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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november 1935 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modificatives des lois sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
27 SEPTEMBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 27 SEPTEMBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van | |
de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november | en langue allemande de dispositions légales modificatives des lois sur |
1935 | les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935 |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van de wet van 10 juli 1996 tot wijziging van artikel 52sexies van | - de la loi du 10 juillet 1996 modifiant l'article 52sexies des lois |
de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november | sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935, |
1935, - van de wet van 16 juni 1998 tot wijziging van artikel 190quinquies | - de la loi du 16 juin 1998 modifiant l'article 190quinquies des lois |
van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 | sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935, |
november 1935, | |
- van de wet van 15 juli 1998 betreffende de certificatie van effecten | - de la loi du 15 juillet 1998 relative à la certification de titres |
uitgegeven door handelsvennootschappen, | émis par des sociétés commerciales, |
- van hoofdstuk I van de wet van 15 juli 1998 tot wijziging van | - du chapitre I de la loi du 15 juillet 1998 modifiant diverses |
sommige wettelijke bepalingen inzake financiële instrumenten en | dispositions légales en matière d'instruments financiers et de |
effectenclearingstelsels, | systèmes de compensation de titres, |
- van artikel 75 van de wet van 22 december 1998 houdende fiscale en | - de l'article 75 de la loi du 22 décembre 1998 portant des |
andere bepalingen, | dispositions fiscales et autres, |
opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | d'Arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 5 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 5 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van de wet van 10 juli 1996 tot wijziging van artikel 52sexies van | - de la loi du 10 juillet 1996 modifiant l'article 52sexies des lois |
de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 november | sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935; |
1935; - van de wet van 16 juni 1998 tot wijziging van artikel 190quinquies | - de la loi du 16 juin 1998 modifiant l'article 190quinquies des lois |
van de wetten op de handelsvennootschappen, gecoördineerd op 30 | sur les sociétés commerciales, coordonnées le 30 novembre 1935; |
november 1935; | |
- van de wet van 15 juli 1998 betreffende de certificatie van effecten | - de la loi du 15 juillet 1998 relative à la certification de titres |
uitgegeven door handelsvennootschappen; | émis par des sociétés commerciales; |
- van hoofdstuk I van de wet van 15 juli 1998 tot wijziging van | - du chapitre I de la loi du 15 juillet 1998 modifiant diverses |
sommige wettelijke bepalingen inzake financiële instrumenten en | dispositions légales en matière d'instruments financiers et de |
effectenclearingstelsels; | systèmes de compensation de titres; |
- van artikel 75 van de wet van 22 december 1998 houdende fiscale en | - de l'article 75 de la loi du 22 décembre 1998 portant des |
andere bepalingen. | dispositions fiscales et autres. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 27 september 1999. | Donné à Bruxelles, le 27 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
10. JULI 1996 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 52sexies der am 30. | 10. JULI 1996 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 52sexies der am 30. |
November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften | November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 52sexies der am 30. November 1935 koordinierten | Art. 2 - Artikel 52sexies der am 30. November 1935 koordinierten |
Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom | Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom |
18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird | 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. April 1995, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter « Stimmrechte, die mit den so besessenen | 1. In § 1 werden die Wörter « Stimmrechte, die mit den so besessenen |
Wertpapieren verbunden sind, werden ausgesetzt » gestrichen. | Wertpapieren verbunden sind, werden ausgesetzt » gestrichen. |
2. In § 4 Absatz 2 werden zwischen dem Wort « werden » und dem Wort « | 2. In § 4 Absatz 2 werden zwischen dem Wort « werden » und dem Wort « |
ausgesetzt » die Wörter « ab Erwerb dieser Aktien oder Gewinnanteile » | ausgesetzt » die Wörter « ab Erwerb dieser Aktien oder Gewinnanteile » |
eingefügt. | eingefügt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1996 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Juli 1996 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
16. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 190quinquies der am | 16. JUNI 1998 - Gesetz zur Abänderung des Artikels 190quinquies der am |
30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften | 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 190quinquies der am 30. November 1935 koordinierten | Art. 2 - Artikel 190quinquies der am 30. November 1935 koordinierten |
Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom | Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom |
13. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | 13. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Art. 190quinquies | « Art. 190quinquies |
§ 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in | § 1 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in |
Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden | Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden |
Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die öffentlich zur | Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die öffentlich zur |
Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann die Gesamtheit der | Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann die Gesamtheit der |
Stimmrecht gewährenden Wertpapiere dieser Gesellschaft infolge eines | Stimmrecht gewährenden Wertpapiere dieser Gesellschaft infolge eines |
Übernahmeangebots erwerben. | Übernahmeangebots erwerben. |
Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass die nicht | Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass die nicht |
angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person übergegangen | angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person übergegangen |
sind und dass der Preis hinterlegt worden ist, ob der Eigentümer sich | sind und dass der Preis hinterlegt worden ist, ob der Eigentümer sich |
gemeldet hat oder nicht. Nicht angebotene Inhaberpapiere werden von | gemeldet hat oder nicht. Nicht angebotene Inhaberpapiere werden von |
Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und durch den Verwaltungsrat | Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und durch den Verwaltungsrat |
ins Register der Namenspapiere eingetragen. | ins Register der Namenspapiere eingetragen. |
Nach Ablauf des Übernahmeangebotes gilt die Gesellschaft nicht mehr | Nach Ablauf des Übernahmeangebotes gilt die Gesellschaft nicht mehr |
als Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder | als Gesellschaft, die öffentlich zur Zeichnung auffordert oder |
aufgefordert hat, es sei denn, durch diese Gesellschaft ausgegebene | aufgefordert hat, es sei denn, durch diese Gesellschaft ausgegebene |
Schuldverschreibungen sind noch in der Öffentlichkeit verbreitet. | Schuldverschreibungen sind noch in der Öffentlichkeit verbreitet. |
§ 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in | § 2 - Jede natürliche oder juristische Person, die alleine oder in |
Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden | Absprache handelnd fünfundneunzig Prozent der Stimmrecht gewährenden |
Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die nicht öffentlich zur | Wertpapiere einer Aktiengesellschaft besitzt, die nicht öffentlich zur |
Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann ein Übernahmeangebot | Zeichnung auffordert oder aufgefordert hat, kann ein Übernahmeangebot |
machen, das sich auf die Gesamtheit der Stimmrecht gewährenden | machen, das sich auf die Gesamtheit der Stimmrecht gewährenden |
Wertpapiere dieser Gesellschaft bezieht. | Wertpapiere dieser Gesellschaft bezieht. |
Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass unter | Nach Ablauf des Verfahrens wird davon ausgegangen, dass unter |
Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer ausdrücklich und | Ausschluss der Wertpapiere, deren Eigentümer ausdrücklich und |
schriftlich mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie abzutreten, die | schriftlich mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie abzutreten, die |
nicht angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person | nicht angebotenen Wertpapiere von Rechts wegen auf diese Person |
übergegangen sind und dass der Preis hinterlegt worden ist. Nicht | übergegangen sind und dass der Preis hinterlegt worden ist. Nicht |
angebotene Inhaberpapiere sowie Inhaberpapiere und entmaterialisierte | angebotene Inhaberpapiere sowie Inhaberpapiere und entmaterialisierte |
Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie | Wertpapiere, deren Eigentümer mitgeteilt hat, dass er es ablehnt, sie |
abzutreten, werden von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und | abzutreten, werden von Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt und |
durch den Verwaltungsrat ins Register der Namenspapiere eingetragen. | durch den Verwaltungsrat ins Register der Namenspapiere eingetragen. |
Gegebenenfalls gehen die Kosten der Wiederumwandlung in Inhaberpapiere | Gegebenenfalls gehen die Kosten der Wiederumwandlung in Inhaberpapiere |
von Wertpapieren, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen von | von Wertpapieren, die in Anwendung des vorliegenden Paragraphen von |
Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt worden sind, zu Lasten der | Rechts wegen in Namenspapiere umgewandelt worden sind, zu Lasten der |
Gesellschaft. | Gesellschaft. |
Das in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Angebot | Das in Absatz 1 des vorliegenden Paragraphen erwähnte Angebot |
unterliegt weder Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli | unterliegt weder Titel II des Königlichen Erlasses Nr. 185 vom 9. Juli |
1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von | 1935 über die Bankenaufsicht und die Regelung der Ausgabe von |
Wertpapieren und Effekten noch Kapitel II des Gesetzes vom 2. März | Wertpapieren und Effekten noch Kapitel II des Gesetzes vom 2. März |
1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, | 1989 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, |
die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen | die an der Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen |
Übernahmeangebote, noch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 | Übernahmeangebote, noch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 |
über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte. | über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte. |
§ 3 - Der König kann das Übernahmeangebot regeln und insbesondere das | § 3 - Der König kann das Übernahmeangebot regeln und insbesondere das |
zu befolgende Verfahren und die Modalitäten zur Festlegung des Preises | zu befolgende Verfahren und die Modalitäten zur Festlegung des Preises |
des Übernahmeangebots bestimmen. Dabei achtet Er auf die | des Übernahmeangebots bestimmen. Dabei achtet Er auf die |
Gewährleistung der Information und der Gleichbehandlung der | Gewährleistung der Information und der Gleichbehandlung der |
Wertpapierinhaber. » | Wertpapierinhaber. » |
Art. 3 - In Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die | Art. 3 - In Artikel 15 § 2 des Gesetzes vom 2. März 1989 über die |
Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der | Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Gesellschaften, die an der |
Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen | Börse notiert sind, und zur Regelung der öffentlichen |
Übernahmeangebote wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | Übernahmeangebote wird eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« 9. das in Artikel 190quinquies § 1 der am 30. November 1935 | « 9. das in Artikel 190quinquies § 1 der am 30. November 1935 |
koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnte | koordinierten Gesetze über die Handelsgesellschaften erwähnte |
Übernahmeangebot regeln und insbesondere das zu befolgende Verfahren | Übernahmeangebot regeln und insbesondere das zu befolgende Verfahren |
und die Modalitäten zur Festlegung des Preises des Übernahmeangebots | und die Modalitäten zur Festlegung des Preises des Übernahmeangebots |
bestimmen. » | bestimmen. » |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 16. Juni 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 3 - Annexe 3 | Bijlage 3 - Annexe 3 |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
15. JULI 1998 - Gesetz über die Zertifizierung von durch | 15. JULI 1998 - Gesetz über die Zertifizierung von durch |
Handelsgesellschaften ausgegebenen Wertpapieren | Handelsgesellschaften ausgegebenen Wertpapieren |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten | KAPITEL II - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten |
Gesetze über die Handelsgesellschaften | Gesetze über die Handelsgesellschaften |
Art. 2 - Artikel 29 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze | Art. 2 - Artikel 29 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze |
über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 5. | über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch die Gesetze vom 5. |
Dezember 1984, 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt | Dezember 1984, 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
a) In § 6 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « keine eigenen Aktien | a) In § 6 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern « keine eigenen Aktien |
» und dem Wort « zeichnen » die Wörter « oder Zertifikate, die sich | » und dem Wort « zeichnen » die Wörter « oder Zertifikate, die sich |
auf solche Aktien beziehen und zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Aktien | auf solche Aktien beziehen und zum Zeitpunkt der Ausgabe dieser Aktien |
ausgegeben worden sind, » eingefügt. | ausgegeben worden sind, » eingefügt. |
b) Paragraph 6 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | b) Paragraph 6 Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« Alle Rechte, die mit Aktien oder den in Absatz 1 erwähnten | « Alle Rechte, die mit Aktien oder den in Absatz 1 erwähnten |
Zertifikaten verbunden sind, die die Gesellschaft oder ihre | Zertifikaten verbunden sind, die die Gesellschaft oder ihre |
Tochtergesellschaft gezeichnet hat, werden ausgesetzt, solange diese | Tochtergesellschaft gezeichnet hat, werden ausgesetzt, solange diese |
Aktien oder diese Zertifikate nicht veräussert worden sind. » | Aktien oder diese Zertifikate nicht veräussert worden sind. » |
c) In § 7 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » und den Wörtern « | c) In § 7 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » und den Wörtern « |
einer Gesellschaft » die Wörter « oder von in Absatz 1 erwähnten | einer Gesellschaft » die Wörter « oder von in Absatz 1 erwähnten |
Zertifikaten » eingefügt. | Zertifikaten » eingefügt. |
Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird anstelle des Artikels | Art. 3 - In dieselben koordinierten Gesetze wird anstelle des Artikels |
43bis, der den Artikel 43ter bilden wird, ein neuer Artikel 43bis mit | 43bis, der den Artikel 43ter bilden wird, ein neuer Artikel 43bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 43bis - § 1 - Zertifikate, die sich auf Aktien, Gewinnanteile, | « Art. 43bis - § 1 - Zertifikate, die sich auf Aktien, Gewinnanteile, |
Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheine beziehen, können unter | Wandelschuldverschreibungen oder Optionsscheine beziehen, können unter |
Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre Mitwirkung von einer | Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre Mitwirkung von einer |
juristischen Person ausgegeben werden, die im Besitz der Wertpapiere, | juristischen Person ausgegeben werden, die im Besitz der Wertpapiere, |
auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt oder in ihren Besitz | auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt oder in ihren Besitz |
kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der Zertifikate jeden | kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der Zertifikate jeden |
Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren vorzubehalten. | Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren vorzubehalten. |
Diese Zertifikate können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten | Diese Zertifikate können auf den Inhaber oder auf den Namen lauten |
oder entmaterialisiert sein. Ein Zertifikat jedoch, das sich auf | oder entmaterialisiert sein. Ein Zertifikat jedoch, das sich auf |
Namenspapiere bezieht, kann nicht auf den Inhaber lauten. | Namenspapiere bezieht, kann nicht auf den Inhaber lauten. |
Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den | Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den |
Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht | Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht |
einbegriffen. | einbegriffen. |
Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen, | Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen, |
muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die | muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die |
zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. Diese Gesellschaft trägt | zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. Diese Gesellschaft trägt |
diesen Vermerk in das betreffende Register ein. Der Ausgeber von | diesen Vermerk in das betreffende Register ein. Der Ausgeber von |
Zertifikaten, die sich auf Inhaberpapiere beziehen, muss vor Ausübung | Zertifikaten, die sich auf Inhaberpapiere beziehen, muss vor Ausübung |
seines Stimmrechts seine Eigenschaft als Ausgeber bei der Gesellschaft | seines Stimmrechts seine Eigenschaft als Ausgeber bei der Gesellschaft |
melden, die die zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. | melden, die die zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. |
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von | Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von |
Zertifikaten, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, | Zertifikaten, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, |
unverzüglich die Dividenden, den etwaigen Ertrag aus dem Optionsschein | unverzüglich die Dividenden, den etwaigen Ertrag aus dem Optionsschein |
und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der Gesellschaft | und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der Gesellschaft |
ausgeschüttet werden, sowie alle aus der Kapitalherabsetzung oder | ausgeschüttet werden, sowie alle aus der Kapitalherabsetzung oder |
-tilgung stammenden Beträge unter Abzug etwaiger Kosten an den Inhaber | -tilgung stammenden Beträge unter Abzug etwaiger Kosten an den Inhaber |
von Zertifikaten zahlbar. | von Zertifikaten zahlbar. |
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von | Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von |
Zertifikaten die Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, | Zertifikaten die Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, |
nicht übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von | nicht übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von |
Wertpapieren, auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der | Wertpapieren, auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der |
Ausgeber öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat. | Ausgeber öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat. |
Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen | Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen |
die Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine, | die Aktien, Gewinnanteile, Schuldverschreibungen oder Optionsscheine, |
auf die sie sich beziehen, umgetauscht werden. Klauseln, die den | auf die sie sich beziehen, umgetauscht werden. Klauseln, die den |
Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein. Ungeachtet jeder | Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein. Ungeachtet jeder |
gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von Zertifikaten jederzeit | gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von Zertifikaten jederzeit |
den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber seinen Verpflichtungen ihm | den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber seinen Verpflichtungen ihm |
gegenüber nicht nachkommt oder seine Belange auf ernsthafte Weise | gegenüber nicht nachkommt oder seine Belange auf ernsthafte Weise |
verletzt werden. | verletzt werden. |
§ 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen | § 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder | Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder |
gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber | gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber |
von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die | von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die |
Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten | Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten |
Wertpapiere derselben Gattung, die sich im Besitz des betreffenden | Wertpapiere derselben Gattung, die sich im Besitz des betreffenden |
Ausgebers von Zertifikaten befinden. | Ausgebers von Zertifikaten befinden. |
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit | Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit |
nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu | nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu |
gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach | gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach |
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
§ 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen | § 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen |
Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten | Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten |
Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Hauptversammlungen beiwohnen, | Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Hauptversammlungen beiwohnen, |
jedoch nur mit beratender Stimme. | jedoch nur mit beratender Stimme. |
Eine Abschrift der Berichte, die den Aktionären aufgrund der | Eine Abschrift der Berichte, die den Aktionären aufgrund der |
vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird | vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird |
unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft | unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft |
ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen | ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen |
Formalitäten erfüllt haben, um zur Hauptversammlung zugelassen zu | Formalitäten erfüllt haben, um zur Hauptversammlung zugelassen zu |
werden. | werden. |
Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers | Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers |
fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der | fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der |
Berichte ausgehändigt. » | Berichte ausgehändigt. » |
Art. 4 - Artikel 52bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt | Art. 4 - Artikel 52bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 7 | vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 7 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 7 - Der Erwerb durch eine Aktiengesellschaft von Zertifikaten, die | « § 7 - Der Erwerb durch eine Aktiengesellschaft von Zertifikaten, die |
sich auf eigene Aktien oder Gewinnanteile beziehen, durch Ankauf oder | sich auf eigene Aktien oder Gewinnanteile beziehen, durch Ankauf oder |
Umtausch und die Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der | Umtausch und die Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der |
entsprechenden Aktien oder Gewinnanteile, unmittelbar oder über eine | entsprechenden Aktien oder Gewinnanteile, unmittelbar oder über eine |
Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft | Person, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Gesellschaft |
handelt, unterliegen seitens der betroffenen Gesellschaft den durch | handelt, unterliegen seitens der betroffenen Gesellschaft den durch |
vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2 Absatz 1 Nr. 1 und § 3 | vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2 Absatz 1 Nr. 1 und § 3 |
vorgeschriebenen Bedingungen. | vorgeschriebenen Bedingungen. |
Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen müssen für die | Die in § 1 Absatz 1 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen müssen für die |
Aktien und Gewinnanteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden | Aktien und Gewinnanteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden |
Zertifikate beziehen. Paragraph 5 ist anwendbar nach Verhältnis der | Zertifikate beziehen. Paragraph 5 ist anwendbar nach Verhältnis der |
Aktien oder Gewinnanteile und der Zertifikate derselben Gattung, die | Aktien oder Gewinnanteile und der Zertifikate derselben Gattung, die |
die Gesellschaft besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen | die Gesellschaft besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen |
nichtig, so wird die Aktie oder der Gewinnanteil, die beziehungsweise | nichtig, so wird die Aktie oder der Gewinnanteil, die beziehungsweise |
der dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts | der dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts |
wegen nichtig. | wegen nichtig. |
Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen verbunden sind, | Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen verbunden sind, |
auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene und von | auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene und von |
dieser besessene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. » | dieser besessene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. » |
Art. 5 - Artikel 52ter derselben koordinierten Gesetze, eingefügt | Art. 5 - Artikel 52ter derselben koordinierten Gesetze, eingefügt |
durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze | durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch die Gesetze |
vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: | vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, wird wie folgt abgeändert: |
A) Paragraph 1 wird durch die Wörter « oder im Hinblick auf den Erwerb | A) Paragraph 1 wird durch die Wörter « oder im Hinblick auf den Erwerb |
oder die Zeichnung durch einen Dritten von Zertifikaten, die sich auf | oder die Zeichnung durch einen Dritten von Zertifikaten, die sich auf |
Aktien oder Gewinnanteile beziehen » ergänzt. | Aktien oder Gewinnanteile beziehen » ergänzt. |
B) In § 2 Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » | B) In § 2 Absatz 2 Nr. 1 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » |
und den Wörtern « dieser Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten | und den Wörtern « dieser Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten |
mit Bezug auf Aktien » eingefügt. | mit Bezug auf Aktien » eingefügt. |
C) In § 2 Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » | C) In § 2 Absatz 2 Nr. 2 werden zwischen den Wörtern « von Aktien » |
und den Wörtern « der Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten | und den Wörtern « der Gesellschaft » die Wörter « oder Zertifikaten |
mit Bezug auf Aktien » eingefügt. | mit Bezug auf Aktien » eingefügt. |
Art. 6 - In Artikel 52quater § 1 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 6 - In Artikel 52quater § 1 derselben koordinierten Gesetze, |
eingefügt durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch | eingefügt durch das Gesetz vom 5. Dezember 1984 und abgeändert durch |
die Gesetze vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, werden zwischen den | die Gesetze vom 18. Juli 1991 und 13. April 1995, werden zwischen den |
Wörtern « eigener Aktien oder Gewinnanteile » und den Wörtern « | Wörtern « eigener Aktien oder Gewinnanteile » und den Wörtern « |
seitens der Gesellschaft selbst » die Wörter « oder sich auf solche | seitens der Gesellschaft selbst » die Wörter « oder sich auf solche |
Aktien oder Gewinnanteile beziehender Zertifikate » eingefügt. | Aktien oder Gewinnanteile beziehender Zertifikate » eingefügt. |
Art. 7 - Artikel 52quinquies derselben koordinierten Gesetze, | Art. 7 - Artikel 52quinquies derselben koordinierten Gesetze, |
eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das |
Gesetz vom 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 5 mit | Gesetz vom 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 5 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 5 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, | « § 5 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, |
unterliegen für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 denselben Regeln | unterliegen für die Anwendung der Paragraphen 1 bis 4 denselben Regeln |
wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich beziehen, insofern | wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich beziehen, insofern |
die in diesen Paragraphen erwähnten Bestimmungen ebenfalls in Artikel | die in diesen Paragraphen erwähnten Bestimmungen ebenfalls in Artikel |
52bis § 7 erwähnt sind. Stimmrechte, die mit den Aktien oder | 52bis § 7 erwähnt sind. Stimmrechte, die mit den Aktien oder |
Gewinnanteilen verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der | Gewinnanteilen verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der |
Gesellschaft ausgegebene und von dieser besessene Zertifikate | Gesellschaft ausgegebene und von dieser besessene Zertifikate |
beziehen, werden ausgesetzt. | beziehen, werden ausgesetzt. |
Für die Anwendung von § 3 besteht der erwähnte Anteil am Kapital aus | Für die Anwendung von § 3 besteht der erwähnte Anteil am Kapital aus |
den Aktien, auf die sich die betreffenden Zertifikate beziehen. | den Aktien, auf die sich die betreffenden Zertifikate beziehen. |
Veräusserungen erfolgen und Nichtigkeit ist anwendbar nach Verhältnis | Veräusserungen erfolgen und Nichtigkeit ist anwendbar nach Verhältnis |
der Anzahl der Zertifikate und Aktien, die jede der betroffenen | der Anzahl der Zertifikate und Aktien, die jede der betroffenen |
Gesellschaften besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, | Gesellschaften besitzt. Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, |
so wird die Aktie, die dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, | so wird die Aktie, die dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, |
gleichzeitig von Rechts wegen nichtig. | gleichzeitig von Rechts wegen nichtig. |
Art. 8 - Artikel 52sexies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt | Art. 8 - Artikel 52sexies derselben koordinierten Gesetze, eingefügt |
durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 18. Juli 1991 und abgeändert durch das Gesetz vom |
13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut | 13. April 1995, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« § 6 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, | « § 6 - Zertifikate, die sich auf Aktien oder Gewinnanteile beziehen, |
unterliegen in den in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Fällen | unterliegen in den in den Paragraphen 1 bis 5 erwähnten Fällen |
denselben Regeln wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich | denselben Regeln wie die Aktien oder Gewinnanteile, auf die sie sich |
beziehen. Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen | beziehen. Stimmrechte, die mit den Aktien oder Gewinnanteilen |
verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft | verbunden sind, auf die sich unter Mitwirkung der Gesellschaft |
ausgegebene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. » | ausgegebene Zertifikate beziehen, werden ausgesetzt. » |
Art. 9 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 124ter | Art. 9 - In dieselben koordinierten Gesetze wird ein Artikel 124ter |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 124ter - § 1 - Zertifikate, die sich auf Anteile beziehen, | « Art. 124ter - § 1 - Zertifikate, die sich auf Anteile beziehen, |
können unter Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre | können unter Mitwirkung der Gesellschaft oder auch ohne ihre |
Mitwirkung von einer juristischen Person ausgegeben werden, die im | Mitwirkung von einer juristischen Person ausgegeben werden, die im |
Besitz der Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt | Besitz der Wertpapiere, auf die sich die Zertifikate beziehen, bleibt |
oder in ihren Besitz kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der | oder in ihren Besitz kommt und sich dazu verpflichtet, dem Inhaber der |
Zertifikate jeden Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren | Zertifikate jeden Ertrag oder jedes Einkommen aus diesen Wertpapieren |
vorzubehalten. Diese Zertifikate können nicht auf den Inhaber lauten. | vorzubehalten. Diese Zertifikate können nicht auf den Inhaber lauten. |
Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den | Der Ausgeber der Zertifikate übt alle Rechte aus, die mit den |
Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht | Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, verbunden sind, Stimmrecht |
einbegriffen. | einbegriffen. |
Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen, | Der Ausgeber von Zertifikaten, die sich auf Namenspapiere beziehen, |
muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die | muss sich in dieser Eigenschaft bei der Gesellschaft melden, die die |
zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. | zertifizierten Wertpapiere ausgegeben hat. |
Diese Gesellschaft trägt diesen Vermerk in das betreffende Register | Diese Gesellschaft trägt diesen Vermerk in das betreffende Register |
ein. | ein. |
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von | Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung stellt der Ausgeber von |
Zertifikaten, die sich auf Anteile beziehen, unverzüglich die | Zertifikaten, die sich auf Anteile beziehen, unverzüglich die |
Dividenden und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der | Dividenden und den Liquidationserlös, die möglicherweise von der |
Gesellschaft ausgeschüttet werden, sowie alle aus der | Gesellschaft ausgeschüttet werden, sowie alle aus der |
Kapitalherabsetzung oder -tilgung stammenden Beträge unter Abzug | Kapitalherabsetzung oder -tilgung stammenden Beträge unter Abzug |
etwaiger Kosten an den Inhaber von Zertifikaten zahlbar. | etwaiger Kosten an den Inhaber von Zertifikaten zahlbar. |
Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von | Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung kann der Ausgeber von |
Zertifikaten die Anteile, auf die sich die Zertifikate beziehen, nicht | Zertifikaten die Anteile, auf die sich die Zertifikate beziehen, nicht |
übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von Anteilen, | übertragen. Es ist jedoch überhaupt keine Übertragung von Anteilen, |
auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der Ausgeber | auf die sich Zertifikate beziehen, erlaubt, falls der Ausgeber |
öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat. | öffentlich zur Zeichnung aufgefordert hat. |
Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen | Die Zertifikate können vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmung gegen |
die Anteile umgetauscht werden, auf die sie sich beziehen. Klauseln, | die Anteile umgetauscht werden, auf die sie sich beziehen. Klauseln, |
die den Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein. | die den Umtausch verbieten, müssen zeitlich begrenzt sein. |
Ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von | Ungeachtet jeder gegenteiligen Bestimmung kann der Inhaber von |
Zertifikaten jederzeit den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber | Zertifikaten jederzeit den Umtausch erwirken, sofern der Ausgeber |
seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt oder seine | seinen Verpflichtungen ihm gegenüber nicht nachkommt oder seine |
Belange auf ernsthafte Weise verletzt werden. | Belange auf ernsthafte Weise verletzt werden. |
§ 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen | § 2 - Bei Konkurs des Ausgebers von Zertifikaten oder in allen anderen |
Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder | Konkurrenzsituationen werden die Zertifikate ungeachtet jeder |
gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber | gegenteiligen Bestimmung von Rechts wegen umgetauscht, und die Inhaber |
von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die | von Zertifikaten üben gemeinsam ihr Rückforderungsrecht aus auf die |
Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten | Gesamtheit der von derselben Gesellschaft ausgegebenen zertifizierten |
Wertpapiere, die sich im Besitz des betreffenden Ausgebers von | Wertpapiere, die sich im Besitz des betreffenden Ausgebers von |
Zertifikaten befinden. | Zertifikaten befinden. |
Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit | Reicht in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall diese Gesamtheit |
nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu | nicht aus, um die vollständige Rückgabe der Wertpapiere zu |
gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach | gewährleisten, wird sie unter die Inhaber von Zertifikaten nach |
Verhältnis ihrer Rechte verteilt. | Verhältnis ihrer Rechte verteilt. |
§ 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen | § 3 - Inhaber von unter Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebenen |
Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten | Zertifikaten haben das Recht, die gemäss Artikel 78 hinterlegten |
Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Gesellschafterversammlungen | Unterlagen einzusehen. Sie dürfen den Gesellschafterversammlungen |
beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme. | beiwohnen, jedoch nur mit beratender Stimme. |
Eine Abschrift der Berichte, die den Gesellschaftern aufgrund der | Eine Abschrift der Berichte, die den Gesellschaftern aufgrund der |
vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird | vorliegenden koordinierten Gesetze mitgeteilt werden müssen, wird |
unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft | unverzüglich den Inhabern von unter Mitwirkung der Gesellschaft |
ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen | ausgegebenen Zertifikaten übermittelt, die die vorgeschriebenen |
Formalitäten erfüllt haben, um zur Gesellschafterversammlung | Formalitäten erfüllt haben, um zur Gesellschafterversammlung |
zugelassen zu werden. | zugelassen zu werden. |
Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers | Jedem Inhaber solcher Zertifikate wird auf Vorlage seines Wertpapiers |
fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der | fünfzehn Tage vor der Versammlung kostenlos eine Ausfertigung der |
Berichte ausgehändigt. » | Berichte ausgehändigt. » |
Art. 10 - Artikel 128bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt | Art. 10 - Artikel 128bis derselben koordinierten Gesetze, eingefügt |
durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch einen Paragraphen 7 mit | durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch einen Paragraphen 7 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« § 7 - Der Erwerb durch eine Gesellschaft von Zertifikaten, die sich | « § 7 - Der Erwerb durch eine Gesellschaft von Zertifikaten, die sich |
auf eigene Anteile beziehen, durch Ankauf oder Umtausch und die | auf eigene Anteile beziehen, durch Ankauf oder Umtausch und die |
Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der entsprechenden Anteile, | Zeichnung solcher Zertifikate nach Ausgabe der entsprechenden Anteile, |
unmittelbar oder über eine Person, die im eigenen Namen, aber für | unmittelbar oder über eine Person, die im eigenen Namen, aber für |
Rechnung der Gesellschaft handelt, unterliegen seitens der betroffenen | Rechnung der Gesellschaft handelt, unterliegen seitens der betroffenen |
Gesellschaft den durch vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2, | Gesellschaft den durch vorliegenden Artikel unter Ausschluss von § 2, |
§ 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Bedingungen. | § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 Nr. 1 vorgeschriebenen Bedingungen. |
Die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen für | Die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 und 3 vorgesehenen Bedingungen müssen für |
die Anteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden Zertifikate | die Anteile erfüllt werden, auf die sich die betreffenden Zertifikate |
beziehen. Paragraph 1 Absatz 5 ist anwendbar nach Verhältnis der | beziehen. Paragraph 1 Absatz 5 ist anwendbar nach Verhältnis der |
Anteile und Zertifikate derselben Gattung, die die Gesellschaft | Anteile und Zertifikate derselben Gattung, die die Gesellschaft |
besitzt. | besitzt. |
Stimmrechte, die mit den Anteilen verbunden sind, auf die sich unter | Stimmrechte, die mit den Anteilen verbunden sind, auf die sich unter |
Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene Zertifikate beziehen, werden | Mitwirkung der Gesellschaft ausgegebene Zertifikate beziehen, werden |
ausgesetzt. | ausgesetzt. |
Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, so wird der Anteil, der | Wird ein Zertifikat von Rechts wegen nichtig, so wird der Anteil, der |
dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts wegen | dadurch Eigentum der Gesellschaft wird, gleichzeitig von Rechts wegen |
nichtig. » | nichtig. » |
Art. 11 - Artikel 128ter Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, | Art. 11 - Artikel 128ter Absatz 1 derselben koordinierten Gesetze, |
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch die Wörter « | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, wird durch die Wörter « |
oder im Hinblick auf den Erwerb oder die Zeichnung durch einen Dritten | oder im Hinblick auf den Erwerb oder die Zeichnung durch einen Dritten |
von Zertifikaten, die sich auf ihre Anteile beziehen » ergänzt. | von Zertifikaten, die sich auf ihre Anteile beziehen » ergänzt. |
Art. 12 - In Artikel 128quater derselben koordinierten Gesetze, | Art. 12 - In Artikel 128quater derselben koordinierten Gesetze, |
eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, werden zwischen den | eingefügt durch das Gesetz vom 15. Juli 1985, werden zwischen den |
Wörtern « eigener Anteile » und den Wörtern « seitens der Gesellschaft | Wörtern « eigener Anteile » und den Wörtern « seitens der Gesellschaft |
selbst » die Wörter « oder sich auf ihre Anteile beziehender | selbst » die Wörter « oder sich auf ihre Anteile beziehender |
Zertifikate » eingefügt. | Zertifikate » eingefügt. |
KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL III - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 13 - § 1 - Für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 | Art. 13 - § 1 - Für die Anwendung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 |
gilt der Inhaber von Zertifikaten und nicht der Ausgeber dieser | gilt der Inhaber von Zertifikaten und nicht der Ausgeber dieser |
Zertifikate in jeder Beziehung als Aktionär beziehungsweise | Zertifikate in jeder Beziehung als Aktionär beziehungsweise |
Gesellschafter und unmittelbarer Berechtigter der Dividenden und | Gesellschafter und unmittelbarer Berechtigter der Dividenden und |
anderen Ausschüttungen oder Zuteilungen, und die Zertifikate werden | anderen Ausschüttungen oder Zuteilungen, und die Zertifikate werden |
mit den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, gleichgesetzt. | mit den Wertpapieren, auf die sie sich beziehen, gleichgesetzt. |
Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn Ausgeber und Inhaber der | Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, wenn Ausgeber und Inhaber der |
Zertifikate von der in den Artikeln 43bis § 1 Absatz 4 und 124ter § 1 | Zertifikate von der in den Artikeln 43bis § 1 Absatz 4 und 124ter § 1 |
Absatz 4 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die | Absatz 4 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze über die |
Handelsgesellschaften vorgesehenen Bestimmung abweichen. Ferner ist | Handelsgesellschaften vorgesehenen Bestimmung abweichen. Ferner ist |
die für die Anwendung dieses Gesetzbuches berücksichtigte Art der | die für die Anwendung dieses Gesetzbuches berücksichtigte Art der |
Wertpapiere - Namenspapiere oder Inhaberpapiere - die der Zertifikate | Wertpapiere - Namenspapiere oder Inhaberpapiere - die der Zertifikate |
und nicht die der zertifizierten Wertpapiere. | und nicht die der zertifizierten Wertpapiere. |
§ 2 - In Abweichung von Artikel 44 desselben Gesetzbuches gelten die | § 2 - In Abweichung von Artikel 44 desselben Gesetzbuches gelten die |
Mehrwerte, die beim Umtausch von Wertpapieren inländischer | Mehrwerte, die beim Umtausch von Wertpapieren inländischer |
Gesellschaften gegen Zertifikate, beim Umtausch dieser Zertifikate | Gesellschaften gegen Zertifikate, beim Umtausch dieser Zertifikate |
gegen die Wertpapiere, auf die sie sich beziehen, oder bei der | gegen die Wertpapiere, auf die sie sich beziehen, oder bei der |
Erklärung der Nichtigkeit dieser Zertifikate erzielt oder festgestellt | Erklärung der Nichtigkeit dieser Zertifikate erzielt oder festgestellt |
werden, als nicht realisiert. | werden, als nicht realisiert. |
In diesen Fällen werden Mehr- oder Minderwerte, die sich auf die im | In diesen Fällen werden Mehr- oder Minderwerte, die sich auf die im |
Umtausch erhaltenen Zertifikate oder Wertpapiere oder für nichtig | Umtausch erhaltenen Zertifikate oder Wertpapiere oder für nichtig |
erklärten Zertifikate beziehen, unter Berücksichtigung des Erwerbs- | erklärten Zertifikate beziehen, unter Berücksichtigung des Erwerbs- |
oder Anlagewertes der umgetauschten Wertpapiere bestimmt, eventuell | oder Anlagewertes der umgetauschten Wertpapiere bestimmt, eventuell |
erhöht beziehungsweise vermindert um die sowohl vor wie nach dem | erhöht beziehungsweise vermindert um die sowohl vor wie nach dem |
Umtausch berücksichtigten Mehr- beziehungsweise Minderwerte; für die | Umtausch berücksichtigten Mehr- beziehungsweise Minderwerte; für die |
Anwendung von Artikel 44 § 1 Nr. 2 gelten die im Umtausch erhaltenen | Anwendung von Artikel 44 § 1 Nr. 2 gelten die im Umtausch erhaltenen |
Zertifikate oder Wertpapiere oder die für nichtig erklärten | Zertifikate oder Wertpapiere oder die für nichtig erklärten |
Zertifikate als am Tag des Erwerbs der umgetauschten Wertpapiere | Zertifikate als am Tag des Erwerbs der umgetauschten Wertpapiere |
erworben. | erworben. |
Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen sind ebenfalls auf | Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Paragraphen sind ebenfalls auf |
Mehrwerte von Zertifikaten oder Wertpapieren von Gesellschaften | Mehrwerte von Zertifikaten oder Wertpapieren von Gesellschaften |
anwendbar, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung, | anwendbar, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung, |
Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz sich in einem anderen | Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz sich in einem anderen |
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften befindet, wenn diese | Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften befindet, wenn diese |
Mehrwerte bei Geschäften gleicher Art erzielt oder festgestellt | Mehrwerte bei Geschäften gleicher Art erzielt oder festgestellt |
werden, die innerhalb dieses Staates aufgrund ähnlicher Bestimmungen | werden, die innerhalb dieses Staates aufgrund ähnlicher Bestimmungen |
steuerfrei erfolgen. | steuerfrei erfolgen. |
Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 14 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 4 - Annexe 4 | Bijlage 4 - Annexe 4 |
MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER FINANZEN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
15. JULI 1998 - Gesetz zur Abänderung verschiedener | 15. JULI 1998 - Gesetz zur Abänderung verschiedener |
Gesetzesbestimmungen über Finanzpapiere und Systeme zur | Gesetzesbestimmungen über Finanzpapiere und Systeme zur |
Wertpapierverrechnung | Wertpapierverrechnung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es : | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es : |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten | KAPITEL I - Abänderungen der am 30. November 1935 koordinierten |
Gesetze über die Handelsgesellschaften | Gesetze über die Handelsgesellschaften |
Art. 2 - Artikel 52octies/3 der am 30. November 1935 koordinierten | Art. 2 - Artikel 52octies/3 der am 30. November 1935 koordinierten |
Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom | Gesetze über die Handelsgesellschaften, eingefügt durch das Gesetz vom |
7. April 1995, wird wie folgt abgeändert : | 7. April 1995, wird wie folgt abgeändert : |
1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : | 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt : |
« Die Eigentümer in Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter | « Die Eigentümer in Artikel 52octies/1 erwähnter entmaterialisierter |
Wertpapiere können ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem | Wertpapiere können ihre unkörperlichen dinglichen Rechte nur dem |
zugelassenen Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf | zugelassenen Kontenführer gegenüber, bei dem diese Wertpapiere auf |
einem Konto gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar | einem Konto gebucht sind, oder, wenn sie diese Wertpapiere unmittelbar |
bei der Liquidationseinrichtung halten, der Liquidationseinrichtung | bei der Liquidationseinrichtung halten, der Liquidationseinrichtung |
gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie : | gegenüber geltend machen. Ausnahmsweise können sie : |
- einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden | - einen Herausgabeanspruch gemäss den Bestimmungen des vorliegenden |
Artikels und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses | Artikels und des Artikels 9bis Absatz 2 bis 4 des Königlichen Erlasses |
Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von | Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von |
Wertpapieren ausüben; | Wertpapieren ausüben; |
- ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, | - ihre Gesellschafterrechte unmittelbar beim Ausgeber ausüben, |
- bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des | - bei Konkurs oder in allen anderen Konkurrenzsituationen seitens des |
Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. » | Ausgebers ihre Regressansprüche unmittelbar gegen ihn erheben. » |
2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « vom zugelassenen | 2. In Absatz 5 werden zwischen den Wörtern « vom zugelassenen |
Kontenführer » und den Wörtern « die Herausgabe des Guthabens fordern | Kontenführer » und den Wörtern « die Herausgabe des Guthabens fordern |
» die Wörter « oder von der Liquidationseinrichtung » eingefügt. | » die Wörter « oder von der Liquidationseinrichtung » eingefügt. |
Art. 3 - In Artikel 52octies/6, in dieselben Gesetze eingefügt durch | Art. 3 - In Artikel 52octies/6, in dieselben Gesetze eingefügt durch |
das Gesetz vom 7. April 1995, werden zwischen den Wörtern « | das Gesetz vom 7. April 1995, werden zwischen den Wörtern « |
entmaterialisierter Wertpapiere » und den Wörtern « werden unter | entmaterialisierter Wertpapiere » und den Wörtern « werden unter |
Vorlage » die Wörter « und bei Konkurs ihres Ausgebers oder in allen | Vorlage » die Wörter « und bei Konkurs ihres Ausgebers oder in allen |
anderen Konkurrenzsituationen seinerseits alle Regressansprüche gegen | anderen Konkurrenzsituationen seinerseits alle Regressansprüche gegen |
ihn, » eingefügt. | ihn, » eingefügt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Juli 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
Mit dem Staatssiegel versehen : | Mit dem Staatssiegel versehen : |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 5 - Annexe 5 | Bijlage 5 - Annexe 5 |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
22. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und | 22. DEZEMBER 1998 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und |
anderer Bestimmungen | anderer Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Nichtsteuerrechtliche Bestimmungen | KAPITEL V - Nichtsteuerrechtliche Bestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 75 - In Artikel 26 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze | Art. 75 - In Artikel 26 der am 30. November 1935 koordinierten Gesetze |
über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 13. | über die Handelsgesellschaften, abgeändert durch das Gesetz vom 13. |
April 1995, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: | April 1995, wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt: |
« Der König bestimmt den Beitrag zur Deckung der Betriebskosten der | « Der König bestimmt den Beitrag zur Deckung der Betriebskosten der |
Kommission für das Bank- und Finanzwesen, den die Gesellschaften, die | Kommission für das Bank- und Finanzwesen, den die Gesellschaften, die |
in der in Absatz 5 vorgesehenen Liste eingetragen, von der Liste | in der in Absatz 5 vorgesehenen Liste eingetragen, von der Liste |
gestrichen oder daraus weggelassen werden, dieser Kommission schulden | gestrichen oder daraus weggelassen werden, dieser Kommission schulden |
». | ». |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1998 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 1998 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
J.-J. VISEUR | J.-J. VISEUR |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
T. VAN PARYS | T. VAN PARYS |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 27 september 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 27 septembre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |