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Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van de arbeidswet van 16 maart 1971 | Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 mars 1971 sur le travail |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
17 SEPTEMBER 2005. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de | 17 SEPTEMBRE 2005. - Arrêté royal établissant la traduction officielle |
officiële Duitse vertaling van wettelijke bepalingen tot wijziging van | en langue allemande de dispositions légales modifiant la loi du 16 |
de arbeidswet van 16 maart 1971 | mars 1971 sur le travail |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Roi des Belges, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | A tous, présents et à venir, Salut. |
Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen | Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la |
voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, | Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, |
en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; | remplacé par la loi du 18 juillet 1990; |
Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling | Vu les projets de traduction officielle en langue allemande |
- van titel X, hoofdstuk XII, van de programmawet van 9 juli 2004, | - du titre X, chapitre XII, de la loi-programme du 9 juillet 2004, |
- van hoofdstuk V van de wet van 3 juli 2005 houdende diverse | - du chapitre V de la loi du 3 juillet 2005 portant des dispositions |
bepalingen betreffende het sociaal overleg, | diverses relatives à la concertation sociale, |
- van titel XIII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende | - du titre XIII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005 portant |
diverse bepalingen | des dispositions diverses |
opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | établis par le Service central de traduction allemande auprès du |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; | Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; |
Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, | Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, |
Hebben Wij besloten en besluiten Wij : | Nous avons arrêté et arrêtons : |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1re à 3 du |
gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : | présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : |
- van titel X, hoofdstuk XII, van de programmawet van 9 juli 2004; | - du titre X, chapitre XII, de la loi-programme du 9 juillet 2004; |
- van hoofdstuk V van de wet van 3 juli 2005 houdende diverse | - du chapitre V de la loi du 3 juillet 2005 portant des dispositions |
bepalingen betreffende het sociaal overleg; | diverses relatives à la concertation sociale; |
- van titel XIII, hoofdstuk I, van de wet van 20 juli 2005 houdende | - du titre XIII, chapitre Ier, de la loi du 20 juillet 2005 portant |
diverse bepalingen. | des dispositions diverses. |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
uitvoering van dit besluit. | présent arrêté. |
Gegeven te Brussel, 17 september 2005. | Donné à Bruxelles, le 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 1 | Annexe 1re |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
9. JULI 2004 - Programmgesetz | 9. JULI 2004 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL X - Beschäftigung und Pensionen | TITEL X - Beschäftigung und Pensionen |
(...) | (...) |
KAPITEL XII - Mutterschaftsurlaub | KAPITEL XII - Mutterschaftsurlaub |
Art. 289 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, | Art. 289 - Artikel 39 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 29. Dezember 1990 | abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1989, 29. Dezember 1990 |
und 25. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: | und 25. Januar 1999, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 39 - Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr | « Art. 39 - Auf Antrag der Arbeitnehmerin muss der Arbeitgeber ihr |
frühestens ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen | frühestens ab der sechsten Woche vor dem voraussichtlichen |
Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab | Entbindungsdatum oder, wenn eine Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab |
der achten Woche vor diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens sieben | der achten Woche vor diesem Datum Urlaub gewähren. Spätestens sieben |
Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine | Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungsdatum oder, wenn eine |
Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, neun Wochen vor diesem Datum besorgt | Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, neun Wochen vor diesem Datum besorgt |
die Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches | die Arbeitnehmerin ihm ein dieses Datum bestätigendes ärztliches |
Attest. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen | Attest. Erfolgt die Entbindung erst nach dem vom Arzt vorgesehenen |
Datum, so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum | Datum, so wird der Urlaub bis zum tatsächlichen Entbindungsdatum |
verlängert. | verlängert. |
Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen | Die Arbeitnehmerin darf ab dem siebten Tag vor dem voraussichtlichen |
Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen, | Entbindungsdatum bis zum Ablauf eines Zeitraums von neun Wochen, |
beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten. | beginnend am Tag der Entbindung, keine Arbeit verrichten. |
Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die neunte Woche | Die Arbeitsunterbrechung wird auf ihren Antrag über die neunte Woche |
hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des | hinaus um einen Zeitraum verlängert, dessen Dauer der Dauer des |
Zeitraums entspricht, in dem sie ab der sechsten Woche oder, wenn eine | Zeitraums entspricht, in dem sie ab der sechsten Woche oder, wenn eine |
Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der achten Woche vor dem genauen | Mehrlingsgeburt vorgesehen ist, ab der achten Woche vor dem genauen |
Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle | Entbindungsdatum weitergearbeitet hat. Dieser Zeitraum wird im Falle |
einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des | einer Frühgeburt um die Anzahl Tage verkürzt, an denen sie während des |
Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat. | Zeitraums von sieben Tagen vor dem Entbindungsdatum gearbeitet hat. |
Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des | Der König kann bestimmte Perioden der Aussetzung der Erfüllung des |
Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen | Arbeitsvertrags und bestimmte Abwesenheiten, wenn es sich um Personen |
handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der | handelt, die anders als aufgrund eines Arbeitsvertrags unter der |
Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit | Autorität einer anderen Person Arbeitsleistungen erbringen, mit |
Arbeitsperioden gleichsetzen. | Arbeitsperioden gleichsetzen. |
Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird auf Antrag der Arbeitnehmerin der | Im Falle einer Mehrlingsgeburt wird auf Antrag der Arbeitnehmerin der |
gemäss den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes eventuell | gemäss den Bestimmungen des vorangehenden Absatzes eventuell |
verlängerte Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche | verlängerte Zeitraum der Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche |
um einen Zeitraum von (höchstens) zwei Wochen verlängert. | um einen Zeitraum von (höchstens) zwei Wochen verlängert. |
Wenn das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen, gerechnet ab seiner | Wenn das Neugeborene nach den ersten sieben Tagen, gerechnet ab seiner |
Geburt, in der Pflegeanstalt bleiben muss, kann der postnatale Urlaub | Geburt, in der Pflegeanstalt bleiben muss, kann der postnatale Urlaub |
auf Antrag der Arbeitnehmerin um einen Zeitraum verlängert werden, | auf Antrag der Arbeitnehmerin um einen Zeitraum verlängert werden, |
dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, in dem ihr Kind | dessen Dauer der Dauer des Zeitraums entspricht, in dem ihr Kind |
weiterhin nach den ersten sieben Tagen in dieser Anstalt bleibt. Die | weiterhin nach den ersten sieben Tagen in dieser Anstalt bleibt. Die |
Dauer dieser Verlängerung darf vierundzwanzig Wochen nicht | Dauer dieser Verlängerung darf vierundzwanzig Wochen nicht |
überschreiten. Zu diesem Zweck besorgt die Arbeitnehmerin ihrem | überschreiten. Zu diesem Zweck besorgt die Arbeitnehmerin ihrem |
Arbeitgeber: | Arbeitgeber: |
a) am Ende des postnatalen Urlaubs eine Bescheinigung der | a) am Ende des postnatalen Urlaubs eine Bescheinigung der |
Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den | Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das Neugeborene nach den |
ersten sieben Tagen ab seiner Geburt weiterhin in der Pflegeanstalt | ersten sieben Tagen ab seiner Geburt weiterhin in der Pflegeanstalt |
bleibt, und in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist, | bleibt, und in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist, |
b) gegebenenfalls am Ende des Verlängerungszeitraums, der auf die in | b) gegebenenfalls am Ende des Verlängerungszeitraums, der auf die in |
vorliegendem Absatz vorgesehenen Bestimmungen zurückzuführen ist, eine | vorliegendem Absatz vorgesehenen Bestimmungen zurückzuführen ist, eine |
neue Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das | neue Bescheinigung der Pflegeanstalt, aus der hervorgeht, dass das |
Neugeborene noch nicht aus der Pflegeanstalt entlassen worden ist, und | Neugeborene noch nicht aus der Pflegeanstalt entlassen worden ist, und |
in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist. | in der die Dauer der Aufnahme vermerkt ist. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates für | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates für |
welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten | welche Dauer, unter welchen Bedingungen und nach welchen Modalitäten |
bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die Aussetzung der | bei Tod oder Krankenhausaufenthalt der Mutter die Aussetzung der |
Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, die in | Erfüllung des Arbeitsvertrags oder die Abwesenheiten, die in |
vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Vaterschaftsurlaub für den | vorliegendem Artikel erwähnt sind, in einen Vaterschaftsurlaub für den |
Arbeitnehmer, der Vater des Kindes ist, umgewandelt werden. Der König | Arbeitnehmer, der Vater des Kindes ist, umgewandelt werden. Der König |
bestimmt in diesem Fall auch den Kündigungsschutz, auf den die | bestimmt in diesem Fall auch den Kündigungsschutz, auf den die |
Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer Anrecht haben, und dessen Dauer. » | Arbeitnehmerin und der Arbeitnehmer Anrecht haben, und dessen Dauer. » |
Art. 290 - Artikel 289 ist nur anwendbar, sofern die Entbindung am | Art. 290 - Artikel 289 ist nur anwendbar, sofern die Entbindung am |
Datum oder nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden | Datum oder nach dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden |
Abschnitts stattfindet. | Abschnitts stattfindet. |
Art. 291 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. | Art. 291 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Juli 2004 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2004 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen | Der Minister der Beschäftigung und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der | Die Ministerin der Wirtschaft, der Energie und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau F. MOERMAN | Frau F. MOERMAN |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung |
und der Chancengleichheit | und der Chancengleichheit |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft | Die Ministerin des Mittelstands und der Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
Frau I. SIMONIS | Frau I. SIMONIS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 2 | Annexe 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
3. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 3. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf die soziale Konzertierung | Bezug auf die soziale Konzertierung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL V - Arbeitsorganisation - Überstunden | KAPITEL V - Arbeitsorganisation - Überstunden |
Art. 16 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | Art. 16 - Artikel 26bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 8, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. | 1. Paragraph 1 Absatz 8, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. |
225 vom 7. Dezember 1983, wird wie folgt ergänzt: | 225 vom 7. Dezember 1983, wird wie folgt ergänzt: |
« Diese Grenze von 65 Stunden kann gemäss dem vom König in Ausführung | « Diese Grenze von 65 Stunden kann gemäss dem vom König in Ausführung |
von § 2bis festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » | von § 2bis festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » |
2. Paragraph 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1993, wird | 2. Paragraph 2bis, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 1993, wird |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
« Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 65 Stunden pro Kalenderjahr, die | « Auf Antrag des Arbeitnehmers werden 65 Stunden pro Kalenderjahr, die |
aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 geleistet werden, | aufgrund von Artikel 25 oder Artikel 26 § 1 Nr. 3 geleistet werden, |
bei der Berechnung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Durchschnitts nicht | bei der Berechnung des in § 1 Absatz 1 erwähnten Durchschnitts nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der | Der Arbeitnehmer muss seinen Antrag vor Ablauf der |
Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, | Lohnzahlungsperiode, in der die Leistungen erbracht worden sind, |
stellen. | stellen. |
Die 65 Stunden pro Kalenderjahr können im Rahmen der und gemäss den | Die 65 Stunden pro Kalenderjahr können im Rahmen der und gemäss den |
vom König festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » | vom König festgelegten Verfahren auf 130 Stunden erhöht werden. » |
3. In § 3 letzter Absatz werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter | 3. In § 3 letzter Absatz werden die Wörter "Absatz 8" durch die Wörter |
"Absatz 3" ersetzt. | "Absatz 3" ersetzt. |
Art. 17 - Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die unter die | Art. 17 - Die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die unter die |
Anwendung eines aufgrund von Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. | Anwendung eines aufgrund von Artikel 26bis § 2bis des Gesetzes vom 16. |
März 1971 über die Arbeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens | März 1971 über die Arbeit abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens |
fallen, das vor dem In-Kraft-Treten der durch vorliegendes Gesetz | fallen, das vor dem In-Kraft-Treten der durch vorliegendes Gesetz |
angebrachten Abänderung bei der Kanzlei der Generaldirektion der | angebrachten Abänderung bei der Kanzlei der Generaldirektion der |
kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes | kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist, | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung hinterlegt worden ist, |
dürfen die Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens so lange | dürfen die Bestimmungen dieses kollektiven Arbeitsabkommens so lange |
anwenden, bis es aufhört wirksam zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann | anwenden, bis es aufhört wirksam zu sein. Bis zu diesem Zeitpunkt kann |
dieses Abkommen nicht mehr abgeändert werden, es sei denn, um die | dieses Abkommen nicht mehr abgeändert werden, es sei denn, um die |
Anzahl Überstunden auf maximal 65 Stunden festzulegen oder die Dauer | Anzahl Überstunden auf maximal 65 Stunden festzulegen oder die Dauer |
des Abkommens zu verlängern. | des Abkommens zu verlängern. |
Zusätzlich zu diesen maximalen 65 Überstunden dürfen die in Absatz 1 | Zusätzlich zu diesen maximalen 65 Überstunden dürfen die in Absatz 1 |
erwähnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die neue Bestimmung von Artikel | erwähnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die neue Bestimmung von Artikel |
26bis § 2bis Absatz 1 anwenden, sofern die Gesamtanzahl Stunden der | 26bis § 2bis Absatz 1 anwenden, sofern die Gesamtanzahl Stunden der |
zwei Regelungen 130 Stunden nicht überschreitet. Der neue Artikel | zwei Regelungen 130 Stunden nicht überschreitet. Der neue Artikel |
26bis § 2bis Absatz 3 ist nicht anwendbar auf sie. | 26bis § 2bis Absatz 3 ist nicht anwendbar auf sie. |
Art. 18 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Art. 18 - Vorliegendes Kapitel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Bijlage 3 | Annexe 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 20. JULI 2005 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL XIII - Beschäftigung | TITEL XIII - Beschäftigung |
KAPITEL I - Jahrmarktunternehmen | KAPITEL I - Jahrmarktunternehmen |
Art. 93 - Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Art. 93 - Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 1998, wird | Arbeit, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 1998, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 94 - Artikel 93 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. | Art. 94 - Artikel 93 tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 20. Juli 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister des Haushalts und der Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: | Für die Ministerin der Beschäftigung, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der | Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts und der |
Öffentlichen Unternehmen | Öffentlichen Unternehmen |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit | Der Minister der Entwicklungszusammenarbeit |
A. DE DECKER | A. DE DECKER |
Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und | Der Minister des Öffentlichen Dienstes, der Sozialen Eingliederung und |
der Politik der Grossstädte | der Politik der Grossstädte |
Ch. DUPONT | Ch. DUPONT |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Der Minister der Umwelt | Der Minister der Umwelt |
B. TOBBACK | B. TOBBACK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Minister der Landesverteidigung | Der Minister der Landesverteidigung |
A. FLAHAUT | A. FLAHAUT |
Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 17 september 2005. | Vu pour être annexé à Notre arrêté du 17 septembre 2005. |
ALBERT | ALBERT |
Van Koningswege : | Par le Roi : |
De Minister van Binnenlandse Zaken, | Le Ministre de l'Intérieur, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |