gepubliceerd op 20 januari 2000
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis
25 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 25 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 27. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 1987;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. September 1993 über die Zulassung der im Königlichen Erlass vom 20. Oktober 1992 über die Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnten Organisationen, Vereinigungen, Personen und Tierrassen, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 14. April 1994, 2. Februar 1995 und 19.
November 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern;
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 30. April 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
November 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass unverzüglich angemessene Massnahmen zur Förderung der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege (C.A.E.), zur Verschärfung der Überwachung dieser Bekämpfung und der möglichst schnellen Verallgemeinerung des Status « C.A.E.-frei » ergriffen werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe;
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder Halter, der gewöhnlich die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Ziegen ausübt, 2.« Bestand »: sämtliche Ziegen, die in ein und demselben Betrieb gehalten werden, 3. « zugelassene Vereinigung »: den Nationalen Verband der Ziegen- und Milchschafzüchter VoG, 4.« Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 5. « Betriebstierarzt »: den zugelassenen Tierarzt im Sinne des Königlichen Erlasses vom 17.März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern, 6. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder Gebäudekomplex mit dem dazugehörenden Land, der in epidemiologischer Hinsicht ein Ganzes bildet, in dem Ziegen gehalten werden oder das beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist und wo die Produktionsmittel ausschliesslich für diesen Betrieb benutzt werden, 7.« Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands und der Landwirtschaft, 8. « Status « C.A.E.-frei » »: den Status, der dem Bestand zuerkannt wird, dessen mindestens ein Jahr alte Ziegen nach zwei aufeinanderfolgenden serologischen Kontrollen, die in einem Abstand von mindestens sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten durchgeführt worden sind, alle als frei von dieser Krankheit befunden worden sind, vorausgesetzt, dass alle bei der ersten Inventarerstellung anwesenden Tiere mindestens einmal und mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, nachdem sie das Mindestalter erreicht haben, 9. « Bescheinigung »: das Dokument, in dem bescheinigt wird, dass ein Bestand den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege » für eine bestimmte Dauer hat, 10.« Mindestalter »: ein Jahr.
KAPITEL II - Allgemeine Bedingungen Art. 2 - Der Verantwortliche, der an der C.A.E.-Bekämpfung teilnimmt, muss alle über drei Monate alten Ziegen des Bestands den vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen; dazu unterzeichnet er eine Verpflichtung, deren Muster sich in Anlage I zum vorliegenden Erlass befindet.
Art. 3 - § 1 - Sämtliche Ziegen des Bestands müssen gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober 1996, identifiziert und in ein Inventar aufgenommen werden. § 2 - Ausserdem muss der Verantwortliche das in § 1 erwähnte Inventar mit den Angaben der Anlage II ergänzen. § 3 - Der Betriebstierarzt überwacht die Fortschreibung des Inventars und kontrolliert es zumindest bei jeder Blutprobeentnahme.
Art. 4 - Für die Entnahme von Blutproben, die zur Diagnose von C.A.E. erforderlich sind, muss der Verantwortliche sich an seinen Betriebstierarzt wenden.
Art. 5 - Die serologische Untersuchung der in Artikel 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Blutproben ist dem Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.) oder einem zu diesem Zweck vom Dienst zugelassenen Laboratorium eines provinzialen Verbands zur Bekämpfung von Tierkrankheiten vorbehalten.
Art. 6 - Im Rahmen der Haushaltsmittel fördert der Staat die Bekämpfung von C.A.E. durch die Gewährung einer Entschädigung von 150 Belgischen Franken pro durchgeführte serologische Untersuchung an die in Artikel 5 erwähnten Laboratorien.
KAPITEL III - Erlangung des Status « C.A.E.-frei » Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Art. 7 - Ab Unterzeichnung der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung dürfen dem Bestand keine neuen Ziegen zugeführt werden, es sei denn, sie stammen aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei ». Diese Ziegen müssen auf jeden Fall der nächsten serologischen Kontrolle unterzogen werden. Ausserdem darf kein Tier des Bestands an Ansammlungen von Ziegen teilnehmen, die nicht aus C.A.E.-freien Beständen stammen.
Art. 8 - Binnen vier Wochen nach Erhalt der Ergebnisse der letzten negativen serologischen Kontrolle muss der Verantwortliche beim Veterinärinspektor einen Antrag stellen, um eine Bescheinigung über den Status « C.A.E.-frei » zu erhalten. Diesem Antrag fügt er eine Abschrift des Inventars bei, das bis zu diesem Zeitpunkt fortgeschrieben und vom Betriebstierarzt unterschrieben ist.
Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen Art. 9 - Wenn ein Verantwortlicher entweder nach vollständiger Abschaffung eines vorherigen Bestands oder bei der Aufnahme eines Betriebs ausschliesslich Tiere aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei » kauft, kann er den Status « C.A.E.- frei » ebenfalls für seinen neuen Bestand erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die in Artikel 2 erwähnte Verpflichtung ist eingegangen worden.b) Das in Artikel 3 erwähnte Inventar ist erstellt worden.c) Eine serologische Untersuchung, die auf alle gekauften Tiere bei Erreichung des Mindestalters durchgeführt worden ist, hat ein negatives Ergebnis aufgewiesen. Der Veterinärinspektor kann, wenn er es für nötig erachtet, zusätzliche Informationen über die Herkunftsbestände anfragen, insbesondere wenn diese sich in einem anderen veterinärmedizinischen Amtsbereich befinden.
Art. 10 - Falls der Verantwortliche beschliesst, den gesamten Bestand abzuschaffen, setzt er den Veterinärinspektor davon schriftlich in Kenntnis, indem er ihm die eingegangene Verpflichtung zurückgibt. Der Verantwortliche kann mit dem neuen Bestand wieder an der Bekämpfung teilnehmen, wenn er die Bedingungen von Artikel 9 des vorliegenden Erlasses erfüllt.
Abschnitt 3 - Vorübergehender Statusentzug Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer serologischen Kontrolle eine oder mehrere Ziegen ein positives Ergebnis aufweisen, wird die Qualifikation als « C.A.E.-frei » sofort aberkannt. Diese Ziegen und ihre Nachkommenschaft müssen vom Veterinärinspektor oder von seinem Beauftragten durch einen 1,5 cm langen und 0,5 cm breiten Einschnitt ins rechte Ohr gekennzeichnet werden. § 2 - Die so gekennzeichneten Ziegen müssen sofort abgesondert werden und den Betrieb binnen vier Wochen nach der Kennzeichnung verlassen haben. Der Verantwortliche übermittelt dem Veterinärinspektor die Belege über die Abschlachtung oder Überführung der Tiere binnen der eingeräumten Frist.
Art. 12 - Frühestens sechs Monate nach Entfernung der gemäss Artikel 11 des vorliegenden Erlasses gekennzeichneten Ziegen darf der Bestand zwecks Wiedererlangung des Status « C.A.E.-frei » erneut der ersten der beiden serologischen Kontrollen unterzogen werden.
KAPITEL IV - Ausstellung der Bescheinigung Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Art. 13 - § 1 - Wenn sämtliche Bedingungen des vorliegenden Erlasses erfüllt sind, stellt der Veterinärinspektor eine Bescheinigung nach dem Muster in Anlage III zum vorliegenden Erlass aus. § 2 - Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig. § 3 - Die Bescheinigung darf nicht abgeändert werden und ist nicht übertragbar.
Abschnitt 2 - Modalitäten für die Verlängerung Art. 14 - Die Gültigkeit der Bescheinigung kann unter folgenden Bedingungen zweimal nacheinander um ein Jahr verlängert werden: a) Binnen zwölf Monaten nach Gewährung oder Erneuerung der Bescheinigung, jedoch nicht vor Ablauf des elften Monats, muss der Bestand einer serologischen Kontrolle, so wie in Artikel 1 Nr.8 des vorliegenden Erlasses erwähnt, unterzogen werden. b) Anhand der in Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Unterlagen und der eventuellen Erklärungen des Betriebstierarztes muss der Verantwortliche beweisen, dass er im Laufe des vergangenen Jahres die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie der Verpflichtung eingehalten hat. Art. 15 - Nach zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen um ein Jahr kann die Bescheinigung um zwei Jahre verlängert werden, sofern die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten worden sind und sofern: a) für einen Bestand von weniger als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder älter sind, alle Tiere einer serologischen Untersuchung unterzogen worden sind und das Ergebnis negativ ausgefallen ist, b) für einen Bestand von mehr als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder älter sind, 50 % der Tiere, mit jedoch einem Minimum von 50 Tieren, einer serologischen Untersuchung unterzogen worden sind und das Ergebnis negativ ausgefallen ist: zuerst die neu gekauften Tiere, dann die gezüchteten Tiere, die noch nie kontrolliert worden sind, anschliessend die Tiere, die an Ansammlungen teilgenommen haben, und schliesslich die restlichen Jungtiere. Die in den Buchstaben a) und b) erwähnte serologische Untersuchung darf nur binnen 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung durchgeführt werden.
KAPITEL V - Ansammlungen Art. 16 - § 1 - Ziegen aus Beständen mit Status « C.A.E.-frei » dürfen nicht an Ansammlungen teilnehmen, an denen auch Ziegen teilnehmen, die nicht aus einem C.A.E.-freien Bestand stammen. Der Verantwortliche muss sich vorab bei den Veranstaltern der Ansammlungen vergewissern, ob nicht-C.A.E.-freie Ziegen daran teilnehmen dürfen. § 2 - Der Verantwortliche gibt in der Anlage IV Orte und Daten der Ansammlungen an, an denen jede Ziege teilgenommen hat. Er übermittelt dem Veterinärinspektor diese Unterlage, nachdem der mit der Gesundheitskontrolle beauftragte Tierarzt sie unterzeichnet hat.
KAPITEL VI - Erwerb neuer Ziegen Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Art. 17 - § 1 - Nur Ziegen, die aus einem Bestand mit Status « C.A.E.- frei » stammen, dürfen einem von dieser Krankheit freien Bestand zugeführt werden. § 2 - Der Beweis, dass der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Anforderung genügt worden ist, wird durch die Eintragung der Bescheinigungsnummer und des Namens des Herkunftsbetriebs im Inventar erbracht. Als zusätzliche Garantie darf der Erwerber der Ziege eine schriftliche Erklärung verlangen, in der bestätigt wird, dass die Ziege aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei » stammt. Nur der Betriebstierarzt des Herkunftsbestands darf diese Erklärung ausstellen. § 3 - Wenn aus der Bescheinigung oder der Erklärung des Betriebstierarztes hervorgeht, dass die Ziege noch nie kontrolliert worden ist, muss diese binnen sechs Monaten nach Erwerb, jedoch nicht bevor sie das Mindestalter erreicht hat, und spätestens dreissig Tage nach diesem Mindestalter einer serologischen Kontrolle unterzogen werden.
Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen Art. 18 - Wenn sich nach Erwerb einer Ziege im Anschluss an eine serologische Kontrolle herausstellt, dass sie nicht C.A.E.-frei ist, sind folgende Massnahmen anwendbar: § 1 - in einem Bestand, der bereits einer ersten Kontrolle unterzogen worden ist: 1. Wenn das gekaufte Tier binnen 8 Tagen nach Ankunft im Betrieb untersucht worden ist und dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom Betrieb entfernt;der Bestand wird dann frühestens sechs Monate nach der Feststellung serologisch untersucht, und ein negatives Ergebnis bei dieser Untersuchung ermöglicht es, den Status « C.A.E.-frei » zu erlangen. 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, wird es gemäss Artikel 11 gekennzeichnet und vom Bestand entfernt;die Bestimmungen von Artikel 12 sind dann anwendbar. § 2 - in einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei »: 1. Wenn das gekaufte Tier dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom Betrieb entfernt;der Status des Bestands wird vorübergehend entzogen, bis durch ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung, die sechs Monate nach der Feststellung durchgeführt wird, nachgewiesen wird, dass der Status unverändert ist; wenn diese Untersuchung ein oder mehrere positive Ergebnisse im Bestand aufweist, werden der Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 und 12 sind anwendbar. 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, werden der Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 und 12 sind anwendbar. § 3 - in dem Herkunftsbestand: Der Status des Bestands und die Bescheinigung werden vorübergehend entzogen, bis serologische Untersuchungen am Bestand, die mindestens vier Wochen nach Feststellung der positiven Serologie durchgeführt werden, ein vollständig negatives Ergebnis aufweisen.
KAPITEL VII - Sanktionen Art. 19 - Unbeschadet der Bestimmungen der Kapitel V und VI des Gesetzes über die Tiergesundheit führt die Nichteinhaltung der in vorliegendem Erlass erwähnten Verpflichtung und der Verpflichtungen in puncto Identifizierung, Inventar und Kontrolle unverzüglich zum Entzug des Status « C.A.E.-frei » oder zur Annullierung der Ergebnisse bereits durchgeführter Untersuchungen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 1997 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN
Anlage 1 In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege erwähnte Verpflichtung MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT Generalinspektion der Veterinärdienste Der Unterzeichnete, . . . . . , erklärt die Bestimmungen des Königlichen Erlasses zur Organisation der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege zur Kenntnis genommen zu haben.
In Anwendung dieses Erlasses verpflichtet er sich insbesondere: 1. das Inventar mit sämtlichen gesundheitlichen Angaben über die virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege zu ergänzen, 2.sämtliche Ziegen, die an Ansammlungen teilnehmen, in der in Artikel 16 erwähnten Tabelle anzugeben, mit Angabe des Datums und des Ortes der Ansammlung, 3. in sämtliche vorgeschriebenen serologischen und verwaltungstechnischen Kontrollen einzuwilligen und an ihrer Durchführung mitzuwirken. Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, K. PINXTEN
Anlage II In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 zur Organisation der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege erwähntes Inventar des Bestands MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse Inventar des Bestands Nr.: . . . . .
Name, Vorname des Verantwortlichen: . . . . .
Adresse des Verantwortlichen: . . . . .
Lokalisierung des Bestands: . . . . .
Name des Betriebstierarztes: . . . . .
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, K. PINXTEN
Anlage III Bescheinigung für den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege » gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege Bescheinigungsnummer: .............................
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT Generalinspektion der Veterinärdienste Der Unterzeichnete, Veterinärinspektor in . . . . . erklärt, dass der Bestand von Herrn/Frau . . . . . (Strasse) . . . . . (Nr.) in . . . . . (Postleitzahl) . . . . . (Gemeinde) gelegen in . . . . . . . . . . (Adresse + Betriebsnummer) den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege » hat.
Diese Bescheinigung ist bis zum . . . . . gültig.
Ausgestellt in . . . . . , am . . . . .
Unterschrift und Stempel Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, K. PINXTEN
Anlage IV In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege erwähnte Tabelle für die Teilnahme an Ansammlungen Name des Verantwortlichen: . . . . .
Adresse des Betriebs: . . . . .
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe, K. PINXTEN Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE