Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 25/10/1999
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 1997 organisant la lutte contre l'arthrite encéphalite virale caprine
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 25 OKTOBER 1999. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis MINISTERE DE L'INTERIEUR 25 OCTOBRE 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 1997 organisant la lutte contre l'arthrite encéphalite virale caprine
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3,
en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté
besluit van 27 november 1997 betreffende de inrichting van de royal du 27 novembre 1997 organisant la lutte contre l'arthrite
bestrijding van de virale caprine artritis encefalitis, opgemaakt door encéphalite virale caprine, établi par le Service central de
de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van het koninklijk besluit van 27 november 1997 betreffende officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 27 novembre 1997
de inrichting van de bestrijding van de virale caprine artritis organisant la lutte contre l'arthrite encéphalite virale caprine.
encefalitis.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 25 oktober 1999. Donné à Bruxelles, le 25 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
27. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung 27. NOVEMBER 1997 - Königlicher Erlass zur Organisation der Bekämpfung
der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juni 1956 über die Verbesserung der für
die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, abgeändert durch das die Landwirtschaft nützlichen Haustierrassen, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. März 1987; Gesetz vom 24. März 1987;
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6. abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.
August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995; August 1993, 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und
Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober
1996; 1996;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. September 1992 zur
Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Einfuhr von
und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; und den Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 1992 über die
Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen; Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. September 1993 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 2. September 1993 über die
Zulassung der im Königlichen Erlass vom 20. Oktober 1992 über die Zulassung der im Königlichen Erlass vom 20. Oktober 1992 über die
Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnten Organisationen, Verbesserung der Schaf- und Ziegenrassen erwähnten Organisationen,
Vereinigungen, Personen und Tierrassen, abgeändert durch die Vereinigungen, Personen und Tierrassen, abgeändert durch die
Ministeriellen Erlasse vom 14. April 1994, 2. Februar 1995 und 19. Ministeriellen Erlasse vom 14. April 1994, 2. Februar 1995 und 19.
November 1996; November 1996;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation
der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen
Enzephalopathie bei Wiederkäuern; Enzephalopathie bei Wiederkäuern;
Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Aufgrund der Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur
Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen; Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen;
Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 Aufgrund der Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992
über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren; über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 30. April 1997; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 30. April 1997;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.
November 1997; November 1997;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995
und 4. August 1996; und 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass unverzüglich angemessene Massnahmen zur In der Erwägung, dass unverzüglich angemessene Massnahmen zur
Förderung der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege Förderung der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege
(C.A.E.), zur Verschärfung der Überwachung dieser Bekämpfung und der (C.A.E.), zur Verschärfung der Überwachung dieser Bekämpfung und der
möglichst schnellen Verallgemeinerung des Status « C.A.E.-frei » möglichst schnellen Verallgemeinerung des Status « C.A.E.-frei »
ergriffen werden müssen; ergriffen werden müssen;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe; Mittleren Betriebe;
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder Halter, der gewöhnlich 1. « Verantwortlicher »: den Eigentümer oder Halter, der gewöhnlich
die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Ziegen ausübt, die direkte Verwaltung und Aufsicht über die Ziegen ausübt,
2. « Bestand »: sämtliche Ziegen, die in ein und demselben Betrieb 2. « Bestand »: sämtliche Ziegen, die in ein und demselben Betrieb
gehalten werden, gehalten werden,
3. « zugelassene Vereinigung »: den Nationalen Verband der Ziegen- und 3. « zugelassene Vereinigung »: den Nationalen Verband der Ziegen- und
Milchschafzüchter VoG, Milchschafzüchter VoG,
4. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands 4. « Dienst »: die Veterinärdienste des Ministeriums des Mittelstands
und der Landwirtschaft, und der Landwirtschaft,
5. « Betriebstierarzt »: den zugelassenen Tierarzt im Sinne des 5. « Betriebstierarzt »: den zugelassenen Tierarzt im Sinne des
Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der
epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen
Enzephalopathie bei Wiederkäuern, Enzephalopathie bei Wiederkäuern,
6. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder 6. « geographische Einheit oder Betrieb »: ein Gebäude oder
Gebäudekomplex mit dem dazugehörenden Land, der in epidemiologischer Gebäudekomplex mit dem dazugehörenden Land, der in epidemiologischer
Hinsicht ein Ganzes bildet, in dem Ziegen gehalten werden oder das Hinsicht ein Ganzes bildet, in dem Ziegen gehalten werden oder das
beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist und wo die beziehungsweise der zu diesem Zweck bestimmt ist und wo die
Produktionsmittel ausschliesslich für diesen Betrieb benutzt werden, Produktionsmittel ausschliesslich für diesen Betrieb benutzt werden,
7. « Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der 7. « Veterinärinspektor »: den Veterinärinspektor der
Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des Generalinspektion der Veterinärdienste des Ministeriums des
Mittelstands und der Landwirtschaft, Mittelstands und der Landwirtschaft,
8. « Status « C.A.E.-frei » »: den Status, der dem Bestand zuerkannt 8. « Status « C.A.E.-frei » »: den Status, der dem Bestand zuerkannt
wird, dessen mindestens ein Jahr alte Ziegen nach zwei wird, dessen mindestens ein Jahr alte Ziegen nach zwei
aufeinanderfolgenden serologischen Kontrollen, die in einem Abstand aufeinanderfolgenden serologischen Kontrollen, die in einem Abstand
von mindestens sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten durchgeführt von mindestens sechs Monaten und höchstens zwölf Monaten durchgeführt
worden sind, alle als frei von dieser Krankheit befunden worden sind, worden sind, alle als frei von dieser Krankheit befunden worden sind,
vorausgesetzt, dass alle bei der ersten Inventarerstellung anwesenden vorausgesetzt, dass alle bei der ersten Inventarerstellung anwesenden
Tiere mindestens einmal und mit negativem Ergebnis untersucht worden Tiere mindestens einmal und mit negativem Ergebnis untersucht worden
sind, nachdem sie das Mindestalter erreicht haben, sind, nachdem sie das Mindestalter erreicht haben,
9. « Bescheinigung »: das Dokument, in dem bescheinigt wird, dass ein 9. « Bescheinigung »: das Dokument, in dem bescheinigt wird, dass ein
Bestand den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Bestand den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der
Ziege » für eine bestimmte Dauer hat, Ziege » für eine bestimmte Dauer hat,
10. « Mindestalter »: ein Jahr. 10. « Mindestalter »: ein Jahr.
KAPITEL II - Allgemeine Bedingungen KAPITEL II - Allgemeine Bedingungen
Art. 2 - Der Verantwortliche, der an der C.A.E.-Bekämpfung teilnimmt, Art. 2 - Der Verantwortliche, der an der C.A.E.-Bekämpfung teilnimmt,
muss alle über drei Monate alten Ziegen des Bestands den muss alle über drei Monate alten Ziegen des Bestands den
vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen; dazu unterzeichnet er eine vorgeschriebenen Kontrollen unterziehen; dazu unterzeichnet er eine
Verpflichtung, deren Muster sich in Anlage I zum vorliegenden Erlass Verpflichtung, deren Muster sich in Anlage I zum vorliegenden Erlass
befindet. befindet.
Art. 3 - § 1 - Sämtliche Ziegen des Bestands müssen gemäss den Art. 3 - § 1 - Sämtliche Ziegen des Bestands müssen gemäss den
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 2. Juli 1996 über die
Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und Identifizierung und die Registrierung von Schafen, Ziegen und
Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober Hirschen, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Oktober
1996, identifiziert und in ein Inventar aufgenommen werden. 1996, identifiziert und in ein Inventar aufgenommen werden.
§ 2 - Ausserdem muss der Verantwortliche das in § 1 erwähnte Inventar § 2 - Ausserdem muss der Verantwortliche das in § 1 erwähnte Inventar
mit den Angaben der Anlage II ergänzen. mit den Angaben der Anlage II ergänzen.
§ 3 - Der Betriebstierarzt überwacht die Fortschreibung des Inventars § 3 - Der Betriebstierarzt überwacht die Fortschreibung des Inventars
und kontrolliert es zumindest bei jeder Blutprobeentnahme. und kontrolliert es zumindest bei jeder Blutprobeentnahme.
Art. 4 - Für die Entnahme von Blutproben, die zur Diagnose von C.A.E. Art. 4 - Für die Entnahme von Blutproben, die zur Diagnose von C.A.E.
erforderlich sind, muss der Verantwortliche sich an seinen erforderlich sind, muss der Verantwortliche sich an seinen
Betriebstierarzt wenden. Betriebstierarzt wenden.
Art. 5 - Die serologische Untersuchung der in Artikel 4 des Art. 5 - Die serologische Untersuchung der in Artikel 4 des
vorliegenden Erlasses erwähnten Blutproben ist dem Studien- und vorliegenden Erlasses erwähnten Blutproben ist dem Studien- und
Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.) Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie (S.F.Z.V.A.)
oder einem zu diesem Zweck vom Dienst zugelassenen Laboratorium eines oder einem zu diesem Zweck vom Dienst zugelassenen Laboratorium eines
provinzialen Verbands zur Bekämpfung von Tierkrankheiten vorbehalten. provinzialen Verbands zur Bekämpfung von Tierkrankheiten vorbehalten.
Art. 6 - Im Rahmen der Haushaltsmittel fördert der Staat die Art. 6 - Im Rahmen der Haushaltsmittel fördert der Staat die
Bekämpfung von C.A.E. durch die Gewährung einer Entschädigung von 150 Bekämpfung von C.A.E. durch die Gewährung einer Entschädigung von 150
Belgischen Franken pro durchgeführte serologische Untersuchung an die Belgischen Franken pro durchgeführte serologische Untersuchung an die
in Artikel 5 erwähnten Laboratorien. in Artikel 5 erwähnten Laboratorien.
KAPITEL III - Erlangung des Status « C.A.E.-frei » KAPITEL III - Erlangung des Status « C.A.E.-frei »
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen
Art. 7 - Ab Unterzeichnung der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung Art. 7 - Ab Unterzeichnung der in Artikel 2 erwähnten Verpflichtung
dürfen dem Bestand keine neuen Ziegen zugeführt werden, es sei denn, dürfen dem Bestand keine neuen Ziegen zugeführt werden, es sei denn,
sie stammen aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei ». Diese Ziegen sie stammen aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei ». Diese Ziegen
müssen auf jeden Fall der nächsten serologischen Kontrolle unterzogen müssen auf jeden Fall der nächsten serologischen Kontrolle unterzogen
werden. Ausserdem darf kein Tier des Bestands an Ansammlungen von werden. Ausserdem darf kein Tier des Bestands an Ansammlungen von
Ziegen teilnehmen, die nicht aus C.A.E.-freien Beständen stammen. Ziegen teilnehmen, die nicht aus C.A.E.-freien Beständen stammen.
Art. 8 - Binnen vier Wochen nach Erhalt der Ergebnisse der letzten Art. 8 - Binnen vier Wochen nach Erhalt der Ergebnisse der letzten
negativen serologischen Kontrolle muss der Verantwortliche beim negativen serologischen Kontrolle muss der Verantwortliche beim
Veterinärinspektor einen Antrag stellen, um eine Bescheinigung über Veterinärinspektor einen Antrag stellen, um eine Bescheinigung über
den Status « C.A.E.-frei » zu erhalten. Diesem Antrag fügt er eine den Status « C.A.E.-frei » zu erhalten. Diesem Antrag fügt er eine
Abschrift des Inventars bei, das bis zu diesem Zeitpunkt Abschrift des Inventars bei, das bis zu diesem Zeitpunkt
fortgeschrieben und vom Betriebstierarzt unterschrieben ist. fortgeschrieben und vom Betriebstierarzt unterschrieben ist.
Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen
Art. 9 - Wenn ein Verantwortlicher entweder nach vollständiger Art. 9 - Wenn ein Verantwortlicher entweder nach vollständiger
Abschaffung eines vorherigen Bestands oder bei der Aufnahme eines Abschaffung eines vorherigen Bestands oder bei der Aufnahme eines
Betriebs ausschliesslich Tiere aus einem Bestand mit Status « Betriebs ausschliesslich Tiere aus einem Bestand mit Status «
C.A.E.-frei » kauft, kann er den Status « C.A.E.- frei » ebenfalls für C.A.E.-frei » kauft, kann er den Status « C.A.E.- frei » ebenfalls für
seinen neuen Bestand erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: seinen neuen Bestand erhalten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Die in Artikel 2 erwähnte Verpflichtung ist eingegangen worden. a) Die in Artikel 2 erwähnte Verpflichtung ist eingegangen worden.
b) Das in Artikel 3 erwähnte Inventar ist erstellt worden. b) Das in Artikel 3 erwähnte Inventar ist erstellt worden.
c) Eine serologische Untersuchung, die auf alle gekauften Tiere bei c) Eine serologische Untersuchung, die auf alle gekauften Tiere bei
Erreichung des Mindestalters durchgeführt worden ist, hat ein Erreichung des Mindestalters durchgeführt worden ist, hat ein
negatives Ergebnis aufgewiesen. negatives Ergebnis aufgewiesen.
Der Veterinärinspektor kann, wenn er es für nötig erachtet, Der Veterinärinspektor kann, wenn er es für nötig erachtet,
zusätzliche Informationen über die Herkunftsbestände anfragen, zusätzliche Informationen über die Herkunftsbestände anfragen,
insbesondere wenn diese sich in einem anderen veterinärmedizinischen insbesondere wenn diese sich in einem anderen veterinärmedizinischen
Amtsbereich befinden. Amtsbereich befinden.
Art. 10 - Falls der Verantwortliche beschliesst, den gesamten Bestand Art. 10 - Falls der Verantwortliche beschliesst, den gesamten Bestand
abzuschaffen, setzt er den Veterinärinspektor davon schriftlich in abzuschaffen, setzt er den Veterinärinspektor davon schriftlich in
Kenntnis, indem er ihm die eingegangene Verpflichtung zurückgibt. Der Kenntnis, indem er ihm die eingegangene Verpflichtung zurückgibt. Der
Verantwortliche kann mit dem neuen Bestand wieder an der Bekämpfung Verantwortliche kann mit dem neuen Bestand wieder an der Bekämpfung
teilnehmen, wenn er die Bedingungen von Artikel 9 des vorliegenden teilnehmen, wenn er die Bedingungen von Artikel 9 des vorliegenden
Erlasses erfüllt. Erlasses erfüllt.
Abschnitt 3 - Vorübergehender Statusentzug Abschnitt 3 - Vorübergehender Statusentzug
Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer serologischen Kontrolle eine oder Art. 11 - § 1 - Wenn bei einer serologischen Kontrolle eine oder
mehrere Ziegen ein positives Ergebnis aufweisen, wird die mehrere Ziegen ein positives Ergebnis aufweisen, wird die
Qualifikation als « C.A.E.-frei » sofort aberkannt. Diese Ziegen und Qualifikation als « C.A.E.-frei » sofort aberkannt. Diese Ziegen und
ihre Nachkommenschaft müssen vom Veterinärinspektor oder von seinem ihre Nachkommenschaft müssen vom Veterinärinspektor oder von seinem
Beauftragten durch einen 1,5 cm langen und 0,5 cm breiten Einschnitt Beauftragten durch einen 1,5 cm langen und 0,5 cm breiten Einschnitt
ins rechte Ohr gekennzeichnet werden. ins rechte Ohr gekennzeichnet werden.
§ 2 - Die so gekennzeichneten Ziegen müssen sofort abgesondert werden § 2 - Die so gekennzeichneten Ziegen müssen sofort abgesondert werden
und den Betrieb binnen vier Wochen nach der Kennzeichnung verlassen und den Betrieb binnen vier Wochen nach der Kennzeichnung verlassen
haben. Der Verantwortliche übermittelt dem Veterinärinspektor die haben. Der Verantwortliche übermittelt dem Veterinärinspektor die
Belege über die Abschlachtung oder Überführung der Tiere binnen der Belege über die Abschlachtung oder Überführung der Tiere binnen der
eingeräumten Frist. eingeräumten Frist.
Art. 12 - Frühestens sechs Monate nach Entfernung der gemäss Artikel Art. 12 - Frühestens sechs Monate nach Entfernung der gemäss Artikel
11 des vorliegenden Erlasses gekennzeichneten Ziegen darf der Bestand 11 des vorliegenden Erlasses gekennzeichneten Ziegen darf der Bestand
zwecks Wiedererlangung des Status « C.A.E.-frei » erneut der ersten zwecks Wiedererlangung des Status « C.A.E.-frei » erneut der ersten
der beiden serologischen Kontrollen unterzogen werden. der beiden serologischen Kontrollen unterzogen werden.
KAPITEL IV - Ausstellung der Bescheinigung KAPITEL IV - Ausstellung der Bescheinigung
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen
Art. 13 - § 1 - Wenn sämtliche Bedingungen des vorliegenden Erlasses Art. 13 - § 1 - Wenn sämtliche Bedingungen des vorliegenden Erlasses
erfüllt sind, stellt der Veterinärinspektor eine Bescheinigung nach erfüllt sind, stellt der Veterinärinspektor eine Bescheinigung nach
dem Muster in Anlage III zum vorliegenden Erlass aus. dem Muster in Anlage III zum vorliegenden Erlass aus.
§ 2 - Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig. § 2 - Die Bescheinigung ist ein Jahr gültig.
§ 3 - Die Bescheinigung darf nicht abgeändert werden und ist nicht § 3 - Die Bescheinigung darf nicht abgeändert werden und ist nicht
übertragbar. übertragbar.
Abschnitt 2 - Modalitäten für die Verlängerung Abschnitt 2 - Modalitäten für die Verlängerung
Art. 14 - Die Gültigkeit der Bescheinigung kann unter folgenden Art. 14 - Die Gültigkeit der Bescheinigung kann unter folgenden
Bedingungen zweimal nacheinander um ein Jahr verlängert werden: Bedingungen zweimal nacheinander um ein Jahr verlängert werden:
a) Binnen zwölf Monaten nach Gewährung oder Erneuerung der a) Binnen zwölf Monaten nach Gewährung oder Erneuerung der
Bescheinigung, jedoch nicht vor Ablauf des elften Monats, muss der Bescheinigung, jedoch nicht vor Ablauf des elften Monats, muss der
Bestand einer serologischen Kontrolle, so wie in Artikel 1 Nr. 8 des Bestand einer serologischen Kontrolle, so wie in Artikel 1 Nr. 8 des
vorliegenden Erlasses erwähnt, unterzogen werden. vorliegenden Erlasses erwähnt, unterzogen werden.
b) Anhand der in Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen b) Anhand der in Anlage zum vorliegenden Erlass vorgesehenen
Unterlagen und der eventuellen Erklärungen des Betriebstierarztes muss Unterlagen und der eventuellen Erklärungen des Betriebstierarztes muss
der Verantwortliche beweisen, dass er im Laufe des vergangenen Jahres der Verantwortliche beweisen, dass er im Laufe des vergangenen Jahres
die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie der Verpflichtung die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sowie der Verpflichtung
eingehalten hat. eingehalten hat.
Art. 15 - Nach zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen um ein Jahr Art. 15 - Nach zwei aufeinanderfolgenden Verlängerungen um ein Jahr
kann die Bescheinigung um zwei Jahre verlängert werden, sofern die kann die Bescheinigung um zwei Jahre verlängert werden, sofern die
Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten worden sind und Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eingehalten worden sind und
sofern: sofern:
a) für einen Bestand von weniger als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder a) für einen Bestand von weniger als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder
älter sind, alle Tiere einer serologischen Untersuchung unterzogen älter sind, alle Tiere einer serologischen Untersuchung unterzogen
worden sind und das Ergebnis negativ ausgefallen ist, worden sind und das Ergebnis negativ ausgefallen ist,
b) für einen Bestand von mehr als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder b) für einen Bestand von mehr als 50 Tieren, die ein Jahr alt oder
älter sind, 50 % der Tiere, mit jedoch einem Minimum von 50 Tieren, älter sind, 50 % der Tiere, mit jedoch einem Minimum von 50 Tieren,
einer serologischen Untersuchung unterzogen worden sind und das einer serologischen Untersuchung unterzogen worden sind und das
Ergebnis negativ ausgefallen ist: zuerst die neu gekauften Tiere, dann Ergebnis negativ ausgefallen ist: zuerst die neu gekauften Tiere, dann
die gezüchteten Tiere, die noch nie kontrolliert worden sind, die gezüchteten Tiere, die noch nie kontrolliert worden sind,
anschliessend die Tiere, die an Ansammlungen teilgenommen haben, und anschliessend die Tiere, die an Ansammlungen teilgenommen haben, und
schliesslich die restlichen Jungtiere. schliesslich die restlichen Jungtiere.
Die in den Buchstaben a) und b) erwähnte serologische Untersuchung Die in den Buchstaben a) und b) erwähnte serologische Untersuchung
darf nur binnen 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung darf nur binnen 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung
durchgeführt werden. durchgeführt werden.
KAPITEL V - Ansammlungen KAPITEL V - Ansammlungen
Art. 16 - § 1 - Ziegen aus Beständen mit Status « C.A.E.-frei » dürfen Art. 16 - § 1 - Ziegen aus Beständen mit Status « C.A.E.-frei » dürfen
nicht an Ansammlungen teilnehmen, an denen auch Ziegen teilnehmen, die nicht an Ansammlungen teilnehmen, an denen auch Ziegen teilnehmen, die
nicht aus einem C.A.E.-freien Bestand stammen. Der Verantwortliche nicht aus einem C.A.E.-freien Bestand stammen. Der Verantwortliche
muss sich vorab bei den Veranstaltern der Ansammlungen vergewissern, muss sich vorab bei den Veranstaltern der Ansammlungen vergewissern,
ob nicht-C.A.E.-freie Ziegen daran teilnehmen dürfen. ob nicht-C.A.E.-freie Ziegen daran teilnehmen dürfen.
§ 2 - Der Verantwortliche gibt in der Anlage IV Orte und Daten der § 2 - Der Verantwortliche gibt in der Anlage IV Orte und Daten der
Ansammlungen an, an denen jede Ziege teilgenommen hat. Er übermittelt Ansammlungen an, an denen jede Ziege teilgenommen hat. Er übermittelt
dem Veterinärinspektor diese Unterlage, nachdem der mit der dem Veterinärinspektor diese Unterlage, nachdem der mit der
Gesundheitskontrolle beauftragte Tierarzt sie unterzeichnet hat. Gesundheitskontrolle beauftragte Tierarzt sie unterzeichnet hat.
KAPITEL VI - Erwerb neuer Ziegen KAPITEL VI - Erwerb neuer Ziegen
Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen Abschnitt 1 - Allgemeine Bedingungen
Art. 17 - § 1 - Nur Ziegen, die aus einem Bestand mit Status « C.A.E.- Art. 17 - § 1 - Nur Ziegen, die aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-
frei » stammen, dürfen einem von dieser Krankheit freien Bestand frei » stammen, dürfen einem von dieser Krankheit freien Bestand
zugeführt werden. zugeführt werden.
§ 2 - Der Beweis, dass der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten § 2 - Der Beweis, dass der in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten
Anforderung genügt worden ist, wird durch die Eintragung der Anforderung genügt worden ist, wird durch die Eintragung der
Bescheinigungsnummer und des Namens des Herkunftsbetriebs im Inventar Bescheinigungsnummer und des Namens des Herkunftsbetriebs im Inventar
erbracht. Als zusätzliche Garantie darf der Erwerber der Ziege eine erbracht. Als zusätzliche Garantie darf der Erwerber der Ziege eine
schriftliche Erklärung verlangen, in der bestätigt wird, dass die schriftliche Erklärung verlangen, in der bestätigt wird, dass die
Ziege aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei » stammt. Nur der Ziege aus einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei » stammt. Nur der
Betriebstierarzt des Herkunftsbestands darf diese Erklärung Betriebstierarzt des Herkunftsbestands darf diese Erklärung
ausstellen. ausstellen.
§ 3 - Wenn aus der Bescheinigung oder der Erklärung des § 3 - Wenn aus der Bescheinigung oder der Erklärung des
Betriebstierarztes hervorgeht, dass die Ziege noch nie kontrolliert Betriebstierarztes hervorgeht, dass die Ziege noch nie kontrolliert
worden ist, muss diese binnen sechs Monaten nach Erwerb, jedoch nicht worden ist, muss diese binnen sechs Monaten nach Erwerb, jedoch nicht
bevor sie das Mindestalter erreicht hat, und spätestens dreissig Tage bevor sie das Mindestalter erreicht hat, und spätestens dreissig Tage
nach diesem Mindestalter einer serologischen Kontrolle unterzogen nach diesem Mindestalter einer serologischen Kontrolle unterzogen
werden. werden.
Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen Abschnitt 2 - Besondere Bedingungen
Art. 18 - Wenn sich nach Erwerb einer Ziege im Anschluss an eine Art. 18 - Wenn sich nach Erwerb einer Ziege im Anschluss an eine
serologische Kontrolle herausstellt, dass sie nicht C.A.E.-frei ist, serologische Kontrolle herausstellt, dass sie nicht C.A.E.-frei ist,
sind folgende Massnahmen anwendbar: sind folgende Massnahmen anwendbar:
§ 1 - in einem Bestand, der bereits einer ersten Kontrolle unterzogen § 1 - in einem Bestand, der bereits einer ersten Kontrolle unterzogen
worden ist: worden ist:
1. Wenn das gekaufte Tier binnen 8 Tagen nach Ankunft im Betrieb 1. Wenn das gekaufte Tier binnen 8 Tagen nach Ankunft im Betrieb
untersucht worden ist und dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt untersucht worden ist und dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt
worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom
Betrieb entfernt; der Bestand wird dann frühestens sechs Monate nach Betrieb entfernt; der Bestand wird dann frühestens sechs Monate nach
der Feststellung serologisch untersucht, und ein negatives Ergebnis der Feststellung serologisch untersucht, und ein negatives Ergebnis
bei dieser Untersuchung ermöglicht es, den Status « C.A.E.-frei » zu bei dieser Untersuchung ermöglicht es, den Status « C.A.E.-frei » zu
erlangen. erlangen.
2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist,
wird es gemäss Artikel 11 gekennzeichnet und vom Bestand entfernt; die wird es gemäss Artikel 11 gekennzeichnet und vom Bestand entfernt; die
Bestimmungen von Artikel 12 sind dann anwendbar. Bestimmungen von Artikel 12 sind dann anwendbar.
§ 2 - in einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei »: § 2 - in einem Bestand mit Status « C.A.E.-frei »:
1. Wenn das gekaufte Tier dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt 1. Wenn das gekaufte Tier dem Bestand noch nicht effektiv zugeführt
worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom worden ist, wird das Tier gemäss Artikel 11 § 1 gekennzeichnet und vom
Betrieb entfernt; der Status des Bestands wird vorübergehend entzogen, Betrieb entfernt; der Status des Bestands wird vorübergehend entzogen,
bis durch ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung, die bis durch ein negatives Ergebnis einer serologischen Untersuchung, die
sechs Monate nach der Feststellung durchgeführt wird, nachgewiesen sechs Monate nach der Feststellung durchgeführt wird, nachgewiesen
wird, dass der Status unverändert ist; wenn diese Untersuchung ein wird, dass der Status unverändert ist; wenn diese Untersuchung ein
oder mehrere positive Ergebnisse im Bestand aufweist, werden der oder mehrere positive Ergebnisse im Bestand aufweist, werden der
Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 und 12 sind Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 und 12 sind
anwendbar. anwendbar.
2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist, 2. Wenn das gekaufte Tier bereits dem Bestand zugeführt worden ist,
werden der Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11 werden der Status und die Bescheinigung entzogen, und die Artikel 11
und 12 sind anwendbar. und 12 sind anwendbar.
§ 3 - in dem Herkunftsbestand: § 3 - in dem Herkunftsbestand:
Der Status des Bestands und die Bescheinigung werden vorübergehend Der Status des Bestands und die Bescheinigung werden vorübergehend
entzogen, bis serologische Untersuchungen am Bestand, die mindestens entzogen, bis serologische Untersuchungen am Bestand, die mindestens
vier Wochen nach Feststellung der positiven Serologie durchgeführt vier Wochen nach Feststellung der positiven Serologie durchgeführt
werden, ein vollständig negatives Ergebnis aufweisen. werden, ein vollständig negatives Ergebnis aufweisen.
KAPITEL VII - Sanktionen KAPITEL VII - Sanktionen
Art. 19 - Unbeschadet der Bestimmungen der Kapitel V und VI des Art. 19 - Unbeschadet der Bestimmungen der Kapitel V und VI des
Gesetzes über die Tiergesundheit führt die Nichteinhaltung der in Gesetzes über die Tiergesundheit führt die Nichteinhaltung der in
vorliegendem Erlass erwähnten Verpflichtung und der Verpflichtungen in vorliegendem Erlass erwähnten Verpflichtung und der Verpflichtungen in
puncto Identifizierung, Inventar und Kontrolle unverzüglich zum Entzug puncto Identifizierung, Inventar und Kontrolle unverzüglich zum Entzug
des Status « C.A.E.-frei » oder zur Annullierung der Ergebnisse des Status « C.A.E.-frei » oder zur Annullierung der Ergebnisse
bereits durchgeführter Untersuchungen im Hinblick auf die Zuerkennung bereits durchgeführter Untersuchungen im Hinblick auf die Zuerkennung
des Status. des Status.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen
Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Art. 20 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 1998 in Kraft.
Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 21 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 27. November 1997 Gegeben zu Brüssel, den 27. November 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
und der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage 1 Anlage 1
In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997
zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der
Ziege erwähnte Verpflichtung Ziege erwähnte Verpflichtung
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
Generalinspektion der Veterinärdienste Generalinspektion der Veterinärdienste
Der Unterzeichnete, . . . . . , erklärt die Bestimmungen des Der Unterzeichnete, . . . . . , erklärt die Bestimmungen des
Königlichen Erlasses zur Organisation der viralen Königlichen Erlasses zur Organisation der viralen
Arthritis/Enzephalitis der Ziege zur Kenntnis genommen zu haben. Arthritis/Enzephalitis der Ziege zur Kenntnis genommen zu haben.
In Anwendung dieses Erlasses verpflichtet er sich insbesondere: In Anwendung dieses Erlasses verpflichtet er sich insbesondere:
1. das Inventar mit sämtlichen gesundheitlichen Angaben über die 1. das Inventar mit sämtlichen gesundheitlichen Angaben über die
virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege zu ergänzen, virale Arthritis/Enzephalitis der Ziege zu ergänzen,
2. sämtliche Ziegen, die an Ansammlungen teilnehmen, in der in Artikel 2. sämtliche Ziegen, die an Ansammlungen teilnehmen, in der in Artikel
16 erwähnten Tabelle anzugeben, mit Angabe des Datums und des Ortes 16 erwähnten Tabelle anzugeben, mit Angabe des Datums und des Ortes
der Ansammlung, der Ansammlung,
3. in sämtliche vorgeschriebenen serologischen und 3. in sämtliche vorgeschriebenen serologischen und
verwaltungstechnischen Kontrollen einzuwilligen und an ihrer verwaltungstechnischen Kontrollen einzuwilligen und an ihrer
Durchführung mitzuwirken. Durchführung mitzuwirken.
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage II Anlage II
In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997
zur Organisation der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege zur Organisation der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege
erwähntes Inventar des Bestands erwähntes Inventar des Bestands
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse Verwaltung der Tiergesundheit und der Qualität tierischer Erzeugnisse
Inventar des Bestands Nr.: . . . . . Inventar des Bestands Nr.: . . . . .
Name, Vorname des Verantwortlichen: . . . . . Name, Vorname des Verantwortlichen: . . . . .
Adresse des Verantwortlichen: . . . . . Adresse des Verantwortlichen: . . . . .
Lokalisierung des Bestands: . . . . . Lokalisierung des Bestands: . . . . .
Name des Betriebstierarztes: . . . . . Name des Betriebstierarztes: . . . . .
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage III Anlage III
Bescheinigung für den Status « frei von der viralen Bescheinigung für den Status « frei von der viralen
Arthritis/Enzephalitis der Ziege » Arthritis/Enzephalitis der Ziege »
gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997
zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der
Ziege Ziege
Bescheinigungsnummer: ............................. Bescheinigungsnummer: .............................
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
Generalinspektion der Veterinärdienste Generalinspektion der Veterinärdienste
Der Unterzeichnete, Veterinärinspektor in . . . . . erklärt, dass der Der Unterzeichnete, Veterinärinspektor in . . . . . erklärt, dass der
Bestand Bestand
von Herrn/Frau . . . . . (Strasse) von Herrn/Frau . . . . . (Strasse)
. . . . . (Nr.) in . . . . . (Postleitzahl) . . . . . (Gemeinde) . . . . . (Nr.) in . . . . . (Postleitzahl) . . . . . (Gemeinde)
gelegen in . . . . . gelegen in . . . . .
. . . . . (Adresse + Betriebsnummer) . . . . . (Adresse + Betriebsnummer)
den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege » den Status « frei von der viralen Arthritis/Enzephalitis der Ziege »
hat. hat.
Diese Bescheinigung ist bis zum . . . . . gültig. Diese Bescheinigung ist bis zum . . . . . gültig.
Ausgestellt in . . . . . , am . . . . . Ausgestellt in . . . . . , am . . . . .
Unterschrift und Stempel Unterschrift und Stempel
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
K. PINXTEN K. PINXTEN
Anlage IV Anlage IV
In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997 In Artikel 16 des Königlichen Erlasses vom 27. November 1997
zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der zur Organisation der Bekämpfung der viralen Arthritis/Enzephalitis der
Ziege erwähnte Tabelle Ziege erwähnte Tabelle
für die Teilnahme an Ansammlungen für die Teilnahme an Ansammlungen
Name des Verantwortlichen: . . . . . Name des Verantwortlichen: . . . . .
Adresse des Betriebs: . . . . . Adresse des Betriebs: . . . . .
Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld Pour la consultation du tableau, voir image
Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 27. November 1997 beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren
Betriebe, Betriebe,
K. PINXTEN K. PINXTEN
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 25 oktober 1999. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 octobre 1999.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^