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Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 23/05/2013
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Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling van uittreksels Arrêté royal relatif aux modalités de désignation aux mandats d'inspecteur général et d'inspecteur général adjoint et portant diverses dispositions statutaires y relatives. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MEI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 14 en 17 van het koninklijk besluit van 23 mei 2013 betreffende de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MAI 2013. - Arrêté royal relatif aux modalités de désignation aux mandats d'inspecteur général et d'inspecteur général adjoint et portant diverses dispositions statutaires y relatives. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 14 et 17 de l'arrêté royal du 23 mai 2013 relatif aux
nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van modalités de désignation aux mandats d'inspecteur général et
inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende d'inspecteur général adjoint et portant diverses dispositions
diverse statutaire bepalingen hieromtrent (Belgisch Staatsblad van 7 statutaires y relatives (Moniteur belge du 7 juin 2013).
juni 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER
DIENST JUSTIZ DIENST JUSTIZ
23. MAI 2013 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die 23. MAI 2013 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die
Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und zum Mandat des Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und zum Mandat des
beigeordneten Generalinspektors und zur Festlegung verschiedener beigeordneten Generalinspektors und zur Festlegung verschiedener
diesbezüglicher statutarischer Bestimmungen diesbezüglicher statutarischer Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion, der Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion, der
Artikel 11 § 1, 12 § 1 und 13 § 3; Artikel 11 § 1, 12 § 1 und 13 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die
Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei; Polizei und der lokalen Polizei;
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/6 vom 25. Oktober 2012 des Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/6 vom 25. Oktober 2012 des
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012; Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012;
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6.
Juni 2012; Juni 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den
Öffentlichen Dienst vom 24. Juli 2012; Öffentlichen Dienst vom 24. Juli 2012;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22.
Oktober 2012; Oktober 2012;
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; infolgedessen außer Acht gelassen worden ist;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.481/2 des Staatsrates vom 19. Dezember Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.481/2 des Staatsrates vom 19. Dezember
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des Artikel 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des
vorliegenden Erlasses finden die Bestimmungen von Teil VII Titel III vorliegenden Erlasses finden die Bestimmungen von Teil VII Titel III
RSPol Anwendung auf die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors RSPol Anwendung auf die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors
und zum Mandat des beigeordneten Generalinspektors sowie, wenn Gründe und zum Mandat des beigeordneten Generalinspektors sowie, wenn Gründe
dazu bestehen, auf Bewerber, die keine Personalmitglieder sind. dazu bestehen, auf Bewerber, die keine Personalmitglieder sind.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. "Generalinspektion": die Generalinspektion der föderalen Polizei 1. "Generalinspektion": die Generalinspektion der föderalen Polizei
und der lokalen Polizei, und der lokalen Polizei,
2. "Minister": den Minister des Innern, 2. "Minister": den Minister des Innern,
3. "Personalmitglied": das Mitglied des Einsatzkaders oder des 3. "Personalmitglied": das Mitglied des Einsatzkaders oder des
Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme jedoch der strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme jedoch der
in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des
Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, und das Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, und das
Mitglied der Generalinspektion, Mitglied der Generalinspektion,
4. "Auswahlkommission": die in Artikel VII.III.68 RSPol erwähnte 4. "Auswahlkommission": die in Artikel VII.III.68 RSPol erwähnte
Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als
beigeordneter Generalinspektor. beigeordneter Generalinspektor.
KAPITEL II - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für einen KAPITEL II - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für einen
Bewerber, der kein Personalmitglied ist Bewerber, der kein Personalmitglied ist
Art. 3 - Der Bewerber muss folgende Bedingungen erfüllen: Art. 3 - Der Bewerber muss folgende Bedingungen erfüllen:
1. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 1. die zivilen und politischen Rechte besitzen,
2. von tadelloser Führung sein, 2. von tadelloser Führung sein,
3. für die männlichen Bewerber, den Milizgesetzen genügen, 3. für die männlichen Bewerber, den Milizgesetzen genügen,
4. mindestens 35 Jahre alt sein für das Mandat des beigeordneten 4. mindestens 35 Jahre alt sein für das Mandat des beigeordneten
Generalinspektors und mindestens 40 Jahre alt sein für das Mandat des Generalinspektors und mindestens 40 Jahre alt sein für das Mandat des
Generalinspektors und das Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht Generalinspektors und das Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht
haben, haben,
5. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens 5. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens
gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der
Stufe A in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum Stufe A in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der
Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden,
6. über eine Managementerfahrung von mindestens sechs Jahren oder über 6. über eine Managementerfahrung von mindestens sechs Jahren oder über
eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im
Hinblick auf die Funktionsbeschreibung verfügen, Hinblick auf die Funktionsbeschreibung verfügen,
7. von der Auswahlkommission für das Mandat des Generalinspektors 7. von der Auswahlkommission für das Mandat des Generalinspektors
beziehungsweise für das Mandat des beigeordneten Generalinspektors auf beziehungsweise für das Mandat des beigeordneten Generalinspektors auf
der Grundlage des Profils der zu vergebenden Funktion für geeignet der Grundlage des Profils der zu vergebenden Funktion für geeignet
befunden worden sein, befunden worden sein,
8. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als 8. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als
Generalinspektor oder als beigeordneter Generalinspektor genügen. Generalinspektor oder als beigeordneter Generalinspektor genügen.
Art. 4 - Der Bewerber muss am äußersten Datum für die Einreichung der Art. 4 - Der Bewerber muss am äußersten Datum für die Einreichung der
Bewerbungen die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 erwähnten Bewerbungen die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 erwähnten
Bedingungen erfüllen. Bedingungen erfüllen.
Der Nachweis für die Erfüllung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten Der Nachweis für die Erfüllung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten
Bedingung wird durch einen Auszug aus dem Strafregister, der am Tag Bedingung wird durch einen Auszug aus dem Strafregister, der am Tag
der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist, und eine der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist, und eine
Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens gemäß den in den Artikeln Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens gemäß den in den Artikeln
IV.I.18 und IV.I.19 RSPol vorgesehenen Modalitäten, mit Ausnahme der IV.I.18 und IV.I.19 RSPol vorgesehenen Modalitäten, mit Ausnahme der
Bestimmungen über die Einschränkung hinsichtlich der territorialen Bestimmungen über die Einschränkung hinsichtlich der territorialen
Einsetzbarkeit, erbracht. Einsetzbarkeit, erbracht.
Art. 5 - Unbeschadet des Artikels VII.III.24 RSPol fügt der Bewerber Art. 5 - Unbeschadet des Artikels VII.III.24 RSPol fügt der Bewerber
seiner Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit alle nützlichen seiner Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit alle nützlichen
Aktenstücke bei, aus denen hervorgeht, dass er die in Artikel 3 Nr. 6 Aktenstücke bei, aus denen hervorgeht, dass er die in Artikel 3 Nr. 6
erwähnte Bedingung erfüllt, insbesondere die Referenzen oder die erwähnte Bedingung erfüllt, insbesondere die Referenzen oder die
Empfehlungen seiner vorherigen Arbeitgeber. Empfehlungen seiner vorherigen Arbeitgeber.
Unter Managementerfahrung ist eine Verwaltungserfahrung in einem Unter Managementerfahrung ist eine Verwaltungserfahrung in einem
öffentlichen Dienst oder im Privatsektor zu verstehen. öffentlichen Dienst oder im Privatsektor zu verstehen.
Art. 6 - In Abweichung von Artikel VII.III.26 RSPol wird die Eignung Art. 6 - In Abweichung von Artikel VII.III.26 RSPol wird die Eignung
anhand des Profils des Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion anhand des Profils des Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion
geforderten Profil festgestellt, unter Berücksichtigung der geforderten Profil festgestellt, unter Berücksichtigung der
Funktionsbeschreibung, der Bewerbung und der Ergebnisse der von der Funktionsbeschreibung, der Bewerbung und der Ergebnisse der von der
Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers. Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers.
Art. 7 - In Abweichung von Artikel VII.III.27 RSPol hört die Art. 7 - In Abweichung von Artikel VII.III.27 RSPol hört die
Auswahlkommission die Bewerber, deren Bewerbung sie für zulässig Auswahlkommission die Bewerber, deren Bewerbung sie für zulässig
befunden hat, an, wenn mindestens einer von ihnen kein befunden hat, an, wenn mindestens einer von ihnen kein
Personalmitglied ist. Personalmitglied ist.
Art. 8 - In Abweichung von Artikel VII.III.51 RSPol und sofern Art. 8 - In Abweichung von Artikel VII.III.51 RSPol und sofern
mindestens einer der von der zuständigen Auswahlkommission für mindestens einer der von der zuständigen Auswahlkommission für
geeignet befundenen Bewerber kein Personalmitglied ist, vergleichen geeignet befundenen Bewerber kein Personalmitglied ist, vergleichen
der Minister und der Minister der Justiz die jeweiligen Ansprüche und der Minister und der Minister der Justiz die jeweiligen Ansprüche und
Verdienste der für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des Verdienste der für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des
Vorschlags der Auswahlkommission und der Bewerbungen. Vorschlags der Auswahlkommission und der Bewerbungen.
KAPITEL III - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für ein KAPITEL III - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für ein
Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders
Art. 9 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel VII.III.18 Absatz 1 Art. 9 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel VII.III.18 Absatz 1
Nr. 1 und VII.III.19 Absatz 1 Nr. 1 RSPol gehören die Funktion als Nr. 1 und VII.III.19 Absatz 1 Nr. 1 RSPol gehören die Funktion als
Generalinspektor und die Funktion als beigeordneter Generalinspektor Generalinspektor und die Funktion als beigeordneter Generalinspektor
zur Klasse A5 beziehungsweise A4. zur Klasse A5 beziehungsweise A4.
KAPITEL IV - Rechtsstellung der Mandatsinhaber KAPITEL IV - Rechtsstellung der Mandatsinhaber
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 10 - Gegebenenfalls werden der Generalinspektor und der Art. 10 - Gegebenenfalls werden der Generalinspektor und der
beigeordnete Generalinspektor in Abweichung, je nach Fall, von den beigeordnete Generalinspektor in Abweichung, je nach Fall, von den
Artikeln VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14 RSPol und von den Bestimmungen Artikeln VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14 RSPol und von den Bestimmungen
des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und
Abwesenheiten für die Dauer ihres Mandats in ihrem ursprünglichen Abwesenheiten für die Dauer ihres Mandats in ihrem ursprünglichen
Dienst von Amts wegen aufgrund eines Auftrags allgemeinen Interesses Dienst von Amts wegen aufgrund eines Auftrags allgemeinen Interesses
beurlaubt. beurlaubt.
Der Urlaub wird nicht besoldet. Für das Übrige wird er einem Zeitraum Der Urlaub wird nicht besoldet. Für das Übrige wird er einem Zeitraum
aktiven Dienstes gleichgesetzt. aktiven Dienstes gleichgesetzt.
Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das
Polizeikollegium, dem sie unterstehen, beschließt je nach den Polizeikollegium, dem sie unterstehen, beschließt je nach den
Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber sie sind, Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber sie sind,
als vakant betrachtet werden muss. als vakant betrachtet werden muss.
Unbeschadet des Artikels 14 bekommen der Generalinspektor und der Unbeschadet des Artikels 14 bekommen der Generalinspektor und der
beigeordnete Generalinspektor die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle beigeordnete Generalinspektor die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle
sowie, je nach Fall, die Erhöhungen in der höheren Gehaltstabelle, die sowie, je nach Fall, die Erhöhungen in der höheren Gehaltstabelle, die
Beförderungen oder die Klassen- oder Dienstgradwechsel, auf die sie Beförderungen oder die Klassen- oder Dienstgradwechsel, auf die sie
Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen
würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben
wären. wären.
Abschnitt II - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der kein Abschnitt II - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der kein
Personalmitglied ist Personalmitglied ist
Art. 11 - Der Generalinspektor beziehungsweise der beigeordnete Art. 11 - Der Generalinspektor beziehungsweise der beigeordnete
Generalinspektor, der kein Personalmitglied ist, erhält: Generalinspektor, der kein Personalmitglied ist, erhält:
1. das Gehalt, wie gemäß den im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2001 1. das Gehalt, wie gemäß den im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2001
über die Gewichtung der Management- und Führungsfunktionen in den über die Gewichtung der Management- und Führungsfunktionen in den
föderalen öffentlichen Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts föderalen öffentlichen Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts
erwähnten Modalitäten festgelegt, sofern der Ministerrat die erwähnten Modalitäten festgelegt, sofern der Ministerrat die
Gewichtung ihrer Funktion auf Vorschlag des für den Öffentlichen Gewichtung ihrer Funktion auf Vorschlag des für den Öffentlichen
Dienst zuständigen Ministers nach Absprache mit dem Minister des Dienst zuständigen Ministers nach Absprache mit dem Minister des
Innern und dem Minister der Justiz festlegt und sofern in Abweichung Innern und dem Minister der Justiz festlegt und sofern in Abweichung
von Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses vom 11. Juli 2001 die von Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses vom 11. Juli 2001 die
Funktion als Generalinspektor beziehungsweise die Funktion als Funktion als Generalinspektor beziehungsweise die Funktion als
beigeordneter Generalinspektor alle fünf Jahre ab dem Datum des beigeordneter Generalinspektor alle fünf Jahre ab dem Datum des
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gewichtet werden, Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gewichtet werden,
2. gegebenenfalls eine Entschädigung als Erstattung der Verpflegungs-, 2. gegebenenfalls eine Entschädigung als Erstattung der Verpflegungs-,
Übernachtungs-, und Fahrtkosten unter den Bedingungen und zu den Übernachtungs-, und Fahrtkosten unter den Bedingungen und zu den
Sätzen, die für die Personalmitglieder der Polizeidienste festgelegt Sätzen, die für die Personalmitglieder der Polizeidienste festgelegt
worden sind. worden sind.
Art. 12 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete Art. 12 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete
Generalinspektor, dessen Mandat aufgrund einer Bewertung mit der Note Generalinspektor, dessen Mandat aufgrund einer Bewertung mit der Note
"ungenügend" endet und der kein Berufseinkommen und keine "ungenügend" endet und der kein Berufseinkommen und keine
Ruhestandspension bezieht oder beziehen könnte, erhält eine Ruhestandspension bezieht oder beziehen könnte, erhält eine
Abgangsentschädigung. Abgangsentschädigung.
§ 2 - Die Abgangsentschädigung entspricht einem Zwölftel des in § 2 - Die Abgangsentschädigung entspricht einem Zwölftel des in
Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalts. Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalts.
§ 3 - Je nachdem, ob die Note "ungenügend" bei der Endbewertung oder § 3 - Je nachdem, ob die Note "ungenügend" bei der Endbewertung oder
während des Mandats erteilt worden ist, erhält der Mandatsinhaber, während des Mandats erteilt worden ist, erhält der Mandatsinhaber,
dessen Mandat endet, sechs Mal oder drei Mal die Abgangsentschädigung. dessen Mandat endet, sechs Mal oder drei Mal die Abgangsentschädigung.
§ 4 - Die Abgangsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der § 4 - Die Abgangsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der
Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus
der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein
Berufseinkommen noch eine Ruhestandspension bezogen hat. Berufseinkommen noch eine Ruhestandspension bezogen hat.
Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete
Generalinspektor, dem bei der Bewertung die Note "genügend" erteilt Generalinspektor, dem bei der Bewertung die Note "genügend" erteilt
worden ist und dessen Mandat nicht verlängert worden ist, obschon er worden ist und dessen Mandat nicht verlängert worden ist, obschon er
sich erneut auf zulässige Weise beworben hat, erhält eine sich erneut auf zulässige Weise beworben hat, erhält eine
Wiedereingliederungsentschädigung, deren Betrag einem Pauschalbetrag Wiedereingliederungsentschädigung, deren Betrag einem Pauschalbetrag
entspricht, der sich auf ein Zwölftel der Differenz zwischen entspricht, der sich auf ein Zwölftel der Differenz zwischen
einerseits dem in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalt und andererseits einerseits dem in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalt und andererseits
dem Berufseinkommen beläuft, das er in dem Monat nach Beendigung dem Berufseinkommen beläuft, das er in dem Monat nach Beendigung
seines Mandats beziehen wird, je nach Fall: seines Mandats beziehen wird, je nach Fall:
1. multipliziert mit zehn, wenn er ein einziges Mandat ausgeübt hat, 1. multipliziert mit zehn, wenn er ein einziges Mandat ausgeübt hat,
2. multipliziert mit zwölf, wenn er zwei oder mehrere aufeinander 2. multipliziert mit zwölf, wenn er zwei oder mehrere aufeinander
folgende Mandate in derselben Funktion ausgeübt hat, folgende Mandate in derselben Funktion ausgeübt hat,
3. multipliziert mit der Anzahl Monate zwischen dem Ende seines 3. multipliziert mit der Anzahl Monate zwischen dem Ende seines
Mandats und dem Einsetzen seiner Pension, wenn er das Pensionsalter Mandats und dem Einsetzen seiner Pension, wenn er das Pensionsalter
binnen zwölf Monaten nach Ende seines Mandats erreicht. binnen zwölf Monaten nach Ende seines Mandats erreicht.
§ 2 - Die Wiedereingliederungsentschädigung wird einmalig ausgezahlt, § 2 - Die Wiedereingliederungsentschädigung wird einmalig ausgezahlt,
sofern der Betreffende eine eidesstattliche Erklärung mit Vermerk des sofern der Betreffende eine eidesstattliche Erklärung mit Vermerk des
Monatsgehalts, auf das er für Vollzeitleistungen Anspruch hat oder Monatsgehalts, auf das er für Vollzeitleistungen Anspruch hat oder
haben würde, einreicht. haben würde, einreicht.
Abschnitt III - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der Abschnitt III - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der
Personalmitglied ist Personalmitglied ist
Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 Absatz 1 und 2, Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 Absatz 1 und 2,
XI.II.9, XI.II.10 und XI.II.17 RSPol erhalten der Generalinspektor und XI.II.9, XI.II.10 und XI.II.17 RSPol erhalten der Generalinspektor und
der beigeordnete Generalinspektor, die aus dem Einsatzkader oder dem der beigeordnete Generalinspektor, die aus dem Einsatzkader oder dem
Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste kommen, für die Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste kommen, für die
Dauer ihres Mandats das in Artikel 11 erwähnte Gehalt. Dauer ihres Mandats das in Artikel 11 erwähnte Gehalt.
Während desselben Zeitraums erhalten sie weder einen Gehaltszuschlag Während desselben Zeitraums erhalten sie weder einen Gehaltszuschlag
noch eine Zulage, mit Ausnahme des Urlaubsgeldes, das gemäß den im noch eine Zulage, mit Ausnahme des Urlaubsgeldes, das gemäß den im
Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines
Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des
Königreiches vorgesehenen Modalitäten bewilligt wird, und einer Königreiches vorgesehenen Modalitäten bewilligt wird, und einer
Jahresendzulage zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für die Jahresendzulage zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für die
Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt sind. Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt sind.
Kapitel V - Übergangs- und Schlussbestimmungen Kapitel V - Übergangs- und Schlussbestimmungen
(...) (...)
Art. 15 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, Art. 15 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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