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Koninklijk Besluit van 17 september 2005
gepubliceerd op 26 oktober 2005

Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de arbeidswet van 16 maart 1971

bron
federale overheidsdienst binnenlandse zaken
numac
2005000577
pub.
26/10/2005
prom.
17/09/2005
ELI
eli/besluit/2005/09/17/2005000577/staatsblad
staatsblad
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de arbeidswet van 16 maart 1971


ALBERT II, Koning der Belgen, Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.

Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;

Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling - van titel X, hoofdstuk XII, van de programmawet van 9 juli 2004, - van hoofdstuk V van de wet van 3 juli 2005 houdende diverse bepalingen betreffende het sociaal overleg, - van titel XIII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;

Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : - van titel X, hoofdstuk XII, van de programmawet van 9 juli 2004; - van hoofdstuk V van de wet van 3 juli 2005 houdende diverse bepalingen betreffende het sociaal overleg; - van titel XIII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende diverse bepalingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de uitvoering van dit besluit.

Gegeven te Brussel, 17 september 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 9. JULI 2004 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL X - Beschäftigung und Pensionen (...) KAPITEL XII - Mutterschaftsurlaub Art. 289 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 29. Dezember 1990 und 25. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: « Art. 39 - Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr frühestens ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der achten Woche vor diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, neun Wochen vor diesem Datum besorgt die Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches Attest. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen Datum, so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum verlängert.

Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen, beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten.

Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die neunte Woche hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, in dem sie ab der sechsten Woche oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der achten Woche vor dem genauen Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat.

Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit Arbeitsperioden gleichsetzen.

Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird auf Antrag der Arbeitnehmerin der gemäss den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes eventuell verlängerte Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche um einen Zeitraum von (höchstens) zwei Wochen verlängert.

Wenn das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen, gerechnet ab seiner Geburt, in der Pflegeanstalt bleiben muss, kann der postnatale Urlaub auf Antrag der Arbeitnehmerin um einen Zeitraum verlängert werden, dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, in dem ihr Kind weiterhin nach den ersten sieben Tagen in dieser Anstalt bleibt. Die Dauer dieser Verlängerung darf vierundzwanzig Wochen nicht überschreiten. Zu diesem Zweck besorgt die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber: a) am Ende des postnatalen Urlaubs eine Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen ab seiner Geburt weiterhin in der Pflegeanstalt bleibt, und in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist, b) gegebenenfalls am Ende des Verlängerungszeitraums, der auf die in vorliegendem Absatz vorgesehenen Bestimmungen zurückzuführen ist, eine neue Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene noch nicht aus der Pflegeanstalt entlassen worden ist, und in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist. Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates für welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, die in vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Vaterschaftsurlaub für den Arbeitnehmer, der Vater des Kindes ist, umgewandelt werden. Der König bestimmt in diesem Fall auch den Kündigungsschutz, auf den die Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer Anrecht haben, und dessen Dauer. » Art. 290 - Artikel 289 ist nur anwendbar, sofern die Entbindung am Datum oder nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Abschnitts stattfindet.

Art. 291 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der Wissenschaftspolitik Frau F. MOERMAN Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Chancengleichheit Frau M. ARENA Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung Frau I. SIMONIS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 3. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL V - Arbeitsorganisation - Überstunden Art. 16 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 8, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 225 vom 7. Dezember 1983, wird wie folgt ergänzt: « Diese Grenze von 65 Stunden kann gemäss dem vom König in Ausführung von § 2bis festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » 2. Paragraph 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10.Juni 1993, wird wie folgt ersetzt: « Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 65 Stunden pro Kalenderjahr, die aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 geleistet werden, bei der Berechnung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Durchschnitts nicht berücksichtigt.

Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, stellen.

Die 65 Stunden pro Kalenderjahr können im Rahmen der und gemäss den vom König festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » 3. In § 3 letzter Absatz werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter "Absatz 3" ersetzt. Art. 17 - Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die unter die Anwendung eines aufgrund von Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16.

März 1971 über die Arbeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens fallen, das vor dem In-Kraft-Treten der durch vorliegendes Gesetz angebrachten Abänderung bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist, dürfen die Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens so lange anwenden, bis es aufhört wirksam zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann dieses Abkommen nicht mehr abgeändert werden, es sei denn, um die Anzahl Überstunden auf maximal 65 Stunden festzulegen oder die Dauer des Abkommens zu verlängern.

Zusätzlich zu diesen maximalen 65 Überstunden dürfen die in Absatz 1 erwähnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die neue Bestimmung von Artikel 26bis § 2bis Absatz 1 anwenden, sofern die Gesamtanzahl Stunden der zwei Regelungen 130 Stunden nicht überschreitet. Der neue Artikel 26bis § 2bis Absatz 3 ist nicht anwendbar auf sie.

Art. 18 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister der Sozialen Angelegenheiten R. DEMOTTE Die Ministerin der Beschäftigung Frau F. VAN DEN BOSSCHE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

Bijlage 3 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL XIII - Beschäftigung KAPITEL I - Jahrmarktunternehmen Art. 93 - Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 1998, wird aufgehoben.

Art. 94 - Artikel 93 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen J. VANDE LANOTTE Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit A. DE DECKER Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und der Politik der Grossstädte Ch. DUPONT Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister der Umwelt B. TOBBACK Mit dem Staatssiegel versehen: Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005.

ALBERT Van Koningswege : De Minister van Binnenlandse Zaken, P. DEWAEL

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