit |
beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die gemäß Artikel 8:2 des | beschränkter Haftung oder Genossenschaft, die gemäß Artikel 8:2 des |
Gesetzbuches als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt ist, | Gesetzbuches als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt ist, |
5. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, | 5. FÖD Wirtschaft: Föderaler Öffentlicher Dienst Wirtschaft, KMB, |
Mittelstand und Energie. | Mittelstand und Energie. |
KAPITEL 2 - Sozialunternehmen | KAPITEL 2 - Sozialunternehmen |
Art. 2 - Gemäß Artikel 42 § 1 des Gesetzes wird für Gesellschaften mit | Art. 2 - Gemäß Artikel 42 § 1 des Gesetzes wird für Gesellschaften mit |
sozialer Zielsetzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des | sozialer Zielsetzung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des |
Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als Sozialunternehmen | Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als Sozialunternehmen |
anerkannt sind. | anerkannt sind. |
Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft | Art. 3 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft |
zuständigen Ministers wird die in Artikel 2 erwähnte Vermutung in | zuständigen Ministers wird die in Artikel 2 erwähnte Vermutung in |
folgenden Fällen widerlegt: | folgenden Fällen widerlegt: |
1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags | 1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags |
auf Anerkennung als Sozialunternehmen gemäß Artikel 7 des Königlichen | auf Anerkennung als Sozialunternehmen gemäß Artikel 7 des Königlichen |
Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die | Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die |
Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen | Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen |
eine solche Anerkennung erteilt worden ist, | eine solche Anerkennung erteilt worden ist, |
2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen | 2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen |
Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die | Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die |
Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen zu verzichten, | Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen zu verzichten, |
3. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die | 3. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die |
Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden, und | Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden, und |
ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist, | ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist, |
4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 nicht die | 4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 nicht die |
Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden, | Bedingungen erfüllt, um als Sozialunternehmen anerkannt zu werden, |
5. wenn die betreffende Gesellschaft, die keine Genossenschaft ist, | 5. wenn die betreffende Gesellschaft, die keine Genossenschaft ist, |
sich nicht vor dem 1. Januar 2024 in eine Genossenschaft umgewandelt | sich nicht vor dem 1. Januar 2024 in eine Genossenschaft umgewandelt |
hat. | hat. |
§ 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in | § 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in |
den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen, | den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen, |
übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD | übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD |
Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. | Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. |
Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als | Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als |
Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD | Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD |
Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten | Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten |
Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist | Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist |
übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen, | übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als Sozialunternehmen, |
die für die betreffende Gesellschaft gilt, widerlegt. | die für die betreffende Gesellschaft gilt, widerlegt. |
Art. 4 - In den in Artikel 3 § 1 erwähnten Fällen streicht der für | Art. 4 - In den in Artikel 3 § 1 erwähnten Fällen streicht der für |
Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der | Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der |
Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als | Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als |
Sozialunternehmen anerkannt sind. | Sozialunternehmen anerkannt sind. |
KAPITEL 3 - Landwirtschaftsunternehmen | KAPITEL 3 - Landwirtschaftsunternehmen |
Art. 5 - Gemäß Artikel 42 § 2 des Gesetzes wird für | Art. 5 - Gemäß Artikel 42 § 2 des Gesetzes wird für |
landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des | landwirtschaftliche Gesellschaften, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als | Inkrafttretens des Gesetzbuches bestehen, vermutet, dass sie als |
Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind. | Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind. |
Art. 6 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft | Art. 6 - § 1 - Auf der Grundlage eines Beschlusses des für Wirtschaft |
zuständigen Ministers wird die in Artikel 5 erwähnte Vermutung in | zuständigen Ministers wird die in Artikel 5 erwähnte Vermutung in |
folgenden Fällen widerlegt: | folgenden Fällen widerlegt: |
1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags | 1. wenn der betreffenden Gesellschaft nach Einreichung eines Antrags |
auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen gemäß Artikel 3 des | auf Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen gemäß Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen | Königlichen Erlasses vom 28. Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen |
für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als | für die Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen und als |
Sozialunternehmen eine solche Anerkennung erteilt worden ist, | Sozialunternehmen eine solche Anerkennung erteilt worden ist, |
2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen | 2. wenn die betreffende Gesellschaft dem für Wirtschaft zuständigen |
Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die | Minister oder dem FÖD Wirtschaft ihren Wunsch notifiziert, auf die |
Vermutung der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen zu | Vermutung der Anerkennung als Landwirtschaftsunternehmen zu |
verzichten, | verzichten, |
3. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die | 3. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 die |
Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu | Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu |
werden, und ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist, | werden, und ihr eine solche Anerkennung erteilt worden ist, |
4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 nicht die | 4. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 nicht die |
Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu | Bedingungen erfüllt, um als Landwirtschaftsunternehmen anerkannt zu |
werden, | werden, |
5. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 von | 5. wenn die betreffende Gesellschaft nach dem 1. Januar 2024 von |
Rechts wegen in eine andere Rechtsform umgewandelt worden ist und | Rechts wegen in eine andere Rechtsform umgewandelt worden ist und |
nicht gemäß Artikel 41 § 3 des Gesetzes binnen einer Frist von sechs | nicht gemäß Artikel 41 § 3 des Gesetzes binnen einer Frist von sechs |
Monaten ab dieser Umwandlung eine Generalversammlung einberufen hat. | Monaten ab dieser Umwandlung eine Generalversammlung einberufen hat. |
§ 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in | § 2 - Um dem für Wirtschaft zuständigen Minister zu ermöglichen, in |
den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen, | den in § 1 Nr. 3 und 4 erwähnten Fällen einen Beschluss zu fassen, |
übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD | übermittelt die betreffende Gesellschaft auf Verlangen des FÖD |
Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. | Wirtschaft gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. |
Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als | Juni 2019 zur Festlegung der Bedingungen für die Anerkennung als |
Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD | Landwirtschaftsunternehmen und als Sozialunternehmen alle vom FÖD |
Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten | Wirtschaft verlangten Schriftstücke. Werden die verlangten |
Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist | Schriftstücke nicht binnen der vom FÖD Wirtschaft festgelegten Frist |
übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als | übermittelt, ist die Vermutung der Anerkennung als |
Landwirtschaftsunternehmen, die für die betreffende Gesellschaft gilt, | Landwirtschaftsunternehmen, die für die betreffende Gesellschaft gilt, |
widerlegt. | widerlegt. |
Art. 7 - In den in Artikel 6 § 1 erwähnten Fällen streicht der für | Art. 7 - In den in Artikel 6 § 1 erwähnten Fällen streicht der für |
Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der | Wirtschaft zuständige Minister die betreffenden Gesellschaften von der |
Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als | Liste der Gesellschaften, für die vermutet wird, dass sie als |
Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind. | Landwirtschaftsunternehmen anerkannt sind. |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 3, das am | Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Kapitel 3, das am |
15. Juli 2019 in Kraft tritt. | 15. Juli 2019 in Kraft tritt. |
Art. 9 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen | Art. 9 - Die für Wirtschaft beziehungsweise Justiz zuständigen |
Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des | Minister sind, jeweils für ihren Bereich, mit der Ausführung des |
vorliegenden Erlasses beauftragt. | vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Juni 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |