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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 27/09/1999
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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modificatives des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
27 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de 27 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van
de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november en langue allemande de dispositions légales modificatives des lois sur
1935 les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling Vu les projets de traduction officielle en langue allemande
- van de wet van 10 juli 1996 tot wijziging van artikel 52sexies van - de la loi du 10 juillet 1996 modifiant l'article 52sexies des lois
de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935,
1935, - van de wet van 16 juni 1998 tot wijziging van artikel 190quinquies - de la loi du 16 juin 1998 modifiant l'article 190quinquies des lois
van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935,
november 1935,
- van de wet van 15 juli 1998 betreffende de certificatie van effecten - de la loi du 15 juillet 1998 relative à la certification de titres
uitgegeven door handelsvennootschappen, émis par des sociétés commerciales,
- van hoofdstuk I van de wet van 15 juli 1998 tot wijziging van - du chapitre I de la loi du 15 juillet 1998 modifiant diverses
sommige wettelijke bepalingen inzake financiële instrumenten en dispositions légales en matière d'instruments financiers et de
effectenclearingstelsels, systèmes de compensation de titres,
- van artikel 75 van de wet van 22 december 1998 houdende fiscale en - de l'article 75 de la loi du 22 décembre 1998 portant des
andere bepalingen, dispositions fiscales et autres,
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'Arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du

gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande :
- van de wet van 10 juli 1996 tot wijziging van artikel 52sexies van - de la loi du 10 juillet 1996 modifiant l'article 52sexies des lois
de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935;
1935; - van de wet van 16 juni 1998 tot wijziging van artikel 190quinquies - de la loi du 16 juin 1998 modifiant l'article 190quinquies des lois
van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935;
november 1935;
- van de wet van 15 juli 1998 betreffende de certificatie van effecten - de la loi du 15 juillet 1998 relative à la certification de titres
uitgegeven door handelsvennootschappen; émis par des sociétés commerciales;
- van hoofdstuk I van de wet van 15 juli 1998 tot wijziging van - du chapitre I de la loi du 15 juillet 1998 modifiant diverses
sommige wettelijke bepalingen inzake financiële instrumenten en dispositions légales en matière d'instruments financiers et de
effectenclearingstelsels; systèmes de compensation de titres;
- van artikel 75 van de wet van 22 december 1998 houdende fiscale en - de l'article 75 de la loi du 22 décembre 1998 portant des
andere bepalingen. dispositions fiscales et autres.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 27 september 1999. Donné à Bruxelles, le 27 septembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
10. JULI 1996 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 52sexies der am 30. 10. JULI 1996 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 52sexies der am 30.
November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 52sexies der am 30. November 1935 koordinierten Art. 2 - Artikel 52sexies der am 30. November 1935 koordinierten
Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom
18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter « Stimmrechte, die mit den so besessenen 1. In § 1 werden die Wörter « Stimmrechte, die mit den so besessenen
Wertpapieren verbunden sind, werden ausgesetzt » gestrichen. Wertpapieren verbunden sind, werden ausgesetzt » gestrichen.
2. In § 4 Absatz 2 werden zwischen dem Wort « werden » und dem Wort « 2. In § 4 Absatz 2 werden zwischen dem Wort « werden » und dem Wort «
ausgesetzt » die Wörter « ab Erwerb dieser Aktien oder Gewinnanteile » ausgesetzt » die Wörter « ab Erwerb dieser Aktien oder Gewinnanteile »
eingefügt. eingefügt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1996 Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1996
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
16. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 190quinquies der am 16. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 190quinquies der am
30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 190quinquies der am 30. November 1935 koordinierten Art. 2 - Artikel 190quinquies der am 30. November 1935 koordinierten
Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom
13. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: 13. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Art. 190quinquies « Art. 190quinquies
§ 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in § 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in
Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden
Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die öffentlich zur Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die öffentlich zur
Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann die Gesamtheit der Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann die Gesamtheit der
Stimmrecht gewährenden Wertpapiere dieser Gesellschaft infolge eines Stimmrecht gewährenden Wertpapiere dieser Gesellschaft infolge eines
Übernahmeangebots erwerben. Übernahmeangebots erwerben.
Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass die nicht Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass die nicht
angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person übergegangen angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person übergegangen
sind und dass der Preis hinterlegt worden ist, ob der Eigentümer sich sind und dass der Preis hinterlegt worden ist, ob der Eigentümer sich
gemeldet hat oder nicht. Nicht angebotene Inhaberpapiere werden von gemeldet hat oder nicht. Nicht angebotene Inhaberpapiere werden von
Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und durch den Verwaltungsrat Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und durch den Verwaltungsrat
ins Register der Namenspapiere eingetragen. ins Register der Namenspapiere eingetragen.
Nach Ablauf des Übernahmeangebotes gilt die Gesellschaft nicht mehr Nach Ablauf des Übernahmeangebotes gilt die Gesellschaft nicht mehr
als Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder als Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder
aufgefordert hat, es sei denn, durch diese Gesellschaft ausgegebene aufgefordert hat, es sei denn, durch diese Gesellschaft ausgegebene
Schuldverschreibungen sind noch in der Öffentlichkeit verbreitet. Schuldverschreibungen sind noch in der Öffentlichkeit verbreitet.
§ 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in § 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in
Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden
Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die nicht öffentlich zur Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die nicht öffentlich zur
Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann ein Übernahmeangebot Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann ein Übernahmeangebot
machen, das sich auf die Gesamtheit der Stimmrecht gewährenden machen, das sich auf die Gesamtheit der Stimmrecht gewährenden
Wertpapiere dieser Gesellschaft bezieht. Wertpapiere dieser Gesellschaft bezieht.
Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass unter Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass unter
Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer ausdrücklich und Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer ausdrücklich und
schriftlich mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie abzutreten, die schriftlich mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie abzutreten, die
nicht angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person nicht angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person
übergegangen sind und dass der Preis hinterlegt worden ist. Nicht übergegangen sind und dass der Preis hinterlegt worden ist. Nicht
angebotene Inhaberpapiere sowie Inhaberpapiere und entmaterialisierte angebotene Inhaberpapiere sowie Inhaberpapiere und entmaterialisierte
Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie
abzutreten, werden von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und abzutreten, werden von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und
durch den Verwaltungsrat ins Register der Namenspapiere eingetragen. durch den Verwaltungsrat ins Register der Namenspapiere eingetragen.
Gegebenenfalls gehen die Kosten der Wiederumwandlung in Inhaberpapiere Gegebenenfalls gehen die Kosten der Wiederumwandlung in Inhaberpapiere
von Wertpapieren, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen von von Wertpapieren, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen von
Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt worden sind, zu Lasten der Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt worden sind, zu Lasten der
Gesellschaft. Gesellschaft.
Das in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Angebot Das in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Angebot
unterliegt weder Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli unterliegt weder Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli
1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von
Wertpapieren und Effekten noch Kapitel II des Gesetzes vom 2. März Wertpapieren und Effekten noch Kapitel II des Gesetzes vom 2. März
1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften,
die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen
Übernahmeangebote, noch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 Übernahmeangebote, noch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990
über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte. über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte.
§ 3 - Der König kann das Übernahmeangebot regeln und insbesondere das § 3 - Der König kann das Übernahmeangebot regeln und insbesondere das
zu befolgende Verfahren und die Modalitäten zur Festlegung des Preises zu befolgende Verfahren und die Modalitäten zur Festlegung des Preises
des Übernahmeangebots bestimmen. Dabei achtet Er auf die des Übernahmeangebots bestimmen. Dabei achtet Er auf die
Gewährleistung der Information und der Gleichbehandlung der Gewährleistung der Information und der Gleichbehandlung der
Wertpapierinhaber. » Wertpapierinhaber. »
Art. 3 - In Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die Art. 3 - In Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der
Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen
Übernahmeangebote wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: Übernahmeangebote wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« 9. das in Artikel 190quinquies § 1 der am 30. November 1935 « 9. das in Artikel 190quinquies § 1 der am 30. November 1935
koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnte koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnte
Übernahmeangebot regeln und insbesondere das zu befolgende Verfahren Übernahmeangebot regeln und insbesondere das zu befolgende Verfahren
und die Modalitäten zur Festlegung des Preises des Übernahmeangebots und die Modalitäten zur Festlegung des Preises des Übernahmeangebots
bestimmen. » bestimmen. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1998 Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 3 - Annexe 3 Bijlage 3 - Annexe 3
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
15. JULI 1998 - Gesetz über die Zertifizierung von durch 15. JULI 1998 - Gesetz über die Zertifizierung von durch
Handelsgesellschaften ausgegebenen Wertpapieren Handelsgesellschaften ausgegebenen Wertpapieren
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten KAPITEL II - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten
Gesetze über die Handelsgesellschaften Gesetze über die Handelsgesellschaften
Art. 2 - Artikel 29 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze Art. 2 - Artikel 29 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze
über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 5. über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 5.
Dezember 1984, 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt Dezember 1984, 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
a) In § 6 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « keine eigenen Aktien a) In § 6 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « keine eigenen Aktien
» und dem Wort « zeichnen » die Wörter « oder Zertifikate, die sich » und dem Wort « zeichnen » die Wörter « oder Zertifikate, die sich
auf solche Aktien beziehen und zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Aktien auf solche Aktien beziehen und zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Aktien
ausgegeben worden sind, » eingefügt. ausgegeben worden sind, » eingefügt.
b) Paragraph 6 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: b) Paragraph 6 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Alle Rechte, die mit Aktien oder den in Absatz 1 erwähnten « Alle Rechte, die mit Aktien oder den in Absatz 1 erwähnten
Zertifikaten verbunden sind, die die Gesellschaft oder ihre Zertifikaten verbunden sind, die die Gesellschaft oder ihre
Tochtergesellschaft gezeichnet hat, werden ausgesetzt, solange diese Tochtergesellschaft gezeichnet hat, werden ausgesetzt, solange diese
Aktien oder diese Zertifikate nicht veräussert worden sind. » Aktien oder diese Zertifikate nicht veräussert worden sind. »
c) In § 7 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » und den Wörtern « c) In § 7 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » und den Wörtern «
einer Gesellschaft » die Wörter « oder von in Absatz 1 erwähnten einer Gesellschaft » die Wörter « oder von in Absatz 1 erwähnten
Zertifikaten » eingefügt. Zertifikaten » eingefügt.
Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird anstelle des Artikels Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird anstelle des Artikels
43bis, der den Artikel 43ter bilden wird, ein neuer Artikel 43bis mit 43bis, der den Artikel 43ter bilden wird, ein neuer Artikel 43bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 43bis - § 1 - Zertifikate, die sich auf Aktien, Gewinnanteile, « Art. 43bis - § 1 - Zertifikate, die sich auf Aktien, Gewinnanteile,
Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheine beziehen, können unter Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheine beziehen, können unter
Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre Mitwirkung von einer Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre Mitwirkung von einer
juristischen Person ausgegeben werden, die im Besitz der Wertpapiere, juristischen Person ausgegeben werden, die im Besitz der Wertpapiere,
auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt oder in ihren Besitz auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt oder in ihren Besitz
kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der Zertifikate jeden kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der Zertifikate jeden
Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren vorzubehalten. Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren vorzubehalten.
Diese Zertifikate können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten Diese Zertifikate können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten
oder entmaterialisiert sein. Ein Zertifikat jedoch, das sich auf oder entmaterialisiert sein. Ein Zertifikat jedoch, das sich auf
Namenspapiere bezieht, kann nicht auf den Inhaber lauten. Namenspapiere bezieht, kann nicht auf den Inhaber lauten.
Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den
Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht
einbegriffen. einbegriffen.
Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen, Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen,
muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die
zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. Diese Gesellschaft trägt zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. Diese Gesellschaft trägt
diesen Vermerk in das betreffende Register ein. Der Ausgeber von diesen Vermerk in das betreffende Register ein. Der Ausgeber von
Zertifikaten, die sich auf Inhaberpapiere beziehen, muss vor Ausübung Zertifikaten, die sich auf Inhaberpapiere beziehen, muss vor Ausübung
seines Stimmrechts seine Eigenschaft als Ausgeber bei der Gesellschaft seines Stimmrechts seine Eigenschaft als Ausgeber bei der Gesellschaft
melden, die die zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. melden, die die zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von
Zertifikaten, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, Zertifikaten, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen,
unverzüglich die Dividenden, den etwaigen Ertrag aus dem Optionsschein unverzüglich die Dividenden, den etwaigen Ertrag aus dem Optionsschein
und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der Gesellschaft und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der Gesellschaft
ausgeschüttet werden, sowie alle aus der Kapitalherabsetzung oder ausgeschüttet werden, sowie alle aus der Kapitalherabsetzung oder
-tilgung stammenden Beträge unter Abzug etwaiger Kosten an den Inhaber -tilgung stammenden Beträge unter Abzug etwaiger Kosten an den Inhaber
von Zertifikaten zahlbar. von Zertifikaten zahlbar.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von
Zertifikaten die Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, Zertifikaten die Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen,
nicht übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von nicht übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von
Wertpapieren, auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der Wertpapieren, auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der
Ausgeber öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat. Ausgeber öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat.
Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen
die Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine, die Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine,
auf die sie sich beziehen, umgetauscht werden. Klauseln, die den auf die sie sich beziehen, umgetauscht werden. Klauseln, die den
Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein. Ungeachtet jeder Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein. Ungeachtet jeder
gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von Zertifikaten jederzeit gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von Zertifikaten jederzeit
den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber seinen Verpflichtungen ihm den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber seinen Verpflichtungen ihm
gegenüber nicht nachkommt oder seine Belange auf ernsthafte Weise gegenüber nicht nachkommt oder seine Belange auf ernsthafte Weise
verletzt werden. verletzt werden.
§ 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen § 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen
Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder
gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber
von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die
Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten
Wertpapiere derselben Gattung, die sich im Besitz des betreffenden Wertpapiere derselben Gattung, die sich im Besitz des betreffenden
Ausgebers von Zertifikaten befinden. Ausgebers von Zertifikaten befinden.
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit
nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu
gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Verhältnis ihrer Rechte verteilt.
§ 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen § 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen
Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten
Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Hauptversammlungen beiwohnen, Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Hauptversammlungen beiwohnen,
jedoch nur mit beratender Stimme. jedoch nur mit beratender Stimme.
Eine Abschrift der Berichte, die den Aktionären aufgrund der Eine Abschrift der Berichte, die den Aktionären aufgrund der
vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird
unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft
ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen
Formalitäten erfüllt haben, um zur Hauptversammlung zugelassen zu Formalitäten erfüllt haben, um zur Hauptversammlung zugelassen zu
werden. werden.
Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers
fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der
Berichte ausgehändigt. » Berichte ausgehändigt. »
Art. 4 - Artikel 52bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt Art. 4 - Artikel 52bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 7 vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 7
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 7 - Der Erwerb durch eine Aktiengesellschaft von Zertifikaten, die « § 7 - Der Erwerb durch eine Aktiengesellschaft von Zertifikaten, die
sich auf eigene Aktien oder Gewinnanteile beziehen, durch Ankauf oder sich auf eigene Aktien oder Gewinnanteile beziehen, durch Ankauf oder
Umtausch und die Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der Umtausch und die Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der
entsprechenden Aktien oder Gewinnanteile, unmittelbar oder über eine entsprechenden Aktien oder Gewinnanteile, unmittelbar oder über eine
Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft
handelt, unterliegen seitens der betroffenen Gesellschaft den durch handelt, unterliegen seitens der betroffenen Gesellschaft den durch
vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2 Absatz 1 Nr. 1 und § 3 vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2 Absatz 1 Nr. 1 und § 3
vorgeschriebenen Bedingungen. vorgeschriebenen Bedingungen.
Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen müssen für die Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen müssen für die
Aktien und Gewinnanteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden Aktien und Gewinnanteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden
Zertifikate beziehen. Paragraph 5 ist anwendbar nach Verhältnis der Zertifikate beziehen. Paragraph 5 ist anwendbar nach Verhältnis der
Aktien oder Gewinnanteile und der Zertifikate derselben Gattung, die Aktien oder Gewinnanteile und der Zertifikate derselben Gattung, die
die Gesellschaft besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen die Gesellschaft besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen
nichtig, so wird die Aktie oder der Gewinnanteil, die beziehungsweise nichtig, so wird die Aktie oder der Gewinnanteil, die beziehungsweise
der dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts der dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts
wegen nichtig. wegen nichtig.
Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen verbunden sind, Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen verbunden sind,
auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene und von auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene und von
dieser besessene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. » dieser besessene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. »
Art. 5 - Artikel 52ter derselben koordinierten Gesetze, eingefügt Art. 5 - Artikel 52ter derselben koordinierten Gesetze, eingefügt
durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert:
A) Paragraph 1 wird durch die Wörter « oder im Hinblick auf den Erwerb A) Paragraph 1 wird durch die Wörter « oder im Hinblick auf den Erwerb
oder die Zeichnung durch einen Dritten von Zertifikaten, die sich auf oder die Zeichnung durch einen Dritten von Zertifikaten, die sich auf
Aktien oder Gewinnanteile beziehen » ergänzt. Aktien oder Gewinnanteile beziehen » ergänzt.
B) In § 2 Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » B) In § 2 Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « von Aktien »
und den Wörtern « dieser Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten und den Wörtern « dieser Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten
mit Bezug auf Aktien » eingefügt. mit Bezug auf Aktien » eingefügt.
C) In § 2 Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » C) In § 2 Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « von Aktien »
und den Wörtern « der Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten und den Wörtern « der Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten
mit Bezug auf Aktien » eingefügt. mit Bezug auf Aktien » eingefügt.
Art. 6 - In Artikel 52quater § 1 derselben koordinierten Gesetze, Art. 6 - In Artikel 52quater § 1 derselben koordinierten Gesetze,
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch eingefügt durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch
die Gesetze vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, werden zwischen den die Gesetze vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, werden zwischen den
Wörtern « eigener Aktien oder Gewinnanteile » und den Wörtern « Wörtern « eigener Aktien oder Gewinnanteile » und den Wörtern «
seitens der Gesellschaft selbst » die Wörter « oder sich auf solche seitens der Gesellschaft selbst » die Wörter « oder sich auf solche
Aktien oder Gewinnanteile beziehender Zertifikate » eingefügt. Aktien oder Gewinnanteile beziehender Zertifikate » eingefügt.
Art. 7 - Artikel 52quinquies derselben koordinierten Gesetze, Art. 7 - Artikel 52quinquies derselben koordinierten Gesetze,
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das
Gesetz vom 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 5 mit Gesetz vom 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 5 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, « § 5 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen,
unterliegen für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 denselben Regeln unterliegen für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 denselben Regeln
wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich beziehen, insofern wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich beziehen, insofern
die in diesen Paragraphen erwähnten Bestimmungen ebenfalls in Artikel die in diesen Paragraphen erwähnten Bestimmungen ebenfalls in Artikel
52bis § 7 erwähnt sind. Stimmrechte, die mit den Aktien oder 52bis § 7 erwähnt sind. Stimmrechte, die mit den Aktien oder
Gewinnanteilen verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der Gewinnanteilen verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der
Gesellschaft ausgegebene und von dieser besessene Zertifikate Gesellschaft ausgegebene und von dieser besessene Zertifikate
beziehen, werden ausgesetzt. beziehen, werden ausgesetzt.
Für die Anwendung von § 3 besteht der erwähnte Anteil am Kapital aus Für die Anwendung von § 3 besteht der erwähnte Anteil am Kapital aus
den Aktien, auf die sich die betreffenden Zertifikate beziehen. den Aktien, auf die sich die betreffenden Zertifikate beziehen.
Veräusserungen erfolgen und Nichtigkeit ist anwendbar nach Verhältnis Veräusserungen erfolgen und Nichtigkeit ist anwendbar nach Verhältnis
der Anzahl der Zertifikate und Aktien, die jede der betroffenen der Anzahl der Zertifikate und Aktien, die jede der betroffenen
Gesellschaften besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, Gesellschaften besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig,
so wird die Aktie, die dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, so wird die Aktie, die dadurch Eigentum der Gesellschaft wird,
gleichzeitig von Rechts wegen nichtig. gleichzeitig von Rechts wegen nichtig.
Art. 8 - Artikel 52sexies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt Art. 8 - Artikel 52sexies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt
durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom
13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« § 6 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, « § 6 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen,
unterliegen in den in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Fällen unterliegen in den in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Fällen
denselben Regeln wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich denselben Regeln wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich
beziehen. Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen beziehen. Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen
verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft
ausgegebene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. » ausgegebene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. »
Art. 9 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 124ter Art. 9 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 124ter
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 124ter - § 1 - Zertifikate, die sich auf Anteile beziehen, « Art. 124ter - § 1 - Zertifikate, die sich auf Anteile beziehen,
können unter Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre können unter Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre
Mitwirkung von einer juristischen Person ausgegeben werden, die im Mitwirkung von einer juristischen Person ausgegeben werden, die im
Besitz der Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt Besitz der Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt
oder in ihren Besitz kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der oder in ihren Besitz kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der
Zertifikate jeden Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren Zertifikate jeden Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren
vorzubehalten. Diese Zertifikate können nicht auf den Inhaber lauten. vorzubehalten. Diese Zertifikate können nicht auf den Inhaber lauten.
Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den
Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht
einbegriffen. einbegriffen.
Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen, Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen,
muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die
zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat.
Diese Gesellschaft trägt diesen Vermerk in das betreffende Register Diese Gesellschaft trägt diesen Vermerk in das betreffende Register
ein. ein.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von
Zertifikaten, die sich auf Anteile beziehen, unverzüglich die Zertifikaten, die sich auf Anteile beziehen, unverzüglich die
Dividenden und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der Dividenden und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der
Gesellschaft ausgeschüttet werden, sowie alle aus der Gesellschaft ausgeschüttet werden, sowie alle aus der
Kapitalherabsetzung oder -tilgung stammenden Beträge unter Abzug Kapitalherabsetzung oder -tilgung stammenden Beträge unter Abzug
etwaiger Kosten an den Inhaber von Zertifikaten zahlbar. etwaiger Kosten an den Inhaber von Zertifikaten zahlbar.
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von
Zertifikaten die Anteile, auf die sich die Zertifikate beziehen, nicht Zertifikaten die Anteile, auf die sich die Zertifikate beziehen, nicht
übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von Anteilen, übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von Anteilen,
auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der Ausgeber auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der Ausgeber
öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat. öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat.
Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen
die Anteile umgetauscht werden, auf die sie sich beziehen. Klauseln, die Anteile umgetauscht werden, auf die sie sich beziehen. Klauseln,
die den Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein. die den Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein.
Ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von Ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von
Zertifikaten jederzeit den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber Zertifikaten jederzeit den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber
seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt oder seine seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt oder seine
Belange auf ernsthafte Weise verletzt werden. Belange auf ernsthafte Weise verletzt werden.
§ 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen § 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen
Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder
gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber
von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die
Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten
Wertpapiere, die sich im Besitz des betreffenden Ausgebers von Wertpapiere, die sich im Besitz des betreffenden Ausgebers von
Zertifikaten befinden. Zertifikaten befinden.
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit
nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu
gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. Verhältnis ihrer Rechte verteilt.
§ 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen § 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen
Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten
Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Gesellschafterversammlungen Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Gesellschafterversammlungen
beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme. beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme.
Eine Abschrift der Berichte, die den Gesellschaftern aufgrund der Eine Abschrift der Berichte, die den Gesellschaftern aufgrund der
vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird
unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft
ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen
Formalitäten erfüllt haben, um zur Gesellschafterversammlung Formalitäten erfüllt haben, um zur Gesellschafterversammlung
zugelassen zu werden. zugelassen zu werden.
Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers
fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der
Berichte ausgehändigt. » Berichte ausgehändigt. »
Art. 10 - Artikel 128bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt Art. 10 - Artikel 128bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt
durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch einen Paragraphen 7 mit durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch einen Paragraphen 7 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 7 - Der Erwerb durch eine Gesellschaft von Zertifikaten, die sich « § 7 - Der Erwerb durch eine Gesellschaft von Zertifikaten, die sich
auf eigene Anteile beziehen, durch Ankauf oder Umtausch und die auf eigene Anteile beziehen, durch Ankauf oder Umtausch und die
Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der entsprechenden Anteile, Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der entsprechenden Anteile,
unmittelbar oder über eine Person, die im eigenen Namen, aber für unmittelbar oder über eine Person, die im eigenen Namen, aber für
Rechnung der Gesellschaft handelt, unterliegen seitens der betroffenen Rechnung der Gesellschaft handelt, unterliegen seitens der betroffenen
Gesellschaft den durch vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2, Gesellschaft den durch vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2,
§ 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Bedingungen. § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Bedingungen.
Die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen für Die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen für
die Anteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden Zertifikate die Anteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden Zertifikate
beziehen. Paragraph 1 Absatz 5 ist anwendbar nach Verhältnis der beziehen. Paragraph 1 Absatz 5 ist anwendbar nach Verhältnis der
Anteile und Zertifikate derselben Gattung, die die Gesellschaft Anteile und Zertifikate derselben Gattung, die die Gesellschaft
besitzt. besitzt.
Stimmrechte, die mit den Anteilen verbunden sind, auf die sich unter Stimmrechte, die mit den Anteilen verbunden sind, auf die sich unter
Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene Zertifikate beziehen, werden Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene Zertifikate beziehen, werden
ausgesetzt. ausgesetzt.
Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, so wird der Anteil, der Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, so wird der Anteil, der
dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts wegen dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts wegen
nichtig. » nichtig. »
Art. 11 - Artikel 128ter Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, Art. 11 - Artikel 128ter Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch die Wörter « eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch die Wörter «
oder im Hinblick auf den Erwerb oder die Zeichnung durch einen Dritten oder im Hinblick auf den Erwerb oder die Zeichnung durch einen Dritten
von Zertifikaten, die sich auf ihre Anteile beziehen » ergänzt. von Zertifikaten, die sich auf ihre Anteile beziehen » ergänzt.
Art. 12 - In Artikel 128quater derselben koordinierten Gesetze, Art. 12 - In Artikel 128quater derselben koordinierten Gesetze,
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, werden zwischen den eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, werden zwischen den
Wörtern « eigener Anteile » und den Wörtern « seitens der Gesellschaft Wörtern « eigener Anteile » und den Wörtern « seitens der Gesellschaft
selbst » die Wörter « oder sich auf ihre Anteile beziehender selbst » die Wörter « oder sich auf ihre Anteile beziehender
Zertifikate » eingefügt. Zertifikate » eingefügt.
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen
Art. 13 - § 1 - Für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 Art. 13 - § 1 - Für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992
gilt der Inhaber von Zertifikaten und nicht der Ausgeber dieser gilt der Inhaber von Zertifikaten und nicht der Ausgeber dieser
Zertifikate in jeder Beziehung als Aktionär beziehungsweise Zertifikate in jeder Beziehung als Aktionär beziehungsweise
Gesellschafter und unmittelbarer Berechtigter der Dividenden und Gesellschafter und unmittelbarer Berechtigter der Dividenden und
anderen Ausschüttungen oder Zuteilungen, und die Zertifikate werden anderen Ausschüttungen oder Zuteilungen, und die Zertifikate werden
mit den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, gleichgesetzt. mit den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, gleichgesetzt.
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn Ausgeber und Inhaber der Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn Ausgeber und Inhaber der
Zertifikate von der in den Artikeln 43bis § 1 Absatz 4 und 124ter § 1 Zertifikate von der in den Artikeln 43bis § 1 Absatz 4 und 124ter § 1
Absatz 4 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Absatz 4 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die
Handelsgesellschaften vorgesehenen Bestimmung abweichen. Ferner ist Handelsgesellschaften vorgesehenen Bestimmung abweichen. Ferner ist
die für die Anwendung dieses Gesetzbuches berücksichtigte Art der die für die Anwendung dieses Gesetzbuches berücksichtigte Art der
Wertpapiere - Namenspapiere oder Inhaberpapiere - die der Zertifikate Wertpapiere - Namenspapiere oder Inhaberpapiere - die der Zertifikate
und nicht die der zertifizierten Wertpapiere. und nicht die der zertifizierten Wertpapiere.
§ 2 - In Abweichung von Artikel 44 desselben Gesetzbuches gelten die § 2 - In Abweichung von Artikel 44 desselben Gesetzbuches gelten die
Mehrwerte, die beim Umtausch von Wertpapieren inländischer Mehrwerte, die beim Umtausch von Wertpapieren inländischer
Gesellschaften gegen Zertifikate, beim Umtausch dieser Zertifikate Gesellschaften gegen Zertifikate, beim Umtausch dieser Zertifikate
gegen die Wertpapiere, auf die sie sich beziehen, oder bei der gegen die Wertpapiere, auf die sie sich beziehen, oder bei der
Erklärung der Nichtigkeit dieser Zertifikate erzielt oder festgestellt Erklärung der Nichtigkeit dieser Zertifikate erzielt oder festgestellt
werden, als nicht realisiert. werden, als nicht realisiert.
In diesen Fällen werden Mehr- oder Minderwerte, die sich auf die im In diesen Fällen werden Mehr- oder Minderwerte, die sich auf die im
Umtausch erhaltenen Zertifikate oder Wertpapiere oder für nichtig Umtausch erhaltenen Zertifikate oder Wertpapiere oder für nichtig
erklärten Zertifikate beziehen, unter Berücksichtigung des Erwerbs- erklärten Zertifikate beziehen, unter Berücksichtigung des Erwerbs-
oder Anlagewertes der umgetauschten Wertpapiere bestimmt, eventuell oder Anlagewertes der umgetauschten Wertpapiere bestimmt, eventuell
erhöht beziehungsweise vermindert um die sowohl vor wie nach dem erhöht beziehungsweise vermindert um die sowohl vor wie nach dem
Umtausch berücksichtigten Mehr- beziehungsweise Minderwerte; für die Umtausch berücksichtigten Mehr- beziehungsweise Minderwerte; für die
Anwendung von Artikel 44 § 1 Nr. 2 gelten die im Umtausch erhaltenen Anwendung von Artikel 44 § 1 Nr. 2 gelten die im Umtausch erhaltenen
Zertifikate oder Wertpapiere oder die für nichtig erklärten Zertifikate oder Wertpapiere oder die für nichtig erklärten
Zertifikate als am Tag des Erwerbs der umgetauschten Wertpapiere Zertifikate als am Tag des Erwerbs der umgetauschten Wertpapiere
erworben. erworben.
Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen sind ebenfalls auf Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen sind ebenfalls auf
Mehrwerte von Zertifikaten oder Wertpapieren von Gesellschaften Mehrwerte von Zertifikaten oder Wertpapieren von Gesellschaften
anwendbar, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung, anwendbar, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung,
Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz sich in einem anderen Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz sich in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften befindet, wenn diese Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften befindet, wenn diese
Mehrwerte bei Geschäften gleicher Art erzielt oder festgestellt Mehrwerte bei Geschäften gleicher Art erzielt oder festgestellt
werden, die innerhalb dieses Staates aufgrund ähnlicher Bestimmungen werden, die innerhalb dieses Staates aufgrund ähnlicher Bestimmungen
steuerfrei erfolgen. steuerfrei erfolgen.
Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 4 - Annexe 4 Bijlage 4 - Annexe 4
MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
15. JULI 1998 - Gesetz zur Abänderung verschiedener 15. JULI 1998 - Gesetz zur Abänderung verschiedener
Gesetzesbestimmungen über Finanzpapiere und Systeme zur Gesetzesbestimmungen über Finanzpapiere und Systeme zur
Wertpapierverrechnung Wertpapierverrechnung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es : Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten KAPITEL I - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten
Gesetze über die Handelsgesellschaften Gesetze über die Handelsgesellschaften
Art. 2 - Artikel 52octies/3 der am 30. November 1935 koordinierten Art. 2 - Artikel 52octies/3 der am 30. November 1935 koordinierten
Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom
7. April 1995, wird wie folgt abgeändert : 7. April 1995, wird wie folgt abgeändert :
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt :
« Die Eigentümer in Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter « Die Eigentümer in Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter
Wertpapiere können ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem Wertpapiere können ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem
zugelassenen Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf zugelassenen Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf
einem Konto gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar einem Konto gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar
bei der Liquidationseinrichtung halten, der Liquidationseinrichtung bei der Liquidationseinrichtung halten, der Liquidationseinrichtung
gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie : gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie :
- einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden - einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden
Artikels und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses Artikels und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses
Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von
Wertpapieren ausüben; Wertpapieren ausüben;
- ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, - ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben,
- bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des - bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. » Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. »
2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « vom zugelassenen 2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « vom zugelassenen
Kontenführer » und den Wörtern « die Herausgabe des Guthabens fordern Kontenführer » und den Wörtern « die Herausgabe des Guthabens fordern
» die Wörter « oder von der Liquidationseinrichtung » eingefügt. » die Wörter « oder von der Liquidationseinrichtung » eingefügt.
Art. 3 - In Artikel 52octies/6, in dieselben Gesetze eingefügt durch Art. 3 - In Artikel 52octies/6, in dieselben Gesetze eingefügt durch
das Gesetz vom 7. April 1995, werden zwischen den Wörtern « das Gesetz vom 7. April 1995, werden zwischen den Wörtern «
entmaterialisierter Wertpapiere » und den Wörtern « werden unter entmaterialisierter Wertpapiere » und den Wörtern « werden unter
Vorlage » die Wörter « und bei Konkurs ihres Ausgebers oder in allen Vorlage » die Wörter « und bei Konkurs ihres Ausgebers oder in allen
anderen Konkurrenzsituationen seinerseits alle Regressansprüche gegen anderen Konkurrenzsituationen seinerseits alle Regressansprüche gegen
ihn, » eingefügt. ihn, » eingefügt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998 Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
Mit dem Staatssiegel versehen : Mit dem Staatssiegel versehen :
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 5 - Annexe 5 Bijlage 5 - Annexe 5
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
22. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und 22. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und
anderer Bestimmungen anderer Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL V - Nichtsteuerrechtliche Bestimmungen KAPITEL V - Nichtsteuerrechtliche Bestimmungen
(...) (...)
Art. 75 - In Artikel 26 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze Art. 75 - In Artikel 26 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze
über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 13. über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 13.
April 1995, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: April 1995, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
« Der König bestimmt den Beitrag zur Deckung der Betriebskosten der « Der König bestimmt den Beitrag zur Deckung der Betriebskosten der
Kommission für das Bank- und Finanzwesen, den die Gesellschaften, die Kommission für das Bank- und Finanzwesen, den die Gesellschaften, die
in der in Absatz 5 vorgesehenen Liste eingetragen, von der Liste in der in Absatz 5 vorgesehenen Liste eingetragen, von der Liste
gestrichen oder daraus weggelassen werden, dieser Kommission schulden gestrichen oder daraus weggelassen werden, dieser Kommission schulden
». ».
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1998 Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
J.-J. VISEUR J.-J. VISEUR
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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