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| Koninklijk besluit betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling | Arrêté royal relatif à l'uniforme du personnel de l'Administration générale des Douanes et Accises. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 22 OKTOBER 2017. - Koninklijk besluit betreffende het uniform van het personeel van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk | SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 22 OCTOBRE 2017. - Arrêté royal relatif à l'uniforme du personnel de l'Administration générale des Douanes et Accises. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
| besluit van 22 oktober 2017 betreffende het uniform van het personeel | l'arrêté royal du 22 octobre 2017 relatif à l'uniforme du personnel de |
| van de Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (Belgisch Staatsblad van 3 november 2017). | l'Administration générale des Douanes et Accises (Moniteur belge du 3 novembre 2017). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 22. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass über die Uniform des Personals | 22. OKTOBER 2017 - Königlicher Erlass über die Uniform des Personals |
| der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; | Aufgrund der Verfassung, der Artikel 37 und 107 Absatz 2; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1953 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. August 1953 über die |
| Organisation des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung; | Organisation des Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung; |
| Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 über die Uniform | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. April 1976 über die Uniform |
| des Personals der Zollverwaltung; | des Personals der Zollverwaltung; |
| Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 24. April 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19. |
| Juli 2017; | Juli 2017; |
| Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst | Aufgrund des Einverständnisses des mit dem Öffentlichen Dienst |
| beauftragten Ministers vom 25. September 2017; | beauftragten Ministers vom 25. September 2017; |
| Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. C.D. 337/D/103 des |
| Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017; | Sektorenausschusses II - Finanzen vom 19. September 2017; |
| Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet wie folgt: |
| Vorliegender Königlicher Erlass und sein Ministerieller | Vorliegender Königlicher Erlass und sein Ministerieller |
| Ausführungserlass müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer | Ausführungserlass müssen angenommen werden, damit im Rahmen des immer |
| strikter werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche | strikter werdenden Jahreshaushaltsplans die kontinuierliche |
| Bereitstellung von Uniformen für das Personal der Generalverwaltung | Bereitstellung von Uniformen für das Personal der Generalverwaltung |
| Zoll und Akzisen ermöglicht wird. | Zoll und Akzisen ermöglicht wird. |
| Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist | Aufgrund der verschiedenen zollrechtlichen Gesetzesbestimmungen ist |
| das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit | das Tragen einer korrekten Uniform eine Conditio sine qua non, damit |
| Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt | Rechtshandlungen vorgenommen und verschiedene Aufgaben ausgeführt |
| werden können. | werden können. |
| In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen | In Anwendung der derzeit geltenden Bestimmungen wird allen |
| Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet | Personalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen ungeachtet |
| der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung | der Art ihrer Tätigkeiten die Möglichkeit einer Pauschalbestellung |
| gewährt. | gewährt. |
| Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung | Die neuen Bestimmungen sehen eine selektive und individuelle Gewährung |
| der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des | der Bestellmöglichkeit vor, die je nach operativen Bedürfnissen des |
| Beamten unterschiedlich ist. | Beamten unterschiedlich ist. |
| Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten | Daher ist darauf hinzuweisen, dass Bedienstete mit den größten |
| Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen | Bedürfnissen fortan Anrecht auf eine im Vergleich zum derzeitigen |
| System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben. | System der Pauschalbestellung angemessenere Bestellmöglichkeit haben. |
| Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung | Zur Umsetzung dieser neuen Politik sind alle Verträge zur Lieferung |
| von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs | von Uniformen durch die Veröffentlichung des offenen Angebotsaufrufs |
| Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive | Nr. KF_MDH/2017/Lot 1-22 erneuert worden und ist diese selektive |
| Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags | Gewährung schon bei der Erstellung der Schätzung des Auftrags |
| berücksichtigt worden. | berücksichtigt worden. |
| Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag | Die Finanzinspektion betont in ihrer Stellungnahme über den Vorschlag |
| für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt: | für die Vergabe der neuen Aufträge folgenden Punkt: |
| "3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und | "3.5 Schließlich weist die Inspektion darauf hin, dass Verfahren und |
| Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und | Vorschriften dieses Auftrags, insbesondere wahrscheinliche Mengen und |
| garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen | garantierte Mindestbestellungen, auf der Grundlage der in Sachen |
| Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt | Uniformentschädigung geplanten künftigen Vorschriften festgelegt |
| worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch | worden sind. Jedoch sind diese Vorschriften der Inspektion bisher noch |
| nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten | nicht ausdrücklich zur Stellungnahme vorgelegt worden und sollten |
| demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die | demnach erst in ein paar Monaten in Kraft treten. Daher ist die |
| Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose | Inspektion der Ansicht, dass der Zuschlag für die verschiedenen Lose |
| erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote | erteilt werden kann (im Hinblick auf die Gültigkeitsdauer der Angebote |
| vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der | vorzugsweise so spät wie möglich), aber dass vor Inkrafttreten der |
| neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt | neuen Vorschriften keine Bestellung im Rahmen dieser Aufträge getätigt |
| werden darf." (Übersetzung) | werden darf." (Übersetzung) |
| Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck | Bestellungen von Bediensteten können nur über ein zu diesem Zweck |
| entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der | entwickeltes Web-Tool erfolgen, das die Identifizierung der |
| individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen | individuellen Bedürfnisse und die Gewährung der mit diesen |
| Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht. | Bedürfnissen verbundenen Bestellmöglichkeit ermöglicht. |
| Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes | Dieses Tool ersetzt ein schwerfälliges papiergestütztes |
| Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde, | Bestellverfahren, das durch eine veraltete Anwendung verwaltet wurde, |
| die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr | die vor kurzem unbrauchbar geworden ist und nicht mehr |
| wiederhergestellt werden kann. | wiederhergestellt werden kann. |
| Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der | Aufgrund des Vorhergehenden und insbesondere der Ansicht der |
| Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine | Finanzinspektion, dass vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften keine |
| Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten | Bestellung getätigt werden darf, ist ein Dringlichkeitsgutachten |
| notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses | notwendig, um den Bediensteten die Möglichkeit zu geben, noch dieses |
| Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen; | Jahr Uniformartikel gemäß dem neuen Verfahren zu bestellen; |
| Aufgrund des Gutachtens 62.206/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, | Aufgrund des Gutachtens 62.206/2 des Staatsrates vom 2. Oktober 2017, |
| abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. |
| Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
| Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen | Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen |
| Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
| KAPITEL 1 - Tragen der Uniform | KAPITEL 1 - Tragen der Uniform |
| Artikel 1 - Die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten | Artikel 1 - Die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten |
| bestimmten Staatsbediensteten und Inhaber einer Managementfunktion der | bestimmten Staatsbediensteten und Inhaber einer Managementfunktion der |
| Generalverwaltung Zoll und Akzisen sind verpflichtet, Uniform zu | Generalverwaltung Zoll und Akzisen sind verpflichtet, Uniform zu |
| tragen. | tragen. |
| Das Tragen einer Uniform kann auch unbefristet beschäftigten | Das Tragen einer Uniform kann auch unbefristet beschäftigten |
| Vertragspersonalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | Vertragspersonalmitgliedern der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
| vorgeschrieben werden, sofern sie dieselben Aufgaben wie die in Absatz | vorgeschrieben werden, sofern sie dieselben Aufgaben wie die in Absatz |
| 1 erwähnten Bediensteten ausführen. | 1 erwähnten Bediensteten ausführen. |
| Art. 2 - Bekleidungsstücke und -zubehör, aus denen eine Uniform | Art. 2 - Bekleidungsstücke und -zubehör, aus denen eine Uniform |
| besteht, werden den Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt. | besteht, werden den Personalmitgliedern zur Verfügung gestellt. |
| Zusammensetzung, Farbe und Dienstabzeichen der Uniform werden vom | Zusammensetzung, Farbe und Dienstabzeichen der Uniform werden vom |
| Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt. | Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten festgelegt. |
| Art. 3 - Die Personalmitglieder erneuern regelmäßig ihre | Art. 3 - Die Personalmitglieder erneuern regelmäßig ihre |
| Bekleidungsstücke und ihr Bekleidungszubehör, um jederzeit über eine | Bekleidungsstücke und ihr Bekleidungszubehör, um jederzeit über eine |
| komplette und präsentable Uniform zu verfügen, die die Erfordernisse | komplette und präsentable Uniform zu verfügen, die die Erfordernisse |
| des Dienstes erfüllt. | des Dienstes erfüllt. |
| Art. 4 - Bekleidungsstücke und -zubehör einer Uniform dürfen nicht an | Art. 4 - Bekleidungsstücke und -zubehör einer Uniform dürfen nicht an |
| Dritte außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen abgetreten | Dritte außerhalb der Generalverwaltung Zoll und Akzisen abgetreten |
| werden. | werden. |
| Art. 5 - Es ist verboten, in einer in Artikel 2 erwähnten Uniform an | Art. 5 - Es ist verboten, in einer in Artikel 2 erwähnten Uniform an |
| öffentlichen Versammlungen oder Kundgebungen teilzunehmen, die das | öffentlichen Versammlungen oder Kundgebungen teilzunehmen, die das |
| Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre vollständige Neutralität, | Vertrauen der Öffentlichkeit in ihre vollständige Neutralität, |
| Sachkunde oder Würde erschüttern könnten. | Sachkunde oder Würde erschüttern könnten. |
| KAPITEL 2 - Uniformbudget | KAPITEL 2 - Uniformbudget |
| Art. 6 - In Artikel 1 erwähnten Personalmitgliedern wird ein | Art. 6 - In Artikel 1 erwähnten Personalmitgliedern wird ein |
| jährliches Uniformbudget, nachstehend "Budget" genannt, gewährt, | jährliches Uniformbudget, nachstehend "Budget" genannt, gewährt, |
| dessen Betrag, je nachdem welchem Dienst sie zugewiesen sind, | dessen Betrag, je nachdem welchem Dienst sie zugewiesen sind, |
| unterschiedlich ist. | unterschiedlich ist. |
| Es gibt 3 Budgetkategorien: | Es gibt 3 Budgetkategorien: |
| - Kategorie 1: 182,86 EUR, | - Kategorie 1: 182,86 EUR, |
| - Kategorie 2: 365,72 EUR, | - Kategorie 2: 365,72 EUR, |
| - Kategorie 3: 548,58 EUR. | - Kategorie 3: 548,58 EUR. |
| Diese Basisbudgets sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. | Diese Basisbudgets sind an den Schwellenindex 138,01 gebunden. |
| Das Budget wird am 1. Januar festgelegt und nach Indexierung auf den | Das Budget wird am 1. Januar festgelegt und nach Indexierung auf den |
| nächsthöheren Betrag bis zum Eurocent gerundet. | nächsthöheren Betrag bis zum Eurocent gerundet. |
| Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt für jeden Dienst | Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt für jeden Dienst |
| die geltende Budgetkategorie fest. | die geltende Budgetkategorie fest. |
| Art. 7 - Das Anrecht auf Budget entsteht zum ersten Mal bei der | Art. 7 - Das Anrecht auf Budget entsteht zum ersten Mal bei der |
| Ernennung als Staatsbediensteter, bei der Bestimmung in eine | Ernennung als Staatsbediensteter, bei der Bestimmung in eine |
| Managementfunktion oder ein Jahr nach Dienstantritt eines unbefristet | Managementfunktion oder ein Jahr nach Dienstantritt eines unbefristet |
| beschäftigten Vertragspersonalmitglieds. In den folgenden Jahren | beschäftigten Vertragspersonalmitglieds. In den folgenden Jahren |
| entsteht das Anrecht auf Budget am 1. Januar. | entsteht das Anrecht auf Budget am 1. Januar. |
| Das Budget wird im Jahr der Ernennung als Staatsbediensteter oder der | Das Budget wird im Jahr der Ernennung als Staatsbediensteter oder der |
| Bestimmung in eine Managementfunktion oder für das Jahr nach | Bestimmung in eine Managementfunktion oder für das Jahr nach |
| Dienstantritt eines unbefristet beschäftigten | Dienstantritt eines unbefristet beschäftigten |
| Vertragspersonalmitglieds verdoppelt. | Vertragspersonalmitglieds verdoppelt. |
| Für das Jahr des definitiven Ausscheidens aus dem Amt wird kein Budget | Für das Jahr des definitiven Ausscheidens aus dem Amt wird kein Budget |
| gewährt. | gewährt. |
| Art. 8 - Wenn ein Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit | Art. 8 - Wenn ein Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit |
| dem eine Budgetkategorie verbunden ist, die sich von der | dem eine Budgetkategorie verbunden ist, die sich von der |
| Budgetkategorie seines vorhergehenden Dienstes unterscheidet, wird | Budgetkategorie seines vorhergehenden Dienstes unterscheidet, wird |
| sein Budget von Amts wegen dieser Budgetkategorie angepasst. | sein Budget von Amts wegen dieser Budgetkategorie angepasst. |
| Wenn das Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit dem eine | Wenn das Personalmitglied einem Dienst übertragen wird, mit dem eine |
| höhere Budgetkategorie verbunden ist, bezieht es einmalig ein | höhere Budgetkategorie verbunden ist, bezieht es einmalig ein |
| zusätzliches Budget, das dem Doppelten der Differenz zwischen beiden | zusätzliches Budget, das dem Doppelten der Differenz zwischen beiden |
| Budgets entspricht. | Budgets entspricht. |
| Diese letzte Bestimmung kann nur einmal pro Übergang in eine höhere | Diese letzte Bestimmung kann nur einmal pro Übergang in eine höhere |
| Budgetkategorie geltend gemacht werden, also höchstens zweimal. | Budgetkategorie geltend gemacht werden, also höchstens zweimal. |
| Art. 9 - Bei dem Budget handelt es sich nicht um einen Betrag, der | Art. 9 - Bei dem Budget handelt es sich nicht um einen Betrag, der |
| Personalmitgliedern gezahlt wird, sondern um eine Möglichkeit, | Personalmitgliedern gezahlt wird, sondern um eine Möglichkeit, |
| Bekleidungsstücke und -zubehör zu bestellen. | Bekleidungsstücke und -zubehör zu bestellen. |
| Unter Vorbehalt außergewöhnlicher Umstände, die dem Personalmitglied | Unter Vorbehalt außergewöhnlicher Umstände, die dem Personalmitglied |
| nicht zugerechnet werden können, wie der Konkurs eines Lieferanten, | nicht zugerechnet werden können, wie der Konkurs eines Lieferanten, |
| wird das am Ende eines Kalenderjahres nicht verbrauchte Budget nicht | wird das am Ende eines Kalenderjahres nicht verbrauchte Budget nicht |
| auf das folgende Kalenderjahr übertragen. | auf das folgende Kalenderjahr übertragen. |
| Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die | Art. 10 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter legt die |
| Modalitäten für die Gewährung des Budgets fest. | Modalitäten für die Gewährung des Budgets fest. |
| KAPITEL 3 - Uniformrat | KAPITEL 3 - Uniformrat |
| Art. 11 - Ein Uniformrat wird eingesetzt. | Art. 11 - Ein Uniformrat wird eingesetzt. |
| Art. 12 - Der Rat setzt sich aus einem Präsidenten und Mitgliedern | Art. 12 - Der Rat setzt sich aus einem Präsidenten und Mitgliedern |
| zusammen. | zusammen. |
| Art. 13 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch | Art. 13 - Mit Ausnahme des Präsidenten ist der Rat paritätisch |
| zusammengesetzt aus Mitgliedern, die vom Minister der Finanzen oder | zusammengesetzt aus Mitgliedern, die vom Minister der Finanzen oder |
| von seinem Beauftragten direkt bestimmt werden, und Mitgliedern, die | von seinem Beauftragten direkt bestimmt werden, und Mitgliedern, die |
| vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten auf Vorschlag | vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten auf Vorschlag |
| der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss | der repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen im Sektorenausschuss |
| II - Finanzen bestimmt werden. | II - Finanzen bestimmt werden. |
| Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters innehat und den | Der Präsident, der mindestens den Titel eines Beraters innehat und den |
| zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen | zentralen Dienststellen der Generalverwaltung Zoll und Akzisen |
| zugewiesen ist, wird vom Minister der Finanzen oder von seinem | zugewiesen ist, wird vom Minister der Finanzen oder von seinem |
| Beauftragten bestimmt. | Beauftragten bestimmt. |
| Art. 14 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt | Art. 14 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt |
| Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsweise des Uniformrates. | Zuständigkeitsbereiche und Arbeitsweise des Uniformrates. |
| KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen | KAPITEL 4 - Aufhebungs- und Schlussbestimmungen |
| Art. 15 - Es werden aufgehoben: | Art. 15 - Es werden aufgehoben: |
| - der Königliche Erlass vom 7. August 1953 über die Organisation des | - der Königliche Erlass vom 7. August 1953 über die Organisation des |
| Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung, | Bekleidungsfonds des Personals der Zollverwaltung, |
| - der Königliche Erlass vom 8. April 1976 über die Uniform des | - der Königliche Erlass vom 8. April 1976 über die Uniform des |
| Personals der Zollverwaltung. | Personals der Zollverwaltung. |
| Art. 16 - In 2016 getätigte Bestellungen werden nicht auf das in | Art. 16 - In 2016 getätigte Bestellungen werden nicht auf das in |
| vorliegendem Erlass bestimmte Budget angerechnet. | vorliegendem Erlass bestimmte Budget angerechnet. |
| Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung | Art. 18 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung |
| des vorliegenden Erlasses beauftragt. | des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
| Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2017 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |