Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Koninklijk Besluit van 19/06/2002
← Terug naar "Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III en IV van de wet van 22 januari 2002 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke Raad "
Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III en IV van de wet van 22 januari 2002 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke Raad Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande des chapitres Ier, III et IV de la loi du 22 janvier 2002 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection du Conseil flamand, du Conseil régional wallon et du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
19 JUNI 2002. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële 19 JUIN 2002. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en
Duitse vertaling van de hoofdstukken I, III en IV van de wet van 22 langue allemande des chapitres Ier, III et IV de la loi du 22 janvier
januari 2002 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van 2002 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés
de lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen en case de tête et à supprimer la distinction entre candidats
kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van titulaires et candidats suppléants pour l'élection du Conseil flamand,
de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke du Conseil régional wallon et du Conseil de la Région de
Raad Bruxelles-Capitale
ALBERT II, Koning der Belgen, ALBERT II, Roi des Belges,
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. A tous, présents et à venir, Salut.
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3,
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van de Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des
hoofdstukken I, III en IV van de wet van 22 januari 2002 tot beperking chapitres Ier, III et IV de la loi du 22 janvier 2002 visant à réduire
met de helft van de devolutieve kracht van de lijststemmen en tot de moitié l'effet dévolutif des votes exprimés en case de tête et à
afschaffing van het onderscheid tussen kandidaat-titularissen en supprimer la distinction entre candidats titulaires et candidats
kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van de Vlaamse Raad, de Waalse suppléants pour l'élection du Conseil flamand, du Conseil régional
Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke Raad, opgemaakt door de wallon et du Conseil de la Région de Bruxelles-Capitale, établi par le
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur,
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : Nous avons arrêté et arrêtons :

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

vertaling van de hoofdstukken I, III en IV van de wet van 22 januari officielle en langue allemande des chapitres Ier, III et IV de la loi
2002 tot beperking met de helft van de devolutieve kracht van de du 22 janvier 2002 visant à réduire de moitié l'effet dévolutif des
lijststemmen en tot afschaffing van het onderscheid tussen votes exprimés en case de tête et à supprimer la distinction entre
candidats titulaires et candidats suppléants pour l'élection du
kandidaat-titularissen en kandidaat-opvolgers voor de verkiezing van Conseil flamand, du Conseil régional wallon et du Conseil de la Région
de Vlaamse Raad, de Waalse Gewestraad en de Brusselse Hoofdstedelijke de Bruxelles-Capitale.
Raad.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

uitvoering van dit besluit. présent arrêté.
Gegeven te Brussel, 19 juni 2002. Donné à Bruxelles, le 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Annexe
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
22. JANUAR 2002 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der 22. JANUAR 2002 - Gesetz zur Verringerung des Devolutiveffekts der
Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds Listenstimmen um die Hälfte und zur Abschaffung des Unterschieds
zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Wahl des zwischen ordentlichen Kandidaten und Ersatzkandidaten für die Wahl des
Flämischen Rates, des Wallonischen Regionalrates und des Rates der Flämischen Rates, des Wallonischen Regionalrates und des Rates der
Region Brüssel-Hauptstadt Region Brüssel-Hauptstadt
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom KAPITEL III - Abänderungen von Buch I des ordentlichen Gesetzes vom
16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur
Art. 14 - Artikel 14 Absatz 10 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli Art. 14 - Artikel 14 Absatz 10 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli
1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur wird aufgehoben. 1993 zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur wird aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 14bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 15 - In Artikel 14bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "zwei Drittel der durch das Gesetz vom 24. Mai 1994, werden die Wörter "zwei Drittel der
Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei der Zahl betragen, die man erhält, indem man die Gesamtanzahl der bei der
Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener Wahl zuzuteilenden Sitze und die Höchstanzahl zugelassener
Ersatzkandidaten zusammenzählt" durch die Wörter "zwei Drittel der Ersatzkandidaten zusammenzählt" durch die Wörter "zwei Drittel der
Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden" Gesamtanzahl Sitze betragen, die bei der Wahl zugeteilt werden"
ersetzt. ersetzt.
Art. 16 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Zahl der "Wird nur eine Liste vorgeschlagen und entspricht die Zahl der
ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten der Zahl der zu wählenden ordnungsgemäss vorgeschlagenen Kandidaten der Zahl der zu wählenden
Mitglieder, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom Mitglieder, so werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom
Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt. Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt.
Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die Werden mehrere Listen ordnungsgemäss vorgeschlagen und übersteigt die
Zahl der Kandidaten die Zahl der zu vergebenden Mandate nicht, so Zahl der Kandidaten die Zahl der zu vergebenden Mandate nicht, so
werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom werden diese Kandidaten ohne weitere Formalitäten vom
Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt." Hauptwahlvorstand des Wahlkreises für gewählt erklärt."
2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "ordentlichen" gestrichen. 2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "ordentlichen" gestrichen.
Art. 17 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 17 - Artikel 17 § 2 Absatz 4 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im ersten Satz werden die Wörter "der ordentlichen Kandidaten und 1. Im ersten Satz werden die Wörter "der ordentlichen Kandidaten und
der Ersatzkandidaten" durch die Wörter "der Kandidaten" ersetzt. der Ersatzkandidaten" durch die Wörter "der Kandidaten" ersetzt.
2. Der zweite Satz wird gestrichen. 2. Der zweite Satz wird gestrichen.
Art. 18 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 6 desselben Gesetzes, abgeändert Art. 18 - Artikel 19 § 1 Absatz 1 bis 6 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt ersetzt:
"Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten auf der "Der Wähler darf so viele Stimmen abgeben, wie Kandidaten auf der
Liste seiner Wahl sind. Liste seiner Wahl sind.
Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge auf der Liste seiner Falls der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge auf der Liste seiner
Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme ausschliesslich im Wahl einverstanden ist, gibt er seine Stimme ausschliesslich im
Kopffeld über dieser Liste ab. Kopffeld über dieser Liste ab.
Möchte er diese Reihenfolge ändern, gibt er eine oder mehrere Möchte er diese Reihenfolge ändern, gibt er eine oder mehrere
Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von Vorzugsstimmen im Feld hinter dem Namen des beziehungsweise der von
ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab." ihm bevorzugten Kandidaten dieser Liste ab."
Art. 19 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 19 - Artikel 20 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 5. April 1995, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt ersetzt: 1. Die Absätze 2 bis 5 werden wie folgt ersetzt:
"Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen "Nach dieser ersten Einteilung werden die Stimmzettel der einzelnen
für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in zwei für die verschiedenen Listen gebildeten Kategorien in zwei
Unterkategorien aufgeteilt: Unterkategorien aufgeteilt:
1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld, 1. Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld,
2. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten. 2. Stimmzettel mit Stimmabgabe für einen oder mehrere Kandidaten.
Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere Stimmzettel mit Stimmabgabe im Kopffeld und für einen oder mehrere
Kandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet. Kandidaten werden in die zweite Unterkategorie eingeordnet.
Auf alle im vorhergehenden Absatz erwähnten Stimmzettel schreibt der Auf alle im vorhergehenden Absatz erwähnten Stimmzettel schreibt der
Vorsitzende den Vermerk "gültig" und er paraphiert sie." Vorsitzende den Vermerk "gültig" und er paraphiert sie."
2. In Absatz 9 wird das Wort "vier" durch das Wort "beiden" ersetzt. 2. In Absatz 9 wird das Wort "vier" durch das Wort "beiden" ersetzt.
Art. 20 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 21 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: vom 5. April 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
"Art. 21 - Ungültig sind: "Art. 21 - Ungültig sind:
1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung 1. alle Stimmzettel, die nicht die Stimmzettel sind, deren Verwendung
durch das Gesetz erlaubt ist, durch das Gesetz erlaubt ist,
2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die 2. Stimmzettel, die mehr als eine Listenstimme aufweisen oder die
Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen, Vorzugsstimmen für Kandidaten auf verschiedenen Listen aufweisen,
3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im 3. Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig eine Stimme im
Kopffeld einer Liste und eine oder mehrere Vorzugsstimmen für einen Kopffeld einer Liste und eine oder mehrere Vorzugsstimmen für einen
oder mehrere Kandidaten einer oder mehrerer anderen Listen abgegeben oder mehrere Kandidaten einer oder mehrerer anderen Listen abgegeben
hat, hat,
4. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe, 4. Stimmzettel ohne jegliche Stimmabgabe,
5. Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen 5. Stimmzettel, deren Form und Abmessungen geändert wurden, die innen
ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten oder die den Wähler
durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht durch ein Zeichen, eine Streichung oder eine vom Gesetz nicht
zugelassene Markierung erkennbar machen könnten. zugelassene Markierung erkennbar machen könnten.
Nicht ungültig sind Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig Nicht ungültig sind Stimmzettel, auf denen der Wähler gleichzeitig
eine Stimme im Kopffeld einer Liste und für einen oder mehrere eine Stimme im Kopffeld einer Liste und für einen oder mehrere
Kandidaten derselben Liste abgegeben hat. In diesem Fall wird die Kandidaten derselben Liste abgegeben hat. In diesem Fall wird die
Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet." Stimme im Kopffeld als nicht vorhanden betrachtet."
Art. 21 - In Artikel 22 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 21 - In Artikel 22 § 1 Absatz 8 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das Wort das Gesetz vom 5. April 1995, wird das Wort "vier" durch das Wort
"beiden" und werden die Wörter "ordentlichen Kandidaten und "beiden" und werden die Wörter "ordentlichen Kandidaten und
Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt. Ersatzkandidaten" durch das Wort "Kandidaten" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes Art. 22 - In Artikel 24 § 2 Absatz 1 zweiter Satz desselben Gesetzes
wird das Wort "ordentlichen" jeweils gestrichen. wird das Wort "ordentlichen" jeweils gestrichen.
Art. 23 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes wird Art. 23 - In Artikel 26 Absatz 2 zweiter Satz desselben Gesetzes wird
das Wort "ordentlichen" gestrichen. das Wort "ordentlichen" gestrichen.
Art. 24 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz und in Artikel 38 Absatz Art. 24 - In Artikel 31 Absatz 3 erster Satz und in Artikel 38 Absatz
4 erster Satz desselben Gesetzes wird das Wort "ordentlichen" jeweils 4 erster Satz desselben Gesetzes wird das Wort "ordentlichen" jeweils
gestrichen. gestrichen.
Art. 25 - Im selben Gesetz wird Anlage 2 mit der Überschrift Art. 25 - Im selben Gesetz wird Anlage 2 mit der Überschrift
"Anweisungen für den Wähler (Muster I erwähnt in den Artikeln 10 "Anweisungen für den Wähler (Muster I erwähnt in den Artikeln 10
Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen Absatz 4, 16 § 2 Absatz 2 und 18 § 2 Absatz 1 des ordentlichen
Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen Gesetzes vom 16. Juli 1993 zur Vollendung der föderalen
Staatsstruktur)", ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie Staatsstruktur)", ersetzt durch das Gesetz vom 5. April 1995, wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter "für einen oder mehrere ordentliche 1. In Nr. 2 werden die Wörter "für einen oder mehrere ordentliche
Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten" durch die Kandidaten und/oder für einen oder mehrere Ersatzkandidaten" durch die
Wörter "für einen oder mehrere Kandidaten" ersetzt. Wörter "für einen oder mehrere Kandidaten" ersetzt.
2. Nr. 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Nr. 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die Namen und Vornamen der Kandidaten jeder Liste sind auf dem "Die Namen und Vornamen der Kandidaten jeder Liste sind auf dem
Stimmzettel in der Reihenfolge eingetragen, in der sie auf den Stimmzettel in der Reihenfolge eingetragen, in der sie auf den
Wahlvorschlägen stehen." Wahlvorschlägen stehen."
3. Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Nr. 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten "4. Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten
auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so färbt er mit dem
ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen Mittelpunkt im
Kopffeld über dieser Liste. Kopffeld über dieser Liste.
Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme Möchte er diese Reihenfolge abändern, so gibt er eine Vorzugsstimme
ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen ab, indem er mit dem ihm zur Verfügung gestellten Bleistift den hellen
Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl Mittelpunkt des Feldes hinter dem oder den Kandidaten seiner Wahl
färbt. färbt.
Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel Die Wahlziffer einer Liste besteht aus der Addition der Stimmzettel
mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für mit Stimmabgabe im Kopffeld und der Stimmzettel mit Stimmabgabe für
einen oder mehrere Kandidaten." einen oder mehrere Kandidaten."
4. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: 4. Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
"7. Ungültig sind: "7. Ungültig sind:
1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im 1) alle anderen Stimmzettel als diejenigen, die der Vorsitzende im
Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat, Augenblick der Stimmabgabe ausgehändigt hat,
2) letztgenannte Stimmzettel: 2) letztgenannte Stimmzettel:
a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat, a) wenn der Wähler darauf keine Stimme abgegeben hat,
b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf b) wenn er mehr als eine Listenstimme oder Vorzugsstimmen auf
verschiedenen Listen abgegeben hat, verschiedenen Listen abgegeben hat,
c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine c) wenn er auf einer Liste eine Kopfstimme und gleichzeitig eine
Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten einer anderen Liste
abgegeben hat, abgegeben hat,
d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn d) wenn ihre Form und ihre Abmessungen geändert worden sind oder wenn
sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten, sie innen ein Papier oder irgendeinen Gegenstand enthalten,
e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht e) wenn eine Streichung, ein Zeichen oder eine durch das Gesetz nicht
gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar gestattete Markierung angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar
machen kann." machen kann."
Art. 26 - Die Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und Art. 26 - Die Stimmzettelmuster für die Wahl des Flämischen Rates und
des Wallonischen Regionalrates (Muster II a, II b und II c) in der des Wallonischen Regionalrates (Muster II a, II b und II c) in der
Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 2 bis Anlage zum selben Gesetz werden durch die Muster in den Anlagen 2 bis
4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt. 4 zu vorliegendem Gesetz ersetzt.
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft
Art. 27 - Artikel 2 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die Art. 27 - Artikel 2 §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 19. Mai 1994 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen des
Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region Wallonischen Regionalrates, des Flämischen Rates, des Rates der Region
Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Brüssel-Hauptstadt und des Rates der Deutschsprachigen Gemeinschaft,
abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1995 und 25. Juni 1998,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 3 wird jeweils wie folgt ersetzt: 1. Nr. 3 wird jeweils wie folgt ersetzt:
"3. 200 000 Belgische Franken [sic, zu lesen ist: 5.000 EUR] für jeden "3. 200 000 Belgische Franken [sic, zu lesen ist: 5.000 EUR] für jeden
anderen Kandidaten." anderen Kandidaten."
2. Nr. 4 wird jeweils aufgehoben. 2. Nr. 4 wird jeweils aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2002 Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2002
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Anlagen 1 bis 4 (Stimmzettelmuster II, II a, II b und II c) : siehe Anlagen 1 bis 4 (Stimmzettelmuster II, II a, II b und II c) : siehe
Belgisches Staatsblatt vom 23. Februar 2002, Seiten 7061-7064, wobei Belgisches Staatsblatt vom 23. Februar 2002, Seiten 7061-7064, wobei
auf Seite 7064 (Stimmzettelmuster II c) der Untertitel "Wahl von ... auf Seite 7064 (Stimmzettelmuster II c) der Untertitel "Wahl von ...
(3) Mitgliedern des Wallonischen Regionalrat" durch den Untertitel (3) Mitgliedern des Wallonischen Regionalrat" durch den Untertitel
"Wahl von... (3) Mitgliedern des Wallonischen Regionalrates" zu "Wahl von... (3) Mitgliedern des Wallonischen Regionalrates" zu
ersetzen ist und die Erläuterungen wie folgt lauten: ersetzen ist und die Erläuterungen wie folgt lauten:
(1) Name des Wahlkreises (1) Name des Wahlkreises
(2) Datum der Wahl (2) Datum der Wahl
(3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder (3) Anzahl der zu wählenden Mitglieder
(*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der (*) Name und (erster oder gebräuchlicher) Vorname. Dem Namen kann der
Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt Name des Ehegatten oder des verstorbenen Ehegatten vorangestellt
werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung "Eheg." (Ehegatte, werden beziehungsweise folgen. Die Abkürzung "Eheg." (Ehegatte,
Ehegattin) oder "W." (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der Ehegattin) oder "W." (Witwer, Witwe) darf hinzugefügt werden, wenn der
Kandidat darum bittet. Kandidat darum bittet.
ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in ANMERKUNG: Die Vermerke auf dem Stimmzettel werden in Deutsch und in
Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in Französisch abgefasst, mit Vorrang für die deutsche Sprache in den in
Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Artikel 8 Nr. 1 der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den
Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten erwähnten Gemeinden des
deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach, deutschen Sprachgebietes (Amel, Büllingen, Burg-Reuland, Bütgenbach,
Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith). Eupen, Kelmis, Lontzen, Raeren und Sankt Vith).
Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben Dasselbe Stimmzettelmuster ist in den in Artikel 8 Nr. 2 der oben
genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy genannten koordinierten Gesetze erwähnten Malmedyer Gemeinden (Malmedy
und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die und Weismes) zu gebrauchen, unter dem Vorbehalt, dass für die
aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben aufgenommenen Vermerke der französischen Sprache Vorrang gegeben
werden muss. werden muss.
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 19 juni 2002. Vu pour être annexé à Notre arrêté du 19 juin 2002.
ALBERT ALBERT
Van Koningswege : Par le Roi :
De Minister van Binnenlandse Zaken, Le Ministre de l'Intérieur,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
^