gepubliceerd op 01 april 2014
Koninklijk besluit betreffende de werking en het personeel van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Officieuze coördinatie in het Duits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
20 JULI 2001. - Koninklijk besluit betreffende de werking en het personeel van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie. - Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de werking en het personeel van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 18 augustus 2001, err. van 31 augustus 2001), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : - het
koninklijk besluit van 23 oktober 2003Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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23/10/2003
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17/11/2003
numac
2003000847
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken en federale overheidsdienst justitie
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de werking en het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de werking en het personeel van de Algemene Inspectie van de federale politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 17 november 2003); - het
koninklijk besluit van 4 februari 2004Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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04/02/2004
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27/02/2004
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2004000117
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de werking en het personeel van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de werking en het personeel van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 27 februari 2004); - het
koninklijk besluit van 7 februari 2007Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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07/02/2007
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21/02/2007
numac
2007000148
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federale overheidsdienst justitie en federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de werking en het personeel van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de werking en het personeel van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2007); - het
koninklijk besluit van 19 juni 2012Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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19/06/2012
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14/08/2012
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2012000483
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 oktober 1981 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen en het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de werking en het personeel van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie in het kader van de controle van de gedwongen terugkeer. - Duitse vertaling
sluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 8 oktober 1981 betreffende de toegang tot het grondgebied, het verblijf, de vestiging en de verwijdering van vreemdelingen en het koninklijk besluit van 20 juli 2001 betreffende de werking en het personeel van de algemene inspectie van de federale politie en van de lokale politie in het kader van de controle van de gedwongen terugkeer (Belgisch Staatsblad van 2 juli 2012); - het
koninklijk besluit van 23 mei 2013Relevante gevonden documenten
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koninklijk besluit
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23/05/2013
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07/06/2013
numac
2013000384
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken en federale overheidsdienst justitie
Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent
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koninklijk besluit
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23/05/2013
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12/03/2014
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2014000173
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federale overheidsdienst binnenlandse zaken
Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling van uittreksels
sluiten betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2013).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 20. JULI 2001 - Königlicher Erlass über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei TITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1."Generalinspektion": die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 2. "Gesetz": das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 3. "Personalmitglied": das Personalmitglied der Generalinspektion, 4."Generaldirektor": den Generaldirektor der in Artikel 11 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei.
TITEL II - Behörden Art. 2 - Unbeschadet des Artikels 3 untersteht die Generalinspektion für die Ausführung ihrer Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern.
Art. 3 - Die Generalinspektion untersteht jedoch der Amtsgewalt des Ministers der Justiz für die Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen der Ausführung folgender Aufträge durch die Polizeidienste: 1. gerichtspolizeiliche Aufträge, 2.Aufträge in Bezug auf die Polizeigewalt in Gerichtshöfen und Gerichten, 3. Aufträge in Bezug auf die Polizeigewalt in Gefängnissen und die Häftlingsüberführung, 4.Aufträge in Bezug auf die Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen.
Art. 4 - Der Minister der Justiz wird aus eigener Initiative oder auf sein Ersuchen hin gemäß den Artikeln 5 und 6 in die tägliche Verwaltung der Generalinspektion einbezogen, wenn dies unmittelbaren Einfluss auf die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge hat.
Wenn der Minister des Innern der Auffassung ist, einem Ersuchen des Ministers der Justiz nicht Folge leisten zu können, teilt er Letzterem die Gründe hierfür mit.
Art. 5 - Die Unterschrift des Ministers des Innern und die Unterschrift des Ministers der Justiz sind erforderlich für: 1. jeden Gesetzentwurf über die Generalinspektion, 2.jeden Entwurf eines Erlasses mit Verordnungscharakter über die Befugnisse des Generalinspektors, 3. den Vorentwurf des allgemeinen Ausgabenhaushaltsplans der Generalinspektion. Art. 6 - Die gleich lautende Stellungnahme des Ministers der Justiz ist erforderlich für: 1. die Festlegung des Ausbildungsprogramms der Personalmitglieder bezüglich der in Artikel 3 erwähnten Aufträge, 2.die Bestellung zu den Stellen als Offizier bei der Generalinspektion, 3. jeden Beschluss, ein Personalmitglied, wie in Artikel 62 und 75 erwähnt, in den ursprünglichen Korps beziehungsweise in einen föderalen Polizeidienst zurückzuschicken. Der Minister der Justiz gibt binnen der vom Minister des Innern festgelegten Frist eine Stellungnahme ab. Diese Frist darf nicht weniger als zwanzig Tage betragen.
Bei begründeter Dringlichkeit kann diese Frist auf fünf Werktage herabgesetzt werden.
Nach Ablauf dieser Fristen gilt die Stellungnahme als gleich lautend.
Nicht gleich lautende Stellungnahmen müssen mit Gründen versehen sein.
TITEL III - Stellenplan Art. 7 - Die Generalinspektion setzt sich zusammen aus: 1. dem Generalinspektor, 2.zwei beigeordneten Generalinspektoren, 3. dem Inspektionsdienst mit gegebenenfalls dekonzentrierten Inspektionsposten, 4.dem Dienst Individuelle Untersuchungen, 5. dem Dienst Statuten. Ihr Stellenplan wird in [der Anlage] zum vorliegenden Erlass festgelegt. [Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 7. Februar 2007 (B.S. vom 21. Februar 2007)] TITEL IV - Aufträge Art. 8 - Der Generalinspektor koordiniert die gesamten Tätigkeiten der Dienste und der dekonzentrierten Inspektionsposten der Generalinspektion. Er unterbreitet dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz jeden nützlichen Vorschlag in Bezug auf die Angelegenheiten, die die Generalinspektion betreffen. Er ist mit der Öffentlichkeitsarbeit der Generalinspektion beauftragt.
Art. 9 - Der Inspektionsdienst ist beauftragt mit: 1. der Ausführung der Kontrollaufträge, Inspektionen und Audits der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 2.der Erstellung des Jahresberichts der Generalinspektion. [Art. 9/1 - Die Generalinspektion wird als Instanz bestimmt, die gemäß Artikel 74/15 § 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern mit der Kontrolle der Maßnahmen zur Rückführung beauftragt ist.
Die Behörde, die den Entfernungsbeschluss fasst, teilt der Generalinspektion vor der Ausführung jeder Rückführung unverzüglich Datum und Uhrzeit mit, damit diese den Kontrollauftrag, wie in Absatz 1 bestimmt, erfüllen kann. Zu diesem Zweck wird der Generalinspektion ein schriftlicher Bericht übermittelt, in dem die Identität des zu entfernenden Drittstaatsangehörigen, die Identität der Mitglieder des Polizeidienstes, die mit der Ausführung der Entfernung beauftragt sind, und spezifische Informationen über die Ausführung der Entfernung enthalten sind. Transportmittel und Bestimmungsland werden systematisch angegeben. Dieser Bericht wird per Brief, per Fax oder auf elektronischem Weg übermittelt.
Bei einem größeren Zwischenfall während der Rückführung setzt die Generalinspektion unverzüglich den Generalkommissar der föderalen Polizei und den Minister des Innern beziehungsweise den von ihnen bestimmten Vertreter hiervon in Kenntnis.
Der Drittstaatsangehörige wird darüber informiert, dass die Generalinspektion die Instanz ist, die mit der Kontrolle der Maßnahmen zur Rückführung beauftragt ist.] [Art. 9/1 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012)] [Art.9/2 - Die Generalinspektion führt eine Kontrolle über die Maßnahmen zur Rückführung unter Berücksichtigung der verfügbaren Personal- und Haushaltsmittel und des Risikos eines Zwischenfalls mit dem oder den zu entfernenden Drittstaatsangehörigen und/oder den anwesenden Drittpersonen durch.
Die Kontrolle kann sich entweder auf den gesamten Verlauf des Auftrags oder auf einen Teil davon beziehen.] [Art. 9/2 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012)] [Art.9/3 - Die Generalinspektion erstellt einen chronologischen Bericht über jede Kontrolle, der die Feststellungen, gegebenenfalls durch Empfehlungen ergänzt, umfasst. Dieser Bericht wird dem Minister des Innern, dem für die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern zuständigen Minister, der Behörde, die den Entfernungsbeschluss fasst, und den betroffenen Polizeibehörden zugeschickt.] [Art. 9/3 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012)] [Art.9/4 - Jedes Jahr erstattet die Generalinspektion dem Minister des Innern Bericht über ihre Aufträge.
Dieser Bericht enthält mindestens folgende Angaben: - Anzahl der von der Generalinspektion durchgeführten Kontrollen, - Anzahl Rückführungen, - Zwangsmittel, die bei der Ausführung dieser Rückführungen eingesetzt wurden, - eventuelle Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit des Drittstaatsangehörigen oder eines Polizeimitglieds, - kurze Übersicht über die eventuellen Klagen, - Empfehlungen und Folgemaßnahmen zu den vorherigen Empfehlungen.
Der Minister leitet eine Kopie dieses Berichts mit seinen eventuellen Bemerkungen an die Abgeordnetenkammer und den Senat weiter.] [Art. 9/4 eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 19. Juni 2012 (B.S. vom 2. Juli 2012)] Art.10 - Ein einziger dekonzentrierter Inspektionsposten mit einem Personalbestand von höchstens vier Personen kann pro Appellationshofbereich eingerichtet werden.
Die Personalmitglieder der eventuellen dekonzentrierten Inspektionsposten sind damit beauftragt, alle für die Ausführung der Aufträge der Generalinspektion relevanten Informationen einzuholen und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck unterhalten sie Kontakte mit den lokalen Behörden, den lokalen Polizeidiensten und den dekonzentrierten Diensten der föderalen Polizei. Sie arbeiten mit den Diensten "interne Kontrolle" der lokalen Polizei zusammen. Sie sind zudem mit dem Sammeln von Klagen und Anzeigen beauftragt, die ihnen zur Kenntnis gebracht werden, und tragen zu der Vermittlung bei, die der Generalinspektion anvertraut worden ist.
Art. 11 - Dem Dienst Individuelle Untersuchungen werden folgende Aufträge anvertraut: 1. Ausführung der Untersuchungen infolge von Klagen und Anzeigen, 2.Speisung und Nutzung der Datenbank für Klagen und Anzeigen in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss für die Kontrolle über die Polizeidienste, 3. Ausführung der gerichtlichen Aufgaben, die der Generalinspektion von den Gerichtsbehörden anvertraut werden, 4.Ausführung der Vermittlungsaufträge, 5. Ausführung der Disziplinaruntersuchungen und Erstellung einleitender Berichte, für die die Disziplinarbehörde oder der Disziplinarrat die Generalinspektion in Anspruch nimmt, 6.Ausführung der operativen Unterstützungsaufträge zugunsten des in Artikel 44/7 der Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Kontrollorgans, 7. Mitarbeit an der Erstellung des Jahresberichts der Generalinspektion. Art. 12 - Dem Dienst Statuten werden folgende Aufträge anvertraut: 1. Zusammenstellung der Akten zum Vorschlag von Bewerbern und Organisation der Sitzungen der nationalen Auswahlkommission für höhere Offiziere, 2.Vorbereitung der Sitzungen der Bewertungskommission für die Funktion [...] als Verwaltungspolizeidirektor-Koordinator und als Gerichtspolizeidirektor, 3. Vorbereitung des Erscheinens des Generalinspektors oder seines Beauftragten als Sachverständiger vor dem Disziplinarrat, 4.Vorbereitung der Sitzungen der paritätischen Kommission in Sachen Führung der Bewerber um eine Stelle als Hilfsbediensteter und als Polizeibeamter, 5. Vorbereitung der Sitzungen des Berufungsrats in Sachen Bewertung, 6.Mitarbeit an der Erstellung des Jahresberichts der Generalinspektion. [Art. 12 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 4.
Februar 2004 (B.S. vom 27. Februar 2004)] Art. 13 - Die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung der Generalinspektion durch die föderale Polizei, insbesondere im Sinne der Artikel 11 Nr. 6 und 12 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 3.
September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei, sind Gegenstand verbindlicher Richtlinien des Ministers des Innern und betreffen unter anderem: 1. logistische Unterstützung, Unterhalt und Entwicklung der Infrastruktur und der Telematikprogramme der Generalinspektion, 2.Verwaltung des Personals, 3. administrative Vorbereitung und Überwachung des Haushaltsplans, 4.Vorbereitung und Ausführung von öffentlichen Aufträgen zu ihren Gunsten.
TITEL V - Arbeitsweise KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 14 - Die Personalmitglieder sind unter der Amtsgewalt und der Leitung des Generalinspektors mit Ausführungsaufgaben in Bezug auf die Zuständigkeiten, die der Generalinspektion übertragen worden sind, beauftragt.
Art. 15 - Die Generalinspektion kann die Mitglieder der föderalen oder der lokalen Polizei mit der erforderlichen Diskretion vorladen, um sie zu vernehmen. In der Vorladung werden die Art der Angelegenheit und die Eigenschaft, in der das vorerwähnte Mitglied vorgeladen wird, angegeben. Außer bei einer begründeten Dringlichkeit kann das Datum der Vernehmung nicht vor Ablauf einer Frist von drei Werktagen, die am Tag nach der Notifizierung der Vorladung beginnt, festgelegt werden.
Art. 16 - Die Generalinspektion kann den Diensten oder den Mitgliedern der föderalen oder der lokalen Polizei, an die sie Fragen über die Ausführung ihrer Aufträge richtet, strenge Antwortfristen auferlegen.
Art. 17 - Wenn die Generalinspektion eine Beschwerde für begründet hält, kann sie alle Empfehlungen machen, die eine Lösung zu den ihr vorgelegten Schwierigkeiten zu bieten scheinen, und gegebenenfalls alle Empfehlungen machen, die die Arbeitsweise des betreffenden Dienstes verbessern können.
Sie wird schriftlich über die Folgemaßnahmen zu diesen Empfehlungen informiert.
Art. 18 - Unbeschadet des Artikels 147 des Gesetzes sind die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen der föderalen Polizei und der Generalinspektion und die Modalitäten in Bezug auf die Koordination der Ausführung ihrer Aufträge Gegenstand eines Protokolls zwischen diesen beiden Diensten, das dem Minister des Innern zur Billigung vorgelegt wird.
Art. 19 - Der Minister des Innern legt nach Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die lokale Polizei die Modalitäten des Informationsaustauschs zwischen der lokalen Polizei und der Generalinspektion, die Modalitäten in Bezug auf die Koordination der Ausführung ihrer Aufträge und die Modalitäten in Bezug auf die Unterstützung zwischen der lokalen Polizei und der Generalinspektion fest.
Art. 20 - Die Zusammenarbeit zwischen der Generalinspektion und dem in Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Kontrollorgan kann Gegenstand eines Protokolls zwischen diesen beiden Diensten sein, das dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz zur gemeinsamen Billigung vorgelegt wird.
In diesem Protokoll werden die Modalitäten der administrativen und logistischen Unterstützung und die Bedingungen des Beistands, den das Kontrollorgan gemäß Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt erhält, festgelegt.
Art. 21 - Die Regeln über das Tragen einer Uniform durch die betreffenden Personalmitglieder werden von Uns festgelegt.
Art. 22 - Die allgemeine Organisation des Dienstes und die Bestimmung der in den Artikeln 70 und 72 erwähnten Behörden sind Gegenstand einer vom Minister des Innern festgelegten Geschäftsordnung.
Art. 23 - Der in Artikel 9 Nr. 2 erwähnte Jahresbericht wird dem Minister des Innern, dem Minister der Justiz, dem Präsidenten des föderalen Polizeirats und den repräsentativen Gewerkschaftsorganisationen zugeschickt.
Art. 24 - Der Generalkommissar informiert die Generalinspektion über jeden Entwurf einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung in Bezug auf das Verwaltungs-, Disziplinar-, Besoldungs- oder Gewerkschaftsstatut der Personalmitglieder der Polizeidienste.
Art. 25 - Der Generalkommissar unterrichtet die Generalinspektion über die internen Ordnungen und Richtlinien beziehungsweise Unterlagen, die die Führung der Personalmitglieder der Polizeidienste regeln, sowie über diejenigen in Bezug auf die Ausführung der Polizeiaufträge.
KAPITEL II - Inspektionsverfahren Art. 26 - Die Inspektion der Einheiten und Dienste wird einerseits auf der Grundlage der Analyse der Klagen, die die Generalinspektion erhält, und andererseits auf der Grundlage der geltenden verordnungsrechtlichen Verfahren und Richtlinien eingeleitet. Sie betrifft in erster Linie den inspizierten Dienst beziehungsweise das inspizierte Korps und dann die individuellen Unzulänglichkeiten.
Art. 27 - Die aus eigener Initiative ausgeführten Inspektionsaufträge sind Gegenstand eines allgemeinen Aktionsplans, der dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz jährlich vom Generalinspektor vorgelegt wird.
Art. 28 - Die Generalinspektion setzt den Generalkommissar, den Korpschef, den Bürgermeister beziehungsweise den Vorsitzenden des Polizeikollegiums spätestens am Tag selbst von ihrem Einsatz in Kenntnis.
Art. 29 - Der Generalinspektor sorgt für ein Gleichgewicht zwischen der Ausführung der gerichtlichen Untersuchungen und der Ausführung der Inspektions- und Kontrollaufträge. Hierzu organisiert er die nötigen Konzertierungen mit den zuständigen Behörden.
KAPITEL III - Behandlung von Klagen und Anzeigen Art. 30 - Jede natürliche oder juristische Person, die der Meinung ist, dass ein Polizeidienst oder eines seiner Mitglieder nicht im Einklang mit seinen Aufträgen oder Berufspflichten gehandelt hat, kann bei der Generalinspektion eine Klage einreichen oder eine Anzeige erstatten.
Geht die Klage beziehungsweise Anzeige von einem Personalmitglied der Polizeidienste aus, ist dieses nicht verpflichtet, seine vorgesetzte Behörde darüber zu informieren.
Art. 31 - Jede Klage beziehungsweise Anzeige wird am Tag ihres Empfangs aufgenommen und registriert.
Unbeschadet des Artikels 28quinquies § 1 des Strafprozessgesetzbuches teilt die Generalinspektion der betreffenden Person beziehungsweise dem betreffenden Dienst sowie dem Generalkommissar beziehungsweise dem betreffenden Korpschef unverzüglich mit, dass eine Klage beziehungsweise eine Anzeige vorliegt.
Binnen einem Monat nach Empfang wird der Kläger beziehungsweise der Anzeigeerstatter schriftlich darüber informiert, dass seine Klage beziehungsweise Anzeige untersucht wird.
Art. 32 - Die Korpschefs der lokalen Polizei und der Generalkommissar der föderalen Polizei beziehungsweise der von ihnen bestimmte Dienst informieren die Generalinspektion in Form eines wöchentlichen Berichts, dessen Inhalt vom Minister des Innern festgelegt wird, über die Klagen und Anzeigen, die bei ihnen eingereicht beziehungsweise erstattet werden, sowie über die Folgemaßnahmen.
Art. 33 - Die Generalinspektion verfügt über ein Evokationsrecht für alle Klagen und Anzeigen, die bei Polizeieinheiten und -diensten eingereicht beziehungsweise erstattet werden.
Art. 34 - Einer Klage oder Anzeige ohne strafrechtlichen Charakter wird nicht Folge geleistet, wenn: 1. sie offensichtlich gegenstandslos ist oder wenn nicht genügend Anhaltspunkte vorliegen, um eine Untersuchung einzuleiten, 2.unbeschadet des Artikels 33, der Sachverhalt bereits von einer anderen zuständigen Behörde untersucht wird, 3. die Taten oder Zustände außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Generalinspektion fallen, 4.die Klage oder Anzeige anonym ist, es sei denn, eine Untersuchung ist durch die Schwere der Taten gerechtfertigt.
Die Entscheidung, einer Klage oder Anzeige nicht Folge zu leisten, wird mit Gründen versehen. Sie wird der Partei, die die Klage eingereicht beziehungsweise die Anzeige erstattet hat, und dem betroffenen Dienst beziehungsweise der betroffenen Person schriftlich notifiziert.
Art. 35 - Die Untersuchung einer Klage oder Anzeige kann ausgesetzt werden, wenn die gemeldete Tat Gegenstand einer Strafverfolgung, einer disziplinarrechtlichen Verfolgung oder einer organisierten administrativen Beschwerde ist.
Die Generalinspektion informiert den Kläger schriftlich über die Aussetzung der Untersuchung seiner Klage.
Art. 36 - Der Generalinspektor berücksichtigt die Fälle, in denen die Anonymität einer Person wegen möglicher Repressalien gewahrt werden muss.
Die Identität der natürlichen Person, die eine interne Klage einreicht oder eine interne Anzeige erstattet, wird den in Artikel 31 Absatz 2 erwähnten Personen nur mitgeteilt, wenn sich herausgestellt hat, dass die Klage beziehungsweise Anzeige unbegründet war.
Unter internen Klagen versteht man Klagen, die von einem Personalmitglied der föderalen oder der lokalen Polizei oder einer Gewerkschaftsorganisation ausgehen.
Art. 37 - § 1 - Die Generalinspektion teilt die Schlussfolgerungen der Untersuchungen je nach Fall dem Generalkommissar oder dem betreffenden Korpschef sowie dem betroffenen Dienst oder Personalmitglied schriftlich mit.
Der Kläger beziehungsweise der Anzeigeerstatter wird schriftlich über den Abschluss der Untersuchung unterrichtet. Ihm wird ein allgemein gehaltenes Ergebnis der Untersuchung mitgeteilt.
Nach Abschluss der Untersuchung und unbeschadet des Artikels 36 erhält das betroffene Personalmitglied beziehungsweise der betroffene Dienst Einsicht in die vollständige Akte und erhält es beziehungsweise er auf Antrag eine kostenlose Kopie davon. § 2 - Die Untersuchungen oder Akten in Bezug auf: - die in Artikel 34 erwähnten Klagen oder Anzeigen, - die in Artikel 38 erwähnte Vermittlung, - jede Klage oder Anzeige, deren unbegründeter Charakter erwiesen ist, werden nicht in die Personalakte des betreffenden Personalmitglieds der Polizeidienste aufgenommen.
KAPITEL IV - Vermittlung Art. 38 - Wenn eine begründete Meinungsverschiedenheit, die zwischen einem Bürger und einem Personalmitglied der Polizeidienste bei der Ausübung eines seiner Aufträge eingetreten ist, durch Vermittlung beigelegt werden kann, bemüht sich die Generalinspektion, die Standpunkte des Klägers und der betreffenden Dienste miteinander zu versöhnen. Gleiches, wenn eine derartige Meinungsverschiedenheit zwischen Personalmitgliedern der Polizeidienste eintritt.
Das Vermittlungsverfahren erfordert das Einverständnis aller Parteien, die persönlich von der Meinungsverschiedenheit betroffen sind, und schließt bei positivem Ausgang jedes andere Disziplinar- oder Verwaltungsverfahren in Bezug auf diese Meinungsverschiedenheit aus.
TITEL VI - Personal KAPITEL I - Personalkategorien Art. 39 - Das Personal der Generalinspektion setzt sich aus folgenden Personalkategorien zusammen: 1. Polizeibeamten aus der föderalen Polizei oder einem Korps der lokalen Polizei, 2.Personalmitgliedern aus dem Verwaltungs- und Logistikkader der föderalen Polizei oder einem Korps der lokalen Polizei.
KAPITEL II - Auswahl der Personalmitglieder Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 40 - Jeder Bewerber um eine Stelle bei der Generalinspektion muss folgende allgemeine Zulassungsbedingungen erfüllen: 1. von tadelloser Führung sein, 2.dem geforderten Profil entsprechen, 3. die jeweiligen Auswahlprüfungen bestanden haben und dabei günstig eingestuft worden sein. Art. 41 - Unbeschadet der Artikel 44 und 53 werden die in Artikel 40 Nr. 2 erwähnten Profile vom Minister des Innern auf Vorschlag des Generalinspektors festgelegt.
Art. 42 - Im Rahmen der der Generalinspektion gewährten Haushaltsmittel entscheidet der Generalinspektor, ob und für welche der in Artikel 39 erwähnten Kategorien eine Stelle bei der Generalinspektion für vakant erklärt wird.
Der Generalinspektor kann eine Stelle, die in absehbarer Zeit vakant wird, für vakant erklären.
Art. 43 - Für die Auswahl der Bewerber kann der Generalinspektor das Auswahlbüro der Föderalverwaltung (SELOR) sowie die Generaldirektion des Personals der föderalen Polizei in Anspruch nehmen.
Wenn die Dienste des SELOR in Anspruch genommen werden, wird das Auswahlverfahren in gemeinsamem Einvernehmen zwischen dem geschäftsführenden Verwalter des SELOR und dem Generalinspektor festgelegt.
Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die in Artikel 39 Nr. 1 erwähnten Personalmitglieder Unterabschnitt 1 - Spezifische Zulassungsbedingungen Art. 44 - Der Polizeibeamte, der sich bei der Generalinspektion bewirbt, muss zudem folgende spezifische Zulassungsbedingungen erfüllen: 1. mindestens zehn Dienstjahre aufweisen, 2.tadellos dienen, 3. eine gute Kenntnis der Arbeitsweise der Polizeidienste haben, 4.die nötigen Qualitäten in Sachen Loyalität, Diskretion und Integrität besitzen.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung muss an dem in Artikel 45 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Datum erfüllt sein.
Unterabschnitt 2 - Auswahlverfahren Art. 45 - Der Generalinspektor bestimmt: 1. den Auswahlmodus für die für vakant erklärten Stellen, wobei dieser eine oder mehrere der in Artikel 50 erwähnten Auswahlmodalitäten umfassen kann, 2.die Fälle, in denen eine spezifische Bewertung erforderlich ist, 3. das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen, 4.gegebenenfalls die Zusammensetzung der Auswahlkommission.
Unbeschadet der Nummer 2 sind die in Artikel 44 Nr. 2 und 4 erwähnten Bedingungen stets Gegenstand einer spezifischen Bewertung durch die funktionelle Behörde.
Art. 46 - Der Generalinspektor teilt dem Generaldirektor unverzüglich die für vakant erklärten Stellen, nachstehend vakante Stellen genannt, mit.
Art. 47 - Der Generaldirektor nimmt für die vakanten Stellen einen Bewerberaufruf an die Personalmitglieder der Polizeidienste vor, die für die Funktion in Frage kommen.
Dieser Aufruf enthält mindestens folgende Angaben: 1. eine kurze Funktionsbeschreibung der zu vergebenden Stellen und die Adresse des Dienstes, wo eine ausführliche Beschreibung sowie weitere Auskünfte erhältlich sind, 2.das erwünschte Profil, 3. den gewöhnlichen Arbeitsplatz, 4.die Personalkategorien, die sich für die vakante Stelle einschreiben dürfen, 5. das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen;dieses Datum muss mindestens sechzehn Tage nach der Veröffentlichung des Bewerberaufrufs liegen, 6. den Modus für die Auswahl der Bewerber gemäß Artikel 45 Nr.1 und 4.
Art. 48 - § 1 - Das Personalmitglied reicht seine Bewerbung beim Generaldirektor ein.
Um gültig zu sein, muss diese Bewerbung: 1. anhand des Musterformulars eingereicht werden, das vom Minister des Innern festgelegt wird, 2.entweder per Einschreiben verschickt oder dem hierarchischen Vorgesetzten anhand eines Briefes gegen Empfangsbestätigung übergeben werden, 3. spätestens an dem in Artikel 47 Absatz 2 Nr.5 festgelegten Datum eingereicht sein 4. und muss ihr das Mobilitätsblatt beigefügt sein, dessen Inhalt vom Minister des Innern bestimmt wird. § 2 - Der in § 1 Absatz 2 Nr. 2 erwähnte hierarchische Vorgesetzte übermittelt dem Generaldirektor unverzüglich die Bewerbungsakte.
Art. 49 - Der Generaldirektor leitet die Bewerbungen unverzüglich an den Generalinspektor weiter.
Art. 50 - Hinsichtlich des Auswahlmodus für die vakanten Stellen kann der Generalinspektor eine oder mehrere der folgenden Auswahlmodalitäten wählen: 1. Führen eines Interviews mit den verschiedenen Bewerbern;dabei darf ein Beobachter jeder repräsentativen Gewerkschaftsorganisation zugegen sein, 2. Einholen der Stellungnahme des Korpschefs des Bewerbers oder des Generaldirektors beziehungsweise des von ihm bestimmten Offiziers der Generaldirektion, der der Bewerber untersteht, 3.Einholen der Stellungnahme einer Auswahlkommission, die die Bewerber anhört.
Die in Absatz 1 erwähnten Modalitäten können mit Eignungsprüfungen oder -tests verbunden sein, die vom Generalinspektor bestimmt werden.
Art. 51 - Die in Artikel 50 Nr. 3 erwähnte Auswahlkommission setzt sich zusammen aus einem Vertreter des Ministers des Innern, einem Vertreter des Ministers der Justiz und mindestens drei Personalmitgliedern, die vom Generalinspektor bestimmt werden.
Art. 52 - Unbeschadet des gemäß Artikel 50 gewählten Auswahlmodus wird die Stellungnahme der in Artikel 51 erwähnten Auswahlkommission immer eingeholt, wenn die zu vergebende Stelle eine Stelle für den Offizierskader betrifft.
Abschnitt 3 - Sonderbestimmungen in Bezug auf die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder Unterabschnitt 1 - Spezifische Zulassungsbedingungen Art. 53 - Das Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders der föderalen Polizei oder eines Korps der lokalen Polizei, das sich bei der Generalinspektion bewirbt, muss zudem folgende spezifische Zulassungsbedingungen erfüllen: 1. für die vom Generalinspektor bestimmten Funktionen mit Weisungsbefugnis, mindestens zehn Dienstjahre aufweisen, 2.tadellos dienen, 3. entsprechend der angestrebten Stelle eine gute Kenntnis der Arbeitsweise der Polizeidienste haben, 4.die nötigen Qualitäten in Sachen Loyalität, Diskretion und Integrität besitzen.
Art. 54 - Die in Artikel 53 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Bedingung muss an dem in Artikel 45 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Datum erfüllt sein.
Unterabschnitt 2 - Auswahlverfahren Art. 55 - Die Artikel 45 bis 51 sind entsprechend anwendbar auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Personalmitglieder.
Art. 56 - Unbeschadet des gemäß Artikel 50 gewählten Auswahlmodus wird die Stellungnahme der in Artikel 51 erwähnten Auswahlkommission immer eingeholt, wenn die zu vergebende Stelle eine Stelle der Stufe A des Verwaltungs- und Logistikkaders betrifft.
KAPITEL III - Bestellung der Personalmitglieder Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 57 - Am Tag der Zulassung leisten die statutarischen Personalmitglieder den Eid vor dem Generalinspektor in dem in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 über den Eid festgelegten Wortlaut ab.
Art. 58 - Bei der Bestellung der Polizeibeamten in Ämter der Generalinspektion wird entsprechend dem jeweiligen Personalbestand eine proportionale Verteilung zwischen den Personalmitgliedern aus der föderalen Polizei und denjenigen aus der lokalen Polizei angestrebt.
Abschnitt 2 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 39 Nr. 1 und 2 erwähnten Personalmitglieder, die statutarisch angestellt sind Art. 59 - Der Generalinspektor vergleicht die Ansprüche und Verdienste der Bewerber auf der Grundlage der Bewerbungsakten, der Mobilitätsblätter und der Ergebnisse der gemäß Artikel 50 erfolgten Auswahl.
Art. 60 - Wenn die zu vergebende Stelle eine Stelle als Offizier oder als Personalmitglied der Stufe A betrifft, schlägt der Generalinspektor Uns den Bewerber vor, der von ihm als am geeignetsten befunden worden ist, um in die Stelle und gegebenenfalls in den entsprechenden Dienstgrad, gemäß dem Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad oder zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader, wie in Anwendung des in Artikel 121 des Gesetzes erwähnten Statuts festgelegt, ernannt zu werden.
Art. 61 - Wenn die zu vergebende Stelle eine andere als die in Artikel 60 erwähnte Stelle betrifft, schlägt der Generalinspektor den Bewerber, der von ihm als am geeignetsten befunden worden ist, dem Minister des Innern vor, der den Bewerber in die Stelle und gegebenenfalls in den entsprechenden Dienstgrad, gemäß dem Verfahren zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad oder zur Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader, wie in Anwendung des in Artikel 121 des Gesetzes erwähnten Statuts festgelegt, ernennt.
Art. 62 - Der in den Artikeln 60 und 61 erwähnte Vorschlag erfolgt, außer für die in den Artikeln 71 und 72 erwähnten Stellen, nach einer Probezeit von drei Monaten, in der der Generalinspektor den erfolgreichen Teilnehmer in Bezug auf seine Leistungen bei der Generalinspektion bewertet.
Wenn die Leistungen des erfolgreichen Teilnehmers nicht zufriedenstellend sind, teilt der Generalinspektor dem Betreffenden die Gründe dafür mit. Letzterer verfügt über eine Frist von fünf Werktagen ab dem Tag nach der Notifizierung, um eine Beschwerdeschrift einzureichen.
Auf der Grundlage der in Absatz 2 erwähnten Beschwerdeschrift beschließt der Generalinspektor, entweder den Betreffenden für die Ernennung vorzuschlagen oder dem Minister des Innern vorzuschlagen, den Betreffenden in sein ursprüngliches Korps zurückzuschicken.
Art. 63 - Der Minister des Innern, der mit einem Vorschlag, eine Person zurückzuschicken, befasst wird, teilt dieser seinen Beschluss unverzüglich mit, wobei sie gegebenenfalls in ihr ursprüngliches Korps zurückkehrt.
Während der Probezeit kann der erfolgreiche Teilnehmer ersuchen, in sein ursprüngliches Korps zurückgeschickt zu werden.
Art. 64 - Die in den Artikeln 60 und 61 erwähnten Ernennungen gelten rückwirkend mit dem Tag des Beginns der in Artikel 62 erwähnten Probezeit.
Abschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder, die vertraglich angestellt sind Art. 65 - Auf der Grundlage der Bewerbungsakten, der Mobilitätsblätter und der Ergebnisse der gemäß Artikel 50 erfolgten Auswahl vergleicht der Generalinspektor die Ansprüche und Verdienste der Bewerber und stellt den Bewerber an, der von ihm als am geeignetsten befunden worden ist.
KAPITEL IV - Rechtsstellung der Personalmitglieder Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 66 - Streitsachen in Bezug auf die Personalmitglieder werden vom Minister des Innern verwaltet.
Art. 67 - Der Generalinspektor trägt zur Ausarbeitung der besonderen Regeln bezüglich des Statuts der Personalmitglieder, die aufgrund von Artikel 149 des Gesetzes festgelegt werden, bei und sorgt für ihre Anwendung.
Art. 68 - Jedes Personalmitglied erhält eine Kopie der in Artikel 22 erwähnten Geschäftsordnung.
Abschnitt 2 - Statut der Person, die kein Personalmitglied der Polizeidienste ist und durch Mandat zu der Funktion als Generalinspektor bestellt wird Art. 69 - [...] [Art. 69 aufgehoben durch Art. 16 des K.E. vom 23. Mai 2013 (B.S. vom 7. Juni 2013)] Abschnitt 3 - Spezifische Bestimmungen in Bezug auf die in Artikel 39 Nr.1 und 2 erwähnten Personalmitglieder, die statutarisch angestellt sind Art. 70 - Die Mitglieder des statutarischen Personals behalten ihr Statut, wie in Anwendung von Artikel 121 des Gesetzes festgelegt, vorausgesetzt jedoch, dass die Behörden der Generalinspektion, die in der in Artikel 22 erwähnten Geschäftsordnung bestimmt werden, für die Anwendung dieses Statuts an die Stelle der jeweils zuständigen Behörden, die in Anwendung des in Artikel 121 des Gesetzes erwähnten Statuts bestimmt worden sind, treten.
Die Lage des Personalmitglieds bei Beendigung des Mandats als Generalinspektor wird von Uns bestimmt.
Art. 71 - Die in den Artikeln 60 und 61 erwähnte Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Dienstgrad kann auch durch Ernennung in eine vakante Stelle als höherer Offizier bei der Generalinspektion erfolgen.
Art. 72 - Die in den Artikeln 60 und 61 erwähnte Beförderung durch Aufsteigen in einen höheren Kader kann auch erfolgen, wenn der Minister des Innern den Betreffenden zur Probezeit in einer entsprechenden vakanten Stelle bei der Generalinspektion zulässt. In diesem Fall finden die Bestimmungen in Bezug auf die Probezeit und die Ernennung, die in dem in Artikel 121 des Gesetzes erwähnten Statut festgelegt sind, entsprechend Anwendung, vorausgesetzt jedoch, dass in der in Artikel 22 erwähnten Geschäftsordnung die Personen der Generalinspektion bestimmt werden, die die jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen der Probezeit ausüben.
Art. 73 - Das Personalmitglied, das Polizeibeamter ist und das Bewerber um eine Funktion in den Polizeidiensten ist und hierfür als geeignet befunden worden ist, hat Vorrang vor allen anderen Bewerbern um diese Funktion. Dieser Vorrang, der ein Jahr lang gültig ist, beginnt am ersten Tag des sechsten Jahres nach dem in Artikel 57 erwähnten Tag.
Art. 74 - Unter den in Artikel 73 erwähnten Bedingungen wird ein zweijähriger Vorrang ab Beginn des elften Jahres nach dem in Artikel 57 erwähnten Tag gewährt.
Art. 75 - Wenn hinsichtlich der Artikel 40 Nr. 1 und 2, 44 Nr. 2 und 4 beziehungsweise 53 Nr. 2 und 4 und der der Generalinspektion anvertrauten Aufträge schwerwiegende Gründe dafür vorliegen, kann der Generalinspektor dem Minister des Innern jederzeit vorschlagen, ein Personalmitglied in einen Dienst der föderalen Polizei zurückzuschicken. Das Zurückschicken von Offizieren erfolgt durch Uns.
Der Generalinspektor teilt dem betreffenden Personalmitglied die Gründe hierfür mit. Letzteres verfügt über eine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der Notifizierung, um eine Beschwerdeschrift einzureichen.
Auf der Grundlage der vorerwähnten Beschwerdeschrift entscheidet der Generalinspektor, ob das Verfahren fortgesetzt oder abgebrochen wird.
Art. 76 - Wenn das Verfahren, um ein Personalmitglieder in einen Dienst der föderalen Polizei zurückzuschicken, abgebrochen wird, werden die Schriftstücke in Bezug auf die ursprüngliche Akte nicht in die Personalakte des Betreffenden aufgenommen.
Art. 77 - Die Artikel 73, 74 und 75 finden keine Anwendung auf Personalmitglieder eines Polizeidienstes, die zu einer durch Mandat zu vergebenden Funktion bei der Generalinspektion bestellt werden.
Art. 78 - Die Generalinspektion untersucht die Klagen, die ehemalige Mitglieder, die der Meinung sind, dass aufgrund der Funktionen, die sie bei der Generalinspektion ausgeübt haben, benachteiligende Maßnahmen gegen sie getroffen worden sind, bei ihr einreichen.
Abschnitt 4 - Spezifische Bestimmung in Bezug auf die in Artikel 39 Nr. 2 erwähnten Personalmitglieder, die vertraglich angestellt sind Art. 79 - Die Artikel 70, 75 und 76 sind entsprechend anwendbar auf die im vorliegenden Abschnitt erwähnten Personalmitglieder. [KAPITEL V - Zulage der Personalmitglieder [Kapitel V mit den Artikeln 79bis bis 79quater eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 23. Oktober 2003 (B.S. vom 17. November 2003)] Art. 79bis - Die Personalmitglieder erhalten ab dem ersten Tag des Monats nach dem in Artikel 57 erwähnten Tag eine Zulage, deren Gewährungsbedingungen und Betrag im vorliegenden Kapitel festgelegt werden.
Art. 79ter - Mit Ausnahme der Personalmitglieder, die zu einer durch Mandat zu vergebenden Funktion bei der Generalinspektion bestellt worden sind, erhalten die in Artikel 39 Nr. 1 erwähnten Polizeibeamten eine Zulage, deren Jahresbetrag auf 2.500 EUR festgelegt wird.
Art. 79quater - § 1 - Die Zulage wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem das Personalmitglied Anspruch darauf erheben kann, geschuldet und wird ab dem ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem es keinen Anspruch mehr darauf erheben kann, nicht mehr geschuldet.
Fallen diese Daten auf den Ersten eines Monats, entsteht beziehungsweise erlischt der Anspruch unmittelbar. § 2 - Die Zulage wird in allen administrativen Ständen geschuldet, die Anrecht geben auf ein volles Gehalt oder auf ein Gehalt, wie es im Rahmen der in Teil VIII Titel XVI und XVIII des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Arbeitsregelung der freiwilligen Viertagewoche beziehungsweise im Rahmen der darin erwähnten Regelung des vorzeitigen Ausscheidens für die Hälfte der Arbeitszeit geschuldet wird.
Wird das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet, wird die Zulage gemäß denselben Regeln und in dem gleichen Maße wie das Gehalt gekürzt. § 3 - Diese Zulage wird monatlich nachträglich ausgezahlt. Die monatliche Zulage wird zusammen mit dem Gehalt in Höhe von einem Zwölftel des Jahresbetrags ausgezahlt.
Die auf die Gehälter des Personals der Ministerien anwendbare Mobilitätsregelung findet ebenfalls Anwendung auf die in Absatz 1 erwähnte Zulage.
Die Zulage ist an den Schwellenindex 138,01 gebunden.] TITEL VII - Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen KAPITEL I - Aufhebungsbestimmung Art. 80 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 4.November 1987 über die Generalinspektion der Gendarmerie, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Juni 1994, 2. der Königliche Erlass vom 30.März 1995 zur Schaffung einer Generalinspektion der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften.
KAPITEL II - Übergangsbestimmungen Art. 81 - Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter: 1. "Funktion mit Weisungsbefugnis": jede Stelle, die die Ausübung der Amtsgewalt beinhaltet und die bei der Generalinspektion vom Generalinspektor als solche bestimmt wird, 2."Königlichem Erlass": den Königlichen Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei.
Art. 82 - Die erste Bestellung in die Stellen als beigeordneter Generalinspektor erfolgt gemäß den in den Kapiteln II und III des Königlichen Erlasses erwähnten Bestimmungen über die Bestellung in die Stellen als Direktor, mit Ausnahme der in Artikel 8 § 6 Absatz 6 erwähnten Bestimmungen.
Art. 83 - In Abweichung von den Artikeln 44 Nr. 1, 45, 47 Nr. 2, 3 und 6, 48 bis 52, 53 Nr. 1, 54, 55, im Rahmen der vorhergehenden Abweichungen, und von Artikel 56 und unbeschadet der in Anwendung von Artikel 121 des Gesetzes festgelegten Bestimmungen über die Anwesenheitsdauer bestellt der in Anwendung von Kapitel I des Königlichen Erlasses bestellte Generalinspektor unter den Personalmitgliedern der föderalen Polizei und unter den in Artikel 235 des Gesetzes erwähnten Personalmitgliedern, die zur lokalen Polizei überwechseln, bestimmte Personalmitglieder - sofern diese damit einverstanden sind - in eine Funktion mit Weisungsbefugnis, im Einvernehmen mit dem in Anwendung von Kapitel I des Königlichen Erlasses bestellten Generalkommissar der föderalen Polizei beziehungsweise dem Korpschef des betreffenden Gemeindepolizeikorps.
Bei der Zuweisung der in Absatz 1 erwähnten Stellen wird nach Möglichkeit und je nach den Aufträgen, die der Generalinspektion anvertraut werden, eine proportionale Verteilung der Stellen unter die in Artikel 91 erwähnten Personen und die ehemaligen Mitglieder der Gerichtspolizei, der Gemeindepolizei beziehungsweise der Gendarmerie garantiert.
Art. 84 - Die Auswahl für die in den Artikeln 83 und 87 erwähnten Bestellungen erfolgt innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten, der am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt beginnt, und auf der Grundlage der Personalakten der betreffenden Personalmitglieder, mit Ausnahme der nach dem 21. April 2000 erstellten Bewertungen.
Art. 85 - Der Generalinspektor legt dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz die Liste der in Artikel 83 erwähnten bestellten Personalmitglieder zur gemeinsamen Billigung vor. Der Vorschlag der Offiziere wird Uns vorgelegt.
Art. 86 - Wenn die in Artikel 83 erwähnte Funktion mit Weisungsbefugnis, die zugewiesen wird, eine Mandatsfunktion ist oder dies durch Anwendung des in Artikel 121 des Gesetzes erwähnten Statuts werden sollte, gilt diese Zuweisung für eine Dauer von mindestens drei und höchstens fünf Jahren und bis zu der Zuweisung der Stelle, die auf der Grundlage des Verfahrens zur Zuweisung des Mandats durch Anwendung des in Artikel 121 des Gesetzes erwähnten Statuts erfolgen wird.
Bei Beendigung der in Absatz 1 erwähnten Bestellung erhält der Betreffende eine Neuzuweisung gemäß den Regeln, die durch das in Artikel 121 des Gesetzes erwähnte Statut festgelegt werden.
Art. 87 - In Abweichung von den Artikeln 44 Nr. 1, 45, 47 Nr. 2, 3 und 6, 48 bis 52, 55, im Rahmen der vorhergehenden Abweichungen, und von Artikel 56 bestellt der Generalinspektor unter den in Artikel 83 erwähnten Personalmitgliedern, die der föderalen Polizei angehören oder zu einem Korps der lokalen Polizei überwechseln, bestimmte Personalmitglieder - sofern diese damit einverstanden sind - in die anderen Stellen bei der Generalinspektion, die nicht in Artikel 81 Nr. 1 erwähnt sind.
Die in Absatz 1 erwähnten Bestellungen erfolgen im Einvernehmen mit dem in Artikel 83 erwähnten Generalkommissar beziehungsweise dem darin erwähnten Korpschef des betreffenden Gemeindepolizeikorps.
Art. 88 - Der Generalinspektor legt dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz die Liste der in Artikel 87 erwähnten bestellten Personalmitglieder zur gemeinsamen Billigung vor.
Art. 89 - Ab dem Tag der in den Artikeln 85 und 88 erwähnten gemeinsamen Billigung wird davon ausgegangen, dass die darin erwähnten Personalmitglieder gemäß den Artikeln 59 bis 65 bestellt sind.
Art. 90 - Für die in den Artikeln 85 und 88 erwähnten bestellten Personalmitglieder wird zur Bestimmung des Datums des Ablaufs der in den Artikeln 73 und 74 erwähnten Dauer des Vorrangs das Datum der in diesen Artikeln erwähnten gemeinsamen Billigung berücksichtigt.
Art. 91 - Für die Anwendung der Artikel 83 und 87 wird davon ausgegangen, dass folgende Personen die allgemeinen und spezifischen Zulassungsbedingungen erfüllen: 1. Personen, die am 31.Dezember 2000 der Generalinspektion der Gendarmerie angehörten, und die in Artikel 5 Nr. 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 30.März 1995 zur Einrichtung der Generalinspektion der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften erwähnten Personen, 2. Personen, die in Ausführung des Rundschreibens POL 48 über die Einrichtung eines Dienstes "Interne Kontrolle" bei den Gemeindepolizeikorps Mitglied dieses Dienstes sind oder die in ihrem Gemeindepolizeikorps ausdrücklich für die Ausübung der Funktion "Interne Kontrolle" bestimmt werden, 3.Personen, die seit dem 1. Januar 2001 dem Generalinspektor zur Verfügung gestellt worden sind.
KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 92 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 93 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Anlage [Anlage ersetzt durch Art. 2 des K.E. vom 7. Februar 2007 (B.S. vom 21. Februar 2007)] [GENERALINSPEKTION STELLENPLAN A) Allgemeiner Dienst 1.Polizeibeamte Polizeihauptkommissar . . . . . 3 Polizeihauptinspektor . . . . . 1 Polizeiinspektor . . . . . 2 2. Statutarische Beamte, die keine Polizeibeamten sind Stufe A - Berater/Forscher-Berater .. . . . 1 B) Inspektionsdienst 1. Polizeibeamte Polizeihauptkommissar .. . . . 8 Polizeikommissar . . . . . 9 Polizeihauptinspektor . . . . . 11 Polizeiinspektor . . . . . 1 2. Statutarische Beamte, die keine Polizeibeamten sind Stufe A - Berater .. . . . 6 C) Dienst Individuelle Untersuchungen Polizeihauptkommissar . . . . . 5 Polizeikommissar . . . . . 7 Polizeihauptinspektor . . . . . 15 Polizeiinspektor . . . . . 1 D) Dienst Statuten 1. Polizeibeamte Polizeihauptkommissar .. . . . 4 Polizeikommissar . . . . . 8 Polizeiinspektor . . . . . 1 2. Statutarische Beamte, die keine Polizeibeamten sind Stufe A - Berater .. . . . 1 E) Sekretariat 1. Polizeibeamte Polizeihauptinspektor .. . . . 2 2. Statutarische Beamte, die keine Polizeibeamten sind Stufe A - ICT-Berater .. . . . 1 Stufe A - Berater . . . . . 2 Stufe B - Buchhalter . . . . . 1 Stufe B - Konsultant . . . . . 1 Stufe C - Assistent . . . . . 3 Stufe D - Angestellter . . . . . 1 INSGESAMT: . . . . . 95]