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Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling van uittreksels | Arrêté royal relatif aux modalités de désignation aux mandats d'inspecteur général et d'inspecteur général adjoint et portant diverses dispositions statutaires y relatives. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 MEI 2013. - Koninklijk besluit betreffende de nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende diverse statutaire bepalingen hieromtrent. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 14 en 17 van het koninklijk besluit van 23 mei 2013 betreffende de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 MAI 2013. - Arrêté royal relatif aux modalités de désignation aux mandats d'inspecteur général et d'inspecteur général adjoint et portant diverses dispositions statutaires y relatives. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 14 et 17 de l'arrêté royal du 23 mai 2013 relatif aux |
nadere regels voor de aanwijzing in de mandaten van | modalités de désignation aux mandats d'inspecteur général et |
inspecteur-generaal en van adjunct-inspecteur-generaal en houdende | d'inspecteur général adjoint et portant diverses dispositions |
diverse statutaire bepalingen hieromtrent (Belgisch Staatsblad van 7 | statutaires y relatives (Moniteur belge du 7 juin 2013). |
juni 2013). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
23. MAI 2013 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die | 23. MAI 2013 - Königlicher Erlass über die Modalitäten für die |
Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und zum Mandat des | Bestellung zum Mandat des Generalinspektors und zum Mandat des |
beigeordneten Generalinspektors und zur Festlegung verschiedener | beigeordneten Generalinspektors und zur Festlegung verschiedener |
diesbezüglicher statutarischer Bestimmungen | diesbezüglicher statutarischer Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Generalinspektion, der |
Artikel 11 § 1, 12 § 1 und 13 § 3; | Artikel 11 § 1, 12 § 1 und 13 § 3; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol); |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 2001 über die |
Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen | Arbeitsweise und das Personal der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei; | Polizei und der lokalen Polizei; |
Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/6 vom 25. Oktober 2012 des | Aufgrund des Verhandlungsprotokolls Nr. 299/6 vom 25. Oktober 2012 des |
Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012; | Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 25. April 2012; |
Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. | Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 6. |
Juni 2012; | Juni 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den | Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für den |
Öffentlichen Dienst vom 24. Juli 2012; | Öffentlichen Dienst vom 24. Juli 2012; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. |
Oktober 2012; | Oktober 2012; |
In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht | In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht |
ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass | ordnungsgemäß binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass |
kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie | kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie |
infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; | infolgedessen außer Acht gelassen worden ist; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.481/2 des Staatsrates vom 19. Dezember | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.481/2 des Staatsrates vom 19. Dezember |
2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz | Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz |
Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: | Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des | Artikel 1 - Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen des |
vorliegenden Erlasses finden die Bestimmungen von Teil VII Titel III | vorliegenden Erlasses finden die Bestimmungen von Teil VII Titel III |
RSPol Anwendung auf die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors | RSPol Anwendung auf die Bestellung zum Mandat des Generalinspektors |
und zum Mandat des beigeordneten Generalinspektors sowie, wenn Gründe | und zum Mandat des beigeordneten Generalinspektors sowie, wenn Gründe |
dazu bestehen, auf Bewerber, die keine Personalmitglieder sind. | dazu bestehen, auf Bewerber, die keine Personalmitglieder sind. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. "Generalinspektion": die Generalinspektion der föderalen Polizei | 1. "Generalinspektion": die Generalinspektion der föderalen Polizei |
und der lokalen Polizei, | und der lokalen Polizei, |
2. "Minister": den Minister des Innern, | 2. "Minister": den Minister des Innern, |
3. "Personalmitglied": das Mitglied des Einsatzkaders oder des | 3. "Personalmitglied": das Mitglied des Einsatzkaders oder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes | Verwaltungs- und Logistikkaders im Sinne von Artikel 116 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme jedoch der | strukturierten integrierten Polizeidienstes, mit Ausnahme jedoch der |
in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung | in Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des | verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, und das | Personals der Polizeidienste erwähnten Militärpersonen, und das |
Mitglied der Generalinspektion, | Mitglied der Generalinspektion, |
4. "Auswahlkommission": die in Artikel VII.III.68 RSPol erwähnte | 4. "Auswahlkommission": die in Artikel VII.III.68 RSPol erwähnte |
Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als | Auswahlkommission für die Funktion als Generalinspektor und als |
beigeordneter Generalinspektor. | beigeordneter Generalinspektor. |
KAPITEL II - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für einen | KAPITEL II - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für einen |
Bewerber, der kein Personalmitglied ist | Bewerber, der kein Personalmitglied ist |
Art. 3 - Der Bewerber muss folgende Bedingungen erfüllen: | Art. 3 - Der Bewerber muss folgende Bedingungen erfüllen: |
1. die zivilen und politischen Rechte besitzen, | 1. die zivilen und politischen Rechte besitzen, |
2. von tadelloser Führung sein, | 2. von tadelloser Führung sein, |
3. für die männlichen Bewerber, den Milizgesetzen genügen, | 3. für die männlichen Bewerber, den Milizgesetzen genügen, |
4. mindestens 35 Jahre alt sein für das Mandat des beigeordneten | 4. mindestens 35 Jahre alt sein für das Mandat des beigeordneten |
Generalinspektors und mindestens 40 Jahre alt sein für das Mandat des | Generalinspektors und mindestens 40 Jahre alt sein für das Mandat des |
Generalinspektors und das Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht | Generalinspektors und das Alter von 60 Jahren noch nicht erreicht |
haben, | haben, |
5. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens | 5. Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses sein, das mindestens |
gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der | gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung für Stellen der |
Stufe A in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum | Stufe A in den Föderalverwaltungen, so wie sie in Anlage I zum |
Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der | Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der |
Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, | Staatsbediensteten aufgenommen sind, berücksichtigt werden, |
6. über eine Managementerfahrung von mindestens sechs Jahren oder über | 6. über eine Managementerfahrung von mindestens sechs Jahren oder über |
eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im | eine zweckdienliche Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren im |
Hinblick auf die Funktionsbeschreibung verfügen, | Hinblick auf die Funktionsbeschreibung verfügen, |
7. von der Auswahlkommission für das Mandat des Generalinspektors | 7. von der Auswahlkommission für das Mandat des Generalinspektors |
beziehungsweise für das Mandat des beigeordneten Generalinspektors auf | beziehungsweise für das Mandat des beigeordneten Generalinspektors auf |
der Grundlage des Profils der zu vergebenden Funktion für geeignet | der Grundlage des Profils der zu vergebenden Funktion für geeignet |
befunden worden sein, | befunden worden sein, |
8. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als | 8. den Profilanforderungen für die zu vergebende Funktion als |
Generalinspektor oder als beigeordneter Generalinspektor genügen. | Generalinspektor oder als beigeordneter Generalinspektor genügen. |
Art. 4 - Der Bewerber muss am äußersten Datum für die Einreichung der | Art. 4 - Der Bewerber muss am äußersten Datum für die Einreichung der |
Bewerbungen die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 erwähnten | Bewerbungen die in Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 erwähnten |
Bedingungen erfüllen. | Bedingungen erfüllen. |
Der Nachweis für die Erfüllung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten | Der Nachweis für die Erfüllung der in Artikel 3 Nr. 2 erwähnten |
Bedingung wird durch einen Auszug aus dem Strafregister, der am Tag | Bedingung wird durch einen Auszug aus dem Strafregister, der am Tag |
der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist, und eine | der Einreichung der Bewerbung noch nicht drei Monate alt ist, und eine |
Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens gemäß den in den Artikeln | Untersuchung des Umfelds und des Vorlebens gemäß den in den Artikeln |
IV.I.18 und IV.I.19 RSPol vorgesehenen Modalitäten, mit Ausnahme der | IV.I.18 und IV.I.19 RSPol vorgesehenen Modalitäten, mit Ausnahme der |
Bestimmungen über die Einschränkung hinsichtlich der territorialen | Bestimmungen über die Einschränkung hinsichtlich der territorialen |
Einsetzbarkeit, erbracht. | Einsetzbarkeit, erbracht. |
Art. 5 - Unbeschadet des Artikels VII.III.24 RSPol fügt der Bewerber | Art. 5 - Unbeschadet des Artikels VII.III.24 RSPol fügt der Bewerber |
seiner Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit alle nützlichen | seiner Bewerbung zur Vermeidung der Unzulässigkeit alle nützlichen |
Aktenstücke bei, aus denen hervorgeht, dass er die in Artikel 3 Nr. 6 | Aktenstücke bei, aus denen hervorgeht, dass er die in Artikel 3 Nr. 6 |
erwähnte Bedingung erfüllt, insbesondere die Referenzen oder die | erwähnte Bedingung erfüllt, insbesondere die Referenzen oder die |
Empfehlungen seiner vorherigen Arbeitgeber. | Empfehlungen seiner vorherigen Arbeitgeber. |
Unter Managementerfahrung ist eine Verwaltungserfahrung in einem | Unter Managementerfahrung ist eine Verwaltungserfahrung in einem |
öffentlichen Dienst oder im Privatsektor zu verstehen. | öffentlichen Dienst oder im Privatsektor zu verstehen. |
Art. 6 - In Abweichung von Artikel VII.III.26 RSPol wird die Eignung | Art. 6 - In Abweichung von Artikel VII.III.26 RSPol wird die Eignung |
anhand des Profils des Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion | anhand des Profils des Bewerbers im Vergleich zu dem für die Funktion |
geforderten Profil festgestellt, unter Berücksichtigung der | geforderten Profil festgestellt, unter Berücksichtigung der |
Funktionsbeschreibung, der Bewerbung und der Ergebnisse der von der | Funktionsbeschreibung, der Bewerbung und der Ergebnisse der von der |
Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers. | Auswahlkommission vorgenommenen Anhörung des Bewerbers. |
Art. 7 - In Abweichung von Artikel VII.III.27 RSPol hört die | Art. 7 - In Abweichung von Artikel VII.III.27 RSPol hört die |
Auswahlkommission die Bewerber, deren Bewerbung sie für zulässig | Auswahlkommission die Bewerber, deren Bewerbung sie für zulässig |
befunden hat, an, wenn mindestens einer von ihnen kein | befunden hat, an, wenn mindestens einer von ihnen kein |
Personalmitglied ist. | Personalmitglied ist. |
Art. 8 - In Abweichung von Artikel VII.III.51 RSPol und sofern | Art. 8 - In Abweichung von Artikel VII.III.51 RSPol und sofern |
mindestens einer der von der zuständigen Auswahlkommission für | mindestens einer der von der zuständigen Auswahlkommission für |
geeignet befundenen Bewerber kein Personalmitglied ist, vergleichen | geeignet befundenen Bewerber kein Personalmitglied ist, vergleichen |
der Minister und der Minister der Justiz die jeweiligen Ansprüche und | der Minister und der Minister der Justiz die jeweiligen Ansprüche und |
Verdienste der für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des | Verdienste der für geeignet befundenen Bewerber auf der Grundlage des |
Vorschlags der Auswahlkommission und der Bewerbungen. | Vorschlags der Auswahlkommission und der Bewerbungen. |
KAPITEL III - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für ein | KAPITEL III - Modalitäten für die Bestellung zum Mandat für ein |
Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders | Personalmitglied des Verwaltungs- und Logistikkaders |
Art. 9 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel VII.III.18 Absatz 1 | Art. 9 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel VII.III.18 Absatz 1 |
Nr. 1 und VII.III.19 Absatz 1 Nr. 1 RSPol gehören die Funktion als | Nr. 1 und VII.III.19 Absatz 1 Nr. 1 RSPol gehören die Funktion als |
Generalinspektor und die Funktion als beigeordneter Generalinspektor | Generalinspektor und die Funktion als beigeordneter Generalinspektor |
zur Klasse A5 beziehungsweise A4. | zur Klasse A5 beziehungsweise A4. |
KAPITEL IV - Rechtsstellung der Mandatsinhaber | KAPITEL IV - Rechtsstellung der Mandatsinhaber |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 10 - Gegebenenfalls werden der Generalinspektor und der | Art. 10 - Gegebenenfalls werden der Generalinspektor und der |
beigeordnete Generalinspektor in Abweichung, je nach Fall, von den | beigeordnete Generalinspektor in Abweichung, je nach Fall, von den |
Artikeln VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14 RSPol und von den Bestimmungen | Artikeln VIII.XIII.1 bis VIII.XIII.14 RSPol und von den Bestimmungen |
des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den | des Königlichen Erlasses vom 19. November 1998 über die den |
Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und | Personalmitgliedern der Staatsverwaltungen gewährten Urlaubsarten und |
Abwesenheiten für die Dauer ihres Mandats in ihrem ursprünglichen | Abwesenheiten für die Dauer ihres Mandats in ihrem ursprünglichen |
Dienst von Amts wegen aufgrund eines Auftrags allgemeinen Interesses | Dienst von Amts wegen aufgrund eines Auftrags allgemeinen Interesses |
beurlaubt. | beurlaubt. |
Der Urlaub wird nicht besoldet. Für das Übrige wird er einem Zeitraum | Der Urlaub wird nicht besoldet. Für das Übrige wird er einem Zeitraum |
aktiven Dienstes gleichgesetzt. | aktiven Dienstes gleichgesetzt. |
Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das | Der Minister oder, je nach Fall, der Bürgermeister oder das |
Polizeikollegium, dem sie unterstehen, beschließt je nach den | Polizeikollegium, dem sie unterstehen, beschließt je nach den |
Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber sie sind, | Erfordernissen des Dienstes, ob die Stelle, deren Inhaber sie sind, |
als vakant betrachtet werden muss. | als vakant betrachtet werden muss. |
Unbeschadet des Artikels 14 bekommen der Generalinspektor und der | Unbeschadet des Artikels 14 bekommen der Generalinspektor und der |
beigeordnete Generalinspektor die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle | beigeordnete Generalinspektor die Erhöhungen in ihrer Gehaltstabelle |
sowie, je nach Fall, die Erhöhungen in der höheren Gehaltstabelle, die | sowie, je nach Fall, die Erhöhungen in der höheren Gehaltstabelle, die |
Beförderungen oder die Klassen- oder Dienstgradwechsel, auf die sie | Beförderungen oder die Klassen- oder Dienstgradwechsel, auf die sie |
Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen | Anspruch erheben können, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie sie bekommen |
würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben | würden oder bekommen hätten, wenn sie tatsächlich im Dienst geblieben |
wären. | wären. |
Abschnitt II - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der kein | Abschnitt II - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der kein |
Personalmitglied ist | Personalmitglied ist |
Art. 11 - Der Generalinspektor beziehungsweise der beigeordnete | Art. 11 - Der Generalinspektor beziehungsweise der beigeordnete |
Generalinspektor, der kein Personalmitglied ist, erhält: | Generalinspektor, der kein Personalmitglied ist, erhält: |
1. das Gehalt, wie gemäß den im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2001 | 1. das Gehalt, wie gemäß den im Königlichen Erlass vom 11. Juli 2001 |
über die Gewichtung der Management- und Führungsfunktionen in den | über die Gewichtung der Management- und Führungsfunktionen in den |
föderalen öffentlichen Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts | föderalen öffentlichen Diensten und zur Festlegung ihres Gehalts |
erwähnten Modalitäten festgelegt, sofern der Ministerrat die | erwähnten Modalitäten festgelegt, sofern der Ministerrat die |
Gewichtung ihrer Funktion auf Vorschlag des für den Öffentlichen | Gewichtung ihrer Funktion auf Vorschlag des für den Öffentlichen |
Dienst zuständigen Ministers nach Absprache mit dem Minister des | Dienst zuständigen Ministers nach Absprache mit dem Minister des |
Innern und dem Minister der Justiz festlegt und sofern in Abweichung | Innern und dem Minister der Justiz festlegt und sofern in Abweichung |
von Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses vom 11. Juli 2001 die | von Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses vom 11. Juli 2001 die |
Funktion als Generalinspektor beziehungsweise die Funktion als | Funktion als Generalinspektor beziehungsweise die Funktion als |
beigeordneter Generalinspektor alle fünf Jahre ab dem Datum des | beigeordneter Generalinspektor alle fünf Jahre ab dem Datum des |
Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gewichtet werden, | Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses gewichtet werden, |
2. gegebenenfalls eine Entschädigung als Erstattung der Verpflegungs-, | 2. gegebenenfalls eine Entschädigung als Erstattung der Verpflegungs-, |
Übernachtungs-, und Fahrtkosten unter den Bedingungen und zu den | Übernachtungs-, und Fahrtkosten unter den Bedingungen und zu den |
Sätzen, die für die Personalmitglieder der Polizeidienste festgelegt | Sätzen, die für die Personalmitglieder der Polizeidienste festgelegt |
worden sind. | worden sind. |
Art. 12 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete | Art. 12 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete |
Generalinspektor, dessen Mandat aufgrund einer Bewertung mit der Note | Generalinspektor, dessen Mandat aufgrund einer Bewertung mit der Note |
"ungenügend" endet und der kein Berufseinkommen und keine | "ungenügend" endet und der kein Berufseinkommen und keine |
Ruhestandspension bezieht oder beziehen könnte, erhält eine | Ruhestandspension bezieht oder beziehen könnte, erhält eine |
Abgangsentschädigung. | Abgangsentschädigung. |
§ 2 - Die Abgangsentschädigung entspricht einem Zwölftel des in | § 2 - Die Abgangsentschädigung entspricht einem Zwölftel des in |
Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalts. | Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalts. |
§ 3 - Je nachdem, ob die Note "ungenügend" bei der Endbewertung oder | § 3 - Je nachdem, ob die Note "ungenügend" bei der Endbewertung oder |
während des Mandats erteilt worden ist, erhält der Mandatsinhaber, | während des Mandats erteilt worden ist, erhält der Mandatsinhaber, |
dessen Mandat endet, sechs Mal oder drei Mal die Abgangsentschädigung. | dessen Mandat endet, sechs Mal oder drei Mal die Abgangsentschädigung. |
§ 4 - Die Abgangsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der | § 4 - Die Abgangsentschädigung wird monatlich ausgezahlt, sofern der |
Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus | Betreffende jeden Monat eine eidesstattliche Erklärung einreicht, aus |
der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein | der hervorgeht, dass er während des betreffenden Zeitraums weder ein |
Berufseinkommen noch eine Ruhestandspension bezogen hat. | Berufseinkommen noch eine Ruhestandspension bezogen hat. |
Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete | Art. 13 - § 1 - Der Generalinspektor oder der beigeordnete |
Generalinspektor, dem bei der Bewertung die Note "genügend" erteilt | Generalinspektor, dem bei der Bewertung die Note "genügend" erteilt |
worden ist und dessen Mandat nicht verlängert worden ist, obschon er | worden ist und dessen Mandat nicht verlängert worden ist, obschon er |
sich erneut auf zulässige Weise beworben hat, erhält eine | sich erneut auf zulässige Weise beworben hat, erhält eine |
Wiedereingliederungsentschädigung, deren Betrag einem Pauschalbetrag | Wiedereingliederungsentschädigung, deren Betrag einem Pauschalbetrag |
entspricht, der sich auf ein Zwölftel der Differenz zwischen | entspricht, der sich auf ein Zwölftel der Differenz zwischen |
einerseits dem in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalt und andererseits | einerseits dem in Artikel 11 Nr. 1 erwähnten Gehalt und andererseits |
dem Berufseinkommen beläuft, das er in dem Monat nach Beendigung | dem Berufseinkommen beläuft, das er in dem Monat nach Beendigung |
seines Mandats beziehen wird, je nach Fall: | seines Mandats beziehen wird, je nach Fall: |
1. multipliziert mit zehn, wenn er ein einziges Mandat ausgeübt hat, | 1. multipliziert mit zehn, wenn er ein einziges Mandat ausgeübt hat, |
2. multipliziert mit zwölf, wenn er zwei oder mehrere aufeinander | 2. multipliziert mit zwölf, wenn er zwei oder mehrere aufeinander |
folgende Mandate in derselben Funktion ausgeübt hat, | folgende Mandate in derselben Funktion ausgeübt hat, |
3. multipliziert mit der Anzahl Monate zwischen dem Ende seines | 3. multipliziert mit der Anzahl Monate zwischen dem Ende seines |
Mandats und dem Einsetzen seiner Pension, wenn er das Pensionsalter | Mandats und dem Einsetzen seiner Pension, wenn er das Pensionsalter |
binnen zwölf Monaten nach Ende seines Mandats erreicht. | binnen zwölf Monaten nach Ende seines Mandats erreicht. |
§ 2 - Die Wiedereingliederungsentschädigung wird einmalig ausgezahlt, | § 2 - Die Wiedereingliederungsentschädigung wird einmalig ausgezahlt, |
sofern der Betreffende eine eidesstattliche Erklärung mit Vermerk des | sofern der Betreffende eine eidesstattliche Erklärung mit Vermerk des |
Monatsgehalts, auf das er für Vollzeitleistungen Anspruch hat oder | Monatsgehalts, auf das er für Vollzeitleistungen Anspruch hat oder |
haben würde, einreicht. | haben würde, einreicht. |
Abschnitt III - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der | Abschnitt III - Rechtsstellung des Mandatsinhabers, der |
Personalmitglied ist | Personalmitglied ist |
Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 Absatz 1 und 2, | Art. 14 - In Abweichung von den Artikeln XI.II.3 Absatz 1 und 2, |
XI.II.9, XI.II.10 und XI.II.17 RSPol erhalten der Generalinspektor und | XI.II.9, XI.II.10 und XI.II.17 RSPol erhalten der Generalinspektor und |
der beigeordnete Generalinspektor, die aus dem Einsatzkader oder dem | der beigeordnete Generalinspektor, die aus dem Einsatzkader oder dem |
Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste kommen, für die | Verwaltungs- und Logistikkader der Polizeidienste kommen, für die |
Dauer ihres Mandats das in Artikel 11 erwähnte Gehalt. | Dauer ihres Mandats das in Artikel 11 erwähnte Gehalt. |
Während desselben Zeitraums erhalten sie weder einen Gehaltszuschlag | Während desselben Zeitraums erhalten sie weder einen Gehaltszuschlag |
noch eine Zulage, mit Ausnahme des Urlaubsgeldes, das gemäß den im | noch eine Zulage, mit Ausnahme des Urlaubsgeldes, das gemäß den im |
Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines | Königlichen Erlass vom 30. Januar 1979 über die Bewilligung eines |
Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des | Urlaubsgeldes an Bedienstete der allgemeinen Verwaltung des |
Königreiches vorgesehenen Modalitäten bewilligt wird, und einer | Königreiches vorgesehenen Modalitäten bewilligt wird, und einer |
Jahresendzulage zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für die | Jahresendzulage zu den Sätzen und unter den Bedingungen, die für die |
Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt sind. | Personalmitglieder der föderalen öffentlichen Dienste festgelegt sind. |
Kapitel V - Übergangs- und Schlussbestimmungen | Kapitel V - Übergangs- und Schlussbestimmungen |
(...) | (...) |
Art. 15 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, | Art. 15 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz sind, |
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 23. Mai 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |