gepubliceerd op 20 augustus 2002
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III en IV van de wet van 22 januari 2002 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke Raad
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III en IV van de wet van 22 januari 2002 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke Raad
ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III en IV van de wet van 22 januari 2002 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke Raad, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III en IV van de wet van 22 januari 2002 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke Raad.
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES INNERN 22. JANUAR 2002 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Wahl des Flämischen Rates, des Wallonischen Regionalrates und des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. (...) KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur Art.14 - Artikel 14 Absatz 10 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur wird aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 14bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "zwei Drittel der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei der Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener Ersatzkandidaten zusammenzählt" durch die Wörter "zwei Drittel der Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Zahl der ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten der Zahl der zu wählenden Mitglieder, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt. Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die Zahl der Kandidaten die Zahl der zu vergebenden Mandate nicht, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt." 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "ordentlichen" gestrichen. Art. 17 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Im ersten Satz werden die Wörter "der ordentlichen Kandidaten und der Ersatzkandidaten" durch die Wörter "der Kandidaten" ersetzt.2. Der zweite Satz wird gestrichen. Art. 18 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt ersetzt: "Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten auf der Liste seiner Wahl sind.
Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge auf der Liste seiner Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme ausschliesslich im Kopffeld über dieser Liste ab.
Möchte er diese Reihenfolge ändern, gibt er eine oder mehrere Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab." Art. 19 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt ersetzt: "Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in zwei Unterkategorien aufgeteilt: 1.Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Kandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet.
Auf alle im vorhergehenden Absatz erwähnten Stimmzettel schreibt der Vorsitzende den Vermerk "gültig" und er paraphiert sie." 2. In Absatz 9 wird das Wort "vier" durch das Wort "beiden" ersetzt. Art. 20 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "Art. 21 - Ungültig sind: 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung durch das Gesetz erlaubt ist, 2.Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und eine oder mehrere Vorzugsstimmen für einen oder mehrere Kandidaten einer oder mehrerer anderen Listen abgegeben hat, 4.Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe, 5. Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. Nicht ungültig sind Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im Kopffeld einer Liste und für einen oder mehrere Kandidaten derselben Liste abgegeben hat. In diesem Fall wird die Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet." Art. 21 - In Artikel 22 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das Wort "beiden" und werden die Wörter "ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes wird das Wort "ordentlichen" jeweils gestrichen.
Art. 23 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes wird das Wort "ordentlichen" gestrichen.
Art. 24 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz und in Artikel 38 Absatz 4 erster Satz desselben Gesetzes wird das Wort "ordentlichen" jeweils gestrichen.
Art. 25 - Im selben Gesetz wird Anlage 2 mit der Überschrift "Anweisungen für den Wähler (Muster I erwähnt in den Artikeln 10 Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur)", ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten" durch die Wörter "für einen oder mehrere Kandidaten" ersetzt. 2. Nr.3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Namen und Vornamen der Kandidaten jeder Liste sind auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge eingetragen, in der sie auf den Wahlvorschlägen stehen." 3. Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste.
Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl färbt.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten." 4. Nr.7 wird wie folgt ersetzt: "7. Ungültig sind: 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, 2) letztgenannte Stimmzettel: a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf verschiedenen Listen abgegeben hat, c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste abgegeben hat, d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen kann." Art. 26 - Die Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und des Wallonischen Regionalrates (Muster II a, II b und II c) in der Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 2 bis 4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Art. 27 - Artikel 2 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.3 wird jeweils wie folgt ersetzt: "3. 200 000 Belgische Franken [sic, zu lesen ist: 5.000 EUR] für jeden anderen Kandidaten." 2. Nr.4 wird jeweils aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN
Anlagen 1 bis 4 (Stimmzettelmuster II, II a, II b und II c) : siehe Belgisches Staatsblatt vom 23. Februar 2002, Seiten 7061-7064, wobei auf Seite 7064 (Stimmzettelmuster II c) der Untertitel "Wahl von ... (3) Mitgliedern des Wallonischen Regionalrat" durch den Untertitel "Wahl von... (3) Mitgliedern des Wallonischen Regionalrates" zu ersetzen ist und die Erläuterungen wie folgt lauten: (1) Name des Wahlkreises (2) Datum der Wahl (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname.Dem Namen kann der Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung "Eheg." (Ehegatte, Ehegattin) oder "W." (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben werden muss.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002.
ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, A. DUQUESNE