gepubliceerd op 13 januari 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935
27 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van de wet van 10 juli 1996 tot wijziging van artikel 52sexies van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935, - van de wet van 16 juni 1998 tot wijziging van artikel 190quinquies van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935, - van de wet van 15 juli 1998 betreffende de certificatie van effecten uitgegeven door handelsvennootschappen, - van hoofdstuk I van de wet van 15 juli 1998 tot wijziging van sommige wettelijke bepalingen inzake financiële instrumenten en effectenclearingstelsels, - van artikel 75 van de wet van 22 december 1998 houdende fiscale en andere bepalingen, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van de wet van 10 juli 1996 tot wijziging van artikel 52sexies van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935; - van de wet van 16 juni 1998 tot wijziging van artikel 190quinquies van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935; - van de wet van 15 juli 1998 betreffende de certificatie van effecten uitgegeven door handelsvennootschappen; - van hoofdstuk I van de wet van 15 juli 1998 tot wijziging van sommige wettelijke bepalingen inzake financiële instrumenten en effectenclearingstelsels; - van artikel 75 van de wet van 22 december 1998 houdende fiscale en andere bepalingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 27 september 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER JUSTIZ 10. JULI 1996 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 52sexies der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 52sexies der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13.April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter « Stimmrechte, die mit den so besessenen Wertpapieren verbunden sind, werden ausgesetzt » gestrichen.2. In § 4 Absatz 2 werden zwischen dem Wort « werden » und dem Wort « ausgesetzt » die Wörter « ab Erwerb dieser Aktien oder Gewinnanteile » eingefügt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1996 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER JUSTIZ 16. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 190quinquies der am 30.November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 190quinquies der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.190quinquies § 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann die Gesamtheit der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere dieser Gesellschaft infolge eines Übernahmeangebots erwerben.
Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass die nicht angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person übergegangen sind und dass der Preis hinterlegt worden ist, ob der Eigentümer sich gemeldet hat oder nicht. Nicht angebotene Inhaberpapiere werden von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und durch den Verwaltungsrat ins Register der Namenspapiere eingetragen.
Nach Ablauf des Übernahmeangebotes gilt die Gesellschaft nicht mehr als Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, es sei denn, durch diese Gesellschaft ausgegebene Schuldverschreibungen sind noch in der Öffentlichkeit verbreitet. § 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die nicht öffentlich zur Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann ein Übernahmeangebot machen, das sich auf die Gesamtheit der Stimmrecht gewährenden Wertpapiere dieser Gesellschaft bezieht.
Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass unter Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer ausdrücklich und schriftlich mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie abzutreten, die nicht angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person übergegangen sind und dass der Preis hinterlegt worden ist. Nicht angebotene Inhaberpapiere sowie Inhaberpapiere und entmaterialisierte Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie abzutreten, werden von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und durch den Verwaltungsrat ins Register der Namenspapiere eingetragen.
Gegebenenfalls gehen die Kosten der Wiederumwandlung in Inhaberpapiere von Wertpapieren, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt worden sind, zu Lasten der Gesellschaft.
Das in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Angebot unterliegt weder Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von Wertpapieren und Effekten noch Kapitel II des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote, noch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte. § 3 - Der König kann das Übernahmeangebot regeln und insbesondere das zu befolgende Verfahren und die Modalitäten zur Festlegung des Preises des Übernahmeangebots bestimmen. Dabei achtet Er auf die Gewährleistung der Information und der Gleichbehandlung der Wertpapierinhaber. » Art. 3 - In Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Übernahmeangebote wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « 9. das in Artikel 190quinquies § 1 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnte Übernahmeangebot regeln und insbesondere das zu befolgende Verfahren und die Modalitäten zur Festlegung des Preises des Übernahmeangebots bestimmen. » Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER JUSTIZ 15. JULI 1998 - Gesetz über die Zertifizierung von durch Handelsgesellschaften ausgegebenen Wertpapieren ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften Art. 2 - Artikel 29 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 5.
Dezember 1984, 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: a) In § 6 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « keine eigenen Aktien » und dem Wort « zeichnen » die Wörter « oder Zertifikate, die sich auf solche Aktien beziehen und zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Aktien ausgegeben worden sind, » eingefügt.b) Paragraph 6 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Alle Rechte, die mit Aktien oder den in Absatz 1 erwähnten Zertifikaten verbunden sind, die die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaft gezeichnet hat, werden ausgesetzt, solange diese Aktien oder diese Zertifikate nicht veräussert worden sind.» c) In § 7 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » und den Wörtern « einer Gesellschaft » die Wörter « oder von in Absatz 1 erwähnten Zertifikaten » eingefügt. Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird anstelle des Artikels 43bis, der den Artikel 43ter bilden wird, ein neuer Artikel 43bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 43bis - § 1 - Zertifikate, die sich auf Aktien, Gewinnanteile, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheine beziehen, können unter Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre Mitwirkung von einer juristischen Person ausgegeben werden, die im Besitz der Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt oder in ihren Besitz kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der Zertifikate jeden Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren vorzubehalten.
Diese Zertifikate können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten oder entmaterialisiert sein. Ein Zertifikat jedoch, das sich auf Namenspapiere bezieht, kann nicht auf den Inhaber lauten.
Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht einbegriffen.
Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen, muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. Diese Gesellschaft trägt diesen Vermerk in das betreffende Register ein. Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Inhaberpapiere beziehen, muss vor Ausübung seines Stimmrechts seine Eigenschaft als Ausgeber bei der Gesellschaft melden, die die zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, unverzüglich die Dividenden, den etwaigen Ertrag aus dem Optionsschein und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der Gesellschaft ausgeschüttet werden, sowie alle aus der Kapitalherabsetzung oder -tilgung stammenden Beträge unter Abzug etwaiger Kosten an den Inhaber von Zertifikaten zahlbar.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von Zertifikaten die Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, nicht übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von Wertpapieren, auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der Ausgeber öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat.
Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen die Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine, auf die sie sich beziehen, umgetauscht werden. Klauseln, die den Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein. Ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von Zertifikaten jederzeit den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt oder seine Belange auf ernsthafte Weise verletzt werden. § 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten Wertpapiere derselben Gattung, die sich im Besitz des betreffenden Ausgebers von Zertifikaten befinden.
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. § 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Hauptversammlungen beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme.
Eine Abschrift der Berichte, die den Aktionären aufgrund der vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt haben, um zur Hauptversammlung zugelassen zu werden.
Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der Berichte ausgehändigt. » Art. 4 - Artikel 52bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Der Erwerb durch eine Aktiengesellschaft von Zertifikaten, die sich auf eigene Aktien oder Gewinnanteile beziehen, durch Ankauf oder Umtausch und die Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der entsprechenden Aktien oder Gewinnanteile, unmittelbar oder über eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt, unterliegen seitens der betroffenen Gesellschaft den durch vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2 Absatz 1 Nr. 1 und § 3 vorgeschriebenen Bedingungen.
Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen müssen für die Aktien und Gewinnanteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden Zertifikate beziehen. Paragraph 5 ist anwendbar nach Verhältnis der Aktien oder Gewinnanteile und der Zertifikate derselben Gattung, die die Gesellschaft besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, so wird die Aktie oder der Gewinnanteil, die beziehungsweise der dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts wegen nichtig.
Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene und von dieser besessene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. » Art. 5 - Artikel 52ter derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: A) Paragraph 1 wird durch die Wörter « oder im Hinblick auf den Erwerb oder die Zeichnung durch einen Dritten von Zertifikaten, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen » ergänzt.
B) In § 2 Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » und den Wörtern « dieser Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten mit Bezug auf Aktien » eingefügt.
C) In § 2 Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » und den Wörtern « der Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten mit Bezug auf Aktien » eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 52quater § 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, werden zwischen den Wörtern « eigener Aktien oder Gewinnanteile » und den Wörtern « seitens der Gesellschaft selbst » die Wörter « oder sich auf solche Aktien oder Gewinnanteile beziehender Zertifikate » eingefügt.
Art. 7 - Artikel 52quinquies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 5 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, unterliegen für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 denselben Regeln wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich beziehen, insofern die in diesen Paragraphen erwähnten Bestimmungen ebenfalls in Artikel 52bis § 7 erwähnt sind. Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene und von dieser besessene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt.
Für die Anwendung von § 3 besteht der erwähnte Anteil am Kapital aus den Aktien, auf die sich die betreffenden Zertifikate beziehen.
Veräusserungen erfolgen und Nichtigkeit ist anwendbar nach Verhältnis der Anzahl der Zertifikate und Aktien, die jede der betroffenen Gesellschaften besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, so wird die Aktie, die dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts wegen nichtig.
Art. 8 - Artikel 52sexies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 6 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, unterliegen in den in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Fällen denselben Regeln wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich beziehen.Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. » Art. 9 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 124ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 124ter - § 1 - Zertifikate, die sich auf Anteile beziehen, können unter Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre Mitwirkung von einer juristischen Person ausgegeben werden, die im Besitz der Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt oder in ihren Besitz kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der Zertifikate jeden Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren vorzubehalten. Diese Zertifikate können nicht auf den Inhaber lauten.
Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht einbegriffen.
Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen, muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat.
Diese Gesellschaft trägt diesen Vermerk in das betreffende Register ein.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Anteile beziehen, unverzüglich die Dividenden und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der Gesellschaft ausgeschüttet werden, sowie alle aus der Kapitalherabsetzung oder -tilgung stammenden Beträge unter Abzug etwaiger Kosten an den Inhaber von Zertifikaten zahlbar.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von Zertifikaten die Anteile, auf die sich die Zertifikate beziehen, nicht übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von Anteilen, auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der Ausgeber öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat.
Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen die Anteile umgetauscht werden, auf die sie sich beziehen. Klauseln, die den Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein.
Ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von Zertifikaten jederzeit den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt oder seine Belange auf ernsthafte Weise verletzt werden. § 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten Wertpapiere, die sich im Besitz des betreffenden Ausgebers von Zertifikaten befinden.
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach Verhältnis ihrer Rechte verteilt. § 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Gesellschafterversammlungen beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme.
Eine Abschrift der Berichte, die den Gesellschaftern aufgrund der vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen Formalitäten erfüllt haben, um zur Gesellschafterversammlung zugelassen zu werden.
Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der Berichte ausgehändigt. » Art. 10 - Artikel 128bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 7 - Der Erwerb durch eine Gesellschaft von Zertifikaten, die sich auf eigene Anteile beziehen, durch Ankauf oder Umtausch und die Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der entsprechenden Anteile, unmittelbar oder über eine Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft handelt, unterliegen seitens der betroffenen Gesellschaft den durch vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2, § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Bedingungen.
Die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen für die Anteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden Zertifikate beziehen. Paragraph 1 Absatz 5 ist anwendbar nach Verhältnis der Anteile und Zertifikate derselben Gattung, die die Gesellschaft besitzt.
Stimmrechte, die mit den Anteilen verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt.
Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, so wird der Anteil, der dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts wegen nichtig. » Art. 11 - Artikel 128ter Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch die Wörter « oder im Hinblick auf den Erwerb oder die Zeichnung durch einen Dritten von Zertifikaten, die sich auf ihre Anteile beziehen » ergänzt.
Art. 12 - In Artikel 128quater derselben koordinierten Gesetze, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, werden zwischen den Wörtern « eigener Anteile » und den Wörtern « seitens der Gesellschaft selbst » die Wörter « oder sich auf ihre Anteile beziehender Zertifikate » eingefügt.
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen Art. 13 - § 1 - Für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt der Inhaber von Zertifikaten und nicht der Ausgeber dieser Zertifikate in jeder Beziehung als Aktionär beziehungsweise Gesellschafter und unmittelbarer Berechtigter der Dividenden und anderen Ausschüttungen oder Zuteilungen, und die Zertifikate werden mit den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, gleichgesetzt.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn Ausgeber und Inhaber der Zertifikate von der in den Artikeln 43bis § 1 Absatz 4 und 124ter § 1 Absatz 4 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften vorgesehenen Bestimmung abweichen. Ferner ist die für die Anwendung dieses Gesetzbuches berücksichtigte Art der Wertpapiere - Namenspapiere oder Inhaberpapiere - die der Zertifikate und nicht die der zertifizierten Wertpapiere. § 2 - In Abweichung von Artikel 44 desselben Gesetzbuches gelten die Mehrwerte, die beim Umtausch von Wertpapieren inländischer Gesellschaften gegen Zertifikate, beim Umtausch dieser Zertifikate gegen die Wertpapiere, auf die sie sich beziehen, oder bei der Erklärung der Nichtigkeit dieser Zertifikate erzielt oder festgestellt werden, als nicht realisiert.
In diesen Fällen werden Mehr- oder Minderwerte, die sich auf die im Umtausch erhaltenen Zertifikate oder Wertpapiere oder für nichtig erklärten Zertifikate beziehen, unter Berücksichtigung des Erwerbs- oder Anlagewertes der umgetauschten Wertpapiere bestimmt, eventuell erhöht beziehungsweise vermindert um die sowohl vor wie nach dem Umtausch berücksichtigten Mehr- beziehungsweise Minderwerte; für die Anwendung von Artikel 44 § 1 Nr. 2 gelten die im Umtausch erhaltenen Zertifikate oder Wertpapiere oder die für nichtig erklärten Zertifikate als am Tag des Erwerbs der umgetauschten Wertpapiere erworben.
Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen sind ebenfalls auf Mehrwerte von Zertifikaten oder Wertpapieren von Gesellschaften anwendbar, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung, Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz sich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften befindet, wenn diese Mehrwerte bei Geschäften gleicher Art erzielt oder festgestellt werden, die innerhalb dieses Staates aufgrund ähnlicher Bestimmungen steuerfrei erfolgen.
Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 15. JULI 1998 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen über Finanzpapiere und Systeme zur Wertpapierverrechnung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es : Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften Art. 2 - Artikel 52octies/3 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1995, wird wie folgt abgeändert : 1.Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : « Die Eigentümer in Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter Wertpapiere können ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem zugelassenen Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf einem Konto gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar bei der Liquidationseinrichtung halten, der Liquidationseinrichtung gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie : - einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Artikels und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Wertpapieren ausüben; - ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, - bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. » 2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « vom zugelassenen Kontenführer » und den Wörtern « die Herausgabe des Guthabens fordern » die Wörter « oder von der Liquidationseinrichtung » eingefügt. Art. 3 - In Artikel 52octies/6, in dieselben Gesetze eingefügt durch das Gesetz vom 7. April 1995, werden zwischen den Wörtern « entmaterialisierter Wertpapiere » und den Wörtern « werden unter Vorlage » die Wörter « und bei Konkurs ihres Ausgebers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seinerseits alle Regressansprüche gegen ihn, » eingefügt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen : Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER FINANZEN 22. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL V - Nichtsteuerrechtliche Bestimmungen (...) Art. 75 - In Artikel 26 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 13.
April 1995, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: « Der König bestimmt den Beitrag zur Deckung der Betriebskosten der Kommission für das Bank- und Finanzwesen, den die Gesellschaften, die in der in Absatz 5 vorgesehenen Liste eingetragen, von der Liste gestrichen oder daraus weggelassen werden, dieser Kommission schulden ». (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J.-J. VISEUR Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE