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| Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 6 van de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. - Duitse vertaling | Arrêté royal portant exécution de l'article 6 de la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES |
| 28 JANUARI 1988. - Koninklijk besluit tot uitvoering van artikel 6 van | 28 JANVIER 1988. - Arrêté royal portant exécution de l'article 6 de la |
| de wet van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel | loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel de |
| van zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden. | certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - |
| - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 28 januari 1988 tot uitvoering van artikel 6 van de wet | l'arrêté royal du 28 janvier 1988 portant exécution de l'article 6 de |
| van 28 april 1958 betreffende het pensioen van het personeel van | la loi du 28 avril 1958 relative à la pension des membres du personnel |
| zekere organismen van openbaar nut alsmede van hun rechthebbenden | de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit |
| (Belgisch Staatsblad van 4 februari 1988). | (Moniteur belge du 4 février 1988). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
| 28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des | 28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des |
| Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder | Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder |
| bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer |
| Berechtigten | Berechtigten |
| BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
| Sire, | Sire, |
| durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der | durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der |
| Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses | Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses |
| und ihrer Berechtigten wird der König ermächtigt, auf Vorschlag des | und ihrer Berechtigten wird der König ermächtigt, auf Vorschlag des |
| Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der |
| Pensionen gehört, die administrativen Stände, in denen sich die | Pensionen gehört, die administrativen Stände, in denen sich die |
| Personalmitglieder der in diesem Gesetz erwähnten halbstaatlichen | Personalmitglieder der in diesem Gesetz erwähnten halbstaatlichen |
| Einrichtungen befunden haben, den entsprechenden Ständen | Einrichtungen befunden haben, den entsprechenden Ständen |
| gleichzusetzen, die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehen sind. | gleichzusetzen, die im Statut der Staatsbediensteten vorgesehen sind. |
| In der Begründung wird diesbezüglich verdeutlicht, dass mit | In der Begründung wird diesbezüglich verdeutlicht, dass mit |
| vorerwähntem Artikel bezweckt wird, die Schwierigkeiten zu beheben, | vorerwähntem Artikel bezweckt wird, die Schwierigkeiten zu beheben, |
| die aufgrund der zwischen den Personalmitgliedern der betreffenden | die aufgrund der zwischen den Personalmitgliedern der betreffenden |
| Einrichtungen und den Staatsbediensteten auf statutarischer Ebene | Einrichtungen und den Staatsbediensteten auf statutarischer Ebene |
| bestehenden Unterschiede unweigerlich auftreten werden. | bestehenden Unterschiede unweigerlich auftreten werden. |
| Eine dieser Schwierigkeiten tritt bei Personalmitgliedern | Eine dieser Schwierigkeiten tritt bei Personalmitgliedern |
| halbstaatlicher Einrichtungen auf, die vor dem 24. August 1968 ihren | halbstaatlicher Einrichtungen auf, die vor dem 24. August 1968 ihren |
| Dienst angetreten haben und die, bevor ihre Einrichtung sich der durch | Dienst angetreten haben und die, bevor ihre Einrichtung sich der durch |
| das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung | das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung |
| angeschlossen hat, das Alter von 65 Jahren erreicht haben und im | angeschlossen hat, das Alter von 65 Jahren erreicht haben und im |
| Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestandspension | Rahmen der Pensionsregelung für Lohnempfänger eine Ruhestandspension |
| beziehen, die jedoch nicht die erforderliche Anzahl Dienstjahre | beziehen, die jedoch nicht die erforderliche Anzahl Dienstjahre |
| aufweisen, um Anspruch auf eine Pension aufgrund desselben Gesetzes | aufweisen, um Anspruch auf eine Pension aufgrund desselben Gesetzes |
| vom 28. April 1958 zu erheben. Das Datum vom 24. August 1968 ist hier | vom 28. April 1958 zu erheben. Das Datum vom 24. August 1968 ist hier |
| von Bedeutung, da durch das Gesetz vom 5. August 1968 zur Festlegung | von Bedeutung, da durch das Gesetz vom 5. August 1968 zur Festlegung |
| bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des | bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des |
| öffentlichen Sektors und des Privatsektors der Vorteil der | öffentlichen Sektors und des Privatsektors der Vorteil der |
| Zurdispositionstellung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze auf | Zurdispositionstellung aufgrund des Erreichens der Altersgrenze auf |
| Personen beschränkt wird, die am Datum seines Inkrafttretens, das | Personen beschränkt wird, die am Datum seines Inkrafttretens, das |
| heißt am 24. August 1968, im Dienst sind. Personen, die nach diesem | heißt am 24. August 1968, im Dienst sind. Personen, die nach diesem |
| Datum den Dienst angetreten haben, können eine solche | Datum den Dienst angetreten haben, können eine solche |
| Zurdispositionstellung nicht mehr geltend machen und unterliegen | Zurdispositionstellung nicht mehr geltend machen und unterliegen |
| weiterhin voll und ganz der Pensionsregelung der sozialen Sicherheit. | weiterhin voll und ganz der Pensionsregelung der sozialen Sicherheit. |
| In Anbetracht der Tatsache, dass Staatsbedienstete, die aufgrund des | In Anbetracht der Tatsache, dass Staatsbedienstete, die aufgrund des |
| Erreichens der Altergrenze zur Disposition gestellt werden, sich ab | Erreichens der Altergrenze zur Disposition gestellt werden, sich ab |
| dem Alter von 65 Jahren regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung bei | dem Alter von 65 Jahren regelmäßig einer ärztlichen Untersuchung bei |
| den zuständigen medizinischen Instanzen unterziehen müssen und dass | den zuständigen medizinischen Instanzen unterziehen müssen und dass |
| dies für Personalmitglieder halbstaatlicher Einrichtungen nicht immer | dies für Personalmitglieder halbstaatlicher Einrichtungen nicht immer |
| der Fall gewesen ist, ist es für angemessen erachtet worden, gemäß den | der Fall gewesen ist, ist es für angemessen erachtet worden, gemäß den |
| nachstehend vorgesehenen Modalitäten die erforderliche Gleichstellung | nachstehend vorgesehenen Modalitäten die erforderliche Gleichstellung |
| vorzunehmen: | vorzunehmen: |
| 1. Wenn die betreffenden Personalmitglieder keiner ärztlichen | 1. Wenn die betreffenden Personalmitglieder keiner ärztlichen |
| Untersuchung unterzogen worden sind, werden sie den wegen Krankheit in | Untersuchung unterzogen worden sind, werden sie den wegen Krankheit in |
| den Ruhestand versetzten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie werden | den Ruhestand versetzten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie werden |
| folglich eine Pension beziehen, die auf der Grundlage der bis zum | folglich eine Pension beziehen, die auf der Grundlage der bis zum |
| Alter von 65 Jahren geleisteten Dienstjahre berechnet wird. | Alter von 65 Jahren geleisteten Dienstjahre berechnet wird. |
| Diese Lösung erscheint gerecht, da es nicht denkbar ist, die | Diese Lösung erscheint gerecht, da es nicht denkbar ist, die |
| betreffenden Personalmitglieder jenseits des vorerwähnten Alters zur | betreffenden Personalmitglieder jenseits des vorerwähnten Alters zur |
| Disposition zu stellen, wenn keine Entscheidung getroffen worden ist, | Disposition zu stellen, wenn keine Entscheidung getroffen worden ist, |
| durch die sie für die Ausübung ihres Amtes für tauglich erklärt worden | durch die sie für die Ausübung ihres Amtes für tauglich erklärt worden |
| sind. | sind. |
| 2. Personalmitglieder, die einer ärztlichen Untersuchung unterzogen | 2. Personalmitglieder, die einer ärztlichen Untersuchung unterzogen |
| worden sind, infolge deren sie für tauglich erklärt worden sind, | worden sind, infolge deren sie für tauglich erklärt worden sind, |
| werden den aufgrund des Erreichens der Altersgrenze zur Disposition | werden den aufgrund des Erreichens der Altersgrenze zur Disposition |
| gestellten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie beziehen ein | gestellten Staatsbediensteten gleichgestellt. Sie beziehen ein |
| Wartegehalt, das dem Pensionsbetrag entspricht, und ihre endgültige | Wartegehalt, das dem Pensionsbetrag entspricht, und ihre endgültige |
| Versetzung in den Ruhestand resultiert entweder daraus, dass sie | Versetzung in den Ruhestand resultiert entweder daraus, dass sie |
| endgültig für untauglich erklärt worden sind, oder aus der Tatsache, | endgültig für untauglich erklärt worden sind, oder aus der Tatsache, |
| dass sie die erforderliche Anzahl Dienstjahre erreicht haben. | dass sie die erforderliche Anzahl Dienstjahre erreicht haben. |
| Es ist klar, dass Personalmitglieder, die vom zuständigen | Es ist klar, dass Personalmitglieder, die vom zuständigen |
| Gesundheitsdienst für untauglich erklärt worden sind, auf jeden Fall | Gesundheitsdienst für untauglich erklärt worden sind, auf jeden Fall |
| eine Pension im öffentlichen Sektor beziehen, ohne dass es notwendig | eine Pension im öffentlichen Sektor beziehen, ohne dass es notwendig |
| ist, eine Gleichstellungsmaßnahme für sie vorzusehen. | ist, eine Gleichstellungsmaßnahme für sie vorzusehen. |
| Eine Gleichstellung nach den oben vorgesehenen Modalitäten ist | Eine Gleichstellung nach den oben vorgesehenen Modalitäten ist |
| Gegenstand von Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses. | Gegenstand von Artikel 1 des vorliegenden Königlichen Erlasses. |
| Eine zweite Schwierigkeit tritt bei Personalmitgliedern | Eine zweite Schwierigkeit tritt bei Personalmitgliedern |
| halbstaatlicher Einrichtungen auf, die wegen Krankheit abwesend waren, | halbstaatlicher Einrichtungen auf, die wegen Krankheit abwesend waren, |
| bevor die Einrichtung, der sie angehörten, sich der durch das Gesetz | bevor die Einrichtung, der sie angehörten, sich der durch das Gesetz |
| vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung angeschlossen hat. | vom 28. April 1958 eingeführten Pensionsregelung angeschlossen hat. |
| Da die Betreffenden in diesem Fall der Regelung der Kranken- und | Da die Betreffenden in diesem Fall der Regelung der Kranken- und |
| Invalidenversicherung für Lohnempfänger (Privatsektor) unterlagen, | Invalidenversicherung für Lohnempfänger (Privatsektor) unterlagen, |
| haben sie - bis auf die ersten 30 Tage (garantiertes Monatsgehalt) - | haben sie - bis auf die ersten 30 Tage (garantiertes Monatsgehalt) - |
| ihr Gehalt nicht mehr bezogen, sondern haben Entschädigungen wegen | ihr Gehalt nicht mehr bezogen, sondern haben Entschädigungen wegen |
| primärer Arbeitsunfähigkeit (für höchstens ein Jahr) und | primärer Arbeitsunfähigkeit (für höchstens ein Jahr) und |
| gegebenenfalls Invaliditätsentschädigungen bezogen. Im Rahmen des | gegebenenfalls Invaliditätsentschädigungen bezogen. Im Rahmen des |
| Gesetzes vom 28. April 1958 können solche Zeiträume der Abwesenheit | Gesetzes vom 28. April 1958 können solche Zeiträume der Abwesenheit |
| wegen Krankheit jedoch nicht berücksichtigt werden, da die in Artikel | wegen Krankheit jedoch nicht berücksichtigt werden, da die in Artikel |
| 6 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 vorgesehene | 6 des allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 vorgesehene |
| Entlohnungsbedingung nicht erfüllt ist. | Entlohnungsbedingung nicht erfüllt ist. |
| Auch in diesem Fall wird die Berücksichtigung dieser Zeiträume nur | Auch in diesem Fall wird die Berücksichtigung dieser Zeiträume nur |
| möglich mittels der in Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 | möglich mittels der in Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 |
| vorgesehenen Gleichsetzung mit dem Stand, in dem die | vorgesehenen Gleichsetzung mit dem Stand, in dem die |
| Staatsbediensteten sich befanden. | Staatsbediensteten sich befanden. |
| In Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird demnach | In Artikel 2 des vorliegenden Königlichen Erlasses wird demnach |
| vorgeschlagen, den gesamten Zeitraum der Abwesenheit wegen Krankheit | vorgeschlagen, den gesamten Zeitraum der Abwesenheit wegen Krankheit |
| einem Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit mit Erhalt | einem Zeitraum der Zurdispositionstellung wegen Krankheit mit Erhalt |
| eines Wartegehalts gleichzusetzen. | eines Wartegehalts gleichzusetzen. |
| Die Berücksichtigung des betreffenden Zeitraums stellt angesichts der | Die Berücksichtigung des betreffenden Zeitraums stellt angesichts der |
| sich daraus ergebenden Folgen für die Ruhestandspension die für die | sich daraus ergebenden Folgen für die Ruhestandspension die für die |
| Betreffenden vorteilhafteste Lösung dar. Gemäß den Bestimmungen von | Betreffenden vorteilhafteste Lösung dar. Gemäß den Bestimmungen von |
| Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 wird der Zeitraum, in dem | Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 wird der Zeitraum, in dem |
| ein Bediensteter zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts | ein Bediensteter zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts |
| gestellt worden ist, nämlich sowohl für die Gewährung als auch für die | gestellt worden ist, nämlich sowohl für die Gewährung als auch für die |
| Berechnung der Ruhestandspension vollständig berücksichtigt. Jede | Berechnung der Ruhestandspension vollständig berücksichtigt. Jede |
| Beschränkung des gleichgesetzten Zeitraums wäre rein willkürlich, da | Beschränkung des gleichgesetzten Zeitraums wäre rein willkürlich, da |
| das entscheidende Kriterium in dieser Angelegenheit, das heißt eine | das entscheidende Kriterium in dieser Angelegenheit, das heißt eine |
| eventuelle endgültige Untauglichkeitserklärung, einen vollkommen | eventuelle endgültige Untauglichkeitserklärung, einen vollkommen |
| individuellen Umstand darstellt. | individuellen Umstand darstellt. |
| Dadurch, dass die betreffenden Zeiträume einem Zeitraum der | Dadurch, dass die betreffenden Zeiträume einem Zeitraum der |
| Zurdispositionstellung gleichgesetzt werden, erfolgt die Berechnung | Zurdispositionstellung gleichgesetzt werden, erfolgt die Berechnung |
| der Pension jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des | der Pension jedoch unter Berücksichtigung der Bestimmungen des |
| vorerwähnten Gesetzes vom 10. Januar 1974. Wenn in den Zeitraum, der | vorerwähnten Gesetzes vom 10. Januar 1974. Wenn in den Zeitraum, der |
| für die Festlegung des Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, | für die Festlegung des Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, |
| Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts | Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines Wartegehalts |
| fallen, muss ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob der | fallen, muss ein Unterschied gemacht werden, je nachdem, ob der |
| betreffende Zeitraum vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens des | betreffende Zeitraum vor oder nach dem Datum des Inkrafttretens des |
| letztgenannten Gesetzes liegt. Was die Zeiträume vor dem 1. Mai 1974 | letztgenannten Gesetzes liegt. Was die Zeiträume vor dem 1. Mai 1974 |
| betrifft, wird der Zeitraum der Zurdispositionstellung auf der | betrifft, wird der Zeitraum der Zurdispositionstellung auf der |
| Grundlage des letzten Dienstgehalts berücksichtigt, das der | Grundlage des letzten Dienstgehalts berücksichtigt, das der |
| Betreffende vor seiner Abwesenheit bezogen hat (ohne dass dabei | Betreffende vor seiner Abwesenheit bezogen hat (ohne dass dabei |
| Beförderungen oder Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden können). | Beförderungen oder Gehaltserhöhungen berücksichtigt werden können). |
| Was die Zeiträume nach dem 1. Mai 1974 betrifft, wird aufgrund der | Was die Zeiträume nach dem 1. Mai 1974 betrifft, wird aufgrund der |
| Artikel 5 und 16 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 Gehältern Rechnung | Artikel 5 und 16 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 Gehältern Rechnung |
| getragen, die der Betreffende erhalten hätte, wenn er im Dienst | getragen, die der Betreffende erhalten hätte, wenn er im Dienst |
| geblieben wäre. | geblieben wäre. |
| Gegebenenfalls muss der gleichgesetzte Zeitraum in Anwendung von | Gegebenenfalls muss der gleichgesetzte Zeitraum in Anwendung von |
| Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von | Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von |
| Wirtschafts- und Haushaltsreformen beschränkt werden (Versetzung in | Wirtschafts- und Haushaltsreformen beschränkt werden (Versetzung in |
| den Ruhestand von Amts wegen, wenn ein Bediensteter, der älter als 60 | den Ruhestand von Amts wegen, wenn ein Bediensteter, der älter als 60 |
| Jahre ist, mehr als 365 Abwesenheitstage wegen Krankheit aufweist). | Jahre ist, mehr als 365 Abwesenheitstage wegen Krankheit aufweist). |
| Der Vorteil von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird nur | Der Vorteil von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses wird nur |
| Personalmitgliedern gewährt, die während der Abwesenheit wegen | Personalmitgliedern gewährt, die während der Abwesenheit wegen |
| Krankheit endgültig ernannt waren oder sich in einem aufgrund von | Krankheit endgültig ernannt waren oder sich in einem aufgrund von |
| Artikel 3 damit gleichgesetzten Arbeitsverhältnis befanden. | Artikel 3 damit gleichgesetzten Arbeitsverhältnis befanden. |
| In Artikel 3 des Erlasses ist vorgesehen, dass Personalmitglieder, die | In Artikel 3 des Erlasses ist vorgesehen, dass Personalmitglieder, die |
| im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags angestellt sind, | im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags angestellt sind, |
| endgültig ernannten Personalmitgliedern gleichgestellt werden. | endgültig ernannten Personalmitgliedern gleichgestellt werden. |
| Diese Gleichstellung ist übrigens ausdrücklich in der Begründung zu | Diese Gleichstellung ist übrigens ausdrücklich in der Begründung zu |
| Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 vorgesehen, was auch für die | Artikel 6 des Gesetzes vom 28. April 1958 vorgesehen, was auch für die |
| Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit der Fall ist. | Zeiträume der Abwesenheit wegen Krankheit der Fall ist. |
| Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die durch die | Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die durch die |
| vorgeschlagenen Gleichsetzungen für die Ruhestandspension validierten | vorgeschlagenen Gleichsetzungen für die Ruhestandspension validierten |
| Zeiträume automatisch für die Hinterbliebenenpension zählen. Für die | Zeiträume automatisch für die Hinterbliebenenpension zählen. Für die |
| Hinterbliebenenpensionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. | Hinterbliebenenpensionen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 15. |
| Mai 1984 eingesetzt haben, kann man sich auf Artikel 7 des Gesetzes | Mai 1984 eingesetzt haben, kann man sich auf Artikel 7 des Gesetzes |
| vom 28. April 1958 stützen, so wie er insbesondere durch Artikel 1 des | vom 28. April 1958 stützen, so wie er insbesondere durch Artikel 1 des |
| Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 27. November 1978 zur Ausführung von | Königlichen Erlasses Nr. 23 vom 27. November 1978 zur Ausführung von |
| Artikel 71 des Antikrisengesetzes abgeändert worden ist. Was die | Artikel 71 des Antikrisengesetzes abgeändert worden ist. Was die |
| aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährten | aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 1984 gewährten |
| Hinterbliebenenpensionen betrifft, zählen alle für die Berechnung der | Hinterbliebenenpensionen betrifft, zählen alle für die Berechnung der |
| Ruhestandspension zulässigen Dienste und Zeiträume automatisch für die | Ruhestandspension zulässigen Dienste und Zeiträume automatisch für die |
| Hinterbliebenenpension. | Hinterbliebenenpension. |
| Um die mit den vorgeschlagenen Regularisierungen einhergehenden | Um die mit den vorgeschlagenen Regularisierungen einhergehenden |
| komplexen technischen Abläufe zwischen den verschiedenen | komplexen technischen Abläufe zwischen den verschiedenen |
| Pensionsdiensten so weit wie möglich einzuschränken, ist in Artikel 4 | Pensionsdiensten so weit wie möglich einzuschränken, ist in Artikel 4 |
| bestimmt, dass die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Maßnahmen | bestimmt, dass die durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Maßnahmen |
| erst mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung | erst mit dem ersten Tag des Monats nach dem Monat der Veröffentlichung |
| des Erlasses im Belgischen Staatsblatt wirksam werden. Ab diesem Datum | des Erlasses im Belgischen Staatsblatt wirksam werden. Ab diesem Datum |
| werden also die laufenden Pensionen unter Berücksichtigung der neuen | werden also die laufenden Pensionen unter Berücksichtigung der neuen |
| Dienste, deren Zulässigkeit sich aus den vorgeschlagenen | Dienste, deren Zulässigkeit sich aus den vorgeschlagenen |
| Gleichsetzungen ergibt, revidiert, und unterliegen die Pensionen, die | Gleichsetzungen ergibt, revidiert, und unterliegen die Pensionen, die |
| zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Einrichtung sich | zu dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Einrichtung sich |
| angeschlossen hat, nicht übernommen werden konnten, da die für die | angeschlossen hat, nicht übernommen werden konnten, da die für die |
| Eröffnung des Anspruchs auf Pension erforderlichen Bedingungen nicht | Eröffnung des Anspruchs auf Pension erforderlichen Bedingungen nicht |
| erfüllt waren, dem Gesetz vom 28. April 1958, sofern diese Bedingungen | erfüllt waren, dem Gesetz vom 28. April 1958, sofern diese Bedingungen |
| infolge der vorgeschlagenen Gleichsetzungen erfüllt sind. | infolge der vorgeschlagenen Gleichsetzungen erfüllt sind. |
| Die betreffenden Pensionierten werden durch diese Vorgehensweise im | Die betreffenden Pensionierten werden durch diese Vorgehensweise im |
| Allgemeinen nicht benachteiligt, da sie in den meisten Fällen über die | Allgemeinen nicht benachteiligt, da sie in den meisten Fällen über die |
| von ihrer Einrichtung gewährten Pensionszuschläge ein | von ihrer Einrichtung gewährten Pensionszuschläge ein |
| Gesamtpensionseinkommen bezogen haben, das dem Pensionseinkommen | Gesamtpensionseinkommen bezogen haben, das dem Pensionseinkommen |
| entspricht, auf das sie aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 | entspricht, auf das sie aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 |
| Anspruch hätten erheben können. Außerdem würde eine rückwirkende Kraft | Anspruch hätten erheben können. Außerdem würde eine rückwirkende Kraft |
| zu unerwünschten budgetären Ausgleichsmaßnahmen den Einrichtungen | zu unerwünschten budgetären Ausgleichsmaßnahmen den Einrichtungen |
| gegenüber führen, die bisher für die betreffenden Zuschläge | gegenüber führen, die bisher für die betreffenden Zuschläge |
| aufgekommen sind. | aufgekommen sind. |
| Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. | Den Bemerkungen des Staatsrates ist Rechnung getragen worden. |
| Wir haben die Ehre, | Wir haben die Ehre, |
| Sire, | Sire, |
| die ehrerbietigen | die ehrerbietigen |
| und getreuen Diener | und getreuen Diener |
| Eurer Majestät zu sein. | Eurer Majestät zu sein. |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der institutionellen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der institutionellen |
| Reformen | Reformen |
| J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
| Der Staatssekretär für Pensionen | Der Staatssekretär für Pensionen |
| P. MAINIL | P. MAINIL |
| 28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des | 28. JANUAR 1988 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 6 des |
| Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder | Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder |
| bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer |
| Berechtigten | Berechtigten |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
| Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der | Aufgrund des Gesetzes vom 28. April 1958 über die Pension der |
| Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses | Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses |
| und ihrer Berechtigten, insbesondere des Artikels 6; | und ihrer Berechtigten, insbesondere des Artikels 6; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 25. |
| September 1987; | September 1987; |
| Aufgrund des Protokolls des Ausschusses der nationalen, | Aufgrund des Protokolls des Ausschusses der nationalen, |
| gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 12. | gemeinschaftlichen und regionalen öffentlichen Dienste vom 12. |
| November 1986; | November 1986; |
| Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; | Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; |
| Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
| Institutionellen Reformen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen | Institutionellen Reformen und Unseres Staatssekretärs für Pensionen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| Artikel 1 - Als wegen bleibender körperlicher Untauglichkeit | Artikel 1 - Als wegen bleibender körperlicher Untauglichkeit |
| pensioniert gelten Bedienstete, die in einer dem Gesetz vom 28. April | pensioniert gelten Bedienstete, die in einer dem Gesetz vom 28. April |
| 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen | 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen |
| öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten unterliegenden | öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten unterliegenden |
| Einrichtung endgültig ernannt gewesen sind, vor dem 24. August 1968 in | Einrichtung endgültig ernannt gewesen sind, vor dem 24. August 1968 in |
| den Dienst getreten sind und im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand | den Dienst getreten sind und im Alter von 65 Jahren in den Ruhestand |
| versetzt worden sind, bevor das vorerwähnte Gesetz auf die | versetzt worden sind, bevor das vorerwähnte Gesetz auf die |
| Einrichtung, die sie beschäftigte, angewandt worden ist, ohne die | Einrichtung, die sie beschäftigte, angewandt worden ist, ohne die |
| erforderliche Anzahl Dienstjahre aufzuweisen, um die durch dieses | erforderliche Anzahl Dienstjahre aufzuweisen, um die durch dieses |
| Gesetz eingeführte Pensionsregelung beanspruchen zu können, und ohne | Gesetz eingeführte Pensionsregelung beanspruchen zu können, und ohne |
| einer ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsdienst | einer ärztlichen Untersuchung beim zuständigen Gesundheitsdienst |
| unterzogen worden zu sein. | unterzogen worden zu sein. |
| In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die mindestens einer ärztlichen | In Absatz 1 erwähnte Bedienstete, die mindestens einer ärztlichen |
| Untersuchung unterzogen und für immer noch tauglich befunden worden | Untersuchung unterzogen und für immer noch tauglich befunden worden |
| sind, werden den Staatsbediensteten gleichgestellt, die aufgrund des | sind, werden den Staatsbediensteten gleichgestellt, die aufgrund des |
| Erreichens der Altersgrenze zur Disposition mit Erhalt eines dem | Erreichens der Altersgrenze zur Disposition mit Erhalt eines dem |
| Pensionsbetrag entsprechenden Wartegehalts gestellt werden. | Pensionsbetrag entsprechenden Wartegehalts gestellt werden. |
| Art. 2 - Bedienstete einer dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 | Art. 2 - Bedienstete einer dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 |
| unterliegenden Einrichtung, die vor Anwendung dieses Gesetzes auf die | unterliegenden Einrichtung, die vor Anwendung dieses Gesetzes auf die |
| Einrichtung wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit abwesend gewesen | Einrichtung wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit abwesend gewesen |
| sind, ohne eine Entlohnung bezogen zu haben, werden für diese | sind, ohne eine Entlohnung bezogen zu haben, werden für diese |
| Zeiträume den Staatsbediensteten gleichgestellt, die wegen Krankheit | Zeiträume den Staatsbediensteten gleichgestellt, die wegen Krankheit |
| oder Gebrechlichkeit zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts | oder Gebrechlichkeit zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts |
| gestellt werden. | gestellt werden. |
| Art. 3 - Bedienstete, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an | Art. 3 - Bedienstete, die durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag an |
| eine dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 unterliegende | eine dem vorerwähnten Gesetz vom 28. April 1958 unterliegende |
| Einrichtung gebunden waren und vor Anwendung dieses Gesetzes auf die | Einrichtung gebunden waren und vor Anwendung dieses Gesetzes auf die |
| Einrichtung in den Ruhestand versetzt worden sind oder gestorben sind, | Einrichtung in den Ruhestand versetzt worden sind oder gestorben sind, |
| werden den endgültig ernannten Staatsbediensteten gleichgestellt. | werden den endgültig ernannten Staatsbediensteten gleichgestellt. |
| Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
| Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für | Art. 5 - Unsere Minister und Unsere Staatssekretäre sind, jeder für |
| seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
| beauftragt. | beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1988 | Gegeben zu Brüssel, den 28. Januar 1988 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Institutionellen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Institutionellen |
| Reformen | Reformen |
| J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
| Der Staatssekretär für Pensionen | Der Staatssekretär für Pensionen |
| P. MAINIL | P. MAINIL |