gepubliceerd op 23 november 2004
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en van het artikel 29, tweede lid, van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen
25 OKTOBER 2004. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en van het artikel 29, tweede lid, van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en van het artikel 29, tweede lid van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 19 december 2003 tot wijziging van het koninklijk besluit van 18 december 1986 betreffende de Commissie voor hulp aan slachtoffers van opzettelijke gewelddaden en van het artikel 29, tweede lid, van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 25 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL
Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ2004/00586 19. DEZEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und von Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere der Artikel 29 Absatz 2 und 30 § 2 Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 22.
April 2003, des Artikels 32 § 4, abgeändert durch das Gesetz vom 26.
März 2003, und der Artikel 34ter und 34sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2003;
Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann, insbesondere des Artikels 14;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 26. März 1991, 18. Mai 1998 und 20. Juli 2000;
In der Erwägung, dass in Ausführung des Gesetzes vom 26. März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann, und des Gesetzes vom 22. April 2003 zur Festlegung der Zusammensetzung und der Arbeitsweise dieser Kommission die Regeln mit Bezug auf das Verfahren und die Arbeitsweise der Kommission abgeändert werden müssen;
In der Erwägung, dass der Betrag, der in Artikel 29 Absatz 2 des durch das Gesetz vom 22. April 2003 abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1985 vorgesehen ist, unverzüglich angepasst werden muss, um den vor In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 22. April 2003 gültigen Betrag wieder zu erreichen;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Juli 2003;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.
September 2003;
Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 24. Oktober 2003 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;
Aufgrund des Gutachtens 36.143/2 des Staatsrates vom 8. Dezember 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Abänderungsbestimmungen Artikel 1 - Im Titel des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1986 über die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten werden die Wörter "die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter "die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" ersetzt.
In Artikel 1 Nr. 2 desselben Erlasses werden die Wörter "die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten" durch die Wörter "die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten" ersetzt.
Art. 2 - Im selben Erlass wird die Überschrift von Kapitel II durch folgende Überschrift ersetzt: "KAPITEL II - Höchstbeträge für bestimmte Kosten" Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 2 - Die in Artikel 32 § 4 des Gesetzes erwähnten Höchstbeträge werden wie folgt festgelegt: - 4.000 EUR für die Verfahrenskosten; - 2.000 EUR für die Bestattungskosten; - 1.250 EUR für materielle Kosten.
Die Kommission berücksichtigt die in Absatz 1 erwähnten Kosten nur, wenn sie mit Belegen nachgewiesen werden. Eine Abschrift der kontradiktorisch verkündeten gerichtlichen Entscheidung, in der über die verschiedenen Schadensbestandteile entschieden worden ist, kann eventuell ausreichen. » Art. 4 - Artikel 2bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 3 Absatz 2 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, werden die Wörter "im Ministerium der Justiz" durch die Wörter "im Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 5 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 1 - In den in Artikel 30 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehenen Fällen setzt sich eine Kammer aus drei Mitgliedern zusammen: einem Magistrat, der den Vorsitz der Kammer führt, und zwei Mitgliedern, die vom Präsidenten der Kommission aus der Mitte der in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Personen bestellt werden. In den in Artikel 30 § 3 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Fällen besteht eine Kammer aus nur einem Mitglied: dem Präsidenten der Kommission oder einem Vizepräsidenten. » 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die aus drei Mitgliedern zusammengesetzten Kammern entscheiden mit Stimmenmehrheit.» Art. 7 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5bis - Neben den in Artikel 30 § 2 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Rechtsanwälten und Beamten können Personen, die folgende Bedingungen erfüllen, zum Kommissionsmitglied bestellt werden, nämlich Personen: -, die über mindestens fünf Jahre zweckdienliche berufliche Erfahrung in Sachen Beurteilung und Abschätzung der von Opfern von Verstössen erlittenen schwerwiegenden körperlichen oder psychischen Schäden verfügen, und zwar im Rahmen einer akademischen Tätigkeit, einer medizinischen Tätigkeit, im Rahmen eines zugelassenen Versicherungsunternehmens, eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz oder im Rahmen eines Dienstes, der zugelassen ist von der Behörde, die für den Sektor der sozialen Hilfeleistung oder für den Sektor der geistigen Gesundheit zuständig ist, -, die Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sind, das von einer Universität oder gleichgesetzten Einrichtung ausgestellt wurde, - und die die zivilen und politischen Rechte besitzen.
Das Amt eines Kommissionsmitglieds ist unvereinbar mit dem in Artikel 30 § 2 Absatz 6 des Gesetzes erwähnten Amt des Sekretärs oder beigeordneten Sekretärs, mit dem Amt des Beauftragen einer in Artikel 34ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnten öffentlichen Einrichtung oder zugelassenen Vereinigung oder mit dem Amt des in Artikel 34ter Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Beauftragten des Ministers.
Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen, werden von einem Ausschuss vorgeschlagen, der sich aus dem Präsidenten und dem Sekretär der Kommission und einem Vertreter des Ministers zusammensetzt.
Personen, die die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen erfüllen und ihre Kandidatur einreichen wollen, richten dazu ein Einschreiben mit Kopie des Diploms oder Studienzeugnisses und den Belegen zum Nachweis der erforderlichen Berufserfahrung an den Präsidenten der Kommission.
Die Kandidaten, die nach den in Absatz 4 erwähnten Belegen in Betracht kommen, werden vom Sekretär der Kommission zu einem Gespräch mit dem Ausschuss eingeladen. Während des Gesprächs werden ihre Motivation, ihre Vertrautheit mit der Problematik der Entschädigung der Opfer von Verstössen und ihre Kenntnisse in Bezug auf das in Artikel 1 Nr. 1 erwähnte Gesetz geprüft. » Art. 8 - In denselben Erlass wird ein Artikel 5ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 5ter - Das Mandat eines Kommissionsmitglieds läuft von Rechts wegen aus, wenn das Mitglied die gesetzlichen Bedingungen für die Ausübung dieses Mandats nicht mehr erfüllt oder wenn es drei aufeinander folgende Male der Aufforderung des Präsidenten, in einer Kammer zu tagen, nicht nachkommt, ohne Gründe dafür anzugeben. » Art. 9 - Artikel 7 Absatz 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Sie haben ein Anrecht auf die Aufenthalts- und Fahrtkostenentschädigung gemäss den Bestimmungen, die auf das Personal der föderalen öffentlichen Dienste anwendbar sind. Sie werden hierfür Beamten des Rangs 13 gleichgestellt, mit Ausnahme der Beamten, die in einem anderen Rang eingestuft sind. » Art. 10 - Kapitel IV Abschnitt I desselben Erlasses, der die Artikel 9, 10 und 11 umfasst, wird wie folgt abgeändert: 1. Artikel 10 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art.10 - Der Präsident weist jede Sache einer Kammer zu. » 2. Artikel 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18.Mai 1998, wird aufgehoben.
Art. 11 - Kapitel IV Abschnitt II desselben Erlasses, der Artikel 12, Artikel 13, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, Artikel 14, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. März 1991, Artikel 15 und Artikel 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. März 1991, umfasst, wird durch folgenden Abschnitt ersetzt: « Abschnitt II - Untersuchung des Ersuchens Art.11 - Für jede Sache bestellt der Vorsitzende der Kammer einen Berichterstatter unter den Mitgliedern der Kammer.
Der in Artikel 34bis letzter Absatz des Gesetzes erwähnte Bericht wird vom Berichterstatter gebilligt und gegengezeichnet.
Art. 12 - Das Sekretariat vervollständigt die Akte und erstellt den Bericht gemäss Artikel 34bis letzter Absatz des Gesetzes.
Das Sekretariat leitet die Akte, einschliesslich des Berichts, an den Minister weiter. Der Minister verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um eine schriftliche Stellungnahme in zweifacher Ausfertigung abzugeben und dem Sekretariat die Akte wieder zukommen zu lassen.
Das Sekretariat übermittelt dem Antragsteller oder seinem Rechtsanwalt den Bericht und die eventuelle Stellungnahme des Ministers. Der Antragsteller verfügt über eine Frist von dreissig Tagen, um eine schriftliche Antwort zu geben und die Akte gegebenenfalls zu vervollständigen.
Eine Kopie der eventuellen Antwort des Antragstellers wird dem Minister übermittelt.
Art. 13 - Auf einen mit Gründen versehenen Antrag des Antragstellers oder des Ministers hin kann der Berichterstatter die in Artikel 12 vorgesehenen Fristen durch eine mit Gründen versehene Anordnung verlängern, ohne dass sie neunzig Tage überschreiten dürfen.
Art. 14 - Der Vorsitzende der Kammer legt das Datum fest, an dem die Sache gemäss Abschnitt V während einer Sitzung behandelt wird. Dieses Datum wird dem Minister und - wenn der Antragsteller gemäss Artikel 34ter Absatz 2 des Gesetzes angehört werden möchte - dem Antragsteller und seinem Beistand mindestens fünfzehn Tage im Voraus mitgeteilt. » Art. 12 - Artikel 15 und der durch den Königlichen Erlass vom 26. März 1991 abgeänderte Artikel 16 desselben Erlasses werden aufgehoben.
Art. 13 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IIbis - Sonderregeln für Ersuchen um dringende Hilfe Art. 15 - Der Bericht wird binnen neunzig Tagen nach Empfang des Ersuchens verfasst, es sei denn, es fehlen wesentliche Daten oder Aktenstücke.
Art. 15bis - Das Ersuchen um dringende Hilfe wird gemäss den Artikeln 12 und 14 behandelt, ausser dass die in Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 vorgesehenen Fristen auf fünfzehn und die in Artikel 14 vorgesehene Frist auf acht Tage herabgesetzt werden.
Spätestens acht Tage nach dem in Artikel 14 erwähnten Datum wird über das Ersuchen um dringende Hilfe eine Entscheidung verkündet. » Art. 14 - In Kapitel IV desselben Erlasses wird ein Abschnitt IIter mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Abschnitt IIter - Sonderregeln für Ersuchen, die offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind Art. 16 - Ist das Sekretariat der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, vermerkt es dies in seinem Bericht.
Ist der Minister der Ansicht, dass das Ersuchen offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, vermerkt er dies in seiner Stellungnahme.
Art. 16bis - Wenn das Sekretariat in seinem Bericht oder der Minister in seiner Stellungnahme der Ansicht sind, dass das Ersuchen offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, zieht der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 erwähnte Präsident die Sache an sich und legt ein Sitzungsdatum gemäss Artikel 14 fest.
Der Präsident entscheidet als Mitglied allein über die Unzulässigkeit oder die Unbegründetheit. Ist er der Ansicht, dass die Unzulässigkeit oder die Unbegründetheit ernsthaft bestritten werden kann, wird die Sache wieder vor die Kammer gebracht, der sie gemäss Artikel 10 zugewiesen wurde, um dort entsprechend den Artikeln 12 bis 14 behandelt zu werden. » Art. 15 - Artikel 29 § 1 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn der Antragsteller oder sein Rechtsanwalt bei der Sitzung anwesend sind, macht der Präsident oder der Berichterstatter eine Zusammenfassung der Hauptelemente der Sache. » Art. 16 - Artikel 32 Nr. 3 und Nr. 4 desselben Erlasses werden durch folgende Bestimmungen ersetzt: « 3. gegebenenfalls die Vorladung der Parteien und ihres Rechtsanwalts, den Vermerk über ihre Anwesenheit bei der Sitzung sowie den eventuellen Beistand durch den in Artikel 34ter Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Beauftragten, 4. das Datum der Verkündung der Entscheidung und die Namen des Mitglieds oder der Mitglieder, wie erwähnt in Artikel 5 § 1, die in der Sache beraten haben.» Art. 17 - In Artikel 35 desselben Erlasses wird Folgendes gestrichen: 1. der § 1, 2.die Aufteilung in Paragraphen.
Art. 18 - Artikel 37 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 34 § 1 Absatz 1 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 34 Absatz 1 des Gesetzes" ersetzt.2. In Absatz 4 werden die Wörter "einer Hilfe" durch die Wörter "einer finanziellen Hilfe" ersetzt. Art. 19 - Kapitel IV desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Abschnitt IX, der die durch den Königlichen Erlass vom 18.Mai 1998 abgeänderten Artikeln 39 und 40 und die Artikeln 41 und 42 umfasst, wird aufgehoben. 2. Abschnitt X, der Artikel 43 enthält, wird aufgehoben.3. Abschnitt XI und Abschnitt XIbis, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18.Mai 1998, werden umnummeriert zu Abschnitt IX und X. Art. 20 - Artikel 46 Absatz 1 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die in Artikel 12 erwähnten Stellungnahmen und schriftlichen Antworten werden beim Sekretariat gegen Empfangsbestätigung hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt. » In Absatz 3 desselben Artikels werden die Wörter "der Schlussanträge und Aktenstücke" durch die Wörter "der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Stellungnahmen, schriftlichen Antworten und Aktenstücke" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 53bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Eine Vereinigung kann als Vereinigung, wie erwähnt in Artikel 34ter Absatz 2 des Gesetzes, zugelassen werden, wenn sie die folgende Bedingung erfüllt: Sie muss von der zuständigen gemeinschaftlichen oder regionalen Behörde zugelassen sein für die Hilfe und den Beistand zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von dieser Behörde Zuschüsse erhalten. Der Antrag auf Zulassung muss mit den Belegen, aus denen hervorgeht, dass die in Absatz 1 erwähnte Bedingung erfüllt ist, an den Minister gerichtet werden.
Der Minister oder der zuständige Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kann zusätzliche Informationen anfragen, auf die eine schriftliche Antwort erfolgen muss.
Die Zulassung wird für sechs Jahre gewährt und kann erneuert werden. » 2. Paragraph 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Bei Einstellung der Tätigkeiten oder Entzug der in § 1 Absatz 1 erwähnten Zulassung und der Zuschüsse ist die Vereinigung verpflichtet, dies dem Minister oder dem zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz binnen dreissig Tagen mitzuteilen.» 3. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Zulassung wird entzogen, wenn die in § 1 Absatz 1 erwähnte Bedingung nicht mehr erfüllt ist.» 4. Paragraph 5 Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Zulassung wird ab der in § 4 Absatz 1 vorgesehenen Notifikation ausgesetzt, wenn die in § 1 Absatz 1 vorgesehene Bedingung nicht mehr erfüllt ist.» Art. 22 - In Artikel 54 desselben Erlasses werden die Wörter "Artikel 39 des Gesetzes" durch die Wörter "Artikel 39 § 2 Absatz 2 des Gesetzes" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1993 und 22. April 2003, werden die Wörter "einen Betrag von 25 Cent" durch die Wörter "einen Betrag von 10 EUR" ersetzt.
KAPITEL II - In-Kraft-Treten Art. 24 - Am 1. Januar 2004 treten in Kraft: 1. das Gesetz vom 26.März 2003 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten eine Hilfe gewähren kann; 2. vorliegender Erlass. Unser Minister der Justiz ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 19. Dezember 2003 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 2004.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL