Etaamb.openjustice.be
Koninklijk Besluit van 22 oktober 2017
gepubliceerd op 26 juni 2018

Koninklijk besluit betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling

bron
federale overheidsdienst financien
numac
2018012820
pub.
26/06/2018
prom.
22/10/2017
ELI
eli/besluit/2017/10/22/2018012820/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN


22 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling


De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2017).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass über die Uniform des Personals der Generalverwaltung Zoll und Akzisen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1953 über die Organisation des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 über die Uniform des Personals der Zollverwaltung;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

Juli 2017;

Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst beauftragten Ministers vom 25. September 2017;

Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: Vorliegender Königlicher Erlass und sein Ministerieller Ausführungserlass müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer strikter werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche Bereitstellung von Uniformen für das Personal der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ermöglicht wird.

Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt werden können.

In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung gewährt.

Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des Beamten unterschiedlich ist.

Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben.

Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags berücksichtigt worden.

Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt: "3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt werden darf." (Übersetzung) Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht.

Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde, die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr wiederhergestellt werden kann.

Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen;

Aufgrund des Gutachtens 62.206/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Tragen der Uniform Artikel 1 - Die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmten Staatsbediensteten und Inhaber einer Managementfunktion der Generalverwaltung Zoll und Akzisen sind verpflichtet, Uniform zu tragen.

Das Tragen einer Uniform kann auch unbefristet beschäftigten Vertragspersonalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen vorgeschrieben werden, sofern sie dieselben Aufgaben wie die in Absatz 1 erwähnten Bediensteten ausführen.

Art. 2 - Bekleidungsstücke und -zubehör, aus denen eine Uniform besteht, werden den Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt.

Zusammensetzung, Farbe und Dienstabzeichen der Uniform werden vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt.

Art. 3 - Die Personalmitglieder erneuern regelmäßig ihre Bekleidungsstücke und ihr Bekleidungszubehör, um jederzeit über eine komplette und präsentable Uniform zu verfügen, die die Erfordernisse des Dienstes erfüllt.

Art. 4 - Bekleidungsstücke und -zubehör einer Uniform dürfen nicht an Dritte außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen abgetreten werden.

Art. 5 - Es ist verboten, in einer in Artikel 2 erwähnten Uniform an öffentlichen Versammlungen oder Kundgebungen teilzunehmen, die das Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre vollständige Neutralität, Sachkunde oder Würde erschüttern könnten.

KAPITEL 2 - Uniformbudget Art. 6 - In Artikel 1 erwähnten Personalmitgliedern wird ein jährliches Uniformbudget, nachstehend "Budget" genannt, gewährt, dessen Betrag, je nachdem welchem Dienst sie zugewiesen sind, unterschiedlich ist.

Es gibt 3 Budgetkategorien: - Kategorie 1: 182,86 EUR, - Kategorie 2: 365,72 EUR, - Kategorie 3: 548,58 EUR. Diese Basisbudgets sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden.

Das Budget wird am 1. Januar festgelegt und nach Indexierung auf den nächsthöheren Betrag bis zum Eurocent gerundet.

Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt für jeden Dienst die geltende Budgetkategorie fest.

Art. 7 - Das Anrecht auf Budget entsteht zum ersten Mal bei der Ernennung als Staatsbediensteter, bei der Bestimmung in eine Managementfunktion oder ein Jahr nach Dienstantritt eines unbefristet beschäftigten Vertragspersonalmitglieds. In den folgenden Jahren entsteht das Anrecht auf Budget am 1. Januar.

Das Budget wird im Jahr der Ernennung als Staatsbediensteter oder der Bestimmung in eine Managementfunktion oder für das Jahr nach Dienstantritt eines unbefristet beschäftigten Vertragspersonalmitglieds verdoppelt.

Für das Jahr des definitiven Ausscheidens aus dem Amt wird kein Budget gewährt.

Art. 8 - Wenn ein Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit dem eine Budgetkategorie verbunden ist, die sich von der Budgetkategorie seines vorhergehenden Dienstes unterscheidet, wird sein Budget von Amts wegen dieser Budgetkategorie angepasst.

Wenn das Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit dem eine höhere Budgetkategorie verbunden ist, bezieht es einmalig ein zusätzliches Budget, das dem Doppelten der Differenz zwischen beiden Budgets entspricht.

Diese letzte Bestimmung kann nur einmal pro Übergang in eine höhere Budgetkategorie geltend gemacht werden, also höchstens zweimal.

Art. 9 - Bei dem Budget handelt es sich nicht um einen Betrag, der Personalmitgliedern gezahlt wird, sondern um eine Möglichkeit, Bekleidungsstücke und -zubehör zu bestellen.

Unter Vorbehalt außergewöhnlicher Umstände, die dem Personalmitglied nicht zugerechnet werden können, wie der Konkurs eines Lieferanten, wird das am Ende eines Kalenderjahres nicht verbrauchte Budget nicht auf das folgende Kalenderjahr übertragen.

Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die Modalitäten für die Gewährung des Budgets fest.

KAPITEL 3 - Uniformrat Art. 11 - Ein Uniformrat wird eingesetzt.

Art. 12 - Der Rat setzt sich aus einem Präsidenten und Mitgliedern zusammen.

Art. 13 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch zusammengesetzt aus Mitgliedern, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten direkt bestimmt werden, und Mitgliedern, die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten auf Vorschlag der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss II - Finanzen bestimmt werden.

Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters innehat und den zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen zugewiesen ist, wird vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten bestimmt.

Art. 14 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsweise des Uniformrates.

KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen Art. 15 - Es werden aufgehoben: - der Königliche Erlass vom 7. August 1953 über die Organisation des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung, - der Königliche Erlass vom 8. April 1976 über die Uniform des Personals der Zollverwaltung.

Art. 16 - In 2016 getätigte Bestellungen werden nicht auf das in vorliegendem Erlass bestimmte Budget angerechnet.

Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

^