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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 1997 organisant la lutte contre l'arthrite encéphalite virale caprine |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 25 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis | MINISTERE DE L'INTERIEUR 25 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 1997 organisant la lutte contre l'arthrite encéphalite virale caprine |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, |
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk | Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté |
besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de | royal du 27 novembre 1997 organisant la lutte contre l'arthrite |
bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis, opgemaakt door | encéphalite virale caprine, établi par le Service central de |
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende | officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 1997 |
de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis | organisant la lutte contre l'arthrite encéphalite virale caprine. |
encefalitis. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 25 oktober 1999. | Donné à Bruxelles, le 25 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Annexe - Bijlage | Annexe - Bijlage |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
27. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung | 27. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung |
der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege | der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für | Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für |
die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, abgeändert durch das | die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. März 1987; | Gesetz vom 24. März 1987; |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. | abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. |
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; | August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die |
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und | Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober | Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober |
1996; | 1996; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur |
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von | Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von |
und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; | und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die |
Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen; | Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. September 1993 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. September 1993 über die |
Zulassung der im Königlichen Erlass vom 20. Oktober 1992 über die | Zulassung der im Königlichen Erlass vom 20. Oktober 1992 über die |
Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnten Organisationen, | Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnten Organisationen, |
Vereinigungen, Personen und Tierrassen, abgeändert durch die | Vereinigungen, Personen und Tierrassen, abgeändert durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 14. April 1994, 2. Februar 1995 und 19. | Ministeriellen Erlasse vom 14. April 1994, 2. Februar 1995 und 19. |
November 1996; | November 1996; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation |
der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen | der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen |
Enzephalopathie bei Wiederkäuern; | Enzephalopathie bei Wiederkäuern; |
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur | Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur |
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen | Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen |
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; | Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; |
Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 | Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 |
über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; | über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 30. April 1997; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 30. April 1997; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. |
November 1997; | November 1997; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 |
und 4. August 1996; | und 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass unverzüglich angemessene Massnahmen zur | In der Erwägung, dass unverzüglich angemessene Massnahmen zur |
Förderung der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege | Förderung der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege |
(C.A.E.), zur Verschärfung der Überwachung dieser Bekämpfung und der | (C.A.E.), zur Verschärfung der Überwachung dieser Bekämpfung und der |
möglichst schnellen Verallgemeinerung des Status « C.A.E.-frei » | möglichst schnellen Verallgemeinerung des Status « C.A.E.-frei » |
ergriffen werden müssen; | ergriffen werden müssen; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe; | Mittleren Betriebe; |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder Halter, der gewöhnlich | 1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder Halter, der gewöhnlich |
die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Ziegen ausübt, | die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Ziegen ausübt, |
2. « Bestand »: sämtliche Ziegen, die in ein und demselben Betrieb | 2. « Bestand »: sämtliche Ziegen, die in ein und demselben Betrieb |
gehalten werden, | gehalten werden, |
3. « zugelassene Vereinigung »: den Nationalen Verband der Ziegen- und | 3. « zugelassene Vereinigung »: den Nationalen Verband der Ziegen- und |
Milchschafzüchter VoG, | Milchschafzüchter VoG, |
4. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands | 4. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands |
und der Landwirtschaft, | und der Landwirtschaft, |
5. « Betriebstierarzt »: den zugelassenen Tierarzt im Sinne des | 5. « Betriebstierarzt »: den zugelassenen Tierarzt im Sinne des |
Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der | Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der |
epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen | epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen |
Enzephalopathie bei Wiederkäuern, | Enzephalopathie bei Wiederkäuern, |
6. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder | 6. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder |
Gebäudekomplex mit dem dazugehörenden Land, der in epidemiologischer | Gebäudekomplex mit dem dazugehörenden Land, der in epidemiologischer |
Hinsicht ein Ganzes bildet, in dem Ziegen gehalten werden oder das | Hinsicht ein Ganzes bildet, in dem Ziegen gehalten werden oder das |
beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist und wo die | beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist und wo die |
Produktionsmittel ausschliesslich für diesen Betrieb benutzt werden, | Produktionsmittel ausschliesslich für diesen Betrieb benutzt werden, |
7. « Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der | 7. « Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der |
Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des | Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des |
Mittelstands und der Landwirtschaft, | Mittelstands und der Landwirtschaft, |
8. « Status « C.A.E.-frei » »: den Status, der dem Bestand zuerkannt | 8. « Status « C.A.E.-frei » »: den Status, der dem Bestand zuerkannt |
wird, dessen mindestens ein Jahr alte Ziegen nach zwei | wird, dessen mindestens ein Jahr alte Ziegen nach zwei |
aufeinanderfolgenden serologischen Kontrollen, die in einem Abstand | aufeinanderfolgenden serologischen Kontrollen, die in einem Abstand |
von mindestens sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten durchgeführt | von mindestens sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten durchgeführt |
worden sind, alle als frei von dieser Krankheit befunden worden sind, | worden sind, alle als frei von dieser Krankheit befunden worden sind, |
vorausgesetzt, dass alle bei der ersten Inventarerstellung anwesenden | vorausgesetzt, dass alle bei der ersten Inventarerstellung anwesenden |
Tiere mindestens einmal und mit negativem Ergebnis untersucht worden | Tiere mindestens einmal und mit negativem Ergebnis untersucht worden |
sind, nachdem sie das Mindestalter erreicht haben, | sind, nachdem sie das Mindestalter erreicht haben, |
9. « Bescheinigung »: das Dokument, in dem bescheinigt wird, dass ein | 9. « Bescheinigung »: das Dokument, in dem bescheinigt wird, dass ein |
Bestand den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der | Bestand den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der |
Ziege » für eine bestimmte Dauer hat, | Ziege » für eine bestimmte Dauer hat, |
10. « Mindestalter »: ein Jahr. | 10. « Mindestalter »: ein Jahr. |
KAPITEL II - Allgemeine Bedingungen | KAPITEL II - Allgemeine Bedingungen |
Art. 2 - Der Verantwortliche, der an der C.A.E.-Bekämpfung teilnimmt, | Art. 2 - Der Verantwortliche, der an der C.A.E.-Bekämpfung teilnimmt, |
muss alle über drei Monate alten Ziegen des Bestands den | muss alle über drei Monate alten Ziegen des Bestands den |
vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen; dazu unterzeichnet er eine | vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen; dazu unterzeichnet er eine |
Verpflichtung, deren Muster sich in Anlage I zum vorliegenden Erlass | Verpflichtung, deren Muster sich in Anlage I zum vorliegenden Erlass |
befindet. | befindet. |
Art. 3 - § 1 - Sämtliche Ziegen des Bestands müssen gemäss den | Art. 3 - § 1 - Sämtliche Ziegen des Bestands müssen gemäss den |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die |
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und | Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und |
Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober | Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober |
1996, identifiziert und in ein Inventar aufgenommen werden. | 1996, identifiziert und in ein Inventar aufgenommen werden. |
§ 2 - Ausserdem muss der Verantwortliche das in § 1 erwähnte Inventar | § 2 - Ausserdem muss der Verantwortliche das in § 1 erwähnte Inventar |
mit den Angaben der Anlage II ergänzen. | mit den Angaben der Anlage II ergänzen. |
§ 3 - Der Betriebstierarzt überwacht die Fortschreibung des Inventars | § 3 - Der Betriebstierarzt überwacht die Fortschreibung des Inventars |
und kontrolliert es zumindest bei jeder Blutprobeentnahme. | und kontrolliert es zumindest bei jeder Blutprobeentnahme. |
Art. 4 - Für die Entnahme von Blutproben, die zur Diagnose von C.A.E. | Art. 4 - Für die Entnahme von Blutproben, die zur Diagnose von C.A.E. |
erforderlich sind, muss der Verantwortliche sich an seinen | erforderlich sind, muss der Verantwortliche sich an seinen |
Betriebstierarzt wenden. | Betriebstierarzt wenden. |
Art. 5 - Die serologische Untersuchung der in Artikel 4 des | Art. 5 - Die serologische Untersuchung der in Artikel 4 des |
vorliegenden Erlasses erwähnten Blutproben ist dem Studien- und | vorliegenden Erlasses erwähnten Blutproben ist dem Studien- und |
Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.) | Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.) |
oder einem zu diesem Zweck vom Dienst zugelassenen Laboratorium eines | oder einem zu diesem Zweck vom Dienst zugelassenen Laboratorium eines |
provinzialen Verbands zur Bekämpfung von Tierkrankheiten vorbehalten. | provinzialen Verbands zur Bekämpfung von Tierkrankheiten vorbehalten. |
Art. 6 - Im Rahmen der Haushaltsmittel fördert der Staat die | Art. 6 - Im Rahmen der Haushaltsmittel fördert der Staat die |
Bekämpfung von C.A.E. durch die Gewährung einer Entschädigung von 150 | Bekämpfung von C.A.E. durch die Gewährung einer Entschädigung von 150 |
Belgischen Franken pro durchgeführte serologische Untersuchung an die | Belgischen Franken pro durchgeführte serologische Untersuchung an die |
in Artikel 5 erwähnten Laboratorien. | in Artikel 5 erwähnten Laboratorien. |
KAPITEL III - Erlangung des Status « C.A.E.-frei » | KAPITEL III - Erlangung des Status « C.A.E.-frei » |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen |
Art. 7 - Ab Unterzeichnung der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung | Art. 7 - Ab Unterzeichnung der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung |
dürfen dem Bestand keine neuen Ziegen zugeführt werden, es sei denn, | dürfen dem Bestand keine neuen Ziegen zugeführt werden, es sei denn, |
sie stammen aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei ». Diese Ziegen | sie stammen aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei ». Diese Ziegen |
müssen auf jeden Fall der nächsten serologischen Kontrolle unterzogen | müssen auf jeden Fall der nächsten serologischen Kontrolle unterzogen |
werden. Ausserdem darf kein Tier des Bestands an Ansammlungen von | werden. Ausserdem darf kein Tier des Bestands an Ansammlungen von |
Ziegen teilnehmen, die nicht aus C.A.E.-freien Beständen stammen. | Ziegen teilnehmen, die nicht aus C.A.E.-freien Beständen stammen. |
Art. 8 - Binnen vier Wochen nach Erhalt der Ergebnisse der letzten | Art. 8 - Binnen vier Wochen nach Erhalt der Ergebnisse der letzten |
negativen serologischen Kontrolle muss der Verantwortliche beim | negativen serologischen Kontrolle muss der Verantwortliche beim |
Veterinärinspektor einen Antrag stellen, um eine Bescheinigung über | Veterinärinspektor einen Antrag stellen, um eine Bescheinigung über |
den Status « C.A.E.-frei » zu erhalten. Diesem Antrag fügt er eine | den Status « C.A.E.-frei » zu erhalten. Diesem Antrag fügt er eine |
Abschrift des Inventars bei, das bis zu diesem Zeitpunkt | Abschrift des Inventars bei, das bis zu diesem Zeitpunkt |
fortgeschrieben und vom Betriebstierarzt unterschrieben ist. | fortgeschrieben und vom Betriebstierarzt unterschrieben ist. |
Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen | Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen |
Art. 9 - Wenn ein Verantwortlicher entweder nach vollständiger | Art. 9 - Wenn ein Verantwortlicher entweder nach vollständiger |
Abschaffung eines vorherigen Bestands oder bei der Aufnahme eines | Abschaffung eines vorherigen Bestands oder bei der Aufnahme eines |
Betriebs ausschliesslich Tiere aus einem Bestand mit Status « | Betriebs ausschliesslich Tiere aus einem Bestand mit Status « |
C.A.E.-frei » kauft, kann er den Status « C.A.E.- frei » ebenfalls für | C.A.E.-frei » kauft, kann er den Status « C.A.E.- frei » ebenfalls für |
seinen neuen Bestand erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: | seinen neuen Bestand erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: |
a) Die in Artikel 2 erwähnte Verpflichtung ist eingegangen worden. | a) Die in Artikel 2 erwähnte Verpflichtung ist eingegangen worden. |
b) Das in Artikel 3 erwähnte Inventar ist erstellt worden. | b) Das in Artikel 3 erwähnte Inventar ist erstellt worden. |
c) Eine serologische Untersuchung, die auf alle gekauften Tiere bei | c) Eine serologische Untersuchung, die auf alle gekauften Tiere bei |
Erreichung des Mindestalters durchgeführt worden ist, hat ein | Erreichung des Mindestalters durchgeführt worden ist, hat ein |
negatives Ergebnis aufgewiesen. | negatives Ergebnis aufgewiesen. |
Der Veterinärinspektor kann, wenn er es für nötig erachtet, | Der Veterinärinspektor kann, wenn er es für nötig erachtet, |
zusätzliche Informationen über die Herkunftsbestände anfragen, | zusätzliche Informationen über die Herkunftsbestände anfragen, |
insbesondere wenn diese sich in einem anderen veterinärmedizinischen | insbesondere wenn diese sich in einem anderen veterinärmedizinischen |
Amtsbereich befinden. | Amtsbereich befinden. |
Art. 10 - Falls der Verantwortliche beschliesst, den gesamten Bestand | Art. 10 - Falls der Verantwortliche beschliesst, den gesamten Bestand |
abzuschaffen, setzt er den Veterinärinspektor davon schriftlich in | abzuschaffen, setzt er den Veterinärinspektor davon schriftlich in |
Kenntnis, indem er ihm die eingegangene Verpflichtung zurückgibt. Der | Kenntnis, indem er ihm die eingegangene Verpflichtung zurückgibt. Der |
Verantwortliche kann mit dem neuen Bestand wieder an der Bekämpfung | Verantwortliche kann mit dem neuen Bestand wieder an der Bekämpfung |
teilnehmen, wenn er die Bedingungen von Artikel 9 des vorliegenden | teilnehmen, wenn er die Bedingungen von Artikel 9 des vorliegenden |
Erlasses erfüllt. | Erlasses erfüllt. |
Abschnitt 3 - Vorübergehender Statusentzug | Abschnitt 3 - Vorübergehender Statusentzug |
Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer serologischen Kontrolle eine oder | Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer serologischen Kontrolle eine oder |
mehrere Ziegen ein positives Ergebnis aufweisen, wird die | mehrere Ziegen ein positives Ergebnis aufweisen, wird die |
Qualifikation als « C.A.E.-frei » sofort aberkannt. Diese Ziegen und | Qualifikation als « C.A.E.-frei » sofort aberkannt. Diese Ziegen und |
ihre Nachkommenschaft müssen vom Veterinärinspektor oder von seinem | ihre Nachkommenschaft müssen vom Veterinärinspektor oder von seinem |
Beauftragten durch einen 1,5 cm langen und 0,5 cm breiten Einschnitt | Beauftragten durch einen 1,5 cm langen und 0,5 cm breiten Einschnitt |
ins rechte Ohr gekennzeichnet werden. | ins rechte Ohr gekennzeichnet werden. |
§ 2 - Die so gekennzeichneten Ziegen müssen sofort abgesondert werden | § 2 - Die so gekennzeichneten Ziegen müssen sofort abgesondert werden |
und den Betrieb binnen vier Wochen nach der Kennzeichnung verlassen | und den Betrieb binnen vier Wochen nach der Kennzeichnung verlassen |
haben. Der Verantwortliche übermittelt dem Veterinärinspektor die | haben. Der Verantwortliche übermittelt dem Veterinärinspektor die |
Belege über die Abschlachtung oder Überführung der Tiere binnen der | Belege über die Abschlachtung oder Überführung der Tiere binnen der |
eingeräumten Frist. | eingeräumten Frist. |
Art. 12 - Frühestens sechs Monate nach Entfernung der gemäss Artikel | Art. 12 - Frühestens sechs Monate nach Entfernung der gemäss Artikel |
11 des vorliegenden Erlasses gekennzeichneten Ziegen darf der Bestand | 11 des vorliegenden Erlasses gekennzeichneten Ziegen darf der Bestand |
zwecks Wiedererlangung des Status « C.A.E.-frei » erneut der ersten | zwecks Wiedererlangung des Status « C.A.E.-frei » erneut der ersten |
der beiden serologischen Kontrollen unterzogen werden. | der beiden serologischen Kontrollen unterzogen werden. |
KAPITEL IV - Ausstellung der Bescheinigung | KAPITEL IV - Ausstellung der Bescheinigung |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen |
Art. 13 - § 1 - Wenn sämtliche Bedingungen des vorliegenden Erlasses | Art. 13 - § 1 - Wenn sämtliche Bedingungen des vorliegenden Erlasses |
erfüllt sind, stellt der Veterinärinspektor eine Bescheinigung nach | erfüllt sind, stellt der Veterinärinspektor eine Bescheinigung nach |
dem Muster in Anlage III zum vorliegenden Erlass aus. | dem Muster in Anlage III zum vorliegenden Erlass aus. |
§ 2 - Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig. | § 2 - Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig. |
§ 3 - Die Bescheinigung darf nicht abgeändert werden und ist nicht | § 3 - Die Bescheinigung darf nicht abgeändert werden und ist nicht |
übertragbar. | übertragbar. |
Abschnitt 2 - Modalitäten für die Verlängerung | Abschnitt 2 - Modalitäten für die Verlängerung |
Art. 14 - Die Gültigkeit der Bescheinigung kann unter folgenden | Art. 14 - Die Gültigkeit der Bescheinigung kann unter folgenden |
Bedingungen zweimal nacheinander um ein Jahr verlängert werden: | Bedingungen zweimal nacheinander um ein Jahr verlängert werden: |
a) Binnen zwölf Monaten nach Gewährung oder Erneuerung der | a) Binnen zwölf Monaten nach Gewährung oder Erneuerung der |
Bescheinigung, jedoch nicht vor Ablauf des elften Monats, muss der | Bescheinigung, jedoch nicht vor Ablauf des elften Monats, muss der |
Bestand einer serologischen Kontrolle, so wie in Artikel 1 Nr. 8 des | Bestand einer serologischen Kontrolle, so wie in Artikel 1 Nr. 8 des |
vorliegenden Erlasses erwähnt, unterzogen werden. | vorliegenden Erlasses erwähnt, unterzogen werden. |
b) Anhand der in Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen | b) Anhand der in Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen |
Unterlagen und der eventuellen Erklärungen des Betriebstierarztes muss | Unterlagen und der eventuellen Erklärungen des Betriebstierarztes muss |
der Verantwortliche beweisen, dass er im Laufe des vergangenen Jahres | der Verantwortliche beweisen, dass er im Laufe des vergangenen Jahres |
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie der Verpflichtung | die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie der Verpflichtung |
eingehalten hat. | eingehalten hat. |
Art. 15 - Nach zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen um ein Jahr | Art. 15 - Nach zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen um ein Jahr |
kann die Bescheinigung um zwei Jahre verlängert werden, sofern die | kann die Bescheinigung um zwei Jahre verlängert werden, sofern die |
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten worden sind und | Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten worden sind und |
sofern: | sofern: |
a) für einen Bestand von weniger als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder | a) für einen Bestand von weniger als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder |
älter sind, alle Tiere einer serologischen Untersuchung unterzogen | älter sind, alle Tiere einer serologischen Untersuchung unterzogen |
worden sind und das Ergebnis negativ ausgefallen ist, | worden sind und das Ergebnis negativ ausgefallen ist, |
b) für einen Bestand von mehr als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder | b) für einen Bestand von mehr als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder |
älter sind, 50 % der Tiere, mit jedoch einem Minimum von 50 Tieren, | älter sind, 50 % der Tiere, mit jedoch einem Minimum von 50 Tieren, |
einer serologischen Untersuchung unterzogen worden sind und das | einer serologischen Untersuchung unterzogen worden sind und das |
Ergebnis negativ ausgefallen ist: zuerst die neu gekauften Tiere, dann | Ergebnis negativ ausgefallen ist: zuerst die neu gekauften Tiere, dann |
die gezüchteten Tiere, die noch nie kontrolliert worden sind, | die gezüchteten Tiere, die noch nie kontrolliert worden sind, |
anschliessend die Tiere, die an Ansammlungen teilgenommen haben, und | anschliessend die Tiere, die an Ansammlungen teilgenommen haben, und |
schliesslich die restlichen Jungtiere. | schliesslich die restlichen Jungtiere. |
Die in den Buchstaben a) und b) erwähnte serologische Untersuchung | Die in den Buchstaben a) und b) erwähnte serologische Untersuchung |
darf nur binnen 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung | darf nur binnen 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung |
durchgeführt werden. | durchgeführt werden. |
KAPITEL V - Ansammlungen | KAPITEL V - Ansammlungen |
Art. 16 - § 1 - Ziegen aus Beständen mit Status « C.A.E.-frei » dürfen | Art. 16 - § 1 - Ziegen aus Beständen mit Status « C.A.E.-frei » dürfen |
nicht an Ansammlungen teilnehmen, an denen auch Ziegen teilnehmen, die | nicht an Ansammlungen teilnehmen, an denen auch Ziegen teilnehmen, die |
nicht aus einem C.A.E.-freien Bestand stammen. Der Verantwortliche | nicht aus einem C.A.E.-freien Bestand stammen. Der Verantwortliche |
muss sich vorab bei den Veranstaltern der Ansammlungen vergewissern, | muss sich vorab bei den Veranstaltern der Ansammlungen vergewissern, |
ob nicht-C.A.E.-freie Ziegen daran teilnehmen dürfen. | ob nicht-C.A.E.-freie Ziegen daran teilnehmen dürfen. |
§ 2 - Der Verantwortliche gibt in der Anlage IV Orte und Daten der | § 2 - Der Verantwortliche gibt in der Anlage IV Orte und Daten der |
Ansammlungen an, an denen jede Ziege teilgenommen hat. Er übermittelt | Ansammlungen an, an denen jede Ziege teilgenommen hat. Er übermittelt |
dem Veterinärinspektor diese Unterlage, nachdem der mit der | dem Veterinärinspektor diese Unterlage, nachdem der mit der |
Gesundheitskontrolle beauftragte Tierarzt sie unterzeichnet hat. | Gesundheitskontrolle beauftragte Tierarzt sie unterzeichnet hat. |
KAPITEL VI - Erwerb neuer Ziegen | KAPITEL VI - Erwerb neuer Ziegen |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen |
Art. 17 - § 1 - Nur Ziegen, die aus einem Bestand mit Status « C.A.E.- | Art. 17 - § 1 - Nur Ziegen, die aus einem Bestand mit Status « C.A.E.- |
frei » stammen, dürfen einem von dieser Krankheit freien Bestand | frei » stammen, dürfen einem von dieser Krankheit freien Bestand |
zugeführt werden. | zugeführt werden. |
§ 2 - Der Beweis, dass der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten | § 2 - Der Beweis, dass der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten |
Anforderung genügt worden ist, wird durch die Eintragung der | Anforderung genügt worden ist, wird durch die Eintragung der |
Bescheinigungsnummer und des Namens des Herkunftsbetriebs im Inventar | Bescheinigungsnummer und des Namens des Herkunftsbetriebs im Inventar |
erbracht. Als zusätzliche Garantie darf der Erwerber der Ziege eine | erbracht. Als zusätzliche Garantie darf der Erwerber der Ziege eine |
schriftliche Erklärung verlangen, in der bestätigt wird, dass die | schriftliche Erklärung verlangen, in der bestätigt wird, dass die |
Ziege aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei » stammt. Nur der | Ziege aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei » stammt. Nur der |
Betriebstierarzt des Herkunftsbestands darf diese Erklärung | Betriebstierarzt des Herkunftsbestands darf diese Erklärung |
ausstellen. | ausstellen. |
§ 3 - Wenn aus der Bescheinigung oder der Erklärung des | § 3 - Wenn aus der Bescheinigung oder der Erklärung des |
Betriebstierarztes hervorgeht, dass die Ziege noch nie kontrolliert | Betriebstierarztes hervorgeht, dass die Ziege noch nie kontrolliert |
worden ist, muss diese binnen sechs Monaten nach Erwerb, jedoch nicht | worden ist, muss diese binnen sechs Monaten nach Erwerb, jedoch nicht |
bevor sie das Mindestalter erreicht hat, und spätestens dreissig Tage | bevor sie das Mindestalter erreicht hat, und spätestens dreissig Tage |
nach diesem Mindestalter einer serologischen Kontrolle unterzogen | nach diesem Mindestalter einer serologischen Kontrolle unterzogen |
werden. | werden. |
Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen | Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen |
Art. 18 - Wenn sich nach Erwerb einer Ziege im Anschluss an eine | Art. 18 - Wenn sich nach Erwerb einer Ziege im Anschluss an eine |
serologische Kontrolle herausstellt, dass sie nicht C.A.E.-frei ist, | serologische Kontrolle herausstellt, dass sie nicht C.A.E.-frei ist, |
sind folgende Massnahmen anwendbar: | sind folgende Massnahmen anwendbar: |
§ 1 - in einem Bestand, der bereits einer ersten Kontrolle unterzogen | § 1 - in einem Bestand, der bereits einer ersten Kontrolle unterzogen |
worden ist: | worden ist: |
1. Wenn das gekaufte Tier binnen 8 Tagen nach Ankunft im Betrieb | 1. Wenn das gekaufte Tier binnen 8 Tagen nach Ankunft im Betrieb |
untersucht worden ist und dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt | untersucht worden ist und dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt |
worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom | worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom |
Betrieb entfernt; der Bestand wird dann frühestens sechs Monate nach | Betrieb entfernt; der Bestand wird dann frühestens sechs Monate nach |
der Feststellung serologisch untersucht, und ein negatives Ergebnis | der Feststellung serologisch untersucht, und ein negatives Ergebnis |
bei dieser Untersuchung ermöglicht es, den Status « C.A.E.-frei » zu | bei dieser Untersuchung ermöglicht es, den Status « C.A.E.-frei » zu |
erlangen. | erlangen. |
2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, | 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, |
wird es gemäss Artikel 11 gekennzeichnet und vom Bestand entfernt; die | wird es gemäss Artikel 11 gekennzeichnet und vom Bestand entfernt; die |
Bestimmungen von Artikel 12 sind dann anwendbar. | Bestimmungen von Artikel 12 sind dann anwendbar. |
§ 2 - in einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei »: | § 2 - in einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei »: |
1. Wenn das gekaufte Tier dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt | 1. Wenn das gekaufte Tier dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt |
worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom | worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom |
Betrieb entfernt; der Status des Bestands wird vorübergehend entzogen, | Betrieb entfernt; der Status des Bestands wird vorübergehend entzogen, |
bis durch ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung, die | bis durch ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung, die |
sechs Monate nach der Feststellung durchgeführt wird, nachgewiesen | sechs Monate nach der Feststellung durchgeführt wird, nachgewiesen |
wird, dass der Status unverändert ist; wenn diese Untersuchung ein | wird, dass der Status unverändert ist; wenn diese Untersuchung ein |
oder mehrere positive Ergebnisse im Bestand aufweist, werden der | oder mehrere positive Ergebnisse im Bestand aufweist, werden der |
Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 und 12 sind | Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 und 12 sind |
anwendbar. | anwendbar. |
2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, | 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, |
werden der Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 | werden der Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 |
und 12 sind anwendbar. | und 12 sind anwendbar. |
§ 3 - in dem Herkunftsbestand: | § 3 - in dem Herkunftsbestand: |
Der Status des Bestands und die Bescheinigung werden vorübergehend | Der Status des Bestands und die Bescheinigung werden vorübergehend |
entzogen, bis serologische Untersuchungen am Bestand, die mindestens | entzogen, bis serologische Untersuchungen am Bestand, die mindestens |
vier Wochen nach Feststellung der positiven Serologie durchgeführt | vier Wochen nach Feststellung der positiven Serologie durchgeführt |
werden, ein vollständig negatives Ergebnis aufweisen. | werden, ein vollständig negatives Ergebnis aufweisen. |
KAPITEL VII - Sanktionen | KAPITEL VII - Sanktionen |
Art. 19 - Unbeschadet der Bestimmungen der Kapitel V und VI des | Art. 19 - Unbeschadet der Bestimmungen der Kapitel V und VI des |
Gesetzes über die Tiergesundheit führt die Nichteinhaltung der in | Gesetzes über die Tiergesundheit führt die Nichteinhaltung der in |
vorliegendem Erlass erwähnten Verpflichtung und der Verpflichtungen in | vorliegendem Erlass erwähnten Verpflichtung und der Verpflichtungen in |
puncto Identifizierung, Inventar und Kontrolle unverzüglich zum Entzug | puncto Identifizierung, Inventar und Kontrolle unverzüglich zum Entzug |
des Status « C.A.E.-frei » oder zur Annullierung der Ergebnisse | des Status « C.A.E.-frei » oder zur Annullierung der Ergebnisse |
bereits durchgeführter Untersuchungen im Hinblick auf die Zuerkennung | bereits durchgeführter Untersuchungen im Hinblick auf die Zuerkennung |
des Status. | des Status. |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. | Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. |
Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und | Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und |
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 1997 | Gegeben zu Brüssel, den 27. November 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft | Der Minister der Landwirtschaft |
und der Kleinen und Mittleren Betriebe | und der Kleinen und Mittleren Betriebe |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage 1 | Anlage 1 |
In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 | In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 |
zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der | zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der |
Ziege erwähnte Verpflichtung | Ziege erwähnte Verpflichtung |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
Generalinspektion der Veterinärdienste | Generalinspektion der Veterinärdienste |
Der Unterzeichnete, . . . . . , erklärt die Bestimmungen des | Der Unterzeichnete, . . . . . , erklärt die Bestimmungen des |
Königlichen Erlasses zur Organisation der viralen | Königlichen Erlasses zur Organisation der viralen |
Arthritis/Enzephalitis der Ziege zur Kenntnis genommen zu haben. | Arthritis/Enzephalitis der Ziege zur Kenntnis genommen zu haben. |
In Anwendung dieses Erlasses verpflichtet er sich insbesondere: | In Anwendung dieses Erlasses verpflichtet er sich insbesondere: |
1. das Inventar mit sämtlichen gesundheitlichen Angaben über die | 1. das Inventar mit sämtlichen gesundheitlichen Angaben über die |
virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege zu ergänzen, | virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege zu ergänzen, |
2. sämtliche Ziegen, die an Ansammlungen teilnehmen, in der in Artikel | 2. sämtliche Ziegen, die an Ansammlungen teilnehmen, in der in Artikel |
16 erwähnten Tabelle anzugeben, mit Angabe des Datums und des Ortes | 16 erwähnten Tabelle anzugeben, mit Angabe des Datums und des Ortes |
der Ansammlung, | der Ansammlung, |
3. in sämtliche vorgeschriebenen serologischen und | 3. in sämtliche vorgeschriebenen serologischen und |
verwaltungstechnischen Kontrollen einzuwilligen und an ihrer | verwaltungstechnischen Kontrollen einzuwilligen und an ihrer |
Durchführung mitzuwirken. | Durchführung mitzuwirken. |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage II | Anlage II |
In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 | In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 |
zur Organisation der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege | zur Organisation der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege |
erwähntes Inventar des Bestands | erwähntes Inventar des Bestands |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse | Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse |
Inventar des Bestands Nr.: . . . . . | Inventar des Bestands Nr.: . . . . . |
Name, Vorname des Verantwortlichen: . . . . . | Name, Vorname des Verantwortlichen: . . . . . |
Adresse des Verantwortlichen: . . . . . | Adresse des Verantwortlichen: . . . . . |
Lokalisierung des Bestands: . . . . . | Lokalisierung des Bestands: . . . . . |
Name des Betriebstierarztes: . . . . . | Name des Betriebstierarztes: . . . . . |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage III | Anlage III |
Bescheinigung für den Status « frei von der viralen | Bescheinigung für den Status « frei von der viralen |
Arthritis/Enzephalitis der Ziege » | Arthritis/Enzephalitis der Ziege » |
gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 | gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 |
zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der | zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der |
Ziege | Ziege |
Bescheinigungsnummer: ............................. | Bescheinigungsnummer: ............................. |
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT |
Generalinspektion der Veterinärdienste | Generalinspektion der Veterinärdienste |
Der Unterzeichnete, Veterinärinspektor in . . . . . erklärt, dass der | Der Unterzeichnete, Veterinärinspektor in . . . . . erklärt, dass der |
Bestand | Bestand |
von Herrn/Frau . . . . . (Strasse) | von Herrn/Frau . . . . . (Strasse) |
. . . . . (Nr.) in . . . . . (Postleitzahl) . . . . . (Gemeinde) | . . . . . (Nr.) in . . . . . (Postleitzahl) . . . . . (Gemeinde) |
gelegen in . . . . . | gelegen in . . . . . |
. . . . . (Adresse + Betriebsnummer) | . . . . . (Adresse + Betriebsnummer) |
den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege » | den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege » |
hat. | hat. |
Diese Bescheinigung ist bis zum . . . . . gültig. | Diese Bescheinigung ist bis zum . . . . . gültig. |
Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . | Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . |
Unterschrift und Stempel | Unterschrift und Stempel |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Anlage IV | Anlage IV |
In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 | In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 |
zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der | zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der |
Ziege erwähnte Tabelle | Ziege erwähnte Tabelle |
für die Teilnahme an Ansammlungen | für die Teilnahme an Ansammlungen |
Name des Verantwortlichen: . . . . . | Name des Verantwortlichen: . . . . . |
Adresse des Betriebs: . . . . . | Adresse des Betriebs: . . . . . |
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld | Pour la consultation du tableau, voir image |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. | Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren | Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren |
Betriebe, | Betriebe, |
K. PINXTEN | K. PINXTEN |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 1999. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |