gepubliceerd op 03 oktober 2017
Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 6 van de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Duitse vertaling
FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN
28 JANUARI 1988. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 6 van de
wet van 28 april 1958Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
28/04/1958
pub.
28/02/2011
numac
2011000105
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 28 januari 1988 tot uitvoering van artikel 6 van de
wet van 28 april 1958Relevante gevonden documenten
type
wet
prom.
28/04/1958
pub.
28/02/2011
numac
2011000105
bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Wet betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Officieuze coördinatie in het Duits
sluiten betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1988).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN 28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten wird der König ermächtigt, auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, die administrativen Stände, in denen sich die Personalmitglieder der in diesem Gesetz erwähnten halbstaatlichen Einrichtungen befunden haben, den entsprechenden Ständen gleichzusetzen, die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehen sind.
In der Begründung wird diesbezüglich verdeutlicht, dass mit vorerwähntem Artikel bezweckt wird, die Schwierigkeiten zu beheben, die aufgrund der zwischen den Personalmitgliedern der betreffenden Einrichtungen und den Staatsbediensteten auf statutarischer Ebene bestehenden Unterschiede unweigerlich auftreten werden.
Eine dieser Schwierigkeiten tritt bei Personalmitgliedern halbstaatlicher Einrichtungen auf, die vor dem 24. August 1968 ihren Dienst angetreten haben und die, bevor ihre Einrichtung sich der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung angeschlossen hat, das Alter von 65 Jahren erreicht haben und im Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestandspension beziehen, die jedoch nicht die erforderliche Anzahl Dienstjahre aufweisen, um Anspruch auf eine Pension aufgrund desselben Gesetzes vom 28. April 1958 zu erheben. Das Datum vom 24. August 1968 ist hier von Bedeutung, da durch das Gesetz vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors der Vorteil der Zurdispositionstellung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze auf Personen beschränkt wird, die am Datum seines Inkrafttretens, das heißt am 24. August 1968, im Dienst sind. Personen, die nach diesem Datum den Dienst angetreten haben, können eine solche Zurdispositionstellung nicht mehr geltend machen und unterliegen weiterhin voll und ganz der Pensionsregelung der sozialen Sicherheit.
In Anbetracht der Tatsache, dass Staatsbedienstete, die aufgrund des Erreichens der Altergrenze zur Disposition gestellt werden, sich ab dem Alter von 65 Jahren regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung bei den zuständigen medizinischen Instanzen unterziehen müssen und dass dies für Personalmitglieder halbstaatlicher Einrichtungen nicht immer der Fall gewesen ist, ist es für angemessen erachtet worden, gemäß den nachstehend vorgesehenen Modalitäten die erforderliche Gleichstellung vorzunehmen: 1. Wenn die betreffenden Personalmitglieder keiner ärztlichen Untersuchung unterzogen worden sind, werden sie den wegen Krankheit in den Ruhestand versetzten Staatsbediensteten gleichgestellt.Sie werden folglich eine Pension beziehen, die auf der Grundlage der bis zum Alter von 65 Jahren geleisteten Dienstjahre berechnet wird.
Diese Lösung erscheint gerecht, da es nicht denkbar ist, die betreffenden Personalmitglieder jenseits des vorerwähnten Alters zur Disposition zu stellen, wenn keine Entscheidung getroffen worden ist, durch die sie für die Ausübung ihres Amtes für tauglich erklärt worden sind. 2. Personalmitglieder, die einer ärztlichen Untersuchung unterzogen worden sind, infolge deren sie für tauglich erklärt worden sind, werden den aufgrund des Erreichens der Altersgrenze zur Disposition gestellten Staatsbediensteten gleichgestellt.Sie beziehen ein Wartegehalt, das dem Pensionsbetrag entspricht, und ihre endgültige Versetzung in den Ruhestand resultiert entweder daraus, dass sie endgültig für untauglich erklärt worden sind, oder aus der Tatsache, dass sie die erforderliche Anzahl Dienstjahre erreicht haben.
Es ist klar, dass Personalmitglieder, die vom zuständigen Gesundheitsdienst für untauglich erklärt worden sind, auf jeden Fall eine Pension im öffentlichen Sektor beziehen, ohne dass es notwendig ist, eine Gleichstellungsmaßnahme für sie vorzusehen.
Eine Gleichstellung nach den oben vorgesehenen Modalitäten ist Gegenstand von Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses.
Eine zweite Schwierigkeit tritt bei Personalmitgliedern halbstaatlicher Einrichtungen auf, die wegen Krankheit abwesend waren, bevor die Einrichtung, der sie angehörten, sich der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung angeschlossen hat.
Da die Betreffenden in diesem Fall der Regelung der Kranken- und Invalidenversicherung für Lohnempfänger (Privatsektor) unterlagen, haben sie - bis auf die ersten 30 Tage (garantiertes Monatsgehalt) - ihr Gehalt nicht mehr bezogen, sondern haben Entschädigungen wegen primärer Arbeitsunfähigkeit (für höchstens ein Jahr) und gegebenenfalls Invaliditätsentschädigungen bezogen. Im Rahmen des Gesetzes vom 28. April 1958 können solche Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit jedoch nicht berücksichtigt werden, da die in Artikel 6 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 vorgesehene Entlohnungsbedingung nicht erfüllt ist.
Auch in diesem Fall wird die Berücksichtigung dieser Zeiträume nur möglich mittels der in Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 vorgesehenen Gleichsetzung mit dem Stand, in dem die Staatsbediensteten sich befanden.
In Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird demnach vorgeschlagen, den gesamten Zeitraum der Abwesenheit wegen Krankheit einem Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit mit Erhalt eines Wartegehalts gleichzusetzen.
Die Berücksichtigung des betreffenden Zeitraums stellt angesichts der sich daraus ergebenden Folgen für die Ruhestandspension die für die Betreffenden vorteilhafteste Lösung dar. Gemäß den Bestimmungen von Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 wird der Zeitraum, in dem ein Bediensteter zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt worden ist, nämlich sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der Ruhestandspension vollständig berücksichtigt. Jede Beschränkung des gleichgesetzten Zeitraums wäre rein willkürlich, da das entscheidende Kriterium in dieser Angelegenheit, das heißt eine eventuelle endgültige Untauglichkeitserklärung, einen vollkommen individuellen Umstand darstellt.
Dadurch, dass die betreffenden Zeiträume einem Zeitraum der Zurdispositionstellung gleichgesetzt werden, erfolgt die Berechnung der Pension jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Januar 1974. Wenn in den Zeitraum, der für die Festlegung des Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts fallen, muss ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob der betreffende Zeitraum vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens des letztgenannten Gesetzes liegt. Was die Zeiträume vor dem 1. Mai 1974 betrifft, wird der Zeitraum der Zurdispositionstellung auf der Grundlage des letzten Dienstgehalts berücksichtigt, das der Betreffende vor seiner Abwesenheit bezogen hat (ohne dass dabei Beförderungen oder Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden können).
Was die Zeiträume nach dem 1. Mai 1974 betrifft, wird aufgrund der Artikel 5 und 16 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 Gehältern Rechnung getragen, die der Betreffende erhalten hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.
Gegebenenfalls muss der gleichgesetzte Zeitraum in Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen beschränkt werden (Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, wenn ein Bediensteter, der älter als 60 Jahre ist, mehr als 365 Abwesenheitstage wegen Krankheit aufweist).
Der Vorteil von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird nur Personalmitgliedern gewährt, die während der Abwesenheit wegen Krankheit endgültig ernannt waren oder sich in einem aufgrund von Artikel 3 damit gleichgesetzten Arbeitsverhältnis befanden.
In Artikel 3 des Erlasses ist vorgesehen, dass Personalmitglieder, die im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags angestellt sind, endgültig ernannten Personalmitgliedern gleichgestellt werden.
Diese Gleichstellung ist übrigens ausdrücklich in der Begründung zu Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 vorgesehen, was auch für die Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit der Fall ist.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die durch die vorgeschlagenen Gleichsetzungen für die Ruhestandspension validierten Zeiträume automatisch für die Hinterbliebenenpension zählen. Für die Hinterbliebenenpensionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15.
Mai 1984 eingesetzt haben, kann man sich auf Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 1958 stützen, so wie er insbesondere durch Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 27. November 1978 zur Ausführung von Artikel 71 des Antikrisengesetzes abgeändert worden ist. Was die aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährten Hinterbliebenenpensionen betrifft, zählen alle für die Berechnung der Ruhestandspension zulässigen Dienste und Zeiträume automatisch für die Hinterbliebenenpension.
Um die mit den vorgeschlagenen Regularisierungen einhergehenden komplexen technischen Abläufe zwischen den verschiedenen Pensionsdiensten so weit wie möglich einzuschränken, ist in Artikel 4 bestimmt, dass die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Maßnahmen erst mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt wirksam werden. Ab diesem Datum werden also die laufenden Pensionen unter Berücksichtigung der neuen Dienste, deren Zulässigkeit sich aus den vorgeschlagenen Gleichsetzungen ergibt, revidiert, und unterliegen die Pensionen, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Einrichtung sich angeschlossen hat, nicht übernommen werden konnten, da die für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension erforderlichen Bedingungen nicht erfüllt waren, dem Gesetz vom 28. April 1958, sofern diese Bedingungen infolge der vorgeschlagenen Gleichsetzungen erfüllt sind.
Die betreffenden Pensionierten werden durch diese Vorgehensweise im Allgemeinen nicht benachteiligt, da sie in den meisten Fällen über die von ihrer Einrichtung gewährten Pensionszuschläge ein Gesamtpensionseinkommen bezogen haben, das dem Pensionseinkommen entspricht, auf das sie aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 Anspruch hätten erheben können. Außerdem würde eine rückwirkende Kraft zu unerwünschten budgetären Ausgleichsmaßnahmen den Einrichtungen gegenüber führen, die bisher für die betreffenden Zuschläge aufgekommen sind.
Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden.
Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der institutionellen Reformen J.-L. DEHAENE Der Staatssekretär für Pensionen P. MAINIL
28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes vom 28.April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten, insbesondere des Artikels 6;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25.
September 1987;
Aufgrund des Protokolls des Ausschusses der nationalen, gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 12.
November 1986;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Institutionellen Reformen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Als wegen bleibender körperlicher Untauglichkeit pensioniert gelten Bedienstete, die in einer dem Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten unterliegenden Einrichtung endgültig ernannt gewesen sind, vor dem 24. August 1968 in den Dienst getreten sind und im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand versetzt worden sind, bevor das vorerwähnte Gesetz auf die Einrichtung, die sie beschäftigte, angewandt worden ist, ohne die erforderliche Anzahl Dienstjahre aufzuweisen, um die durch dieses Gesetz eingeführte Pensionsregelung beanspruchen zu können, und ohne einer ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsdienst unterzogen worden zu sein.
In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die mindestens einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und für immer noch tauglich befunden worden sind, werden den Staatsbediensteten gleichgestellt, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze zur Disposition mit Erhalt eines dem Pensionsbetrag entsprechenden Wartegehalts gestellt werden.
Art. 2 - Bedienstete einer dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 unterliegenden Einrichtung, die vor Anwendung dieses Gesetzes auf die Einrichtung wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit abwesend gewesen sind, ohne eine Entlohnung bezogen zu haben, werden für diese Zeiträume den Staatsbediensteten gleichgestellt, die wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt werden.
Art. 3 - Bedienstete, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an eine dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 unterliegende Einrichtung gebunden waren und vor Anwendung dieses Gesetzes auf die Einrichtung in den Ruhestand versetzt worden sind oder gestorben sind, werden den endgültig ernannten Staatsbediensteten gleichgestellt.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1988 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Institutionellen Reformen J.-L. DEHAENE Der Staatssekretär für Pensionen P. MAINIL