gepubliceerd op 12 maart 2014
Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling van uittreksels
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
23 MEI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling van uittreksels
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 14 en 17 van het koninklijk besluit van 23 mei 2013 betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent (Belgisch Staatsblad van 7 juni 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 23. MAI 2013 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und zum Mandat des beigeordneten Generalinspektors und zur Festlegung verschiedener diesbezüglicher statutarischer Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion, der Artikel 11 § 1, 12 § 1 und 13 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/6 vom 25. Oktober 2012 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6.
Juni 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Öffentlichen Dienst vom 24. Juli 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Oktober 2012;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.481/2 des Staatsrates vom 19. Dezember 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden die Bestimmungen von Teil VII Titel III RSPol Anwendung auf die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und zum Mandat des beigeordneten Generalinspektors sowie, wenn Gründe dazu bestehen, auf Bewerber, die keine Personalmitglieder sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Generalinspektion": die Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei, 2."Minister": den Minister des Innern, 3. "Personalmitglied": das Mitglied des Einsatzkaders oder des Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme jedoch der in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, und das Mitglied der Generalinspektion, 4. "Auswahlkommission": die in Artikel VII.III.68 RSPol erwähnte Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als beigeordneter Generalinspektor.
KAPITEL II - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für einen Bewerber, der kein Personalmitglied ist Art. 3 - Der Bewerber muss folgende Bedingungen erfüllen: 1. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 2.von tadelloser Führung sein, 3. für die männlichen Bewerber, den Milizgesetzen genügen, 4.mindestens 35 Jahre alt sein für das Mandat des beigeordneten Generalinspektors und mindestens 40 Jahre alt sein für das Mandat des Generalinspektors und das Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht haben, 5. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Königlichen Erlass vom 2.Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, 6. über eine Managementerfahrung von mindestens sechs Jahren oder über eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im Hinblick auf die Funktionsbeschreibung verfügen, 7.von der Auswahlkommission für das Mandat des Generalinspektors beziehungsweise für das Mandat des beigeordneten Generalinspektors auf der Grundlage des Profils der zu vergebenden Funktion für geeignet befunden worden sein, 8. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als Generalinspektor oder als beigeordneter Generalinspektor genügen. Art. 4 - Der Bewerber muss am äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 erwähnten Bedingungen erfüllen.
Der Nachweis für die Erfüllung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Bedingung wird durch einen Auszug aus dem Strafregister, der am Tag der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist, und eine Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens gemäß den in den Artikeln IV.I.18 und IV.I.19 RSPol vorgesehenen Modalitäten, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Einschränkung hinsichtlich der territorialen Einsetzbarkeit, erbracht.
Art. 5 - Unbeschadet des Artikels VII.III.24 RSPol fügt der Bewerber seiner Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit alle nützlichen Aktenstücke bei, aus denen hervorgeht, dass er die in Artikel 3 Nr. 6 erwähnte Bedingung erfüllt, insbesondere die Referenzen oder die Empfehlungen seiner vorherigen Arbeitgeber.
Unter Managementerfahrung ist eine Verwaltungserfahrung in einem öffentlichen Dienst oder im Privatsektor zu verstehen.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel VII.III.26 RSPol wird die Eignung anhand des Profils des Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion geforderten Profil festgestellt, unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung, der Bewerbung und der Ergebnisse der von der Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers.
Art. 7 - In Abweichung von Artikel VII.III.27 RSPol hört die Auswahlkommission die Bewerber, deren Bewerbung sie für zulässig befunden hat, an, wenn mindestens einer von ihnen kein Personalmitglied ist.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel VII.III.51 RSPol und sofern mindestens einer der von der zuständigen Auswahlkommission für geeignet befundenen Bewerber kein Personalmitglied ist, vergleichen der Minister und der Minister der Justiz die jeweiligen Ansprüche und Verdienste der für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Vorschlags der Auswahlkommission und der Bewerbungen.
KAPITEL III - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für ein Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders Art. 9 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel VII.III.18 Absatz 1 Nr. 1 und VII.III.19 Absatz 1 Nr. 1 RSPol gehören die Funktion als Generalinspektor und die Funktion als beigeordneter Generalinspektor zur Klasse A5 beziehungsweise A4.
KAPITEL IV - Rechtsstellung der Mandatsinhaber Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 10 - Gegebenenfalls werden der Generalinspektor und der beigeordnete Generalinspektor in Abweichung, je nach Fall, von den Artikeln VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14 RSPol und von den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Abwesenheiten für die Dauer ihres Mandats in ihrem ursprünglichen Dienst von Amts wegen aufgrund eines Auftrags allgemeinen Interesses beurlaubt.
Der Urlaub wird nicht besoldet. Für das Übrige wird er einem Zeitraum aktiven Dienstes gleichgesetzt.
Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das Polizeikollegium, dem sie unterstehen, beschließt je nach den Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber sie sind, als vakant betrachtet werden muss.
Unbeschadet des Artikels 14 bekommen der Generalinspektor und der beigeordnete Generalinspektor die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle sowie, je nach Fall, die Erhöhungen in der höheren Gehaltstabelle, die Beförderungen oder die Klassen- oder Dienstgradwechsel, auf die sie Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben wären.
Abschnitt II - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der kein Personalmitglied ist Art. 11 - Der Generalinspektor beziehungsweise der beigeordnete Generalinspektor, der kein Personalmitglied ist, erhält: 1. das Gehalt, wie gemäß den im Königlichen Erlass vom 11.Juli 2001 über die Gewichtung der Management- und Führungsfunktionen in den föderalen öffentlichen Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts erwähnten Modalitäten festgelegt, sofern der Ministerrat die Gewichtung ihrer Funktion auf Vorschlag des für den Öffentlichen Dienst zuständigen Ministers nach Absprache mit dem Minister des Innern und dem Minister der Justiz festlegt und sofern in Abweichung von Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses vom 11. Juli 2001 die Funktion als Generalinspektor beziehungsweise die Funktion als beigeordneter Generalinspektor alle fünf Jahre ab dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gewichtet werden, 2. gegebenenfalls eine Entschädigung als Erstattung der Verpflegungs-, Übernachtungs-, und Fahrtkosten unter den Bedingungen und zu den Sätzen, die für die Personalmitglieder der Polizeidienste festgelegt worden sind. Art. 12 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete Generalinspektor, dessen Mandat aufgrund einer Bewertung mit der Note "ungenügend" endet und der kein Berufseinkommen und keine Ruhestandspension bezieht oder beziehen könnte, erhält eine Abgangsentschädigung. § 2 - Die Abgangsentschädigung entspricht einem Zwölftel des in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalts. § 3 - Je nachdem, ob die Note "ungenügend" bei der Endbewertung oder während des Mandats erteilt worden ist, erhält der Mandatsinhaber, dessen Mandat endet, sechs Mal oder drei Mal die Abgangsentschädigung. § 4 - Die Abgangsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein Berufseinkommen noch eine Ruhestandspension bezogen hat.
Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete Generalinspektor, dem bei der Bewertung die Note "genügend" erteilt worden ist und dessen Mandat nicht verlängert worden ist, obschon er sich erneut auf zulässige Weise beworben hat, erhält eine Wiedereingliederungsentschädigung, deren Betrag einem Pauschalbetrag entspricht, der sich auf ein Zwölftel der Differenz zwischen einerseits dem in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalt und andererseits dem Berufseinkommen beläuft, das er in dem Monat nach Beendigung seines Mandats beziehen wird, je nach Fall: 1. multipliziert mit zehn, wenn er ein einziges Mandat ausgeübt hat, 2.multipliziert mit zwölf, wenn er zwei oder mehrere aufeinander folgende Mandate in derselben Funktion ausgeübt hat, 3. multipliziert mit der Anzahl Monate zwischen dem Ende seines Mandats und dem Einsetzen seiner Pension, wenn er das Pensionsalter binnen zwölf Monaten nach Ende seines Mandats erreicht. § 2 - Die Wiedereingliederungsentschädigung wird einmalig ausgezahlt, sofern der Betreffende eine eidesstattliche Erklärung mit Vermerk des Monatsgehalts, auf das er für Vollzeitleistungen Anspruch hat oder haben würde, einreicht.
Abschnitt III - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der Personalmitglied ist Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 Absatz 1 und 2, XI.II.9, XI.II.10 und XI.II.17 RSPol erhalten der Generalinspektor und der beigeordnete Generalinspektor, die aus dem Einsatzkader oder dem Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste kommen, für die Dauer ihres Mandats das in Artikel 11 erwähnte Gehalt.
Während desselben Zeitraums erhalten sie weder einen Gehaltszuschlag noch eine Zulage, mit Ausnahme des Urlaubsgeldes, das gemäß den im Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Königreiches vorgesehenen Modalitäten bewilligt wird, und einer Jahresendzulage zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für die Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt sind.
Kapitel V - Übergangs- und Schlussbestimmungen (...) Art. 15 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM